Friedhofsordnung - Portal Kirche-Uelzen.de
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§ 5<br />
Verhalten auf <strong>de</strong>m Friedhof<br />
(1) Je<strong>de</strong> Person hat sich auf <strong>de</strong>n Friedhöfen <strong>de</strong>r Wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Ortes entsprechend zu<br />
verhalten und Äußerungen, die sich in verletzen<strong>de</strong>r Weise gegen <strong>de</strong>n christlichen<br />
Glauben o<strong>de</strong>r die evangelische <strong>Kirche</strong> richten, zu unterlassen. Die Anordnungen <strong>de</strong>s<br />
Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die <strong>de</strong>r<br />
<strong>Friedhofsordnung</strong> zuwi<strong>de</strong>rhan<strong>de</strong>ln, das Betreten <strong>de</strong>r Friedhöfe untersagen.<br />
(2) Auf <strong>de</strong>n Friedhöfen ist insbeson<strong>de</strong>re nicht gestattet:<br />
a) die Wege mit Fahrzeugen o<strong>de</strong>r Rollschuhen, Inlinern, Skateboards aller Art -<br />
ausgenommen Kin<strong>de</strong>rwagen, Rollstühle, Handwagen sowie Fahrzeuge <strong>de</strong>r<br />
Friedhofsverwaltung und <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Friedhof zugelassenen<br />
Dienstleistungserbringer - zu befahren,<br />
b) Waren aller Art zu verkaufen sowie Dienstleistungen anzubieten,<br />
c) an Sonn- und Feiertagen und in <strong>de</strong>r Nähe einer Bestattung stören<strong>de</strong> Arbeiten<br />
auszuführen,<br />
d) Film-, Ton-, Vi<strong>de</strong>o– und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen<br />
und zu verwerten,<br />
e) Druckschriften und an<strong>de</strong>re Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen<br />
Drucksachen, die im Rahmen <strong>de</strong>r Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,<br />
f) Abraum und Abfälle außerhalb <strong>de</strong>r dafür bestimmten Stellen abzulagern o<strong>de</strong>r<br />
mitgebrachten Unrat zu entsorgen,<br />
g) frem<strong>de</strong> Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb <strong>de</strong>r Wege zu betreten, zu<br />
beschädigen o<strong>de</strong>r zu verunreinigen,<br />
h) Hun<strong>de</strong> unangeleint mitzubringen.<br />
(3) Die Friedhofskommission kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen An<strong>de</strong>rer<br />
nicht beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) Beson<strong>de</strong>re Veranstaltungen auf <strong>de</strong>n Friedhöfen bedürfen <strong>de</strong>r vorherigen<br />
Zustimmung <strong>de</strong>r Friedhofskommission.<br />
§ 6<br />
Dienstleistungen<br />
(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die<br />
für die Friedhöfe gelten<strong>de</strong>n Bestimmungen zu beachten.<br />
(2) Tätig wer<strong>de</strong>n dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und<br />
in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.<br />
(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von <strong>de</strong>r<br />
Friedhofskommission auf Zeit o<strong>de</strong>r auf Dauer untersagt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r<br />
Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für die Friedhöfe gelten<strong>de</strong><br />
Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegen<strong>de</strong>n Verstoß ist eine Mahnung<br />
entbehrlich.<br />
(4) Die für die Arbeiten erfor<strong>de</strong>rlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf <strong>de</strong>n<br />
Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert wer<strong>de</strong>n, an <strong>de</strong>nen sie nicht<br />
hin<strong>de</strong>rn. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung <strong>de</strong>r Tagesarbeit zu<br />
säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung<br />
<strong>de</strong>r Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behin<strong>de</strong>rung An<strong>de</strong>rer ausgeschlossen ist.