Friedhofsordnung - Portal Kirche-Uelzen.de
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Die Dienstleistungserbringer dürfen auf <strong>de</strong>n Friedhöfen keinen Abraum lagern. Geräte<br />
von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Wasserentnahmestellen <strong>de</strong>r<br />
Friedhöfe gereinigt wer<strong>de</strong>n.<br />
(5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber <strong>de</strong>m Ev.-luth. Friedhofsverband für alle<br />
Schä<strong>de</strong>n, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf <strong>de</strong>n Friedhöfen schuldhaft<br />
verursachen.<br />
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften<br />
§ 7<br />
Anmeldung einer Bestattung<br />
(1) Eine Bestattung ist unter Vorlage <strong>de</strong>r gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen<br />
rechtzeitig bei <strong>de</strong>r Friedhofsverwaltung anzumel<strong>de</strong>n. Dabei ist mitzuteilen, wer die<br />
Bestattung leitet und wer sonst bei <strong>de</strong>r Bestattung (einschließlich Trauerfeier)<br />
gestaltend mitwirken wird.<br />
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r<br />
Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn sie verletzen<strong>de</strong> Äußerungen<br />
gegen <strong>de</strong>n christlichen Glauben o<strong>de</strong>r die evangelische <strong>Kirche</strong> getan hat und eine<br />
Wie<strong>de</strong>rholung zu erwarten ist.<br />
(3) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an <strong>de</strong>r ein Nutzungsrecht verliehen<br />
ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt im Benehmen mit <strong>de</strong>r antragstellen<strong>de</strong>n Person Ort<br />
und Zeit <strong>de</strong>r Bestattung fest. Die Wünsche <strong>de</strong>r Angehörigen sollen dabei nach<br />
Möglichkeit berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 8<br />
Beschaffenheit von Särgen und Urnen<br />
(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmen<strong>de</strong>n Särgen<br />
zulässig. Von <strong>de</strong>r Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehör<strong>de</strong><br />
Ausnahmen zulassen, wenn in <strong>de</strong>r zu bestatten<strong>de</strong>n Person ein wichtiger Grund vorliegt<br />
und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.<br />
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r geeignet ist, nachhaltig<br />
die physikalische, chemische o<strong>de</strong>r biologische Beschaffenheit <strong>de</strong>s Bo<strong>de</strong>ns o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />
Grundwassers zu verän<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r die Verwesung <strong>de</strong>r Leiche nicht innerhalb <strong>de</strong>r<br />
festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.<br />
(3) Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit<br />
sein. Für größere Särge ist die Zustimmung <strong>de</strong>r Friedhofsverwaltung bei <strong>de</strong>r<br />
Anmeldung <strong>de</strong>r Bestattung einzuholen.<br />
(4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Absatzes 2 entsprechend.<br />
(5) Für die Bestattung in zugänglichen, ausgemauerten Grüften sind nur Metallsärge<br />
o<strong>de</strong>r Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.<br />
(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen o<strong>de</strong>r Schmuckurnen verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, die aus<br />
Kunststoffen o<strong>de</strong>r sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt o<strong>de</strong>r die<br />
geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische o<strong>de</strong>r biologische Beschaffenheit<br />
<strong>de</strong>s Bo<strong>de</strong>ns o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Grundwassers zu verän<strong>de</strong>rn.