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Rundbrief 5/2013 - Kirchenkreis Spandau

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Beschäftigte, die spätestens am 31. Dezember<br />

2012 das 45. Lebensjahr vollendet haben, erhalten<br />

ebenfalls 31 Tage Urlaub.<br />

Berechnung des Urlaubs bei Abweichungen<br />

von der 5-Tage-Woche:<br />

29 oder 31 Urlaubstage x Arbeitstage : 5 Arbeitstage<br />

= Urlaubstage<br />

Beispiel bei 3-Tage-Woche und 31 Tage Urlaub:<br />

31 x 3 : 5 = 17 Tage Urlaub<br />

Beispiel bei 6-Tage-Woche und 31 Tage Urlaub:<br />

31 x 6 : 5 = 37 Tage Urlaub<br />

Was ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz<br />

für die Mitarbeitenden?<br />

Gelegentlich wird angenommen, dass neu eingestellte<br />

Beschäftigte erst nach sechs Monaten<br />

Tätigkeit Urlaub nehmen können.<br />

Nach dem Bundesurlaubsgesetz wird der volle<br />

Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem<br />

Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.<br />

Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs (Teilurlaub)<br />

für jeden vollen Monat des Bestehens<br />

des Arbeitsverhältnisses können Beschäftigte jedoch<br />

schon vorher erlangen.<br />

Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)<br />

§ 5 Teilurlaub<br />

(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs<br />

für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses<br />

hat der Arbeitnehmer<br />

a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er<br />

wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem<br />

Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch<br />

erwirbt;<br />

b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis<br />

ausscheidet;<br />

c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten<br />

Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis<br />

ausscheidet.<br />

Wie sieht dies in der Praxis aus?<br />

Ein Beschäftigter wird zum 01.08. eines Jahres<br />

eingestellt. Innerhalb des Kalenderjahres kann<br />

er die Wartezeit von sechs Monaten nicht mehr<br />

erfüllen und hat somit Anspruch auf Teilurlaub.<br />

Ein Beschäftigter wird zum 01.01. eines Jahres<br />

eingestellt und sein Arbeitsverhältnis endet wieder<br />

am 30.06. Innerhalb des Kalenderjahres kann<br />

er die Wartezeit von sechs Monaten nicht mehr<br />

erfüllen und hat somit Anspruch auf Teilurlaub.<br />

Arbeitnehmer hingegen, die bereits im 1. Kalenderhalbjahr<br />

eingestellt werden, können noch die<br />

Wartezeit erfüllen und einen Vollurlaubsanspruch<br />

erwerben. Etwas anderes gilt nur, wenn ihr Arbeitsverhältnis<br />

noch vor Ablauf der Wartezeit<br />

endet. In diesem Falle erwirbt der Arbeitnehmer<br />

wiederum einen Teilurlaubsanspruch. Dieser entsteht<br />

aber erst, wenn die Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Wartezeit erkennbar<br />

ist.<br />

Beispiel: Ein Arbeitnehmer wird am 15.03.<strong>2013</strong><br />

eingestellt. Am 13.09.<strong>2013</strong> kündigt er zum<br />

30.09.<strong>2013</strong>. Er hat nicht bereits zu Beginn des<br />

Arbeitsverhältnisses einen Urlaubsanspruch erworben,<br />

da aufgrund seiner Einstellung noch im<br />

ersten Kalenderhalbjahr die sechsmonatige Wartezeit<br />

im Jahr <strong>2013</strong> noch erfüllt werden konnte.<br />

Da auch nicht bereits zu Beginn seines Arbeitsverhältnisses,<br />

sondern erst bei seiner Kündigung<br />

am 13.09.<strong>2013</strong> ersichtlich war, dass er noch vor<br />

Ablauf der Wartezeit ausscheiden würde, entstand<br />

auch der Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs.<br />

1 Buchst. b) BGB erst am 13.09.<strong>2013</strong>.<br />

Variante: Wäre der Arbeitnehmer am 15.03.<strong>2013</strong><br />

befristet bis zum 30.09.<strong>2013</strong> eingestellt worden,<br />

hätte er bereits zu Beginn seines Arbeitsverhältnisses<br />

Anspruch auf Teilurlaub, weil schon zu diesem<br />

Zeitpunkt feststand, dass der Arbeitnehmer<br />

vor Ablauf der Wartezeit ausscheiden würde.<br />

Was ergibt sich nun aus der Tatsache, dass nach<br />

dem Bundesurlaubsgesetz der volle Urlaubsanspruch<br />

erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen<br />

des Arbeitsverhältnisses erworben wird?<br />

Wird ein zum 01.01. eines Jahres bestehendes<br />

Arbeitsverhältnis zum 31.07. beendet, hat der<br />

Beschäftigte den vollen Urlaubsanspruch erworben.<br />

Allerdings den im Bundesurlaubgesetz<br />

vorgeschrieben Urlaub von 24 Tagen bei einer<br />

6-Tage-Woche oder von 20 Tagen bei einer<br />

5-Tage Woche.<br />

Die tarifliche 1/12 Regelung darf nach der aktuellen<br />

Rechtsprechung nicht zum Nachteil der Beschäftigten<br />

angewandt werden.<br />

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf 29<br />

Tage „tariflichen“ Urlaub und sein Arbeitsverhältnis<br />

endet nach zwei Jahren am 31.07. eines Jahres.<br />

Nach der tariflichen 1/12 Regelung hätte er<br />

29 : 12 x 7 = 17 Tage Urlaub. Nach dem Bundesurlaubgesetz<br />

stehen ihm jedoch 20 Tage zu.<br />

Bei Neueinstellungen und Beendigungen von<br />

Arbeitsverhältnissen ist folgendes zu beachten:<br />

Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)<br />

§ 6 Ausschluss von Doppelansprüchen<br />

(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit<br />

dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr<br />

bereits von einem früheren Arbeitgeber<br />

Urlaub gewährt worden ist.<br />

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer<br />

eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr<br />

gewährten oder abgegoltenen Urlaub<br />

auszuhändigen.<br />

Weitere rechtliche Fragen zum Thema Urlaub<br />

können Sie gerne an die MAV richten.<br />

Christian Reiß, MAV<br />

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