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Friedhofsordnung - Portal Kirche-Uelzen.de

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§ 9<br />

Ruhezeiten<br />

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt:<br />

25 Jahre auf <strong>de</strong>n Friedhöfen in <strong>Uelzen</strong>, Ol<strong>de</strong>nstadt und Groß Lie<strong>de</strong>rn.<br />

30 Jahre auf <strong>de</strong>m Friedhof in Veerßen,<br />

20 Jahre bei verstorbenen Kin<strong>de</strong>rn bis zum vollen<strong>de</strong>ten 5. Lebensjahr.<br />

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.<br />

§ 10<br />

Umbettungen und Ausgrabungen<br />

(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung <strong>de</strong>r Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf <strong>de</strong>r Ruhezeit nur mit<br />

Genehmigung <strong>de</strong>r unteren Gesundheitsbehör<strong>de</strong> ausgegraben o<strong>de</strong>r umgebettet wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Die berechtigte Person hat sich gegenüber <strong>de</strong>r Friedhofskommission schriftlich zu<br />

verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei <strong>de</strong>r Umbettung durch Beschädigung<br />

und Wie<strong>de</strong>rinstandsetzung gärtnerischer o<strong>de</strong>r baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten<br />

o<strong>de</strong>r Friedhofsanlagen entstehen.<br />

(4) Der Ablauf <strong>de</strong>r Ruhe- und <strong>de</strong>r Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht<br />

unterbrochen o<strong>de</strong>r gehemmt.<br />

(5) Grabmale, an<strong>de</strong>re Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn Gestaltungsbestimmungen <strong>de</strong>s neuen Grabfel<strong>de</strong>s nicht entgegenstehen.<br />

IV. Grabstätten<br />

§ 11<br />

Allgemeines<br />

(1) Folgen<strong>de</strong> Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:<br />

a) Reihengrabstätten<br />

b) Reihengrabstätten mit Anlage und Pflege über die Dauer <strong>de</strong>r Ruhefrist<br />

c) Wahlgrabstätten<br />

d) Wahlgrabstätten mit Anlage und Pflege über die Dauer <strong>de</strong>r Ruhefrist<br />

e) Urnenreihengrabstätten<br />

f) Urnenreihengrabstätten mit Anlage und Pflege über die Dauer <strong>de</strong>r Ruhefrist<br />

g) Urnenwahlgrabstätten<br />

h) Urnenwahlgrabstätten mit Anlage und Pflege über die Dauer <strong>de</strong>r Ruhefrist<br />

i) Urnengemeinschaftsanlage (nur Friedhof <strong>Uelzen</strong>)<br />

(2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum <strong>de</strong>s Friedhofsträgers. An ihnen wer<strong>de</strong>n nur<br />

öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Ordnung in <strong>de</strong>r jeweils<br />

gelten<strong>de</strong>n Fassung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen<br />

Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. Nutzungsberechtigte Personen<br />

haben je<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rung ihrer Anschrift <strong>de</strong>r Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

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