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Strafprozessordnung (StPO) - Kölner Anwaltverein

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Oberlandesgericht, 1. Strafsenat Seite 2<br />

Rechtsprechungsübersicht<br />

April 2009 - Juni 2009<br />

§ 261 <strong>StPO</strong><br />

Beweiswürdigung<br />

SenE v. 19.06.2009 - 81 Ss 34/09 -<br />

Auch der Schuldspruch wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer<br />

Menge im Fall 1 (…) kann keinen Bestand haben. Die Feststellungen des Amtsgerichts<br />

werden (insgesamt) nicht von einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getragen.<br />

Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Der Beurteilung durch<br />

das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen<br />

sind.<br />

Um eine entsprechende Überprüfung zu ermöglichen, muss er für das Revisionsgericht<br />

nachvollziehbar darlegen, dass seine Überzeugung auf tragfähigen, verstandesmäßig<br />

einsehbaren Erwägungen beruht (Senat VRS 80, 34 ; VRS 82, 358 ; SenE v. 02.02.2007<br />

- 81 Ss 5/07 -; SenE v. 09.02.2007 - 83 Ss 12/07 -; SenE v. 25.05.2007 - 82 Ss 64/07 -).<br />

In diesem Zusammenhang muss das Vorbringen der Prozessbeteiligten zwar nicht in allen<br />

Einzelheiten wiedergegeben werden. Die Urteilsgründe müssen aber klar, geschlossen,<br />

erschöpfend und aus sich heraus verständlich sein (vgl. Engelhardt in: Karlsruher<br />

Kommentar, <strong>StPO</strong>, 6. Aufl., § 267 Rdnr. 3 m.w.N.). Gebotene eigene Urteilsfeststellungen<br />

oder Würdigungen dürfen - außer in den Fällen des § 267 Abs. 1 S. 3 <strong>StPO</strong> - nicht durch<br />

Bezugnahmen ersetzt werden, weil sonst eine revisionsgerichtliche Kontrolle nicht möglich<br />

ist (vgl. BGH NStZ 2007, 478).<br />

Sachlich-rechtlich unvollständig ist die Beweiswürdigung, wenn sie den genannten Anforderungen<br />

nicht genügt. Fehlerhaft ist sie ferner, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft<br />

oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (BGH<br />

NStZ-RR 2004, 110; SenE v. 22.01.2002 - Ss 551/01 - = VRS 102, 97 [98] = NJW 2002,<br />

1059 = StraFo 2002, 137 [138] = DAR 2002, 177; SenE v. 17.09.2002 - Ss 340/02 -; SenE<br />

v. 06.05.2003 - Ss 168/03 -; SenE v. 22.08.2006 - 81 Ss 101/06 -).<br />

Die Darstellung der Beweiserwägungen im angefochtenen Urteil erschöpft sich im Wesentlichen<br />

in einer Aneinanderreihung von Beweisergebnissen, die nicht frei von Lücken<br />

und Widersprüchen und insgesamt nicht nachvollziehbar ist.…<br />

§ 267 <strong>StPO</strong><br />

Feststellungen zum Schuldspruch<br />

SenE v. 24.04.2009 - 83 Ss 27/09 -<br />

Die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts tragen den Schuldspruch wegen Widerstands<br />

gegen Vollstreckungsbeamte nicht.<br />

Gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 <strong>StPO</strong> hat der Tatrichter die Urteilsgründe auf Grundlage einer<br />

vorausgegangenen Subsumtion so abzufassen, dass sie erkennen lassen, welche der<br />

festgestellten Tatsachen den einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen<br />

zuzuordnen sind und sie ausfüllen können sowie welchen gesetzlichen Tatbestand<br />

das Gericht daher als erfüllt angesehen und bei der Bemessung der Rechtsfolgen

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