Reformation und Gegenreformation in Gmunden und Umgebung
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Genaue Anweisungen zum 40 stünd.<br />
Gebet.<br />
Teilnahme an der Osterbeichte.<br />
Um den kathol. Glauben re<strong>in</strong> zu erstellen,verfügte<br />
Ferd<strong>in</strong>and II., im Jänner 1629, ke<strong>in</strong>er dürfe zum<br />
Bürger, ke<strong>in</strong>er dürfe als Stadtschreiber, oder als<br />
städtischer Diener aufgenommen werden, der von se<strong>in</strong>er<br />
geistl. Obrigkeit ke<strong>in</strong> sicher Zeugnis se<strong>in</strong>er römischkathol.<br />
Religion aufweisen könne. Die<br />
<strong>Reformation</strong>skommisäre schärften am 20. Oktober 1634<br />
<strong>und</strong> nochmals am 24. März 1635 dem Magistrat e<strong>in</strong>, dass<br />
Emigranten, die ohne Erlaubnis wieder zurückgekehrt<br />
seien, sofort <strong>in</strong> Verhaft genommen werden müssten <strong>und</strong><br />
sofort e<strong>in</strong> Beri(ht darüber an die Kommissäre zu(schicken<br />
sei. 3)<br />
Vom Magistrat wersen im Jahre 1634 zum<br />
vierzigstündigen Gebet genaueste Weisungen gegeben<br />
<strong>und</strong> die Betst<strong>und</strong>en für die Bewohner der e<strong>in</strong>zelnen<br />
Stadtteile angegeben. Zum Schluß dieser Anordnung<br />
heißt es: „ ...da e<strong>in</strong>er oder der andere.. se<strong>in</strong> annotierte<br />
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