23.03.2014 Aufrufe

Strafprozessordnung (StPO) - Kölner Anwaltverein

Strafprozessordnung (StPO) - Kölner Anwaltverein

Strafprozessordnung (StPO) - Kölner Anwaltverein

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Oberlandesgericht, 1. Strafsenat Seite 24<br />

Rechtsprechungsübersicht<br />

April 2009 - Juni 2009<br />

Jugendgerichtsgesetz (JGG)<br />

§§ 17, 18 JGG<br />

Grundsätze<br />

SenE v. 26.05.2009 - 82 Ss 28/09 -<br />

a)<br />

Unter schädlichen Neigungen sind erhebliche - seien es anlagebedingte, seien es durch<br />

unzulängliche Erziehung oder Umwelteinflüsse bedingte - Mängel zu verstehen, die ohne<br />

längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen,<br />

die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben (BGH<br />

NStZ-RR 2002, 20 = NStZ 2002, 89). Die Anlage- oder Erziehungsmängel müssen noch<br />

zum Urteilszeitpunkt bestehen (SenE v. 05.11.2002 - Ss 435-436/02 - = StraFo 2003, 62).<br />

Wenn die Festsetzung einer Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen mit früheren<br />

Straftaten des Angeklagten begründet wird, müssen zu diesen konkrete tatsächliche<br />

Feststellungen getroffen werden (OLG Hamm NStZ-RR 1999, 377 = StV 1999, 659; SenE<br />

v. 11.08.2000 - Ss 316/00 -; SenE v. 30.03.2001 - Ss 55/01 -)<br />

Der Tatrichter muss sich zudem damit auseinandersetzen, warum gerade die abgeurteilte<br />

Tat die Verhängung einer Jugendstrafe erfordert (OLG Hamm a.a.O.; SenE v. 11.08.2000<br />

- Ss 316/00 -).<br />

b)<br />

Beherrschender Strafzweck des Jugendstrafrechts ist der Erziehungsgedanke. Bei der<br />

Bemessung der Jugendstrafe darf daher nicht in erster Linie auf das Gewicht des Tatunrechts<br />

abgestellt werden (BGH StV 1996, 269). Maßgebend sind vielmehr in erster Linie<br />

erzieherische Gesichtspunkte, und zwar auch dann, wenn eine Jugendstrafe wegen der<br />

Schwere der Schuld in Betracht kommt (BGHSt 15, 224 [226]; BGHSt 16, 261 [263]; BGH<br />

NStZ 1982, 332 m. w. Nachw.; BGH NStZ-RR 1998, 285; BGH NStZ-RR 1996, 120; BGH<br />

NJW 2005, 765 [766]; Senat StV 1991, 426 f.; SenE v. 07.05.1999 - Ss 177/99 - = StV<br />

1999, 667 = NStZ-RR 2000, 70 [K/R] = StV 2001, 178; SenE v. 03.09.2004 - 8 Ss 375/04<br />

-; vgl. a. Dölling NStZ 1998, 39). Es ist daher rechtsfehlerhaft, stattdessen in erster Linie<br />

auf das Gewicht des Tatunrechts abzustellen und sich dabei an den nach allgemeinem<br />

Strafrecht zu verhängenden Strafen zu orientieren (BGH NStZ-RR 1997, 281). Wird die<br />

Jugendstrafe ausschließlich mit Umständen begründet, die auch bei einem Erwachsenen<br />

Erwähnung hätten finden müssen, obwohl sich die Erörterung erzieherischer Belange<br />

aufdrängt, ist die Strafzumessung rechtsfehlerhaft (BGH NStZ-RR 1998, 86; vgl. a. SenE<br />

v. 03.09.2004 - 8 Ss 375/04 -).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!