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Protokoll der 47. Sitzung des Ausschusses für Inners am 24.10.2013

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Datum <strong>der</strong> Ausgabe: 14.11.2013<br />

stellvertretend Ludwig Burkardt (CDU)<br />

Bettina Fortunato (DIE LINKE)<br />

Hans-Peter Goetz (FDP)<br />

stellvertretend Michael Jungclaus (GRÜ-<br />

NE/B90)<br />

Björn Lakenmacher (CDU)<br />

stellvertretend Sylvia Lehmann (SPD)<br />

stellvertretend Matthias Loehr (DIE LINKE)<br />

Stefan Ludwig (DIE LINKE)<br />

Ursula Nonnemacher (GRÜNE/B90)<br />

stellvertretend Manfred Richter (SPD)<br />

Holger Rupprecht (SPD)<br />

Dr. Hans-Jürgen Scharfenberg (DIE LINKE)<br />

Henryk Wichmann (CDU)


Landtag Brandenburg P-AI 5/47 - 1 S. 2<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

<strong>47.</strong> <strong>Sitzung</strong> (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we


Landtag Brandenburg P-AI 5/47 - 1 S. 3<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

<strong>47.</strong> <strong>Sitzung</strong> (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we


Landtag Brandenburg P-AI 5/47 - 1 S. 4<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

<strong>47.</strong> <strong>Sitzung</strong> (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

Die Vorsitzende begrüßt alle Anzuhörenden, stellt Einvernehmen über die Tagesordnung<br />

sowie das <strong>Protokoll</strong> <strong>der</strong> letzten <strong>Sitzung</strong> her, eröffnet Tagesordnungspunkt 1<br />

und erteilt als erstem Anzuhörenden Herrn Dr. Obermann das Wort.<br />

Herr Dr. Holger Obermann (Landkreistag Brandenburg e. V.):<br />

Sehr geehrter Herr Minister! Sehr geehrte Frau Vorsitzende! Sehr geehrte D<strong>am</strong>en<br />

und Herren Abgeordnete! Meine D<strong>am</strong>en und Herren! Wir haben im Vorfeld eine<br />

schriftliche Stellungnahme übermittelt (Anlage 3); im Folgenden beschränke ich mich<br />

auf einige wesentliche Kernpunkte, die aus Sicht <strong>der</strong> Landkreise vielleicht einer vertieften<br />

Diskussion bedürfen.<br />

Ein wesentlicher Schwerpunkt <strong>des</strong> Gesetzes, das heute beraten wird, ist die Anhebung<br />

<strong>der</strong> Regelaltersgrenze <strong>für</strong> den Eintritt in den Ruhestand, die Pensionsalterseintrittsgrenze.<br />

Aus Sicht <strong>der</strong> Landkreise wird dieser Ansatz mitgetragen. Wir sehen an<br />

<strong>der</strong> Stelle jedoch ein Problem: wenn die rentenrechtlichen Regelungen so nicht <strong>für</strong><br />

die Kommunalbe<strong>am</strong>ten übernommen werden würden, sodass in den Verwaltungen<br />

ein gespaltenes Rechtsregime entstünde. Wir möchten nicht, dass es dort zu einer<br />

Art Ungleichbehandlung kommt. Aus Sicht <strong>der</strong> Landkreise ist wichtig, dass hier eine<br />

im Wesentlichen wirkungsgleiche Übernahme <strong>der</strong> rentenrechtlichen Regelung erfolgt.<br />

Der zweite wesentliche Punkt <strong>des</strong> Gesetzentwurfs ist die Flexibilisierung beim Laufbahnrecht.<br />

Hier geht es darum, dass beim Aufstieg etwas verän<strong>der</strong>t wird - <strong>der</strong> Aufstieg<br />

als vertikaler Wechsel zwischen den Laufbahngruppen, also ein Aufstieg vom<br />

mittleren in den gehobenen o<strong>der</strong> vom gehobenen in den höheren Dienst. Auch hier<br />

hat <strong>der</strong> Gesetzentwurf aus unserer Sicht die Bedürfnisse <strong>der</strong> Praxis getroffen. In Bezug<br />

auf Aufstiegsszenarien haben wir bislang ein etwas sperriges, schwerfälliges<br />

Verfahren. Die Regelungen, die hier in dem Gesetzentwurf zur Erleichterung und<br />

Flexibilisierung aufgenommen sind, entsprechen also auch dem, wie wir uns das in<br />

<strong>der</strong> Praxis vorstellen. Der Verwendungsaufstieg wird durch eine Verstärkung von<br />

Verzahnungs- und Überlappungsämtern ersetzt. Der zweite Bereich betrifft die Frage,<br />

wie man den Regelaufstieg organisiert. Hier soll mehr auf objektive Prüfungsordnungen<br />

abgestellt werden. Das stellt eine Erleichterung <strong>des</strong> Verfahrens dar, weil die Einzelfallentscheidung<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>personalausschusses entbehrlich wird. Insges<strong>am</strong>t<br />

begrüßen und be<strong>für</strong>worten wir also die gesetzlichen Regelungen.


Landtag Brandenburg P-AI 5/47 - 1 S. 5<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

<strong>47.</strong> <strong>Sitzung</strong> (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

Nachbesserungsbedarf sehen wir auch beim horizontalen Laufbahnwechsel, <strong>des</strong>sen<br />

Regelungen <strong>der</strong>zeit sehr sperrig sind. In <strong>der</strong> Praxis betrifft das Fälle, bei denen wir in<br />

einem Amt Personalüberhang haben können; ich denke hier als hypothetisches Beispiel<br />

an die Kataster- und Vermessungsämter: Stellen wir uns einen Be<strong>am</strong>ten vor,<br />

<strong>der</strong> demnächst in einem an<strong>der</strong>en Bereich eingesetzt werden soll. Der wird umqualifiziert,<br />

und nach <strong>der</strong> Umqualifizierung erfüllt er beispielsweise die Voraussetzungen <strong>für</strong><br />

den allgemeinen Verwaltungsdienst, und er wechselt dann. - Allerdings ist das in den<br />

Kommunen nicht so einfach möglich wie auf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>ebene bei den Ressorts. Hier<br />

dürfen die Ressorts selbst entscheiden, wann und ob die gesetzlichen Voraussetzungen<br />

erfüllt sind. Im Bereich <strong>der</strong> Kommunen ist vorgesehen, dass man in jedem<br />

Einzelfall eines solchen Wechsels das Einverständnis <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde <strong>des</strong> Innenministeriums<br />

einholen muss. Ich kann keine sachliche Begründung da<strong>für</strong> erkennen,<br />

dass durch solche Einvernehmensregelungen eigenverantwortliches Personalmanagement<br />

belegt werden soll. Ich vermute einmal, dass es sich dabei um Gesichtspunkte<br />

handelt, die möglicherweise aus einem gewissen Misstrauen gegenüber<br />

<strong>der</strong> kommunalen Ebene resultieren. Ich sehe das allerdings nicht als sinnvoll an und<br />

plädiere hier da<strong>für</strong>, dass wir zu einer Erleichterung kommen, indem wir die Entscheidung<br />

über den horizontalen Laufbahnwechsel wie bei den Ressorts auch in die eigenverantwortliche<br />

Entscheidung <strong>der</strong> Kommunen setzen. - Das zum Gesetzentwurf,<br />

wie er in <strong>der</strong> vorliegenden Form formuliert ist.<br />

Die Fragen aus dem Katalog, den Sie übermittelt haben (vgl. Anlage 2), zielen jedoch<br />

auch in die Zukunft. Es geht darum, was man sonst noch tun kann, um das Be<strong>am</strong>tenrecht<br />

in Zukunft noch attraktiver zu gestalten - Leistungsmotivation ist ein Gesichtspunkt.<br />

Es geht aber auch grundsätzlich darum, dass wir in Brandenburg im Fachkräftewettbewerb<br />

einen attraktiven öffentlichen Dienst anbieten wollen. Allerdings muss<br />

ich hier eine Parallele zu dem heute hier auch im Ausschuss zu beratenden Gesetzentwurf<br />

zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Besoldungs- und Versorgungsrechts ziehen: Da gibt es<br />

gewisse Überschneidungen, die man unter beiden Gesichtspunkten zu würdigen hat.<br />

In <strong>der</strong> gebotenen Kürze - wir haben in <strong>der</strong> letzten Woche bereits dazu beraten -: Der<br />

erste Punkt, den wir in <strong>der</strong> Praxis als problematisch ansehen, ist das Besoldungsund<br />

Versorgungsniveau. In Brandenburg ist das <strong>der</strong>zeit unterproportional ausgeprägt.<br />

Im Bun<strong>des</strong>vergleich werden nur noch die Be<strong>am</strong>ten in Berlin schlechter bezahlt<br />

als die in Brandenburg. Hier sollte also wie<strong>der</strong> eine gewisse Orientierung an den <strong>für</strong><br />

Bun<strong>des</strong>behörden geltenden Niveaus gesucht werden. Letztlich geht es hier darum,<br />

dass wir in einem Wettbewerb stehen. Wir wollen qualifizierte Be<strong>am</strong>te, und die sollen<br />

auch in den Verwaltungen gehalten werden; da muss man letztlich etwas an <strong>der</strong><br />

Steuerungsgröße Bezahlung tun.<br />

Der zweite Punkt: Die Kommunen haben ein großes Problem bei <strong>der</strong> leistungsorientierten<br />

Bezahlung. Wir können die Besoldung bei den Be<strong>am</strong>ten bzw. das Gehalt bei<br />

den Tarifbeschäftigten um eine gewisse kleine Marge aufstocken, wenn entsprechende<br />

Leistungen erbracht werden - das hat einen psychologisch sehr wichtigen<br />

Effekt <strong>für</strong> das Zus<strong>am</strong>mensein von Tarifbeschäftigten und Be<strong>am</strong>ten bei <strong>der</strong> Aufgabenerfüllung.<br />

Lei<strong>der</strong> ist es jedoch so, dass es hier unterschiedliche rechtliche Regelungen<br />

gibt - einmal den Tarifvertrag, <strong>der</strong> weiter gefasst ist, und auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite<br />

die Regelungen <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tenrechts, die enger gefasst sind und in <strong>der</strong> Praxis aufgrund<br />

ihrer Sperrigkeit eigentlich keine Anwendung finden. Wir sind <strong>der</strong> Auffassung,


Landtag Brandenburg P-AI 5/47 - 1 S. 6<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

<strong>47.</strong> <strong>Sitzung</strong> (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

dass Leistung nicht mit zweierlei Maß gemessen werden sollte, denn das sorgt in <strong>der</strong><br />

Praxis <strong>für</strong> Unfrieden. Uns ist wichtig, eine Art Öffnungsklausel einzuführen - das Land<br />

Nordrhein-Westfalen hat eine entsprechende Öffnungsklausel in seinem Be<strong>am</strong>tenrecht<br />

<strong>für</strong> die kommunalen Dienstherren vorgesehen. Eine einheitliche Bezahlung von<br />

Be<strong>am</strong>ten und Tarifbeschäftigten vor Ort muss ermöglicht werden, wenn <strong>der</strong> Dienstherr<br />

dies <strong>für</strong> sinnvoll erachtet.<br />

Dritter Punkt: Der Bund hat im August dieses Jahres ein sogenanntes Altersgeldgesetz<br />

verabschiedet. Dieses bewirkt, dass jemand, <strong>der</strong> aus dem Be<strong>am</strong>tenstatus ausscheidet,<br />

unter bestimmten Voraussetzungen erdiente Versorgungsansprüche mitnehmen<br />

darf. Dieses Altersgeldgesetz war unter den Dienstrechtlern immer sehr umstritten,<br />

aber <strong>der</strong> Ansatz ist da. Wir sind <strong>der</strong> Auffassung, dass wir uns hier nicht<br />

schlechterstellen sollten als die Bun<strong>des</strong>verwaltung. Hier geht es auch darum, dass<br />

wir gerade im Fachkräftewettbewerb attraktiv bleiben müssen, und <strong>des</strong>halb wäre es<br />

aus unserer Sicht sinnvoll, eine entsprechende Regelung <strong>für</strong> Brandenburg zu übernehmen.<br />

Der vierte Punkt: Im Bereich <strong>des</strong> Besoldungsrechts sollen Son<strong>der</strong>regelungen abgeschafft<br />

werden, die <strong>für</strong> kommunale Wahlbe<strong>am</strong>te gelten, und das bezieht sich auf die<br />

Anrechnung - das ist jetzt sehr kompliziert - von Erwerbseinkommen auf Versorgungsleistungen<br />

vor Erreichen <strong>der</strong> Regelaltersgrenze. Da werden die kommunalen<br />

Wahlbe<strong>am</strong>ten etwas bessergestellt als Lebenszeitbe<strong>am</strong>te. Das betrifft in <strong>der</strong> Praxis<br />

jedoch nur Lebenszeitbe<strong>am</strong>te, die dienstunfähig werden. Vor diesem Hintergrund ist<br />

nicht ersichtlich, warum eine Ungleichbehandlung stattfinden sollte. Man muss sehen,<br />

dass diese Regelung wichtig <strong>für</strong> die kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>ten ist. Es geht um<br />

Attraktivität, es geht darum, dass jemand, <strong>der</strong> vorher möglicherweise in <strong>der</strong> Wirtschaft<br />

tätig o<strong>der</strong> Selbstständiger war, wenn er als kommunaler Wahlbe<strong>am</strong>ter nicht<br />

wie<strong>der</strong>gewählt wird, wo<strong>für</strong> es keine Garantie gibt, danach in seinen alten Beruf zurückkehren<br />

kann, ohne dass es <strong>für</strong> ihn wirtschaftlich sinnlos ist. Dieser Umstand sollte<br />

eine entsprechende Berücksichtigung finden, und <strong>des</strong>halb sollten wir die alten Regelungen<br />

ins neue Besoldungsrecht übernehmen.<br />

Ein Punkt, <strong>der</strong> zwar nicht die Novelle <strong>des</strong> Besoldungs- und Versorgungsrechts betrifft,<br />

den ich hier dennoch ansprechen möchte: An <strong>der</strong> Technischen Hochschule<br />

(TH) Wildau besteht <strong>der</strong>zeit ein Ausbildungsangebot <strong>für</strong> Führungskräftenachwuchs in<br />

Brandenburg - da beziehe ich mich vor allem auf den gehobenen Dienst -; dort können<br />

Nachwuchskräfte qualifiziert werden. Das Land hat nun jedoch entschieden, diesen<br />

Studiengang an <strong>der</strong> TH Wildau <strong>für</strong> die Qualifizierung von gehobenem Dienst o-<br />

<strong>der</strong> vergleichbaren Tarifbeschäftigten abzuschaffen, wodurch eine Lücke entsteht, die<br />

geschlossen werden muss, denn wir wissen nicht, wie wir unseren Nachwuchs in<br />

Zukunft anfor<strong>der</strong>ungsgerecht qualifizieren sollen. Die Enquetekommission 5/2 „Brandenburg<br />

2020“ hat dazu in ihrem Abschlussbericht eine entsprechende Empfehlung<br />

ausgesprochen, und ich gehe davon aus, dass sie morgen so beschlossen wird. Das<br />

ist ein sehr wichtiger Punkt, und wir werden uns in Zukunft eingehend mit diesem<br />

Thema beschäftigen müssen. Wir müssen hier in Brandenburg ein Ausbildungsangebot<br />

schaffen, das da<strong>für</strong> sorgt, dass entsprechend anfor<strong>der</strong>ungsgerecht qualifiziert<br />

wird. - Vielen Dank <strong>für</strong> Ihre Aufmerks<strong>am</strong>keit.


Landtag Brandenburg P-AI 5/47 - 1 S. 7<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

<strong>47.</strong> <strong>Sitzung</strong> (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

Herr Joachim Grugel (Städte- und Gemeindebund Brandenburg e. V.):<br />

Sehr geehrter Herr Minister! Frau Vorsitzende! Sehr geehrte D<strong>am</strong>en und Herren Abgeordnete!<br />

Vielen Dank, dass wir zu diesem Gesetzentwurf Stellung beziehen können.<br />

Was Herr Dr. Obermann ausgeführt hat, kann ich <strong>für</strong> die Städte und Gemeinden<br />

gleichermaßen in jedem Punkt unterstreichen - die Stichworte sind gefallen. Wir haben<br />

eine Stellungnahme zur Verfügung gestellt, in <strong>der</strong> genau diese Dinge aufgeführt<br />

und ausführlich begründet sind (Anlage 4). Deshalb will ich mir und auch Ihnen unter<br />

Verweis auf diese Stellungnahme eine weitere Ausführung hierzu ersparen.<br />

Allerdings will ich zwei weitere Punkte aufgreifen; einer betrifft das von Herrn Dr.<br />

Obermann angesprochene Altersgeld: Das Versorgungsrecht im Be<strong>am</strong>tenrecht ist<br />

hochkompliziert, und die Kompetenz <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> führt dazu, dass <strong>der</strong> bun<strong>des</strong>weite<br />

Vergleich <strong>der</strong> Versorgungssysteme immer schwieriger wird. Ihre Entscheidungen in<br />

eigener Sache, also im Abgeordnetengesetz, haben bun<strong>des</strong>weit Vorbildwirkung erzielt.<br />

Sie haben gesagt, Sie organisieren eine verän<strong>der</strong>te Versorgung, die sich auf<br />

Ihre Abgeordnetendienstjahre bezieht; in diese Richtung gehen auch die Überlegungen<br />

zum Altersgeld. Man könnte also sagen, es gibt bestimmte Blöcke <strong>der</strong> Arbeit im<br />

öffentlichen Dienst, und wir trennen uns von dem Grundgedanken <strong>des</strong> lebenslangen<br />

Arbeitens im öffentlichen Dienst mit den wechselseitigen Vor- und Nachteilen - je<br />

nachdem, aus welchem Blickwinkel man das betrachtet - und sagen: Niemand soll im<br />

Dienst gezwungen werden zu bleiben, nur weil er die Versorgungsbezüge im Blick<br />

hat. Umgekehrt sollen jedoch auch viele in den öffentlichen Dienst kommen können,<br />

die dort möglicherweise nicht immer bleiben wollen - das betrifft den Hochschul- und<br />

Wissenschaftsbereich o<strong>der</strong> bestimmte Fachlaufbahnen und <strong>der</strong>gleichen mehr. Von<br />

daher ist unser Petitum, sich in Zukunft aus dieser Sicht mit diesen Fragestellungen<br />

zu beschäftigen; einen Weg <strong>für</strong> Ihre eigene Versorgung sind Sie bereits gegangen.<br />

Herr Dr. Obermann sprach außerdem von sperrigem Be<strong>am</strong>tenrecht. Das ist das, was<br />

Sie und wir kennen. Sperriges Be<strong>am</strong>tenrecht wird <strong>am</strong> Ende immer den Be<strong>am</strong>tinnen<br />

und Be<strong>am</strong>ten selbst vorgeworfen: Die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten seien kompliziert<br />

und schwierig und machten das alles nur problematisch. Darauf sagen die Be<strong>am</strong>ten<br />

dann immer: Wenn die Abgeordneten solche Gesetze verabschieden, was sollen wir<br />

dann an<strong>der</strong>s machen? - Lassen Sie mich in Bezug darauf Überschriften aus den aktuellen<br />

Gesetzentwürfen, die Sie zeitgleich zu beraten haben - Besoldungs- und Be<strong>am</strong>tenversorgungsgesetz<br />

sowie Lan<strong>des</strong>be<strong>am</strong>tengesetz -, und den entsprechenden<br />

Regulierungsinhalten vorlesen - das verstehen wir alle auch ohne Be<strong>am</strong>ten- und<br />

Versorgungsrechtskenntnisse:<br />

„Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te auf Zeit; Kommunale Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te auf<br />

Zeit; Kommunale Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>te; Kommunale Wahlbe<strong>am</strong>tinnen<br />

und Wahlbe<strong>am</strong>te auf Zeit; Haupt<strong>am</strong>tliche kommunale Wahlbe<strong>am</strong>tinnen<br />

und -be<strong>am</strong>te auf Zeit“<br />

Unsere dringende Bitte ist, dass Sie als Abgeordnete hier redaktionell nachbessern<br />

und gleiche und geschlechtsneutrale Formulierungen wählen - das hatten wir gestern<br />

beim Gesetzentwurf zum Lan<strong>des</strong>gleichstellungsgesetz ausführlich diskutiert -, nach


Landtag Brandenburg P-AI 5/47 - 1 S. 8<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

<strong>47.</strong> <strong>Sitzung</strong> (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

dem Vorbild <strong>der</strong> Gesetzentwürfe <strong>des</strong> Finanzministeriums. Rechtlich ist das weniger<br />

bedeutend, ich führe das <strong>des</strong>halb aus, weil ich auf die Reform im Allgemeinen überleiten<br />

möchte.<br />

Sie als Landtagsabgeordnete haben höhere Kompetenzen erhalten, und diese Kompetenzen<br />

haben Sie gegenüber dem Bund im Besoldungs- und Versorgungsrecht<br />

eingefor<strong>der</strong>t. Nun haben Sie die Kompetenz - nicht nur Sie, son<strong>der</strong>n auch die an<strong>der</strong>en<br />

Län<strong>der</strong>, 16 Län<strong>der</strong> plus Bund -, und es wird ein Gesetz entstehen, mit dem Sie<br />

und auch viele Ministerialbe<strong>am</strong>tinnen und -be<strong>am</strong>te, unsere Kollegen aus an<strong>der</strong>en<br />

Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong>n sich und auch wir uns werden befassen müssen. Durch diese Fö<strong>der</strong>alismusreform<br />

ist ein Wust an Mehrarbeit - um es verkürzt auszudrücken - entstanden,<br />

mit - jetzt komme ich auf die Gesetzentwürfe zurück - Einzelregelungen, die<br />

scheinbar Flexibilität und Mo<strong>der</strong>nität zeigen, weil man weiterentwickeln möchte und<br />

das mo<strong>der</strong>n findet, an<strong>der</strong>erseits jedoch gleichzeitig Flexibilität einschränken. Denn<br />

wenn je<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>land und je<strong>der</strong> Stadtstaat und <strong>der</strong> Bund selbst ein eigenes Recht<br />

ausgestaltet, das nicht mit den Regelungen in den an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n vergleichbar ist,<br />

man jedoch einen Wechsel zwischen den Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong>n ermöglichen will, muss<br />

man das in Son<strong>der</strong>wechselvorschriften definieren, auf die die an<strong>der</strong>en Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong><br />

wie<strong>der</strong>um reagieren müssen. Das heißt, jede Reform in dieser Hinsicht ist ein Schritt<br />

gegen Flexibilität und gegen Dienstherrenwechsel und nicht da<strong>für</strong>, und es ist - das<br />

habe ich in unserer Stellungnahme beson<strong>der</strong>s ausgeführt - aus <strong>der</strong> Sicht <strong>des</strong> Dienstherren<br />

eine gute Reform - darauf hat auch Herr Dr. Obermann hingewiesen -, <strong>für</strong> den<br />

Lan<strong>des</strong>dienst auf die Probleme einzelner Personen, einzelner Laufbahnen und die<br />

Bedürfnisse von Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten in Bezug auf Wechsel in den Laufbahnund<br />

Karrieremöglichkeiten auf <strong>der</strong> einen Seite und die Dienstherrenbedürfnisse bei<br />

Verän<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> Aufgabenstruktur, in <strong>der</strong> Personalstruktur mit dem vorhandenen<br />

Personal reagieren zu können, ist das an<strong>der</strong>e. Da<strong>für</strong> ist es perfekt - „perfekt“ ist<br />

jetzt vielleicht ein bisschen übertrieben, das ist mir so herausgerutscht. Besser ausgedrückt:<br />

Da<strong>für</strong> ist diese Reform im Laufbahnrecht aus unserer Sicht vollkommen<br />

geeignet.<br />

Sie berücksichtigt jedoch „nur“ die Dienstherrenbedürfnisse <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>. Aber was<br />

machen wir mit dem Be<strong>am</strong>ten, <strong>der</strong> flügge geworden und in ein an<strong>der</strong>es Bun<strong>des</strong>land,<br />

zum Beispiel nach Sachsen-Anhalt - da ist es möglich -, auf eine A15-Stelle im gehobenen<br />

Dienst o<strong>der</strong> auf eine A12-Stelle im mittleren Dienst gegangen ist - so flexibel<br />

ist es dort ausgestaltet - und dieses - früher so schön im Be<strong>am</strong>tenrecht genannte -<br />

Lan<strong>des</strong>kind zurück nach Brandenburg gehen will? Das ist nach unserem Recht nicht<br />

möglich, das Lan<strong>des</strong>kind kann nicht zurückkommen. Das ist nur ein Beispiel; ich<br />

könnte viele weitere Beispiele nennen. Ich will nur d<strong>am</strong>it nur verdeutlichen, dass sich<br />

das Be<strong>am</strong>tenrecht fortentwickelt, bis es keines mehr ist - das ist meine feste Überzeugung<br />

-, und das vor dem Hintergrund, dass Neiddebatten, sachwertfremde Erwägungen,<br />

Besitzstandsregelungen und <strong>der</strong>gleichen mehr mitbetrachtet werden.<br />

Ein weiteres Beispiel dazu: Das neue Be<strong>am</strong>tenrecht soll unter <strong>der</strong> Überschrift<br />

„Dienstherrenwechsel“ ermöglichen - das darf auch gern so sein -, dass Lan<strong>des</strong>bedienstete<br />

künftig unter einer Besitzstandsregelung, nämlich <strong>des</strong> Ruhens <strong>des</strong> eigenen<br />

Be<strong>am</strong>tenverhältnisses, in den kommunalen Wahldienst gehen können, um nach Abschluss<br />

dieses Wahldienstes zurückzukehren. So ist es auch <strong>für</strong> Minister vorgese-


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Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

<strong>47.</strong> <strong>Sitzung</strong> (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

hen; im Ministergesetz soll es ähnliche Regelungen geben. Wir for<strong>der</strong>n umgekehrt <strong>für</strong><br />

einen Be<strong>am</strong>ten im Kommunaldienst, <strong>der</strong> in den Lan<strong>des</strong>dienst geht, solche Regelungen<br />

nicht. D<strong>am</strong>it will ich Folgen<strong>des</strong> sagen: Wenn man diesen Weg geht, stellen sich<br />

wie<strong>der</strong> neue Fragen: Was geschieht mit einem Be<strong>am</strong>ten, <strong>der</strong> eine B3-Stelle hatte<br />

und mit A16 o<strong>der</strong> B2 Wahlbe<strong>am</strong>ter in einer Kommune wird und zu seiner alten Stelle<br />

zurückkommt, die höher besoldet war? Was geschieht mit seinen Versorgungsbezügen?<br />

Dann hat er verschiedene Besoldungssysteme und verschiedene Endämter<br />

durchlaufen. Das heißt, was Sie heute im Sinne von Flexibilität beschließen, än<strong>der</strong>n<br />

Sie morgen, weil Sie nachbessern müssen, weil versorgungsrechtliche Fragen nicht<br />

geklärt worden sind. Ich sage das nicht mit Kritik, son<strong>der</strong>n nur, um Ihnen als Landtagsabgeordnete<br />

bewusst zu machen, in welcher Verantwortung Sie stehen, wenn<br />

Sie jetzt diese Reform <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tenbesoldungs- und -versorgungsrechts weiterführen.<br />

Zum Schluss greife ich das Stichwort, das auch Herr Dr. Obermann erwähnt hat, auf:<br />

Vergleich <strong>der</strong> Tarifsysteme. Auch in diesem Gesetzgebungsverfahren gibt es Tarifsystemvergleiche,<br />

und die beziehen sich bei den Be<strong>am</strong>ten auf den Tarifvertrag <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Dienstes <strong>für</strong> den Lan<strong>des</strong>dienst. Der Tarifvertrag <strong>der</strong> Kommunen wird ausgeblendet<br />

- <strong>der</strong> hat wie <strong>der</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> noch Einheitsrecht. Das kann man so regeln,<br />

aber das führt zu Ungleichbehandlungen auf <strong>der</strong> Ebene Kommune-Land. Wir haben<br />

da große Schwierigkeiten, aber an einem Punkt trifft das auf Grenzen, nämlich wenn<br />

es um Altersdiskriminierung geht. Das Beispiel dazu: Urlaub. Der Tarifvertrag <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong> sieht aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung die Beseitigung von<br />

Sperrgrenzen bei Urlauben vor - jetzt 30 Tage. Im Kommunaldienst sind 29 Tage Urlaub<br />

geregelt. Nun wird auf Lan<strong>des</strong>ebene <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>tarifvertrag auf das Be<strong>am</strong>tenrecht<br />

übertragen: Es ergeben sich 30 Urlaubstage; das Be<strong>am</strong>tenrecht gilt auch <strong>für</strong><br />

Kommunen: Auch das ergibt 30 Tage. Mit einer solchen Regelung zwingen Sie die<br />

Kommunen in eine altersdiskriminierende Urlaubsgewährung, weil <strong>der</strong> kommunale<br />

Dienstherr an dieser Stelle das Einheitsrecht von TVöD plus Bund beachten muss. Er<br />

muss seinen Beschäftigten 29 und den Be<strong>am</strong>ten 30 Tage Urlaub geben - das ist eine<br />

Altersdiskriminierung. Ich will das nicht kritisieren, son<strong>der</strong>n lediglich Folgen einer<br />

Rechtsentwicklung im Sinne von Altersgrenzen aufzeigen.<br />

Eine weitere Folge betrifft den Bereich kommunaler Wahlbe<strong>am</strong>ter, die mit 62 Jahren<br />

das erste Mal gewählt werden dürfen, bis zu ihrem 70. Lebensjahr - so weit, so gut -,<br />

aber <strong>der</strong> Wahlbe<strong>am</strong>te, <strong>der</strong> 61 Jahre und elfeinhalb Monate alt und schon im Amt ist,<br />

darf nicht wie<strong>der</strong>gewählt werden - und das zu einer Zeit, in <strong>der</strong> Sie mit vielen Begründungen<br />

sagen: <strong>der</strong> demografischen Entwicklung entgegensteuern, Leute länger<br />

im Amt halten, Altersgrenzen anheben, <strong>für</strong> alle, bis zur Feuerwehr - darauf komme<br />

ich noch - die Grenzen <strong>für</strong> alle Altersgruppen hochlegen. Aber den kommunalen<br />

Wahlbe<strong>am</strong>ten, <strong>der</strong> schon im Amt ist, schließen Sie von dieser Entwicklung aus. Deshalb<br />

an dieser Stelle unsere Bitte, das Gesetz nicht nur in Bezug auf § 65 Kommunalwahlgesetz<br />

redaktionell zu än<strong>der</strong>n, son<strong>der</strong>n statusrechtlich auch insofern, als <strong>der</strong><br />

Verweis auf die Wie<strong>der</strong>wahl, wie bei den indirekt gewählten Beigeordneten, aufgehoben<br />

wird. Auch das haben wir ausgeführt.<br />

Zum Schluss zu den Son<strong>der</strong>bedingungen im feuerwehrtechnischen Dienst <strong>der</strong> Feuerwehr:<br />

Dieser Einsatzdienst unterscheidet sich so gravierend von den Justizvoll-


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Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

<strong>47.</strong> <strong>Sitzung</strong> (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

zugs- und Polizeidiensten, dass wir Sie herzlich bitten, allen an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n zu folgen<br />

und es bei den jetzigen Altersgrenzen zu belassen und auch nicht dem Vorbild<br />

Baden-Württembergs zu folgen, das zwar die Altersgrenzen angehoben, im Koalitionsvertrag<br />

jedoch vorgesehen hat, sie wie<strong>der</strong> zurückzuführen. Wenn aber Baden-<br />

Württemberg Ihr Vorbild sein sollte, dann bitte auch - da greife ich Herrn Dr. Obermann<br />

auf - die Besoldung aus Baden-Württemberg übernehmen! - Vielen Dank.<br />

Herr Hans-Jochen Knöll (Lan<strong>des</strong>personalausschuss Brandenburg):<br />

Herr Minister! Frau Vorsitzende! Meine D<strong>am</strong>en und Herren! Ich muss mich entschuldigen,<br />

dass ich Ihnen nichts Schriftliches vorgelegt habe; ich hoffe, dass ich Ihnen<br />

trotzdem einige Gedanken mitbringen kann. Ich beginne mit einer grundsätzlichen<br />

Aussage: Ich habe den Eindruck, dass immer mehr versucht wird, das Be<strong>am</strong>tenrecht<br />

an das Tarifrecht anzugleichen. Das kann man tun, wenn man es will, aber dann<br />

muss man sich auch darüber schlüssig sein, was man d<strong>am</strong>it macht und worauf man<br />

d<strong>am</strong>it verzichtet. Das Be<strong>am</strong>tenrecht zwingt Be<strong>am</strong>te in ein beson<strong>der</strong>es Treueverhältnis<br />

zum Staat, erlegt ihnen Pflichten auf, die im Tarifrecht so nicht vorhanden sind,<br />

und vor allem for<strong>der</strong>t es gewisse Voraussetzungen und Ausbildungen speziell <strong>für</strong> ihre<br />

Arbeit. Dies ist nicht <strong>der</strong> Fall, wenn man darauf verzichten will - dann kann man das<br />

tun -, nur wenn man diesen Vorteil <strong>der</strong> Verwaltung, dass Be<strong>am</strong>te speziell auf ihre Tätigkeit<br />

vorbereitet sind, erhalten will, muss man auch in an<strong>der</strong>en Punkten entsprechende<br />

Konsequenzen ziehen. In meinen Ausführungen versuche ich, mich an Ihren<br />

Fragen entlangzuhangeln, die eine Mischung aus be<strong>am</strong>tenrechtlichen, besoldungsrechtlichen<br />

und versorgungsrechtlichen Fragen darstellen.<br />

Was den Entwurf betrifft, so hat er durchaus positive Effekte, und wenn ich ihn mit<br />

Entwürfen an<strong>der</strong>er Län<strong>der</strong> o<strong>der</strong> bereits durchgesetzten Gesetzesän<strong>der</strong>ungen vergleiche,<br />

muss ich sagen, halte ich ihn <strong>für</strong> relativ - manche mögen sagen: konservativ<br />

- vernünftig. Nicht alles, was mo<strong>der</strong>n ist, ist <strong>des</strong>wegen auch vernünftig. Ich glaube,<br />

dass man in einigen Jahren in manchen Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong>n feststellen wird, dass man<br />

einen falschen Weg beschritten hat - das bezieht sich insbeson<strong>der</strong>e auf die Frage<br />

<strong>der</strong> Laufbahnen, also entwe<strong>der</strong> die durchgestylte Laufbahn o<strong>der</strong> aber das, worum es<br />

im vorliegenden Entwurf geht, die Verzahnungsämter.<br />

Bisher gab es eine klare Trennung zwischen den einzelnen Laufbahnen und auch<br />

klare Ausbildungs- bzw. Fortbildungsvoraussetzungen und - wie bereits gesagt wurde;<br />

es wird Sie bei mir vielleicht nicht verwun<strong>der</strong>n, dass ich das etwas an<strong>der</strong>s sehe -<br />

die Freude darüber, dass <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>personalausschuss in Zukunft weniger zu sagen<br />

hat. Bisher - und ich bin seit 1991 Mitglied <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>personalausschusses - haben<br />

wir im Lan<strong>des</strong>personalausschuss immer versucht, vernünftige Entscheidungen zu<br />

treffen, aber wir haben eben Entscheidungen unter dem Gesichtspunkt <strong>des</strong> Ganzen<br />

getroffen, das heißt, <strong>der</strong> universalen Verwendbarkeit zum Beispiel bei Aufstiegen in<br />

den Laufbahnen, in die man gesetzt wird. In einigen Län<strong>der</strong>n schafft man mit dem<br />

jetzigen System ganz stark, bei uns in den Verzahnungsämtern, im Grunde genommen<br />

die bildungsmäßigen Voraussetzungen ab, die bisher <strong>für</strong> eine höherwertige Tätigkeit<br />

gefor<strong>der</strong>t worden sind und legt sie in die Hand von Vorgesetzten, die - d<strong>am</strong>it<br />

verrate ich nichts Neues - teilweise die unterschiedlichsten bis hin zu politischen Vorlieben<br />

haben und auf dieser Grundlage entscheiden, wer aufsteigen o<strong>der</strong> weiter-


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kommen soll. Das heißt aber auch, dass <strong>der</strong>- o<strong>der</strong> diejenige nicht notwendigerweise<br />

<strong>für</strong> die Laufbahn geeignet ist, die er o<strong>der</strong> sie durchlaufen soll.<br />

Ich erinnere mich sehr gut an die 90er-Jahre - ich bin seit Anfang 1991 hier im Land -<br />

, und in den ersten Jahren gab es den Aufstieg durch Handauflegen. Das heißt, wenn<br />

man wollte, dass jemand aufsteigt, weil er gute Arbeit leistete, wurde geprüft, ob es<br />

eine freie Stelle gibt, und dann stieg er o<strong>der</strong> sie auf. Selbstverständlich gab es unter<br />

den so Aufgestiegenen auch Leute, die wirklich qualifiziert waren und es durchaus<br />

noch weiter geschafft haben, aber ich muss Ihnen sagen, dass ich viele Leute erlebt<br />

habe, die im höheren Dienst zum Beispiel Ober<strong>am</strong>tsräte geblieben sind. Ich habe<br />

nichts gegen Ober<strong>am</strong>tsräte, das sind hochqualifizierte Leute - in ihrem Amt. Nur im<br />

höheren Dienst erwartet man mehr; man erwartet Übersicht, unter Umständen ein<br />

gewisses politisches Mitdenken, ein Blicken über den Tellerrand, und das habe ich<br />

bei sehr vielen Leuten vermisst, die d<strong>am</strong>als im Wege <strong>des</strong> Handauflegens in den höheren<br />

Dienst aufgestiegen sind. Seit 1991 habe ich im Lan<strong>des</strong>personalausschuss<br />

den Vorsitz im Unterausschuss <strong>für</strong> den Aufstieg vom gehobenen in den höheren<br />

Dienst - ich weiß auch, dass ich den Ruf habe, sehr streng zu sein -, was ich da allerdings<br />

teilweise an Kandidaten gesehen habe, die mit Spitzenbewertungen k<strong>am</strong>en -<br />

selbst aus meinem eigenen Ressort habe ich das einmal erlebt -, und - an<strong>der</strong>s als<br />

hier - teilweise Fortbildungen gemacht hatten, um <strong>für</strong> das neue Amt qualifiziert zu<br />

werden! Da habe ich selbst <strong>für</strong> unser Ressort gesagt: Wer hat den eigentlich zu mir<br />

geschickt? Den will ich nie wie<strong>der</strong> im Lan<strong>des</strong>personalausschuss sehen. Wenn jemand<br />

nicht <strong>für</strong> den höheren Dienst geeignet ist, dann <strong>der</strong>. - Das waren die Vorgesetzten,<br />

die ihn <strong>für</strong> so qualifiziert gehalten haben. Viele von Ihnen kennen vielleicht<br />

das Peter-Prinzip: Je<strong>der</strong> wird so lange beför<strong>der</strong>t, bis er die Stufe <strong>der</strong> Inkompetenz<br />

erreicht. - Ein guter Vorarbeiter ist noch lange kein guter Meister, selbst wenn er ein<br />

hervorragen<strong>der</strong> Vorarbeiter ist. Ein Meister ist jemand, <strong>der</strong> <strong>für</strong> seine Meistereigenschaften<br />

qualifiziert sein soll und nicht <strong>des</strong>wegen Meister wird, weil er ein klasse Vorarbeiter<br />

war. Dieses wird meines Erachtens in diesem Gesetzentwurf vermischt.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e, wenn man berücksichtigt, dass wir immer weniger öffentliche Bedienstete<br />

<strong>für</strong> teilweise gleiche Aufgaben, teilweise sogar mehr Aufgaben haben, ist es umso<br />

wichtiger, dass die Leute, die wir dann noch haben, <strong>für</strong> das, was sie tun sollen,<br />

bestens qualifiziert sind. Das ist meine Kritik an <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismusreform - da greife<br />

ich gern auf, was Herr Grugel gesagt hat -: Inzwischen brauchen Sie, wenn Sie zwischen<br />

den Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong>n wechseln wollen, einen Berater, <strong>der</strong> ihnen die Unterschiede<br />

aufzeigt und Ihnen sagt, wohin ein Wechsel sinnvoll ist. D<strong>am</strong>it kommen wir zurück<br />

in die Kleinstaaterei <strong>des</strong> 19. Jahrhun<strong>der</strong>ts, und insbeson<strong>der</strong>e unterscheiden wir jetzt<br />

zwischen Be<strong>am</strong>ten in reichen Län<strong>der</strong>n und solchen in armen Län<strong>der</strong>n, und gute Be<strong>am</strong>te<br />

aus reichen Län<strong>der</strong>n bekommen wir nur, wenn denen nichts an<strong>der</strong>es übrig<br />

bleibt, wenn die Frau sagt hat, sie müssten jetzt nach Brandenburg ziehen - o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Mann, aber <strong>der</strong> Mann hat meist weniger Einfluss auf die Umzugsentscheidung als die<br />

Frau. Die Kleinstaaterei, die hier entstanden ist, finde ich schlimm, und ich hoffe,<br />

dass wir uns jedenfalls nicht den Worst Cases aus an<strong>der</strong>en Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong>n anschließen,<br />

son<strong>der</strong>n dass wir hier bei einem einigermaßen vernünftigen Leistungsrecht bleiben.<br />

In <strong>der</strong> Vergangenheit konnten wir in Brandenburg kaum mit <strong>der</strong> Industrie und<br />

<strong>der</strong> freien Wirtschaft konkurrieren, jetzt können wir nicht einmal mehr mit den reichen<br />

Län<strong>der</strong>n konkurrieren und den Leuten etwas bieten.


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Zum Personalaustausch zwischen Lan<strong>des</strong>- und Kommunalverwaltung: Die Regelungen,<br />

die hier getroffen sind, finde ich gut. Ich selbst habe den umgekehrten Weg beschritten:<br />

Ich bin als kommunaler Wahlbe<strong>am</strong>ter nach Brandenburg gekommen, und<br />

musste, weil ich keine ordentliche Be<strong>am</strong>tenlaufbahn als kommunaler Wahlbe<strong>am</strong>ter<br />

durchlaufen hatte, seinerzeit durch den Lan<strong>des</strong>personalausschuss, d<strong>am</strong>it ich meine<br />

Funktion in Brandenburg überhaupt erfüllen konnte.<br />

Abgeordneter Dr. Scharfenberg (DIE LINKE):<br />

Eine ordentliche Karriere gemacht!<br />

Herr Hans-Jochen Knöll (Lan<strong>des</strong>personalausschuss Brandenburg):


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Herr Hans-Jochen Knöll (Lan<strong>des</strong>personalausschuss Brandenburg):<br />

Gut, ich komme zum Schluss.<br />

Zur altersmäßigen Anhebung <strong>der</strong> Polizeidienste: Die halte ich <strong>für</strong> richtig. Es hat mich<br />

schon d<strong>am</strong>als im Ministerium <strong>des</strong> Innern nicht überzeugen können, dass Be<strong>am</strong>te in<br />

Uniform, die an einer Fachhochschule o<strong>der</strong> im Ministerium tätig sind und jahrzehntelang<br />

sitzen, fünf Jahre früher in den Ruhestand gehen als an<strong>der</strong>e Be<strong>am</strong>te. Insofern<br />

halte ich die Regelung über die Anrechnung <strong>der</strong> tatsächlich vorhandenen Erschwernisse<br />

<strong>für</strong> richtig.<br />

Zur Mitnahme <strong>der</strong> Versorgung: Die halte ich <strong>für</strong> problematisch, weil wir mit <strong>der</strong> Tatsache,<br />

dass die Mitnahme nicht möglich ist, gegenüber <strong>der</strong> Privatwirtschaft punkten<br />

können. Wenn auch nicht mehr zur Exklusivität unseres Dienstes zählt, dass wir unsere<br />

Versorgung behalten, wenn wir also <strong>für</strong> viel höhere Gehälter in die freie Wirtschaft<br />

gehen und die Versorgung mitnehmen können, verlieren wir noch gute Leute,<br />

weil <strong>der</strong> öffentliche Dienst diese nicht mehr halten kann. - Schönen Dank <strong>für</strong> Ihre Geduld.<br />

Vorsitzende:<br />

Wir danken Ihnen, Herr Knöll. Das war wie immer sehr spannend. - Jetzt haben die<br />

Kollegen <strong>des</strong> <strong>Ausschusses</strong> die Gelegenheit, den drei Rednern Fragen zu stellen und<br />

Statements abzugeben. - Herr Dr. Scharfenberg beginnt.<br />

Abgeordneter Dr. Scharfenberg (DIE LINKE):<br />

Ich habe eine Frage an Herrn Grugel: Es ist beabsichtigt, §123 - Kommunale Wahlbe<strong>am</strong>te<br />

- zu än<strong>der</strong>n und festzulegen, dass die Entlassung in den Ruhestand vom<br />

Dienstvorgesetzten verfügt wird. Mich interessiert Ihre Meinung dazu: Wie verträgt<br />

sich das mit <strong>der</strong> Tatsache, dass d<strong>am</strong>it die Versetzung bzw. Entlassung in den Ruhestand<br />

durch die Vertretung verfügt wird, insbeson<strong>der</strong>e von Bürgermeistern? Sehen<br />

Sie da Schwierigkeiten? Überschneidet sich da etwas? Wird d<strong>am</strong>it das Institut <strong>der</strong><br />

Direktwahl ausgehöhlt?<br />

Herr Joachim Grugel (Städte- und Gemeindebund Brandenburg e. V.):<br />

Ich habe die Regelungen nicht so verstanden, wie Sie das schil<strong>der</strong>n, son<strong>der</strong>n eher<br />

so, dass es hier einen förmlichen Akt <strong>des</strong> in den Ruhestandgehens geben muss, <strong>für</strong><br />

den es keinen Automatismus gibt. Das ist keine konkurrierende Regelung, son<strong>der</strong>n<br />

eine be<strong>am</strong>tenrechtliche Ergänzungsregelung, die die kommunalrechtlichen Wahlvorschriften<br />

- wie ich es interpretiert habe - nicht berührt. Es bleibt bei den Amtszeiten<br />

und den Regelungen, unter welchen Bedingungen <strong>der</strong> Amtsverzicht bei drohen<strong>der</strong><br />

Abwahl o<strong>der</strong> nach erfolgter Abwahl erfolgt. Daher überrascht mich Ihre Frage, aber<br />

ich würde es mir gern, Herr Dr. Scharfenberg, noch einmal anschauen und Ihnen<br />

dann kurzfristig eine Rückmeldung dazu geben.


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Was ich hinsichtlich dieser Vorschriften und <strong>der</strong> Frage, was statusrechtlich berührt<br />

wird - da greife ich die Ausführungen zur Leistungsbesoldung auf - gesehen habe,<br />

ist, dass wir uns in Ihrer jetzt vorgesehenen Reform, die Sie mitberaten werden, vom<br />

Lebensaltersstufenprinzip verabschieden und zu einem Erfahrungsstufenprinzip<br />

kommen. D<strong>am</strong>it fällt das letzte Argument bei den Zeitbe<strong>am</strong>ten, also den Bürgermeisterinnen<br />

und Bürgermeistern, Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren in vor allem<br />

kleinen Gemeinden, die sich in den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 befinden,<br />

denn <strong>für</strong> die gibt es keine Erfahrungsstufen, son<strong>der</strong>n ihre Erfahrung haben sie in ihrer<br />

Lebens- und Arbeitsbiografie vor Ort ges<strong>am</strong>melt, und sie werden direkt gewählt.<br />

Für diese Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten ist das stufenweise Aufsteigen spätestens mit<br />

dieser Reform unzulässig, weil das gegenüber Be<strong>am</strong>ten mit B-Besoldung diskriminierend<br />

wäre und eine Ungleichbehandlung darstellen würde. Für Bürgermeister gibt es<br />

keine Vorgesetztenbeurteilungen. Deshalb haben wir <strong>für</strong> diesen Gesetzentwurf vorgeschlagen,<br />

eine Einheitsbesoldung <strong>für</strong> die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit in <strong>der</strong><br />

A-Besoldung vorzusehen. Sonst ergibt sich ein Wi<strong>der</strong>spruch zum höherrangigen<br />

Recht in <strong>der</strong> Einstufungsverordnung. Wir haben ausgeführt, dass es nicht Sache <strong>des</strong><br />

Ministeriums <strong>des</strong> Innern sein kann, diese zentrale Frage, die hier gesetzlich vorgegeben<br />

wird, <strong>für</strong> die Zeitbe<strong>am</strong>ten zu regeln, son<strong>der</strong>n dass das <strong>der</strong> Gesetzgeber tun<br />

muss. Entsprechende Vorschläge haben wir unterbreitet; ich habe das schriftlich<br />

ausgearbeitet und Ihnen zur Verfügung gestellt.<br />

Vorsitzende:<br />

Weitere Fragesteller? - Herr Lakenmacher.<br />

Abgeordneter Lakenmacher (CDU):<br />

Herr Grugel hat sich dankenswerterweise zu <strong>der</strong> beabsichtigten Erhöhung <strong>des</strong> Pensionsalters<br />

bei den Feuerwehrbe<strong>am</strong>ten - was die Kommunen betrifft - geäußert und<br />

Stellung bezogen. Sagen Sie, wie gleichen Kommunen die Defizite aus, die aufgrund<br />

von vollzugsdienstuntauglichen Be<strong>am</strong>ten entstehen? Mit an<strong>der</strong>en Worten: Gibt es<br />

genügend Arbeitsplätze <strong>für</strong> nicht vollzugsdiensttaugliche Feuerwehrbe<strong>am</strong>te? Wird<br />

das zu einem Problem bzw. kann das zum Problem werden, gerade in Anbetracht <strong>der</strong><br />

Erhöhung <strong>des</strong> Pensionseintrittsalters?<br />

Herr Joachim Grugel (Städte- und Gemeindebund Brandenburg e. V.):<br />

Zunächst wie<strong>der</strong>hole ich kurz, was Herr Knöll gesagt hat: Er hat kritisiert, dass es<br />

dahin gehend bisher Unterschiede gab. Warum - so habe ich ihn verstanden - kann<br />

man in diesen Speziallaufbahnen fünf Jahre früher in den Ruhestand gehen, wenn<br />

man beispielsweise an einer Fachhochschule unterrichtet? Aus diesem Blickwinkel<br />

betrachtet, ist die allgemeine Anhebung <strong>der</strong> Altersgrenzen <strong>für</strong> diese Laufbahn aus<br />

unserer Sicht vollkommen in Ordnung. Im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst besteht<br />

jedoch die Möglichkeit - und darauf zielt Ihre Frage - <strong>der</strong> alternativen Besetzung<br />

von Ämtern nicht. Wir haben sehr wenige Be<strong>am</strong>te - das wissen Sie. Wir haben 900<br />

Be<strong>am</strong>te im gemeindlichen Bereich, davon sind 500 Be<strong>am</strong>te Feuerwehrbe<strong>am</strong>te. Für<br />

den feuerwehrtechnischen Dienst ist es in Brandenburg gesetzlich so ausgestaltet,<br />

dass in allen Laufbahngruppen Einsatzdienst geleistet wird. Es wird nicht an Fach-


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hochschulen doziert, und es gibt keinen Innendienst in <strong>der</strong> Feuerwehr. Den Innendienst<br />

<strong>der</strong> Feuerwehr übernimmt sozusagen das Ordnungs<strong>am</strong>t in <strong>der</strong> Stadtverwaltung<br />

- vielleicht wird Herr Hülsebeck vom Feuerwehrverband das weiter ausführen<br />

können. Von daher gibt es die Belastungssituation <strong>des</strong> Einsatzdienstes in allen Laufbahngruppen<br />

bei <strong>der</strong> Feuerwehr. Deshalb sind wir <strong>der</strong> Ansicht, dass es an dieser<br />

Stelle bei <strong>der</strong> jetzigen Regelung bleiben sollte, denn es gibt keine alternativen Stellen<br />

<strong>für</strong> Feuerwehrbe<strong>am</strong>te. Wenn ein Feuerwehrbe<strong>am</strong>ter durch seinen Dienst, <strong>der</strong> von<br />

Wechselschichtarbeit und ständigem Aus-dem-Schlaf-gerissen-werden gekennzeichnet<br />

ist, nach 15, 20 Jahren verbraucht und in seiner Gesundheit angeknackst ist, ist<br />

er dienstunfähig bzw. so eingeschränkt dienstfähig, dass er keinen Einsatzdienst<br />

mehr leisten kann. Die Folge: krank o<strong>der</strong> Vorruhestand. - Warum sollte man solche<br />

Fälle durch Anhebung <strong>der</strong> Altersgrenzen zusätzlich provozieren? Das ist <strong>der</strong> Hintergrund<br />

dieser For<strong>der</strong>ung.<br />

Vorsitzende:<br />

Gibt es weitere Wortmeldungen? - Manfred Richter.<br />

Abgeordneter Richter (SPD):<br />

Zwei Dinge, eine Bemerkung: Herr Grugel, Sie hatten in <strong>der</strong> Anhörung in <strong>der</strong> letzten<br />

Woche deutlich zum Thema Fö<strong>der</strong>alismus im Be<strong>am</strong>tenrecht gesprochen, und ich<br />

kann Ihnen bezüglich Ihrer Äußerung weitgehend folgen. Auch ich halte das immer<br />

weitere Ausdifferenzieren in den einzelnen Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong>n <strong>für</strong> schwierig, weil es zu<br />

immer weniger Vergleichbarkeit und zu immer größeren Schwierigkeiten bei Wechseln<br />

führen wird. Prof. Battis hatte in <strong>der</strong> letzten Anhörung deutlich gesagt, er rechne<br />

fest d<strong>am</strong>it, dass das Ganze demnächst gekippt wird und wir wie<strong>der</strong> zu einem einheitlichen<br />

Recht kommen werden. Wir werden sehen, ob er Recht hat; das müssen wir<br />

abwarten.<br />

Ein weiterer Punkt: Sie haben alle Ihre Sorge über die Wettbewerbsfähigkeit unseres<br />

Rechts im Län<strong>der</strong>vergleich geäußert - das müsste sich ja schon nie<strong>der</strong>schlagen. Ist<br />

es heute schon so, dass sich auf ausgeschriebene Be<strong>am</strong>tenstellen - wir reden vorrangig<br />

über Be<strong>am</strong>te - schon niemand mehr bewirbt, weil in Brandenburg niemand<br />

mehr Be<strong>am</strong>ter werden will? Haben wir schon offene Stellen, weil wir sie nicht mehr<br />

besetzen können? Ich erinnere mich an die Aussage von <strong>der</strong> letzten Woche von<br />

Herrn Dr. Obermann - das Problem kenne ich aus eigener Praxis -: Im Bereich <strong>der</strong><br />

Amtsärzte in den Kreisverwaltungen - Tierärzte usw. - ist es jetzt schon ein Problem.<br />

Gibt es das so im normalen Verwaltungsgeschehen auch?<br />

Herr Joachim Grugel (Städte- und Gemeindebund Brandenburg e. V.):<br />

Das Problem besteht - Sie selbst haben die Fachrichtung angesprochen: die Fachrichtung<br />

beson<strong>der</strong>er Laufbahnen. Dort besteht das Problem bereits jetzt. Meines<br />

Wissens hatten wir das Problem <strong>am</strong> längsten - jedenfalls aus städtischer Sicht - in<br />

Frankfurt (O<strong>der</strong>). Da ging es um die Bestellung eines Amtsarztes; es musste sogar<br />

kommunalaufsichtlich eingegriffen werden - ich will das nicht vertiefen.


