Rundbrief 5/2013 - Kirchenkreis Spandau
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Beschäftigte, die spätestens am 31. Dezember<br />
2012 das 45. Lebensjahr vollendet haben, erhalten<br />
ebenfalls 31 Tage Urlaub.<br />
Berechnung des Urlaubs bei Abweichungen<br />
von der 5-Tage-Woche:<br />
29 oder 31 Urlaubstage x Arbeitstage : 5 Arbeitstage<br />
= Urlaubstage<br />
Beispiel bei 3-Tage-Woche und 31 Tage Urlaub:<br />
31 x 3 : 5 = 17 Tage Urlaub<br />
Beispiel bei 6-Tage-Woche und 31 Tage Urlaub:<br />
31 x 6 : 5 = 37 Tage Urlaub<br />
Was ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz<br />
für die Mitarbeitenden?<br />
Gelegentlich wird angenommen, dass neu eingestellte<br />
Beschäftigte erst nach sechs Monaten<br />
Tätigkeit Urlaub nehmen können.<br />
Nach dem Bundesurlaubsgesetz wird der volle<br />
Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem<br />
Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.<br />
Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs (Teilurlaub)<br />
für jeden vollen Monat des Bestehens<br />
des Arbeitsverhältnisses können Beschäftigte jedoch<br />
schon vorher erlangen.<br />
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)<br />
§ 5 Teilurlaub<br />
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs<br />
für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses<br />
hat der Arbeitnehmer<br />
a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er<br />
wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem<br />
Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch<br />
erwirbt;<br />
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis<br />
ausscheidet;<br />
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten<br />
Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis<br />
ausscheidet.<br />
Wie sieht dies in der Praxis aus?<br />
Ein Beschäftigter wird zum 01.08. eines Jahres<br />
eingestellt. Innerhalb des Kalenderjahres kann<br />
er die Wartezeit von sechs Monaten nicht mehr<br />
erfüllen und hat somit Anspruch auf Teilurlaub.<br />
Ein Beschäftigter wird zum 01.01. eines Jahres<br />
eingestellt und sein Arbeitsverhältnis endet wieder<br />
am 30.06. Innerhalb des Kalenderjahres kann<br />
er die Wartezeit von sechs Monaten nicht mehr<br />
erfüllen und hat somit Anspruch auf Teilurlaub.<br />
Arbeitnehmer hingegen, die bereits im 1. Kalenderhalbjahr<br />
eingestellt werden, können noch die<br />
Wartezeit erfüllen und einen Vollurlaubsanspruch<br />
erwerben. Etwas anderes gilt nur, wenn ihr Arbeitsverhältnis<br />
noch vor Ablauf der Wartezeit<br />
endet. In diesem Falle erwirbt der Arbeitnehmer<br />
wiederum einen Teilurlaubsanspruch. Dieser entsteht<br />
aber erst, wenn die Beendigung des<br />
Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Wartezeit erkennbar<br />
ist.<br />
Beispiel: Ein Arbeitnehmer wird am 15.03.<strong>2013</strong><br />
eingestellt. Am 13.09.<strong>2013</strong> kündigt er zum<br />
30.09.<strong>2013</strong>. Er hat nicht bereits zu Beginn des<br />
Arbeitsverhältnisses einen Urlaubsanspruch erworben,<br />
da aufgrund seiner Einstellung noch im<br />
ersten Kalenderhalbjahr die sechsmonatige Wartezeit<br />
im Jahr <strong>2013</strong> noch erfüllt werden konnte.<br />
Da auch nicht bereits zu Beginn seines Arbeitsverhältnisses,<br />
sondern erst bei seiner Kündigung<br />
am 13.09.<strong>2013</strong> ersichtlich war, dass er noch vor<br />
Ablauf der Wartezeit ausscheiden würde, entstand<br />
auch der Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs.<br />
1 Buchst. b) BGB erst am 13.09.<strong>2013</strong>.<br />
Variante: Wäre der Arbeitnehmer am 15.03.<strong>2013</strong><br />
befristet bis zum 30.09.<strong>2013</strong> eingestellt worden,<br />
hätte er bereits zu Beginn seines Arbeitsverhältnisses<br />
Anspruch auf Teilurlaub, weil schon zu diesem<br />
Zeitpunkt feststand, dass der Arbeitnehmer<br />
vor Ablauf der Wartezeit ausscheiden würde.<br />
Was ergibt sich nun aus der Tatsache, dass nach<br />
dem Bundesurlaubsgesetz der volle Urlaubsanspruch<br />
erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen<br />
des Arbeitsverhältnisses erworben wird?<br />
Wird ein zum 01.01. eines Jahres bestehendes<br />
Arbeitsverhältnis zum 31.07. beendet, hat der<br />
Beschäftigte den vollen Urlaubsanspruch erworben.<br />
Allerdings den im Bundesurlaubgesetz<br />
vorgeschrieben Urlaub von 24 Tagen bei einer<br />
6-Tage-Woche oder von 20 Tagen bei einer<br />
5-Tage Woche.<br />
Die tarifliche 1/12 Regelung darf nach der aktuellen<br />
Rechtsprechung nicht zum Nachteil der Beschäftigten<br />
angewandt werden.<br />
Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf 29<br />
Tage „tariflichen“ Urlaub und sein Arbeitsverhältnis<br />
endet nach zwei Jahren am 31.07. eines Jahres.<br />
Nach der tariflichen 1/12 Regelung hätte er<br />
29 : 12 x 7 = 17 Tage Urlaub. Nach dem Bundesurlaubgesetz<br />
stehen ihm jedoch 20 Tage zu.<br />
Bei Neueinstellungen und Beendigungen von<br />
Arbeitsverhältnissen ist folgendes zu beachten:<br />
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)<br />
§ 6 Ausschluss von Doppelansprüchen<br />
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit<br />
dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr<br />
bereits von einem früheren Arbeitgeber<br />
Urlaub gewährt worden ist.<br />
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung<br />
des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer<br />
eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr<br />
gewährten oder abgegoltenen Urlaub<br />
auszuhändigen.<br />
Weitere rechtliche Fragen zum Thema Urlaub<br />
können Sie gerne an die MAV richten.<br />
Christian Reiß, MAV<br />
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