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Friedhofsordnung - Portal Kirche-Uelzen.de

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(7) Blumengebin<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r Trauerfeier, Blumensträuße und Gestecke sind auf die<br />

Granitpflasterflächen, abgesehen von <strong>de</strong>n Wegflächen, abzulegen.<br />

§ 17<br />

Rückgabe von Wahlgrabstätten<br />

(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann je<strong>de</strong>rzeit, an teilbelegten<br />

Grabstätten erst nach Ablauf <strong>de</strong>r letzten Ruhezeit, zurückgegeben wer<strong>de</strong>n. Die<br />

Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen <strong>de</strong>r<br />

Zustimmung <strong>de</strong>r Friedhofsverwaltung.<br />

(2) Bei <strong>de</strong>r Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch<br />

auf Gebührenerstattung.<br />

(3) Die Friedhofsverwaltung kann mit <strong>de</strong>n Nutzungsberechtigten übergroßer<br />

Wahlgrabstätten beson<strong>de</strong>re schriftliche Vereinbarungen über die künftige Nutzung<br />

abschließen. Ein Anspruch auf Abschluss von <strong>de</strong>rartigen Vereinbarungen besteht nicht.<br />

§ 18<br />

Bestattungsverzeichnis<br />

Die Friedhofsverwaltung führt über die Bestattungen ein Verzeichnis, aus <strong>de</strong>m sich<br />

nachvollziehen lässt, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die Ruhezeit abläuft.<br />

V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen<br />

§ 19<br />

Gestaltungsgrundsatz<br />

Je<strong>de</strong> Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass <strong>de</strong>r<br />

Friedhofszweck und die Wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner<br />

Gesamtanlage gewahrt wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 20<br />

Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und an<strong>de</strong>ren Anlagen<br />

(1) Grabmale und an<strong>de</strong>re Anlagen dürfen nicht so gestaltet wer<strong>de</strong>n, dass sie eine<br />

Verunstaltung <strong>de</strong>r Friedhöfe bewirken o<strong>de</strong>r Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören<br />

können. Die Gestaltung darf sich ferner nicht gegen <strong>de</strong>n christlichen Glauben richten.<br />

Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an <strong>de</strong>r Seite o<strong>de</strong>r Rückseite eines Grabmals<br />

in unauffälliger Weise angebracht wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Es sollen nur Grabmale einschließlich an<strong>de</strong>rer Anlagen errichtet wer<strong>de</strong>n, die<br />

nachweislich in <strong>de</strong>r Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kin<strong>de</strong>rarbeit im Sinne<br />

<strong>de</strong>s „Übereinkommens 182 <strong>de</strong>r Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das<br />

Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung <strong>de</strong>r schlimmsten Formen <strong>de</strong>r<br />

Kin<strong>de</strong>rarbeit“ hergestellt sind.<br />

(3) Grabmale und an<strong>de</strong>re Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem<br />

Zustand zu halten. Hierfür sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich.<br />

(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, an<strong>de</strong>ren Anlagen o<strong>de</strong>r Teilen davon<br />

gefähr<strong>de</strong>t, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen nutzungsberechtigten<br />

Personen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann<br />

<strong>de</strong>r Friedhofsträger auf Kosten <strong>de</strong>r nutzungsberechtigten Personen<br />

Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen). Wird<br />

<strong>de</strong>r ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Auffor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Friedhofsverwaltung<br />

nicht innerhalb einer festzusetzen<strong>de</strong>n angemessenen Frist beseitigt, ist die<br />

Friedhofskommission berechtigt, die Grabmale, an<strong>de</strong>re Anlagen o<strong>de</strong>r Teile davon auf<br />

Kosten <strong>de</strong>r nutzungsberechtigten Personen zu entfernen. Sind nutzungsberechtigte<br />

Personen nicht bekannt o<strong>de</strong>r ohne beson<strong>de</strong>ren Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als

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