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Im gemeindlichen Bereich - das hat Herr Dr. Obermann auch angesprochen - haben<br />

wir die Schwierigkeit, Be<strong>am</strong>tenstellen, soweit es denn welche gibt bzw. frei werden,<br />

mit eigenen Leuten zu besetzen, weil wir kaum ausgebildet haben. Herr<br />

Dr. Obermann hat die Probleme angesprochen: Fachhochschulausbildung usw., wo<br />

wir Zielvorstellungen <strong>für</strong> die Zukunft haben. Meine Kollegen aus Mecklenburg-<br />

Vorpommern berichten mir vom umgekehrten Weg: Da werden Angestelltenstellen in<br />

Be<strong>am</strong>tenstellen umgewandelt, um sie überhaupt noch mit qualifizierten Mitarbeitern<br />

zu besetzen zu können. Sowohl in Sachsen, Sachsen-Anhalt als auch Mecklenburg-<br />

Vorpommern kann man jetzt schon sehen, dass die Leute zu 40 % bis 60 % - die<br />

entsprechenden Zahlen differieren - in an<strong>der</strong>e Län<strong>der</strong> gehen und entwe<strong>der</strong> gar nicht<br />

wie<strong>der</strong>kommen o<strong>der</strong> mit dieser Ausbildung nur wie<strong>der</strong>kommen, wenn man verbe<strong>am</strong>tet<br />

wird. Das ist die <strong>der</strong>zeitige Entwicklung, und die sehen wir vor uns.<br />

Ich bin diesbezüglich ganz bei Herrn Knöll: Das Laufbahnrecht schreibt eine Qualifizierung<br />

vor, und in Brandenburg gab es in <strong>der</strong> Vergangenheit in den öffentlichen<br />

Verwaltungen - ich will das nicht kritisieren, das steht mir nicht zu, und das ist nicht<br />

meine Botschaft - sehr viele Quereinsteiger, und das ist ein gewohntes Bild geblieben.<br />

Vor dem Hintergrund <strong>der</strong> Arbeitsverdichtung und <strong>des</strong> komplizierter werdenden<br />

Rechts - das 16 Mal verschieden ist und viele Mitarbeiter betrifft usw., und das muss<br />

jetzt durchgequetscht werden - wird es an allen Ecken und Kanten schwieriger. Ohne<br />

hochqualifiziertes Personal ist auch im kommunalen Alltag keine kompetente, qualifizierte,<br />

bürgernahe und innovative Arbeit <strong>für</strong> die Zukunft möglich, sodass sich das<br />

Rad <strong>am</strong> Ende weiter nach unten dreht, anstatt positive Wirkung aus <strong>der</strong> kommunalen<br />

F<strong>am</strong>ilie mit Innovationskraft nach vorn zu bringen. Von daher denke ich, wird uns die<br />

Entwicklung zwingen, zunehmend Be<strong>am</strong>te einzustellen, weil an<strong>der</strong>e Leute, jedenfalls<br />

qualifizierte, werden wir nicht mehr kriegen.<br />

Abgeordneter Richter (SPD):<br />

Jetzt haben Sie aber gerade eine Begründung abgeliefert, dass das Be<strong>am</strong>tenrecht<br />

immer noch attraktiver ist.<br />

Herr Joachim Grugel (Städte- und Gemeindebund Brandenburg e. V.):<br />

Nein, da habe ich mich vielleicht missverständlich ausgedrückt, Herr Richter. Ich habe<br />

gesagt, wenn wir - bitte erlauben Sie mir noch einmal den Verweis auf Herrn Knöll<br />

- das Laufbahnrecht so verbessern - das ist jetzt unjuristisch ausgedrückt - und so<br />

viele Möglichkeiten schaffen - Sachsen-Anhalt ist diesbezüglich den weitesten Weg<br />

gegangen mit im Prinzip - ich übertreibe ein wenig - kaum Ausbildung, also Anerkennung<br />

im Lan<strong>des</strong>personalausschusses; dort ist es möglich, vom gehobenen Dienst<br />

A 9, ohne dass man weiter qualifiziert wird, aufgrund von Dienstvorgesetztenentscheidungen<br />

bis zu A 16 zu kommen -, dann stimmt etwas nicht im System. Wenn ich<br />

das so verän<strong>der</strong>e, haben wir erstens keine qualifizierten Leute mehr, die in den öffentlichen<br />

Dienst eingestellt werden können, und wenn wir zudem Mitarbeiter einstellen,<br />

die nicht einmal mehr eine Be<strong>am</strong>tenqualifikation haben, son<strong>der</strong>n Quereinsteiger<br />

aus Beschäftigtenstellen sind - so habe ich das gesagt -, werden wir gezwungen<br />

sein, Angestelltenstellen in Be<strong>am</strong>tenstellen umzuwandeln, d<strong>am</strong>it wir gut ausgebildete<br />

Leute, die heute nach Baden-Württemberg, Bayern, Nie<strong>der</strong>sachsen o<strong>der</strong> Schleswig-


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Holstein gehen, überhaupt noch anziehen können. O<strong>der</strong> wir nehmen in Kauf, dass<br />

wir sie nicht haben wollen. Das wollte ich d<strong>am</strong>it gesagt haben.<br />

Vorsitzende:<br />

Vielen Dank. - Gibt es weitere Fragen? - Da das nicht <strong>der</strong> Fall, bedanke ich mich bei<br />

den Sachverständigen und leite zum zweiten Block über. - Herr Dick, Sie haben das<br />

Wort.<br />

Herr Arno Dick (ver.di Bun<strong>des</strong>verwaltung, Fachgruppe Feuerwehr):<br />

Sehr geehrter Herr Minister! Sehr geehrte Frau Vorsitzende! Sehr geehrte D<strong>am</strong>en<br />

und Herren! Ich verweise auf die Stellungnahme <strong>des</strong> DGB aus dem Dezember. Es<br />

wird Sie nicht wun<strong>der</strong>n, dass wir als Gewerkschaften bzw. als Gewerkschaft ver.di<br />

den vorliegenden Gesetzentwurf nicht gutheißen, da er hauptsächlich die Heraufsetzung<br />

<strong>der</strong> Altersgrenzen regelt. Wir - das ist kein Geheimnis - als Gewerkschafter haben<br />

die Rente mit 67 abgelehnt, und es gibt keinen Grund, die Pension mit 67 gut zu<br />

finden. Aus unserer Sicht bleibt <strong>der</strong> Entwurf hinter Neuregelungen an<strong>der</strong>er Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong><br />

zurück. Er verschlechtert die Arbeitsbedingungen <strong>für</strong> die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten<br />

in Brandenburg, und er schwächt die Konkurrenzfähigkeit <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> und <strong>der</strong><br />

Kommunen im Wettbewerb um fähige Köpfe und gute Mitarbeiter. Ich werde mich im<br />

Folgenden aus dem Blickwinkel <strong>der</strong> in ver.di organisierten Feuerwehrleute auf die<br />

Regelungen <strong>für</strong> be<strong>am</strong>tete Feuerwehrleute bei Berufsfeuerwehren und bei Feuerwehren<br />

mit haupt<strong>am</strong>tlichen Kräften beziehen.<br />

Zur Verzahnung: Solange Feuerwehrleute in Brandenburg in A7 in Pension gehen -<br />

das ist durchaus noch die Regel - und noch nicht einmal das bisherige End<strong>am</strong>t ihrer<br />

Laufbahn erreichen, bringt auch eine Verzahnung <strong>des</strong> mittleren Dienstes nichts.<br />

Wenn ich hier keine Beför<strong>der</strong>ungsstellen schaffe, muss ich mir auch keine Gedanken<br />

darüber machen, ob die Kollegen dorthin kommen - das ist Fakt. Die Verzahnung<br />

bringt <strong>für</strong> die Betroffenen - außer <strong>für</strong> diejenigen, die in den Genuss kommen, aufsteigen<br />

zu können - keine Flexibilität. Eine Be<strong>am</strong>tin bei <strong>der</strong> Feuerwehr zum Beispiel, die<br />

in <strong>der</strong> Laufbahn <strong>des</strong> mittleren Dienstes im Verzahnungs<strong>am</strong>t A10 in ein an<strong>der</strong>es Bun<strong>des</strong>land<br />

wechseln möchte, wo vielleicht noch be<strong>am</strong>tenrechtliche Grundsätze gelten,<br />

wird dort nicht in einem Amt nach A10 beschäftigt werden können, weil sie die Laufbahnbefähigung<br />

<strong>für</strong> das Amt <strong>des</strong> gehobenen Dienstes nicht erworben hat. Das sehen<br />

wir als ein großes Problem an. Man errichtet hier also eine Hürde und verringert die<br />

Flexibilität. Wir sind <strong>der</strong> Meinung, dass sowohl die Mitnahme von Versorgungsfähigkeit<br />

als auch die Öffnung <strong>der</strong> Möglichkeit zu wechseln eher dazu beitragen, dass Kolleginnen<br />

und Kollegen in ihrer bisherigen Stelle bleiben, weil sie sich dort nicht eingemauert<br />

fühlen, son<strong>der</strong>n genau wissen, dass sie gehen könnten, hier jedoch auch<br />

gewisse Vorteile haben. Aus diesem Gesichtspunkt muss man das Ganze einmal<br />

betrachten.<br />

Zur Einführung an<strong>der</strong>er leistungsbezogener Bestandteile: Die Herren von <strong>der</strong> Arbeitgeberseite<br />

und von Kommunen und Landkreisen haben darauf hingewiesen, dass<br />

wir nun auch unbedingt <strong>für</strong> die Be<strong>am</strong>ten entsprechende Regelungen - und zwar erhöht<br />

<strong>für</strong> die Be<strong>am</strong>ten - brauchen, weil wir in Tarifbereichen so gute Erfahrungen ge-


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macht haben und vermeiden wollen, dass es zu Ungleichbehandlungen kommt.<br />

Wenn dem so wäre, gäbe es in Landkreisen und Kommunen nicht überwiegend eine<br />

pauschale Ausschüttung tariflicher Leistungszulagen - das ist einfach so. Es gibt wohl<br />

einige, die das vorbildlich mit Zielvereinbarung und auch Bezahlung handhaben, was<br />

sich auch wirklich rechnet, aber <strong>der</strong> Großteil <strong>der</strong> kommunalen Arbeitgeber bun<strong>des</strong>weit<br />

nutzt die Regelungen <strong>des</strong> Tarifvertrages nicht, son<strong>der</strong>n schüttet an alle flächendeckend<br />

die leistungsorientierten Entgeltbestandteile aus. Da frage ich mich: Was<br />

bringt das? Das könnte man genauso gut in das Grundentgelt einfügen.<br />

Die beiden Herren beklagten das Problem, das wir mit <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismusreform im<br />

Be<strong>am</strong>tenrecht haben und das wir nach meiner Einschätzung wahrscheinlich noch die<br />

nächsten 15 bis 20 Jahre mit uns herumtragen müssen. Der letzte ähnliche Zustand<br />

dauerte von 1949 bis 1972, hielt sich also recht lange. Wir erkennen jetzt schon,<br />

dass wir uns mit <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismusreform, was Be<strong>am</strong>tenrecht und Be<strong>am</strong>tenbesoldung<br />

angeht, mehr Probleme als Vorteile ins Haus geholt haben. Aber ich glaube, bis sich<br />

das durchgesetzt hat, wird es noch einige Jahre bis Jahrzehnte dauern, weil die politisch<br />

Handelnden, die Herr Minister, keine Lehren daraus ziehen - so ist das -, son<strong>der</strong>n<br />

die Fö<strong>der</strong>alismusreform dazu genutzt wird, das Besoldungsniveau zu senken.<br />

Das ist so gewollt; die Län<strong>der</strong> wollten die Fö<strong>der</strong>alismusreform, um das Be<strong>am</strong>tenrecht<br />

an<strong>der</strong>s zu gestalten. Bis auf Bayern und die Südlän<strong>der</strong>, die finanziell gut ausgestattet<br />

sind, ging es ihnen darum, an <strong>der</strong> Schraube drehen zu können. Beson<strong>der</strong>s deutlich<br />

wird das, wenn man sich vor Augen führt, dass auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite die Schuldenbremse<br />

besteht.<br />

Was ich vonseiten <strong>der</strong> Arbeitgeber nicht ganz verstanden habe, ist <strong>der</strong> Hinweis, dass<br />

wir in den einzelnen Län<strong>der</strong>n eine unterschiedliche Landschaft haben, was die Urlaubsgestaltung<br />

angeht. Ich lade Sie herzlich zu unseren Tarifverhandlungen 2014<br />

ein. Der TVöD hat 29 Tage festgeschrieben. Wir sind gern bereit, auch dort 30 Tage<br />

zu unterschreiben; d<strong>am</strong>it wäre es einheitlich. Bitte setzen Sie sich in Ihren Gremien<br />

da<strong>für</strong> ein.<br />

Zur Heraufsetzung <strong>der</strong> Altersgrenzen <strong>für</strong> Feuerwehrleute: Meine Vorredner haben<br />

bereits darauf hingewiesen, dass bei den Feuerwehren ganz spezielle Probleme bestehen.<br />

Auf <strong>der</strong> einen Seite ist <strong>der</strong> Einsatzdienst an<strong>der</strong>s als bei Polizei- und Justizvollzug;<br />

er ist von höheren gesundheitlichen Gefahren geprägt, es müssen Atemschutzgeräte<br />

getragen und regelmäßige Atemschutzprüfungen durchgeführt werden,<br />

um festzustellen, ob die Feuerwehrtauglichkeit noch besteht. Wir sind <strong>der</strong> Meinung,<br />

dass Feuerwehrleute eher mit 55 als mit 60 Jahren in den Ruhestand gehen sollten<br />

und können eine Heraufsetzung auf 62 bzw. 65 Jahre überhaupt nicht verstehen und<br />

auch nicht mittragen. Wenn es darum geht - und es geht in diesem Gesetz darum -,<br />

die Laufzeiten von Be<strong>am</strong>ten - ich sage das einmal so <strong>des</strong>pektierlich - zu verlängern,<br />

müssen wir uns einmal die Wirklichkeit klarmachen: Feuerwehrleute gehen im Schnitt<br />

mit 56 Jahren, weil sie dienstunfähig sind. In einigen Län<strong>der</strong>n liegt das Alter bei 58<br />

Jahren. Auch Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten im Allgemeinen Dienst erreichen überwiegend<br />

nicht die 65 Jahre Dienstzeit, son<strong>der</strong>n gehen eher im Alter von 62 o<strong>der</strong> 63. Wir<br />

denken, dass es sinnvoller ist, die Laufzeit <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>ten, die wir haben, zu verlängern,<br />

indem wir sie länger in den Stand setzen, ihren Arbeitsplatz auszufüllen, indem<br />

wir in Gesundheitsschutz, Gesundheitsmanagement, betriebliches Einglie<strong>der</strong>ungs-


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management und altersgerechte und alternsgerechte Arbeitsplätze investieren. Wenn<br />

es uns dadurch gelingt, den Verbleib von Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten im Dienst zu verlängern,<br />

haben wir finanziell genau das Gleiche gewonnen wie mit einer Erhöhung<br />

<strong>der</strong> Pensionsgrenzen.<br />

Bei Feuerwehrleuten hier in Brandenburg und an<strong>der</strong>swo kommt hinzu, dass wir - die<br />

Herren hatten das angeführt - sehr wenige Möglichkeiten haben, sie außerhalb <strong>des</strong><br />

Einsatzdienstes einzusetzen. Es gibt zwar auch - ich beziehe mich noch einmal auf<br />

die G26-Prüfung/Atemschutz - im Einsatz Dienstbereiche, in denen Feuerwehrleute<br />

tätig sein können, ohne Atemschutzgeräteträger sein zu müssen - das scheitert jedoch<br />

immer an <strong>der</strong> Personalausstattung einer Feuerwehr, weil immer Ziel <strong>des</strong><br />

Dienstherren ist, möglichst Be<strong>am</strong>te zu haben, die sie universell einsetzen können.<br />

Das heißt, die müssen alle Atemschutzträger sein, um auch ins Feuer gehen zu können.<br />

In personell gut ausgestatteten Feuerwehren gibt es allerdings durchaus Rückzugsräume<br />

<strong>für</strong> die Feuerwehrleute, die die Atemschutzprüfung nicht mehr bestehen.<br />

Die fahren an<strong>der</strong>e Fahrzeuge o<strong>der</strong> bedienen die Drehleiter und müssen im Zweifelsfall<br />

nicht in den Angriffs- o<strong>der</strong> Sicherungstrupp.<br />

Ich komme auf einen beson<strong>der</strong>en Punkt zu sprechen, den wir noch gar nicht betrachtet<br />

haben: Derzeit ist es im Be<strong>am</strong>tenrecht so, dass nach 40 abgeleisteten Dienstjahren<br />

<strong>der</strong> höchste Ruhegehaltssatz erreicht ist. Wie Sie wissen, gibt es pro geleistetes<br />

Dienstjahr einen Ruhegehaltssatz in Höhe von 1,79375 %. Mit 40 Jahren erreicht <strong>der</strong><br />

Be<strong>am</strong>te also 71,75 %. Ihr Gesetzentwurf enthält die Regelung, dass Be<strong>am</strong>tinnen und<br />

Be<strong>am</strong>te, wenn sie das 65. Lebensjahr erreicht und 45 ruhegehaltsfähige Dienstjahre<br />

anges<strong>am</strong>melt haben, abschlagsfrei in die Pension gehen können. Wir sind <strong>der</strong> Meinung,<br />

dass Sie, wenn Sie sich nicht besinnen und auf die Erhöhung verzichten und<br />

Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten tatsächlich erst mit 67 in den Ruhestand schicken, zumin<strong>des</strong>t<br />

eine Grenze einziehen müssen, die 40 Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeit beträgt,<br />

weil Be<strong>am</strong>te ab diesem Zeitpunkt auch keinen Zuwachs mehr ihrer Versorgung<br />

verzeichnen. Ein Beispiel: Ein Be<strong>am</strong>ter hat mit 63 Lebensjahren 43 Dienstjahre erreicht.<br />

Er hat schon auf zwei Jahre seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeit verzichtet,<br />

muss nun jedoch <strong>für</strong> vier Jahre Abschläge in Kauf nehmen - 3,6 % pro Jahr. Das<br />

Ganze hat zwar rechtssystematisch überhaupt nichts miteinan<strong>der</strong> zu tun - das eine<br />

ist ein Zuwachs <strong>der</strong> Versorgung, und das an<strong>der</strong>e sind die Abschläge bei den Versorgungsbezügen<br />

-, gleichwohl hat er zwei Jahre gearbeitet, ohne dass es versorgungserhöhend<br />

war - zwei Jahre über den Durst -, und weil er vier Jahre früher geht,<br />

muss er 10,8 % Abschläge in Kauf nehmen. Das ist in an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n auch so, das<br />

weiß ich; es mag zwar rechtlich einwandfrei sein, trotzdem ist es aus unserer Sicht<br />

problematisch, was die Gerechtigkeit angeht. - Das waren meine Ausführungen, danke<br />

schön.<br />

Herr Andreas Schuster (Gewerkschaft <strong>der</strong> Polizei [GdP], Lan<strong>des</strong>bezirk Brandenburg):<br />

Sehr geehrter Herr Minister! Sehr geehrte Frau Vorsitzende! Sehr geehrte D<strong>am</strong>en<br />

und Herren Abgeordnete! Zunächst einmal recht herzlichen Dank, dass wir nochmals<br />

die Möglichkeit erhalten, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

möchte ich diese Gelegenheit nutzen, um über das Thema <strong>der</strong> problematischen Re-


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gelungsanhebung <strong>der</strong> Pensionsaltersgrenzen zu sprechen. Ich verweise auf die sehr<br />

ausführliche Stellungnahme, die wir gemeins<strong>am</strong> mit dem DGB zum Ges<strong>am</strong>tgesetzentwurf<br />

erarbeitet haben. Aus unserer Sicht haben wir die Fragen, wie sie in Vorbereitung<br />

versandt wurden, ausführlich beantwortet; das müsste vorliegen (Anlage 5).<br />

Ich will die Antworten nicht vorlesen, son<strong>der</strong>n auf einige Probleme eingehen.<br />

Zunächst: Die GdP lehnt die Pension mit 67 genauso ab wie die Rente mit 67. Wir<br />

halten das <strong>für</strong> falsch. Genau aus diesem Grund haben wir heute Vormittag <strong>der</strong> Vorsitzenden<br />

<strong>des</strong> Petitionsausschusses, Frau Fortunato, unsere Petition mit 7 362 Unterschriften<br />

übergeben, die sich gegen die Rente und gegen die Pension mit 67 wenden.<br />

In dieser Petition for<strong>der</strong>n wir die Lan<strong>des</strong>regierung auf, eine Bun<strong>des</strong>ratsinitiative,<br />

gegen die Rente mit 67 zu unternehmen und den Gesetzentwurf zur Pension mit 67<br />

o<strong>der</strong> zur Erhöhung <strong>des</strong> Pensionseintrittsalters zurückzunehmen. Die Lan<strong>des</strong>regierung<br />

hat immer zu Recht darauf hingewiesen, dass die Rentengeschichte eine Bun<strong>des</strong>geschichte<br />

ist - dahinter hat man sich gern versteckt -, aber das Land hat die<br />

Möglichkeit, das im Rahmen einer Bun<strong>des</strong>ratsinitiative zu verän<strong>der</strong>n. Daher auf diesem<br />

Weg über unsere Petition unsere Auffor<strong>der</strong>ung, das entsprechend so vorzunehmen.<br />

Vertiefend zur Anhebung <strong>der</strong> Altersgrenze bei Polizei, Feuerwehr und Justiz: An<strong>der</strong>s<br />

als im Rentenbereich soll die Pensionsaltersgrenze in diesen Bereichen nicht generell<br />

um zwei Jahre, son<strong>der</strong>n um zwei, vier bzw. fünf Jahre angehoben werden. Für<br />

den mittleren Dienst hat <strong>der</strong> d<strong>am</strong>alige Innenminister, Herr Dr. Woidke, darauf verwiesen,<br />

dass er aus Vereinfachungsgründen keine Reduzierungsmöglichkeiten, also<br />

keine Anrechnungstatbestände im mittleren Dienst sieht, mithilfe <strong>der</strong>er man das Eintrittsalter<br />

individuell vor 62 ziehen kann. Für den gehobenen Dienst soll um vier Jahre<br />

angehoben werden - mit Reduzierungsmöglichkeiten auf 62 -, und <strong>für</strong> den höheren<br />

Dienst soll auf 65 Jahre angehoben werden - ohne Reduzierungsmöglichkeiten. Man<br />

kann niemandem begreiflich machen, warum <strong>für</strong> eine Laufbahngruppe im gehobenen<br />

Dienst diese Möglichkeit besteht und <strong>für</strong> alle an<strong>der</strong>en Laufbahngruppen nicht. Diese<br />

Differenzierung über geplante Möglichkeiten bzw. Nichtmöglichkeiten ist in <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>republik<br />

einmalig; nirgendwo sonst gibt es solch einen Vorschlag in einem Gesetzentwurf,<br />

son<strong>der</strong>n man findet überall an<strong>der</strong>s einheitliche Reduzierungsmöglichkeiten.<br />

Die Brandenburger Regelung stellt bun<strong>des</strong>weit die schärfste Regelung dar, und wir<br />

kritisieren, dass ausgerechnet eine rot-rote Lan<strong>des</strong>regierung bei <strong>der</strong> Verlängerung<br />

<strong>der</strong> Lebensarbeitszeit <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>ten die schärfste Regelung erarbeitet. Unterliegen<br />

die Polizisten, Feuerwehrleute o<strong>der</strong> Justizbe<strong>am</strong>te in Brandenburg an<strong>der</strong>en Belastungen<br />

als die in an<strong>der</strong>en Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong>n? Wir sagen klar: Nein, sie sind we<strong>der</strong> gesün<strong>der</strong><br />

noch wi<strong>der</strong>standsfähiger als die Kollegen in an<strong>der</strong>en Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong>n. Im Gegenteil:<br />

Der Durchschnitt im Krankenstand bei <strong>der</strong> Brandenburger Polizei beträgt<br />

37 Kalen<strong>der</strong>tage - Tendenz steigend -, obwohl über Gesundheitsmanagement, Vereinbarkeit<br />

von Beruf und F<strong>am</strong>ilie und vieles an<strong>der</strong>e mehr versucht wird, gegenzusteuern.<br />

Das muss doch Ursachen haben. Gleichzeitig soll aber ihre Lebensarbeitszeit<br />

verlängert werden. Auch da befinden wir uns im Bun<strong>des</strong>vergleich lei<strong>der</strong> an <strong>der</strong><br />

absoluten Spitze. Rheinland-Pfalz war das erste Land, das die Pensionsaltersgrenzen<br />

angehoben hatte, und zwar ursprünglich folgen<strong>der</strong>maßen: 62 mittlerer Dienst, 63


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gehobener Dienst und 65 höherer Dienst. Dann hat man das - wie man neudeutsch<br />

so schön sagt - evaluiert und im Ergebnis <strong>des</strong>sen beschlossen, das Eintrittsalter <strong>für</strong><br />

den mittleren und den gehobenen Dienst einheitlich auf 62 anzuheben und es im höheren<br />

Dienst um ein Jahr auf 64 zu reduzieren. Der Bund und die Mehrzahl <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />

haben mit einigen wenigen Ausnahmen die Regelung, generell um zwei Jahre zu<br />

erhöhen.<br />

Was aber bedeutet <strong>der</strong> Brandenburger Son<strong>der</strong>weg außerdem? Da will ich einmal mit<br />

<strong>der</strong> Differenzierung zwischen mittlerem und gehobenem Dienst beginnen. Der Polizeiberuf<br />

ist ein Beför<strong>der</strong>ungsberuf: Man fängt im Bereich Streifenbe<strong>am</strong>ter, Wach- und<br />

Wechseldienst und Sachbearbeiter in <strong>der</strong> Kriminalpolizei mit A7 an und kann im<br />

günstigsten Fall bis A11 - über fünf Stufen - beför<strong>der</strong>t werden, wenn die gefor<strong>der</strong>te<br />

Leistung erbracht wird, die Voraussetzungen erfüllt sind und die För<strong>der</strong>mittel zur Verfügung<br />

stehen. Der Be<strong>am</strong>te von A7 bis A9 im mittleren Dienst kann sich seine<br />

Schichtzeiten nicht anrechnen; <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>te im gehobenen Dienst, <strong>der</strong> mit ihm im<br />

Streifenwagen sitzt, kann sich die Schichtzeiten anrechnen. Versuchen Sie einmal,<br />

einem Kollegen das zu erklären - das schaffen Sie nicht.<br />

Die zweite Frage: Wenn ich im mittleren Dienst bin und mich dem Aufstiegslehrgang<br />

stellen, also nicht mit Handauflegen aufsteigen möchte - übrigens, Herr Knöll, Sie<br />

haben vergessen, die sprungbeför<strong>der</strong>ten Kollegen zu erwähnen, die von westlich <strong>der</strong><br />

Elbe zu uns gekommen und dann wie<strong>der</strong> zurückgegangen sind -, muss ich mir klarwerden,<br />

dass das automatisch heißt, dass ich zwei Jahre länger arbeiten muss. Auch<br />

das können Sie dem Kollegen nicht erklären. Gerade Lebensältere sagen: Das tue<br />

ich mir nicht mehr an. Warum soll ich zwei Jahre länger arbeiten gehen? - Auch das<br />

ist ein Problem.<br />

Ein weiteres ist, dass die Zeiten im Bereich <strong>der</strong> Bereitschaftspolizei nicht angerechnet<br />

werden. Die Kolleginnen und Kollegen <strong>der</strong> Bereitschaftspolizei werden ganz beson<strong>der</strong>s<br />

zurzeit im Bereich <strong>der</strong> Grenzkriminalität eingesetzt, wo sie fast nur Nachtschichten<br />

machen; diese Zeit wird ihnen jedoch nicht angerechnet - auch das können<br />

wir unseren Kolleginnen und Kollegen nur schwer vermitteln. Ich bin davon überzeugt,<br />

dass Brandenburg mit dieser Ungleichbehandlung eine große Angriffsfläche<br />

<strong>für</strong> Klageverfahren von Betroffenen bietet.<br />

Ein weiterer Punkt kommt hinzu: Es wird nicht nur zwischen den Laufbahngruppen -<br />

Bereitschaftspolizei und an<strong>der</strong>en Gruppen -, son<strong>der</strong>n auch innerhalb <strong>der</strong> Gruppen<br />

differenziert. Beispielsweise kann man im Kriminaldauerdienst Zeiten anrechnen lassen,<br />

ein normaler Kriminalbe<strong>am</strong>ter in <strong>der</strong> Kriminalinspektion kann das jedoch nicht.<br />

Der macht aber Dienst zu ungünstigen Zeiten, und dieser Dienst ist teilweise gesundheitsgefährden<strong>der</strong><br />

als regelmäßiger Schichtdienst. An den regelmäßigen<br />

Schichtdienst gewöhnt sich mein Körper im günstigsten Fall irgendwann; bei Dienst<br />

zu ungünstigen Zeiten kann ich je<strong>der</strong>zeit gerufen werden, und dieser Dienst ist sehr<br />

unregelmäßig. Wenn gesagt wird, Schichtdienst wird angerechnet - Wechselschichtdienst,<br />

Spezialeinsatzkommando (SEK), Mobile Einsatzkommando (MEK) und Personenschutz<br />

-, ist das eine Differenzierung und eine Ungleichbehandlung im Bereich<br />

<strong>des</strong> ges<strong>am</strong>ten Polizeivollzugsdienstes. Die Liste <strong>der</strong> Beispiele ließe sich endlos fortsetzen<br />

- so viel Zeit habe ich hier jedoch nicht. Wir versuchen, das immer wie<strong>der</strong> mit


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unseren Kolleginnen und Kollegen zu diskutieren, und nun haben wir Vertreter bei<strong>der</strong><br />

Regierungsparteien aufgefor<strong>der</strong>t, uns zu besuchen unseren Kolleginnen und Kollegen<br />

den Gesetzentwurf zu erklären - wir können es nicht.<br />

In diesem Zus<strong>am</strong>menhang ist eine weitere Frage zu klären: Was ist mit Dienstzeiten,<br />

die zu DDR-Zeiten abgeleistet wurden? Da<strong>für</strong> gibt es keinen exakten Nachweis mehr.<br />

Es gibt sehr unterschiedliche polizeiliche Biografien, die jetzt auf Basis alter Personalakten<br />

rechtssicher aufgearbeitet werden müssen. Das bedeutet einen immensen<br />

Verwaltungsaufwand, und ich bin mir sicher, dass es auch da wie<strong>der</strong> zu verschiedenen<br />

Wi<strong>der</strong>spruchs- und Klageverfahren kommen wird.<br />

Lassen Sie mich einen zweiten Aspekt beleuchten, <strong>der</strong> uns absolut überrascht hat:<br />

Brandenburg ist sonst immer unwahrscheinlich spars<strong>am</strong>, aber nun ist das Land zum<br />

ersten Mal bemüht, Geld in Millionengrößenordnungen <strong>für</strong> seine Be<strong>am</strong>ten auszugeben<br />

- an sich lobenswert, aber in diesem Ansatz falsch. Ich begründe das <strong>am</strong> Beispiel<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Sachsen: Sachsen hat in einer Regelung im Bereich Vollzugsdienst<br />

generell auf 62 Jahre erhöht. Dann hat das Land gemerkt, was das an Kosten verursacht.<br />

Nun hat es kürzlich ein Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> be<strong>am</strong>ten- und besoldungsrechtlichen<br />

Regelungen zum Stellenabbau, ein sogenanntes Stellenabbaubegleitgesetz,<br />

verabschiedet. Dieses soll sicherstellen, dass <strong>der</strong> geplante Personalabbau bis<br />

2020 abgesichert wird und gleichzeitig Mehrbelastungen durch diese Erhöhungen<br />

aufgefangen werden. Im Klartext heißt das: Erst hat es auf 62 erhöht, jetzt ist es wie<strong>der</strong><br />

auf 60 heruntergegangen - wenn die Be<strong>am</strong>ten es wollen, abschlagsfrei. Die Be<strong>am</strong>ten<br />

dort können also wie<strong>der</strong> mit 60 Jahren gehen. Wenn ein Be<strong>am</strong>ter mit 60 Jahren<br />

geht, erhält er auf das Durchschnittslebensalter gerechnet 20 000 bis 130 000<br />

Euro weniger Geld. Für das Land Sachsen jedoch - das hat ein Sachverständiger in<br />

<strong>der</strong> Anhörung im Sächsischen Landtag dargelegt - bedeutet es, wenn nur 10 % <strong>der</strong><br />

Be<strong>am</strong>ten diese Möglichkeit in Anspruch nähmen, würde im Lan<strong>des</strong>haushalt bis 2020<br />

12 Millionen Euro weniger Belastung entstehen. Wir hier in Brandenburg dagegen<br />

planen, die Lebensarbeitszeit <strong>für</strong> 100 % <strong>der</strong> Vollzugsbe<strong>am</strong>ten zu erhöhen.<br />

Ich will das an einem konkreten Beispiel deutlich machen - <strong>der</strong> Kollege von ver.di hat<br />

das kurz angedeutet: Es wird fälschlicherweise immer davon ausgegangen, dass die<br />

Pensionseintrittsalterserhöhung wie die Eintrittserhöhung <strong>des</strong> Rentenalters eine<br />

Pensionskürzung bzw. Rentenkürzung darstellt - das ist falsch. Das gilt nicht <strong>für</strong> die<br />

Kollegen, die von <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite <strong>der</strong> Elbe gekommen sind. Die Ostbe<strong>am</strong>ten - unsere<br />

Uhr fängt 1990 an zu ticken, und wir brauchen bis zur Höchstpension 40 Jahre.<br />

Da ich bei PISA, denke ich, im positiven Bereich stehe, kann ich mir ausrechnen,<br />

dass 2030 <strong>der</strong> erste Ostbe<strong>am</strong>te - gut, da es gibt Zweifel bei <strong>der</strong> Linken - auf diese<br />

71,75 % kommen wird. Bisher liegen die alle deutlich darunter. Mit jedem Jahr, dass<br />

Sie die Lebensarbeitszeit erhöhen, erhöht sich <strong>der</strong> Pensionsanspruch je<strong>des</strong> einzelnen<br />

Be<strong>am</strong>ten um 1,79 % - mit jedem Jahr. Ich will 100 Jahre alt werden, und Sie<br />

können sich an meinem Beispiel ausrechnen, was das an Mehrbelastung bedeutet.<br />

Nach unseren Berechnungen - und ich weiß, dass auch <strong>der</strong> Haushalts- und Finanzausschuss<br />

interne Papiere dazu hat - bedeutet das einen zweistelligen Millionenbetrag<br />

pro Jahr bis 2030, <strong>der</strong> nur <strong>für</strong> diese Verlängerung <strong>der</strong> Lebensarbeitszeit zusätzlich<br />

aufgewandt werden muss.


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Häufig wird dargestellt, dass es einen echten Gleichklang mit den Tarifbeschäftigten<br />

gibt - den gibt es nicht. Bei den Tarifbeschäftigten - noch einmal: wir kritisieren es -<br />

wird um zwei Jahre verlängert, bei uns um zwei, vier und fünf Jahre. Es ist eine<br />

Schlechterstellung <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>ten, <strong>der</strong> Vollzugsbe<strong>am</strong>ten. Deswegen unser Appell an<br />

den Gesetzgeber, diesen gordischen Knoten zu zerschlagen, jenseits von Koalitionszwängen<br />

und Fraktionsdisziplin gesichtswahrend ein Gesetz zu verän<strong>der</strong>n und den<br />

Realitäten, wie sie in Brandenburg vorzufinden sind, anzupassen. Uns Gewerkschaften<br />

wird immer unterstellt, wir seien manchmal wie Betonköpfe - das sind wir nicht,<br />

wir haben einen Vorschlag unterbreitet: Gestalten Sie es doch flexibel. Legen Sie -<br />

ich meine das ganz fiktiv; ich weiß, ich habe keinen Beschluss dazu - eine Erhöhung<br />

wie im Rentenbereich, und zwar um zwei Jahre - alle auf 62 - und zusätzlich die<br />

Möglichkeit, länger zu arbeiten, fest. Wer also länger arbeiten will, wer von sich aus<br />

den Antrag stellt, länger zu arbeiten - da wird es einige geben -, wer gesundheitlich<br />

dazu in <strong>der</strong> Lage ist und wo dienstliches Interesse besteht, kann doch gern länger<br />

arbeiten, und das kann man personalwirtschaftlich auch planen. Das hat immense<br />

Vorteile: Der den Antrag stellt, ist motiviert, <strong>der</strong> will länger arbeiten. Das dienstliche<br />

Interesse spielt dort entsprechend auch eine Rolle. An <strong>der</strong> Stelle könnte man im Blick<br />

auf Flexibilität <strong>der</strong> Verlängerung <strong>der</strong> Lebensarbeitszeit eine Menge verän<strong>der</strong>n.<br />

Zum Abschluss zur Attraktivität <strong>des</strong> Berufsbe<strong>am</strong>tentums, weil das zunächst immer<br />

eine Rolle spielte: Ich sage ganz klar, es hat gewaltig an Attraktivität verloren und in<br />

Brandenburg noch gewaltiger. Ich untersetze das kurz: Wir haben die schärfste Regelung.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismusreform nutzt Brandenburg die Chance, bei den<br />

Pensionsaltersgrenzen die schärfste Regelung zu treffen. Wenn <strong>der</strong> Gesetzentwurf<br />

Erfolg hat, wird es im Bereich Besoldung und Versorgung ab 2015 keinen Verheiratetenzuschlag<br />

mehr geben. Die Hälfte wan<strong>der</strong>t ins Grundgehalt, und <strong>der</strong> Rest ist weg.<br />

Alle an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong> zahlen weiter. Wir haben <strong>der</strong>zeit schon die zweitschlechteste<br />

Besoldung, und wir haben so ziemlich das niedrigste Weihnachtsgeld. Eine Auswirkung<br />

- danach wurde gefragt -: Brandenburg hätte erst in diesem Jahr 240 Vollzugsbe<strong>am</strong>te<br />

als Anwärter an <strong>der</strong> Fachhochschule einstellen können. 207 Anwärter haben<br />

wir eingestellt, weil nicht mehr infrage k<strong>am</strong>en, obwohl wir die Einstellungskriterien<br />

schon nach unten geschraubt haben. Wir haben geöffnet und geguckt, wen wir noch<br />

nehmen können, aber wir bekommen die Plätze nicht mehr voll. Vor fünf Jahren haben<br />

wir sechseinhalbtausend Bewerbungen erhalten, in diesem Jahr dreitausend,<br />

und davon sind nur Tausend zum Auswahlverfahren erschienen, und nach dem Auswahlverfahren<br />

haben wir 207 Kolleginnen und Kollegen eingestellt. So viel zur Problematik<br />

Attraktivität. Mit diesem Gesetzentwurf wird die Attraktivität noch weiter sinken.<br />

Ich hoffe, dass es da noch zu einem Umdenken kommt und man über Zwänge,<br />

die man sich selbst auferlegt hat, hinwegkommen und etwas verän<strong>der</strong>n kann. Auch<br />

wir von <strong>der</strong> GdP sind dazu in <strong>der</strong> Lage, Beschlüsse zu än<strong>der</strong>n. - Herzlichen Dank.<br />

Herr Riccardo Nemitz (Bund Deutscher Kriminalbe<strong>am</strong>ter e. V. [BDK], Lan<strong>des</strong>verband<br />

Brandenburg):<br />

Sehr geehrter Herr Minister! Sehr geehrter Frau Vorsitzende! Sehr geehrte D<strong>am</strong>en<br />

und Herren! Den Worten vom Kollegen Andreas Schuster als Vertreter einer Polizeigewerkschaft<br />

ist nicht viel hinzuzufügen. Lassen Sie mich dennoch einige Worte sa-


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gen, auch in Ergänzung unserer im Vorfeld übersandten Stellungnahme (Anlage 5.1).<br />

Die vorliegende Regelung ist aus Sicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> Deutscher Kriminalbe<strong>am</strong>ter definitiv<br />

nicht dazu geeignet, auf die demografische Entwicklung im Land zu reagieren.<br />

Sie ist alleinig auf das Hinausschieben <strong>des</strong> Zahlens <strong>der</strong> vollen Versorgungsbezüge<br />

ausgerichtet. Die Regelung wurde gegenüber <strong>der</strong> ursprünglichen Regelung, wie sie<br />

noch vor einem Jahr aktuell war, sicherlich abgeschwächt. Dennoch ist es - da kann<br />

ich wie<strong>der</strong>holen, was Herr Schuster gesagt hat - die härteste Regelung bun<strong>des</strong>weit.<br />

Mit ihr wird dem Verjüngungsprozess, <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Schutz- und Kriminalpolizei zwingend<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist, zunehmend entgegengewirkt, und er führt zu einem Auseinan<strong>der</strong>driften<br />

von Schutz- und Kriminalpolizei. Wir als BDK sprechen uns <strong>für</strong> eine freiwillige<br />

Regelung aus - analog zu dem, was <strong>der</strong> Kollege schon ausgeführt hat.<br />

Unterschiede bei <strong>der</strong> Belastung zwischen den Laufbahnen <strong>des</strong> mittleren und gehobenen<br />

Dienstes sind nicht wirklich erkennbar, sodass eine <strong>der</strong>artige Abstufung zwischen<br />

ihnen nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr nehmen Be<strong>am</strong>te im gehobenen Dienst<br />

bei sonst gleicher Tätigkeit eher komplexere und schwierigere Aufgaben wahr, was<br />

unstrittig mit einer deutlich höheren psychischen Belastung verbunden ist. Die vorliegende<br />

Regelung richtet sich zweifelsohne deutlich gegen die Be<strong>am</strong>ten in <strong>der</strong> Kriminalpolizei;<br />

Unterschiede in <strong>der</strong> Belastung zwischen Schutz- und Kriminalpolizei sind<br />

aber nicht erkennbar. Im Grunde sind beide Berufe mit vergleichsweise deutlich höheren<br />

physischen und psychischen Belastungen als an<strong>der</strong>e Berufe verbunden. Deswegen<br />

gibt es auch diese beson<strong>der</strong>e Altersgrenze.<br />

Diese psychische Mehrbelastung bei Kriminalpolizisten wird bei <strong>der</strong> Regelung jedoch<br />

völlig ausgeblendet. Ständiges Grübeln, wie ein Verfahren beweissicher zu gestalten<br />

ist, d<strong>am</strong>it es bei <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft und letztendlich auch bei Gericht Bestand hat<br />

- diese Probleme werden wochenlang, monatelang o<strong>der</strong> unter Umständen sogar jahrelang<br />

täglich mit nach Hause genommen. Diese psychische Belastung wird auch<br />

durch eine Studie <strong>der</strong> Universität Potsd<strong>am</strong> unterstrichen, die Ihnen bekannt sein dürfte.<br />

Der Personalabbau und die d<strong>am</strong>it einhergehende Arbeitsverdichtung tut ein Weiteres,<br />

um die ohnehin starke Belastung bei Schutz- und Kriminalpolizisten zu verschärfen,<br />

was letztendlich nur da<strong>für</strong> spricht, dass das Alter von 60 Lebensjahren als<br />

oberste Grenze beizubehalten ist.<br />

Weiterhin fehlen in <strong>der</strong> Regelung und im Kommentar in den vorliegenden Unterlagen<br />

Begründungen, warum Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>te <strong>des</strong> mittleren Dienstes mit <strong>der</strong> Vollendung<br />

<strong>des</strong> 62. und die <strong>des</strong> gehobenen Dienstes mit Vollendung <strong>des</strong> 64. Lebensjahres<br />

ihre Polizeidienstfähigkeit verlieren. Da<strong>für</strong> gibt es keine klaren Belege, keine Nachweise.<br />

Dem entgegen steht <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Polizei schon seit Jahren festzustellende hohe<br />

Krankenstand. Kollege Schuster hat ausgeführt, dass er 37 Tage pro Jahr und pro<br />

Be<strong>am</strong>ten beträgt - das ist Rekord. Im Jahr 2011 mussten wir insges<strong>am</strong>t<br />

254 Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>te vor Vollendung <strong>des</strong> 60. Lebensjahres in den Ruhestand<br />

schicken, weil sie schlicht nicht mehr dienstfähig waren. Auch diese Argumente sind<br />

völlig ausgeblendet. Der Kollege Schuster hat auch angeführt, dass wir dieses Jahr<br />

das erste Mal seit langer Zeit nur 207 Neueinstellungen hatten - das zeigt im Vergleich<br />

zu 2011 ganz deutlich, dass <strong>der</strong> Trend zu weniger Neueinstellungen geht.


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Eine solche Ungleichbehandlung zwischen mittlerem und gehobenem Dienst ist -<br />

sagt <strong>der</strong> Gesetzgeber - durchaus anwendbar, wenn die Dienstaufgaben, die den Be<strong>am</strong>ten<br />

<strong>des</strong> mittleren Dienstes zugewiesen sind, tatsächlich physisch und psychisch<br />

anstrengen<strong>der</strong> und kräfteverschleißen<strong>der</strong> sind als die <strong>des</strong> gehobenen Dienstes. Ich<br />

kann Ihnen aus Sicht <strong>der</strong> Praxis mitteilen, dass das nicht <strong>der</strong> Fall ist. Die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

an die Be<strong>am</strong>ten <strong>des</strong> mittleren und <strong>des</strong> gehobenen Dienstes sind nahezu identisch.<br />

Das Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht hat 2007 in einem Urteil klar und deutlich gesagt,<br />

dass eine <strong>der</strong>artige Regelung verfassungsfeindlich ist. Die tatsächlichen Gegebenheiten<br />

sprechen in<strong>des</strong> da<strong>für</strong>, dass die Belastungen gleich verteilt sind. Wir können<br />

den Kollegen nicht vermitteln, warum ein Be<strong>am</strong>ter im mittleren Dienst, <strong>der</strong> im<br />

Dienstzimmer vis-a-vis zu einem Be<strong>am</strong>ten im gehobenen Dienst arbeitet - also die<br />

gleiche Tätigkeit verrichtet -, zwei Jahre früher in Rente geht. Aus Sicht <strong>des</strong> BDK ist<br />

<strong>der</strong> vorliegende Beschluss insges<strong>am</strong>t nicht schlüssig, wi<strong>der</strong>spricht außerdem den<br />

grundgesetzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen und ist von daher in Gänze abzulehnen. - Vielen<br />

Dank.<br />

Vorsitzende:<br />

Vielen Dank an die Anzuhörenden. - Nun sind Sie an <strong>der</strong> Reihe, liebe Kolleginnen<br />

und Kollegen. - Sie haben das Wort, Herr Goetz.<br />

Abgeordneter Goetz (FDP):<br />

Ich habe eine Frage an alle drei Anzuhörenden. Herr Schuster, Sie haben dargelegt,<br />

dass eine Anhebung <strong>des</strong> Pensionsalters keine Pensionskürzung sei, son<strong>der</strong>n vielmehr<br />

eine Erhöhung. Ich würde differenzieren und bitte um eine Beantwortung durch<br />

alle drei, ob da vielleicht schon einmal nachgerechnet worden ist, worauf sich eine<br />

Anhebung wirklich auswirkt. Denn wenn man zwei Jahre später in den Ruhestand<br />

geht, hat man knapp gerundet 3,6 % mehr, aber man erhält die Pension eben auch<br />

zwei Jahre später. Ich habe es einmal <strong>für</strong> mich ausgerechnet: Auch wenn ich 2020 in<br />

den Ruhestand gehe, habe ich 53,7 %, 2022 habe ich 57,3 %, also dreieinhalb o<strong>der</strong><br />

vier Prozent mehr, aber das ist dann auch zwei Jahre später. Das heißt, ich brauche<br />

eigentlich über 20 Jahre, bis Mehrkosten entstehen. Wenn Sie sagen, Sie wollen 100<br />

Jahre alt werden - schön -, dann ist das mit Sicherheit <strong>am</strong> Ende teurer, aber haben<br />

Sie einmal gerechnet, wie es sich <strong>für</strong> das Land auswirken würde, d<strong>am</strong>it wir in <strong>der</strong> Argumentation<br />

klarer werden? - Das ist die erste Frage.<br />

Die zweite Frage betrifft die Flexibilisierung: Sie wissen, soweit wir uns schon unterhalten<br />

haben, dass wir als FDP stark da<strong>für</strong> sind, zur Flexibilisierung zu kommen. Ich<br />

höre immer das Gegenargument, dass ein Problem entstünde, wenn Be<strong>am</strong>te nach<br />

Vollendung <strong>des</strong> 60. o<strong>der</strong> 62. Lebensjahres weiter arbeiten wollen, <strong>der</strong> Dienstherr<br />

aber nicht einverstanden ist. Ich wüsste gern Ihre Meinung dazu. In meinen Augen ist<br />

es die zweite Voraussetzung, dass also nicht nur <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>te selbst entscheidet,<br />

son<strong>der</strong>n auch <strong>der</strong> Bedarf da ist. Wie geht man mit denen um, die gern weitermachen<br />

wollen, die <strong>der</strong> Dienstherr aber nicht weiter haben will? Haben wir dann Konkurrentenklagen<br />

in Massen zu erwarten? Welche Ideen haben Sie, d<strong>am</strong>it umzugehen?


