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Friedhofsordnung - Portal Kirche-Uelzen.de

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(3) Rechte an Reihengrabstätten wer<strong>de</strong>n nur im To<strong>de</strong>sfall vergeben. Ein Anspruch auf<br />

Verleihung o<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rerwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in<br />

bestimmter Lage sowie auf Unverän<strong>de</strong>rlichkeit <strong>de</strong>r Umgebung besteht nicht.<br />

(4) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche o<strong>de</strong>r Asche bestattet wer<strong>de</strong>n.<br />

Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig - bei o<strong>de</strong>r kurz nach <strong>de</strong>r Geburt -<br />

verstorbenes Kind o<strong>de</strong>r zwei gleichzeitig verstorbene Kin<strong>de</strong>r bis zum vollen<strong>de</strong>ten 5. Lebensjahr<br />

dürfen in einer Grabstelle bestattet wer<strong>de</strong>n.<br />

(5) In mehrstelligen Wahlgrabstätten darf in bereits belegten Grabstellen zusätzlich<br />

eine Urne beigesetzt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r bereits Beigesetzte <strong>de</strong>r Ehegatte o<strong>de</strong>r ein naher<br />

Verwandter <strong>de</strong>s Beizusetzen<strong>de</strong>n war. In Einzelwahlgrabstätten wie auch in<br />

Einzelurnenwahlgrabstätten sind zusätzliche Beisetzungen nicht möglich.<br />

(6) Das Nutzungsrecht an Grabstätten für Leichenbestattungen im Umkreis von 2,50 m<br />

vom Stammfuß vorhan<strong>de</strong>ner Bäume kann durch die Friedhofskommission aufgehoben<br />

wer<strong>de</strong>n, da zur Gewährleistung <strong>de</strong>r Standsicherheit von Bäumen nach DIN 18920<br />

verfahren wer<strong>de</strong>n muss.<br />

(7) Bei neu anzulegen<strong>de</strong>n Grabstätten sollen die Grabstellen etwa folgen<strong>de</strong> Größe<br />

haben:<br />

a) für Särge von Kin<strong>de</strong>rn: Länge: 1,50 m Breite: 0,90 m,<br />

von Erwachsenen: Länge: 2,50 m Breite: 1,20 m,<br />

b) für Urnen: Länge: 1,00 m Breite: 0,80 m,<br />

c) Rasenurnenreihengräber: Länge: 1,00 m Breite: 0,80 m.<br />

Für die bisherigen Grabstätten gelten die übernommenen Maße. Im Einzelnen ist <strong>de</strong>r<br />

Gestaltungsplan für <strong>de</strong>n Friedhof maßgebend.<br />

(8) Die Min<strong>de</strong>sttiefe <strong>de</strong>s Grabes beträgt von <strong>de</strong>r Oberkante Sarg bis Erdoberfläche<br />

(ohne Grabhügel) 0,90 m, von <strong>de</strong>r Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,60 m. Die<br />

Gräber für Erdbestattungen müssen voneinan<strong>de</strong>r durch min<strong>de</strong>stens 0,30 m starke Erdwän<strong>de</strong><br />

getrennt sein.<br />

(9) Ein Grab darf nur von Personen ausgehoben und zugefüllt wer<strong>de</strong>n, die dafür vom<br />

Verbandsvorstand bestimmt o<strong>de</strong>r zugelassen sind.<br />

(10) Die nutzungsberechtigte Person muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung,<br />

Lampen, Vasen, Großgehölze usw.), soweit erfor<strong>de</strong>rlich, vor <strong>de</strong>r Bestattung auf ihre<br />

Kosten entfernen. Über das Erfor<strong>de</strong>rnis entschei<strong>de</strong>t die Friedhofsverwaltung.<br />

(11) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung aus Absatz 10 nicht<br />

nach und muss beim Ausheben <strong>de</strong>s Grabes das Grabzubehör von <strong>de</strong>m Friedhofsträger<br />

entfernt wer<strong>de</strong>n, sind die dadurch entstehen<strong>de</strong>n Kosten von <strong>de</strong>r nutzungsberechtigten<br />

Person <strong>de</strong>m Friedhofsträger zu erstatten. Ein Anspruch auf Wie<strong>de</strong>rverwendung<br />

herausgenommener Pflanzen besteht nicht.<br />

§ 12<br />

Reihengrabstätten und Reihengrabstätten mit Anlage und Pflege über die<br />

Dauer <strong>de</strong>r Ruhefrist<br />

(1) Reihengrabstätten und Reihengrabstätten mit Anlage und Pflege über die Dauer <strong>de</strong>r<br />

Ruhefrist sind Grabstätten mit einer Grabstelle für eine Erdbestattung, die anlässlich<br />

einer Bestattung <strong>de</strong>r Reihe nach für die Dauer <strong>de</strong>r Ruhezeit vergeben wer<strong>de</strong>n. Das<br />

Nutzungsrecht kann nicht verlängert wer<strong>de</strong>n.

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