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Reformation und Gegenreformation in Gmunden und Umgebung

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Strenge Verordnung zur E<strong>in</strong>haltung der<br />

kathol. Pflichten.<br />

„Wer sich ohne genügende Entschuldigung oder<br />

Erlaubnis davon fernhält, dessen Haus ist mit Soldaten<br />

schwer <strong>und</strong> umso länger zu belegen, je mehr sich se<strong>in</strong>e<br />

Angehörigen gleichfalls ungehorsam erwiesen. Überdies<br />

hat er bei sonstiger Execution für sich <strong>und</strong> jeden<br />

Hausgenossen 7 kr. Als Strafe zu zahlen, die teilweise zu<br />

frommen Zwecken dienen sollen. Des Machmittags s<strong>in</strong>d<br />

K<strong>in</strong>der <strong>und</strong> Dienstboten zum Besuch der K<strong>in</strong>derlehre<br />

anzuhalten, widrigenfalls dem Hausvater die nämlich<br />

Geldstraff trifft. Dieser verfällt auch, wer während des<br />

Gottesdienstes auf der Strasse oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Wirtshaus<br />

angetroffen wird.“ 1)<br />

Durch die kaiserliche Resolutionen vom 16. März 1629<br />

<strong>und</strong> 20. Oktober 1633 wird Georg Prugglaster die<br />

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