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Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

<strong>47.</strong> <strong>Sitzung</strong> (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

Drittens: Eine Frage war, was man noch machen könnte, um die Attraktivität <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tentums<br />

zu erhöhen. Sie kennen meine Position dazu bereits, weil ich die Frage<br />

schon gestellt habe, trotzdem hätte ich es gern im <strong>Protokoll</strong>. Es gibt eine Reihe von<br />

Be<strong>am</strong>ten, die mit vergleichsweise geringer Besoldung sehr viel höhere Dienststellungen<br />

ausüben. Was hielten Sie davon - das Lan<strong>des</strong>recht gibt uns über die Be<strong>am</strong>tenbesoldung<br />

die Möglichkeit -, wenn Dienststellungen beson<strong>der</strong>s besoldet würden?<br />

Man könnte also beispielsweise <strong>für</strong> Einsatzbearbeiter, Dienstgruppenleiter, Wachdienstführer<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong>gleichen einen bestimmten Zuschlag <strong>für</strong> ihre Dienststellung einführen,<br />

<strong>der</strong> an die Dienststellung geknüpft ist, sodass auch, wenn Reformen stattfinden<br />

und Dienststellungen verloren gehen o<strong>der</strong> wenn Be<strong>am</strong>te die Dienststelle nicht<br />

mehr wollen, <strong>der</strong> Zuschlag entfällt. Wäre das eine Möglichkeit - die Idee gab es<br />

schon vor einiger Zeit -, wie man zu mehr Motivation bei den Be<strong>am</strong>ten kommen<br />

könnte, Dienststellungen zu übernehmen? Ich habe die Erfahrung gemacht, dass<br />

manchmal Stellen frei sind, bei denen es schwierig wird, jemanden zu finden, weil<br />

d<strong>am</strong>it keine Beför<strong>der</strong>ung verbunden ist.<br />

Vorsitzende:<br />

Bevor Sie antworten, mein Appell: Eine Anhörung ist anstrengend, und ich bitte auch<br />

den letzten Rednern und Fragestellern Ihre volle Aufmerks<strong>am</strong>keit zu widmen. Ihre<br />

vielleicht wichtigen Nebengespräche verlegen Sie bitte nach draußen o<strong>der</strong> verschieben<br />

sie bis nach <strong>der</strong> Anhörung.<br />

Sie alle drei waren angesprochen. Wer möchte beginnen? - Andreas Schuster, dann<br />

Herr Dick, dann Herr Nemitz. Bitte schön.<br />

Herr Andreas Schuster (Gewerkschaft <strong>der</strong> Polizei [GdP], Lan<strong>des</strong>bezirk Brandenburg):<br />

Zunächst zur Flexibilisierung und dazu, dass auch das Interesse <strong>des</strong> Dienstherrn<br />

vorhanden sein muss: Wir haben ausdrücklich drei Voraussetzungen benannt: persönlicher<br />

Antrag, gesundheitliche Eignung, Interesse <strong>des</strong> Dienstherrn. Nur wird immer<br />

gesagt, es gäbe bereits eine Regelung dazu, in <strong>der</strong> steht, das beson<strong>der</strong>e dienstliche<br />

Interesse müsse bestehen. Das wollen wir jedoch umkehren, weil <strong>der</strong> Dienstherr<br />

auf diese Weise aussuchen kann, wen er weiter beschäftigen will, und das wollen<br />

wir nicht. Das sind dann vielleicht wirklich die althergebrachten Grundsätze.<br />

Statt<strong>des</strong>sen sollte es so sein, dass wenn ein Be<strong>am</strong>ter länger arbeiten möchte und<br />

<strong>der</strong> Dienstherr das ablehnt, <strong>der</strong> Dienstherr darlegen muss, aus welchen Gründen er<br />

ablehnt. Es sollten also dienstliche Gründe entgegenstehen müssen, dass er beispielsweise<br />

sagt: Schuster, weil du immer eine große Klappe hast, wollen wir dich<br />

nicht. - Das ist etwas spaßig o<strong>der</strong> flapsig gesagt, aber das ist <strong>der</strong> Hintergrund. Wir<br />

wollen das Dienstherreninteresse als Kriterium, aber die Ablehnung eines Antrags<br />

muss vom Dienstherrn begründet werden; <strong>der</strong> Dienstherr darf nicht aussuchen.


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Herr Arno Dick (ver.di Bun<strong>des</strong>verwaltung, Fachgruppe Feuerwehr):


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Herr Riccardo Nemitz (Bund Deutscher Kriminalbe<strong>am</strong>ter e. V. [BDK], Lan<strong>des</strong>verband<br />

Brandenburg):


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Herr Andreas Schuster (Gewerkschaft <strong>der</strong> Polizei [GdP], Lan<strong>des</strong>bezirk Brandenburg):


Landtag Brandenburg P-AI 5/47 - 1 S. 31<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

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Landtag Brandenburg P-AI 5/47 - 1 S. 34<br />

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Landtag Brandenburg P-AI 5/47 - 1 S. 36<br />

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Landtag Brandenburg P-AI 5/47 - 1 S. 37<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

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Landtag Brandenburg P-AI 5/47 - 1 S. 38<br />

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Landtag Brandenburg P-AI 5/47 - 1 S. 39<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

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Landtag Brandenburg P-AI 5/47 - 1 S. 41<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

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Landtag Brandenburg P-AI 5/47 - 1 S. 42<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

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Landtag Brandenburg P-AI 5/47 - 1 S. 43<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

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Landtag Brandenburg P-AI 5/47 - 1 S. 44<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

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Landtag Brandenburg P-AI 5/47 - 1 S. 45<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

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Landtag Brandenburg P-AI 5/47 - 1 S. 46<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

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Anhörung<br />

Gesetz über ergänzende Regelungen zur Neuordnung <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tenrechts im Land<br />

Brandenburg, Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung, Drucksache 5/7743<br />

Donnerstag, 24. Oktober 2013, 10.00 Uhr, Landtag Brandenburg<br />

Liste <strong>der</strong> Anzuhörenden<br />

Dr. Paul-Peter Humpert<br />

Landkreistag Brandenburg e. V.<br />

Karl-Ludwig Böttcher<br />

Städte- und Gemeindebund Brandenburg e. V.<br />

Hans-Jochen Knöll<br />

Lan<strong>des</strong>personalausschuss Brandenburg<br />

Werner Roepke<br />

ver.di Lan<strong>des</strong>bezirksfachbereich<br />

Berlin-Brandenburg<br />

Andreas Schuster<br />

Gewerkschaft <strong>der</strong> Polizei, Lan<strong>des</strong>bezirk<br />

Brandenburg<br />

Riccardo Nemitz<br />

Bund Deutscher Kriminalbe<strong>am</strong>ter e. V.,<br />

Lan<strong>des</strong>verband Brandenburg<br />

Manfred Ger<strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong>feuerwehrverband Brandenburg e. V.<br />

Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff<br />

Europa-Universität Viadrina, Lehrstuhl <strong>für</strong><br />

Öffentliches Recht, insbeson<strong>der</strong>e Staatsrecht<br />

und Verfassungsgeschichte<br />

Prof. Dr. Hartmut Bauer<br />

Universität Potsd<strong>am</strong>,<br />

Lehrstuhl <strong>für</strong> Europäisches und Deutsches<br />

Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht,<br />

Sozialrecht und Öffentliches Wirtschaftsrecht<br />

Tobias Benz<br />

Forschungszentrum Generationenverträge<br />

Wolfgang Nagl<br />

ifo Institut, Nie<strong>der</strong>lassung Dresden


A<br />

zt"-<br />

ef<br />

Anhörung<br />

Gesetz über ergänzende Regelungen zur Neuordnung <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tenrechts im Land<br />

Brandenburg, Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung, Drucksache 5/7743<br />

Donnerstag, 24. Oktober 2013, 10.00 Uhr, Landtag Brandenburg<br />

Fragenkatalog<br />

1. Wie beurteilen Sie den vorliegenden Gesetzentwurf?<br />

2. Wie bewerten Sie den Gesetzentwurf im Vergleich zum Be<strong>am</strong>tenrecht an<strong>der</strong>er<br />

Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong>?<br />

3. Wie bewerten Sie die Än<strong>der</strong>ungen im Laufbahnrecht, bei <strong>der</strong> Fortbildung, <strong>der</strong> Personalführung<br />

und -entwicklung?<br />

4. Wie bewerten Sie die Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> laufbahnrechtlichen Regelungen zur Schaffung<br />

von mehr Flexibilität?<br />

5. Wie bewerten Sie die Erleichterung <strong>des</strong> Wechsels zwischen Lan<strong>des</strong>verwaltung<br />

sowie Lan<strong>des</strong>regierung und Kommunalverwaltung?<br />

6. Wie bewerten Sie die För<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Personalaustausches zwischen Lan<strong>des</strong>verwaltung/-regierung<br />

und den kommunalen Wahlämtern? Welche Gründe sprechen<br />

<strong>für</strong> und welche gegen diesen erleichterten Austausch?<br />

7. Wie könnte das Be<strong>am</strong>tenrecht darüber hinaus mo<strong>der</strong>nisiert werden?<br />

8. Wie beurteilen Sie das künftige System <strong>der</strong> Leistungshonorierung?<br />

9. Wäre es sinnvoll, Leistungsstufen wie in Bayern einzuführen?<br />

10. An welche Leistungskriterien sollten <strong>der</strong> Aufstieg und die Bezüge <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>ten<br />

geknüpft werden?<br />

11. Sollten weitere o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Leistungsanreize über das Dienstrecht geschaffen<br />

werden?<br />

12. Wie bewerten Sie die von <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung geplante gestufte Anhebung <strong>der</strong><br />

Pensionsaltersgrenze?<br />

13. Kann die in Anbetracht <strong>der</strong> demographischen Entwicklung geplante Anhebung <strong>der</strong><br />

Altersgrenzen auf bis zu 67 an<strong>der</strong>s gestaltet werden? Welche flexiblen Modelle,<br />

die die beson<strong>der</strong>en Belastungen einzelner Berufsfel<strong>der</strong> berücksichtigen, und welche<br />

Anreizmodelle, die Lebensarbeitszeit freiwillig zu verlängern, wären denkbar?<br />

Sind dadurch dieselben finanziellen Effekte zu erzielen?<br />

1


14. Was sollte an den Arbeitsbedingungen verbessert werden, d<strong>am</strong>it Be<strong>am</strong>te physisch<br />

und psychisch die längeren Lebensarbeitszeiten auch wirklich durchstehen können?<br />

15. Wie bewerten Sie die Anhebung <strong>der</strong> Altersgrenze <strong>für</strong> Be<strong>am</strong>te und die diesbezüglichen<br />

Son<strong>der</strong>regelungen <strong>für</strong> die Polizei bzw. den feuerwehrtechnischen und den<br />

Justizvollzugsdienst? Welche Gründe sprechen <strong>für</strong> und welche gegen eine<br />

Gleichbehandlung mit <strong>der</strong> restlichen Bevölkerung? Wie bewerten Sie die Altersgrenze<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> finanziellen Auswirkungen <strong>für</strong> den Lan<strong>des</strong>haushalt?<br />

16. Wie beurteilen Sie die Son<strong>der</strong>regelungen im Vollzugsbereich?<br />

17. Halten Sie die Erhöhung <strong>der</strong> Pensionsaltersgrenzen <strong>für</strong> Polizeibe<strong>am</strong>te und Feuerwehrleute<br />

<strong>des</strong> feuerwehrtechnischen Dienstes in diesem Gesetzentwurf im Hinblick<br />

auf <strong>der</strong>en körperliche und psychische Beanspruchung <strong>für</strong> sinnvoll? Welche<br />

Altersgrenzen halten Sie <strong>für</strong> sinnvoll?<br />

18. Wie bewerten Sie die nach Laufbahngruppe differenzierte Ausgestaltung <strong>der</strong> Altersgrenze<br />

<strong>für</strong> Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>te (§ 110 Lan<strong>des</strong>be<strong>am</strong>tengesetz) sowie <strong>für</strong> den<br />

feuerwehrtechnischen Dienst (§ 117 Lan<strong>des</strong>be<strong>am</strong>tengesetz) und den Justizvollzugsdienst<br />

(§ 118 Lan<strong>des</strong>be<strong>am</strong>tengesetz)?<br />

19. Halten Sie die Regelung zur Reduzierung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Altersgrenze in Artikel 1<br />

- § 110 Absatz 5 <strong>des</strong> Gesetzentwurfes <strong>für</strong> sinnvoll und praktikabel?<br />

2


Landkreistag Brandenburg<br />

- per E-Mail -<br />

Landkreistag Brandenburg<br />

Postfach 60 10 35, 14410 Potsd<strong>am</strong><br />

Landtag Brandenburg<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres<br />

Frau Vorsitzende<br />

Britta Stark, MdL<br />

Am Havelblick 8<br />

14473 Potsd<strong>am</strong><br />

EINGEGANGEN<br />

2 1. OKT. 7413 bO<br />

V' 1 74 441;<br />

Hausanschrift:<br />

Jagerallee 25<br />

14469 Potsd<strong>am</strong><br />

Postanschrift:<br />

Postfach 60 10 35<br />

14410 Potsd<strong>am</strong><br />

E-Mail:<br />

poststelle@landkreistag-brandenburg.de<br />

Telefon: (03 31) 2 98 74 —<br />

Telefax: (03 31) 2 98 74 — 50<br />

Durchwahl:<br />

(03 31) 2 98 74-33<br />

VI<br />

Datum: 2013-10-17<br />

Az.: 11 20-10/Om/dr<br />

(bei Antwort bitte angeben)<br />

Texte/Landtag/Allgemeinnt201321.doc<br />

ihr Schreiben vom<br />

25. September 2013<br />

Ihr Zeichen<br />

Anhörung zum Gesetz über ergänzende Regelungen zur Neuordnung<br />

<strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tenrechts im Land Brandenburg, Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung,<br />

Drs. 5/7743<br />

Sehr geehrte Frau Stark,<br />

<strong>für</strong> die Einladung zu o. g. Anhörung <strong>am</strong> 24. Oktober 2013 dürfen<br />

wir uns recht herzlich bedanken; <strong>der</strong> Landkreistag Brandenburg<br />

nimmt zu dem Regierungsentwurf <strong>für</strong> ein Gesetz über ergänzende<br />

Regelungen zur Neuordnung <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tenrechts im Land Brandenburg<br />

- unter Berücksichtigung <strong>des</strong> <strong>für</strong> die Anhörung übermittelten Fragenkatalogs<br />

- im Anschluss schriftlich Stellung.<br />

Die Landkreise sprechen sich nachdrücklich da<strong>für</strong> aus, den Laufbahnwechsel<br />

(Fragen 3 u. 4) - horizontal zwischen den Laufbahnen<br />

<strong>der</strong>selben Laufbahngruppe, vertikal zwischen den Laufbahngruppen<br />

- zu erleichtern. Die <strong>für</strong> den Laufbahnwechsel momentan geltenden<br />

gesetzlichen Vorgaben haben sich in <strong>der</strong> Praxis als zu schwerfällig<br />

erwiesen; die in dem Entwurf in Artikel 1 Ziff. 8 (Än<strong>der</strong>ung<br />

von § 21 und § 22 LBG) enthaltenen Flexibilisierungen werden daher<br />

dem Grunde nach ausdrücklich begrüßt.<br />

Allerdings sollten die Kommunen, ebenso wie die Fachministerien<br />

auf Lan<strong>des</strong>ebene (vgl. die Neufassung von § 21 LBG), eigenverantwortlich<br />

über den horizontalen Laufbahnwechsel entscheiden dürfen.<br />

Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die <strong>am</strong> Ende durchgreifend<br />

da<strong>für</strong> sprechen, die Entscheidung über den Wechsel auf<br />

kommunaler Ebene von <strong>der</strong> Zustimmung <strong>des</strong> Ministeriums <strong>des</strong> Innern<br />

als Aufsichtsbehörde abhängig zu machen. Das Einvernehmenserfor<strong>der</strong>nis<br />

(Neufassung von § 21 Abs. 3 Satz 4 LBG)


2<br />

sollte daher gestrichen werden, schon um zu vermeiden, dass im<br />

Bereich <strong>der</strong> Personalorganisation neue Disziplinierungsansätze<br />

gegenüber <strong>der</strong> Kommunalverwaltung generiert werden.<br />

Insges<strong>am</strong>t kann <strong>der</strong> beabsichtigte Normen- und Standardabbau bei<br />

den Vorgaben <strong>für</strong> den Laufbahnwechsel den aufgabengerechten Personaleinsatz<br />

in den Dienststellen deutlich verbessern, indem eine<br />

innerbehördliche Weiterqualifikation von Fach- und Führungskräften<br />

begünstigt wird. Dies stellt in Zeiten eines zunehmenden<br />

Fachkräftewettbewerbs eine notwendige Ergänzung zu externer Personalrekrutierung<br />

dar. Aus kommunaler Sicht stellt sich <strong>der</strong><br />

Laufbahnwechsel daher weniger als Instrument <strong>der</strong> Leistungshonorierung<br />

(so wird dies wohl in den Fragen 8 - 11 unterstellt),<br />

son<strong>der</strong>n vielmehr als unter<strong>des</strong>sen unverzichtbares Element <strong>der</strong><br />

Personalorganisation dar.<br />

Zu den Aspekten <strong>der</strong> Leistungshonorierung möchten wir überdies<br />

auf das parallele Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung <strong>des</strong><br />

Brandenburgischen Besoldungsrechts und <strong>des</strong> Brandenburgischen Be<strong>am</strong>tenversorgungsrechts<br />

(LT-Drs. 5/7741) aufmerks<strong>am</strong> machen. Hier<br />

haben sich die Landkreise insbeson<strong>der</strong>e da<strong>für</strong> ausgesprochen, eine<br />

gesetzliche Öffnungsklausel <strong>für</strong> kommunale Dienstherren zu schaffen,<br />

vor Ort eine einheitliche leistungsorientierte Bezahlung<br />

vorzusehen.<br />

Dies wäre die Voraussetzung da<strong>für</strong>, dass auch die Be<strong>am</strong>ten entsprechend<br />

den Grundsätzen von § 18 TVöD leistungsorientiert bezahlt<br />

werden dürften. Vorbild ist hier eine entsprechende Regelung<br />

insbeson<strong>der</strong>e in Nordrhein-Westfalen. Hier<strong>für</strong> bestehen nicht<br />

nur Gründe <strong>der</strong> Verwaltungspraxis; zu denken ist an die spürbare<br />

Vereinfachung, die durch eine einheitliche Handhabung gewährleistet<br />

werden kann. In <strong>der</strong> Sache wird außerdem ein wesentlicher<br />

Beitrag zum "Betriebsfrieden" geleistet, wenn die Leistung <strong>der</strong><br />

Mitarbeiter, die häufig in so genannten "gemischten Te<strong>am</strong>s" gemeins<strong>am</strong><br />

tätig sind, nach einheitlichen Grundsätzen beurteilt und<br />

honoriert werden dürfen.<br />

Außerdem ist hier ebenfalls unter den Aspekten <strong>der</strong> Leistungsmotivation<br />

auf das in Brandenburg seit langen Jahren im Bun<strong>des</strong>vergleich<br />

unterproportionale, und daher entsprechend anzuhebende<br />

Besoldungs- sowie Versorgungsniveau aufmerks<strong>am</strong> zu machen.<br />

Nach den aktuellen Zahlen zum 1. Januar 2013 unterschreitet die<br />

Besoldung brandenburgischer Eckbe<strong>am</strong>ter in den Besoldungsgruppen<br />

A7 (m.D.), A10 (g.D.) sowie A14 (h.D.) je um ca. 10 % die Besoldung<br />

<strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>be<strong>am</strong>ten. Das Besoldungsniveau in Brandenburg wird<br />

d<strong>am</strong>it bun<strong>des</strong>weit nur noch von Berlin (Lan<strong>des</strong>dienst) unterboten.<br />

Keine substantielle Besserung ergab hier das jüngst verabschiedete<br />

Brandenburgische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz<br />

2013/2014, da es nicht zuletzt den Tarifabschluss TV-L<br />

2013/2014 (an<strong>der</strong>s als an<strong>der</strong>e Län<strong>der</strong>) we<strong>der</strong> zeit- noch wirkungsgleich<br />

übernommen hat. Entsprechen<strong>des</strong> gilt <strong>für</strong> die Be<strong>am</strong>tenversorgung<br />

in Brandenburg.<br />

Dieser Befund bedarf daher nicht nur aus Gründen <strong>der</strong> Leistungsmotivation,<br />

son<strong>der</strong>n auch unter den Aspekten <strong>der</strong> Personalgewinnung<br />

im bun<strong>des</strong>weiten Fach- und Führungskräftewettbewerb sowie<br />

<strong>der</strong> Personalbindung dringend einer Abhilfe, indem eine Angleichung<br />

an die Besoldungs- sowie Versorgungsstrukturen <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>be<strong>am</strong>ten<br />

auch <strong>für</strong> Brandenburg vorgenommen wird.


3<br />

Zu weiteren kommunalrelevanten Aspekten <strong>des</strong> Gesetzentwurfs <strong>für</strong><br />

die Novellierung <strong>des</strong> Besoldungs- und Versorgungsrechts möchten<br />

wir auf unsere in <strong>der</strong> Anlage nachrichtlich beigefügte Stellungnahme<br />

zu diesem Gesetzentwurf Bezug nehmen.<br />

Zu dem Aspekt <strong>der</strong> Fach- und Führungskräftesicherung (vgl. Frage<br />

7) möchten wir außerdem auf den <strong>am</strong> 27. September 2013 endabgestimmten<br />

Abschlussbericht <strong>der</strong> Enquetekommission "Brandenburg<br />

2020" (EK 5/2) aufmerks<strong>am</strong> machen (im Internet unter<br />

www.landtag.brandenburg.de abrufbar), <strong>der</strong> u. a. empfiehlt, im<br />

Land Brandenburg zur Gewinnung <strong>des</strong> notwendigen qualifizierten<br />

Personals <strong>für</strong> die Lan<strong>des</strong>- und Kommunalverwaltungen insbeson<strong>der</strong>e<br />

ein Ausbildungs- und Studienangebot <strong>für</strong> den sog. nichttechnischen<br />

gehobenen Dienst bereitzustellen (vgl. Abschlussbericht EK<br />

5/2, S. 127 f.).<br />

Schließlich haben sich die Landkreise <strong>für</strong> den Fall einer Anhebung<br />

<strong>der</strong> Regelaltersgrenze <strong>für</strong> den Ruhestandseintritt (Fragen 12<br />

- 19) da<strong>für</strong> ausgesprochen, die da<strong>für</strong> maßgebliche Stufenfolge<br />

wirkungsgleich den rentenrechtlichen Regelungen anzupassen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Dr. Humpert<br />

Anlage


Landkreistag Brandenburg<br />

- per E-Mail -<br />

Landkreistag Brandenburg<br />

Postfach 60 10 35. 14410 Potsd<strong>am</strong><br />

Landtag Brandenburg<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Haushalt und Finanzen<br />

Herrn Vorsitzenden<br />

Ludwig Burkardt, MdL<br />

Am Havelblick 8<br />

14473 Potsd<strong>am</strong><br />

Hausanschrift:<br />

Jägerallee 25<br />

14469 Potsd<strong>am</strong><br />

Postanschrift:<br />

Postfach 60 10 35<br />

14410 Potsd<strong>am</strong><br />

E-Mail:<br />

poststelle@landkreistag-brandenburg.de<br />

Telefon: (03 31) 2 98 74 — 0<br />

Telefax: (03 31) 2 98 74 — 50<br />

Durchwahl:<br />

(03 31) 2 98 74-32<br />

Datum: 2013-10-11<br />

Az.: 11 32-10/0m/chr<br />

(bei Antwort bitte angeben)<br />

texteflandtagiallgernein/2013/11201318.doc<br />

Ihr Schreiben vom<br />

19. September 2013<br />

Ihr Zeichen<br />

Anhörung zum Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung - Gesetz zur Neuregelung<br />

<strong>des</strong> Brandenburgischen Besoldungsrechts und <strong>des</strong> Brandenburgischen<br />

Be<strong>am</strong>tenversorgungsrechts - (LT-Drs. 5/7741, 2. Neudruck)<br />

hier: Stellungnahme <strong>des</strong> Landkreistages Brandenburg<br />

Sehr geehrter Herr Burkardt,<br />

<strong>für</strong> die Einladung zu o. g. Anhörung zu dem Regierungsentwurf <strong>für</strong><br />

ein Gesetz zur Neuregelung <strong>des</strong> Brandenburgischen Besoldungsrechts<br />

und <strong>des</strong> Brandenburgischen Be<strong>am</strong>tenversorgungsrechts dürfen<br />

wir uns recht herzlich bedanken.<br />

Der Landkreistag Brandenburg nimmt zu dem Entwurf wie folgt<br />

Stellung:<br />

Der Entwurf beinhaltet eine umfassende Neukodifikation <strong>des</strong> <strong>für</strong><br />

die Lan<strong>des</strong>- und Kommunalbe<strong>am</strong>ten in Brandenburg künftig geltenden<br />

Besoldungs- und Versorgungsrechts; wir möchten uns bedanken,<br />

dass <strong>der</strong> aktuelle Entwurf einzelne Hinweise <strong>der</strong> Landkreise aus<br />

dem vorparl<strong>am</strong>entarischen Beteiligungsverfahren bereits aufgreift,<br />

in den Einzelheiten besteht jedoch noch spürbarer Nachbesserungsbedarf.<br />

Vorbemerkung<br />

Die Reform <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>ten- und insbeson<strong>der</strong>e Besoldungs- sowie Versorgungsrechts<br />

ist aus Sicht <strong>der</strong> Landkreise vor allem als Gestaltungsansatz<br />

zu bewerten, die Attraktivität <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Dienstes in Brandenburg im Wettbewerb mit dem Bund und den Län-


2<br />

<strong>der</strong>n um Nachwuchs-, Fach- sowie Führungskräfte zu stärken. Der<br />

vorliegende Entwurf lässt hier Handlungsoptionen brach liegen,<br />

so sollte das Besoldungs- und Versorgungsniveau angehoben, den<br />

Kommunen eine einheitliche leistungsorientierte Bezahlung von<br />

Be<strong>am</strong>ten und Tarifbeschäftigten erlaubt sowie die Portabilität<br />

von Versorgungsansprüchen beim Ausscheiden aus dem öffentlichen<br />

Dienst ermöglicht werden:<br />

Das Brandenburgische Besoldungs- sowie Versorgungsniveau sollte<br />

nachhaltig angehoben werden. Nach den aktuellen Zahlen zum 1.<br />

Januar 2013 unterschreitet die Besoldung brandenburgischer Eckbe<strong>am</strong>ter<br />

in den Besoldungsgruppen A7 (m.D.), A10 (g.D.) sowie A14<br />

(h.D.) je um ca. 10 % die Besoldung <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>be<strong>am</strong>ten. Das Besoldungsniveau<br />

in Brandenburg wird d<strong>am</strong>it bun<strong>des</strong>weit nur noch von<br />

Berlin (Lan<strong>des</strong>dienst) unterboten. Keine substantielle Besserung<br />

ergab hier das jüngst verabschiedete Brandenburgische Besoldungs-<br />

und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014, da es nicht<br />

zuletzt den Tarifabschluss TV-L 2013/2014 (an<strong>der</strong>s als an<strong>der</strong>e<br />

Län<strong>der</strong>) we<strong>der</strong> zeit- noch wirkungsgleich übernommen hat. Entsprechen<strong>des</strong><br />

gilt <strong>für</strong> die Brandenburgische Be<strong>am</strong>tenversorgung.<br />

Die hier bestehende Grundsatzproblematik betrifft d<strong>am</strong>it negativ<br />

nicht nur die Attraktivität sowie Bindungskraft <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Dienstes in Brandenburg. Für die Landkreise ist von großer Bedeutung,<br />

qualifizierte Dienstkräfte zu gewinnen und zu halten,<br />

ihre Motivation im Sinne dauerhaft qualitativ anspruchsvoller<br />

Arbeitsleistung zu för<strong>der</strong>n und Konflikte insbeson<strong>der</strong>e mit Blick<br />

auf Verwerfungen zur Vergütung <strong>der</strong> Tarifbeschäftigten im kommunalen<br />

Bereich nach dem TVöD zu vermeiden. Die brandenburgischen<br />

Kreisverwaltungen befinden sich mit Blick auf qualifizierte<br />

Dienstkräfte nicht nur in einer Konkurrenzsituation zu an<strong>der</strong>en<br />

Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong>n, son<strong>der</strong>n insbeson<strong>der</strong>e auch zur Bun<strong>des</strong>verwaltung,<br />

die mit ihrer starken behördlichen Verankerung in Berlin eine<br />

nicht unerhebliche Sogwirkung ausübt. Daher sollte eine Angleichung<br />

an die Besoldungs- sowie Versorgungsstrukturen <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>be<strong>am</strong>ten<br />

auch <strong>für</strong> Brandenburg vorgenommen werden.<br />

Sodann sollte die beabsichtigte Stärkung <strong>der</strong> Leistungshonorierung<br />

<strong>für</strong> den kommunalen Bereich ausgebaut werden, indem eine<br />

Öffnungsklausel <strong>für</strong> kommunale Dienstherren geschaffen wird, vor<br />

Ort eine einheitliche leistungsorientierte Bezahlung vorzusehen.<br />

Dies wäre die Voraussetzung da<strong>für</strong>, dass auch die Be<strong>am</strong>ten entsprechend<br />

den Grundsätzen von § 18 TVöD leistungsorientiert bezahlt<br />

werden dürften. Vorbild ist hier eine entsprechende Regelung<br />

insbeson<strong>der</strong>e in Nordrhein-Westfalen. Hier<strong>für</strong> bestehen nicht<br />

nur Gründe <strong>der</strong> Verwaltungspraxis; zu denken ist an die spürbare<br />

Vereinfachung, die durch eine einheitliche Handhabung gewährleistet<br />

werden kann. In <strong>der</strong> Sache wird außerdem ein wesentlicher<br />

Beitrag zum "Betriebsfrieden" geleistet, wenn die Leistung <strong>der</strong><br />

Mitarbeiter, die häufig in so genannten "gemischten Te<strong>am</strong>s" gemeins<strong>am</strong><br />

tätig sind, nach einheitlichen Grundsätzen beurteilt und<br />

honoriert werden dürfen.<br />

Schließlich sollte die Attraktivität <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes<br />

gestärkt werden, indem entsprechend <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>ebene - so das Altersgeldgesetz<br />

(AltG) vom 28. August 2013 (BGBl I, S. 3386) -<br />

die Portabilität von Versorgungsansprüchen ermöglicht wird.


3<br />

Die unter den gesetzlich zu regelnden Voraussetzungen ermöglichte<br />

Mitnahme von Versorgungsansprüchen beim Ausscheiden aus dem<br />

öffentlichen Dienst stärkt die Mobilität zwischen Wirtschaft und<br />

Verwaltung. Für viele junge Berufsanfänger insbeson<strong>der</strong>e in Spezialdisziplinen<br />

wie beispielsweise im IT-Bereich erscheint heute<br />

die mit <strong>der</strong> Entscheidung <strong>für</strong> den öffentlichen Dienst herkömmlich<br />

verbundene lebenslange Bindung nicht mehr vermittelbar. Die Bindungskraft<br />

an den öffentlichen Dienst wird dagegen auch künftig<br />

durch die an<strong>der</strong>weitig fortbestehenden Beson<strong>der</strong>heiten, und nicht<br />

zuletzt die Möglichkeit gestärkt, sich im öffentlichen Dienst<br />

unmittelbar <strong>für</strong> Gemeinwohlbelange engagieren zu können. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

im Lichte <strong>der</strong> nötigen Fachkräftegewinnung sollte daher<br />

die Bereitschaft zu diesem auch bereits auch in den an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n<br />

bereits realisierten Mo<strong>der</strong>nisierungsschritt bestehen und in<br />

dem vorliegenden Entwurf nach Vorbild <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>regelung umgesetzt<br />

werden.<br />

Zu Art. 1: Entwurf Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG-<br />

E)<br />

Die Landkreise sprechen sich da<strong>für</strong> aus, den F<strong>am</strong>ilienzuschlag in<br />

<strong>der</strong> bewährten Form künftig im Besoldungsgesetz (§§ 40, 66<br />

BbgBesG-E) beizubehalten.<br />

Ob die f<strong>am</strong>ilienpolitischen Betrachtungen in <strong>der</strong> Entwurfsbegründung<br />

(ab 5. 39) be<strong>am</strong>tenrechtlich belastbar sind, kann hier auf<br />

sich beruhen. Allerdings macht <strong>der</strong> mehrseitige Begründungsaufwand<br />

darauf aufmerks<strong>am</strong>, dass diese Streichung unter dem Gesichtspunkt<br />

<strong>des</strong> Alimentationsgrundsatzes verfassungsrechtliche<br />

Zweifelsfragen aufwirft. Schon zur Vermeidung <strong>des</strong> sicher absehbaren<br />

verfassungsprozessualen Risikos und <strong>der</strong> d<strong>am</strong>it verbundenen<br />

unter Umständen mehrjährigen Rechtsunsicherheit <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>ten über<br />

den Umfang <strong>der</strong> Besoldung sollte auf diesen Regelungsansatz verzichtet<br />

werden.<br />

Zur Art. 2: Entwurf Brandenburgisches Be<strong>am</strong>tenversorgungsgesetz<br />

(BbgBe<strong>am</strong>tVG-E)<br />

Zunächst wird die Beschneidung <strong>der</strong> versorgungsrechtlichen Anrechnung<br />

von Ausbildungszeiten (§ 19 BbgBe<strong>am</strong>tVG-E) abgelehnt.<br />

Denn sie entspricht nicht den beson<strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ungen an die<br />

Qualifikation von Be<strong>am</strong>ten und steht <strong>der</strong> Rekrutierung geeigneter<br />

Fach- und Führungskräfte angesichts <strong>der</strong> demografischen Entwicklung<br />

entgegen.<br />

Abgelehnt wird zudem die Abschaffung <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>bestimmungen <strong>des</strong><br />

Versorgungsrechts <strong>für</strong> die Anrechnung von Erwerbs- sowie Erwerbsersatzeinkomen<br />

auf die Versorgung kommunaler Wahlbe<strong>am</strong>ter (§§ 74,<br />

84 BbgBe<strong>am</strong>tVG-E).<br />

Für kommunale Wahlbe<strong>am</strong>te regelt § 53 Be<strong>am</strong>tVG in Absatz 8 sowie<br />

Absatz 9 bzw. inhaltsgleich das Zweite Gesetz über ergänzende<br />

Bestimmungen zur Be<strong>am</strong>tenversorgung im Land Brandenburg (Zweites<br />

Be<strong>am</strong>tenversorgungsergänzungsgesetz) in § 2 Abs. 8 und Abs. 9<br />

Son<strong>der</strong>bestimmungen <strong>für</strong> die Anrechnung von Einkommen auf Versorgungsansprüche.<br />

Diese Son<strong>der</strong>bestimmungen werden nach dem Entwurf<br />

gestrichen (§§ 74, 85 Nr. 5 BbgBe<strong>am</strong>tVG-E); dies erscheint jedoch<br />

nicht akzeptabel da diese Son<strong>der</strong>regelungen einen begrenzten Ausgleich<br />

<strong>für</strong> die zeitliche Befristung <strong>des</strong> kommunalen Wahl<strong>am</strong>ts, die


4<br />

Ungewissheit über die Wie<strong>der</strong>wahl sowie die je<strong>der</strong>zeitige Abwahlmöglichkeit<br />

und sind so <strong>für</strong> die Attraktivität <strong>des</strong> Wahl<strong>am</strong>ts mit<br />

bestimmend.<br />

Die restriktive Einkommensanrechnung bei einer Gleichstellung<br />

mit Lebenszeitbe<strong>am</strong>ten beschränkte dagegen insbeson<strong>der</strong>e lebensjüngere<br />

Ruhestandsbe<strong>am</strong>te auf wirtschaftlich geringfügige und<br />

hier daher sinnlose Erwerbstätigkeiten, mit denen allenfalls die<br />

Versorgungslücke zwischen Ruhegeld und Anrechnungshöchstgrenze<br />

geschlossen werden kann; ebenso wäre ein Wie<strong>der</strong>einstieg in den<br />

Altberuf als Vollzeittätigkeit wirtschaftlich sinnlos.<br />

D<strong>am</strong>it verkürzte sich aber spürbar die Chance, künftig noch ausreichend<br />

und überall im Land qualifizierte Bewerber <strong>für</strong> Wahlämter<br />

zu gewinnen und die nötige Durchlässigkeit zwischen Kommunalverwaltung<br />

und Privatwirtschaft zu garantieren. Überdies<br />

stünden die auf kommunaler Ebene voraussichtlich durch die Abschaffung<br />

von § 2 Abs. 9 Zweites Be<strong>am</strong>tenversorgungsergänzungsgesetz<br />

zu erzielenden Einspareffekte laut Angaben <strong>des</strong> Kommunalen<br />

Versorgungsverban<strong>des</strong> in Höhe von ca. 65 Tsd. Euro jährlich in<br />

keinem Verhältnis zu den beschriebenen Negativeffekten <strong>für</strong> die<br />

Attraktivität <strong>des</strong> kommunalen Wahl<strong>am</strong>ts.<br />

Im Übrigen bedürfte zumin<strong>des</strong>t die verfassungsrechtliche Zulässigkeit<br />

dieses Kürzungsansatzes einer vertiefen Prüfung, zumal<br />

im Ergebnis eine Gleichstellung <strong>der</strong> Wahlbe<strong>am</strong>ten mit den Lebenszeitbe<strong>am</strong>ten<br />

erzielt würde, obgleich sich die Eigenart <strong>des</strong> grundsätzlich<br />

zeitlich befristeten Wahl<strong>am</strong>ts, wie ausgeführt, grundlegend<br />

vom Rechtsstatus <strong>der</strong> Lebenszeitbe<strong>am</strong>ten unterscheidet.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Dr. Humpert


Anlage 4.<br />

STÄDTE- UND GEMEINDEBUND<br />

BRANDENBURG<br />

fiueibbi 191,e<br />

L<br />

Städte- und Gemeindebund Brandenburg, Stephensonstr. 4<br />

14gploiNGE,GANG<br />

sdem<br />

EN<br />

Landtag Brandenburg<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres<br />

Die Vorsitzende<br />

P4,<br />

(<br />

Frau Britta Stark, MdL<br />

Erledigt: 14 • £4-5.eit%<br />

per eMail:<br />

-17-1. d2u<br />

solveig.herrmannsen@landtag.brandenburg.de<br />

2 4. OKT. 2 013 / it)6<br />

J<br />

Der Geschäftsführer<br />

Stephensonstraße 4<br />

14482 Potsd<strong>am</strong><br />

Telefon: 03 31 / 7 43 51-0<br />

Telefax: 03 31 / 7 43 51-33<br />

E-Mail: mail@stgb-brandenburg.de<br />

Internet: http://www.stgb-brandenburg.de<br />

Datum: 2013-10-23<br />

Aktenzeichen: 025-01<br />

Auskunft erteilt: Grugel, Joachim<br />

Anhörung zum Gesetz über ergänzende Regelungen zur Neuordnung <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tenrechts<br />

im Land Brandenburg, Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung, Drucksache 5/7743<br />

Sehr geehrte Frau Vorsitzende,<br />

sehr geehrte D<strong>am</strong>en und Herren Abgeordnete,<br />

vielen Dank <strong>für</strong> die Übermittlung <strong>des</strong> oben genannten Gesetzentwurfs und <strong>für</strong> Ihre d<strong>am</strong>it verbundene<br />

Einladung zur Anhörung im Ausschuss ftir Inneres <strong>am</strong> <strong>24.10.2013</strong>, an <strong>der</strong> <strong>der</strong> hier im Hause<br />

zuständige Referatsleiter, Herr Joachim Grugel, teilnehmen wird.<br />

Zur Anhörung geben wir Ihnen im Folgenden unsere Einschätzung zum Gesetzentwurf und gehen<br />

d<strong>am</strong>it zugleich auf die uns übermittelten Fragen ein:<br />

Einleitung:<br />

Der überwiegende Teil <strong>der</strong> uns übermittelten Fragen bezieht sich auf die Fortentwicklung <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tenrechts<br />

im Sinne von Erleichterungen eines Dienstherrnwechsels, <strong>der</strong> Flexibilität im Laufbahnrecht,<br />

<strong>der</strong> Mo<strong>der</strong>nität, <strong>der</strong> Leistungshonorierung und <strong>der</strong> Min<strong>des</strong>taltersgrenzen als Voraussetzung<br />

<strong>für</strong> die Versetzung in den Ruhestand.<br />

Zunächst stellen wir fest, dass die vorgesehenen Einzelregelungen guten Gründen folgen, wenn<br />

die verschiedensten Lebens- und Arbeitsbiografien <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten, <strong>der</strong> Tarifbeschäftigten<br />

und <strong>der</strong> weiteren Bewerberinnen und Bewerber <strong>für</strong> die Personalentwicklung eines einzelnen<br />

Dienstherrn <strong>der</strong> Maßstab <strong>für</strong> die Fortentwicklung <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tenrechts sein soll, <strong>für</strong> das seit<br />

einigen Jahren das Land Brandenburg die Gesetzgebungskompetenz hat. Insoweit haben wir zu<br />

den vielen Einzelregelungen, die sich in erster Linie auf den Lan<strong>des</strong>dienst auswirken werden,<br />

keine gravierenden Än<strong>der</strong>ungsvorschläge.<br />

Wir haben jedoch großen Wert darauf zu legen, dass die Neuordnung <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tenrechts die Belange<br />

<strong>der</strong> Städte, Gemeinden und Ämter als kommunale Dienstherrn genauso berücksichtigt, wie<br />

die Dienstherrnbelange <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>, die in den Gesetzentwurf nicht mehr nur einheitlich, son<strong>der</strong>n<br />

nunmehr sogar ressortbezogen eingeflossen sind.<br />

Bankverbindung: Mittelbrandenburgische Sparkasse, Potsd<strong>am</strong> (BLZ 160 500 00) Konto-Nr. 350 222 1501; S 7 (Haltestelle Babelsberg); Tr<strong>am</strong> 94, 95 (Haltestelle Wattstraße)


-2-<br />

Hierauf müssen wir im Folgenden beson<strong>der</strong>s eingehen, weil mit dem vorliegenden Gesetzentwurf<br />

bereits Vorschriften geän<strong>der</strong>t werden sollen, die aufgrund <strong>des</strong> noch zu beschließenden Neuordnungsgesetzes<br />

zum BbgBesG und BbgBe<strong>am</strong>tVG zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht in Kraft<br />

getreten sind.<br />

In diesem Sinne erwarten wir Nachbesserungen <strong>der</strong> Gesetzentwürfe, die sich insbeson<strong>der</strong>e<br />

• auf die Altersgrenzen <strong>für</strong> die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten <strong>des</strong> feuerwehrtechnischen Dienstes,<br />

• auf die Altersgrenze <strong>für</strong> die wie<strong>der</strong>gewählten Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit,<br />

• auf die Voraussetzungen zur Zahlung von Leistungsprämien und Leistungszulagen und Zulagen<br />

<strong>für</strong> Funktionen und Ämter,<br />

• auf vorgesehene Einschränkungen <strong>für</strong> die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit<br />

und<br />

• auf die Bezeichnungen <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tenverhältnisse auf Zeit<br />

beziehen, worauf wir im Folgenden detailliert eingehen, weil <strong>der</strong> Ausschuss <strong>für</strong> Inneres bezogen<br />

auf die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften nicht nur den hier vorliegenden Gesetzentwurf,<br />

son<strong>der</strong>n auch noch den Gesetzentwurf zur Neuordnung <strong>des</strong> brandenburgischen Besoldungsrechts<br />

und <strong>des</strong> brandenburgischen Be<strong>am</strong>tenversorgungsrechts (DS /7742) mit zu beraten<br />

hat.<br />

Bevor wir auf diese Einzelheiten eingehen, müssen wir zunächst grundsätzliche Bedenken<br />

gegen den Gesetzentwurf vorbringen, mit diesem, nach <strong>der</strong> bereits bis zum Schlusslicht fortentwickelten<br />

Besoldung, nun auch noch die statusrechtliche Zersplitterung <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tenrechts<br />

in Brandenburg eingeleitet werden soll:<br />

Bislang galt <strong>für</strong> die Gesetzgebung das Gebot, Rechtsvorschriften nur unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

gemeins<strong>am</strong>en Belange aller Dienstherrn zu schaffen. Dieses Gebot droht, gegenstandslos zu werden.<br />

Es droht ein Recht, das nur noch <strong>für</strong> den jeweiligen Dienstherrn gilt, n<strong>am</strong>entlich jeweils <strong>für</strong><br />

den Bund, <strong>für</strong> die drei Stadtstaaten und <strong>für</strong> die 13 Flächenlän<strong>der</strong> und d<strong>am</strong>it einhergehend ein von<br />

Bun<strong>des</strong>land zu Bun<strong>des</strong>land unterschiedliches Recht im Bereich aller kommunalen Dienstherrn.<br />

Diese Entwicklung kann den im Bund, in den Län<strong>der</strong>n und in den Kommunen jeweils gleichwertig<br />

wahrzunehmenden Aufgaben auf Dauer nicht gerecht werden. Denn die Aufgaben sind nach den<br />

hergebrachten Grundsätzen <strong>des</strong> Berufsbe<strong>am</strong>tentums von Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten zu erfüllen, die<br />

dem ganzen Volk, nicht einer Partei, zu dienen haben. Die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten haben ihre<br />

Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl <strong>der</strong> Allgemeinheit auszuführen.<br />

Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te müssen sich durch ihr ges<strong>am</strong>tes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen<br />

Grundordnung bekennen und zudem <strong>für</strong> <strong>der</strong>en Erhaltung eintreten.<br />

Dies mag aus dem Blickwinkel einer unreflektiert kritischen Betrachtung gegenüber dem Berufsbe<strong>am</strong>tentum,<br />

aus dem Zeitgeist <strong>der</strong> Wettbewerbskräfte globalisierter Märkte o<strong>der</strong> auch aus den<br />

Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Kommunikations- und Geschäftsbeziehungen in sozialen Netzwerken o<strong>der</strong> Interneticonzemen<br />

überholt o<strong>der</strong> altmodisch klingen.


-3-<br />

Ist es aber nicht:<br />

Artikel 33 Abs. 5 unseres Grundgesetzes und § 33 Be<strong>am</strong>tenstatusgesetz verlangen in ihrer insoweit<br />

seit Jahrzehnten unverän<strong>der</strong>t gebliebenen Verfassungs- und Gesetzeslage ein striktes Beachten<br />

dieser althergebrachten Grundsätze, <strong>der</strong>en Sinn und Zweck es ist, das Gemeinwohl in den Vor<strong>der</strong>grund<br />

allen Handelns zu stellen und dem d<strong>am</strong>it verbundenem Geist einen tragfähigen und verlässlichen<br />

Boden zu geben. Deshalb ist es dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich verwehrt, das Be<strong>am</strong>tenrecht<br />

im Geist tagesaktueller Dienstherrnbedürfnisse o<strong>der</strong> im Geist <strong>der</strong> mit dem öffentlichen<br />

Dienst nicht vergleichbaren Strukturen <strong>der</strong> Wirtschaftsunternehmen fortzuentwickeln, die sich<br />

allzu oft als vollkommen frei ansehen, was die notwendigen und politischen Diskussionen und die<br />

d<strong>am</strong>it einhergehenden Gesetze, beispielsweise zur Bankenrettung, zum Verbraucherschutz o<strong>der</strong><br />

auch zum Min<strong>des</strong>tlohn, nur allzu oft verdeutlichen.<br />

Eine beliebige Rechtsentwicklung <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tenrechts droht wegzuführen vom Geist <strong>des</strong> Berufsbe<strong>am</strong>tentums<br />

mit <strong>der</strong> Folge, dass künftig nur noch Einzelfälle und Besitzstände verfolgt und geregelt<br />

werden müssen, <strong>der</strong>en Sinn und Zweck eben gerade nicht gemeinwohlorientiert ausgelegt<br />

sind, son<strong>der</strong>n lediglich den Personalentwicklungsbedürfnissen einzelner Dienstherrn o<strong>der</strong> Besitzstandsbedürfnissen<br />

einzelner Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten folgen. Eine mo<strong>der</strong>ne Fortentwicklung <strong>des</strong><br />

Rechts muss auf diese Fragen Antworten geben. Der hier vorliegende Gesetzentwurf enthält diese<br />

Antworten aus unserer Sicht jedoch lei<strong>der</strong> nicht.<br />

Im Gegenteil.<br />

Der Gesetzentwurf trägt die Handschrift von Bedürfnissen <strong>der</strong> Personalentwicklung im Lan<strong>des</strong>dienst<br />

und von Besitzstandsbedürfnissen, wie beispielsweise die Regelungen zu § 124 LBG eindrucksvoll<br />

aufzeigen:<br />

Für Lan<strong>des</strong>bedienstete und <strong>für</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung soll vollkommen neu ein Besitzstand<br />

im Sinne eines Ruhens ihres Be<strong>am</strong>tenverhältnisses eingeführt werden, falls sie ein Be<strong>am</strong>tenverhältnis<br />

auf Zeit bei den Kommunen antreten. D<strong>am</strong>it soll nach <strong>der</strong> Begründung zum Gesetzentwurf<br />

das Ziel verfolgt werden, erfahrene Verwaltungsbe<strong>am</strong>tinnen und Verwaltungsbe<strong>am</strong>te <strong>für</strong><br />

kommunale Wahlämter zu gewinnen. Dieses Ziel hat mit einer Fortentwicklung <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tenrechts<br />

im Sinne <strong>des</strong> Grundgesetzes nach unserer Auffassung rein gar nichts zu tun:<br />

Denn die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit sind nach den Ergebnissen <strong>der</strong> Wahlentscheidungen<br />

<strong>der</strong> Wahlberechtigten bzw. <strong>der</strong>en Vertretungskörperschaften in den Städten, Gemeinden und Ämtern<br />

zu besetzen und zu den persönlichen Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> jeweiligen Bewerberinnen und Bewerber<br />

um diese Ämter gehören Erfahrungen im Lan<strong>des</strong>dienst ganz offensichtlich nicht, jedenfalls<br />

nicht in <strong>der</strong> Weise, dass sie eigenständige gesetzliche Regelungen gebieten.<br />

Zudem ist eine vergleichbare Regelung <strong>für</strong> einen Dienstherrnwechsel von Kommune zu Land nicht<br />

vorgesehen, was gleichs<strong>am</strong> eindrucksvoll aufzeigt, dass mit dem Gesetz keine grundsätzlichen<br />

Reformziele im Be<strong>am</strong>tenrecht, son<strong>der</strong>n Einzelinteressen verfolgt werden sollen, was nach unserer<br />

Wahrnehmung zunehmend mo<strong>der</strong>n wird.<br />

Und schließlich würden die vorgesehenen Besitzstände Ungleichbehandlungen gegenüber Tarifbeschäftigten<br />

bewirken, <strong>für</strong> die wir eine Rechtfertigung nicht erkennen können. Denn § 4 Abs. 6<br />

LBG bestimmt in seiner jetzigen Fassung, dass mit <strong>der</strong> Begründung eines Be<strong>am</strong>tenverhältnisses<br />

ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis mit dem Dienstherrn erlischt. Aus <strong>der</strong> Neuregelung <strong>des</strong> §<br />

124 würde folgen müssen, dass beim Wechsel eines Lan<strong>des</strong>bediensteten in den Dienst <strong>der</strong> Kommunen<br />

auch sein Beschäftigungsverhältnis nach dem TV-L beim Land ruhen müsste.


