Friedhofsordnung - Portal Kirche-Uelzen.de
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(2) Das Abräumen von Reihengrabfel<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf<br />
<strong>de</strong>r Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>n Grabfeld bekannt<br />
gemacht.<br />
§ 13<br />
Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit Anlage und Pflege über die Dauer<br />
<strong>de</strong>r Ruhefrist<br />
(1) Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten mit Anlage und Pflege über die Dauer <strong>de</strong>r<br />
Ruhefrist sind Grabstätten für Erdbestattungen, die mit einer o<strong>de</strong>r mehreren<br />
Grabstellen vergeben wer<strong>de</strong>n. Die Dauer <strong>de</strong>s Nutzungsrechtes für Wahlgrabstätten<br />
beträgt 25 Jahre auf <strong>de</strong>m Stadtfriedhof in <strong>Uelzen</strong>, auf <strong>de</strong>m Friedhof in Ol<strong>de</strong>nstadt und<br />
<strong>de</strong>m Friedhof in Groß Lie<strong>de</strong>rn, 30 Jahre auf <strong>de</strong>m Friedhof in Veerßen vom Tage <strong>de</strong>r<br />
Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkun<strong>de</strong> ausgestellt.<br />
(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme <strong>de</strong>r Fälle nach § 3 Absatz 2 auf Antrag für<br />
die gesamte Wahlgrabstätte um 25 Jahre in <strong>Uelzen</strong>, Ol<strong>de</strong>nstadt und Groß Lie<strong>de</strong>rn bzw.<br />
30 Jahre in Veerßen verlängert wer<strong>de</strong>n, min<strong>de</strong>stens jedoch um 5 Jahre. Der Ev.-luth.<br />
Friedhofsverband ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines<br />
Verlängerungsantrages aufzufor<strong>de</strong>rn. Bei einer Bestattung verlängert sich das Nutzungsrecht<br />
für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf <strong>de</strong>r Ruhezeit. Die Gebühren<br />
für die Verlängerung richten sich nach <strong>de</strong>r jeweiligen Gebührenordnung.<br />
(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und folgen<strong>de</strong><br />
Angehörige bestattet wer<strong>de</strong>n:<br />
a) Ehegatte,<br />
b) Lebenspartner o<strong>de</strong>r Lebenspartnerin nach <strong>de</strong>m Gesetz über die eingetragene<br />
Lebenspartnerschaft,<br />
c) Kin<strong>de</strong>r, Stiefkin<strong>de</strong>r sowie <strong>de</strong>ren Ehegatten,<br />
d) Enkel in <strong>de</strong>r Reihenfolge <strong>de</strong>r Berechtigung ihrer Väter o<strong>de</strong>r Mütter,<br />
e) Eltern,<br />
f) Geschwister,<br />
g) Stiefgeschwister,<br />
h) die nicht unter Buchstaben a) bis g) fallen<strong>de</strong>n Erben.<br />
Grundsätzlich entschei<strong>de</strong>t die nutzungsberechtigte Person, wer von <strong>de</strong>n<br />
bestattungsberechtigten Personen bestattet wird. Kann nach <strong>de</strong>m To<strong>de</strong> einer<br />
bestattungsberechtigten Person die Entscheidung <strong>de</strong>r nutzungsberechtigten Person <strong>de</strong>r<br />
Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig vor <strong>de</strong>r Bestattung mitgeteilt wer<strong>de</strong>n, so ist die<br />
Friedhofskommission nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Bestattung<br />
zuzulassen. Die Bestattung an<strong>de</strong>rer, auch nichtverwandter Personen bedarf eines<br />
Antrags <strong>de</strong>r nutzungsberechtigten Person und <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>r<br />
Friedhofskommission.<br />
(4) Die nutzungsberechtigte Person kann zu ihren Lebzeiten ihr Nutzungsrecht auf eine<br />
<strong>de</strong>r in Absatz 3 Buchstaben a) bis h) genannten Personen übertragen; zur<br />
Rechtswirksamkeit <strong>de</strong>r Übertragung sind schriftliche Erklärungen <strong>de</strong>r bisherigen und<br />
<strong>de</strong>r neuen nutzungsberechtigten Person sowie die schriftliche Genehmigung <strong>de</strong>r<br />
Friedhofskommission erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
(5) Die nutzungsberechtigte Person soll <strong>de</strong>r Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen,<br />
auf welchen ihrer bestattungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach ihrem<br />
To<strong>de</strong> übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung <strong>de</strong>r Rechtsnachfolgerin<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Rechtsnachfolgers ist beizubringen. Hat die nutzungsberechtigte Person nicht<br />
bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach ihrem To<strong>de</strong> übergehen soll, so geht das