Friedhofsordnung - Portal Kirche-Uelzen.de
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Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außer<strong>de</strong>m wird die unbekannte<br />
nutzungsberechtigte Person durch ein Hinweisschild auf <strong>de</strong>r Grabstätte aufgefor<strong>de</strong>rt,<br />
sich mit <strong>de</strong>r Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Auffor<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung<br />
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und<br />
b) Grabmale und an<strong>de</strong>re Anlagen beseitigen lassen.<br />
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die<br />
Auffor<strong>de</strong>rung nicht befolgt o<strong>de</strong>r ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt o<strong>de</strong>r<br />
nicht ohne beson<strong>de</strong>ren Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung <strong>de</strong>n<br />
Grabschmuck auf Kosten <strong>de</strong>r nutzungsberechtigten Person entfernen o<strong>de</strong>r entfernen<br />
lassen.<br />
VII. Grabmale und an<strong>de</strong>re Anlagen<br />
§ 24<br />
Errichtung und Än<strong>de</strong>rung von Grabmalen<br />
(1) Die Errichtung und je<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rung von Grabmalen und an<strong>de</strong>ren Anlagen sind <strong>de</strong>r<br />
Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit <strong>de</strong>r Erklärung, dass das Vorhaben <strong>de</strong>r gültigen<br />
<strong>Friedhofsordnung</strong> und <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>s technischen Regelwerks entspricht.<br />
(2) Der Anzeige ist <strong>de</strong>r Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. In<br />
<strong>de</strong>n Anzeigeunterlagen sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung <strong>de</strong>r<br />
Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik<br />
mit Maßangaben und Materialbenennung in <strong>de</strong>n Anzeigeunterlagen eingetragen sein.<br />
(3) Mit <strong>de</strong>m Vorhaben darf drei Monate nach Vorlage <strong>de</strong>r vollständigen Anzeige<br />
begonnen wer<strong>de</strong>n, wenn seitens <strong>de</strong>r Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Be<strong>de</strong>nken<br />
wegen eines Verstoßes gegen die <strong>Friedhofsordnung</strong> o<strong>de</strong>r das technische Regelwerk<br />
geltend gemacht wer<strong>de</strong>n. Vor Ablauf von drei Monaten darf begonnen wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit <strong>de</strong>r gelten<strong>de</strong>n<br />
<strong>Friedhofsordnung</strong> und die Vollständigkeit <strong>de</strong>r Anzeige <strong>de</strong>r sicherheitsrelevanten Daten<br />
bestätigt.<br />
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal o<strong>de</strong>r die sonstige bauliche<br />
Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen <strong>de</strong>r Anzeige errichtet o<strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rt<br />
wor<strong>de</strong>n ist.<br />
(5) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie<br />
sind entsprechend ihrer Größe nach <strong>de</strong>n allgemeinen Regeln <strong>de</strong>r Baukunst zu<br />
fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch<br />
beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. Maßgeben<strong>de</strong>s Regelwerk zur<br />
Auslegung <strong>de</strong>r Regeln <strong>de</strong>r Baukunst ist ausschließlich die Fassung 2009 <strong>de</strong>r<br />
„Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) <strong>de</strong>r<br />
Deutschen Naturstein-Aka<strong>de</strong>mie e.V. (DENAK)“. Die TA Grabmal gilt für die Planung,<br />
Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung <strong>de</strong>r<br />
Grabmalanlagen.<br />
(6) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat <strong>de</strong>r Steinmetz<br />
o<strong>de</strong>r sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in<br />
Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine<br />
Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 <strong>de</strong>r TA Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige<br />
Qualifikation i.S.v. Satz 1 ist zweifelsfrei nachzuweisen. Der Prüfablauf ist<br />
nachvollziehbar zu dokumentieren.<br />
(7) Die nutzungsberechtigte Person o<strong>de</strong>r eine von ihr bevollmächtigte Person hat <strong>de</strong>r<br />
Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung <strong>de</strong>r Grabmalanlage