-4-<br />

Dies sieht <strong>der</strong> Gesetzentwurf jedoch nicht vor, so dass sich die Frage stellt, wo<strong>für</strong> diese Ungleichbehandlung<br />

eingeführt werden soll?<br />

Und schließlich müssen aus dieser beabsichtigten Neuerung weitere Neuerungen beispielsweise<br />

dann folgen, wenn Lan<strong>des</strong>aufgaben auf die kommunale Ebene übertragen werden. Denn dann werden<br />

auch Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te in den Kommunaldienst zu überführen sein, zu denen Be<strong>am</strong>tinnen<br />

und Be<strong>am</strong>te gehören können, <strong>der</strong>en Be<strong>am</strong>tenverhältnis beim Land ruht und wegen weggefallener<br />

Aufgaben nicht wie<strong>der</strong> belebt werden kann, woraus zusätzliche Versorgungslasten zu besorgen<br />

sind.<br />

Vergleichbares gilt auch <strong>für</strong> die Leistungsbesoldung, die <strong>für</strong> uns ein weiteres Beispiel mo<strong>der</strong>ner<br />

Entwicklung ist:<br />

Die mo<strong>der</strong>ne Leistungsbesoldung hat das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht in <strong>der</strong> Hochschulbesoldung<br />

bereits <strong>für</strong> verfassungswidrig erklärt. Hierzu ist auch <strong>der</strong> Landtag Brandenburg den mo<strong>der</strong>nen Weg<br />

<strong>der</strong> Besoldung <strong>der</strong> Professorinnen und Professoren gegangen und d<strong>am</strong>it dem Reformeifer an<strong>der</strong>er<br />

Län<strong>der</strong> gefolgt. Und jetzt müssen alle Reformlän<strong>der</strong> zurückru<strong>der</strong>n, auch Brandenburg, wie das<br />

aktuelle Gesetzgebungsverfahren zum BbgBesG/BbgBe<strong>am</strong>tVG aufzeigt. Dabei wird auch <strong>der</strong><br />

neuerliche Gesetzentwurf in vielen Punkten und von vielen Seiten kritisiert; in <strong>der</strong> Anhörung unter<br />

an<strong>der</strong>em aus Gründen verfassungsrechtlicher Bedenken von Herrn Prof. em. Dr. Dr. Battis, <strong>der</strong><br />

dem Land Brandenburg die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit bereits nach <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismusreform<br />

I gutachtlich aufgezeigt hat.<br />

Weitere Verfassungsbeschwerden sind mittlerweile bun<strong>des</strong>weit erhoben und vorprogr<strong>am</strong>miert,<br />

wenn in <strong>der</strong> Gesetzgebung Zeitgeist, Fehlvergleiche, Vorurteile o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e sachwidrige Erwägungen<br />

mit den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz zur Fortentwicklung <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tenrechts<br />

verwechselt werden.<br />

Deshalb haben wir an den Landtag Brandenburg in erster Linie die Erwartung, dass bestehen<strong>des</strong><br />

Recht nur unter Beachtung <strong>der</strong> Belange bun<strong>des</strong>weit aller Dienstherrn und <strong>der</strong>en Be<strong>am</strong>tinnen und<br />

Be<strong>am</strong>ten fortentwickelt wird und in diesem Sinne Bun<strong>des</strong>recht stets 1:1 dann in Lan<strong>des</strong>recht überführt<br />

wird, wenn nicht lan<strong>des</strong>- o<strong>der</strong> kommunalspezifische Son<strong>der</strong>anfor<strong>der</strong>ungen ein Abweichen<br />

o<strong>der</strong> Ergänzen von Bun<strong>des</strong>recht zwingend erfor<strong>der</strong>n.<br />

Insofern erinnern wir an die Vorbereitungen zur Neufassung <strong>des</strong> LBG, die mit unserer Beteiligung<br />

vom Gedanken getragen waren, möglichst weitgehend das Bun<strong>des</strong>recht in Lan<strong>des</strong>recht zu überführen<br />

und dabei auch die wesentlichen Grundsätze <strong>des</strong> Laufbahnrechts aufrechtzuerhalten. Innerhalb<br />

<strong>der</strong> ersten Reform wurden in diesem Sinne allerdings die Regelungen zu den Altersgrenzen<br />

und die Regelungen zum Besoldungs- und Versorgungsrecht vertagt. Diese und im Wesentlichen<br />

nur diese Reform jetzt nachzuholen, wäre aus unserer Sicht sachgerecht, mehr nicht.<br />

Diese Ausgangslage wird in <strong>der</strong> Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs unerwähnt gelassen. Statt<strong>des</strong>sen<br />

wird sinngemäß ausgeführt, das Land müsse nunmehr seine Gestaltungsspielräume auch tatsächlich<br />

nutzen. Diese Auffassung teilen wir nicht. Denn die mit <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismusreform eingeführte<br />

Gesetzgebungskompetenz <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> zwingt die Abgeordneten <strong>der</strong> Landtage ja nicht, das Be<strong>am</strong>tenrecht<br />

so zu zersplittern, bis es keins mehr ist.


-5-<br />

Dazu ein Beispiel aus dem Laufbahnrecht:<br />

Die bun<strong>des</strong>weite Fortentwicklung <strong>des</strong> Rechts hat zu ganz unterschiedlichen Laufbahnen und Laufbahnanfor<strong>der</strong>ungen<br />

mit <strong>der</strong> Folge geführt, dass die beim Bund o<strong>der</strong> in einem Land erworbene<br />

Laufbahnbefähigung mittlerweile nicht mehr vom Bund o<strong>der</strong> den weiteren Län<strong>der</strong>n anerkannt<br />

wird. Dies erschwert nicht nur den Dienstherrnwechsel und die Personalauswahl im Wettbewerb<br />

um die besten Kräfte. Dies stellt auch unnötig hohe Anfor<strong>der</strong>ungen an das Auswahlverfahren<br />

selbst, weil Konkurrenzbewerbungen auch noch in dieser Hinsicht sachgerecht verglichen und beurteilt<br />

werden müssen, was in absehbarer Zeit allein praktisch kaum noch zu bewältigen sein wird.<br />

Dies wird sich als beson<strong>der</strong>es Problem insbeson<strong>der</strong>e auch dann herausstellen, wenn woan<strong>der</strong>s<br />

Ausgebildete nach Brandenburg zurückkehren und hier in den öffentlichen Dienst eingestellt o<strong>der</strong><br />

hineinwechseln wollen.<br />

Ein Beispiel zum neu <strong>für</strong> Lan<strong>des</strong>bedienstete nach § 124 LBG vorgesehenen Besitzstand:<br />

Wir wollen an dieser Stelle nicht weiter kritisieren, dass die Lan<strong>des</strong>regierung <strong>für</strong> ihre eigenen<br />

Bediensteten komfortable Son<strong>der</strong>regelungen zur Ausgestaltung von Besitzständen <strong>für</strong> Beschäftigungszeiten<br />

bei an<strong>der</strong>en Dienstherrn, n<strong>am</strong>entlich bei den Kommunen, einführen will. Wir wollen<br />

solche Besitzstandsregelungen auch nicht mit Hinweis auf die gleichen Be<strong>am</strong>tenverhältnisse <strong>für</strong><br />

die Städte, Gemeinden und Ämter umgekehrt einfor<strong>der</strong>n, weil wir darin einen Reformschritt gerade<br />

nicht erkennen können.<br />

Eine Reform im Sinne <strong>des</strong> Gemeinwohls wäre <strong>für</strong> uns eine Personalentwicklung, die im Geiste<br />

<strong>des</strong> öffentlichen Dienstes eine Willkommenskultur zum Dienstherrnwechsel regelt und diesen<br />

auch praktisch umsetzt. In diesem Sinne halten wir eine gemeins<strong>am</strong>e Ausbildung von Lan<strong>des</strong>bediensteten<br />

und Kommunalbediensteten <strong>für</strong> dringend geboten, so wie sie bun<strong>des</strong>weit üblich ist, nur<br />

seit mittlerweile 15 Jahren nicht mehr in Brandenburg.<br />

Wir sehen den Gesetzgeber gefor<strong>der</strong>t, die gemeins<strong>am</strong>en Belange <strong>für</strong> die künftigen Nachwuchskräfte<br />

wie<strong>der</strong> in den Vor<strong>der</strong>grund zu stellen, weil die Ausbildungsbedarfe und Anfor<strong>der</strong>ungen in<br />

den nächsten Jahren zunehmen werden und weil sich alle brandenburgischen Dienststellen in Zukunft<br />

in einem noch schärferen Wettbewerb um die besten Kräfte behaupten müssen.<br />

Wir verweisen <strong>des</strong>halb an dieser Stelle schon jetzt auf die Beschlüsse <strong>der</strong> Enquete-Kommission<br />

5/2 „Kommunal- und Lan<strong>des</strong>verwaltung - bürgernah, effektiv und zukunftsfest - Brandenburg<br />

2020" und auf die Ergebnisse, die mit unserer Beteiligung von <strong>der</strong> interministeriellen Arbeitsgruppe<br />

„ Fachhochschulausbildung <strong>für</strong> den gehobenen Verwaltungsdienst" bis zum Jahresende<br />

2013 vorliegen werden.<br />

In diesem Sinne verweisen wir <strong>des</strong> Weiteren auf die beabsichtigten Regelungen zur Fortbildung<br />

und Personalentwicklung in § 23 LBG:<br />

Dieser Regelungen bedarf es aus unserer Sicht nicht, weil sie ihrem Sinn und Zweck nach bereits<br />

<strong>der</strong> jetzigen Rechtslage entsprechen, die in weiteren Gesetzen geregelt ist. Diese Rechtslage muss<br />

lediglich beachtet werden! Dies ist die Aufgabe <strong>der</strong> Dienstherrn und <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten.<br />

Es ist nicht die Aufgabe <strong>des</strong> Landtages, diese Aufgaben nun auch noch im LBG beson<strong>der</strong>s zu<br />

benennen, weil es ein Regelungserfor<strong>der</strong>nis gar nicht gibt.


-6-<br />

Eine Neuregelung wäre es, und diese regen wir ausdrücklich an, statt<strong>des</strong>sen Erfahrungszeiten bei<br />

an<strong>der</strong>en Dienstherrn unter Einbeziehung insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Städte, Gemeinden und Ämter als Fortbildung<br />

o<strong>der</strong> Ausbildungseinheit gesetzlich zu for<strong>der</strong>n. Mit solcherlei Regelungen würde <strong>der</strong><br />

Landtag verdeutlichen können, dass er die Belange aller Dienstherrn zum Wohle <strong>der</strong> Gemeinschaft<br />

ernst nimmt und gegenüber <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung auch vorgibt.<br />

Vergleichbares gilt <strong>für</strong> wesentliche Anfor<strong>der</strong>ungen aus dem Bereich <strong>des</strong> Besoldungs- und Versorgungsrechts,<br />

auf die wir aufgrund <strong>des</strong> Sachzus<strong>am</strong>menhangs auch in dieser Anhörung eingehen<br />

müssen:<br />

Beispielsweise im Besoldungs- und Versorgungsrecht:<br />

Nach unserer, zuletzt auch von <strong>der</strong> Anhörung im Ausschuss <strong>für</strong> Haushalt und Finanzen vom<br />

17.10.2013 geprägten Wahrnehmung, soll das Besoldungs- und Versorgungsrecht immer mehr<br />

ausgehöhlt werden und dies auch aus dem Blickwinkel, dass es vergleichbare Bedingungen in <strong>der</strong><br />

Wirtschaft nicht gibt. Dieser Vergleich ist jedoch ein Fehlvergleich, <strong>der</strong> spätestens vor dem Verfassungsgericht<br />

seinen Bestand verlieren wird und zwar auch <strong>des</strong>halb, weil die aktuellen Gesetzentwürfe<br />

sich wi<strong>der</strong>sprechende Aussagen enthalten:<br />

Einerseits sollen, wie ausgeführt, <strong>für</strong> Lan<strong>des</strong>bedienstete besitzstandswahrende Son<strong>der</strong>regelungen<br />

eingeführt werden, wenn diese ein Be<strong>am</strong>tenverhältnis auf Zeit bei den Kommunen annehmen. Zugleich<br />

sollen aber Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit, die einen solchen Besitzstand bei den Kommunen<br />

gar nicht haben und <strong>für</strong> die ein solcher Besitzstand im Gesetzentwurf auch gar nicht vorgesehen<br />

ist, Einkünfte vorenthalten werden, die sie aus Beschäftigungsverhältnissen o<strong>der</strong> aus selbständiger<br />

Tätigkeit erzielen, weil sie sich nach Beendigung ihres Amtes selber eine Anschlussbeschäftigung<br />

suchen müssen.<br />

Wir verweisen insoweit beispielsweise auf die gegenüber Bun<strong>des</strong>recht neu beabsichtigten Anrechnungsregelungen<br />

in den Sätzen 1 und 2 <strong>des</strong> § 4 Abs. 2 E-BbgBesG, die vorgesehene Verkürzung<br />

bei <strong>der</strong> Berücksichtigung von Sonstigen Zeiten nach § 18 E-BbgBe<strong>am</strong>tVG und den vorgesehenen<br />

Wegfall von <strong>für</strong> Be<strong>am</strong>te auf Zeit bun<strong>des</strong>rechtlich geregelten Schongrenzen <strong>für</strong> erzieltes Einkommen<br />

beim Zus<strong>am</strong>mentreffen mit Versorgungsbezügen nach 5 74 E-BbgBe<strong>am</strong>tVG.<br />

Nach unserer Einschätzung zeigen diese Wi<strong>der</strong>sprüche eindrucksvoll auf, dass es innerhalb <strong>der</strong><br />

Lan<strong>des</strong>regierung keine gemeins<strong>am</strong>en inhaltlichen Leitlinien und Vorgaben zur gemeinwohlorientierten<br />

Fortentwicklung <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tenrechts gibt, son<strong>der</strong>n statt<strong>des</strong>sen innerhalb <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung<br />

ganz unterschiedliche Interessenlagen verfolgt werden. Diese sind offensichtlich dem Umstand<br />

geschuldet, dass im Be<strong>am</strong>tenrecht das statusrechtliche Dienstrecht vom Ministerium <strong>des</strong> Innern<br />

und das finanzielle Dienstrecht vom Ministerium <strong>der</strong> Finanzen verantwortet werden.<br />

Eine Reform kann jedoch nur dann wirklich gelingen, wenn es aufgrund <strong>der</strong> umfassenden Regelungen,<br />

die sich in nennenswerten Teilen gegenseitig bedingen, eine zielorientierte Ges<strong>am</strong>tbetrachtung<br />

aus einer Hand gibt.<br />

Zudem scheint die Reform geprägt von den Bedürfnissen einzelner Ressorts, von Dienstherrnvergleichen<br />

und von Vergleichen mit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen.<br />

Eine solche Reform ist auf Dauer nicht dienlich und schon gar nicht dienlich, wenn das öffentliche<br />

Amt attraktiver ausgestaltet werden soll, so wie es in sich wi<strong>der</strong>sprechen<strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>für</strong> das<br />

jeweilige öffentliche Amt, insbeson<strong>der</strong>e <strong>für</strong> das Amt <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit in den


-7-<br />

Gemeinden und Gemeindeverbänden, kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten suggeriert,<br />

wird.<br />

Hierzu ein weiteres Beispiel:<br />

Beispielsweise zur A-Besoldung <strong>für</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te auf Zeit:<br />

Das neue Besoldungsrecht wird das bisherige Lebensaltersstufenprinzip aufgeben und Erfahrungsstufen<br />

einführen. Diese Entwicklung entspricht den Erfor<strong>der</strong>nissen <strong>der</strong> Rechtsprechung und diese<br />

Entwicklung begrüßen wir.<br />

D<strong>am</strong>it einhergehend entfällt jedoch zugleich auch das letzte, noch bestehende, Argument zur Ungleichbehandlung<br />

<strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit zwischen den Besoldungsgruppen A<br />

(nach Lebensalter aufsteigende Gehälter) und B (feste Gehälter <strong>für</strong> herausgehobene Funktionen).<br />

Die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit bei den Städten, Gemeinden und Ämtern werden von den<br />

Wahlberechtigten bzw. von <strong>der</strong>en Vertretungskörperschaften aufgrund ihrer eigenen Qualifikationen<br />

und Lebenserfahrungen in ihr Amt gewählt. Erfahrungsstufen in diesem Sinne können <strong>des</strong>halb<br />

<strong>für</strong> diese Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten nicht maßgeblich sein. Die EinstVO würde wegen entgegenstehenden<br />

höherrangigem Rechts rechtswidrig, soweit die Ämter <strong>der</strong> Besoldungsgruppen A 15<br />

und A 16 betroffen sind.<br />

Die ohnehin schon bestehende Ungleichbehandlung muss also auch aus diesem Grunde spätestens<br />

mit dieser Reform beseitigt werden und noch bieten die laufenden Gesetzgebungsverfahren hier<strong>für</strong><br />

die Möglichkeit.<br />

Beispielsweise zu den Regelungen zu Leistungsprämien und Leistungszulagen:<br />

Wir bezweifeln vom Grundsatz her weiterhin, dass sich diese beiden Personalführungselemente<br />

und Gehaltsbestandteile, die zur Verbesserung <strong>der</strong> öffentlichen Dienstleistungen beitragen sollen,<br />

durchsetzen werden. Denn Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te haben sich ohne Leistungsprämien und Leistungszulagen<br />

mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die ihnen übertragenen<br />

Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Und ihr Verhalten muss<br />

<strong>der</strong> Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfor<strong>der</strong>t.<br />

Diesen althergebrachten Grundsätzen, die <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>gesetzgeber in § 34 Be<strong>am</strong>tStG auch <strong>für</strong> die<br />

Zukunft <strong>für</strong> alle Be<strong>am</strong>tenverhältnisse zwingend vorgegeben hat, stehen im Konflikt mit finanziellen<br />

Leistungsanreizsystemen, die auf die Aufgabenwahrnehmung abstellen. Vielleicht ist dies auch<br />

<strong>der</strong> Grund da<strong>für</strong>, dass diese Zulagen <strong>für</strong> den Bereich <strong>der</strong> Tarifbeschäftigten <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> wie<strong>der</strong><br />

abgeschafft wurden; im kommunalen Bereich hingegen nicht und nur <strong>des</strong>halb muss sich <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

aus unserer Sicht mit diesen Zulagen und Prämien in ganz beson<strong>der</strong>er Weise befassen:<br />

Aufgrund <strong>des</strong> signifikant hohen Verbe<strong>am</strong>tungsgra<strong>des</strong> im Dienst <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> unterscheiden sich die<br />

Ausgangsbedingungen erheblich von denjenigen im Dienst <strong>der</strong> Kommunen, die einen signifikant<br />

hohen Anteil an Tarifbeschäftigten eingestellt haben. Für die Kommunen und <strong>für</strong> den Bund gilt<br />

das Leistungsentgeltverfahren nach § 18 TVöD, das in den letzten Jahren in den Städten, Gemeinden<br />

und Ämtern innerhalb eines komplizierten und aufwendigen Verfahrens eingeführt wurde und<br />

seitdem praktiziert wird. Den Kommunen wird jedoch mit den be<strong>am</strong>tenrechtlichen Vorschriften<br />

ein zweites und d<strong>am</strong>it paralleles Verfahren aufgezwungen, das in <strong>der</strong> Personalwirtschaft nicht geboten,<br />

nicht praktikabel und nicht vermittelbar und zudem auch noch streitanfällig ist.


-8-<br />

Eine Reform muss auch diese unterschiedlichen Rahmenbedingungen achten, anstatt sie auszublenden.<br />

Deshalb haben wir zur Neuordnung <strong>des</strong> Besoldungsrechts eine Regelung vorgeschlagen,<br />

die den Kommunen eine einheitliche Praxis ermöglicht, nach <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te und<br />

Tarifbeschäftigte im Sinne <strong>der</strong> Leistungsbewertung gleich behandelt werden können. Eine Reform<br />

in diesem Sinne hat <strong>der</strong> Landtag Nordrhein-Westfalen bereits vollzogen, weitere Landtage sind<br />

dem gefolgt, zuletzt <strong>der</strong> Landtag in Hessen mit <strong>der</strong> Entscheidung <strong>für</strong> eine Öffnungsklausel in § 46<br />

Abs. 5 HBesG.<br />

Die Lan<strong>des</strong>regierung Brandenburg verweigert sich jedoch aufgrund uns nicht erklärlicher Bedenken<br />

<strong>des</strong> Ministeriums <strong>der</strong> Finanzen auch hierzu und stellt im Vergleich zu den Tarifbeschäftigten<br />

ausschließlich auf den Tarifvertrag <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> ab.<br />

Diese Weigerung sollte <strong>der</strong> Landtag Brandenburg genauso wenig unterstützen, wie die sich wi<strong>der</strong>sprechenden<br />

Ziele, die mit den Gesetzentwürfen verfolgt werden.<br />

Vorschlag <strong>für</strong> das weitere Verfahren:<br />

Aufgrund vorstehen<strong>der</strong> Ausführungen regen wir <strong>für</strong> die bevorstehenden Mitberatungen zum Gesetzentwurf<br />

zur Neuordnung <strong>des</strong> BbgBesG und <strong>des</strong> BbgBe<strong>am</strong>tVG im Ausschuss <strong>für</strong> Inneres dringend<br />

an, unsere Vorschläge aus unserer Stellungnahme vom 15.10.2013 aufzugreifen und dem<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Haushalt und Finanzen in diesem Sinne Verbesserungen <strong>des</strong> Gesetzentwurfs zu<br />

empfehlen. Hier<strong>für</strong> ist unsere Stellungnahme zum BbgBesG/BbgBe<strong>am</strong>tVG dieser Stellungnahme<br />

als Anlage beigefügt.<br />

Des Weiteren haben wir die Erwartung, dass <strong>der</strong> Landtag im weiteren Verfahren die Absicht <strong>der</strong><br />

Lan<strong>des</strong>regierung zur Anhebung <strong>der</strong> Altersgrenze <strong>für</strong> die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten <strong>des</strong> feuerwehrtechnischen<br />

Dienstes nicht unterstützt und es d<strong>am</strong>it bei <strong>der</strong> jetzigen Altersgrenze belässt. Bezogen<br />

auf die Altersgrenze <strong>für</strong> direkt wie<strong>der</strong>gewählte Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te auf Zeit haben wir hingegen<br />

die Erwartung, dass eine Wie<strong>der</strong>wahl auch noch ab dem 62. Lebensjahr möglich wird.<br />

Darüber hinaus halten wir es aus redaktionellen Gründen und aus Gründen <strong>der</strong> Rechtsklarheit <strong>für</strong><br />

dringend geboten, den Status <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit gleichermaßen <strong>für</strong> den Rechtsanwen<strong>der</strong><br />

und <strong>für</strong> die Betroffenen so zu definieren, dass Verständnis- und Auslegungsfragen entbehrlich<br />

werden.<br />

Hierzu im Einzelnen:<br />

Regelaltersgrenze <strong>für</strong> die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten <strong>des</strong> feuerwehrtechnischen Dienstes:<br />

Zunächst stellen wir fest, dass wir gegen eine allgemeine Anhebung <strong>der</strong> Altersgrenze, die die Regelaltersgrenze<br />

in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung nach SGB 6 in das Be<strong>am</strong>tenrecht übertragen<br />

soll, keine grundsätzlichen Bedenken haben. Die Anhebung <strong>der</strong> Regelaltersgrenze hat im Wesentlichen<br />

eine Begrenzung bzw. Senkung von Versorgungslasten zum Ziel. Zudem will sie aufgrund<br />

<strong>der</strong> zum Lebensalter erhöhten Erwartungen Personal länger im aktiven Dienst verpflichten<br />

und d<strong>am</strong>it vorhandene Potenziale länger nutzen.<br />

Im Bereich <strong>des</strong> feuerwehrtechnischen Dienstes gehen diese Zielvorstellungen jedoch ins Leere,<br />

weil die betroffenen Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten nach den bisher gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnissen<br />

in <strong>der</strong> Regel bereits zu ihrem 60. Lebensjahr, oftmals sogar früher, die <strong>für</strong> ihre Dienstausübung<br />

notwendige G 26/3-Tauglichkeitsprüfung mit <strong>der</strong> Folge nicht mehr bestehen, dass sie<br />

<strong>für</strong> den feuerwehrtechnischen Einsatzdienst nicht mehr dienstfähig sind. Für nicht mehr o<strong>der</strong> <strong>für</strong>


-9-<br />

nur begrenzt dienstfähige Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te gibt es aber im Feuerwehrdienst keine alternativ<br />

zu besetzenden Ämter, also keine Ämter, die denjenigen <strong>des</strong> Innendienstes, beispielsweise im<br />

Polizei- o<strong>der</strong> Justizvollzugsdienst, vergleichbar sind.<br />

Aus einer, aus gesundheitlichen Gründen, nicht mehr vorhandenen o<strong>der</strong> nur noch eingeschränkten<br />

Dienstfähigkeit folgt <strong>des</strong>halb zwingend die Befreiung aus dem Einsatzdienst, ohne dass eine Verwendung<br />

in einem an<strong>der</strong>en Amt möglich ist. Denn an<strong>der</strong>e Ämter sind bei den Kommunen nicht<br />

vorhanden, weil diese nur signifikant wenig Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te eingestellt haben und in ihrer<br />

Personalwirtschaft <strong>des</strong>halb eine alternative Verwendung kaum einplanen können. Denn von den<br />

<strong>der</strong>zeit rund 900 Laufbahnbe<strong>am</strong>tinnen und —be<strong>am</strong>ten sind bei den Städten, Gemeinden und Ämtern<br />

fast 500 Feuerwehrbe<strong>am</strong>tinnen und Feuerwehrbe<strong>am</strong>te eingestellt und d<strong>am</strong>it mehr als die Hälfte<br />

gegenüber dem Dienst in <strong>der</strong> allgemeinen Verwaltung.<br />

Wir regen <strong>des</strong>halb dringend an, es <strong>für</strong> den feuerwehrtechnischen Dienst bei <strong>der</strong> bisherigen Rechtslage<br />

zu belassen und insoweit allen an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n zu folgen, die die Altersgrenze <strong>für</strong> Feuerwehrbe<strong>am</strong>tinnen<br />

und Feuerwehrbe<strong>am</strong>te aus vorstehenden Gründen auch unverän<strong>der</strong>t gelassen haben,<br />

wie beispielsweise Bayern, Berlin, Bremen, H<strong>am</strong>burg, Hessen, Nie<strong>der</strong>sachsen, Rheinland-<br />

Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Auch die übrigen Län<strong>der</strong> sind insoweit<br />

beim bisherigen Recht geblieben, als dass sie Re die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten laufbahngestaffelte<br />

Altersgrenzen eingeführt haben.<br />

Diese Differenzierung kann jedoch <strong>für</strong> Brandenburg kein Vorbild sein, weil in <strong>der</strong> Berufsfeuerwehr<br />

<strong>der</strong> Einsatzdienst aus allen Laufbahngruppen zu gewährleisten ist und auch tatsächlich gewährleistet<br />

wird. D<strong>am</strong>it haben alle Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten <strong>des</strong> feuerwehrtechnischen Dienstes<br />

die Son<strong>der</strong>belastungen, die sich eben gerade aus diesem Einsatzdienst ergeben mit <strong>der</strong> Folge zu<br />

tragen, dass ihre Gesundheit ab einer Dienstzeit von regelmäßig 15 bis 25 Jahren zunehmend beeinträchtigt<br />

ist bzw. wird.<br />

Angehoben wurde die Altersgrenze, so wie mit diesem Gesetz vorgesehen, nach unserer Kenntnis<br />

nur in Baden-Württemberg. Die Gründe hierflir sind uns nicht ersichtlich. Der dort nach <strong>der</strong> jüngsten<br />

Landtagswahl geschlossene Koalitionsvertrag sieht jedoch schon wie<strong>der</strong> eine Rückkehr zum<br />

bisherigen Recht vor. Sollte dennoch dem Land Brandenburg das Land Baden-Württemberg als<br />

Vorbild dienen sollen, dann müssten auch die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Regelungen<br />

verglichen und die Gesetzentwürfe zur Besoldung und Versorgung noch ganz erheblich nachgebessert<br />

werden.<br />

Zudem bedauern wir, dass die Abgeordneten <strong>des</strong> Innenausschusses unser Angebot vom<br />

26.09.2013 unbeantwortet gelassen haben. Mit diesem haben wir dazu eingeladen, sich einmal<br />

selber einen persönlich Eindruck von <strong>der</strong> Belastungssituation <strong>der</strong> oben genannten Tauglichkeitsprüfung<br />

und <strong>des</strong> Einsatzdienstes zu verschaffen, um Vergleiche zu den Anfor<strong>der</strong>ungen im Polizeidienst<br />

und im Justizvollzugsdienst zu gewinnen, ohne die eine sachgerechte Entscheidung zu den<br />

einzelnen Altersgrenzen in den einzelnen Laufbahnen aus unserer Sicht kaum möglich ist.<br />

Wir begrüßen in diesem Zus<strong>am</strong>menhang allerdings, dass <strong>der</strong> Innenausschuss zu diesen Fragen<br />

auch den Lan<strong>des</strong>feuerwehrverband Brandenburg eingeladen hat und verweisen ergänzend auf <strong>des</strong>sen<br />

Stellungnahme, auf die wir uns ausdrücklich beziehen.<br />

Zu Artikel 2 Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes<br />

Die vorgesehenen Än<strong>der</strong>ungen sind, so wie in <strong>der</strong> Begründung ausgeführt, nur redaktionelle<br />

Folgeän<strong>der</strong>ungen.


- 10-<br />

Diese Än<strong>der</strong>ungen halten wir im vorliegenden Verfahren allerdings nicht <strong>für</strong> ausreichend. Insoweit<br />

haben wir bereits in unserer Stellungnahme vom 06.06.2013 gegenüber dem Ministerium <strong>des</strong><br />

Innern zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes<br />

angeregt, <strong>für</strong> die direkt gewählten Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit die Wie<strong>der</strong>wahl<br />

auch noch ab dem 62. Lebensjahr zu ermöglichen.<br />

Der Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung ist unserer Anregung jedoch nicht gefolgt (DS 5/7722),<br />

so dass wir hierauf in dieser Stellungnahme erneut eingehen müssen:<br />

§ 65 Abs. 2 BbgKWahlG regelt mit seinem Verweis auf das LBG ausschließlich be<strong>am</strong>tenrechtliches<br />

Statusrecht, woraus sich Konsequenzen auch <strong>für</strong> die direkt gewählten Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten<br />

auf Zeit aus dem Besoldungs- und Versorgungsrecht ergeben. Beide Rechtsbereiche (Bbg-<br />

BesG/BbgBe<strong>am</strong>tVG) werden, wie ausgeführt, neu geordnet und dies unter an<strong>der</strong>em mit dem Ziel,<br />

Versorgungslasten zu ersparen und <strong>für</strong> alle Be<strong>am</strong>tengruppen eine Erhöhung <strong>der</strong> Altersgrenze zu<br />

erreichen, um dadurch dem demografischen Wandel Rechnung zu tragen.<br />

In den Gesetzentwürfen <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung werden hiervon nur die direkt gewählten bzw. künftig<br />

zu wählenden Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit ausgenommen. Dies halten wir aus zweierlei<br />

Gründen <strong>für</strong> äußerst problematisch:<br />

Zum einen stellt sich die Frage, womit diese Ungleichbehandlung vor dem Hintergrund <strong>der</strong> aktuellen<br />

Rechtsentwicklung gerechtfertigt werden kann? Wir erkennen hier<strong>für</strong> keine Gründe. Aus <strong>der</strong><br />

Begründung zum Gesetzentwurf sind diese ebenfalls nicht ersichtlich. Darin sehen wir einen Wi<strong>der</strong>spruch,<br />

<strong>der</strong> in die Frage mündet, ob <strong>der</strong> Gesetzgeber seine Ziele schlüssig verfolgt?<br />

Zum an<strong>der</strong>en stellt sich die Frage, wo<strong>für</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit bereits ab dem 62.<br />

Lebensjahr die Fortsetzung ihres Amtes verwehrt werden soll, wenn doch zugleich <strong>für</strong> alle übrigen<br />

Be<strong>am</strong>tengruppen sogar über die Regelaltersgrenzen hinaus auch noch die Verlängerung <strong>des</strong> Eintritts<br />

in den Ruhestand vorgesehen wird. Alle Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten können in diesem Sinne<br />

weiter aktiv bleiben und d<strong>am</strong>it aktiv zur Verringerung von Versorgungslasten beitragen. Zudem<br />

können alle Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te in Zukunft aufgrund <strong>der</strong> dann längeren Dienstzeiten weitere<br />

Versorgungsanwartschaften erdienen, soweit sie die Höchstgrenze <strong>der</strong> Versorgung noch nicht erreicht<br />

haben. Diese zusätzlichen Versorgungsanwartschaften sind <strong>für</strong> die gewählten Be<strong>am</strong>tinnen<br />

und Be<strong>am</strong>ten von beson<strong>der</strong>er Bedeutung, weil diese in <strong>der</strong> Regel keine ununterbrochene Arbeitsbiografie<br />

im öffentlichen Dienst haben. Bei Beibehaltung <strong>der</strong> jetzigen Rechtslage würde sich <strong>des</strong>halb<br />

eine Schere öffnen, die die direkt gewählten Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit benachteiligt.<br />

Wir haben, trotz <strong>des</strong> bestehenden Gestaltungsspielraumes <strong>des</strong> Gesetzgebers zur Festlegung von<br />

Altersgrenzen in Wahlgesetzen, ganz erhebliche Bedenken, dass innerhalb dieser aktuellen<br />

Rechtsentwicklung ein unverän<strong>der</strong>ter § 65 BbgKWahlG Bestand behalten kann.<br />

Deshalb schlagen wir dringend vor,<br />

im Artikel 2 zu Ziff. 1 anstelle <strong>des</strong> vorgesehenen Satzes folgenden Satz einzufügen: „In § 65 Abs.<br />

2 wird Satz 2 gestrichen."<br />

D<strong>am</strong>it wird das mit <strong>der</strong> letzten Än<strong>der</strong>ung angestrebte Ziel zur Erhöhung <strong>der</strong> Altersgrenze beibehalten.<br />

Ebenfalls wird das weitere Ziel beibehalten, die Höchstaltersgrenze <strong>für</strong> die direkt gewählten<br />

Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten regelmäßig auf das 70. Lebensjahr hinauszuschieben und zwar <strong>für</strong><br />

all diejenigen, die erstmals direkt gewählt werden.


Geän<strong>der</strong>t würde lediglich, dass einem Amtsinhaber nach Wie<strong>der</strong>wahl all diejenigen Rechte und<br />

Pflichten zukommen, die auch die übrigen Be<strong>am</strong>tengruppen haben, was insges<strong>am</strong>t im öffentlichen<br />

Interesse liegt und dies nicht nur aber auch aus Gründen <strong>der</strong> Versorgungslasten <strong>der</strong> Dienstherrn<br />

einerseits und zugleich <strong>der</strong> Versorgungsbezüge <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit an<strong>der</strong>erseits.<br />

Bezeichnung <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tenverhältnisse auf Zeit<br />

Seit <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismusreform I nutzen die Län<strong>der</strong> ihre Gesetzgebungskompetenz unter an<strong>der</strong>em<br />

auch zur Verän<strong>der</strong>ung von Statusbezeichnungen.<br />

Bezogen auf die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit haben wir bereits im Verfahren zur Neuordnung<br />

<strong>des</strong> LBG angeregt, die Bezeichnungen aus dem Be<strong>am</strong>tStG zu übernehmen und verwirrende<br />

o<strong>der</strong> verunsichernde Bezeichnungen zu unterlassen. Unter an<strong>der</strong>em haben wir ausgeführt, dass es<br />

beispielsweise einer Zusatzbezeichnung haupt<strong>am</strong>tlich in Verbindung mit Be<strong>am</strong>ter auf Zeit <strong>für</strong> die<br />

Funktionen <strong>der</strong> direkt und indirekt gewählten Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit nicht bedarf, weil<br />

diese Ämter immer im Haupt<strong>am</strong>t auszuführen sind. Offensichtlich auch wegen dieser Verwirrungen<br />

und Verunsicherungen hat sich mittlerweile die Bezeichnung Wahlbe<strong>am</strong>ter eingeführt und <strong>der</strong><br />

Entwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung sieht nun eine Legaldefinition <strong>für</strong> entsprechende Bezeichnungen<br />

vor.<br />

Diese werden nach unserer Auffassung jedoch nicht zu mehr Klarheit Uren. Das Gegenteil wird<br />

<strong>der</strong> Fall sein und dies verdeutlichen die Bezeichnungen in allen drei Reformgesetzen, die <strong>der</strong>zeit<br />

zeitgleich im parl<strong>am</strong>entarischen Verfahren beraten werden.<br />

Wir haben uns einmal die Mühe gemacht, die aktuellen Gesetzentwürfe diesbezüglich zu prüfen<br />

und haben insges<strong>am</strong>t folgende Bezeichnungen in den jeweiligen Überschriften o<strong>der</strong> in den Regelungen<br />

selber vorfinden müssen (Reihenfolge nach Länge <strong>der</strong> Bezeichnung):<br />

Be<strong>am</strong>te auf Zeit<br />

Kommunale Wahlbe<strong>am</strong>te<br />

Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te auf Zeit<br />

Kommunale Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te auf Zeit<br />

Kommunale Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>te<br />

Kommunale Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>te auf Zeit<br />

Haupt<strong>am</strong>tliche kommunale Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te auf Zeit<br />

Es mag sein, dass erfahrene Verwaltungsbe<strong>am</strong>tinnen und Verwaltungsbe<strong>am</strong>te <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>dienstes,<br />

die nach <strong>der</strong> Begründung zu § 124 künftig <strong>für</strong> kommunale Wahlämter gewonnen werden sollen,<br />

den Kommunen die Gründe <strong>für</strong> diese Unterscheidungen erklären können. Wir sehen uns hierzu<br />

auch noch imstande. Sonst sehen wir jedoch niemanden mehr, die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> diese Rechtsentwicklung<br />

nachvollziehen kann.<br />

Wir regen daher dringend an, die Gesetze in dieser Hinsicht zu überarbeiten und dies im Sinne <strong>der</strong><br />

Bezeichnungen <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tStG wie folgt:<br />

Für alle allgemeingültigen Regelungen:<br />

Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te auf Zeit.


- 12 -<br />

Für alle notwendigen Son<strong>der</strong>regelungen:<br />

Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te auf Zeit bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden.<br />

Im statusrechtlichen Sinne sind diese Bezeichnungen geboten und gleichermaßen ausreichend. Bei<br />

den Organ- und Funktionsbezeichnungen (Hauptverwaltungsbe<strong>am</strong>ter, haupt<strong>am</strong>tlicher Bürgermeister<br />

pp.) muss es natürlich verbleiben.<br />

Mit dieser Anregung haben wir eine gen<strong>der</strong>gerechte Sprache vorgeschlagen und unterstützen d<strong>am</strong>it<br />

hierauf bezogen die Formulierungen in den Entwürfen zum BbgBesG und BbgBe<strong>am</strong>tVG und<br />

verweisen wegen <strong>der</strong> beide Geschlechter aufführenden Bezeichnungen zudem auf die beabsichtigte<br />

Neufassung <strong>des</strong> Hochschulgesetzes und die beabsichtigten Än<strong>der</strong>ungen im Lan<strong>des</strong>gleichstellungsgesetz.<br />

Für ergänzende Hinweise und Erläuterungen steht Ihnen im weiteren parl<strong>am</strong>entarischen Verfahren<br />

bei Bedarf Herr Referatsleiter Joachim Grugel gerne zur Verfügung.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Karl-Ludwig Böttcher<br />

Anlage


STÄDTE- UND GEMEINDEBUND<br />

BRANDENBURG<br />

I— Städte- und Gemeindebund Brandenburg, Stephensonstr. 4, 14482 Potsd<strong>am</strong> T<br />

Landtag Brandenburg<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres<br />

Die Vorsitzende<br />

Frau Britta Stark, MdL<br />

L<br />

per eMail:<br />

solveig.herrrnannsen@landtag.brandenburg.de<br />

_J<br />

Der Geschäftsführer<br />

Stephensonstraße 4<br />

14482 Potsd<strong>am</strong><br />

Telefon: 03 31 / 7 43 51-0<br />

Telefax: 03 31 / 7 43 51-33<br />

E-Mail: mail@stgb-brandenburg.de<br />

Internet: http://www.stgb-brandenburg.de<br />

Datum: 2013-10-23<br />

Aktenzeichen: 025-01<br />

Auskunft erteilt: Grugel, Joachim<br />

Anhörung zum Gesetz über ergänzende Regelungen zur Neuordnung <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tenrechts<br />

im Land Brandenburg, Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung, Drucksache 5/7743<br />

Sehr geehrte Frau Vorsitzende,<br />

sehr geehrte D<strong>am</strong>en und Herren Abgeordnete,<br />

vielen Dank <strong>für</strong> die Übermittlung <strong>des</strong> oben genannten Gesetzentwurfs und <strong>für</strong> Ihre d<strong>am</strong>it verbundene<br />

Einladung zur Anhörung im Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>am</strong> <strong>24.10.2013</strong>, an <strong>der</strong> <strong>der</strong> hier im Hause<br />

zuständige Referatsleiter, Herr Joachim Grugel, teilnehmen wird.<br />

Zur Anhörung geben wir Ihnen im Folgenden unsere Einschätzung zum Gesetzentwurf und gehen<br />

d<strong>am</strong>it zugleich auf die uns übermittelten Fragen ein:<br />

Einleitung:<br />

Der überwiegende Teil <strong>der</strong> uns übermittelten Fragen bezieht sich auf die Fortentwicklung <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tenrechts<br />

im Sinne von Erleichterungen eines Dienstherrnwechsels, <strong>der</strong> Flexibilität im Laufbahnrecht,<br />

<strong>der</strong> Mo<strong>der</strong>nität, <strong>der</strong> Leistungshonorierung und <strong>der</strong> Min<strong>des</strong>taltersgrenzen als Voraussetzung<br />

<strong>für</strong> die Versetzung in den Ruhestand.<br />

Zunächst stellen wir fest, dass die vorgesehenen Einzelregelungen guten Gründen folgen, wenn<br />

die verschiedensten Lebens- und Arbeitsbiografien <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten, <strong>der</strong> Tarifbeschäftigten<br />

und <strong>der</strong> weiteren Bewerberinnen und Bewerber <strong>für</strong> die Personalentwicklung eines einzelnen<br />

Dienstherrn <strong>der</strong> Maßstab <strong>für</strong> die Fortentwicklung <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tenrechts sein soll, <strong>für</strong> das seit<br />

einigen Jahren das Land Brandenburg die Gesetzgebungskompetenz hat. Insoweit haben wir zu<br />

den vielen Einzelregelungen, die sich in erster Linie auf den Lan<strong>des</strong>dienst auswirken werden,<br />

keine gravierenden Än<strong>der</strong>ungsvorschläge.<br />

Wir haben jedoch großen Wert darauf zu legen, dass die Neuordnung <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tenrechts die Belange<br />

<strong>der</strong> Städte, Gemeinden und Ämter als kommunale Dienstherrn genauso berücksichtigt, wie<br />

die Dienstherrnbelange <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>, die in den Gesetzentwurf nicht mehr nur einheitlich, son<strong>der</strong>n<br />

nunmehr sogar ressortbezogen eingeflossen sind.<br />

Bankverbindung: Mittelbrandenburgische Sparkasse, Potsd<strong>am</strong> (BLZ 160 500 00) Konto-Nr. 350 222 1501; S 7 (Haltestelle Babelsberg); Tr<strong>am</strong> 94, 95 (Haltestelle Wattstraße)


-2-<br />

Hierauf müssen wir im Folgenden beson<strong>der</strong>s eingehen, weil mit dem vorliegenden Gesetzentwurf<br />

bereits Vorschriften geän<strong>der</strong>t werden sollen, die aufgrund <strong>des</strong> noch zu beschließenden Neuordnungsgesetzes<br />

zum BbgBesG und BbgBe<strong>am</strong>tVG zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht in Kraft<br />

getreten sind.<br />

In diesem Sinne erwarten wir Nachbesserungen <strong>der</strong> Gesetzentwürfe, die sich insbeson<strong>der</strong>e<br />

• auf die Altersgrenzen <strong>für</strong> die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten <strong>des</strong> feuerwehrtechnischen Dienstes,<br />

• auf die Altersgrenze <strong>für</strong> die wie<strong>der</strong>gewählten Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit,<br />

• auf die Voraussetzungen zur Zahlung von Leistungsprämien und Leistungszulagen und Zulagen<br />

<strong>für</strong> Funktionen und Ämter,<br />

• auf vorgesehene Einschränkungen <strong>für</strong> die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit<br />

und<br />

• auf die Bezeichnungen <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tenverhältnisse auf Zeit<br />

beziehen, worauf wir im Folgenden detailliert eingehen, weil <strong>der</strong> Ausschuss <strong>für</strong> Inneres bezogen<br />

auf die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften nicht nur den hier vorliegenden Gesetzentwurf,<br />

son<strong>der</strong>n auch noch den Gesetzentwurf zur Neuordnung <strong>des</strong> brandenburgischen Besoldungsrechts<br />

und <strong>des</strong> brandenburgischen Be<strong>am</strong>tenversorgungsrechts (DS /7742) mit zu beraten<br />

hat.<br />

Bevor wir auf diese Einzelheiten eingehen, müssen wir zunächst grundsätzliche Bedenken<br />

gegen den Gesetzentwurf vorbringen, mit diesem, nach <strong>der</strong> bereits bis zum Schlusslicht fortentwickelten<br />

Besoldung, nun auch noch die statusrechtliche Zersplitterung <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tenrechts<br />

in Brandenburg eingeleitet werden soll:<br />

Bislang galt <strong>für</strong> die Gesetzgebung das Gebot, Rechtsvorschriften nur unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

gemeins<strong>am</strong>en Belange aller Dienstherrn zu schaffen. Dieses Gebot droht, gegenstandslos zu werden.<br />

Es droht ein Recht, das nur noch <strong>für</strong> den jeweiligen Dienstherrn gilt, n<strong>am</strong>entlich jeweils <strong>für</strong><br />

den Bund, <strong>für</strong> die drei Stadtstaaten und <strong>für</strong> die 13 Flächenlän<strong>der</strong> und d<strong>am</strong>it einhergehend ein von<br />

Bun<strong>des</strong>land zu Bun<strong>des</strong>land unterschiedliches Recht im Bereich aller kommunalen Dienstherrn.<br />

Diese Entwicklung kann den im Bund, in den Län<strong>der</strong>n und in den Kommunen jeweils gleichwertig<br />

wahrzunehmenden Aufgaben auf Dauer nicht gerecht werden. Denn die Aufgaben sind nach den<br />

hergebrachten Grundsätzen <strong>des</strong> Berufsbe<strong>am</strong>tentums von Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten zu erfüllen, die<br />

dem ganzen Volk, nicht einer Partei, zu dienen haben. Die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten haben ihre<br />

Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl <strong>der</strong> Allgemeinheit auszuführen.<br />

Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te müssen sich durch ihr ges<strong>am</strong>tes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen<br />

Grundordnung bekennen und zudem <strong>für</strong> <strong>der</strong>en Erhaltung eintreten.<br />

Dies mag aus dem Blickwinkel einer unreflektiert kritischen Betrachtung gegenüber dem Berufsbe<strong>am</strong>tentum,<br />

aus dem Zeitgeist <strong>der</strong> Wettbewerbskräfte globalisierter Märkte o<strong>der</strong> auch aus den<br />

Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Kommunikations- und Geschäftsbeziehungen in sozialen Netzwerken o<strong>der</strong> Internetkonzernen<br />

überholt o<strong>der</strong> altmodisch klingen.


-3-<br />

Ist es aber nicht:<br />

Artikel 33 Abs. 5 unseres Grundgesetzes und § 33 Be<strong>am</strong>tenstatusgesetz verlangen in ihrer insoweit<br />

seit Jahrzehnten unverän<strong>der</strong>t gebliebenen Verfassungs- und Gesetzeslage ein striktes Beachten<br />

dieser althergebrachten Grundsätze, <strong>der</strong>en Sinn und Zweck es ist, das Gemeinwohl in den Vor<strong>der</strong>grund<br />

allen Handelns zu stellen und dem d<strong>am</strong>it verbundenem Geist einen tragfähigen und verlässlichen<br />

Boden zu geben. Deshalb ist es dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich verwehrt, das Be<strong>am</strong>tenrecht<br />

im Geist tagesaktueller Dienstherrnbedürfnisse o<strong>der</strong> im Geist <strong>der</strong> mit dem öffentlichen<br />

Dienst nicht vergleichbaren Strukturen <strong>der</strong> Wirtschaftsunternehmen fortzuentwickeln, die sich<br />

allzu oft als vollkommen frei ansehen, was die notwendigen und politischen Diskussionen und die<br />

d<strong>am</strong>it einhergehenden Gesetze, beispielsweise zur Bankenrettung, zum Verbraucherschutz o<strong>der</strong><br />

auch zum Min<strong>des</strong>tlohn, nur allzu oft verdeutlichen.<br />

Eine beliebige Rechtsentwicklung <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tenrechts droht wegzuführen vom Geist <strong>des</strong> Berufsbe<strong>am</strong>tentums<br />

mit <strong>der</strong> Folge, dass künftig nur noch Einzelfälle und Besitzstände verfolgt und geregelt<br />

werden müssen, <strong>der</strong>en Sinn und Zweck eben gerade nicht gemeinwohlorientiert ausgelegt<br />

sind, son<strong>der</strong>n lediglich den Personalentwicklungsbedürfnissen einzelner Dienstherrn o<strong>der</strong> Besitzstandsbedürfnissen<br />

einzelner Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten folgen. Eine mo<strong>der</strong>ne Fortentwicklung <strong>des</strong><br />

Rechts muss auf diese Fragen Antworten geben. Der hier vorliegende Gesetzentwurf enthält diese<br />

Antworten aus unserer Sicht jedoch lei<strong>der</strong> nicht.<br />

Im Gegenteil:<br />

Der Gesetzentwurf trägt die Handschrift von Bedürfnissen <strong>der</strong> Personalentwicklung im Lan<strong>des</strong>dienst<br />

und von Besitzstandsbedürfnissen, wie beispielsweise die Regelungen zu § 124 LBG eindrucksvoll<br />

aufzeigen:<br />

Für Lan<strong>des</strong>bedienstete und <strong>für</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung soll vollkommen neu ein Besitzstand<br />

im Sinne eines Ruhens ihres Be<strong>am</strong>tenverhältnisses eingeführt werden, falls sie ein Be<strong>am</strong>tenverhältnis<br />

auf Zeit bei den Kommunen antreten. D<strong>am</strong>it soll nach <strong>der</strong> Begründung zum Gesetzentwurf<br />

das Ziel verfolgt werden, erfahrene Verwaltungsbe<strong>am</strong>tinnen und Verwaltungsbe<strong>am</strong>te <strong>für</strong><br />

kommunale Wahlämter zu gewinnen. Dieses Ziel hat mit einer Fortentwicklung <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tenrechts<br />

im Sinne <strong>des</strong> Grundgesetzes nach unserer Auffassung rein gar nichts zu tun:<br />

Denn die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit sind nach den Ergebnissen <strong>der</strong> Wahlentscheidungen<br />

<strong>der</strong> Wahlberechtigten bzw. <strong>der</strong>en Vertretungskörperschaften in den Städten, Gemeinden und Ämtern<br />

zu besetzen und zu den persönlichen Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> jeweiligen Bewerberinnen und Bewerber<br />

um diese Ämter gehören Erfahrungen im Lan<strong>des</strong>dienst ganz offensichtlich nicht, jedenfalls<br />

nicht in <strong>der</strong> Weise, dass sie eigenständige gesetzliche Regelungen gebieten.<br />

Zudem ist eine vergleichbare Regelung <strong>für</strong> einen Dienstherrnwechsel von Kommune zu Land nicht<br />

vorgesehen, was gleichs<strong>am</strong> eindrucksvoll aufzeigt, dass mit dem Gesetz keine grundsätzlichen<br />

Reformziele im Be<strong>am</strong>tenrecht, son<strong>der</strong>n Einzelinteressen verfolgt werden sollen, was nach unserer<br />

Wahrnehmung zunehmend mo<strong>der</strong>n wird.<br />

Und schließlich würden die vorgesehenen Besitzstände Ungleichbehandlungen gegenüber Tarifbeschäftigten<br />

bewirken, <strong>für</strong> die wir eine Rechtfertigung nicht erkennen können. Denn § 4 Abs. 6<br />

LBG bestimmt in seiner jetzigen Fassung, dass mit <strong>der</strong> Begründung eines Be<strong>am</strong>tenverhältnisses<br />

ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis mit dem Dienstherrn erlischt. Aus <strong>der</strong> Neuregelung <strong>des</strong> §<br />

124 würde folgen müssen, dass beim Wechsel eines Lan<strong>des</strong>bediensteten in den Dienst <strong>der</strong> Kommunen<br />

auch sein Beschäftigungsverhältnis nach dem TV-L beim Land ruhen müsste.


