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Strafprozessordnung (StPO) - Kölner Anwaltverein

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Oberlandesgericht, 1. Strafsenat Seite 38<br />

Rechtsprechungsübersicht<br />

April 2009 - Juni 2009<br />

chungen in französischer Sprache mit einem erheblichen zeitlichen Mehraufwand für die<br />

Antragstellerin verbunden waren.<br />

Sofern die Antragstellerin an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung und zwar am<br />

25.04.2008 (Verkündung des Haftbefehls), 03.06.2008 (Haftprüfungstermin) und<br />

06.08.2008 (Erörterungsgespräch mit der Kammer ) persönlich anwesend war, hat sie 2 x<br />

eine Terminsgebühr mit Zuschlag nach VV/RVG 4103 i. H. v. 137,- € liquidiert und auch<br />

festgesetzt bekommen. Diese Gebühr darf im vorbereitenden Verfahren und in jedem<br />

Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen nur einmal angesetzt werden.<br />

Der Umstand, dass neben der Antragstellerin Rechtsanwalt W. Verteidiger des Angeklagten<br />

war, führt hingegen im vorliegenden Falle nicht zu einer Ermäßigung der Pauschgebühr.<br />

Zwar kann der Umstand, dass ein Angeklagter von mehreren Verteidigern vertreten<br />

wird dazu führen, dass die Last der Verteidigung sich für jeden einzelnen mit der Folge<br />

verringert, dass die Pauschgebühr gleichfalls geringer zu bemessen ist (so Hartmann,<br />

Kostengesetze, 27. Auflage 2007, § 51 RVG Rz. 11 a.E.; Burhoff, RVG, 2. Auflage 2007,<br />

§ 51 Rz. 108;) Das wird jedoch vornehmlich Großverfahren mit zahlreichen Hauptverhandlungstagen<br />

betreffen, in welchen dann nicht jeder Verteidiger jeden Termin wahrnehmen<br />

muss. Die hierzu veröffentlichte – zur Vorschrift des § 99 BRAGO ergangene –<br />

Rechtsprechung betrifft denn auch vornehmlich Verfahren, in denen sich eine solche<br />

Möglichkeit bot und von ihr auch Gebrauch gemacht worden ist (OLG Hamm, StraFo<br />

1998, 431 = JurBüro 1999, 134; OLG Dresden, NStZ-RR 1998, 320 = StV 1998, 619;<br />

OLG Hamburg, StV 1991, 354 = JurBüro 1990, 354). Im vorliegenden Verfahren hat indessen<br />

nur ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden, in welchem die Antragstellerin<br />

zwar nicht plädiert, aber eine – wenn auch kurze – schriftliche Einlassung für den Angeklagten<br />

gefertigt hat. Die Einarbeitung in den Prozessstoff musste sie ohnehin leisten<br />

(vgl. OLG Hamm, StV 1998, 618 = AnwBl 1998, 612), so dass von einer nennenswerten<br />

Zeitersparnis durch den zweiten Verteidiger nicht ausgegangen werden kann. Ohne dass<br />

es für die vorliegende Entscheidung hierauf ankäme ist schließlich der von der Antragstellerin<br />

geltend gemachte Gesichtspunkt nicht von der Hand zu weisen, dass eine etwa eintretende<br />

Zeit- und Arbeitsersparnis durch die Notwendigkeit der Kommunikation mit dem<br />

Co-Verteidiger jedenfalls teilweise wieder aufgezehrt werden kann.<br />

§ 51 RVG<br />

Vorschuss<br />

SenE v. 16.06.2009 - 1 ARs 62/09 -<br />

Gem. § 51 Abs. 1 S. 5 RVG ist dem Rechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu bewilligen,<br />

wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der<br />

zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der<br />

Pauschgebühr abzuwarten.<br />

Danach kommt ein Vorschuss zunächst nur in Betracht, wenn im Rahmen einer Gesamtschau<br />

die Bewilligung der Pauschgebühr mit Sicherheit zu erwarten ist (vgl. KG Beschluss<br />

vom 16.08.2005 – 4 ARs 26 – 27/05 – bei juris; BVerfG NJW 2005, 3699; Hartmann,<br />

Kostengesetze, 37. Aufl., RVG, § 51 Rndr. 37). Die weitere Voraussetzung, dass<br />

es für den Verteidiger unzumutbar ist, die Festsetzung der endgültigen Pauschgebühr

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