Strafprozessordnung (StPO) - Kölner Anwaltverein
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Oberlandesgericht, 1. Strafsenat Seite 38<br />
Rechtsprechungsübersicht<br />
April 2009 - Juni 2009<br />
chungen in französischer Sprache mit einem erheblichen zeitlichen Mehraufwand für die<br />
Antragstellerin verbunden waren.<br />
Sofern die Antragstellerin an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung und zwar am<br />
25.04.2008 (Verkündung des Haftbefehls), 03.06.2008 (Haftprüfungstermin) und<br />
06.08.2008 (Erörterungsgespräch mit der Kammer ) persönlich anwesend war, hat sie 2 x<br />
eine Terminsgebühr mit Zuschlag nach VV/RVG 4103 i. H. v. 137,- € liquidiert und auch<br />
festgesetzt bekommen. Diese Gebühr darf im vorbereitenden Verfahren und in jedem<br />
Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen nur einmal angesetzt werden.<br />
Der Umstand, dass neben der Antragstellerin Rechtsanwalt W. Verteidiger des Angeklagten<br />
war, führt hingegen im vorliegenden Falle nicht zu einer Ermäßigung der Pauschgebühr.<br />
Zwar kann der Umstand, dass ein Angeklagter von mehreren Verteidigern vertreten<br />
wird dazu führen, dass die Last der Verteidigung sich für jeden einzelnen mit der Folge<br />
verringert, dass die Pauschgebühr gleichfalls geringer zu bemessen ist (so Hartmann,<br />
Kostengesetze, 27. Auflage 2007, § 51 RVG Rz. 11 a.E.; Burhoff, RVG, 2. Auflage 2007,<br />
§ 51 Rz. 108;) Das wird jedoch vornehmlich Großverfahren mit zahlreichen Hauptverhandlungstagen<br />
betreffen, in welchen dann nicht jeder Verteidiger jeden Termin wahrnehmen<br />
muss. Die hierzu veröffentlichte – zur Vorschrift des § 99 BRAGO ergangene –<br />
Rechtsprechung betrifft denn auch vornehmlich Verfahren, in denen sich eine solche<br />
Möglichkeit bot und von ihr auch Gebrauch gemacht worden ist (OLG Hamm, StraFo<br />
1998, 431 = JurBüro 1999, 134; OLG Dresden, NStZ-RR 1998, 320 = StV 1998, 619;<br />
OLG Hamburg, StV 1991, 354 = JurBüro 1990, 354). Im vorliegenden Verfahren hat indessen<br />
nur ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden, in welchem die Antragstellerin<br />
zwar nicht plädiert, aber eine – wenn auch kurze – schriftliche Einlassung für den Angeklagten<br />
gefertigt hat. Die Einarbeitung in den Prozessstoff musste sie ohnehin leisten<br />
(vgl. OLG Hamm, StV 1998, 618 = AnwBl 1998, 612), so dass von einer nennenswerten<br />
Zeitersparnis durch den zweiten Verteidiger nicht ausgegangen werden kann. Ohne dass<br />
es für die vorliegende Entscheidung hierauf ankäme ist schließlich der von der Antragstellerin<br />
geltend gemachte Gesichtspunkt nicht von der Hand zu weisen, dass eine etwa eintretende<br />
Zeit- und Arbeitsersparnis durch die Notwendigkeit der Kommunikation mit dem<br />
Co-Verteidiger jedenfalls teilweise wieder aufgezehrt werden kann.<br />
§ 51 RVG<br />
Vorschuss<br />
SenE v. 16.06.2009 - 1 ARs 62/09 -<br />
Gem. § 51 Abs. 1 S. 5 RVG ist dem Rechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu bewilligen,<br />
wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der<br />
zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der<br />
Pauschgebühr abzuwarten.<br />
Danach kommt ein Vorschuss zunächst nur in Betracht, wenn im Rahmen einer Gesamtschau<br />
die Bewilligung der Pauschgebühr mit Sicherheit zu erwarten ist (vgl. KG Beschluss<br />
vom 16.08.2005 – 4 ARs 26 – 27/05 – bei juris; BVerfG NJW 2005, 3699; Hartmann,<br />
Kostengesetze, 37. Aufl., RVG, § 51 Rndr. 37). Die weitere Voraussetzung, dass<br />
es für den Verteidiger unzumutbar ist, die Festsetzung der endgültigen Pauschgebühr