-4-<br />

Dies sieht <strong>der</strong> Gesetzentwurf jedoch nicht vor, so dass sich die Frage stellt, wo<strong>für</strong> diese Ungleichbehandlung<br />

eingeführt werden soll?<br />

Und schließlich müssen aus dieser beabsichtigten Neuerung weitere Neuerungen beispielsweise<br />

dann folgen, wenn Lan<strong>des</strong>aufgaben auf die kommunale Ebene übertragen werden. Denn dann werden<br />

auch Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te in den Kommunaldienst zu überführen sein, zu denen Be<strong>am</strong>tinnen<br />

und Be<strong>am</strong>te gehören können, <strong>der</strong>en Be<strong>am</strong>tenverhältnis beim Land ruht und wegen weggefallener<br />

Aufgaben nicht wie<strong>der</strong> belebt werden kann, woraus zusätzliche Versorgungslasten zu besorgen<br />

sind.<br />

Vergleichbares gilt auch <strong>für</strong> die Leistungsbesoldung, die <strong>für</strong> uns ein weiteres Beispiel mo<strong>der</strong>ner<br />

Entwicklung ist:<br />

Die mo<strong>der</strong>ne Leistungsbesoldung hat das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht in <strong>der</strong> Hochschulbesoldung<br />

bereits <strong>für</strong> verfassungswidrig erklärt. Hierzu ist auch <strong>der</strong> Landtag Brandenburg den mo<strong>der</strong>nen Weg<br />

<strong>der</strong> Besoldung <strong>der</strong> Professorinnen und Professoren gegangen und d<strong>am</strong>it dem Reformeifer an<strong>der</strong>er<br />

Län<strong>der</strong> gefolgt. Und jetzt müssen alle Reformlän<strong>der</strong> zurückru<strong>der</strong>n, auch Brandenburg, wie das<br />

aktuelle Gesetzgebungsverfahren zum BbgBesG/BbgBe<strong>am</strong>tVG aufzeigt. Dabei wird auch <strong>der</strong><br />

neuerliche Gesetzentwurf in vielen Punkten und von vielen Seiten kritisiert; in <strong>der</strong> Anhörung unter<br />

an<strong>der</strong>em aus Gründen verfassungsrechtlicher Bedenken von Herrn Prof. em. Dr. Dr. Battis, <strong>der</strong><br />

dem Land Brandenburg die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit bereits nach <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismusreform<br />

I gutachtlich aufgezeigt hat.<br />

Weitere Verfassungsbeschwerden sind mittlerweile bun<strong>des</strong>weit erhoben und vorprogr<strong>am</strong>miert,<br />

wenn in <strong>der</strong> Gesetzgebung Zeitgeist, Fehlvergleiche, Vorurteile o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e sachwidrige Erwägungen<br />

mit den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz zur Fortentwicklung <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tenrechts<br />

verwechselt werden.<br />

Deshalb haben wir an den Landtag Brandenburg in erster Linie die Erwartung, dass bestehen<strong>des</strong><br />

Recht nur unter Beachtung <strong>der</strong> Belange bun<strong>des</strong>weit aller Dienstherrn und <strong>der</strong>en Be<strong>am</strong>tinnen und<br />

Be<strong>am</strong>ten fortentwickelt wird und in diesem Sinne Bun<strong>des</strong>recht stets 1:1 dann in Lan<strong>des</strong>recht überführt<br />

wird, wenn nicht lan<strong>des</strong>- o<strong>der</strong> kommunalspezifische Son<strong>der</strong>anfor<strong>der</strong>ungen ein Abweichen<br />

o<strong>der</strong> Ergänzen von Bun<strong>des</strong>recht zwingend erfor<strong>der</strong>n.<br />

Insofern erinnern wir an die Vorbereitungen zur Neufassung <strong>des</strong> LBG, die mit unserer Beteiligung<br />

vom Gedanken getragen waren, möglichst weitgehend das Bun<strong>des</strong>recht in Lan<strong>des</strong>recht zu überführen<br />

und dabei auch die wesentlichen Grundsätze <strong>des</strong> Laufbahnrechts aufrechtzuerhalten. Innerhalb<br />

<strong>der</strong> ersten Reform wurden in diesem Sinne allerdings die Regelungen zu den Altersgrenzen<br />

und die Regelungen zum Besoldungs- und Versorgungsrecht vertagt. Diese und im Wesentlichen<br />

nur diese Reform jetzt nachzuholen, wäre aus unserer Sicht sachgerecht, mehr nicht.<br />

Diese Ausgangslage wird in <strong>der</strong> Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs unerwähnt gelassen. Statt<strong>des</strong>sen<br />

wird sinngemäß ausgeführt, das Land müsse nunmehr seine Gestaltungsspielräume auch tatsächlich<br />

nutzen. Diese Auffassung teilen wir nicht. Denn die mit <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismusreform eingeführte<br />

Gesetzgebungskompetenz <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> zwingt die Abgeordneten <strong>der</strong> Landtage ja nicht, das Be<strong>am</strong>tenrecht<br />

so zu zersplittern, bis es keins mehr ist.


-5-<br />

Dazu ein Beispiel aus dem Laufbahnrecht:<br />

Die bun<strong>des</strong>weite Fortentwicklung <strong>des</strong> Rechts hat zu ganz unterschiedlichen Laufbahnen und Laufbahnanfor<strong>der</strong>ungen<br />

mit <strong>der</strong> Folge geführt, dass die beim Bund o<strong>der</strong> in einem Land erworbene<br />

Laufbahnbefähigung mittlerweile nicht mehr vorn Bund o<strong>der</strong> den weiteren Län<strong>der</strong>n anerkannt<br />

wird. Dies erschwert nicht nur den Dienstherrnwechsel und die Personalauswahl im Wettbewerb<br />

um die besten Kräfte. Dies stellt auch unnötig hohe Anfor<strong>der</strong>ungen an das Auswahlverfahren<br />

selbst, weil Konkurrenzbewerbungen auch noch in dieser Hinsicht sachgerecht verglichen und beurteilt<br />

werden müssen, was in absehbarer Zeit allein praktisch kaum noch zu bewältigen sein wird.<br />

Dies wird sich als beson<strong>der</strong>es Problem insbeson<strong>der</strong>e auch dann herausstellen, wenn woan<strong>der</strong>s<br />

Ausgebildete nach Brandenburg zurückkehren und hier in den öffentlichen Dienst eingestellt o<strong>der</strong><br />

hineinwechseln wollen.<br />

Ein Beispiel zum neu <strong>für</strong> Lan<strong>des</strong>bedienstete nach § 124 LBG vorgesehenen Besitzstand:<br />

Wir wollen an dieser Stelle nicht weiter kritisieren, dass die Lan<strong>des</strong>regierung <strong>für</strong> ihre eigenen<br />

Bediensteten komfortable Son<strong>der</strong>regelungen zur Ausgestaltung von Besitzständen <strong>für</strong> Beschäftigungszeiten<br />

bei an<strong>der</strong>en Dienstherrn, n<strong>am</strong>entlich bei den Kommunen, einführen will. Wir wollen<br />

solche Besitzstandsregelungen auch nicht mit Hinweis auf die gleichen Be<strong>am</strong>tenverhältnisse <strong>für</strong><br />

die Städte, Gemeinden und Ämter umgekehrt einfor<strong>der</strong>n, weil wir darin einen Reformschritt gerade<br />

nicht erkennen können.<br />

Eine Reform im Sinne <strong>des</strong> Gemeinwohls wäre <strong>für</strong> uns eine Personalentwicklung, die im Geiste<br />

<strong>des</strong> öffentlichen Dienstes eine Willkommenskultur zum Dienstherrnwechsel regelt und diesen<br />

auch praktisch umsetzt. In diesem Sinne halten wir eine gemeins<strong>am</strong>e Ausbildung von Lan<strong>des</strong>bediensteten<br />

und Kommunalbediensteten <strong>für</strong> dringend geboten, so wie sie bun<strong>des</strong>weit üblich ist, nur<br />

seit mittlerweile 15 Jahren nicht mehr in Brandenburg.<br />

Wir sehen den Gesetzgeber gefor<strong>der</strong>t, die gemeins<strong>am</strong>en Belange <strong>für</strong> die künftigen Nachwuchskräfte<br />

wie<strong>der</strong> in den Vor<strong>der</strong>grund zu stellen, weil die Ausbildungsbedarfe und Anfor<strong>der</strong>ungen in<br />

den nächsten Jahren zunehmen werden und weil sich alle brandenburgischen Dienststellen in Zukunft<br />

in einem noch schärferen Wettbewerb um die besten Kräfte behaupten müssen.<br />

Wir verweisen <strong>des</strong>halb an dieser Stelle schon jetzt auf die Beschlüsse <strong>der</strong> Enquete-Kommission<br />

5/2 „Kommunal- und Lan<strong>des</strong>verwaltung - bürgernah, effektiv und zukunftsfest - Brandenburg<br />

2020" und auf die Ergebnisse, die mit unserer Beteiligung von <strong>der</strong> interministeriellen Arbeitsgruppe<br />

„Fachhochschulausbildung <strong>für</strong> den gehobenen Verwaltungsdienst" bis zum Jahresende<br />

2013 vorliegen werden.<br />

In diesem Sinne verweisen wir <strong>des</strong> Weiteren auf die beabsichtigten Regelungen zur Fortbildung<br />

und Personalentwicklung in § 23 LBG:<br />

Dieser Regelungen bedarf es aus unserer Sicht nicht, weil sie ihrem Sinn und Zweck nach bereits<br />

<strong>der</strong> jetzigen Rechtslage entsprechen, die in weiteren Gesetzen geregelt ist. Diese Rechtslage muss<br />

lediglich beachtet werden! Dies ist die Aufgabe <strong>der</strong> Dienstherrn und <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten.<br />

Es ist nicht die Aufgabe <strong>des</strong> Landtages, diese Aufgaben nun auch noch im LBG beson<strong>der</strong>s zu<br />

benennen, weil es ein Regelungserfor<strong>der</strong>nis gar nicht gibt.


-6-<br />

Eine Neuregelung wäre es, und diese regen wir ausdrücklich an, statt<strong>des</strong>sen Erfahrungszeiten bei<br />

an<strong>der</strong>en Dienstherrn unter Einbeziehung insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Städte, Gemeinden und Ämter als Fortbildung<br />

o<strong>der</strong> Ausbildungseinheit gesetzlich zu for<strong>der</strong>n. Mit solcherlei Regelungen würde <strong>der</strong><br />

Landtag verdeutlichen können, dass er die Belange aller Dienstherrn zum Wohle <strong>der</strong> Gemeinschaft<br />

ernst nimmt und gegenüber <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung auch vorgibt.<br />

Vergleichbares gilt <strong>für</strong> wesentliche Anfor<strong>der</strong>ungen aus dem Bereich <strong>des</strong> Besoldungs- und Versorgungsrechts,<br />

auf die wir aufgrund <strong>des</strong> Sachzus<strong>am</strong>menhangs auch in dieser Anhörung eingehen<br />

müssen:<br />

Beispielsweise im Besoldungs- und Versorgungsrecht:<br />

Nach unserer, zuletzt auch von <strong>der</strong> Anhörung im Ausschuss <strong>für</strong> Haushalt und Finanzen vom<br />

17.10.2013 geprägten Wahrnehmung, soll das Besoldungs- und Versorgungsrecht immer mehr<br />

ausgehöhlt werden und dies auch aus dem Blickwinkel, dass es vergleichbare Bedingungen in <strong>der</strong><br />

Wirtschaft nicht gibt. Dieser Vergleich ist jedoch ein Fehlvergleich, <strong>der</strong> spätestens vor dem Verfassungsgericht<br />

seinen Bestand verlieren wird und zwar auch <strong>des</strong>halb, weil die aktuellen Gesetzentwürfe<br />

sich wi<strong>der</strong>sprechende Aussagen enthalten:<br />

Einerseits sollen, wie ausgeführt, <strong>für</strong> Lan<strong>des</strong>bedienstete besitzstandswahrende Son<strong>der</strong>regelungen<br />

eingeführt werden, wenn diese ein Be<strong>am</strong>tenverhältnis auf Zeit bei den Kommunen annehmen. Zugleich<br />

sollen aber Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit, die einen solchen Besitzstand bei den Kommunen<br />

gar nicht haben und <strong>für</strong> die ein solcher Besitzstand im Gesetzentwurf auch gar nicht vorgesehen<br />

ist, Einkünfte vorenthalten werden, die sie aus Beschäftigungsverhältnissen o<strong>der</strong> aus selbständiger<br />

Tätigkeit erzielen, weil sie sich nach Beendigung ihres Amtes selber eine Anschlussbeschäftigung<br />

suchen müssen.<br />

Wir verweisen insoweit beispielsweise auf die gegenüber Bun<strong>des</strong>recht neu beabsichtigten Anrechnungsregelungen<br />

in den Sätzen 1 und 2 <strong>des</strong> § 4 Abs. 2 E-BbgBesG, die vorgesehene Verkürzung<br />

bei <strong>der</strong> Berücksichtigung von Sonstigen Zeiten nach § 18 E-BbgBe<strong>am</strong>tVG und den vorgesehenen<br />

Wegfall von <strong>für</strong> Be<strong>am</strong>te auf Zeit bun<strong>des</strong>rechtlich geregelten Schongrenzen <strong>für</strong> erzieltes Einkommen<br />

beim Zus<strong>am</strong>mentreffen mit Versorgungsbezügen nach § 74 E-BbgBe<strong>am</strong>tVG.<br />

Nach unserer Einschätzung zeigen diese Wi<strong>der</strong>sprüche eindrucksvoll auf, dass es innerhalb <strong>der</strong><br />

Lan<strong>des</strong>regierung keine gemeins<strong>am</strong>en inhaltlichen Leitlinien und Vorgaben zur gemeinwohlorientierten<br />

Fortentwicklung <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tenrechts gibt, son<strong>der</strong>n statt<strong>des</strong>sen innerhalb <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung<br />

ganz unterschiedliche Interessenlagen verfolgt werden. Diese sind offensichtlich dem Umstand<br />

geschuldet, dass im Be<strong>am</strong>tenrecht das statusrechtliche Dienstrecht vom Ministerium <strong>des</strong> Innern<br />

und das finanzielle Dienstrecht vom Ministerium <strong>der</strong> Finanzen verantwortet werden.<br />

Eine Reform kann jedoch nur dann wirklich gelingen, wenn es aufgrund <strong>der</strong> umfassenden Regelungen,<br />

die sich in nennenswerten Teilen gegenseitig bedingen, eine zielorientierte Ges<strong>am</strong>tbetrachtung<br />

aus einer Hand gibt.<br />

Zudem scheint die Reform geprägt von den Bedürfnissen einzelner Ressorts, von Dienstherrnvergleichen<br />

und von Vergleichen mit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen.<br />

Eine solche Reform ist auf Dauer nicht dienlich und schon gar nicht dienlich, wenn das öffentliche<br />

Amt attraktiver ausgestaltet werden soll, so wie es in sich wi<strong>der</strong>sprechen<strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>für</strong> das<br />

jeweilige öffentliche Amt, insbeson<strong>der</strong>e <strong>für</strong> das Amt <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit in den


-7-<br />

Gemeinden und Gemeindeverbänden, kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten suggeriert,<br />

wird.<br />

Hierzu ein weiteres Beispiel:<br />

Beispielsweise zur A-Besoldung <strong>für</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te auf Zeit:<br />

Das neue Besoldungsrecht wird das bisherige Lebensaltersstufenprinzip aufgeben und Erfahrungsstufen<br />

einführen. Diese Entwicklung entspricht den Erfor<strong>der</strong>nissen <strong>der</strong> Rechtsprechung und diese<br />

Entwicklung begrüßen wir.<br />

D<strong>am</strong>it einhergehend entfällt jedoch zugleich auch das letzte, noch bestehende, Argument zur Ungleichbehandlung<br />

<strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit zwischen den Besoldungsgruppen A<br />

(nach Lebensalter aufsteigende Gehälter) und B (feste Gehälter <strong>für</strong> herausgehobene Funktionen).<br />

Die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit bei den Städten, Gemeinden und Ämtern werden von den<br />

Wahlberechtigten bzw. von <strong>der</strong>en Vertretungskörperschaften aufgrund ihrer eigenen Qualifikationen<br />

und Lebenserfahrungen in ihr Amt gewählt. Erfahrungsstufen in diesem Sinne können <strong>des</strong>halb<br />

<strong>für</strong> diese Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten nicht maßgeblich sein. Die EinstVO würde wegen entgegenstehenden<br />

höherrangigem Rechts rechtswidrig, soweit die Ämter <strong>der</strong> Besoldungsgruppen A 15<br />

und A 16 betroffen sind.<br />

Die ohnehin schon bestehende Ungleichbehandlung muss also auch aus diesem Grunde spätestens<br />

mit dieser Reform beseitigt werden und noch bieten die laufenden Gesetzgebungsverfahren hier<strong>für</strong><br />

die Möglichkeit.<br />

Beispielsweise zu den Regelungen zu Leistungsprämien und Leistungszulagen:<br />

Wir bezweifeln vom Grundsatz her weiterhin, dass sich diese beiden Personalführungselemente<br />

und Gehaltsbestandteile, die zur Verbesserung <strong>der</strong> öffentlichen Dienstleistungen beitragen sollen,<br />

durchsetzen werden. Denn Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te haben sich ohne Leistungsprämien und Leistungszulagen<br />

mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die ihnen übertragenen<br />

Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Und ihr Verhalten muss<br />

<strong>der</strong> Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfor<strong>der</strong>t.<br />

Diesen althergebrachten Grundsätzen, die <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>gesetzgeber in § 34 Be<strong>am</strong>tStG auch <strong>für</strong> die<br />

Zukunft <strong>für</strong> alle Be<strong>am</strong>tenverhältnisse zwingend vorgegeben hat, stehen im Konflikt mit finanziellen<br />

Leistungsanreizsystemen, die auf die Aufgabenwahrnehmung abstellen. Vielleicht ist dies auch<br />

<strong>der</strong> Grund da<strong>für</strong>, dass diese Zulagen <strong>für</strong> den Bereich <strong>der</strong> Tarifbeschäftigten <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> wie<strong>der</strong><br />

abgeschafft wurden; im kommunalen Bereich hingegen nicht und nur <strong>des</strong>halb muss sich <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

aus unserer Sicht mit diesen Zulagen und Prämien in ganz beson<strong>der</strong>er Weise befassen:<br />

Aufgrund <strong>des</strong> signifikant hohen Verbe<strong>am</strong>tungsgra<strong>des</strong> im Dienst <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> unterscheiden sich die<br />

Ausgangsbedingungen erheblich von denjenigen im Dienst <strong>der</strong> Kommunen, die einen signifikant<br />

hohen Anteil an Tarifbeschäftigten eingestellt haben. Für die Kommunen und <strong>für</strong> den Bund gilt<br />

das Leistungsentgeltverfahren nach § 18 TVÖD, das in den letzten Jahren in den Städten, Gemeinden<br />

und Ämtern innerhalb eines komplizierten und aufwendigen Verfahrens eingeführt wurde und<br />

seitdem praktiziert wird. Den Kommunen wird jedoch mit den be<strong>am</strong>tenrechtlichen Vorschriften<br />

ein zweites und d<strong>am</strong>it paralleles Verfahren aufgezwungen, das in <strong>der</strong> Personalwirtschaft nicht geboten,<br />

nicht praktikabel und nicht vermittelbar und zudem auch noch streitanfällig ist.


-8-<br />

Eine Reform muss auch diese unterschiedlichen Rahmenbedingungen achten, anstatt sie auszublenden.<br />

Deshalb haben wir zur Neuordnung <strong>des</strong> Besoldungsrechts eine Regelung vorgeschlagen,<br />

die den Kommunen eine einheitliche Praxis ermöglicht, nach <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te und<br />

Tarifbeschäftigte im Sinne <strong>der</strong> Leistungsbewertung gleich behandelt werden können. Eine Reform<br />

in diesem Sinne hat <strong>der</strong> Landtag Nordrhein-Westfalen bereits vollzogen, weitere Landtage sind<br />

dem gefolgt, zuletzt <strong>der</strong> Landtag in Hessen mit <strong>der</strong> Entscheidung <strong>für</strong> eine Öffnungsklausel in § 46<br />

Abs. 5 HBesG.<br />

Die Lan<strong>des</strong>regierung Brandenburg verweigert sich jedoch aufgrund uns nicht erklärlicher Bedenken<br />

<strong>des</strong> Ministeriums <strong>der</strong> Finanzen auch hierzu und stellt im Vergleich zu den Tarifbeschäftigten<br />

ausschließlich auf den Tarifvertrag <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> ab.<br />

Diese Weigerung sollte <strong>der</strong> Landtag Brandenburg genauso wenig unterstützen, wie die sich wi<strong>der</strong>sprechenden<br />

Ziele, die mit den Gesetzentwürfen verfolgt werden.<br />

Vorschlag <strong>für</strong> das weitere Verfahren:<br />

Aufgrund vorstehen<strong>der</strong> Ausführungen regen wir <strong>für</strong> die bevorstehenden Mitberatungen zum Gesetzentwurf<br />

zur Neuordnung <strong>des</strong> BbgBesG und <strong>des</strong> BbgBe<strong>am</strong>tVG im Ausschuss <strong>für</strong> Inneres dringend<br />

an, unsere Vorschläge aus unserer Stellungnahme vom 15.10.2013 auüugreifen und dem<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Haushalt und Finanzen in diesem Sinne Verbesserungen <strong>des</strong> Gesetzentwurfs zu<br />

empfehlen. Hier<strong>für</strong> ist unsere Stellungnahme zum BbgBesG/BbgBe<strong>am</strong>tVG dieser Stellungnahme<br />

als Anlage beigefügt.<br />

Des Weiteren haben wir die Erwartung, dass <strong>der</strong> Landtag im weiteren Verfahren die Absicht <strong>der</strong><br />

Lan<strong>des</strong>regierung zur Anhebung <strong>der</strong> Altersgrenze <strong>für</strong> die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten <strong>des</strong> feuerwehrtechnischen<br />

Dienstes nicht unterstützt und es d<strong>am</strong>it bei <strong>der</strong> jetzigen Altersgrenze belässt. Bezogen<br />

auf die Altersgrenze <strong>für</strong> direkt wie<strong>der</strong>gewählte Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te auf Zeit haben wir hingegen<br />

die Erwartung, dass eine Wie<strong>der</strong>wahl auch noch ab dem 62. Lebensjahr möglich wird.<br />

Darüber hinaus halten wir es aus redaktionellen Gründen und aus Gründen <strong>der</strong> Rechtsklarheit <strong>für</strong><br />

dringend geboten, den Status <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit gleichermaßen <strong>für</strong> den Rechtsanwen<strong>der</strong><br />

und <strong>für</strong> die Betroffenen so zu definieren, dass Verständnis- und Auslegungsfragen entbehrlich<br />

werden.<br />

Hierzu im Einzelnen:<br />

Regelaltersgrenze <strong>für</strong> die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten <strong>des</strong> feuerwehrtechnischen Dienstes:<br />

Zunächst stellen wir fest, dass wir gegen eine allgemeine Anhebung <strong>der</strong> Altersgrenze, die die Regelaltersgrenze<br />

in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung nach SGB 6 in das Be<strong>am</strong>tenrecht übertragen<br />

soll, keine grundsätzlichen Bedenken haben, Die Anhebung <strong>der</strong> Regelaltersgrenze hat im Wesentlichen<br />

eine Begrenzung bzw. Senkung von Versorgungslasten zum Ziel. Zudem will sie aufgrund<br />

<strong>der</strong> zum Lebensalter erhöhten Erwartungen Personal länger im aktiven Dienst verpflichten<br />

und d<strong>am</strong>it vorhandene Potenziale länger nutzen.<br />

Im Bereich <strong>des</strong> feuerwehrtechnischen Dienstes gehen diese Zielvorstellungen jedoch ins Leere,<br />

weil die betroffenen Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten nach den bisher gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnissen<br />

in <strong>der</strong> Regel bereits zu ihrem 60. Lebensjahr, oftmals sogar früher, die <strong>für</strong> ihre Dienstausübung<br />

notwendige G 26/3-Tauglichkeitsprüfung mit <strong>der</strong> Folge nicht mehr bestehen, dass sie<br />

<strong>für</strong> den feuerwehrtechnischen Einsatzdienst nicht mehr dienstfähig sind. Für nicht mehr o<strong>der</strong> ftir


-9-<br />

nur begrenzt dienstfähige Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te gibt es aber im Feuerwehrdienst keine alternativ<br />

zu besetzenden Ämter, also keine Ämter, die denjenigen <strong>des</strong> Innendienstes, beispielsweise im<br />

Polizei- o<strong>der</strong> Justizvollzugsdienst, vergleichbar sind.<br />

Aus einer, aus gesundheitlichen Gründen, nicht mehr vorhandenen o<strong>der</strong> nur noch eingeschränkten<br />

Dienstfähigkeit folgt <strong>des</strong>halb zwingend die Befreiung aus dem Einsatzdienst, ohne dass eine Verwendung<br />

in einem an<strong>der</strong>en Amt möglich ist. Denn an<strong>der</strong>e Ämter sind bei den Kommunen nicht<br />

vorhanden, weil diese nur signifikant wenig Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te eingestellt haben und in ihrer<br />

Personalwirtschaft <strong>des</strong>halb eine alternative Verwendung kaum einplanen können. Denn von den<br />

<strong>der</strong>zeit rund 900 Laufbahnbe<strong>am</strong>tinnen und —be<strong>am</strong>ten sind bei den Städten, Gemeinden und Ämtern<br />

fast 500 Feuerwehrbe<strong>am</strong>tinnen und Feuerwehrbe<strong>am</strong>te eingestellt und d<strong>am</strong>it mehr als die Hälfte<br />

gegenüber dem Dienst in <strong>der</strong> allgemeinen Verwaltung.<br />

Wir regen <strong>des</strong>halb dringend an, es <strong>für</strong> den feuerwehrtechnischen Dienst bei <strong>der</strong> bisherigen Rechtslage<br />

zu belassen und insoweit allen an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n zu folgen, die die Altersgrenze <strong>für</strong> Feuerwehrbe<strong>am</strong>tinnen<br />

und Feuerwehrbe<strong>am</strong>te aus vorstehenden Gründen auch unverän<strong>der</strong>t gelassen haben,<br />

wie beispielsweise Bayern, Berlin, Bremen, H<strong>am</strong>burg, Hessen, Nie<strong>der</strong>sachsen, Rheinland-<br />

Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Auch die übrigen Län<strong>der</strong> sind insoweit<br />

beim bisherigen Recht geblieben, als dass sie <strong>für</strong> die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten laufbahngestaffelte<br />

Altersgrenzen eingeführt haben.<br />

Diese Differenzierung kann jedoch <strong>für</strong> Brandenburg kein Vorbild sein, weil in <strong>der</strong> Berufsfeuerwehr<br />

<strong>der</strong> Einsatzdienst aus allen Laufbahngruppen zu gewährleisten ist und auch tatsächlich gewährleistet<br />

wird. D<strong>am</strong>it haben alle Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten <strong>des</strong> feuerwehrtechnischen Dienstes<br />

die Son<strong>der</strong>belastungen, die sich eben gerade aus diesem Einsatzdienst ergeben mit <strong>der</strong> Folge zu<br />

tragen, dass ihre Gesundheit ab einer Dienstzeit von regelmäßig 15 bis 25 Jahren zunehmend beeinträchtigt<br />

ist bzw. wird.<br />

Angehoben wurde die Altersgrenze, so wie mit diesem Gesetz vorgesehen, nach unserer Kenntnis<br />

nur in Baden-Württemberg. Die Gründe hier<strong>für</strong> sind uns nicht ersichtlich. Der dort nach <strong>der</strong> jüngsten<br />

Landtagswahl geschlossene Koalitionsvertrag sieht jedoch schon wie<strong>der</strong> eine Rückkehr zum<br />

bisherigen Recht vor. Sollte dennoch dem Land Brandenburg das Land Baden-Württemberg als<br />

Vorbild dienen sollen, dann müssten auch die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Regelungen<br />

verglichen und die Gesetzentwürfe zur Besoldung und Versorgung noch ganz erheblich nachgebessert<br />

werden.<br />

Zudem bedauern wir, dass die Abgeordneten <strong>des</strong> Innenausschusses unser Angebot vom<br />

26.09.2013 unbeantwortet gelassen haben. Mit diesem haben wir dazu eingeladen, sich einmal<br />

selber einen persönlich Eindruck von <strong>der</strong> Belastungssituation <strong>der</strong> oben genannten Tauglichkeitsprüfung<br />

und <strong>des</strong> Einsatzdienstes zu verschaffen, um Vergleiche zu den Anfor<strong>der</strong>ungen im Polizeidienst<br />

und im Justizvollzugsdienst zu gewinnen, ohne die eine sachgerechte Entscheidung zu den<br />

einzelnen Altersgrenzen in den einzelnen Laufbahnen aus unserer Sicht kaum möglich ist.<br />

Wir begrüßen in diesem Zus<strong>am</strong>menhang allerdings, dass <strong>der</strong> Innenausschuss zu diesen Fragen<br />

auch den Lan<strong>des</strong>feuerwehrverband Brandenburg eingeladen hat und verweisen ergänzend auf <strong>des</strong>sen<br />

Stellungnahme, auf die wir uns ausdrücklich beziehen.<br />

Zu Artikel 2 Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes<br />

Die vorgesehenen Än<strong>der</strong>ungen sind, so wie in <strong>der</strong> Begründung ausgeführt, nur redaktionelle<br />

Folgeän<strong>der</strong>ungen.


- 10 -<br />

Diese Än<strong>der</strong>ungen halten wir im vorliegenden Verfahren allerdings nicht <strong>für</strong> ausreichend. Insoweit<br />

haben wir bereits in unserer Stellungnahme vom 06.06.2013 gegenüber dem Ministerium <strong>des</strong><br />

Innern zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes<br />

angeregt, <strong>für</strong> die direkt gewählten Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit die Wie<strong>der</strong>wahl<br />

auch noch ab dem 62. Lebensjahr zu ermöglichen.<br />

Der Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung ist unserer Anregung jedoch nicht gefolgt (DS 5/7722),<br />

so dass wir hierauf in dieser Stellungnahme erneut eingehen müssen:<br />

§ 65 Abs. 2 BbgKWahlG regelt mit seinem Verweis auf das LBG ausschließlich be<strong>am</strong>tenrechtliches<br />

Statusrecht, woraus sich Konsequenzen auch <strong>für</strong> die direkt gewählten Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten<br />

auf Zeit aus dem Besoldungs- und Versorgungsrecht ergeben. Beide Rechtsbereiche (Bbg-<br />

BesG/BbgBe<strong>am</strong>tVG) werden, wie ausgeführt, neu geordnet und dies unter an<strong>der</strong>em mit dem Ziel,<br />

Versorgungslasten zu ersparen und <strong>für</strong> alle Be<strong>am</strong>tengruppen eine Erhöhung <strong>der</strong> Altersgrenze zu<br />

erreichen, um dadurch dem demografischen Wandel Rechnung zu tragen.<br />

In den Gesetzentwürfen <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung werden hiervon nur die direkt gewählten bzw. künftig<br />

zu wählenden Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit ausgenommen. Dies halten wir aus zweierlei<br />

Gründen <strong>für</strong> äußerst problematisch:<br />

Zum einen stellt sich die Frage, womit diese Ungleichbehandlung vor dem Hintergrund <strong>der</strong> aktuellen<br />

Rechtsentwicklung gerechtfertigt werden kann? Wir erkennen hier<strong>für</strong> keine Gründe. Aus <strong>der</strong><br />

Begründung zum Gesetzentwurf sind diese ebenfalls nicht ersichtlich. Darin sehen wir einen Wi<strong>der</strong>spruch,<br />

<strong>der</strong> in die Frage mündet, ob <strong>der</strong> Gesetzgeber seine Ziele schlüssig verfolgt?<br />

Zum an<strong>der</strong>en stellt sich die Frage, wo<strong>für</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit bereits ab dem 62.<br />

Lebensjahr die Fortsetzung ihres Amtes verwehrt werden soll, wenn doch zugleich <strong>für</strong> alle übrigen<br />

Be<strong>am</strong>tengruppen sogar über die Regelaltersgrenzen hinaus auch noch die Verlängerung <strong>des</strong> Eintritts<br />

in den Ruhestand vorgesehen wird. Alle Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten können in diesem Sinne<br />

weiter aktiv bleiben und d<strong>am</strong>it aktiv zur Verringerung von Versorgungslasten beitragen. Zudem<br />

können alle Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te in Zukunft aufgrund <strong>der</strong> dann längeren Dienstzeiten weitere<br />

Versorgungsanwartschaften erdienen, soweit sie die Höchstgrenze <strong>der</strong> Versorgung noch nicht erreicht<br />

haben. Diese zusätzlichen Versorgungsanwartschaften sind <strong>für</strong> die gewählten Be<strong>am</strong>tinnen<br />

und Be<strong>am</strong>ten von beson<strong>der</strong>er Bedeutung, weil diese in <strong>der</strong> Regel keine ununterbrochene Arbeitsbiografie<br />

im öffentlichen Dienst haben. Bei Beibehaltung <strong>der</strong> jetzigen Rechtslage würde sich <strong>des</strong>halb<br />

eine Schere öffnen, die die direkt gewählten Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit benachteiligt.<br />

Wir haben, trotz <strong>des</strong> bestehenden Gestaltungsspielraumes <strong>des</strong> Gesetzgebers zur Festlegung von<br />

Altersgrenzen in Wahlgesetzen, ganz erhebliche Bedenken, dass innerhalb dieser aktuellen<br />

Rechtsentwicklung ein unverän<strong>der</strong>ter § 65 BbgKWahIG Bestand behalten kann.<br />

Deshalb schlagen wir dringend vor,<br />

im Artikel 2 zu Ziff. 1 anstelle <strong>des</strong> vorgesehenen Satzes folgenden Satz einzufügen: „In § 65 Abs.<br />

2 wird Satz 2 gestrichen."<br />

D<strong>am</strong>it wird das mit <strong>der</strong> letzten Än<strong>der</strong>ung angestrebte Ziel zur Erhöhung <strong>der</strong> Altersgrenze beibehalten.<br />

Ebenfalls wird das weitere Ziel beibehalten, die Höchstaltersgrenze <strong>für</strong> die direkt gewählten<br />

Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten regelmäßig auf das 70. Lebensjahr hinauszuschieben und zwar <strong>für</strong><br />

all diejenigen, die erstmals direkt gewählt werden.


Geän<strong>der</strong>t würde lediglich, dass einem Amtsinhaber nach Wie<strong>der</strong>wahl all diejenigen Rechte und<br />

Pflichten zukommen, die auch die übrigen Be<strong>am</strong>tengruppen haben, was insges<strong>am</strong>t im öffentlichen<br />

Interesse liegt und dies nicht nur aber auch aus Gründen <strong>der</strong> Versorgungslasten <strong>der</strong> Dienstherrn<br />

einerseits und zugleich <strong>der</strong> VerSorgungsbezüge <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit an<strong>der</strong>erseits.<br />

Bezeichnung <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tenverhältnisse auf Zeit<br />

Seit <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismusreform I nutzen die Län<strong>der</strong> ihre Gesetzgebungskompetenz unter an<strong>der</strong>em<br />

auch zur Verän<strong>der</strong>ung von Statusbezeichnungen.<br />

Bezogen auf die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit haben wir bereits im Verfahren zur Neuordnung<br />

<strong>des</strong> LBG angeregt, die Bezeichnungen aus dem Be<strong>am</strong>tStG zu übernehmen und verwirrende<br />

o<strong>der</strong> verunsichernde Bezeichnungen zu unterlassen. Unter an<strong>der</strong>em haben wir ausgeführt, dass es<br />

beispielsweise einer Zusatzbezeichnung haupt<strong>am</strong>tlich in Verbindung mit Be<strong>am</strong>ter auf Zeit <strong>für</strong> die<br />

Funktionen <strong>der</strong> direkt und indirekt gewählten Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit nicht bedarf, weil<br />

diese Ämter immer im Haupt<strong>am</strong>t auszuführen sind. Offensichtlich auch wegen dieser Verwirrungen<br />

und Verunsicherungen hat sich mittlerweile die Bezeichnung Wahlbe<strong>am</strong>ter eingeführt und <strong>der</strong><br />

Entwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung sieht nun eine Legaldefinition <strong>für</strong> entsprechende Bezeichnungen<br />

vor.<br />

Diese werden nach unserer Auffassung jedoch nicht zu mehr Klarheit führen. Das Gegenteil wird<br />

<strong>der</strong> Fall sein und dies verdeutlichen die Bezeichnungen in allen drei Reformgesetzen, die <strong>der</strong>zeit<br />

zeitgleich im parl<strong>am</strong>entarischen Verfahren beraten werden.<br />

Wir haben uns einmal die Mühe gemacht, die aktuellen Gesetzentwürfe diesbezüglich zu prüfen<br />

und haben insges<strong>am</strong>t folgende Bezeichnungen in den jeweiligen Überschriften o<strong>der</strong> in den Regelungen<br />

selber vorfinden müssen (Reihenfolge nach Länge <strong>der</strong> Bezeichnung):<br />

Be<strong>am</strong>te auf Zeit<br />

Kommunale Wahlbe<strong>am</strong>te<br />

Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te auf Zeit<br />

Kommunale Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te auf Zeit<br />

Kommunale Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>te<br />

Kommunale Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>te auf Zeit<br />

Haupt<strong>am</strong>tliche kommunale Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te auf Zeit<br />

Es mag sein, dass erfahrene Verwaltungsbe<strong>am</strong>tinnen und Verwaltungsbe<strong>am</strong>te <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>dienstes,<br />

die nach <strong>der</strong> Begründung zu § 124 künftig <strong>für</strong> kommunale Wahlämter gewonnen werden sollen,<br />

den Kommunen die Gründe <strong>für</strong> diese Unterscheidungen erklären können. Wir sehen uns hierzu<br />

auch noch imstande. Sonst sehen wir jedoch niemanden mehr, die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> diese Rechtsentwicklung<br />

nachvollziehen kann.<br />

Wir regen daher dringend an, die Gesetze in dieser Hinsicht zu überarbeiten und dies im Sinne <strong>der</strong><br />

Bezeichnungen <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tStG wie folgt:<br />

Für alle allgemeingültigen Regelungen:<br />

Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te auf Zeit.


- 12 -<br />

Für alle notwendigen Son<strong>der</strong>regelungen:<br />

Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te auf Zeit bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden.<br />

Im statusrechtlichen Sinne sind diese Bezeichnungen geboten und gleichermaßen ausreichend. Bei<br />

den Organ- und Funktionsbezeichnungen (Hauptverwaltungsbe<strong>am</strong>ter, haupt<strong>am</strong>tlicher Bürgermeister<br />

pp.) muss es natürlich verbleiben.<br />

Mit dieser Anregung haben wir eine gen<strong>der</strong>gerechte Sprache vorgeschlagen und unterstützen d<strong>am</strong>it<br />

hierauf bezogen die Formulierungen in den Entwürfen zum BbgBesG und BbgBe<strong>am</strong>tVG und<br />

verweisen wegen <strong>der</strong> beide Geschlechter aufführenden Bezeichnungen zudem auf die beabsichtigte<br />

Neufassung <strong>des</strong> Hochschulgesetzes und die beabsichtigten Än<strong>der</strong>ungen im Lan<strong>des</strong>gleichstellungsgesetz.<br />

Für ergänzende Hinweise und Erläuterungen steht Ihnen im weiteren parl<strong>am</strong>entarischen Verfahren<br />

bei Bedarf Herr Referatsleiter Joachim Grugel gerne zur Verfügung.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Karl-Ludwig Böttcher<br />

Anlage


STÄDTE- UND GEMEINDEBUND<br />

BRANDENBURG<br />

1— Städte- und Gerreindebund Brandenburg, Stegbenennst. 4, 14452 Potsd<strong>am</strong><br />

Landtag Brandenburg<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Haushalt und Finanzen<br />

Der Vorsitzende<br />

Herr Ludwig Burkardt, MdL<br />

per eMail:<br />

L annegret.markowski@landtag.brandenburg.del<br />

Der Geschäftsführer<br />

Stephonsonstraße 4<br />

14482 Potsd<strong>am</strong><br />

Telefon: 03 31 17 43 51-0<br />

Telefax: 03 31 77 43 51-33<br />

E-Mail: mail@stgb-brandenburg.de<br />

Internet: http://www.stgb-brandenburg.de<br />

Datum: 2013-10-15<br />

Aktenzeichen: 025-03<br />

Auskunft erteilt: Joachim Grugel<br />

Anhörung zu dem Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung - Gesetz zur Neuregelung <strong>des</strong><br />

brandenburgischen Besoldungsrechts und <strong>des</strong> brandenburgischen Be<strong>am</strong>tenversorgungsrechts<br />

(Drucksache 5/7742,2. Neudruck)<br />

Sehr geehrter Herr Vorsitzen<strong>der</strong>,<br />

sehr geehrte D<strong>am</strong>en und Herren Abgeordnete,<br />

vielen Dank <strong>für</strong> die Übermittlung <strong>des</strong> oben genannten Gesetzentwurfs und <strong>für</strong> Ihre d<strong>am</strong>it verbundene<br />

Einladung zur Anhörung im Ausschuss <strong>für</strong> Haushalt und Finanzen <strong>am</strong> 17.10.2013, an<br />

<strong>der</strong> <strong>der</strong> hier im Hause zuständige Referatsleiter, Herr Joachim Grugel, teilnehmen wird.<br />

Vorab <strong>der</strong> Anhörung geben wir Ihnen im Folgenden unsere Einschätzung zum Gesetzentwurf<br />

und gehen d<strong>am</strong>it zugleich auf die uns übermittelten Fragen ein, <strong>der</strong>en Antworten wir in <strong>der</strong><br />

Anhörung mit hervorheben werden:<br />

Einleitung:<br />

Grundsätzlich sehen wir die bun<strong>des</strong>weite Fortentwicklung <strong>des</strong> öffentlichen Dienstrechts und<br />

d<strong>am</strong>it verbunden auch die bun<strong>des</strong>weite Fortentwicklung <strong>des</strong> Besoldungs- und Versorgungsrechts<br />

äußerst kritisch:<br />

Das ehemals im ges<strong>am</strong>ten Bun<strong>des</strong>gebiet einheitliche öffentliche Dienstrecht zersplittert zunehmend<br />

und dies nun auch im Besoldungs- und Versorgungsrecht. Bislang galt <strong>für</strong> die Gesetzgebung<br />

das Gebot, Rechtsvorschriften nur unter Berücksichtigung <strong>der</strong> gemeins<strong>am</strong>en Belange<br />

aller Dienstherrn zu schaffen. Dieses Gebot droht, gegenstandslos zu werden. Es droht<br />

ein Recht, das nur noch <strong>für</strong> den jeweiligen Dienstherrn gilt, n<strong>am</strong>entlich <strong>für</strong> den Bund, <strong>für</strong> die<br />

drei Stadtstaaten und <strong>für</strong> die 13 Flächenlän<strong>der</strong> und d<strong>am</strong>it einhergehend ein von Bun<strong>des</strong>land zu<br />

Bun<strong>des</strong>land unterschiedliches Recht im Bereich aller kommunalen Dienstherrn. Dies erachten<br />

wir insbeson<strong>der</strong>e aus zwei Gründen <strong>für</strong> höchst problematisch:<br />

Bankverbindung: Mittelbrandenburgische Sparkasse, Potsd<strong>am</strong> (BLZ 160 500 00) Konto-Nr. 350 222 1501; S 7 (Haltestelle Babelsberg); Tr<strong>am</strong> 94, 45 (Haltestelle Wattstraße)


-2—<br />

Zum einen haben jeweils die Län<strong>der</strong> und die Kommunen vergleichbare Aufgaben zu erfüllen,<br />

um ihren verfassungsrechtlich verankerten Auftrag zu erfüllen. Und zum an<strong>der</strong>en haben die<br />

Län<strong>der</strong> und die Kommunen ein unterschiedliches Tarifrecht, zu dem sich eine Rechtsprechung<br />

entwickelt hat, die in Teilen auch im öffentlichen Dienstrecht maßgeblich ist.<br />

Vor diesem Hintergrund ist <strong>für</strong> den öffentlichen Dienst zu besorgen, dass sich das Recht bis<br />

hin zur Unübersichtlichkeit entwickelt, weil beim Bund und in allen Län<strong>der</strong>n eine Vielzahl von<br />

Son<strong>der</strong>regelungen entsteht, mit denen jeweils auf Fortentwicklungen reagiert werden muss, um<br />

überhaupt noch einen Dienstherrnwechsel o<strong>der</strong> einen Wechsel zwischen Dienstherrn und Wirtschaft<br />

zu ermöglichen.<br />

Insofern können wir nur äußerst bedingt aus <strong>der</strong> Not heraus begrüßen, dass das Land infolge<br />

<strong>der</strong> durch die Fö<strong>der</strong>alismusreform geän<strong>der</strong>ten Gesetzgebungskompetenz das <strong>der</strong>zeit noch fortgeltende<br />

Bun<strong>des</strong>recht durch Lan<strong>des</strong>recht ersetzen will. Denn die jetzige Rechtslage mit sich<br />

ergänzendem Bun<strong>des</strong>- und Lan<strong>des</strong>recht stellt alle Rechtsanwen<strong>der</strong> insbeson<strong>der</strong>e in denjenigen<br />

Städten, Gemeinden und Ämtern schon jetzt vor große Herausfor<strong>der</strong>ungen, die aufgrund ihres<br />

nur geringen Verbe<strong>am</strong>tungsgra<strong>des</strong> nur selten dienstrechtliche Fragen zu beantworten haben.<br />

Nur <strong>des</strong>halb wird die Einführung eines einheitlichen Rechts auf Lan<strong>des</strong>ebene Vorteile erzeugen<br />

und das nur beschränkt auf die Rechtsanwendung<br />

Vorstehen<strong>des</strong> gilt insbeson<strong>der</strong>e <strong>für</strong> das hier in Rede stehende Besoldungs- und Versorgungsrecht.<br />

Das Land darf beispielsweise nicht Schlusslicht im Besoldungsgefüge bleiben. Ebenfalls<br />

sollte das Land we<strong>der</strong> Vorreiter beim Festhalten veralteter Strukturen noch Vorreiter beim Abbau<br />

heute immer noch sachgerechter Einzelregelungen sein. Und schließlich sollte das Land<br />

seine Gesetzgebungskompetenz nicht dazu nutzen, althergebrachte, aber nach wie vor berechtigte<br />

und zeitgemäße Regelungen auszuhöhlen.<br />

In diesem Sinne weisen wir insbeson<strong>der</strong>e darauf hin, dass das Versorgungsrecht bekanntermaßen<br />

in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach geän<strong>der</strong>t und dabei in Teilen auch dem Rentenrecht<br />

nachgezeichnet worden ist. Einbezogen in Verän<strong>der</strong>ungen waren auch die kommunalen<br />

Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten als Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te auf Zeit. Insoweit gab es eine<br />

umfassende Reform 1998, die auch neues Recht <strong>für</strong> Son<strong>der</strong>regelungen beim Zus<strong>am</strong>mentreffen<br />

von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen schuf. Diese Son<strong>der</strong>regelungen<br />

sind keine Bevorzugung <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit, son<strong>der</strong>n sie schaffen<br />

einen Ausgleich <strong>für</strong> das zeitlich befristete Amt und <strong>für</strong> alle d<strong>am</strong>it verbundenen Risiken. Würden<br />

diese Son<strong>der</strong>regelungen aufgehoben, wie mit diesem Gesetzentwurf vorgesehen, würde es<br />

den Kommunen kaum noch gelingen können, qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber <strong>für</strong><br />

das Amt <strong>des</strong> Hauptverwaltungsbe<strong>am</strong>ten bzw. das Amt <strong>des</strong> Beigeordneten zu gewinnen.<br />

Darüber hinaus, und auch das halten wir <strong>für</strong> entscheidend, würde <strong>der</strong> Anreiz <strong>für</strong> eine Fortsetzung<br />

einer Beschäftigung außerhalb <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes nach Beendigung <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tenverhältnisses<br />

mit <strong>der</strong> Folge entfallen, dass dadurch zusätzliche Versorgungslasten entstehen,<br />

ein Umstand, <strong>der</strong> ebenfalls nicht hingenommen werden kann.<br />

Des Weiteren weisen wir bereits an dieser Stelle darauf hin, dass die Reform von 1998 verfassungsrechtlicher<br />

Rechtsprechung folgte und spätere Einschnitte (beispielsweise die Verlängerung<br />

<strong>der</strong> Zweijahressperrfrist <strong>für</strong> Be<strong>am</strong>te auf Lebenszeit auf drei Jahre) vom Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

<strong>für</strong> verfassungswidrig erklärt wurden. Insoweit sehen wir erneut verfassungsrechtliche<br />

Fragen aufgeworfen, sofern <strong>der</strong> Gesetzgeber tatsächlich ungleiche Sachverhalte, die


-3—<br />

vorliegend in den Unterschieden zwischen den Be<strong>am</strong>tenverhältnissen auf Lebenszeit und auf<br />

Zeit bestehen, gleich behandelt sehen will. Im Folgenden werden wir hierauf zum Artikel 2<br />

noch näher eingehen.<br />

Nach unserem Kenntnisstand werden die Wirkungen <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismusreform im Besoldungsund<br />

Versorgungsrecht zunehmend auch innerhalb <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> beklagt. Es besteht innerhalb <strong>der</strong><br />

Län<strong>der</strong> nach unserer Einschätzung grundsätzliches Einvernehmen, zumin<strong>des</strong>t das Versorgungsrecht<br />

an einheitlichen Maßstäben auszurichten. Deshalb überführt <strong>der</strong> ganz überwiegende Teil<br />

<strong>der</strong> Län<strong>der</strong> das Bun<strong>des</strong>recht 1:1 in Lan<strong>des</strong>recht o<strong>der</strong> lässt das Bun<strong>des</strong>recht fortgelten, soweit<br />

nicht lan<strong>des</strong>spezifischer Neuordnungsbedarf besteht. Auch wir haben <strong>des</strong>halb die Erwartung,<br />

dass <strong>der</strong> Gesetzgeber in Brandenburg vergleichbar mit <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>entwicklung handelt und<br />

sich in Zukunft auf Bun<strong>des</strong>ebene wie<strong>der</strong> <strong>für</strong> eine Rückkehr zum einheitlichen Recht einsetzt.<br />

Vor diesem Hintergrund heben wir zwei Regelungsbereiche und einen unterlassenen Bereich<br />

<strong>des</strong> Gesetzentwurfs in dieser Einleitung ausdrücklich hervor:<br />

• Grundsätze <strong>der</strong> Besoldung:<br />

Derzeit befindet sich Brandenburg mit seinen Regelungen zur Besoldung und zu den Versorgungsbezügen<br />

im Vergleich zu den Regelungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und <strong>der</strong> weiteren Län<strong>der</strong> im<br />

niedrigsten Bereich und ist d<strong>am</strong>it Schlusslicht im Besoldungsgefüge. Hieran wird das vorgesehene<br />

Gesetz nichts än<strong>der</strong>n, was aus Sicht <strong>der</strong> Städte, Gemeinden und Ämter übereinstimmend<br />

bereits jetzt bemängelt wird. Insoweit sehen wir den Bedarf <strong>für</strong> eine Besoldungsund<br />

Versorgungsanpassung min<strong>des</strong>tens auf die Höhe <strong>des</strong> bun<strong>des</strong>weiten Durchschnittsniveaus.<br />

Die ungleiche Entwicklung spiegelt sich im Gesetzentwurf auch im beabsichtigten Abbau<br />

von Anspruchsgrundlagen wie<strong>der</strong>. Denn es sind einige Än<strong>der</strong>ungen abweichend von den<br />

Regelungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und <strong>der</strong> übrigen Län<strong>der</strong> geplant, die aus Sicht <strong>der</strong> gebotenen <strong>am</strong>tsangemessenen<br />

bzw. funktionsgerechten Besoldung nach unserer Auffassung nicht zu rechtfertigen<br />

sind. Insoweit droht ohne Not eine Verfestigung <strong>der</strong> Schlusslichtrolle, die wir verhin<strong>der</strong>t<br />

sehen wollen.<br />

Wir erachten insoweit die vorgesehene Abschaffung bzw. Einschränkung von Zulagen genauso<br />

wenig <strong>für</strong> nachvollziehbar, wie die lan<strong>des</strong>seitige Praxis, nach <strong>der</strong> die Besoldung lediglich<br />

dem jeweiligen Tarifabschluss nach dem TV-L angepasst wird, zumal dieser Tarifvertrag,<br />

an<strong>der</strong>s als das BbgBesG, nicht <strong>für</strong> kommunale Dienstherren gilt. Aufgrund <strong>der</strong> unterschiedlichen<br />

Tarifvertragsparteien und <strong>der</strong> daraus folgenden unterschiedlichen Tarifverträge<br />

ist es infolge <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismusreform nun auch notwendig geworden, im öffentlichen<br />

Dienstrecht <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg nicht nur den TV-L, son<strong>der</strong>n zudem auch den TVöD<br />

zu würdigen. Hier<strong>für</strong> enthält <strong>der</strong> Gesetzentwurf jedoch keine Anhaltspunkte. Er vernachlässigt<br />

vielmehr insoweit die kommunale Ebene. Vor <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismusreform war dies<br />

nicht <strong>der</strong> Fall. Denn <strong>der</strong> TVöD gilt gleichermaßen <strong>für</strong> den Bund und die Kommunen. Eine<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> Fortentwicklung <strong>des</strong> Rechts aus Sicht <strong>des</strong> TVöD im Bun<strong>des</strong>recht erfasste<br />

mithin alle Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten. Die Gesetzgebungskompetenz <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> gebietet<br />

daher eine vergleichende Berücksichtigung und in diesem Sinne bei Bedarf Regelungen<br />

<strong>für</strong> den Lan<strong>des</strong>dienst und <strong>für</strong> den kommunalen Dienst.


