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Friedhofsordnung - Portal Kirche-Uelzen.de

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§ 5<br />

Verhalten auf <strong>de</strong>m Friedhof<br />

(1) Je<strong>de</strong> Person hat sich auf <strong>de</strong>n Friedhöfen <strong>de</strong>r Wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Ortes entsprechend zu<br />

verhalten und Äußerungen, die sich in verletzen<strong>de</strong>r Weise gegen <strong>de</strong>n christlichen<br />

Glauben o<strong>de</strong>r die evangelische <strong>Kirche</strong> richten, zu unterlassen. Die Anordnungen <strong>de</strong>s<br />

Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die <strong>de</strong>r<br />

<strong>Friedhofsordnung</strong> zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>ln, das Betreten <strong>de</strong>r Friedhöfe untersagen.<br />

(2) Auf <strong>de</strong>n Friedhöfen ist insbeson<strong>de</strong>re nicht gestattet:<br />

a) die Wege mit Fahrzeugen o<strong>de</strong>r Rollschuhen, Inlinern, Skateboards aller Art -<br />

ausgenommen Kin<strong>de</strong>rwagen, Rollstühle, Handwagen sowie Fahrzeuge <strong>de</strong>r<br />

Friedhofsverwaltung und <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Friedhof zugelassenen<br />

Dienstleistungserbringer - zu befahren,<br />

b) Waren aller Art zu verkaufen sowie Dienstleistungen anzubieten,<br />

c) an Sonn- und Feiertagen und in <strong>de</strong>r Nähe einer Bestattung stören<strong>de</strong> Arbeiten<br />

auszuführen,<br />

d) Film-, Ton-, Vi<strong>de</strong>o– und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen<br />

und zu verwerten,<br />

e) Druckschriften und an<strong>de</strong>re Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen<br />

Drucksachen, die im Rahmen <strong>de</strong>r Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,<br />

f) Abraum und Abfälle außerhalb <strong>de</strong>r dafür bestimmten Stellen abzulagern o<strong>de</strong>r<br />

mitgebrachten Unrat zu entsorgen,<br />

g) frem<strong>de</strong> Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb <strong>de</strong>r Wege zu betreten, zu<br />

beschädigen o<strong>de</strong>r zu verunreinigen,<br />

h) Hun<strong>de</strong> unangeleint mitzubringen.<br />

(3) Die Friedhofskommission kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen An<strong>de</strong>rer<br />

nicht beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Beson<strong>de</strong>re Veranstaltungen auf <strong>de</strong>n Friedhöfen bedürfen <strong>de</strong>r vorherigen<br />

Zustimmung <strong>de</strong>r Friedhofskommission.<br />

§ 6<br />

Dienstleistungen<br />

(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die<br />

für die Friedhöfe gelten<strong>de</strong>n Bestimmungen zu beachten.<br />

(2) Tätig wer<strong>de</strong>n dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und<br />

in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.<br />

(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von <strong>de</strong>r<br />

Friedhofskommission auf Zeit o<strong>de</strong>r auf Dauer untersagt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r<br />

Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für die Friedhöfe gelten<strong>de</strong><br />

Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegen<strong>de</strong>n Verstoß ist eine Mahnung<br />

entbehrlich.<br />

(4) Die für die Arbeiten erfor<strong>de</strong>rlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf <strong>de</strong>n<br />

Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert wer<strong>de</strong>n, an <strong>de</strong>nen sie nicht<br />

hin<strong>de</strong>rn. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung <strong>de</strong>r Tagesarbeit zu<br />

säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung<br />

<strong>de</strong>r Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behin<strong>de</strong>rung An<strong>de</strong>rer ausgeschlossen ist.

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