Friedhofsordnung - Portal Kirche-Uelzen.de
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(7) Blumengebin<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r Trauerfeier, Blumensträuße und Gestecke sind auf die<br />
Granitpflasterflächen, abgesehen von <strong>de</strong>n Wegflächen, abzulegen.<br />
§ 17<br />
Rückgabe von Wahlgrabstätten<br />
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann je<strong>de</strong>rzeit, an teilbelegten<br />
Grabstätten erst nach Ablauf <strong>de</strong>r letzten Ruhezeit, zurückgegeben wer<strong>de</strong>n. Die<br />
Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen <strong>de</strong>r<br />
Zustimmung <strong>de</strong>r Friedhofsverwaltung.<br />
(2) Bei <strong>de</strong>r Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch<br />
auf Gebührenerstattung.<br />
(3) Die Friedhofsverwaltung kann mit <strong>de</strong>n Nutzungsberechtigten übergroßer<br />
Wahlgrabstätten beson<strong>de</strong>re schriftliche Vereinbarungen über die künftige Nutzung<br />
abschließen. Ein Anspruch auf Abschluss von <strong>de</strong>rartigen Vereinbarungen besteht nicht.<br />
§ 18<br />
Bestattungsverzeichnis<br />
Die Friedhofsverwaltung führt über die Bestattungen ein Verzeichnis, aus <strong>de</strong>m sich<br />
nachvollziehen lässt, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die Ruhezeit abläuft.<br />
V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen<br />
§ 19<br />
Gestaltungsgrundsatz<br />
Je<strong>de</strong> Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass <strong>de</strong>r<br />
Friedhofszweck und die Wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner<br />
Gesamtanlage gewahrt wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 20<br />
Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und an<strong>de</strong>ren Anlagen<br />
(1) Grabmale und an<strong>de</strong>re Anlagen dürfen nicht so gestaltet wer<strong>de</strong>n, dass sie eine<br />
Verunstaltung <strong>de</strong>r Friedhöfe bewirken o<strong>de</strong>r Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören<br />
können. Die Gestaltung darf sich ferner nicht gegen <strong>de</strong>n christlichen Glauben richten.<br />
Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an <strong>de</strong>r Seite o<strong>de</strong>r Rückseite eines Grabmals<br />
in unauffälliger Weise angebracht wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Es sollen nur Grabmale einschließlich an<strong>de</strong>rer Anlagen errichtet wer<strong>de</strong>n, die<br />
nachweislich in <strong>de</strong>r Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kin<strong>de</strong>rarbeit im Sinne<br />
<strong>de</strong>s „Übereinkommens 182 <strong>de</strong>r Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das<br />
Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung <strong>de</strong>r schlimmsten Formen <strong>de</strong>r<br />
Kin<strong>de</strong>rarbeit“ hergestellt sind.<br />
(3) Grabmale und an<strong>de</strong>re Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem<br />
Zustand zu halten. Hierfür sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich.<br />
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, an<strong>de</strong>ren Anlagen o<strong>de</strong>r Teilen davon<br />
gefähr<strong>de</strong>t, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen nutzungsberechtigten<br />
Personen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann<br />
<strong>de</strong>r Friedhofsträger auf Kosten <strong>de</strong>r nutzungsberechtigten Personen<br />
Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen). Wird<br />
<strong>de</strong>r ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Auffor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Friedhofsverwaltung<br />
nicht innerhalb einer festzusetzen<strong>de</strong>n angemessenen Frist beseitigt, ist die<br />
Friedhofskommission berechtigt, die Grabmale, an<strong>de</strong>re Anlagen o<strong>de</strong>r Teile davon auf<br />
Kosten <strong>de</strong>r nutzungsberechtigten Personen zu entfernen. Sind nutzungsberechtigte<br />
Personen nicht bekannt o<strong>de</strong>r ohne beson<strong>de</strong>ren Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als