-4—<br />

• Grundsätze <strong>der</strong> Versorgung:<br />

Der Gesetzentwurf enthält Regelungen, die eine Kürzung <strong>der</strong> Versorgung bewirken sollen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e Einschränkungen gegenüber <strong>der</strong> jetzigen Rechtslage bei <strong>der</strong> Berücksichtigung<br />

von Zeiten. Diese Kürzungsabsichten werden insbeson<strong>der</strong>e den Beson<strong>der</strong>heiten <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tenverhältnisses<br />

auf Zeit, wie vorgenannt, nicht gerecht. Deshalb haben wir die Erwartung,<br />

dass die vorgesehenen Einschränken zumin<strong>des</strong>t <strong>für</strong> den Bereich <strong>der</strong> kommunalen Dienstherrn<br />

entfallen.<br />

• Unterlassen einer Son<strong>der</strong>zahlungsregelung:<br />

Wir haben die Erwartung auf Wie<strong>der</strong>einführung einer einmaligen Son<strong>der</strong>zahlung und sehen<br />

<strong>für</strong> die Städte, Gemeinden und Ämter diesen Bedarf insbeson<strong>der</strong>e wegen <strong>der</strong> insoweit vergleichbaren<br />

Regelungen <strong>des</strong> TVÖD. Es mag sein, dass das Land <strong>für</strong> seine Be<strong>am</strong>tinnen und<br />

Be<strong>am</strong>ten einen eigenen Weg gehen will. Jedoch bedingt auch hier <strong>der</strong> Vergleich <strong>der</strong> Tarifverträge,<br />

dass dann zumin<strong>des</strong>t eine Öffnungsklausel geschaffen wird, die den kommunalen<br />

Dienstherrn die Gewährung dieser Son<strong>der</strong>zahlung eröffnet.<br />

Dies vorangestellt nehmen wir zum Gesetzentwurf im Weiteren wie folgt Stellung:<br />

Zum Artikel 1 <strong>des</strong> Gesetzentwurfs - BbgBesG:<br />

Redaktioneller Hinweis:<br />

Im Entwurf und in <strong>der</strong> Begründung werden gleichermaßen die Begriffe Dienstherrn und<br />

Dienstherren verwandt, ohne dass ersichtlich wird, wo<strong>für</strong> diese Unterscheidung dienen soll.<br />

Wir regen eine durchgängig einheitliche Formulierung an und verwenden im Folgenden <strong>für</strong><br />

unsere Stellungnahme ausschließlich den Begriff Dienstherrn.<br />

Zu § 3 Abs. 4 Anspruch auf Besoldung:<br />

Zur Klarstellung regen wir an,<br />

in Abs. 4 nach dem Wort „soweit" das Wort „gesetzlich"<br />

hinzuzulligen. Ansonsten besteht Auslegungsbedarf aufgrund insoweit vergleichbarer Regelungen,<br />

beispielweise in § 4 Abs. 2 und 3, § 5 S. 1 und 2 und § 6.<br />

Zu § 4 Weitergewährung <strong>der</strong> Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand<br />

und bei Abwahl von Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten auf Zeit:<br />

Wir regen eine vollständige Übernahme <strong>des</strong> § 4 BBesG (2006) an und schlagen in diesem Sinne<br />

die Streichung <strong>der</strong> Sätze 1 und 2 in § 4 Abs. 2<br />

vor.


-5—<br />

Nach <strong>der</strong> Begründung soll dem Grunde nach die bun<strong>des</strong>rechtliche Regelung übernommen werden.<br />

Dies trifft jedoch nur zum Teil zu, weil eine Ausweitung vorgesehen ist. Diese kann nach<br />

unserer Einschätzung zusätzliche Versorgungslasten bewirken. Denn die Ausweitung regelt<br />

erstmals gänzlich neu, dass Einkommen aus selbständiger o<strong>der</strong> nicht selbständiger Tätigkeit<br />

künftig zur Hälfte auf die Bezüge anzurechnen ist. Die Begründung unterlässt den Verweis,<br />

dass diese Anrechnung über das bisherige Recht weit hinausgeht. Statt<strong>des</strong>sen wird <strong>der</strong> Unterschied<br />

zur vollständigen Anrechnung bei Bezügen aus dem öffentlichen Dienst mit <strong>der</strong> Begründung<br />

hervorgehoben, es solle ein Anreiz <strong>für</strong> die rasche Aufnahme einer finanziell attraktiven<br />

Tätigkeit in <strong>der</strong> Privatwirtschaft geboten werden. Nicht erwähnt wird, dass ein entsprechen<strong>des</strong><br />

Einkommen beim Bund und in den Län<strong>der</strong>n gar nicht angerechnet wird. Die Anrechnungsfreiheit<br />

halten wir <strong>für</strong> die größte Anreizwirkung. Aufgrund <strong>des</strong> Umstan<strong>des</strong>, dass <strong>für</strong> eine<br />

Anrechnung theoretisch ohnehin nur maximal drei Monate zuzüglich restlicher Tage aus einem<br />

vierten Monat infrage kommen, kann <strong>der</strong> vollständige Verzicht auf die Anrechnung auch keine<br />

nennenswerten Auswirkungen auf die Entlastung <strong>der</strong> öffentlichen Kassen haben. Außerdem<br />

wird eine zeitlich übergangslose Anschlussbeschäftigung in <strong>der</strong> Privatwirtschaft stets die Ausnahme<br />

sein, so dass die Anrechnung den vorstehenden Maximalzeitraum nur selten erfassen<br />

dürfte.<br />

Hinzu kommt, dass <strong>der</strong> im einstweiligen Ruhestand befindliche Be<strong>am</strong>te in <strong>der</strong> Regel beson<strong>der</strong>en<br />

Aufwand o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Risiken hat, um sich außerhalb <strong>des</strong> öffentlichen Dienstes eine<br />

berufliche Existenzgrundlage aufzubauen o<strong>der</strong> eine frühere berufliche Existenzgrundlage wie<strong>der</strong><br />

zu aktivieren. Wird diesbezüglicher Aufwand jedoch durch Anrechnungsregelungen erschwert,<br />

gefährdet dies das Erreichen von Einkünften mit <strong>der</strong> Folge erhöhter Versorgungsansprüche,<br />

die bereits im Zeitpunkt <strong>des</strong> Auslaufens <strong>der</strong> Anrechnungszeit beginnen.<br />

Die Neuregelung würde sich auf die kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten beson<strong>der</strong>s<br />

gravierend auswirken, weil diese in <strong>der</strong> Regel nicht aus dem öffentlichen Dienst in ihr<br />

Amt gewählt wurden und weil sie insoweit aus dem einstweiligen Ruhestand heraus im öffentlichen<br />

Dienst in <strong>der</strong> Regel auch keine Anschlussbeschäftigung erwirken können.<br />

Zudem begegnet die vorgesehene Ausweitung auch verwaltungsökonomischen Bedenken:<br />

Einkünfte aus <strong>der</strong> Privatwirtschaft, insbeson<strong>der</strong>e Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, stehen<br />

in <strong>der</strong> Regel erst Monate o<strong>der</strong> sogar Jahre später <strong>der</strong> Höhe nach verbindlich <strong>für</strong> eine Anrechnung<br />

fest. Zu späterer Zeit müssten dann diese Einkünfte angerechnet und Überzahlungen<br />

rückgefor<strong>der</strong>t werden und dies in <strong>der</strong> Regel <strong>für</strong> Bezüge, die nur tiir ein paar Wochen von Belang<br />

waren.<br />

Hinweis:<br />

Durch den Wegfall <strong>der</strong> Sätze 1 und 2 würde <strong>der</strong> bisherige Satz 3 zu Satz 1 <strong>des</strong> § 4 Abs. 2.<br />

Aus diesem Satz heben wir es bereits an dieser Stelle als richtig hervor, dass hier die Verbände,<br />

<strong>des</strong>sen Mitglie<strong>der</strong> öffentlich-rechtliche Dienstherrn sind, ebenso aufgeführt werden, wie dies<br />

vergleichbar in § 40 Abs. 3 Satz 1 und auch in § 18 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. d) BbgBe<strong>am</strong>tVG<br />

vorgesehen ist, wenngleich in letztgenannter Vorschrift anstelle <strong>der</strong> Formulierung, Verbände,<br />

<strong>des</strong>sen Mitglie<strong>der</strong> öffentlich-rechtliche Dienstherrn sind, die Formulierung kommunale Spitzenverbände<br />

verwandt wird, was zugleich die Frage aufwirft, ob nicht in beiden Gesetzen<br />

durchgängig nur die entwe<strong>der</strong> eine o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Formulierung verwandt werden sollte.


-6—<br />

Wir erwähnen dies bereits an dieser Stelle ausdrücklich, weil <strong>der</strong> Gesetzentwurf insoweit nicht<br />

durchgängig schlüssig ist, worauf wir im Folgenden noch zu § 26 und zu § 28 geson<strong>der</strong>t eingehen<br />

werden.<br />

§ 11 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung:<br />

Zur Klarstellung regen wir an,<br />

in Abs. 1 nach dem Wort „soweit" das Wort „gesetzlich"<br />

hinzuzufügen. Ansonsten besteht Auslegungsbedarf aufgrund insoweit vergleichbarer Regelungen,<br />

beispielweise in § 4 Abs. 2 und 3, § 5 S. 1 und 2, § 6, § 12 Abs. 1 und 13 Abs. 2.<br />

§ 18 Grundsatz <strong>der</strong> funktionsgerechten Besoldung:<br />

Zur funktionsgerechten Besoldung sollen die Funktionen <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten nach<br />

den mit ihnen verbundenen Anfor<strong>der</strong>ungen sachgerecht bewertet und Ämtern zugeordnet werden.<br />

Dieser Grundsatz entspricht <strong>der</strong> bisherigen Rechtslage. Allerdings erfor<strong>der</strong>t er bezüglich<br />

<strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit und <strong>der</strong> kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten<br />

einer Ergänzung, weil Funktionen und Ämter <strong>für</strong> diese Be<strong>am</strong>tengruppen im Sinne <strong>des</strong> § 19<br />

Abs. 2 durch Gesetz bzw. Verordnung geregelt werden und sich ergänzende Anfor<strong>der</strong>ungen,<br />

beispielsweise zur Bewertung, Beför<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> zum Haushaltsrecht, gar nicht stellen. Die<br />

Ergänzung muss allerdings nicht an dieser Stelle, son<strong>der</strong>n in § 13 Abs. 3 BbgBe<strong>am</strong>tVG erfolgen,<br />

weshalb wir hierauf dort erneut eingehen.<br />

§ 21 Haupt<strong>am</strong>tliche kommunale Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>te auf Zeit:<br />

Redaktionell weisen wir wegen <strong>der</strong> bevorstehenden Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> § 123 LBG zunächst darauf<br />

hin, dass <strong>der</strong> Zusatz<br />

„auf Zeit"<br />

in Abhängigkeit <strong>des</strong> Inkrafttretens <strong>der</strong> Regelungen dann bereits entbehrlich ist o<strong>der</strong> wird.<br />

Inhaltlich stellen wir heraus, dass die Formulierungen in den Sätzen 1 und 2 zutreffend sind,<br />

nach denen es sich bei <strong>der</strong> Zuordnung <strong>der</strong> Ämter <strong>der</strong> haupt<strong>am</strong>tlichen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und<br />

Wahlbe<strong>am</strong>ten jeweils um ein Amt handelt, selbst dann, wenn diesem Amt mehrere Besoldungsgruppen<br />

zugeordnet werden. Wegen <strong>des</strong> Sachzus<strong>am</strong>menhangs zu § 18 weisen wir hierauf<br />

auch an dieser Stelle hin und gehen hierauf erneut im Folgenden zu § 13 Abs. 3 BbgBe<strong>am</strong>tVG<br />

ein.<br />

Anstelle <strong>des</strong> vorgesehenen Satzes 3 regen wir folgenden neuen Satz 3 an:<br />

„Für diese Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten ist abweichend von § 25 die jeweils höchste Stufe <strong>der</strong><br />

Besoldungsordnung A maßgeblich, soweit das Amt <strong>der</strong> Besoldungsordnung A zugewiesen ist."<br />

Im Sinne <strong>der</strong> Fortentwicklung <strong>des</strong> Rechts halten wir eine Entscheidung zur Abweichung von<br />

den <strong>für</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te auf Lebenszeit geltenden Grundsätzen <strong>des</strong> § 25 <strong>für</strong> kommuna-


-7--<br />

le Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>te bereits durch den Gesetzgeber <strong>für</strong> zwingend und begründen<br />

dies wie folgt:<br />

Zunächst stellen wir fest, dass die Zuordnung <strong>der</strong> Ämter <strong>der</strong> Hauptverwaltungsbe<strong>am</strong>ten in die<br />

bisherigen Dienstaltersstufen historisch insbeson<strong>der</strong>e dem Umstand geschuldet war, dass diese<br />

Ämter in <strong>der</strong> Regel durch vormalige Laufbahnbe<strong>am</strong>te o<strong>der</strong> durch Be<strong>am</strong>te mit Laufbahnbefähigung<br />

bekleidet wurden, als es noch die so genannte zweigleisige Verwaltungsführung gab (ehren<strong>am</strong>tlicher<br />

Bürgermeister o<strong>der</strong> Oberbürgermeister als Repräsentant und haupt<strong>am</strong>tlicher Verwaltungsdirektor<br />

als Leiter <strong>der</strong> Verwaltung). Aus dieser Historie wurde auch ein Aufsteigen in<br />

den Dienstaltersstufen gerechtfertigt. Diese Umstände sind Historie und d<strong>am</strong>it erledigt.<br />

Zudem werden mit dem vorgesehen Gesetz infolge höchstrichterlicher Rechtsprechung die<br />

bisherigen Dienstaltersstufen gänzlich abgeschafft und in Erfahrungszeiten umgewandelt, in<br />

denen anfor<strong>der</strong>ungsgerechte Leistungen erbracht werden müssen (§ 25 Abs. 1). Des Weiteren<br />

regelt § 25 detailliert das Aufsteigen in den Stufen, ein abweichen<strong>des</strong> Aufsteigen und Leistungsstufen<br />

<strong>für</strong> herausragende Leistungen und d<strong>am</strong>it eine Vielzahl von Fälle, die Einzelbewertungen<br />

durch die o<strong>der</strong> den Dienstvorgesetzten erfor<strong>der</strong>n. Auch wird ein Vorverlegen durch<br />

Hinzurechnung und ein Verzögern durch Herausrechnung von Zeiten detailliert geregelt. All<br />

diese Regelungen sind dem Amt <strong>der</strong> kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten jedoch<br />

wesensfremd!<br />

Die kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten haben vom ersten Tag ihrer Amtsführung<br />

vollumfänglich ihre Amtspflichten im Sinne ihres Amtes zu erfüllen, ohne dass es auf<br />

irgendwelche Erfahrungszeiten aus dem Amt ankommt. Deshalb kann es, nachdem nun die<br />

Dienstaltersstufen abgeschafft werden, <strong>für</strong> diese Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten nur eine richtige<br />

Zuordnung geben, nämlich diejenige <strong>der</strong> letzten Stufe, soweit <strong>für</strong> sie die Besoldungsordnung A<br />

maßgeblich ist.<br />

Mit einer solchen Entscheidung würden die kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten<br />

zugleich endlich denjenigen kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten gleichgestellt,<br />

<strong>für</strong> die die Besoldungsordnung B maßgeblich ist, die seit jeher nicht an Stufen gebundene feste<br />

Gehälter vorsieht.<br />

Wir fügen hinzu, dass wir die gesetzliche Ausgestaltung in diesem Sinne bereits gegenüber<br />

dem Ministerium <strong>der</strong> Finanzen vorgeschlagen haben und <strong>der</strong> Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung<br />

hierauf lei<strong>der</strong> nicht eingeht. Der Entwurf enthält insoweit nur Rechtsfortschreibung von<br />

Historie ohne die gebotene Fortentwicklung und das zudem im Wi<strong>der</strong>spruch zur Fortentwicklung<br />

<strong>des</strong> § 25. Hieraus folgt <strong>für</strong> uns, dass eine wirkliche Fortentwicklung mit <strong>der</strong> im Entwurf<br />

vorgesehen Verordnung nicht erreicht werden kann.<br />

Vor diesem Hintergrund sehen wir nun <strong>für</strong> diese grundsätzliche Festlegung den Gesetzgeber<br />

gefor<strong>der</strong>t. Der Gesetzgeber kann d<strong>am</strong>it zugleich zum Normenabbau beitragen, weil eine Vielzahl<br />

verordnungsrechtliche Regelungen, mit denen die notwendigen Abweichungen von § 25<br />

(Vielzahl von Einzelregelungen zu den Stufen), § 26 (Berücksichtigungsfähige Zeiten) und §<br />

27 (Nicht zu berücksichtigende Zeiten) neu zu bestimmen wären, entbehrlich würden. Zugleich<br />

würde <strong>der</strong> Gesetzgeber einen Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung leisten, weil mit <strong>der</strong> von<br />

uns vorgeschlagenen Festlegung <strong>der</strong> „letzten Stufe" bereits im Gesetz zugleich das <strong>für</strong> die Personalstellen<br />

aufwendige Berechnungs- und Festsetzungsverfahren nach je<strong>der</strong> Neuwahl <strong>für</strong> die<br />

Zukunft endlich entbehrlich würde.


-8—<br />

Zu § 24 Abs. 2 Obergrenzen <strong>für</strong> Beför<strong>der</strong>ungsämter:<br />

Abweichend vom bisherigen Referentenentwurf <strong>des</strong> Gesetzes und abweichend von <strong>der</strong> bisherigen<br />

Rechtslage sieht <strong>der</strong> Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung nunmehr in § 28 Abs. 2 ausdrücklich<br />

vor, dass <strong>für</strong> die Anteile <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungsämter Obergrenzen bei den Gemeinden und<br />

Gemeindeverbänden nicht gelten.<br />

Diese erweiterte Ausnahme, die bisher nur <strong>für</strong> die obersten Lan<strong>des</strong>behörden und <strong>für</strong> Dienstherrn<br />

mit Lehrpersonal vorgesehen werden sollte, entspricht unseren langjährigen Anregungen<br />

und diese begrüßen wir an dieser Stelle ausdrücklich.<br />

Die beabsichtigte Freistellung von Obergrenzen wird <strong>der</strong> seit vielen Jahren in den Städten,<br />

Gemeinden und Ämtern bestehenden Wirklichkeit <strong>des</strong> Verbe<strong>am</strong>tungsgra<strong>des</strong>, <strong>der</strong> Personalstruktur<br />

und <strong>der</strong> Personalentwicklung gerecht. Zugleich entfällt d<strong>am</strong>it die bisherige Ermächtigung,<br />

diesbezügliche Obergrenzen in einer Verordnung festzulegen, worin zugleich ein Beitrag zum<br />

Normenabbau gesehen wird. Auch dies begrüßen wir.<br />

Zu § 25 Bemessung <strong>des</strong> Grundgehalts:<br />

Der beabsichtigte Fortfall <strong>der</strong> Stufenzuordnung ausschließlich nach dem Besoldungsdienstalter<br />

ist aus unserer Sicht sachgerecht. Allerdings sehen wir in den Neuregelungen noch keinen umfassenden<br />

Reformansatz. Denn auch schon die bisherigen Stufen folgten dem Grundsatz hinzugewonnener<br />

Erfahrungen, was nunmehr durch die Bezeichnung Erfahrungszeiten geän<strong>der</strong>t<br />

werden soll, ohne dabei das bisherige Stufensystem grundsätzlich zu verän<strong>der</strong>n.<br />

Zu § 26 Berücksichtigungsfähige Zeiten:<br />

Vorbemerkung:<br />

Abweichend vom bisherigen Referentenentwurf <strong>des</strong> Gesetzes sieht <strong>der</strong> Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung<br />

nunmehr in § 26 die ursprünglich vorgesehene Befristung in Form von Höchstzeiten<br />

nicht mehr vor. Gegen diese Befristung hatten wir aufgrund <strong>des</strong> Konkurrenzdrucks und<br />

aufgrund <strong>des</strong> Bedarfs an Regelungen, die mehr Flexibilität und Mobilität im Wechsel zwischen<br />

den Dienstherrn und zwischen Dienstherrn und Wirtschaft gewährleisten und beför<strong>der</strong>n sollen,<br />

unter an<strong>der</strong>em mit Verweis auf den TVöD Bedenken vorgebracht. Insoweit begrüßen wir die<br />

nun ohne Höchstzeiten vorgesehenen Regelungen.<br />

Wir haben darüber hinaus folgenden Ergänzungsvorschlag:<br />

Für Abs. 1 Ziff. 1 regen wir an,<br />

nach dem Kl<strong>am</strong>merzusatz „ (§ 28)" die Worte „o<strong>der</strong> eines Verban<strong>des</strong>, <strong>des</strong>sen Mitglie<strong>der</strong> öffentlich-rechtliche<br />

Dienstherrn sind,"<br />

einzufügen.<br />

Insoweit verweisen wir auch an dieser Stelle auf die vergleichbaren und zutreffenden Formulierungen<br />

in § 4 Abs. 2 Satz 3 (nach unserem oben aufgeführten Vorschlag: Satz 1), in § 40<br />

Abs. 3 Satz 1 und auch in § 18 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. d) BbgBe<strong>am</strong>tVG, wenngleich dort anstel-


-9—<br />

le <strong>der</strong> Formulierung, Verbände, <strong>des</strong>sen Mitglie<strong>der</strong> öffentlich-rechtliche Dienstherrn sind, die<br />

Formulierung kommunale Spitzenverbände verwandt wird, die hier gleichs<strong>am</strong> zum Tragen<br />

kommen könnte.<br />

Es bedürfte einer Rechtfertigung, wo<strong>für</strong> einerseits ein bei Verbänden, <strong>des</strong>sen Mitglie<strong>der</strong> öffentlich-rechtliche<br />

Dienstherrn sind, erzieltes Einkommen o<strong>der</strong> bezogener Kin<strong>der</strong>zuschlag vollständig<br />

angerechnet werden soll, weil die Verbände in diesem Sinne mit öffentlich-rechtlichen<br />

Dienstherrn gleichgestellt werden, während an<strong>der</strong>erseits die bei Verbänden erbrachten Dienstzeiten<br />

bei <strong>der</strong> Stufenzuordnung vollständig unberücksichtigt bleiben sollen. Eine solche Rechtfertigung<br />

ist jedoch in <strong>der</strong> Begründung nicht dargetan. Vielmehr wird im Gegenteil zu den<br />

grundsätzlichen Zielen ausgeführt, dass mit dem Gesetz <strong>für</strong> den Dienstherrnwechsel und die<br />

Gewinnung von Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten Flexibilität und Mobilität gewährleistet bzw. beflir<strong>der</strong>t<br />

werden sollen. Entsprechende Regelungen über die öffentlich-rechtlichen Dienstherrn hinaus<br />

dürfen sich <strong>des</strong>halb nicht nur auf die Verbände <strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften<br />

beziehen, son<strong>der</strong>n müssen auch die Verbände <strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen Dienstherrn<br />

einbeziehen.<br />

Diese Einbeziehung ist zudem nach dem Zweck <strong>der</strong> Vorschrift geboten, die pauschalierend die<br />

verwertbaren dienstlichen Erfahrungszeiten grundsätzlich einbeziehen will. Deshalb darf es<br />

bezüglich <strong>der</strong> Verbände keine Ungleichbehandlung <strong>der</strong>jenigen <strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen<br />

Dienstherrn geben, zumal diese zudem regelmäßig auch noch enger mit dem Dienst <strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen<br />

Dienstherrn verbunden sein dürften, als diejenigen <strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen<br />

Relig ionsgesellschaften.<br />

Mit einer Übernahme vergleichbarer Formulierungen aus den §§ 4 Abs. 2 Satz 3, 40 Abs. 3<br />

Satz 1 o<strong>der</strong> auch § 18 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. d) BbgBe<strong>am</strong>tVG, wie oben vorgeschlagen, ist<br />

diese Benachteiligung leicht aufzuheben.<br />

Zu § 28 Öffentlich-rechtliche Dienstherrn:<br />

Wir regen auch hier an, in Abs. 1<br />

nach dem Wort „Gemeindeverbände" die Worte „, o<strong>der</strong> eines Verban<strong>des</strong>, <strong>des</strong>sen Mitglie<strong>der</strong><br />

öffentlich-rechtliche Dienstherrn sind,"<br />

einzufügen.<br />

Insoweit verweisen wir auch an dieser Stelle auf die vergleichbaren und zutreffenden Formulierungen<br />

in § 4 Abs. 2 Satz 3 (nach unserem oben aufgeführten Vorschlag: Satz 1), in § 40<br />

Abs. 3 Satz 1 und auch in § 18 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. d) BbgBe<strong>am</strong>tVG, wenngleich dort anstelle<br />

<strong>der</strong> Formulierung, Verbände, <strong>des</strong>sen Mitglie<strong>der</strong> öffentlich-rechtliche Dienstherrn sind, die<br />

Formulierung kommunale Spitzenverbände verwandt wird, die auch hier gleichs<strong>am</strong> zum Tragen<br />

kommen könnte.<br />

Zur Vermeidung von Wie<strong>der</strong>holungen verweisen wir zur weiteren Begründung auf unsere vorstehenden<br />

Ausführungen zu § 26, die sinngemäß auch hier zutreffen, und ergänzend darauf,<br />

dass sich ein Vergleich mit den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften an dieser Stelle<br />

erledigt, weil diese ein eigenes Dienst- und Besoldungsrecht haben. Insoweit sind die Religi-


- 10—<br />

onsgemeinschaften nach dem Sinngehalt <strong>der</strong> Vorschrift hier zutreffend ausgenommen, die<br />

Verbände, <strong>des</strong>sen Mitglie<strong>der</strong> öffentlich-rechtliche Dienstherrn sind, fehlen hingegen.<br />

Zu § 40 Grundlage und Höhe <strong>des</strong> F<strong>am</strong>ilienzuschlags ab 1. Januar 2015:<br />

Die vorbehaltlos und vollständig beabsichtigte Abschaffung <strong>des</strong> auf den Ehegatten bezogenen<br />

Anteils <strong>am</strong> F<strong>am</strong>ilienzuschlag erscheint nicht sachgerecht und dies auch nicht in Betracht <strong>der</strong><br />

Übergangsregelungen <strong>des</strong> § 66, die einen auf den 31.12.2014 bezogenen Besitzstand regeln<br />

sollen:<br />

Es ist zwar <strong>der</strong> Begründung im Gesetzentwurf insoweit zuzustimmen, als dass <strong>der</strong> F<strong>am</strong>ilienzuschlag<br />

aus heutiger Sicht <strong>der</strong> Höhe nach nicht mehr als <strong>der</strong> Erfüllung <strong>des</strong> Alimentationsanspruchs<br />

dienend angesehen werden kann. Hieraus folgt jedoch nicht, dass er <strong>des</strong>halb ganz entfallen<br />

kann. Auch ist <strong>der</strong> Begründung insoweit zuzustimmen, als dass die Lebensmodelle in <strong>der</strong><br />

brandenburgischen Wirklichkeit historisch nicht von <strong>der</strong> Alleinverdienerf<strong>am</strong>ilie ausgehen,<br />

son<strong>der</strong>n davon, dass in <strong>der</strong> Regel beide Partner zum Lebensunterhalt ihrer F<strong>am</strong>ilie beitragen.<br />

Jedoch ist auch dies keine Rechtfertigung <strong>für</strong> ein Entfallen <strong>des</strong> Zuschlags. Dieser Entfall rechtfertigt<br />

sich <strong>des</strong> Weiteren auch nicht aus <strong>der</strong> weiteren Begründung, nach <strong>der</strong> eine deutliche Diskrepanz<br />

zwischen Anspruch und Wirklichkeit <strong>des</strong>halb besteht, weil die <strong>der</strong>zeitigen Konkurrenzregelungen<br />

eine Doppelzahlung ausschließen. Diese Begründung spricht vielmehr sogar<br />

<strong>für</strong> den Fortbestand <strong>des</strong> Zuschlags: Denn <strong>der</strong> Gesetzgeber hat von jeher die Wirklichkeit einer<br />

Doppelverdienerehe bzw. -partnerschaft im Blick gehabt und <strong>des</strong>halb <strong>für</strong> den ges<strong>am</strong>ten öffentlichen<br />

Dienst geregelt, dass in diesem Fall keine Doppelzahlung erfolgen darf. Inzident ist d<strong>am</strong>it<br />

bun<strong>des</strong>weit <strong>für</strong> alle Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten <strong>des</strong> Weiteren sogar geregelt, dass bei einem<br />

Zweitverdienst in <strong>der</strong> Wirtschaft <strong>der</strong> F<strong>am</strong>ilienzuschlag sogar ungekürzt weiter zu zahlen ist.<br />

Das bisherige Recht und die verfassungsrechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen zu <strong>des</strong>sen Fortentwicklung<br />

nach Art. 33 Abs. 5 GG liefern aus Sicht <strong>der</strong> Städte, Gemeinden und Ämter keine Rechtfertigung<br />

<strong>für</strong> einen Entfall dieses Zuschlags. Aus Gründen <strong>der</strong> Alimentationsansprüche, die nicht<br />

nur, die aber auch und das weiterhin die F<strong>am</strong>ilienverhältnisse <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten<br />

berücksichtigen müssen, spricht vielmehr vieles da<strong>für</strong>, dass <strong>der</strong> Zuschlag <strong>für</strong> Ehegatten bzw.<br />

<strong>für</strong> Lebenspartner zumin<strong>des</strong>t dann erhalten bleiben muss, wenn eine Alleinverdienerf<strong>am</strong>ilie<br />

vorhanden ist.<br />

Nach unserer Einschätzung ist davon auszugehen, dass sich das Verfassungsgericht mit dieser<br />

Frage befassen muss, sofern <strong>der</strong> Gesetzentwurf eine <strong>der</strong>ngemäße Ausnahmeregelung, die wir<br />

ausdrücklich anregen, unterlässt.<br />

Zu § 43 Leistungsprämien und Leistungszulagen:<br />

Wir regen dringend an, den § 43 mit einem Abs. 4 wie folgt zu ergänzen:<br />

„ (4) Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten <strong>der</strong> Gemeinden und Gemeindeverbände können abweichend<br />

von Abs. 1 bis 3 Leistungsbezüge nach Maßgabe eines in einer Betriebs- o<strong>der</strong> Dienstvereinbarung<br />

festgelegten betrieblichen Systems gewährt werden. Voraussetzungen sind, dass das betriebliche<br />

System einheitlich <strong>für</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te und <strong>für</strong> Tarifbeschäftigte gilt und<br />

dass <strong>der</strong> Dienstherr keine Vergütungen nach <strong>der</strong> Brandenburgischen Leistungsprämien- und<br />

Leistungszulagenverordnung in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung gewährt. Das betriebliche System<br />

muss Art und Umfang <strong>der</strong> Leistungsbezüge und einen einheitlichen Maßstab <strong>für</strong> die Leis-


tungsbewertung in Form von Zielvereinbarungen o<strong>der</strong> einer systematischen Leistungsbewertung<br />

festlegen."<br />

Wir regen dies <strong>des</strong>halb dringend an, weil sich <strong>der</strong> Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung ausschließlich<br />

<strong>am</strong> Bun<strong>des</strong>recht orientiert und darüber hinaus nur Erfahrungen aus dem Lan<strong>des</strong>dienst<br />

berücksichtigt. Das Personal von Bund bzw. Land unterscheidet sich aufgrund <strong>des</strong> signifikant<br />

höheren Anteils an Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten jedoch erheblich vom Personal <strong>der</strong> Kommunen.<br />

Deshalb laufen die vorgesehenen Begrenzungen <strong>für</strong> Leistungsprämien und Leistungszulagen<br />

bei den Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten <strong>der</strong> Kommunen nicht nur ins Leere. Sie bewirken<br />

zudem Hin<strong>der</strong>nisse bei <strong>der</strong> Würdigung und Zuordnung von Leistungsprämien und Leistungszulagen.<br />

Deshalb bedarf es einer ergänzenden Regelung <strong>für</strong> den Dienst <strong>der</strong> Kommunen. Mit dem vorgeschlagenen<br />

Abs. 4 wäre gesichert, dass sich die kommunalen Dienstherrn <strong>für</strong> ein einheitliches<br />

System entscheiden können. Denn nur mit einem einheitlichen System kann in Kommunen mit<br />

nur wenigen o<strong>der</strong> mit nur einem Laufbahnbe<strong>am</strong>ten ein sachgerechter Vergleich innerhalb <strong>des</strong><br />

Organisations- und Leistungsgefüges überhaupt erst ermöglicht werden. Dabei ist die Regelung<br />

nicht nur <strong>für</strong> Prämien o<strong>der</strong> Zulagen an einzelne Be<strong>am</strong>te sachgerecht, son<strong>der</strong>n insbeson<strong>der</strong>e<br />

auch ftir Prämien o<strong>der</strong> Zulagen, die <strong>für</strong> Te<strong>am</strong>leistungen erbracht werden und <strong>des</strong>halb gerechtfertigt<br />

sind. Denn hier besteht <strong>der</strong>zeit ein Konflikt zwischen <strong>der</strong> Besoldungs- und Tarifrechtslage,<br />

die in ihrer jetzigen Gültigkeit in <strong>der</strong> kommunalen Praxis ungerecht wirkende Beurteilungen<br />

geradezu erzwingt und d<strong>am</strong>it geeignet ist, sich auf die Motivation <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und<br />

Be<strong>am</strong>ten und Beschäftigten negativ auszuwirken. Dabei sind Te<strong>am</strong>leistungen sogar in <strong>der</strong> Begründung<br />

zur Reform beson<strong>der</strong>s aufgeführt. Jedoch entspricht die Wirklichkeit <strong>des</strong> Verbe<strong>am</strong>tungsgra<strong>des</strong><br />

im Bun<strong>des</strong>- und Lan<strong>des</strong>dienst, wie ausgeführt, nicht <strong>der</strong> Wirklichkeit in den Städten,<br />

Gemeinden und Ämtern, so dass das gesetzliche Ziel bei diesen Dienstherrn gar nicht erreicht<br />

werden kann.<br />

Es bedarf <strong>des</strong>halb insoweit endlich einer entsprechenden Gleichstellung von Be<strong>am</strong>tinnen und<br />

Be<strong>am</strong>ten und Tarifbeschäftigten nach dem TVöD im Gesetz, um d<strong>am</strong>it die gesetzlichen Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> eine zeitgemäße und an Leistungsgrundsätzen orientierte Personalentwicklung<br />

zu schaffen. Ohne eine solche Regelung kann <strong>der</strong> Grundsatz <strong>des</strong> Gesetzesvorbehaltes <strong>für</strong><br />

Leistungszulagen und Leistungsprämien nach § 2 in <strong>der</strong> kommunalen Praxis nicht anerkannt<br />

werden, weil es den kommunalen Dienstherrn nicht zuzumuten ist, zwei parallele Systeme zu<br />

organisieren.<br />

Es ist aus unserer Sicht verständlich, dass die Lan<strong>des</strong>regierung wegen <strong>der</strong> unserer Kenntnis<br />

nach im TV-L wie<strong>der</strong> abgeschafften Leistungsprämien und Leistungszulagen im Gesetzentwurf<br />

<strong>für</strong> den Lan<strong>des</strong>dienst die im Entwurf vorgesehenen Regelungen verfolgt. Vollkommunen<br />

unverständlich ist uns aber, dass das Land dabei die Anfor<strong>der</strong>ungen im Bereich <strong>der</strong> kommunalen<br />

Dienstherrn vollkommen unberücksichtigt lässt. An<strong>der</strong>e Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong> haben das Recht<br />

mittlerweile im Sinne unseres Vorschlags fortentwickelt und sind dabei auf die Anfor<strong>der</strong>ungen,<br />

die sich gleichermaßen nach dem TVöD stellen, eingegangen. Beispielhaft verweisen wir auf<br />

die Län<strong>der</strong> Hessen und Nordrhein-Westfalen und insoweit unter an<strong>der</strong>em auf § 6 LBesG-NW.<br />

Es ist aus unserer Sicht im Zuge dieser Neuordnung nicht zu vertreten, unseren Vorschlag weiterhin<br />

nicht aufzugreifen.


-12—<br />

Wir erwarten <strong>des</strong>halb die Aufnahme <strong>des</strong> vorstehend vorgeschlagenen Absatzes 4 in das Gesetz<br />

und stehen bei Bedarf <strong>für</strong> weitergehende Erläuterungen, insbeson<strong>der</strong>e zu den bereits in <strong>der</strong><br />

kommunalen Praxis erprobten Verfahren, gerne zur Verfügung.<br />

N.N. Nicht vorgesehene Zulage <strong>für</strong> die Wahrnehmung befristeter Funktionen:<br />

Aufgrund <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ungen bei den kommunalen Dienstherrn regen wir dringend<br />

an,<br />

den <strong>der</strong>zeitigen Regelungsinhalt <strong>des</strong> § 45 BBesG in das BbgBesG<br />

zu überführen und d<strong>am</strong>it die <strong>der</strong>zeit bestehende Rechtslage beizubehalten.<br />

Es mag sein, dass diese Zulage im Lan<strong>des</strong>dienst keine praktische Relevanz mehr hat. Es kann<br />

aber nicht sein, dass das Land zugleich die Belange <strong>der</strong> Städte, Gemeinden und Ämter ausblendet<br />

und d<strong>am</strong>it vernachlässigt. Die Zulage <strong>für</strong> die Wahrnehmung befristeter Funktionen ist<br />

<strong>für</strong> die Kommunen aufgrund ihres Personalbedarfs im Falle einer Vakanz unverzichtbar.<br />

Wir halten es <strong>des</strong>halb <strong>für</strong> nicht hinnehmbar, dass auf kommunaler Ebene nur <strong>des</strong>halb nicht<br />

funktionsgerecht besoldet werden darf, weil aufgrund <strong>der</strong> Personalentwicklung auf Lan<strong>des</strong>ebene<br />

Personalentscheidungen getroffen werden können, die den Kommunen aufgrund ihres Personalkörpers<br />

bei ihrem signifikant geringeren Verbe<strong>am</strong>tungsgrad unmöglich sind. Dieses drohende<br />

Defizit kann nur durch die Beibehaltung <strong>der</strong> jetzigen Rechtslage überwunden werden,<br />

worum wir ausdrücklich bitten.<br />

Zu § 44 Zulage <strong>für</strong> die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes:<br />

Wir begrüßen vom Grundsatz her, dass <strong>der</strong> Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung nunmehr eine<br />

Nachfolgeregelung <strong>für</strong> § 46 BBesG enthält, die wir im bisherigen Verfahren ausdrücklich genauso<br />

angeregt hatten, wie eine Nachfolgeregelung <strong>für</strong> § 45 (siehe vorstehend).<br />

Allerdings ist die Nachfolgeregelung mit so vielen Einschränkungen verbunden, die sich zudem<br />

nur auf den Lan<strong>des</strong>dienst beziehen, dass sie <strong>für</strong> die Städte, Gemeinden und Ämter praktisch<br />

ausgeschlossen ist. In Fällen <strong>der</strong> Vakanz o<strong>der</strong> in Fällen von Umständen, die eine Beför<strong>der</strong>ung<br />

trotz Beför<strong>der</strong>ungswillen <strong>des</strong> Dienstherrn ausschließen, soll in Zukunft die Zahlung <strong>der</strong><br />

Zulage nicht mehr möglich sein. Dies halten wir <strong>für</strong> nicht hinnehmbar und regen <strong>des</strong>halb an,<br />

im vorgesehenen Abs. 1 Satz 2 die Worte „aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung" und<br />

zudem den in Absatz 2<br />

entfallen zu lassen.<br />

D<strong>am</strong>it würde eine generelle Regelung <strong>für</strong> alle Son<strong>der</strong>fälle geschaffen, die sowohl im Lan<strong>des</strong>dienst<br />

als auch im kommunalen Dienst relevant sein können, ohne dabei das Ziel <strong>des</strong> Gesetzgebers,<br />

in erster Linie Beför<strong>der</strong>ungsumgehungen in <strong>der</strong> Praxis unterbinden zu wollen, einzuschränken.<br />

Auch diesbezüglich stehen wir zur weiteren Begründung und Ausführung von Son<strong>der</strong>fällen<br />

in <strong>der</strong> Praxis gerne zur Verfügung.


-13—<br />

Zu § 48 Son<strong>der</strong>zuschläge zur Sicherung <strong>der</strong> Funktions - und Wettbewerbsfähigkeit:<br />

Auch an dieser Stelle kritisieren wir zunächst, dass die Regelungen ausweislich ihrer Begründung<br />

ausschließlich auf den Lan<strong>des</strong>dienst abstellen. Des Weiteren verdeutlichen die vorgesehenen<br />

Son<strong>der</strong>zuschläge das Dilemma <strong>des</strong> sich scherenhaft auseinan<strong>der</strong> entwickelnden Besoldungsrechts:<br />

Einerseits sollen Flexibilität und Mobilität zwischen Dienstherrn und zwischen<br />

Dienstherrn und Wirtschaft gestärkt und beför<strong>der</strong>t werden, an<strong>der</strong>erseits entwickelt sich das<br />

Recht beim Bund und den Län<strong>der</strong>n gegen diese Ziele, woraus dann wie<strong>der</strong> folgt, dass Son<strong>der</strong>zuschläge<br />

eingeführt werden. Diese Entwicklung sehen wir als Fehlentwicklung an. Die vorgesehenen<br />

Regelungen verdeutlichen, dass es an einem, vom Konkurrenzgedanken befreiten,<br />

Besoldungsrecht mangelt! Deshalb muss es das Ziel weiterer Reformen sein, zu einem bun<strong>des</strong>einheitlichen<br />

Besoldungsrecht zurückzukehren, anstatt Son<strong>der</strong>ansprüche zu normieren, die<br />

Unterschiede im bun<strong>des</strong>weiten Recht ausgleichen, die im Übrigen von den Dienstherrn und<br />

den Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten in <strong>der</strong> Praxis irgendwann nicht mehr zu überblicken sein werden.<br />

Zu § 49 An<strong>der</strong>e Zulagen, Prämien und Vergütungen:<br />

Erneut auch an dieser Stelle kritisieren wir zunächst zu Abs. 2, dass die Regelungen nach dem<br />

Wortlaut und ausweislich ihrer Begründung ausschließlich auf den Lan<strong>des</strong>dienst abstellen.<br />

Vergleichbare Anfor<strong>der</strong>ungen gibt es jedoch auch im Dienst <strong>der</strong> Städte, Gemeinden und Ämter,<br />

sofern Zus<strong>am</strong>menschlüsse o<strong>der</strong> interkommunale Zus<strong>am</strong>menarbeit, und das zunehmend<br />

(vgl. EK 5/2), vorgesehen werden.<br />

Wir regen <strong>des</strong>halb an, den Absatz 2 <strong>für</strong> diese Fälle<br />

durch Streichung <strong>der</strong> Worte „<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>" und nach dem Wort „Verwaltungsumbaus" durch<br />

Einfügung eines Kommas und <strong>der</strong> Worte „<strong>der</strong> interkommunalen Zus<strong>am</strong>menarbeit o<strong>der</strong> im<br />

Rahmen von Gemeindezus<strong>am</strong>menschlüssen"<br />

zu än<strong>der</strong>n.<br />

D<strong>am</strong>it wären auf gemeindlicher Ebene <strong>der</strong>en Bedürfnissen entsprechend die gleichen Zulagen<br />

möglich, die <strong>der</strong> Gesetzentwurf <strong>für</strong> die Lan<strong>des</strong>bediensteten vorsieht. Denn es ist aus unserer<br />

Sicht nicht hinnehmbar, dass die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten zwischen Land und Kommunen in<br />

so unterschiedlicher Weise berücksichtigt werden sollen, wie dies <strong>der</strong>zeit <strong>der</strong> Gesetzentwurf<br />

vorsieht.<br />

Zu § 52 Auslandsbesoldung:<br />

Der vorgesehene Verweis auf das Bun<strong>des</strong>recht ist bei den Dienstherrn <strong>der</strong> Städte, Gemeinden<br />

und Ämter zwar nicht von praktischer Bedeutung. Wir greifen diese Regelung aber dennoch<br />

auf, weil sie ein weiteres Mal den Bedarf an einem bun<strong>des</strong>einheitlichen Recht verdeutlicht. Wir<br />

begrüßen insofern vom Grundsatz her, dass <strong>der</strong> Gesetzentwurf kein eigenes Lan<strong>des</strong>recht vorsieht<br />

und statt<strong>des</strong>sen auf Bun<strong>des</strong>recht verweist. Zugleich belegt <strong>der</strong> Gesetzentwurf d<strong>am</strong>it, dass<br />

Lan<strong>des</strong>recht entbehrlich ist. Insoweit sehen wir diese Vorschrift als Beispiel da<strong>für</strong> an, künftig<br />

insges<strong>am</strong>t wie<strong>der</strong> bun<strong>des</strong>einheitliches Recht anzustreben.


