Friedhofsordnung - Portal Kirche-Uelzen.de
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Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 bestattungsberechtigten Angehörigen in <strong>de</strong>r dort<br />
genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb <strong>de</strong>r einzelnen<br />
Gruppen <strong>de</strong>r jeweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger o<strong>de</strong>r die<br />
Rechtsnachfolgerin hat <strong>de</strong>r Friedhofsverwaltung auf <strong>de</strong>ren Verlangen nachzuweisen,<br />
dass er neuer Nutzungsberechtigter o<strong>de</strong>r sie neue Nutzungsberechtigte ist. Ist <strong>de</strong>r<br />
Rechtsnachfolger o<strong>de</strong>r die Rechtsnachfolgerin nicht daran interessiert, das<br />
Nutzungsrecht zu behalten, so kann er o<strong>de</strong>r sie das Nutzungsrecht auf eine an<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r<br />
in Absatz 3 genannten Personen o<strong>de</strong>r, wenn eine solche nicht vorhan<strong>de</strong>n ist, auf eine<br />
Person übertragen, die aufgrund ihres o<strong>de</strong>r seines Nutzungsrechtes<br />
bestattungsberechtigt nach Absatz 3 gewor<strong>de</strong>n ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.<br />
§ 14<br />
Urnenreihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten mit Anlage und Pflege<br />
über die Dauer <strong>de</strong>r Ruhefrist<br />
(1) Urnenreihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten mit Anlage und Pflege über<br />
die Dauer <strong>de</strong>r Ruhefrist wer<strong>de</strong>n zur Bestattung von Aschen vergeben. In einer<br />
Urnenreihengrabstätte darf nur eine Asche bestattet wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Soweit sich nicht aus <strong>de</strong>r <strong>Friedhofsordnung</strong> etwas an<strong>de</strong>res ergibt, gelten für<br />
Urnenreihengrabstätten auch die Vorschriften für Reihengrabstätten.<br />
§ 15<br />
Urnenwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten mit Anlage und Pflege über<br />
die Dauer <strong>de</strong>r Ruhefrist<br />
(1) Urnenwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten mit Anlage und Pflege über die<br />
Dauer <strong>de</strong>r Ruhefrist wer<strong>de</strong>n mit einer o<strong>de</strong>r mehreren Grabstellen zur Bestattung einer<br />
Asche für die Dauer von 20 Jahren vergeben.<br />
(2) Soweit sich nicht aus <strong>de</strong>r <strong>Friedhofsordnung</strong> etwas an<strong>de</strong>res ergibt, gelten für<br />
Urnenwahlgrabstätten auch die Vorschriften für Wahlgrabstätten.<br />
§ 16<br />
Urnengemeinschaftsgrabanlagen<br />
(1) Urnengemeinschaftsgräber sind Dauergrabanlagen ohne beson<strong>de</strong>re<br />
Einzelgrabkennzeichnung.<br />
(2) Eine Beisetzung in <strong>de</strong>n Urnengemeinschaftsanlagen fin<strong>de</strong>t nur statt, wenn eine<br />
entsprechen<strong>de</strong> Erklärung <strong>de</strong>s Verstorbenen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s nächsten Angehörigen vorliegt o<strong>de</strong>r<br />
die Bestattung mangels Angehöriger von Amts wegen durchzuführen ist.<br />
(3) Urnengemeinschaftsgräber sind Grabstätten in <strong>de</strong>nen mehrere Urnen beigesetzt<br />
wer<strong>de</strong>n. Die Urnen wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Reihe nach für die Dauer <strong>de</strong>r Ruhezeit von 20 Jahren vom<br />
Friedhofsträger vergeben. Beisetzungsrechte wer<strong>de</strong>n nur bei Eintritt eines Sterbefalles<br />
vergeben. Für die Beisetzung in <strong>de</strong>r Urnengemeinschaftsanlage ist eine Gebühr zu<br />
zahlen.<br />
(4) Um – o<strong>de</strong>r Ausbettungen <strong>de</strong>r Urnen sind nicht möglich.<br />
(5) Die Gestaltung und Pflege <strong>de</strong>r Urnengemeinschaftsanlagen obliegt <strong>de</strong>m Ev.-luth.<br />
Friedhofsverband <strong>Uelzen</strong>. Die Grabstätten sind mit Granitpflaster eingefasst und mit einer<br />
Bepflanzung versehen.<br />
Es dürfen keine Verän<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>r Gestaltung <strong>de</strong>r Grabanlage vorgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />
(6) Inschriften <strong>de</strong>r/s Verstorbenen (Vor – und Zuname) können auf <strong>de</strong>n vorhan<strong>de</strong>nen<br />
Denkmalsplatten durch eine Bildhauer o<strong>de</strong>r Steinmetzfirma versehen wer<strong>de</strong>n. Die Schrift<br />
ist in gekerbter Form (Schwabacher Schrift) herzustellen und die Höhe <strong>de</strong>r Schrift in<br />
maximal 3,5 cm auszuführen. Der Auftrag dazu wird durch die Hinterbliebenen an eine<br />
Bildhauer o<strong>de</strong>r Steinmetzfirma erteilt und finanziert.