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Friedhofsordnung - Portal Kirche-Uelzen.de

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Gestaltung <strong>de</strong>r Grabstätten<br />

Richtlinien über die Gestaltung <strong>de</strong>r Grabstätten und Grabmale<br />

(Anlage zu V.Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen)<br />

(1) Alle Grabstätten müssen in einer <strong>de</strong>s Friedhofs würdigen Weise angelegt und unterhalten wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Beim Bepflanzen darf die Größe <strong>de</strong>r für die Grabart vorgesehenen Pflanzfläche nicht überschritten<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten nicht gestört wer<strong>de</strong>n. Wird<br />

dies nicht beachtet o<strong>de</strong>r wachsen die Pflanzen und Bäume über die Grabstätten hinaus, so ist die Friedhofsverwaltung<br />

nach erfolgloser schriftlicher Auffor<strong>de</strong>rung zur Beseitigung <strong>de</strong>r Beeinträchtigung berechtigt, die Anpflanzungen<br />

zurückzuschnei<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r zu beseitigen.<br />

(4) Wer<strong>de</strong>n Grabhügel angelegt, sollen sie die Höhe von 20cm nicht überschreiten.<br />

(5) Die Grabstätten sollen mit natürlichen Pflanzen eingefaßt wer<strong>de</strong>n.<br />

(6) Grabab<strong>de</strong>ckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe und Ähnlichem sind nicht zulässig.<br />

(7) Der Grabschmuck soll nur aus natürlichen Pflanzen bestehen. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sind<br />

nicht zulässig. Ebenso dürfen in sämtlichen Produkten <strong>de</strong>r Trauerfloristik, insbeson<strong>de</strong>re in Kränzen, Trauergebin<strong>de</strong>n,<br />

Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an <strong>de</strong>r Pflanze<br />

verbleiben, Kunststoffe nicht verwandt wer<strong>de</strong>n.<br />

(8) Behälter mit Schnittblumen sind entwe<strong>de</strong>r unauffällig aufzustellen o<strong>de</strong>r in die Er<strong>de</strong> einzulassen. Blechdosen,<br />

Einkochgläser, Flaschen o<strong>de</strong>r ähnliches dürfen für die Schnittblumen nicht verwandt wer<strong>de</strong>n. Nicht gestattet ist das<br />

Aufstellen von Pflanzkübeln und Kästen auf <strong>de</strong>n Grabstätten.<br />

(9) Bänke und Stühle auf o<strong>de</strong>r neben Grabstätten stören in <strong>de</strong>r Regel das Friedhofsbild. Die Friedhofskommission kann in<br />

beson<strong>de</strong>rs gelagerten Einzelfällen jedoch die Aufstellung von Bänken genehmigen. Die Bänke sind klein zu halten und<br />

unauffällig zu gestalten.<br />

(10) Den Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet, Bäume, große Sträucher und Hecken ohne Genehmigung <strong>de</strong>r<br />

Friedhofskommission zu beseitigen, weil durch solche Maßnahmen das Gesamtbild <strong>de</strong>s Friedhofes gestört wer<strong>de</strong>n kann.

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