-14—<br />

Zu § 56 Anwärterson<strong>der</strong>zuschläge:<br />

Vom Grundsatz her kritisieren wir diese vorgesehenen Zuschläge genauso, wie die nach § 48<br />

vorgesehenen Zuschläge und verweisen zur Begründung zur Vermeidung von Wie<strong>der</strong>holungen<br />

auf unsere vorstehenden Ausführungen, die sinngemäß auch an dieser Stelle <strong>für</strong> die Zuschläge<br />

<strong>für</strong> die Anwärtergrundbeträge gelten.<br />

Zu § 66 Übergangsregelungen zum F<strong>am</strong>ilienzuschlag:<br />

Insoweit verweisen wir auf die vorstehenden Ausführungen zu § 40 und weisen darauf hin,<br />

dass die Übergangsregelugen in Teilen zu modifizieren sind, wenn unserem Vorschlag gefolgt<br />

wird, Ausnahmetatbestände <strong>für</strong> Alleinverdienerf<strong>am</strong>ilien vorzusehen.<br />

Zu Anlage 1 Ziffer 9 Zulagen <strong>für</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te <strong>der</strong> Feuerwehr:<br />

Wir begrüßen hierzu ausdrücklich, dass <strong>der</strong> Gesetzentwurf unserer bisherigen Anregung entsprechend,<br />

nunmehr ein Beibehalten <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Rechtslage vorsieht und d<strong>am</strong>it die Belange<br />

<strong>der</strong> kommunalen Dienstherrn berücksichtigt, die neben den Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten im feuerwehrtechnischen<br />

Dienst auch Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te im vorbeugenden Brandschutz und im<br />

ständigen Leitstellendienst beschäftigt haben, <strong>für</strong> die die gleichen Stellenzulagenerfor<strong>der</strong>nisse<br />

bestehen.<br />

N.N. Nichtaufnahme einer Son<strong>der</strong>zahlungsregelung:<br />

Der Gesetzentwurf enthält in seiner Begründung zahlreiche Verweise auf das Tarifrecht <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong> und unterlässt lei<strong>der</strong> den Verweis auf den gleichs<strong>am</strong> bedeutenden TVöD, <strong>der</strong> <strong>für</strong> den<br />

Bun<strong>des</strong>dienst und den Dienst <strong>der</strong> Kommunen gilt. Dies ist bezüglich <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>zahlung beson<strong>der</strong>s<br />

zu kritisieren.<br />

Bekanntermaßen ist die Son<strong>der</strong>zahlung aus Konsolidierungsgründen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>haushaltes<br />

abgeschafft worden. Nunmehr sollen mit diesem Gesetz auch noch weitere Zulagen abgeschafft<br />

werden, was wir, wie ausgeführt, nicht <strong>für</strong> hinnehmbar halten. In all dem sehen wir<br />

keine Fortentwicklung <strong>des</strong> Rechts im Sinne <strong>des</strong> Art. 33 Abs. 5 GG, son<strong>der</strong>n den Versuch, das<br />

Be<strong>am</strong>tenverhältnis zu Lasten und auf Kosten <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten mit <strong>der</strong> Folge unattraktiv<br />

zu machen, dass sich die Dienstherrn in den Kommunen in Zukunft in Konkurrenz mit<br />

an<strong>der</strong>en Dienstherrn um die besten Kräfte <strong>für</strong> den öffentlichen Dienst nicht mehr behaupten<br />

können.<br />

Eine solche Entwicklung liegt nicht im kommunalen Interesse und diese kann auch nicht im<br />

Interesse <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> liegen.<br />

Es mag sein, dass das Land aus seiner Sicht als Dienstherr, möglicherweise auch unter Betracht<br />

<strong>des</strong> TV-L, auf eine speziell geregelte und einmalig vorzusehende Son<strong>der</strong>zahlung weiterhin<br />

verzichten will. Die Personalentwicklung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> ist jedoch nicht mit <strong>der</strong>jenigen <strong>der</strong> Städte,<br />

Gemeinden und Ämter vergleichbar. Ebenfalls nicht vergleichbar ist das Besoldungsgefüge:<br />

Die Kommunen beschäftigen im Verhältnis zur Ges<strong>am</strong>tzahl ihrer Bediensteten ausgesprochen<br />

wenig Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te. In <strong>der</strong> überwiegenden Zahl <strong>der</strong> Kommunen ist ausschließlich


-15—<br />

<strong>der</strong> Hauptverwaltungsbe<strong>am</strong>te Be<strong>am</strong>tin o<strong>der</strong> Be<strong>am</strong>ter. Im Übrigen ist in etlichen Städten, Gemeinden<br />

und Ämtern die Vertreterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vertreter <strong>des</strong> Hauptverwaltungsbe<strong>am</strong>ten Be<strong>am</strong>tin<br />

o<strong>der</strong> Be<strong>am</strong>ter o<strong>der</strong> es sind Be<strong>am</strong>tinnen o<strong>der</strong> Be<strong>am</strong>te in Führungsfunktionen in vereinzelten<br />

Fachbereichen o<strong>der</strong> im Bereich <strong>der</strong> Feuerwehr eingestellt. Die übrigen Beschäftigten sind Beschäftigte<br />

nach dem TVöD, die oftmals vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, soweit sie keine<br />

Hauptverwaltungsbe<strong>am</strong>ten sind. All diese Beschäftigten erhalten eine Son<strong>der</strong>zahlung vergleichbar<br />

einer Son<strong>der</strong>zahlung, die vormals auch die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten erhielten.<br />

Vor diesem Hintergrund wird es nach ganz übereinstimmen<strong>der</strong> Auffassung <strong>der</strong> Städte, Gemeinden<br />

und Ämter <strong>für</strong> zwingend angesehen, die Son<strong>der</strong>zahlung wie<strong>der</strong> als Einmalzahlung<br />

einzuführen und dies zur Vermeidung einer weiteren Aufspaltung <strong>des</strong> Rechts <strong>für</strong> alle Be<strong>am</strong>tinnen<br />

und Be<strong>am</strong>ten nach dem LBG.<br />

Falls <strong>der</strong> Gesetzgeber hiervon allerdings Abstand nehmen möchte, dann muss <strong>für</strong> den kommunalen<br />

Bereich eine Öffnungsklausel eingeführt werden, mit <strong>der</strong> die Son<strong>der</strong>zahlung, vergleichbar<br />

<strong>der</strong> Regelung <strong>des</strong> § 20 TVöD, als zulässige Zahlung im kommunalen Bereich im Sinne <strong>des</strong><br />

§ 2 Abs.1 normiert wird, was wir hiermit erneut und ausdrücklich dringend anregen.<br />

Zum Artikel 2 <strong>des</strong> Gesetzentwurfs BbgBe<strong>am</strong>tVG:<br />

Redaktionelle Hinweise:<br />

Falls auch im Entwurf und in <strong>der</strong> Begründung gleichermaßen die Begriffe Dienstherrn und<br />

Dienstherren verwandt worden sein sollte, regen wir auch hier eine durchgängig einheitliche<br />

Formulierung an und verwenden im Folgenden <strong>für</strong> unsere Stellungnahme ausschließlich den<br />

Begriff Dienstherrn.<br />

Des Weiteren regen wir an, durchgängig die Formulierung kommunale Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und<br />

Wahlbe<strong>am</strong>te zu verwenden, soweit diese als Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te auf Zeit von versorgungsrechtlichen<br />

Vorschriften beson<strong>der</strong>s betroffen sind. Einzelheiten hierzu führen wir im<br />

Folgenden insbeson<strong>der</strong>e zu §§ 27, 65 und 86 aus.<br />

Zu § 13 Abs. 3 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge:<br />

Aus Gründen <strong>der</strong> Rechtsklarheit muss mit einer ergänzenden Regelung klargestellt werden,<br />

dass die Zweijahresfrist nicht <strong>für</strong> die Ämter gilt, die im Be<strong>am</strong>tenverhältnis auf Zeit von den<br />

Kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten (und <strong>für</strong> den Fall <strong>des</strong> Bedarfs auch von den<br />

Zeitbe<strong>am</strong>tinnen und Zeitbe<strong>am</strong>ten im Lan<strong>des</strong>dienst) wahrgenommen werden, <strong>für</strong> die die Besoldung<br />

durch Gesetz o<strong>der</strong> Verordnung bestimmt wird, weil Funktion und Amt <strong>für</strong> diese Be<strong>am</strong>tinnen<br />

und Be<strong>am</strong>ten zus<strong>am</strong>mengehören, ohne dass es einer Unterscheidung zwischen dem statusrechtlichen<br />

und dem besoldungsrechtlichen Amt bedarf. Für die kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen<br />

und Wahlbe<strong>am</strong>ten sind insoweit die §§ 19 Abs. 2 und 21 BbgBesG in Verbindung mit<br />

<strong>der</strong> EinstVO maßgeblich.<br />

Bereits vorstehend zum Artikel 1 <strong>des</strong> Gesetzentwurfs haben wir zu § 18 (BbgBesG) auf das<br />

Erfor<strong>der</strong>nis einer klarstellenden Regelung hingewiesen. Dieses Erfor<strong>der</strong>nis ergibt sich aus § 19<br />

Abs. 2 BbgBesG, <strong>der</strong> in Zus<strong>am</strong>menhang mit den Regelungen <strong>des</strong> § 21 BbgBesG <strong>für</strong> die kommunalen<br />

Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten den nicht trennbaren Zus<strong>am</strong>menhang von Amt


- 16—<br />

und Funktion gleichermaßen bestimmt und aufzeigt. Insoweit unterscheidet sich das Amt <strong>der</strong><br />

kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten auch im Sinne <strong>der</strong> Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts,<br />

das mehrfach zur Frage <strong>des</strong> maßgeblichen Amtes geurteilt und seine<br />

Rechtsprechung ausdrücklich auf die <strong>für</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te auf Lebenszeit geltenden<br />

Grundsätze beschränkt hat.<br />

Die Grundsätze, die zur Einführung <strong>der</strong> Fristregelung geführt haben und zu denen das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

mehrfach geurteilt hat, sind nicht auf die kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen<br />

und Wahlbe<strong>am</strong>ten und im Übrigen auch nicht auf die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit im<br />

Lan<strong>des</strong>dienst übertragbar. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Regelung,<br />

nach <strong>der</strong> Bezüge „<strong>des</strong> vorher bekleideten Amtes" maßgeblich sein sollen. Ein vorher bekleidetes<br />

Amt gibt es jedoch im Falle einer höheren Einstufung <strong>der</strong> Funktionen nicht, weil in diesem<br />

Sinne Funktion und Amt stets gleich bleiben. Die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten als Hauptverwaltungsbe<strong>am</strong>te<br />

o<strong>der</strong> als Beigeordnete haben mithin stets das gleiche Amt unverän<strong>der</strong>t auch dann<br />

inne, wenn diesem Amt durch Gesetz o<strong>der</strong> Verordnung eine neue Besoldung zugeordnet wird.<br />

Dieses Gesetzgebungsverfahren muss daher nach unserer Auffassung dazu genutzt werden, die<br />

Auffassung <strong>des</strong> Ministeriums <strong>des</strong> Innern, die sich mit unserer Auffassung deckt, zu unterstützen<br />

und die bisher gegenteilige Ansicht <strong>des</strong> Ministeriums <strong>der</strong> Finanzen zu erledigen, weshalb<br />

wir zur weiteren Begründung ergänzend noch auf Folgen<strong>des</strong> hinweisen:<br />

1. Nach unserer Einschätzung wird seitens <strong>des</strong> Ministeriums <strong>der</strong> Finanzen davon ausgegangen,<br />

dass die Wartefrist auch <strong>für</strong> die kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten<br />

maßgeblich ist. Dies ist jedoch nicht <strong>der</strong> Fall. Denn das sich nicht verän<strong>der</strong>nde statusrecht-<br />

Eiche Amt <strong>der</strong> kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten ist nicht mit den Ämtern<br />

<strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Lebenszeit vergleichbar, weil letztere aufgrund einer Beför<strong>der</strong>ung<br />

in ein neues Amt gelangen und ein neues Amt dann auch tatsächlich innehaben.<br />

Die grundsätzlich vorgesehene Wartefrist soll dabei „Gefälligkeitsbeför<strong>der</strong>ungen" vor Beginn<br />

<strong>des</strong> Ruhestan<strong>des</strong> vermeiden und sicherstellen, dass <strong>für</strong> ein nur kurze Zeit wahrgenommenes<br />

Amt, aus dem noch kein „Statusanspruch" <strong>für</strong> die Versorgung entstehen kann,<br />

auch keine Versorgungsbezüge erwachsen.<br />

Diese Grundsätze gelten jedoch eben gerade nicht <strong>für</strong> die kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen<br />

und Wahlbe<strong>am</strong>ten und insoweit darf die Wartefrist nicht auf diese Be<strong>am</strong>tengruppe angewandt<br />

werden. Insoweit verweisen wir ausdrücklich auf die Entscheidungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts<br />

vom 07.07.1982 (2 BvL 14/78, 2 BvL 2/79 und 2 BvL 7/82) und vom<br />

20.03.2007 (2 BvL 11/04).<br />

2. Nach unserer Kenntnis würdigt das Ministerium <strong>für</strong> Finanzen unter Außerachtlassung <strong>der</strong><br />

vorgenannten Entscheidungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts in dieser Frage zudem die<br />

hierzu gar nicht einschlägige Entscheidung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsgerichts vom<br />

23,02.1989 (C 25.87) und schließt aus dieser eine Analogie <strong>für</strong> die kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen<br />

und Wahlbe<strong>am</strong>ten.<br />

Die Analogie ist in dieser Entscheidung jedoch ausschließlich aufgrund eines Falles „<strong>der</strong><br />

vorliegenden Art" angewandt worden. Der entschiedene Fall war jedoch gerade nicht vergleichbar<br />

(Laufbahnbe<strong>am</strong>tin im Lehrerdienst bei nicht vorhandener Laufbahnbefähigung),


- 17—<br />

Die betroffenen kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten sind <strong>der</strong>zeit auf den Klageweg<br />

verwiesen, weil sich das Ministerium <strong>der</strong> Finanzen trotz unserer Hinweise im bisherigen<br />

Vorlauf und trotz gleich lauten<strong>der</strong> Hinweise <strong>des</strong> Ministeriums <strong>des</strong> Innern nach wie vor weigert,<br />

seine, aus unserer Sicht sachfremde, Auffassung aufzugeben.<br />

Wir regen <strong>des</strong>halb dringend an, <strong>am</strong> Ende <strong>des</strong> Absatzes 3 folgenden weiteren Satz hinzuzufügen:<br />

(3) Abweichend von Satz 1 gilt die Frist von min<strong>des</strong>tens zwei Jahren <strong>für</strong> kommunale Wahlbe<strong>am</strong>tinnen<br />

und Wahlbe<strong>am</strong>te und <strong>für</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te auf Zeit nicht.<br />

Mit dieser Hinzufügung werden sich die bereits ergangenen Wi<strong>der</strong>spruchsbescheide und das<br />

ebenfalls bereits anhängige Musterklageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsd<strong>am</strong> erledigen<br />

können, woran alle Beteiligten ein Interesse haben sollten.<br />

Auch diesbezüglich stehen wir <strong>für</strong> weitere Erläuterungen bei Bedarf gerne zur Vertilgung.<br />

Zu § 17 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst:<br />

Wir regen ebenfalls dringend an, im Satz 1<br />

Anstelle <strong>des</strong> Wortes „fünf" die Zahl „ 10"<br />

einzusetzen.<br />

Vor dem Hintergrund <strong>des</strong> notwendigen Bedarfs zur Aufrechterhaltung bun<strong>des</strong>weit vergleichbarer<br />

Anspruchsgrundlagen lehnen wir es entschieden ab, die Überführung von Bun<strong>des</strong>recht in<br />

Lan<strong>des</strong>recht <strong>für</strong> eine Kürzung von nach unserer Kenntnis nach bun<strong>des</strong>weit gleich langen Anrechnungszeiten<br />

zu nutzen. Insoweit halten wir die Reduzierung <strong>der</strong> anrechenbaren Zeiten auf<br />

fünf Jahre <strong>für</strong> nicht gerechtfertigt und erwarten insoweit die Beibehaltung <strong>der</strong> bestehenden<br />

Rechtslage mit einer Anrechnungszeit von bis zu 1 0 Jahren.<br />

Dabei ist zunächst herauszustellen, dass die in <strong>der</strong> Begründung aufgeführte Doppelberücksichtigung<br />

nicht zu Doppelzahlungen führt. Denn über die Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften<br />

werden ungerechtfertigte Doppelzahlungen aus mehreren Versorgungssystemen bereits<br />

nach <strong>der</strong> jetzigen Rechtslage vermieden.<br />

Darüber hinaus sind <strong>für</strong> uns diesbezüglich zwei weitere Gründe von entscheiden<strong>der</strong> Bedeutung:<br />

1. Die Kommunen treffen <strong>für</strong> die Versorgung ihrer Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten einen maßgeblichen<br />

Teil an Vorsorge und dies unter an<strong>der</strong>em aufgrund <strong>des</strong> neuen kommunalen Haushaltsrechts,<br />

das auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> jetzigen Anrechnungsregelungen be<strong>am</strong>tenindividuelle<br />

Rückstellungen erfor<strong>der</strong>t hat, die in einem aufwendigen Verfahren mittlerweile in allen<br />

Kommunen auch tatsächlich gebildet wurden. Insoweit hat dieses Verfahren dazu geführt,<br />

dass Versorgungsanwartschaften bereits bewertet sind, auf die die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten<br />

vertrauen.


-18—<br />

2. Zudem gibt es eine Vielzahl von kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten, <strong>für</strong> die<br />

<strong>des</strong>gleichen Rückstellungen im Sinne vorstehen<strong>der</strong> Ausführungen gebildet wurden und <strong>für</strong><br />

die die Anrechnung von Zeiten im Rahmen ihrer Vorsorge von entscheiden<strong>der</strong> Bedeutung<br />

sein muss. Denn die kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten haben ein berechtigtes<br />

und schützenswertes Interesse daran, dass das Versorgungsrecht die Umstände <strong>des</strong> zeitlich<br />

befristeten Amtes und die verschiedensten Umstände von beruflichen Tätigkeiten vor<br />

ihrer jeweiligen Amtszeit angemessen berücksichtigt. Gerade <strong>des</strong>halb gab es <strong>für</strong> die Einführung<br />

<strong>der</strong> 10-jährigen Anrechnungsfrist im Be<strong>am</strong>tVG berechtigte Gründe, die fortbestehen.<br />

Auch aus dieser Sicht wäre die beabsichtigte Verkürzung ein weiterer Schritt <strong>des</strong> Gesetzgebers,<br />

<strong>der</strong> die Einschnitte, die kommunale Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>te im Vergleich<br />

zu einer Tätigkeit in <strong>der</strong> Wirtschaft ohnehin hinnehmen müssen, wenn diese sich <strong>für</strong><br />

das Amt zur Verfügung stellen, unangemessen und unverhältnismäßig ausweitet.<br />

Vergleichbare Umstände sehen wir <strong>für</strong> den Lan<strong>des</strong>dienst nicht. Dies darf jedoch nicht dazu<br />

führen, dass das Land diese Umstände bei <strong>der</strong> Neuordnung ausblendet und d<strong>am</strong>it dazu beiträgt,<br />

das Amt <strong>der</strong> kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten aus Sicht einer berechtigten<br />

Altersvorsorge unattraktiv zu machen.<br />

Deshalb schlagen wir, wie vorstehend ausgeführt, ein Beibehalten <strong>der</strong> jetzigen Rechtslage o<strong>der</strong><br />

alternativ eine entsprechende Son<strong>der</strong>regelunge <strong>für</strong> die kommunalen Dienstherrn vor, sofern das<br />

Land <strong>für</strong> seine Bediensteten an <strong>der</strong> Kürzung auf fünf Jahre festhalten will.<br />

Für ein Beibehalten <strong>der</strong> jetzigen Rechtslage bzw. <strong>für</strong> eine Son<strong>der</strong>regelung <strong>für</strong> kommunale<br />

Dienstherrn spricht im Übrigen auch die Übergangsregelung in § 85 Abs. 2, die zutreffend den<br />

diesbezüglichen Besitzstand <strong>für</strong> alle <strong>am</strong> 1. Januar 2014 vorhandenen Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten<br />

vorsieht.<br />

Zu § 18 Sonstige Zeiten:<br />

Aus den gleichen Gründen, wie vorstehend zu § 17 ausgeführt, regen wir auch <strong>für</strong> die Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Sonstigen Zeiten nach § 18 dringend an, auf die vorgesehene zeitliche Einschränkung<br />

zu verzichten und insoweit<br />

im letzten Halbsatz <strong>des</strong> Absatzes I die Worte „bis zu fünf Jahren"<br />

entfallen zu lassen.<br />

Bun<strong>des</strong>weit wird diese Einschränkung ebenfalls nicht verfolgt, was sich unter an<strong>der</strong>em aus §<br />

11 Be<strong>am</strong>tVG ergibt. Würde die Einschränkung Wirklichkeit, würde <strong>der</strong> Gesetzgeber in Brandenburg<br />

Mobilität und Flexibilität im Dienstherrnwechsel und im Wechsel zwischen Wirtschaft<br />

und öffentlichem Dienst behin<strong>der</strong>n, anstatt zu stärken und zu beför<strong>der</strong>n und sich d<strong>am</strong>it<br />

gegensätzlich zu den in <strong>der</strong> Begründung genannten Zielen <strong>des</strong> Gesetzes verhalten.<br />

Zu § 27 Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te auf Zeit:<br />

Wir regen an, in <strong>der</strong> Überschrift und im Wortlaut <strong>des</strong> § 27 durchgängig auch den Begriff <strong>der</strong><br />

kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten zu verwenden und zwar so, wie es auch in<br />

Artikel 1 zum BbgBesG vorgesehen ist. D<strong>am</strong>it würde zudem genau die Begrifflichkeit verwandt,<br />

die das Än<strong>der</strong>ungsgesetz zum LBG in naher Zukunft einführen wird.


- 19—<br />

Statusrechtlich sind die kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten Be<strong>am</strong>tinnen und<br />

Be<strong>am</strong>te auf Zeit und es hätte einer zusätzlichen Bezeichnung gar nicht bedurft. Hierauf haben<br />

wir bereits im Verfahren zur Neuregelung <strong>des</strong> LBG in Folge <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismusreform hingewiesen,<br />

weil <strong>der</strong> Gesetzentwurf seinerzeit Doppelbegrifflichkeiten vorsah, die im Kreise <strong>der</strong><br />

mit dem Be<strong>am</strong>tenrecht nicht Vertrauten zu Verunsicherungen und Herausfor<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong><br />

Rechtsanwendung geführt haben. Diese Verunsicherungen und Herausfor<strong>der</strong>ungen werden<br />

zunehmen, wenn die betroffenen Gesetze nicht durchgängig eine einheitliche Formulierung<br />

verwenden, die wir hiermit ausdrücklich anregen.<br />

Zu § 63 Einmalige Unfallentschädigung:<br />

Wir halten die im Gesetzentwurf vorgesehene Kürzung <strong>der</strong> einmaligen Unfallentschädigung<br />

<strong>für</strong> nicht geboten und <strong>für</strong> unangemessen im bun<strong>des</strong>weiten Vergleich <strong>der</strong> insoweit betroffenen<br />

Opfer, die in Ausübung ihres Amtes einen Unfall erlitten haben.<br />

Die vorgesehenen Kürzungen <strong>der</strong> Entschädigung belaufen sich auf bis zu 100.000 € im Vergleich<br />

zur bun<strong>des</strong>weiten Rechtslage, wie beispielsweise § 43 Be<strong>am</strong>tVG aufzeigt. Die Anwendungsfälle<br />

sind äußerst selten, jedenfalls äußerst selten im Bereich <strong>der</strong> kommunaler Dienstherrn.<br />

Vor diesem Hintergrund sind die vorgesehenen Kürzungen auch nicht aus Sicht <strong>der</strong> Belastung<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Haushalte zu rechtfertigen. Wir schlagen <strong>des</strong>halb vor,<br />

in § 63 Be<strong>am</strong>tVG die Regelungen <strong>des</strong> 43 Be<strong>am</strong>tVG inhaltsgleich<br />

zu übernehmen.<br />

Zu § 65 Übergangsgeld:<br />

In Abs. 3 Ziff. 1 bedarf es einer Ergänzung <strong>für</strong> kommunale Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>te<br />

und dies nicht nur aus den bereits zu § 27 genannten Gründen: Die direkt gewählten kommunalen<br />

Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten werden nicht ernannt und sie werden <strong>des</strong>halb von<br />

<strong>der</strong> im Gesetzentwurf vorgesehen Formulierung nicht erfasst. Hieraus würde eine Ungleichbehandlung<br />

zu den Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten auf Lebenszeit folgen, die beim Ausschluss <strong>der</strong><br />

Zahlung eines Übergangsgel<strong>des</strong> nicht gerechtfertigt ist.<br />

Zu § 69 F<strong>am</strong>ilienzuschlag:<br />

Bezüglich <strong>des</strong> Verweises auf das BbgBesG nach Absatz 1 verweisen wir auf unsere Ausführungen<br />

zum Artikel 1 und dort zu § 40. Die von uns dort vorgeschlagene Ergänzung würde<br />

entsprechend im Versorgungsrecht wirken, was wir ausdrücklich begrüßen.<br />

Zu § 74 Zus<strong>am</strong>mentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen:<br />

Wir regen dringend an, auf den im Gesetzentwurf vorgesehenen Wegfall <strong>der</strong> weniger restriktiven<br />

Anrechnung von Verwendungseinkommen <strong>für</strong> die kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und<br />

Wahlbe<strong>am</strong>ten zu verzichten und die Regelung <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tVG 1998 zu übernehmen.<br />

Seinerzeit wurden die Anrechnungsvorschriften <strong>für</strong> die jeweiligen Be<strong>am</strong>tengruppen umfassend<br />

gewürdigt. Wir erkennen keine Umstände, die in <strong>der</strong> Zwischenzeit zu einer geän<strong>der</strong>ten Auffas-


-20—<br />

sung führen müssen. Deshalb sehen wir in <strong>der</strong> vorgesehenen Nichtübernahme <strong>des</strong> bisherigen<br />

Rechts keine Rechtfertigung. Aufgrund <strong>des</strong> bun<strong>des</strong>weiten Besoldungsniveaus müssen die Be<strong>am</strong>tinnen<br />

und Be<strong>am</strong>ten in Brandenburg im Vergleich zu an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n und zum Bund seit<br />

Jahren Einschnitte in ihrer Besoldung hinnehmen. Wenn dann noch Einschnitte in <strong>der</strong> Versorgung<br />

hinzukommen, dann werden Stellen im Be<strong>am</strong>tenverhältnis in Brandenburg <strong>für</strong> Bewerberinnen<br />

und Bewerber im Vergleich zu an<strong>der</strong>en Dienstherrn unattraktiv und es wird auch hier<br />

die Frage aufzuwerfen sein, ob eine <strong>der</strong>artige Fortentwicklung <strong>des</strong> Rechts <strong>der</strong> Personalgewinnung<br />

und <strong>der</strong> Personalentwicklung <strong>der</strong> Dienstherrn im Land und d<strong>am</strong>it einhergehend <strong>der</strong><br />

kommunalen Dienstherrn zuträglich ist.<br />

Dabei haben wir an dieser Stelle insbeson<strong>der</strong>e die kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>ten<br />

zu betrachten, weil diese in <strong>der</strong> überwiegenden Anzahl <strong>der</strong> Städte, Gemeinden und Ämter<br />

überhaupt die einzigen Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten sind. Diese blicken jedoch in <strong>der</strong> Regel<br />

nicht auf eine langjährige Lebensbiografie im Be<strong>am</strong>tenverhältnis zurück, wenn sie in den Ruhestand<br />

versetzt werden. Darüber hinaus muss diese Be<strong>am</strong>tengruppe das Risiko einer Nichtwie<strong>der</strong>wahl<br />

tragen, das im Falle <strong>des</strong> Eintritts <strong>der</strong> Nichtwie<strong>der</strong>wahl den Aufbau einer angemessenen<br />

Versorgung verhin<strong>der</strong>t.<br />

Deshalb ist es weiterhin gerechtfertigt, <strong>für</strong> diese Be<strong>am</strong>tengruppe die Anrechnungsvorschrift<br />

<strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tVG 1998 aufrechtzuerhalten, was wir hiermit for<strong>der</strong>n.<br />

Zu § 86 Ausgleichsbetrag <strong>für</strong> Kommunale Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te auf Zeit:<br />

Wir begrüßen ausdrücklich, dass <strong>der</strong> Gesetzentwurf einen Ausgleichsbetrag als Versorgung <strong>für</strong><br />

die Zeiten <strong>der</strong> so genannten ersten Stunde vorsieht, weil seinerzeit Betroffene nicht zu Be<strong>am</strong>tinnen<br />

und Be<strong>am</strong>ten auf Zeit ernannt wurden. Dieser Ausgleichsbetrag darf jedoch nicht dem<br />

Ermessen unterliegen, weil <strong>für</strong> eine Ermessensentscheidung keine rechtfertigenden Gründe<br />

ersichtlich sind. Auch die Begründung zum Gesetzentwurf enthält hierzu keine Ausführungen.<br />

Wir regen <strong>des</strong>halb an,<br />

in Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz das Wort „kann" durch das Wort „ ist"<br />

zu ersetzen.<br />

Wir regen zudem auch hier die Formulierung kommunale Wahlbe<strong>am</strong>tinnen und Wahlbe<strong>am</strong>te<br />

an.<br />

Wir möchten davon ausgehen, dass Sie unsere vorstehenden Hinweise und Anregungen im<br />

parl<strong>am</strong>entarischen Verfahren berücksichtigen und stehen bei Bedarf <strong>für</strong> ergänzende Erläuterungen<br />

und weitere Anregungen gerne zur Verfügung.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Karl-Ludwig Böttcher


Anlage<br />

Gewerkschaft<br />

<strong>der</strong> Polizei<br />

Gewerkschaft <strong>der</strong> Polizei • Lan<strong>des</strong>bezirk Brandenburg • PF 90 02 03 • 14438 Potsd<strong>am</strong><br />

Landtag Brandenburg<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres<br />

Frau Britta Stark<br />

Am Havelblick 8<br />

14473 Potsd<strong>am</strong><br />

EINGEGANGEN<br />

1 3. T. 2013<br />

,t<br />

Erledigt:<br />

? 4<br />

1)a<br />

-<br />

Mitglied <strong>der</strong> Union Internationale<br />

<strong>des</strong> Syndicats de Police<br />

Lan<strong>des</strong>bezirk Brandenburg<br />

Lan<strong>des</strong>bezirksvorstand<br />

Postfach 90 02 03 14438 Potsd<strong>am</strong><br />

Hausadresse;<br />

FL-Breitscheid-8tra0e 64 • 14482 Potsd<strong>am</strong><br />

Telefon: (03 31) 74 73 20<br />

Telefax: (03 31) 7 47 32 99<br />

Konten:<br />

SEB AG<br />

Klo. 1470 592 700 (BLZ 160 101 1 l)<br />

Internet: www.gdp-brandenbutg.de<br />

E-Mail : gdp-braridenburg®gdp•online.de<br />

Ihr Zeichen Ihr Schreiben Unser Zeichen Datum<br />

Sch/la 17.10.2013<br />

Anhörung zum Gesetz über ergänzende Regelungen zur Neuordnung <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tenrechts im Land<br />

Brandenburg, Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung, Drucksache 5/7743<br />

Sehr geehrte Frau Stark,<br />

ich bedanke mich <strong>für</strong> die Möglichkeit, <strong>am</strong> <strong>24.10.2013</strong>, 10.00 Uhr im Ausschuss <strong>für</strong> Inneres eine<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> Gewerkschaft <strong>der</strong> Polizei zu o. g. Gesetzentwurf abgeben zu können.<br />

Gern übersenden wir Ihnen vorab unsere schriftliche Stellungnahme zu den aufgeworfenen Fragen.<br />

Antworten zum Fragenkatalog<br />

1. Wie beurteilen Sie den vorliegenden Gesetzentwurf?<br />

Es gibt positive Ansätze (Flexibilisierung laufbahnrechtlicher Bestimmungen und<br />

Erleichterungen beim Wechsel zwischen Lan<strong>des</strong>verwaltung, Lan<strong>des</strong>regierung und<br />

Kommunalverwaltung). Insbeson<strong>der</strong>e bei den laufbahnrechtlichen Bestimmungen sind eine<br />

echte Mo<strong>der</strong>nisierung und Vereinfachung nicht erkennbar.<br />

Es sind deutliche Verschlechterungen <strong>für</strong> die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten vorgesehen. Im<br />

Zentrum <strong>des</strong> Gesetzentwurfes steht die Anhebung <strong>der</strong> Pensionsaltersgrenze <strong>für</strong> Be<strong>am</strong>tinnen<br />

und Be<strong>am</strong>te im Regelfall auf 67 Jahre bzw. die Anhebung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Altersgrenze auf<br />

62, 64 und. 65 Jahre im mittleren, gehobenen bzw. höheren Vollzugsdienst <strong>der</strong> Polizei , <strong>der</strong><br />

Feuerwehr und <strong>der</strong>Justiz. D<strong>am</strong>it wird von <strong>der</strong> im Bereich <strong>der</strong> Renten vorgenommenen<br />

Anhebung <strong>der</strong> Regelaltersgrenze um 2 Jahre abgewichen. Für den gehobenen Vollzugsdienst<br />

ist eine Anhebung um 4 Jahre und <strong>für</strong> den höheren Vollzugsdienst um 5 Jahre vorgesehen.<br />

Die Umsetzung <strong>des</strong> Gesetzentwurfes wird einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand<br />

insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Anhebung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Altersgrenze nach sich<br />

ziehen.


In <strong>der</strong> Folgenabschätzung im Rahmen <strong>der</strong> Umsetzung <strong>des</strong> Gesetzentwurfes werden keine<br />

Aussagen zu den finanziellen Auswirkungen getroffen. Gerade die Anhebung <strong>der</strong><br />

Pensionsaltersgrenze <strong>für</strong> die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten bedeutet in Brandenburg einen<br />

finanziellen Mehraufwand in jährlich zweistelligen Millionenbeträgen. Diese Mehrkosten<br />

resultieren zum einen daraus, dass Be<strong>am</strong>te erst nach ca. 40 Dienstjahren ihren<br />

Pensionshöchstanspruch in Höhe von 71,75 % ihrer letzten Bezüge erreichen. Da <strong>für</strong> die<br />

„ Ostbe<strong>am</strong>ten" erst ab 1990 die Dienstjahre anerkannt und berücksichtigt werden, erreichen<br />

diese frühsten 2030 ihren Höchstpensionsanspruch. Bis dahin erhöht je<strong>der</strong> Monat Anhebung<br />

<strong>der</strong> Lebensarbeitszeit den jeweiligen Pensionsanspruch. Zum an<strong>der</strong>en wirkt die Verlängerung<br />

<strong>der</strong> Lebensarbeitszeit den Bestrebungen <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung zur Personal- und d<strong>am</strong>it<br />

Personalkosteneinsparung entgegen.<br />

2. Wie bewerten Sie den Gesetzentwurf im Vergleich zum Be<strong>am</strong>tenrecht an<strong>der</strong>er<br />

Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong>?<br />

Mit Umsetzung <strong>des</strong> Gesetzentwurfes wird in <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> Heraufsetzung <strong>des</strong><br />

Pensionseintrittsalters eine bun<strong>des</strong>weit einmalige und mit Abstand schärfste Regelung<br />

geschaffen. In den meisten Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong>n wird die Pensionsaltersgrenze <strong>für</strong> Vollzugsbe<strong>am</strong>te<br />

analog zur Regelaltersgrenze um 2 Jahre angehoben; mit Absenkungsmöglichkeiten bis zum<br />

60. Lebensjahr <strong>für</strong> beson<strong>der</strong>s belastete Bereiche. Einzig <strong>für</strong> den höheren Dienst ist vereinzelt<br />

eine Anhebung auf 63 (z.B. Berlin) und 64 Jahre vorgesehen.<br />

3. Wie bewerten Sie die Än<strong>der</strong>ungen im Laufbahnrecht, bei <strong>der</strong> Fortbildung, <strong>der</strong><br />

Personalführung und —entwicklung?<br />

Mit dem Gesetzentwurf wird versprochen, neben <strong>der</strong> Reformierung <strong>des</strong> Dienstrechts das<br />

Laufbahnrecht flexibler und mo<strong>der</strong>ner zu gestalten. Dieses Ziel wird mit dem vorliegenden<br />

Entwurf nicht erreicht.<br />

Aus-, Fort- und Weiterbildung müssen systematisch mit den Orientierungen <strong>der</strong><br />

Beschäftigten ebenso verknüpft werden, wie mit den Anfor<strong>der</strong>ungen an eine leistungsfähige<br />

Verwaltung. Ein Perspektivwechsel ist erfor<strong>der</strong>lich. Die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten sind nicht<br />

mehr überwiegend aus den hergebrachten Grundsätzen wie Lebenszeit und Laufbahnprinzip,<br />

son<strong>der</strong>n gemessen an den Erfor<strong>der</strong>nissen einer mo<strong>der</strong>nen Verwaltung und aus dem<br />

Blickwinkel einer Beschäftigten orientierten Personalentwicklung zu betrachten, Diesen<br />

Perspektivwechsel vermissen wir im Gesetzentwurf. So fehlt z. B. ein gesetzlich geregelter<br />

Anspruch auf Qualifizierung.<br />

Kern unserer For<strong>der</strong>ung ist es, dass Laufbahnsystem durchlässiger zu gestalten und sogleich<br />

so zu mo<strong>der</strong>nisieren, dass es den neuen Herausfor<strong>der</strong>ungen gerecht wird. Voraussetzung<br />

da<strong>für</strong> ist ein flexibler zu gestalten<strong>der</strong> Zugang <strong>für</strong> den öffentlichen Dienst und auch die<br />

Möglichkeit, mit den im öffentlichen Dienst erworbenen Qualifikationen auch Berufe in <strong>der</strong><br />

Privatwirtschaft auszuüben. Horizontale und vertikale Durchlässigkeit <strong>der</strong> Laufbahn sind zu<br />

verbessern; mit dem Ergebnis, weniger Bürokratie und eine größere Verwendungsbreite zu<br />

ermöglichen.


Wir for<strong>der</strong>n, dass das Laufbahnrecht weitgehend von Bildungsabschlüssen entkoppelt wird<br />

und sich an den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten orientiert.<br />

Generell sind Laufbahngruppen in Frage zu stellen.<br />

4. Wie bewerten Sie die Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> laufbahnrechtlichen Regelungen zur Schaffung von<br />

mehr Flexibilität?<br />

Siehe Antwort zur Frage 3<br />

5. Wie bewerten Sie die Erleichterung <strong>des</strong> Wechsels zwischen Lan<strong>des</strong>verwaltung sowie<br />

Lan<strong>des</strong>regierung und Kommunalverwaltung?<br />

Dieser Punkt wird begrüßt<br />

6. Wie bewerten Sie die För<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Personalaustausches zwischen Lan<strong>des</strong>verwaltung/-<br />

regierung und den kommunalen Wahlämtern? Welche Gründe sprechen <strong>für</strong> und welche<br />

gegen diesen erleichterten Austausch?<br />

Keine Bewertung aus Sicht <strong>der</strong> Gewerkschaft <strong>der</strong> Polizei<br />

7. Wie könnte das Be<strong>am</strong>tenrecht darüber hinaus mo<strong>der</strong>nisiert werden?<br />

Das Be<strong>am</strong>tenrecht müsste generell mo<strong>der</strong>nisiert und wesentliche Teile <strong>des</strong> Tarifrechtes<br />

übernommen werden. Es sollte sich an mo<strong>der</strong>nen Grundsätzen <strong>der</strong> Personalbewirtschaftung<br />

in <strong>der</strong> freien Wirtschaft orientieren.<br />

Der Grundsatz „nach Leistung, Eignung und Befähigung" unterliegt in <strong>der</strong> Regel dem<br />

Finanzdiktat und wird dadurch in erheblichem Maße ausgehöhlt. Das Berufsbe<strong>am</strong>tentum ist<br />

zu starr, berücksichtig zu wenig die individuellen Möglichkeiten und Fähigkeiten, bietet kaum<br />

Perspektiven, honoriert zu wenig Leistung, schafft selbst kaum Leistungsanreize und reagiert<br />

sehr schwerfällig und oft mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen auf gesellschaftliche<br />

Verän<strong>der</strong>ungen. Es reicht nicht, unter dem Deckmantel <strong>der</strong> Mo<strong>der</strong>nisierung und<br />

Flexibilisierung ständig einzelne Paragrafen <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tenrechtes zu verän<strong>der</strong>n (um auf<br />

Engpässe zu reagieren). Das Ges<strong>am</strong>tsystem muss von Grund auf mo<strong>der</strong>nisiert werden.<br />

8. Wie beurteilen Sie das künftige System <strong>der</strong> Leistungshonorierung<br />

Das künftige System <strong>der</strong> Leistungshonorierung kann Sinn machen, wenn die <strong>der</strong>zeitigen<br />

Möglichkeiten <strong>der</strong> Leistungsanerkennung (nach Leistung, Eignung und Befähigung)<br />

ausgeschöpft sind. Der Polizeiberuf z.B. ist ein Beför<strong>der</strong>ungsberuf. Von den<br />

Besoldungsgruppen A7 bis All üben die Kollegen <strong>des</strong> Wach- und Wechseldienstes und in <strong>der</strong><br />

Sachbearbeitung <strong>der</strong> Kriminalpolizei die gleiche Tätigkeit aus. Erst ab Al2 erfolgt eine spitze<br />

Bewertung <strong>der</strong> Funktion. Nach entsprechen<strong>der</strong> Stellenausschreibung, Auswahlverfahren und<br />

letztlich dem Stellenzuschlag erfolgt im Bereich <strong>der</strong> Polizei we<strong>der</strong> automatisch noch mit einer<br />

zeitlichen Vorgabe eine entsprechende Beför<strong>der</strong>ung in das nun übertragene funktionale Amt.<br />

Das hat zur Folge, dass die überwiegende Zahl von Kolleginnen und Kollegen in einem<br />

niedrigeren Status<strong>am</strong>t höher bewertete Funktionen ausfüllen. Ca. 2000 Kolleginnen und<br />

Kollegen in <strong>der</strong> Polizei könnten auf Grundlage <strong>der</strong> formalen Kriterien beför<strong>der</strong>t werden.<br />

Jedoch stehen die finanziellen Mittel im Rahmen <strong>der</strong> so genannten Topfwirtschaft nicht zur


Verfügung. Hier einen Ausgleich <strong>für</strong> nicht umgesetzte Beför<strong>der</strong>ungen in Form von<br />

Leistungsstufen bzw. Leistungsprämien zu schaffen, halten wir <strong>für</strong> falsch. Erst wenn durch<br />

Beför<strong>der</strong>ungen das Prinzip „nach Leistung, Eignung und Befähigung" anerkannt und finanziell<br />

untersetzt ist, sollte man über Leistungsstufen und Leistungsprämien in <strong>der</strong> Polizei<br />

nachdenken.<br />

9. Wäre es sinnvoll, Leistungsstufen wie in Bayern einzuführen?<br />

Nein<br />

10. An welche Leistungskriterien sollten <strong>der</strong> Aufstieg und die Bezüge <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>ten geknüpft<br />

werden?<br />

anhand <strong>der</strong> tatsächlich ausgeübten Funktion; siehe Punkt 8<br />

11. Sollten weitere o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Leistungsanreize über das Dienstrecht geschaffen werden?<br />

Weitere Leistungsanreize über Leistungsstufen und Leistungsprämien sind möglich, wenn<br />

eine leistungsgerechte Bewertung auf Grundlage <strong>der</strong> jeweilig ausgeübten Funktion<br />

umgesetzt ist.<br />

12. Wie bewerten Sie die von <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung geplante gestufte Anhebung <strong>der</strong><br />

Pensionsaltersgrenze?<br />

Die gestufte Anhebung <strong>der</strong> Pensionsaltersgrenzen erfolgt in Anlehnung an die gestufte<br />

Anhebung <strong>der</strong> Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2029. Bedingt durch das Inkrafttreten zum<br />

01.01.2014 beträgt <strong>der</strong> erste Schritt statt 1 <strong>für</strong> die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten <strong>des</strong><br />

Geburtsjahres 1949 bzw. 1954 3 Monate. Für den gehobenen Vollzugsdienst erfolgt die<br />

Anhebung generell in Stufen von 3 Monaten; <strong>für</strong> den höheren Vollzugsdienst sogar in Stufen<br />

von 3 und 6 Monaten. Bereits hier wird die erhebliche Schlechterstellung <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen<br />

und Be<strong>am</strong>ten <strong>des</strong> gehobenen und höheren Vollzugsdienstes deutlich, da statt einer<br />

Anhebung um 2 Jahre die Lebensarbeitszeit um 4 bzw. 5 Jahre verlängert wird.<br />

13. Kann die in Anbetracht <strong>der</strong> demo raphischen Entwicklung geplante Anhebung<strong>der</strong><br />

Altersgrenzen auf bis zu 67 an<strong>der</strong>s gestaltet werden? Welche flexiblen Modelle, die die<br />

beson<strong>der</strong>en Belastungen einzelner Berufsfel<strong>der</strong> berücksichtigen, und weiche Anreizmodelle,<br />

die Lebensarbeitszeit freiwillig zu verlängern, wären denkbar? Sind dadurch dieselben<br />

finanziellen Effekte zu erzielen?<br />

Die GdP schlägt vor, eine flexible Altersgrenze im Tarif-, Verwaltungs- und Vollzugsbereich zu<br />

schaffen. An den bisherigen Altersgrenzen orientiert, sollte es attraktive Altersteilzeit- und<br />

Vorruhestandsmodelle geben, die die Kolleginnen und Kollegen nutzen können, die auf<br />

Grund ihrer Erwerbsphilosophie und/o<strong>der</strong>gesundheitlichen Problemen nicht bereit bzw. in<br />

<strong>der</strong> Lage sind, die gesetzlich festgelegte Altersgrenze zu erreichen. Gleichzeitig sollte die<br />

Möglichkeit geschaffen werden, dass auf Antrag <strong>der</strong> Kollegin bzw. <strong>des</strong> Kollegen bei<br />

gesundheitlicher Eignung und wenn diesem Antrag kein beson<strong>der</strong>es dienstliches Interesse<br />

entgegensteht, die Lebensarbeitszeit zu verlängern.


D<strong>am</strong>it sind folgenden Effekte erreichbar:<br />

Das dienstliche Interesse wird berücksichtigt.<br />

Die Motivation <strong>der</strong> Beschäftigten erhöht sich, da sie entsprechend ihrer persönlichen<br />

Wünsche und psychischen und physischen Möglichkeiten die Beendigung <strong>der</strong><br />

Lebensarbeitszeit selbst bestimmen können.<br />

- Berufserfahrungen werden genutzt.<br />

Insges<strong>am</strong>t ergibt sich ein Mehrwert <strong>für</strong> den Lan<strong>des</strong>haushalt durch gut motivierte Mitarbeiter,<br />

sinkende Krankenstände. Weiterhin würden keine finanziellen Mehrbelastungen (siehe<br />

Antwort zu 1) auf den Lan<strong>des</strong>haushalt zukommen.<br />

14. Was sollte an den Arbeitsbedingungen verbessert werden, d<strong>am</strong>it Be<strong>am</strong>te physisch und<br />

psychisch die längeren Lebensarbeitszeiten auch wirklich durchstehen können?<br />

- Konsequentes Gesundheitsmanagement<br />

Attraktive (Alters-)Teilzeitmodelle<br />

Schaffung, Beibehaltung bzw. Erweiterung von Arbeitsplätzen <strong>für</strong> eingeschränkt<br />

dienstfähige Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten<br />

- Erhöhung <strong>der</strong> Motivation <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

Schaffung von Möglichkeiten <strong>für</strong> lebensphasengerechtes Arbeiten<br />

Umsetzung <strong>des</strong> Prinzips <strong>der</strong> Vereinbarkeit vom Beruf und F<strong>am</strong>ilie<br />

- Flexible Arbeitszeiten<br />

Entscheidend ist jedoch da<strong>für</strong>, dass dieses nicht nur gesetzlich fixiert, son<strong>der</strong>n auch finanziell<br />

untersetzt wird. Die Umsetzung o. g. Punkte bedarf dabei auch <strong>der</strong> Wahrnehme<br />

entsprechen<strong>der</strong> Führungsverantwortung.<br />

15. Wie bewerten Sie die Anhebung <strong>der</strong> Altersgrenze <strong>für</strong> Be<strong>am</strong>te und die diesbezüglichen<br />

Son<strong>der</strong>regelungen <strong>für</strong> die Polizei bzw. den feuerwehrtechnischen und den<br />

Justizvollzugsdienst? Welche Gründe sprechen <strong>für</strong> und welche gegen eine Gleichbehandlung<br />

mit <strong>der</strong> restlichen Bevölkerung? Wie bewerten Sie die Altersgrenze hinsichtlich <strong>der</strong><br />

finanziellen Auswirkungen <strong>für</strong> den Lan<strong>des</strong>haushalt?<br />

Wegen <strong>der</strong> hohen psychischen und physischen Anfor<strong>der</strong>ungen an die Vollzugsbe<strong>am</strong>ten <strong>der</strong><br />

Feuerwehr, <strong>der</strong> Justiz und <strong>der</strong> Polizei sind sehr viele Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te bereits jetzt<br />

kaum in <strong>der</strong> Lage, den Anfor<strong>der</strong>ungen über das 55. Lebensjahr hinaus zu entsprechen. Der<br />

Entwurf orientiert sich nicht an <strong>der</strong> tatsächlichen Belastung bzw. <strong>der</strong> tatsächlichen<br />

Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> Kolleginnen und Kollegen. Der Vollzugsdienst stellt beson<strong>der</strong>s hohe<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie die psychische<br />

Belastbarkeit <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten dieser Bereiche. Die beson<strong>der</strong>e Altersgrenze von<br />

60 Jahren <strong>für</strong> diese Kolleginnen und Kollegen wurde genau aus diesen Gründen eingeführt.


Eine Gleichbehandlung mit <strong>der</strong> restlichen Bevölkerung wird durch diesen Gesetzentwurf<br />

NICHT hergestellt. Für den Bereich <strong>des</strong> Vollzugsdienstes ergibt sich eine deutliche<br />

Schlechterstellung, da die beson<strong>der</strong>e Altersgrenze im gehobenen Dienst uni 4 und im<br />

höheren Dienst um 5 Jahre angehoben wird, Es gibt keine Gründe, die eine solche<br />

Schlechterstellung rechtfertigen.<br />

Zu den finanziellen Auswirkungen <strong>für</strong> den Lan<strong>des</strong>haushalt verweisen wir auf die<br />

Ausführungen zu 1.)<br />

16. Wie beurteilen Sie die Son<strong>der</strong>regelungen im Vollzugsdienst?<br />

Eine Son<strong>der</strong>regelung <strong>für</strong> den Vollzugsbereich ist durch die beson<strong>der</strong>en Belastungen<br />

gerechtfertigt. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Son<strong>der</strong>regelungen <strong>für</strong> den gehobenen<br />

und höheren Vollzugsdienst stellen gegenüber <strong>der</strong> restlichen Bevölkerung eine deutliche<br />

Schlechterstellung dar. Für den mittleren Polizeivollzugsdienst sind - an<strong>der</strong>s als in den<br />

an<strong>der</strong>en Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong>n - keine Absenkungsmöglichkeiten vorgesehen. Brandenburg würde<br />

mit diesem Gesetzentwurf die mit Abstand schärfste Regelung bun<strong>des</strong>weit verabschieden.<br />

17. Halten Sie die Erhöhung <strong>der</strong> Pensionsaltersgrenzen <strong>für</strong> Polizeibe<strong>am</strong>te und Feuerwehrleute<br />

<strong>des</strong> feuerwehrtechnischen Dienstes in diesem Gesetzentwurf im Hinblick auf <strong>der</strong>en<br />

körperliche und psychische Beanspruchung <strong>für</strong> sinnvoll? Welche Altersgrenzen halten Sie <strong>für</strong><br />

sinnvoll?<br />

und<br />

18. Wie bewerten Sie die nach Laufbahngruppe differenzierte Ausgestaltung <strong>der</strong> Altersgrenze <strong>für</strong><br />

Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>te (§ 110 Lan<strong>des</strong>be<strong>am</strong>tengesetz) sowie <strong>für</strong> den feuerwehrtechnisch en<br />

Dienst (§ 117 Lan<strong>des</strong>be<strong>am</strong>tengesetz) und den Justizvollzugsdienst (§ 118<br />

Lan<strong>des</strong>be<strong>am</strong>tengesetz)?<br />

Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen <strong>für</strong> den Vollzugsdienst zur Anhebung <strong>der</strong><br />

Pensionsaltersgrenze auf 62,64 und 65 Jahre - gestaffelt nach Laufbahngruppen - sind<br />

willkürlich. Insbeson<strong>der</strong>e <strong>für</strong> den gehobenen Dienst gibt es keine geringere körperliche und<br />

psychische Beanspruchung im täglichen (bzw. nächtlichen) Dienst. Auch gibt es <strong>für</strong> zahlreiche<br />

Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te im höheren Dienst diese beson<strong>der</strong>en Belastungen.<br />

Um den nach wie vor zutreffenden beson<strong>der</strong>en Belastungen zu entsprechen, wäre eine<br />

Anhebung <strong>der</strong> Pensionsaltersgrenze analog dem Rentenbereich um 2 Jahre (auf 62 Jahre)<br />

dann gerechtfertigt, wenn <strong>für</strong> herausragend beson<strong>der</strong>s belastete Tätigkeiten <strong>des</strong><br />

Vollzugsdienstes - wie z.B. langjähriger Wechselschichtdienst - Absenkungsmöglichkeiten auf<br />

die bisherige beson<strong>der</strong>e Altersgrenze von 60 Jahren geschaffen werden; und das <strong>für</strong> alle<br />

Laufbahngruppen.<br />

Die differenzierte Ausgestaltung <strong>der</strong> Altersgrenze <strong>für</strong> Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>te nach<br />

Laufbahngruppen wi<strong>der</strong>spricht <strong>der</strong> mit diesem Gesetzentwurf ebenfalls verfolgten<br />

laufbahnübergreifenden Zuweisung von Ämtern.


19. Halten Sie die Regelungen zur Reduzierung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Altersgrenze in Artikel 1 § 110<br />

Absatz 5 <strong>des</strong> Gesetzentwurfes <strong>für</strong> sinnvoll und praktikabel?<br />

Die Regelungen zur Reduzierung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Altersgrenze bilden nicht die tatsächlichen<br />

Gegebenheiten <strong>des</strong> Vollzugsdienstes ab. Sie sind ungerecht und spalten die Vollzugsbereiche.<br />

Die Reduzierungsmöglichkeiten treffen lediglich <strong>für</strong> den gehobenen Vollzugsdienst zu. Für<br />

den mittleren Dienst wurde generell auf eine geson<strong>der</strong>te Betrachtung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en<br />

Belastungen verzichtet und die Lebensarbeitszeit pauschal um 2 Jahre angehoben. Für den<br />

gehobenen Vollzugsdienst wurde die Lebensarbeitszeit um 4 Jahre angehoben; mit <strong>der</strong><br />

Schaffung von Reduzierungsmöglichkeiten. Eine Pauschalisierung in Form einer Anhebung<br />

um "nur" 2 Jahre wie im mittleren Dienst erfolgte nicht.<br />

Zitat aus dem Brief <strong>des</strong> d<strong>am</strong>aligen Innenministers Dr. Dietmar Woidke an alle<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter <strong>der</strong> Polizei <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg vom 27.09.2012:<br />

"Für den mittleren Polizeivollzugsdienst beabsichtige ich, die beson<strong>der</strong>e Altersgrenze von heute 60<br />

auf zukünftig 62 Jahre anzuheben. Eine weitere Reduzierungsmöglichkeit sehe ich nicht vor.<br />

Diese pauschale Festsetzung <strong>der</strong> Altersgrenze auf lediglich 62 Jahre begründe ich mit <strong>der</strong><br />

erwiesenen beson<strong>der</strong>en Belastung <strong>des</strong> mittleren Vollzugsdienstes insges<strong>am</strong>t.<br />

Erhebungen <strong>des</strong> Innenministeriums haben ergeben, dass — Bezug nehmend auf den<br />

Eckpunktebeschluss <strong>des</strong> Kabinetts vom 22. Mai 2012 - schon heute rund 85 % <strong>des</strong> mittleren<br />

Dienstes anrechenbare Zeiten wegen beson<strong>der</strong>er Belastung geltend machen könnten (z.B.<br />

WWD). Vor diesem Hintergrund meine ich, dass hier die einfachere Regelung zugleich auch<br />

die bessere ist. Ansonsten stünden bürokratischer Aufwand und Ergebnis bei <strong>der</strong><br />

individuellen Festsetzung anrechenbarer Zeiten in keinem vernünftigen Verhältnis mehr... "<br />

Diese Aussagen treffen ebenso <strong>für</strong> den ges<strong>am</strong>ten Bereich <strong>des</strong> gehobenen<br />

Polizeivollzugsdienstes zu.<br />

Bei <strong>der</strong> Definition <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>s belasteten Bereiche im gehobenen Dienst wurden die<br />

gleichen strengen Maßstäbe -Wechselschichtdienst/Schichtdienst- angesetzt, die in den<br />

an<strong>der</strong>en Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong>n zu einer Reduzierungsmöglichkeit von 62 auf 60 (1) Jahre führen.<br />

Bei den Reduzierungsmöglichkeiten <strong>für</strong> den gehobenen Vollzugsdienst bleiben die ebenso<br />

belastenden Dienste zu unregelmäßigen Zeiten unberücksichtigt. Diese Form <strong>der</strong><br />

Dienstverrichtung trifft <strong>für</strong> den überaus größten Teil <strong>des</strong> Polizeivollzugsdienstes zu; im<br />

mittleren, gehobenen und auch höheren Dienst. Kriminalpolizei, Diensthundeführer,<br />

Verkehrsdienste, Revierpolizisten, Fahndungsgruppen, Son<strong>der</strong>ermittlungsgruppen und viele<br />

Bereiche mehr bleiben außen vor. Auch <strong>der</strong> Dienst in <strong>der</strong> Bereitschaftspolizei, <strong>der</strong><br />

überwiegend Wochenendeinsätze -oft weit über 8 Stunden <strong>am</strong> Tag hinaus - beinhaltet, wird<br />

nicht berücksichtigt.<br />

Für den höheren Vollzugsdienst, <strong>für</strong> den auch Wechselschicht-, Schichtdienst und Dienst zu<br />

unregelmäßigen Zeiten zutrifft, wird keine Reduzierungsmöglichkeit vorgesehen. Hier wird<br />

die Pensionsaltersgrenze gar um 5 Jahre angehoben.


Fazit:<br />

In <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> Anhebung <strong>der</strong> Pensionsaltersgrenze <strong>für</strong> den Vollzugsdienst <strong>der</strong> Polizei, <strong>der</strong> Justiz und<br />

<strong>der</strong> Feuerwehr wird willkürlich zwischen den Laufbahngruppen differenziert, anrechnungsfähige<br />

Zeiten werden unterschiedlich bewertet und innerhalb <strong>der</strong> Laufbahngruppen nochmals willkürliche<br />

Differenzierungen vorgenommen. Diese Differenzierungen sind we<strong>der</strong> sachlich nachvollziehbar,<br />

noch vermittelbar.<br />

Der Gesetzentwurf stellt nicht den Gleichklang zum Rentenbereich her, son<strong>der</strong>n schafft eine<br />

deutliche Schlechterstellung <strong>der</strong> Vollzugsbe<strong>am</strong>ten gegenüber <strong>der</strong> restlichen Bevölkerung.<br />

Für die Ermittlung <strong>der</strong> individuellen Altersgrenze im (gehobenen) Vollzugsdienst ist ein erheblicher<br />

Verwaltungsaufwand notwendig, weil die beruflichen Biographien je<strong>des</strong> einzelnen Vollzugsbe<strong>am</strong>ten<br />

nachvollzogen werden müssen. Für Zeiten vor 1990 wird das überwiegend nicht möglich sein.<br />

Bereits jetzt liegt im Bereich <strong>der</strong> Polizei, <strong>des</strong> Justizvollzuges und <strong>der</strong> Feuerwehr <strong>der</strong> Eintritt in den<br />

Ruhestand durchschnittlich 2 Jahre unter <strong>der</strong> bisherigen beson<strong>der</strong>en Altersgrenze. Um <strong>der</strong><br />

steigenden Lebenserwartung und in den d<strong>am</strong>it verbundenen längeren Pensionszahlungen zu<br />

begegnen, ist nicht die Altersgrenze die geeignete Stellschraube. Vielmehr muss es darum gehen,<br />

Dienstunfähigkeit und d<strong>am</strong>it verbunden vorzeitiges Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zu<br />

verhin<strong>der</strong>n. Es bedarf eines Ges<strong>am</strong>tkonzeptes, dass die Kolleginnen und Kollegen die bisher<br />

geltenden Altersgrenzen tatsächlich gesund und leistungsfähig auch erreichen.<br />

Die Regelungen <strong>des</strong> vorliegenden Gesetzentwurfes werden das Gegenteil bewirken. In <strong>der</strong> Folge <strong>des</strong><br />

Stellenabbaus eintretende Arbeitsverdichtung und Erhöhung <strong>des</strong> Arbeitsdrucks führen zu einem<br />

höheren Krankenstand. Dieser wie<strong>der</strong>um belastet die noch im Dienst befindlichen Kollegen<br />

zusätzlich. Eine Anhebung <strong>der</strong> Lebensarbeitszeit verschärft diese Entwicklung durch die altersbedingt<br />

zunehmenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.<br />

Die Anhebung <strong>der</strong> Pensionsaltersgrenze wird in <strong>der</strong> Phase <strong>des</strong> Stellenabbaus und bis zum Jahr 2030<br />

zudem auch zu erheblichen finanziellen Mehrbelastungen <strong>für</strong> den Lan<strong>des</strong>haushalt führen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Der Vors nd<br />

i.A.<br />

n. eas Schuster<br />

<strong>des</strong>bezirksvorsitzen<strong>der</strong>


Anlage 54<br />

Bund Deutscher Kriminalbe<strong>am</strong>ter<br />

Lan<strong>des</strong>verband Brandenburg<br />

Stellungnahme<br />

EINGEGANGEN<br />

0 G. NOV. 20131 b44<br />

Erledigt 14<br />

, 1;ü44 A •<br />

14.10.2013<br />

zum Entwurf <strong>für</strong> ein Brandenburgisches Be<strong>am</strong>tenrechtsneuordnungs-<br />

Ergänzungsgesetz<br />

I. Allgemeines<br />

1. Die Stellungnahme <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> Deutscher Kriminalbe<strong>am</strong>ter Brandendenburg (im<br />

Weiteren BDK) fokussiert sich wie<strong>der</strong>um auf den beabsichtigten Regelungskomplex<br />

„Anpassun<br />

g <strong>der</strong> Pensionsaltersgrenzen <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten", insbeson<strong>der</strong>e dabei<br />

auf die Vorschriften zur Heraufsetzung <strong>der</strong> Altersgrenze <strong>für</strong> Polizistinnen und Polizisten.<br />

2. Der Gesetzentwurf enthält im Vergleich zur ersten Fassung wesentliche entschärfende<br />

Än<strong>der</strong>ungen. Hauptsächlich wurde <strong>der</strong> ursprünglich beabsichtigte „Paradigmenwechsel"<br />

aufgegeben, anstelle pauschalierter Pensionsaltersgrenzen <strong>für</strong> Vollzugsbe<strong>am</strong>te allenfalls nur<br />

noch individuelle Ausnahmen von <strong>der</strong> allgemeinen, auf das regelmäßige Renteneintrittsalter<br />

angehobenen Pensionsaltersgrenze zuzulassen. Diese Abkehr von <strong>der</strong> verfassungspolitisch<br />

und verfassungsrechtlich höchst bedenklichen Regelungsweise <strong>für</strong> den Polizeivollzugsdienst<br />

wird durch den BDK ausdrücklich begrüßt und als Erfolg <strong>der</strong> vertrauensvollen<br />

Zus<strong>am</strong>menarbeit unter Einbeziehung <strong>des</strong> BDK und seiner Stellungnahme vom 26.08.2012<br />

gewertet.<br />

Die Aufgabe dieses „Paradigmenwechsels" im jetzt vorgesehenen Regelungskonzept ist<br />

nämlich Ausdruck da<strong>für</strong>, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber den wesentlichen Unterschied zu Be<strong>am</strong>ten im<br />

allgemeinen Verwaltungsdienst anerkennt und aus Fürsorgegründen unabhängig vom<br />

konkreten Erscheinungsbild beim Pensionseintrittsalter berücksichtigt - im Vergleich zum<br />

allgemeinen Verwaltungsdienst sind die Tätigkeiten im Polizeivollzugsdienst zumeist mit<br />

Bund Deutscher Kriminalbe<strong>am</strong>ter Lan<strong>des</strong>verband Brandenburg<br />

Goepelstr. 901D-15234 Frankfurt/O<strong>der</strong><br />

Tel.: +49 (0) 335,60688883 j Fax: +49 (0) 335,6803948<br />

E-Mail: Iv.brandenburg@bdk.de 1 Internet: www.bdk.de<br />

Mitglied im<br />

Conseil Europäen <strong>des</strong><br />

Syndicats de Police<br />

Mitglied Im Kuratorium<br />

Deutsches Forum <strong>für</strong><br />

Kriminalprävention


Bund Deutscher Kriminalbe<strong>am</strong>ter<br />

Lan<strong>des</strong>verband Brandenburg<br />

beson<strong>der</strong>en Gefahren und Erschwernissen verbunden, die in <strong>der</strong> Natur <strong>der</strong> Aufgaben <strong>des</strong><br />

Vollzugsdienstes liegen und wo<strong>für</strong> höhere gesundheitliche Anfor<strong>der</strong>ungen zu erfüllen sind,<br />

wodurch die Leistungskräfte <strong>der</strong> Vollzugskräfte allgemein früher verschleißen. Dabei wird<br />

gerade nicht übersehen, dass nicht alle Polizeibe<strong>am</strong>ten beson<strong>der</strong>en gesundheitlichen<br />

Belastungen ausgesetzt sind, die den Eintritt <strong>der</strong> Dienstunfähigkeit zu einem früheren<br />

Zeitpunkt als bei an<strong>der</strong>en generalisiert vermuten lassen und aufgrund geän<strong>der</strong>ter<br />

Organisationsstrukturen sowie im Hinblick auf die Verbesserung <strong>der</strong> Arbeitsbedingungen<br />

infolge <strong>des</strong> technischen Wandels ebenso nicht mehr generell pauschal angenommen werden<br />

kann, dass Polizeibe<strong>am</strong>te mit Vollendung <strong>des</strong> 60. Lebensjahres den beson<strong>der</strong>en<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> Polizeidienstes nicht mehr gewachsen seien.<br />

3. Der BDK hält trotz <strong>der</strong> Entschärfung <strong>der</strong> Regelungskonstruktion aber an seiner<br />

Grundposition fest: Die grundsätzliche Verlängerung <strong>der</strong> aktiven Dienstzeit und d<strong>am</strong>it das<br />

allgemeine Hinausschieben <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> vollen Versorgungsbezüge ist nicht das<br />

sachgerechteste und <strong>des</strong>halb nicht das wirkungsvollste Konzept, um auf die Folgen <strong>der</strong><br />

demographischen Entwicklung zu reagieren. Sinnvoller und daher nach wie vor vom BDK<br />

vorgeschlagen wird daher vielmehr, an <strong>der</strong> bisherigen Altersgrenze <strong>für</strong> Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>te<br />

festzuhalten und die Möglichkeiten <strong>der</strong> freiwilligen Verlängerung <strong>der</strong> aktiven Dienstzeit zu<br />

erweitern.<br />

4. Die im neuen Gesetzentwurf abgewandelte Regelungsweise, <strong>für</strong> die Vollzugsdienste<br />

jedenfalls unter <strong>der</strong> allgemeinen Pensionsalters bleibende pauschale beson<strong>der</strong>e<br />

Pensionsaltersgrenzen schrittweise einzuführen, bewertet <strong>der</strong> BDK zwar als deutlichen Schritt<br />

in die richtige Richtung, hinter dem sich allerdings noch immer die bun<strong>des</strong>weit schärfste, weil<br />

<strong>für</strong> die Betroffenen ungünstigste Regelung verbirgt.<br />

5. Die rechtlich möglicherweise zulässige, aber umstrittene schrittweise Einführung von<br />

nach Laufbahngruppen differenzierenden beson<strong>der</strong>en Pensionsaltergrenzen von 62, 64 und<br />

65 Lebensjahren lehnt <strong>der</strong> BDK allerdings als sachlich ungerechtfertigt ab, insbeson<strong>der</strong>e auch<br />

wegen <strong>der</strong> zu erwartenden nachhaltigen negativen Auswirkungen auf die Entwicklung<br />

innerhalb <strong>der</strong> Polizei, insbeson<strong>der</strong>e <strong>für</strong> die Kriminalpolizei.<br />

Zum einen sind Unterschiede in <strong>der</strong> Belastung zwischen den Laufbahnen <strong>des</strong> mittleren und<br />

gehobenen Dienstes nicht gravierend und so erheblich, dass d<strong>am</strong>it eine <strong>der</strong>art generell<br />

Bund Deutscher Kriminalbe<strong>am</strong>ter Lan<strong>des</strong>verband Brandenburg Seite 12


Bund Deutscher Kriminalbe<strong>am</strong>ter<br />

Lan<strong>des</strong>verband Brandenburg<br />

abgestufte Anhebung <strong>der</strong> Pensionsalter sachlich begründet wäre. Es erschließt sich bereits<br />

nicht, dass Be<strong>am</strong>te <strong>des</strong> gehobenen Dienstes, die im Vergleich zu Be<strong>am</strong>ten <strong>des</strong> mittleren<br />

Dienstes nach <strong>der</strong> Funktionsbeschreibung höhere Verantwortung <strong>für</strong> komplexere und<br />

schwierigere Aufgaben mit höheren psychischen Belastungen wahrzunehmen haben,<br />

hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Belastungen jedoch schlechter behandelt werden. Sowohl<br />

im Bereich <strong>der</strong> Schutzpolizei, also auch in <strong>der</strong> Kriminalpolizei gibt es hinsichtlich <strong>der</strong><br />

gesundheitlichen Belastung keinen erkennbaren Unterschied zwischen Wachtmeistern und<br />

Kommissaren, und zwar auch außerhalb <strong>des</strong> WWD. Auf Funkwagen fahren Wachtmeister und<br />

Kommissare gemeins<strong>am</strong> Streife, bei <strong>der</strong> Kriminalpolizei ermitteln Wachtmeister und<br />

Kommissare gemeins<strong>am</strong>; die unterschiedliche Laufbahnzuordnung ist demnach völlig<br />

irrelevant.<br />

Ausdruck <strong>der</strong> fehlenden Relevanz ist u. a. auch, dass es unter den geregelten<br />

Voraussetzungen möglich ist, nach erfolgreichem Absolvieren eines Halbjahreslehrganges in<br />

den gehobenen Dienst aufzusteigen.<br />

Zum an<strong>der</strong>en wird sich die beabsichtigte Differenzierung <strong>der</strong> Pensionsaltersgrenzen im<br />

Vollzugsbereich gerade auf den Bestand <strong>der</strong> Kriminalpolizei (<strong>der</strong> sich zum großen Teil aus<br />

Personal <strong>des</strong> gehobenen Dienstes zus<strong>am</strong>mensetzt) nachteilig auswirken und die notwendige<br />

Verjüngung ihres Personalbestan<strong>des</strong> erschweren. Zudem ist ein „Auseinan<strong>der</strong>driften" o<strong>der</strong><br />

gar Aufspalten von Schutzpolizei und Kriminalpolizei zu verhin<strong>der</strong>n. Dem ist nicht nur durch<br />

an<strong>der</strong>e, außerhalb <strong>des</strong> Versorgungsrechts liegende Strukturanreize entgegenzuwirken. Als<br />

notwendig erweist sich vielmehr auch <strong>für</strong> die Übergangsphase eine einheitliche<br />

Pensionsaltersgrenze, insbeson<strong>der</strong>e zwischen mittlerem und gehobenem<br />

Polizeivollzugsdienst.<br />

6. Der BDK kritisiert weiter, dass <strong>der</strong> nun vorgelegte Entwurf die tatsächliche<br />

gesundheitliche Belastung <strong>der</strong> Kriminalpolizisten nicht wirklichkeitsnah wi<strong>der</strong>spiegelt.<br />

Bekanntermaßen belegen wissenschaftliche Untersuchungen (u. a. Prof. Dr. H.-J. Rothe,<br />

Universität Potsd<strong>am</strong>, in seiner Studie: „Komplexe Arbeits- und Belastungsanalyse bei <strong>der</strong><br />

Polizei <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg"), dass die ausgeprägtesten und zahlreichsten Beschwerden<br />

nicht in <strong>der</strong> Gruppe <strong>des</strong> Wach- und Revierdienstes, son<strong>der</strong>n bei den Beschäftigten <strong>der</strong> Kripo<br />

zu finden sind. Denn während bei <strong>der</strong> Schutzpolizei das Schichtende wirklich Feierabend<br />

bedeutet, nehmen Kriminalbe<strong>am</strong>te ihre Vorgänge im übertragenen Sinne mit nach Hause. Sie<br />

Bund Deutscher Kriminalbe<strong>am</strong>ter Lan<strong>des</strong>verband Brandenburg Seite 1 3


Bund Deutscher Kriminalbe<strong>am</strong>ter<br />

Lan<strong>des</strong>verband Brandenburg<br />

grübeln über mögliche Täter, Ungereimtheiten <strong>am</strong> Tatort und hoffen ständig, auch wirklich an<br />

alles <strong>für</strong> die gerichtsfeste Überführung von Straftätern gedacht zu haben. Der Dienst <strong>für</strong> die<br />

Bürgerinnen und Bürgern ist <strong>für</strong> Schutz- und Kriminalbe<strong>am</strong>te zwar unterschiedlich, aber<br />

gleichermaßen (gesundheitlich) Leistungskräfte verschleißend, so dass eine Differenzierung<br />

in <strong>der</strong> Lebensarbeitszeit zwischen Schutz- und Kriminalpolizei unzulässig ist. Die<br />

Zulagenberechtigung <strong>für</strong> Erschwernisse darf mithin nicht allein ausschlaggebend bzw. das<br />

Hauptzumessungskriterium <strong>für</strong> die Berücksichtigung gesundheitlicher Belastungen beim<br />

Pensionseintrittsalter sein.<br />

LT. Rechtliche Würdigung<br />

Der vorgelegte Gesetzentwurf ist verfassungsrechtlich im Kern daran zu messen, ob und<br />

inwiefern die Regelung den Anfor<strong>der</strong>ungen gemäß Art. 33 Abs. 5 GG und dem<br />

Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG genügen.<br />

1. Zum Regelungskonzept <strong>der</strong> Altersgrenze(n) <strong>für</strong> Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>te mit Blick<br />

auf Art. 33 Abs. 5 GG<br />

Die Beibehaltung einer unterhalb <strong>der</strong> <strong>für</strong> den allgemeinen Verwaltungsdienst liegenden<br />

beson<strong>der</strong>en pauschalierten Altersgrenze <strong>für</strong> Be<strong>am</strong>te im Vollzugsdienst steht im Einklang mit<br />

Art. 33 Abs. 5 GG. Dies ist wie oben dargelegt grundsätzlich zu be<strong>für</strong>worten.<br />

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehen keine Anhaltspunkte da<strong>für</strong>, dass eine<br />

Heraufsetzung <strong>der</strong> Altersgrenze <strong>für</strong> Polizeibe<strong>am</strong>te, welche die allgemeine Altersgrenze <strong>für</strong><br />

Be<strong>am</strong>te nicht übersteigt, son<strong>der</strong>n alle Polizeibe<strong>am</strong>te bis auf die Be<strong>am</strong>ten im höheren Dienst<br />

weiterhin darunter liegt, auf einer Fehleinschätzung beruht, die mit <strong>der</strong> Fürsorgepflicht nicht<br />

vereinbar wäre (vgl. Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht, Beschluss vom 23.05.2008, 2 BvR 1081/87).<br />

Der Entwurf geht davon aus, dass <strong>für</strong> alle Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>ten (einschließlich <strong>der</strong> im<br />

höheren Dienst) auch künftig die Altersgrenze unterhalb <strong>der</strong> liegt, die <strong>für</strong> alle Be<strong>am</strong>ten gilt.<br />

Der Dienstherr verstößt zwar nicht gegen seine Fürsorgepflicht als einem hergebrachten<br />

Grundsatz <strong>des</strong> Berufsbe<strong>am</strong>tentums im Sinne <strong>des</strong> Art. 33 Abs. 5 GG, wenn er keine <strong>für</strong> alle<br />

Be<strong>am</strong>ten einheitlich geltende Altersgrenze festlegt. Es besteht <strong>für</strong> den Gesetzgeber vielmehr<br />

Bund Deutscher Kriminalbe<strong>am</strong>ter Lan<strong>des</strong>verband Brandenburg Seite 4


Bund Deutscher Kriminalbe<strong>am</strong>ter<br />

Lan<strong>des</strong>verband Brandenburg<br />

ein weiter Gestaltungsspielraum, um auf <strong>der</strong> Grundlage von Erfahrungswerten den Zeitpunkt<br />

zu bestimmen, ab dem die psychische und physische Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Be<strong>am</strong>tengruppe und d<strong>am</strong>it <strong>der</strong>en Dienstfähigkeit generell nicht mehr als gegeben anzusehen<br />

ist.<br />

Es ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, dass <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzgeber<br />

„quasi zusätzlich" - zumal hauptsächlich zunächst in <strong>der</strong> Übergangszeit (in <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>er<br />

Vertrauensschutz greift) - in bestimmten Tätigkeitsbereichen von einer höheren Belastung<br />

und einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit ausgeht und die dort anzutreffenden Erschwernisse<br />

und Nachteile (unter Anknüpfung an die Zulagenberechtigung <strong>für</strong> Erschwernisse)<br />

berücksichtigt.<br />

Rechtlich min<strong>des</strong>tens genauso erheblich ist aber, dass keine Tatsachengrundlage <strong>für</strong> die<br />

Einschätzung existiert, wonach Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>te/Polizeivollzugsbedienstete <strong>des</strong><br />

mittleren Dienstes bzw. <strong>des</strong> gehobenen Dienstes - prinzipiell bis zur Vollendung <strong>des</strong> 62. bzw.<br />

64. Lebensjahres dienst- bzw. polizeidienstfähig sind, o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>s gesagt, es besteht keine<br />

tatsächliche Basis da<strong>für</strong>, dass die gesetzlich vermutete Polizeidienstunfähigkeit allgemein erst<br />

mit Erreichen <strong>der</strong> mit dem Entwurf bestimmten Altersgrenzen <strong>für</strong> Be<strong>am</strong>te eintritt.<br />

Es gibt also keinen sachlichen Grund da<strong>für</strong>, dass sich die geltende Altersgrenze von 60<br />

Lebensjahren <strong>für</strong> Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>te/Polizeivollzugsbedienstete, insbeson<strong>der</strong>e <strong>des</strong><br />

mittleren und gehobenen Dienstes, (ggf. nach einer Neubewertung) nicht aufrechterhalten<br />

lässt. Dies ist auch <strong>für</strong> die Gestaltung <strong>der</strong> Übergangsphase beachtlich. So erscheint die<br />

Festlegung <strong>der</strong> jeweiligen Altersgrenze und <strong>der</strong> geregelte Unterschied von zwei Jahren<br />

zwischen mittlerem und gehobenem Dienst sachlich nicht gerechtfertigt. Es liegen keine<br />

Erfahrungswerte vor <strong>für</strong> die Festlegung, dass bis zur Vollendung <strong>des</strong> 62., 64. bzw. 65<br />

Lebensjahr die physische und psychische Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> jeweiligen Be<strong>am</strong>tengruppe<br />

und d<strong>am</strong>it <strong>der</strong>en Dienstfähigkeit generell noch gegeben ist. Dem steht schon <strong>der</strong> seit Jahren<br />

hohe Krankenstand bei den Vollzugspolizisten und ebenso die Tatsache entgegen, dass allein<br />

im Jahre 2011 insges<strong>am</strong>t 254 Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>te die bisherige Altersgrenze von 60 Jahren<br />

nicht erreichten. Sachlich zutreffend erscheint auch aus diesen Gründen allein die<br />

Beibehaltung <strong>der</strong> bisherigen einheitlichen Altersgrenze von 60 Lebensjahren.<br />

Wenn überhaupt eine pauschale nach Laufbahngruppen differenzierte Anhebung <strong>der</strong><br />

Altersgrenze in Aussicht genommen werden sollte, dürften die Stufen jeweils 1 Jahr<br />

Bund Deutscher Kriminalbe<strong>am</strong>ter Lan<strong>des</strong>verband Brandenburg Seite 5


Bund Deutscher Kriminalbe<strong>am</strong>ter<br />

Lan<strong>des</strong>verband Brandenburg<br />

betragen, die Anhebung <strong>der</strong> Altersgrenze allerhöchstens auf 61, 62 und 63 Lebensjahre<br />

erfolgen.<br />

2. Rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit einzelner Regelungen wegen<br />

Verletzung <strong>des</strong> Gleichheitsgebotes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG<br />

Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung <strong>der</strong> geregelten Sachverhalte<br />

mit Gesetzlichkeiten, die in <strong>der</strong> Natur <strong>der</strong> Sache selbst liegen, und mit einer <strong>am</strong><br />

Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also<br />

bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger,<br />

einleuchten<strong>der</strong> Grund <strong>für</strong> die gesetzliche Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 55, 114 ; 75,<br />

108 ; 76, 256 ). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zwischen den Gruppen, die<br />

ungleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht<br />

bestehen, dass sie die Schlechterstellung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 ;<br />

71, 39 ; 71, 146 ; Beschluss <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts vom 23.05.2008,<br />

2 BvR 1081/07).<br />

Der brandenburgische Gesetzgeber würde auch mit dem abgewandelten Konzept <strong>der</strong> nach<br />

Laufbahngruppen pauschal und in Kombination mit Tätigkeitsbereichen individuell<br />

differenzierten Anhebung <strong>der</strong> Pensionsaltersgrenze (neben Art. 33 Abs. 5) ebenfalls den<br />

Maßstäben gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zuwi<strong>der</strong> laufen, weil er den eingeräumten weiten<br />

Gestaltungsspielraum in mehreren Regelungsteilen überschreiten und d<strong>am</strong>it die<br />

verfassungsmäßigen Anfor<strong>der</strong>ungen verletzen würde, so vornehmlich bei <strong>der</strong> beabsichtigten<br />

Ungleichbehandlung<br />

- zwischen Be<strong>am</strong>ten <strong>des</strong> gehobenen und mittleren Dienstes bei Festlegung <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Altersgrenze sowie bei Anrechnungszeiten in Übergangsfällen gemäß § 110 Abs. 3 Satz 1,<br />

letzter Halbsatz<br />

und<br />

- innerhalb <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tengruppe <strong>des</strong> mittleren Dienstes bei Übergangsfällen.<br />

Bund Deutscher Kriminalbe<strong>am</strong>ter Lan<strong>des</strong>verband Brandenburg<br />

Seite 1 6


Bund Deutscher Kriminalbe<strong>am</strong>ter<br />

Lan<strong>des</strong>verband Brandenburg<br />

Der Regelungsentwurf differenziert nicht schlechthin nur zwischen Be<strong>am</strong>ten im Vollzugsdienst<br />

und Be<strong>am</strong>ten im allgemeinen Verwaltungsdienst sowie innerhalb <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>ten im<br />

Vollzugsdienst nach den Laufbahngruppen und Tätigkeitsbereichen. Dabei darf <strong>der</strong><br />

Lan<strong>des</strong>gesetzgeber zwar im Rahmen <strong>des</strong> ihm eingeräumten Gestaltungsspielraumes <strong>für</strong> die<br />

einzelnen Laufbahngruppen und Tätigkeitsbereiche pauschalierend und generalisierend von<br />

unterschiedlichen Belastungen ausgehen und <strong>für</strong> die Be<strong>am</strong>ten <strong>des</strong> gehobenen Dienstes<br />

niedrigere Altersgrenzen festlegen als <strong>für</strong> die Be<strong>am</strong>ten <strong>des</strong> höheren Dienstes (siehe:<br />

Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht, Beschluss vom 10.12.1985, 2 BvL 18/83, BVerfGE 71, 255<br />

). Entsprechen<strong>des</strong> gilt im Verhältnis zu Be<strong>am</strong>ten <strong>des</strong> mittleren Dienstes und innerhalb<br />

dieser Be<strong>am</strong>tengruppe. Insofern lassen die den statusrechtlichen Ämtern <strong>der</strong> verschiedenen<br />

Laufbahngruppen zugeordneten Funktionen durchaus (und zwar eingeschränkte)<br />

Rückschlüsse auf die d<strong>am</strong>it verbundenen gesundheitlichen Anfor<strong>der</strong>ungen zu (siehe auch<br />

Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht, Urteil <strong>des</strong> 2. Senates vom 25.01.2007, BVerwGE 2 C 28.05).<br />

Eine <strong>der</strong>artige Befugnis zur Ungleichbehandlung besteht <strong>für</strong> den Gesetzgeber aber nur dann,<br />

wenn bei pauschalieren<strong>der</strong> und typisieren<strong>der</strong> Betrachtung die Dienstaufgaben, die den<br />

Be<strong>am</strong>ten <strong>des</strong> mittleren Dienstes zugewiesen sind, tatsächlich physisch und psychisch<br />

anstrengen<strong>der</strong> sind und die Kräfte mehr verschleißen als die Dienstaufgaben <strong>des</strong> gehobenen<br />

Dienstes (vgl. Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht, Urteil vom 25.01.2007, BVerwG 2 C 28.05). Die<br />

tatsächlichen Gegebenheiten sprechen in<strong>des</strong> <strong>für</strong> eine Belastungsgleichheit zwischen<br />

mittlerem und gehobenem Dienst in Schutz- und Kriminalpolizei (siehe bereits oben unter I.<br />

5 und 1.6).<br />

Es ist aus Sicht <strong>des</strong> BDK zudem fraglich, ob ein höheres Pensionsalter <strong>für</strong> den gehobenen<br />

Dienst auch <strong>des</strong>halb unzulässig ist, weil auch im gehobenen Dienst eine Vielzahl (wenn nicht<br />

sogar eine Mehrheit) zu vom Gesetzentwurf bestimmte Anrechnungszeiten berechtigt ist.<br />

Hierin zeigt sich auch die mangelhafte Tatsachenbasis <strong>für</strong> die beabsichtigte Regelung.<br />

Der Regelung fehlt es hinsichtlich <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Altersgrenze <strong>für</strong> Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>te <strong>des</strong><br />

mittleren und <strong>des</strong> höheren Dienstes zudem an einer individuellen Reduzierung, wie dies<br />

bislang ausschließlich <strong>für</strong> den gehobenen Polizeivollzugsdienst vorgesehen ist (vgl. § 110<br />

Abs. 5 LBG neu).<br />

Bund Deutscher Kriminalbe<strong>am</strong>ter Lan<strong>des</strong>verband Brandenburg Seite 1 7


Bund Deutscher Kriminalbe<strong>am</strong>ter<br />

Lan<strong>des</strong>verband Brandenburg<br />

Hierdurch werden bei Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>ten <strong>des</strong> mittleren Dienstes künftig Zeiten in<br />

Son<strong>der</strong>funktionen, bei denen sie über einen längeren Zeitraum noch stärkeren physischen<br />

und psychischen Belastungen ausgesetzt sind als Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>te im allgemeinen, nicht<br />

beson<strong>der</strong>s berücksichtigt, obgleich bei ihnen ein noch höherer Verschleiß <strong>der</strong><br />

Leistungsfähigkeit durchaus zu vermuten steht.<br />

Eine solche Ungleichbehandlung <strong>der</strong> Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>ten <strong>des</strong> mittleren Dienstes mit<br />

Tätigkeiten in Son<strong>der</strong>funktionen gegenüber Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>ten <strong>des</strong> gehobenen Dienstes<br />

mit Tätigkeiten in Son<strong>der</strong>funktionen ist sachlich nicht begründet. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet<br />

hier eine Gleichbehandlung und daher die Aufnahme einer <strong>der</strong> Vorschrift gemäß § 110 Abs. 5<br />

Satz 1, 1. Halbsatz adäquaten Regelung <strong>für</strong> Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>te <strong>des</strong> mittleren Dienstes,<br />

denn es entspricht dem Sinn und Zweck <strong>der</strong> Altersgrenze, bei Be<strong>am</strong>ten, die während ihrer<br />

überwiegenden Dienstzeit Funktionen mit höheren gesundheitlichen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

wahrnehmen, generell einen früheren Verlust <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit zu vermuten, als bei<br />

Be<strong>am</strong>ten, die über einen längeren Zeitraum nicht beson<strong>der</strong>en Belastungen ausgesetzt sind.<br />

Die Regelung behandelt außerdem die in den gehobenen Dienst aufgestiegenen<br />

Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>ten hinsichtlich ihrer im mittleren Dienst zurückgelegten Zeiten schlechter<br />

als Be<strong>am</strong>te im Vollzugsdienst, die im mittleren Dienst verblieben sind.<br />

Bei Aufsteigern in den gehobenen Vollzugsdienst wird die im mittleren Vollzugsdienst<br />

geleistete Zeit nicht allgemein angerechnet, son<strong>der</strong>n daraus nur bestimmte Zeiten und zwar<br />

ausschließlich jene, die auch bei allen Be<strong>am</strong>ten im gehobenen Vollzugsdienst (also den<br />

„Nichtaufsteigern") zur Verringerung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Altersgrenze führt (vgl. § 110 Abs. 5<br />

Satz 1, letzter Halbsatz). Bei Be<strong>am</strong>ten <strong>des</strong> mittleren Vollzugsdienstes sollen Zeiten <strong>des</strong><br />

mittleren Vollzugsdienstes im allgemeinen ausreichen, um das Eintrittsalter in den Ruhestand<br />

um zwei Jahre zu verringern, bei den Aufsteigern sollen gleichartige Dienstzeiten mit <strong>der</strong><br />

Zulassung zum Aufstieg versorgungsrechtlich grundsätzlich unerheblich werden. Diese<br />

unterschiedliche Behandlung ist nicht sachgerecht, denn die von Aufsteigern im mittleren<br />

Vollzugsdienst geleistete Zeit beeinträchtigt gleichermaßen wie bei den übrigen<br />

Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>ten im mittleren Dienst die gesundheitliche Dienstfähigkeit.<br />

Bei den Aufsteigern aus dem mittleren Dienst handelt sich um eine zahlenmäßig nicht<br />

unerhebliche Gruppe (mehrere hun<strong>der</strong>t Betroffene) von Übergangsfällen gemäß § 110 Abs. 5<br />

Bund Deutscher Kriminalbe<strong>am</strong>ter Lan<strong>des</strong>verband Brandenburg<br />

Seite 1 8


Bund Deutscher Kriminalbe<strong>am</strong>ter<br />

Lan<strong>des</strong>verband Brandenburg<br />

LBG (neu). Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist auch intensiv, denn das<br />

Ruheeintrittsalter wird <strong>für</strong> Aufsteiger ohne Zeiten in den bestimmten Tätigkeiten - trotz<br />

gleichermaßen verschleißen<strong>der</strong> Dienstzeiten im mittleren Dienst - um insges<strong>am</strong>t 4 Jahre<br />

angehoben.<br />

Die mit <strong>der</strong> Regelung verbundenen Härten lassen sich ohne Schwierigkeiten vermeiden,<br />

indem bei Aufsteigern sämtliche Dienstzeiten im mittleren Dienst als die Pensionsaltersgrenze<br />

verringernd berücksichtigt werden. Insofern ist die vorgesehene Typisierung <strong>der</strong> Vorschrift in<br />

„Aufsteiger mit Zeiten in Son<strong>der</strong>funktionen" im Wechselschichtdienst o<strong>der</strong> im Schichtdienst,<br />

im Spezialeinsatzkommando, im mobilen Einsatzkommando, im Personenschutz o<strong>der</strong> in den<br />

Observationstrupps <strong>des</strong> Verfassungsschutzes und „Aufsteiger ohne solche Zeiten" fehlerhaft<br />

und steht nicht im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG.<br />

Für Aufsteiger in den höheren Vollzugsdienst fehlt eine § 110 Abs. 5 LBG entsprechend neu<br />

gestaltete Anrechnungsregelung <strong>für</strong> Zeiten in unteren Laufbahngruppen gänzlich. Auch dies<br />

erscheint mit Blick auf beson<strong>der</strong>s verschleißende Zeiten als Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>ter im<br />

gehobenen Dienst gleichs<strong>am</strong> nicht sachgerecht.<br />

Der BDK wird den Rahmen <strong>des</strong> parl<strong>am</strong>entarischen Verfahrens nutzen, um die Gesetzgebung<br />

im Interesse <strong>der</strong> vielen betroffenen Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>ten in und außerhalb <strong>der</strong><br />

Gewerkschaft, insbeson<strong>der</strong>e dabei <strong>der</strong> Kriminalpolizei, zu weiteren erfor<strong>der</strong>lichen Korrekturen<br />

zu bewegen.<br />

Bund Deutscher Kriminalbe<strong>am</strong>ter Lan<strong>des</strong>verband Brandenburg Seite I 9


Arbeitsgemeinschaft <strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong> Berufsfeuerwehren Brandenburg 16. Oktober 2013<br />

Der Vorsitzende<br />

EINGEGANGEN<br />

Übersicht über die G26/3-Tauglichkeit <strong>der</strong> feuerwehrtechnischen Mitarbeiter<br />

<strong>der</strong> Berufsfeuerwehren Brandenburg a. d. H., Cottbus, Frankfurt (0.) und Potsd<strong>am</strong><br />

mitt erer fwtechn. Dienst gehobener fwtechn. Dienst höherer fwtechn. Dienst<br />

1 8. OKT. 7C13<br />

ErledigtkePA dktif<br />

Alter Stellen<br />

davon %-Anteil<br />

Stellen<br />

davon %-Anteil<br />

Stellen<br />

davon<br />

%-Anteil<br />

626/3-tauglich G26/3-tauglich 626/3-tauglich G26/3-tauglich G26/3-tauglich G26/3-tauglich<br />

55 23 14 60,87 2 2 100,00 1 0 0,00<br />

56 10 7 70,00 4 2 50,00 - -<br />

57 7 4 57,14 1 1 100,00 1 0 0,00<br />

58 16 7 43,75 2 1 50,00 - -<br />

59 12 4 33,33 2 1 50,00<br />

-<br />

60 4 3 75,00 - - -<br />

61 1 0 0,00 - - 1 1 100,00<br />

62 2 1 50,00 - - - -<br />

Ges<strong>am</strong>t 75 40 53,33 11. 7 63,64 3 1 33,33<br />

Von den 89 feuerwehrtechnischen Mitarbeitern <strong>der</strong> 4 größten Berufsfeuerwehren Brandenburgs (in <strong>der</strong> Altersklasse zwischen 55 und 62) sind<br />

nur 48 atemschutztauglich, das entspricht 54 % <strong>der</strong> Mitarbeiter.<br />

In den Jahren 2008 bis 2012 konnten 14 Angestellte im feuerwehrtechnischen Dienst <strong>der</strong> Berufsfeuerwehr Frankfurt (O<strong>der</strong>) aufgrund <strong>der</strong><br />

Altersteilzeitregelung den Dienst im Alter von 59 bis 61 Jahren vorzeitig beenden. Von diesen Koll. haben nur 2 Kollegen noch über eine<br />

Atemschutztauglichkeit verfügt. Diese Möglichkeit besteht zum <strong>der</strong>zeitigen Zeitpunkt nicht mehr.<br />

Sowohl in den Städten Cottbus als auch in <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>hauptstadt Potsd<strong>am</strong> sind jeweis 5 feuerwehrdienstuntaugliche Mitarbeiter auf zusätzlichen Stellen dem<br />

Stellenplan zugeordnet, die durch das Personal<strong>am</strong>t/Personalservice bewirtschaftet werden (in FF/0. "blockiere ein Mitarbeiter eine Stelle im Einsatzdienst).<br />

In Cottbus und Potsd<strong>am</strong> wurden in den zurückliegenden Jahren insges<strong>am</strong>t 9 Mitarbeiter aufgrund vorhandener Feuerwehrdienstuntauglichkeit in an<strong>der</strong>e<br />

Bereiche <strong>der</strong> Stadtverwaltung umgesetzt (Ordnungs<strong>am</strong>t, Immobilienservice, Stadtkasse).<br />

Über alle Laufbahnen und Altersklassen beträgt <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> atemschutzuntauglichen Mitarbeiter in Cottbus 25 %, in Brandenburg a.d.H. 10 %.<br />

Hülsebeck<br />

Erläuterung: G26/3 = 3-jährige (ab Lebensalter 50 jährliche) arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung über die Tauglichkeit als Atemschutzgeräteträger


FORSCHUNGS<br />

ZENTRUM<br />

ENERAT1ONEN<br />

VERTRÄG E<br />

Aniage3-<br />

EINGEGANGEN<br />

1 8. OK 2013 be.<br />

Erledigt . V4 P(11/<br />

Stellungnahme<br />

zum<br />

Gesetz über ergänzende Regelungen<br />

zur Neuordnung <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tenrechts<br />

im Land Brandenburg<br />

Forschungszentrum Generationenverträge<br />

Albert-Ludwigs-Universität Freiburg<br />

Diplom-Volkswirt Tobias Benz<br />

Oktober 2013


Das Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz erhöhte im Jahr 2007 die<br />

rentenrechtliche Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre. Die Umstellung erfolgt<br />

schrittweise und beginnt im Jahr 2012. Betroffen sind also alle Jahrgänge, die 1947 und<br />

später geboren sind. Zunächst wird das Renteneintrittsalter bis 2024 jährlich um jeweils<br />

einen Monat angehoben, zwischen 2024 und 2029 dann um zwei Monate pro Jahr. Der<br />

Jahrgang 1964 ist d<strong>am</strong>it <strong>der</strong> erste, <strong>der</strong> mit 67 Jahren in Rente gehen wird. Ein früherer<br />

Renteneintritt ist zwar prinzipiell möglich, allerdings kommt dann <strong>für</strong> je<strong>des</strong> Jahr ein<br />

Abschlag von 3,6 Prozent zum Tragen. Seit <strong>der</strong> Einführung <strong>der</strong> „Rente mit 67" <strong>für</strong> die<br />

Versicherten <strong>der</strong> Gesetzlichen Rentenversicherung wurde darüber diskutiert, diese<br />

Maßnahme auch auf die Be<strong>am</strong>ten <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> und <strong>der</strong> Kommunen zu<br />

übertragen. Der Bund beschloss im Jahr 2008 <strong>für</strong> seine Be<strong>am</strong>ten im Rahmen <strong>des</strong> „Gesetzes<br />

zur Neuordnung und Mo<strong>der</strong>nisierung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>dienstrechts" (Dienstrechtsneuordnungsgesetz)<br />

unter an<strong>der</strong>em die Einführung <strong>der</strong> „Pension mit 67". Die<br />

Übergangsphase zwischen den Jahren 2012 und 2029 wurde analog zum Rentenrecht<br />

gestaltet. Mittlerweile ist <strong>der</strong> Großteil <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong>, die seit <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismusreform<br />

2006 die Gesetzgebungskompetenz <strong>für</strong> Versorgung und Besoldung haben, diesem Beispiel<br />

gefolgt.<br />

Die Erhöhung <strong>der</strong> Regelaltersgrenze von Be<strong>am</strong>ten auf 67 Jahre ist aus<br />

finanzwissenschaftlicher Sicht zu begrüßen. Die Anhebung <strong>des</strong> Ruhestandsalters trägt im<br />

Prinzip <strong>der</strong> steigenden Lebenserwartung <strong>der</strong> deutschen Bevölkerung und <strong>der</strong> d<strong>am</strong>it<br />

einhergehenden längeren Bezugszeit von Renten bzw. Pension Rechnung. In<br />

Westdeutschland stieg sie bei den Männern von durchschnittlich 9,6 Jahre im Jahr 1960<br />

auf 15,3 Jahre im Jahr 2007, bei Frauen von 10,6 Jahre 1960 auf 19,4 Jahre 2007. Von dieser<br />

ges<strong>am</strong>tgesellschaftlichen Entwicklung, so erfreulich sie aus Sicht <strong>des</strong> einzelnen<br />

Individuums sein mag, sind auch Be<strong>am</strong>te betroffen. Durch die „Pension mit 67" wird eine<br />

Gleichbehandlung mit den Versicherten <strong>der</strong> Gesetzlichen Rentenversicherung hergestellt.<br />

Bereits in <strong>der</strong> Vergangenheit fanden Reformen, die in <strong>der</strong> GRV durchgeführt wurden,<br />

zeitversetzt auch Anwendung im Bereich <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tenversorgung. Als Beispiel sei auf die<br />

Übertragung <strong>des</strong> Riester-Faktors in <strong>der</strong> Rentenanpassungsformel verwiesen, die bei<br />

Be<strong>am</strong>ten zu einer Absenkung <strong>des</strong> maximalen Ruhegehaltssatzes von 75 Prozent auf 71,25<br />

Prozent führte. Gleichzeitig wurden Be<strong>am</strong>te in den Kreis <strong>der</strong> Riester-För<strong>der</strong>berechtigten<br />

aufgenommen. Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung dem<br />

Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, demographisch bedingte Reformen<br />

<strong>der</strong> Gesetzlichen Rentenversicherung auf die Be<strong>am</strong>tenversorgung zu übertragen.<br />

Ob es auch in Zukunft beson<strong>der</strong>e Altersgrenzen, etwa im Bereich <strong>der</strong> Polizei und<br />

Feuerwehr, geben sollte, lässt sich aus wissenschaftlicher Sicht nicht beantworten. Auf <strong>der</strong><br />

einen Seite rechtfertigen beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen (Schichtdienst, Nachtarbeit usw.)


dieser Berufsbil<strong>der</strong> einen abschlagsfreien früheren Eintritt in den Ruhestand. Auf <strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>en Seite gibt es aber auch in <strong>der</strong> freien Wirtschaft Berufe mit ähnlichen<br />

Eigenschaften, bei denen aber trotzdem bis 2029 die Rente mit 67 eingeführt wird. Aus<br />

Gleichbehandlungsgründen könnte daher die For<strong>der</strong>ung nach einer einheitlichen<br />

Regelaltersgrenze bei den Be<strong>am</strong>ten durchaus gestellt werden. Wie auch in <strong>der</strong> ges<strong>am</strong>ten<br />

Wirtschaft bedarf es dann aber entsprechen<strong>der</strong> personalpolitischer Instrumente, um<br />

überhaupt die Voraussetzung eine Beschäftigung bis 67 Jahre zu schaffen. Generell ist zu<br />

be<strong>für</strong>worten, durch entsprechende Regelungen einen flexiblen Übergang in den<br />

Ruhestand zu ermöglichen.<br />

Wie <strong>der</strong> Tabelle im Anhang zu entnehmen ist, sind kurzfristig die fiskalischen<br />

Auswirkungen <strong>der</strong> „Pension mit 6T <strong>für</strong> das Bun<strong>des</strong>land Brandenburg überschaubar.<br />

Umfangreiche Einsparungen sind d<strong>am</strong>it zunächst nicht zu erzielen. Warum dies so ist,<br />

zeigen ein Blick auf die Altersstruktur <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>be<strong>am</strong>ten Brandenburgs, wie sie in <strong>der</strong><br />

nachfolgenden Abbildung illustriert wird, sowie die Projektion in das Jahr 2030. Aufgrund<br />

<strong>der</strong> Tatsache, dass Verbe<strong>am</strong>tungen erst nach <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>vereinigung ab 1990 durchgeführt<br />

wurden, gibt es in Brandenburg <strong>der</strong>zeit nur sehr wenige Ruhegehaltsempfänger. Erst in<br />

den kommenden beiden Dekaden werden die kohortenstarken Be<strong>am</strong>tenjahrgänge das<br />

Ruhestandsalter erreichen. Die Erhöhung <strong>der</strong> Regelaltersgrenze findet bis 2029 statt. Da<br />

große Teile <strong>der</strong> heutigen Be<strong>am</strong>ten von <strong>der</strong> „Pension mit 67" ganz o<strong>der</strong> teilweise betroffen<br />

sind, in Form von Abschlägen o<strong>der</strong> zusätzlichen Arbeitsmonaten, geht von dieser<br />

Reformmaßnahme mittel- und langfristig eine Entlastungswirkung aus.


Abbildung 1: Altersaufbau <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tenpopulation Brandenburg<br />

100<br />

90<br />

85<br />

80<br />

75<br />

70<br />

65<br />

60-<br />

■<br />

50<br />

55<br />

45<br />

40<br />

35<br />

30<br />

25<br />

20<br />

15<br />

10<br />

5<br />

Frauen "Männer<br />

0<br />

1000 000 600 400 200 0 200 400 600 800 1C00<br />

Anzahl<br />

Quelle: Statistisches Bun<strong>des</strong><strong>am</strong>t, eigene Darstellung<br />

Abbildung 2: Projektion <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tenpopulation im Jahr 2030<br />

100<br />

95<br />

90<br />

85<br />

80<br />

75<br />

70<br />

65<br />

60<br />

55<br />

50<br />

45<br />

40<br />

35<br />

30<br />

25<br />

20<br />

15<br />

10<br />

5<br />

••■<br />

• ,<br />

•<br />

•<br />

0<br />

1 000 800 600 400 200 0 200 400 600 800 1000<br />

Frauen<br />

Männer<br />

4.<br />

IM .4<br />

—2012 Frauen — — 2030 Frauen —2012 Männer 2030 Männer<br />

Quelle: Statistisches Bun<strong>des</strong><strong>am</strong>t, eigene Berechnungen


In diesem Zus<strong>am</strong>menhang ist ergänzend anzuführen, dass die Anhebung <strong>der</strong><br />

Lebensarbeitszeit <strong>für</strong> Be<strong>am</strong>te auf 67 Jahre nur eine Eins-zu-eins-Übertragung <strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />

GRV beschlossenen Maßnahmen darstellt, jedoch keine wirkungsgleiche. Denn auch wenn<br />

offiziell keine geson<strong>der</strong>ten Sterbetafeln <strong>für</strong> Be<strong>am</strong>te veröffentlicht werden, hat statistisch<br />

betrachtet ein heute 65-jähriger Be<strong>am</strong>ter eine um etwa zwei Jahre längere<br />

Restlebenserwartung als die Ges<strong>am</strong>tbevölkerung. Daher müsste die Regelaltersgrenze<br />

eigentlich auf 68 Jahre erhöht werden, um tatsächlich eine wirkungsgleiche Übertragung<br />

zu erreichen. Auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite wären dann aber auch die Abschläge <strong>für</strong> einen<br />

früheren Eintritt in den Ruhestand von aktuell 3,6 Prozent pro Jahr zu verän<strong>der</strong>n. Diese<br />

wurden <strong>für</strong> die Gesetzliche Rentenversicherung auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> fiskalischen Neutralität<br />

berechnet. Aufgrund <strong>der</strong> längeren Lebenserwartung <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>ten sollten die<br />

Versorgungsabschläge niedriger sein. Die politische Durchsetzbarkeit und Akzeptanz einer<br />

<strong>der</strong>art differenzierten Betrachtungsweise ist allerdings äußerst unsicher.<br />

Um dieser höheren Lebenserwartung Rechnung zu tragen, könnte die Erhöhung <strong>der</strong><br />

Regelaltersgrenze auch beschleunigt eingeführt werden, etwa indem man bis zum Jahr<br />

2020 jährlich das Pensionsalter um drei Monate anhebt. Für alle Be<strong>am</strong>ten, die 1955 und<br />

später geboren sind, würde dann bereits die Altersgrenze von 67 Jahren gelten. Aufgrund<br />

<strong>des</strong> Aufbaus <strong>der</strong> brandenburgischen Be<strong>am</strong>tenpopulation bleiben die zusätzlichen<br />

Einspareffekte dieser weitergehenden Reform in überschaubarem Rahmen. Mittelfristig<br />

werden sie zudem auch wie<strong>der</strong> vollständig verschwinden, da auch im Grundmodell ab<br />

2029 <strong>für</strong> alle Zugangspensionäre die höhere Regelaltersgrenze gilt.<br />

Auch wenn die Erhöhung <strong>der</strong> Regelaltersgrenze auf 67 Jahre grundsätzlich eine richtige<br />

Maßnahme darstellt und zu be<strong>für</strong>worten ist, löst sie alleine nicht das grundsätzliche<br />

Problem steigen<strong>der</strong> Versorgungsausgaben. Um eine deutliche Dämpfung <strong>des</strong> Anstiegs <strong>der</strong><br />

Pensionsausgaben zu erreichen, sollte über die Übertragung <strong>des</strong> Nachhaltigkeitsfaktors<br />

auf die Be<strong>am</strong>tenversorgung diskutiert werden. Dieser ist Teil <strong>der</strong> Rentenanpassungsformel<br />

<strong>der</strong> Gesetzlichen Rentenversicherung und bildet, vereinfacht gesagt, das Verhältnis von<br />

Beitragszahlern und Leistungsempfängern ab. Wenn es immer mehr<br />

Rentenleistungsbezieher im Verhältnis zu immer weniger Beitragszahlern gibt, sorgt er<br />

ceteris paribus <strong>für</strong> eine Verringerung <strong>des</strong> aktuellen Rentenwertes, <strong>der</strong> Grundlage <strong>für</strong> die<br />

Rentenberechnung ist. Entsprechende Analysen zeigen, dass in <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tenversorgung<br />

von einem Nachhaltigkeitsfaktor im Vergleich zu einer Erhöhung <strong>der</strong> Regelaltersgrenze<br />

eine deutlich größere finanzielle Entlastungswirkung ausgeht.<br />

Außerdem besteht bei <strong>der</strong> Berücksichtigung von Ausbildungszeiten an Universitäten und<br />

Fachhochschulen <strong>der</strong>zeit noch eine Ungleichbehandlung von Be<strong>am</strong>ten und Versicherten<br />

<strong>der</strong> Gesetzlichen Rentenversicherung. Das RV-Nachhaltigkeitsgesetz sorgte im Jahr 2004<br />

da<strong>für</strong>, dass nach einer Übergangszeit ab dem Jahr 2009 Ausbildungszeiten an


Universitäten und Fachhochschulen, zus<strong>am</strong>men mit Schulzeiten ab dem 17. Lebensjahr,<br />

nur noch als rentenrechtliche Anrechnungszeit zählen. Die alte Rechtslage sah, vereinfacht<br />

ausgedrückt, vor, dass eine Bewertung dieser Perioden mit Entgeltpunkten erfolgte, sie<br />

also rentenerhöhend wirkten. Die Ausbildungszeiten an Hochschulen flossen in die<br />

Rentenberechnung so ein, als hätte <strong>der</strong> Akademiker in dieser Zeit ein durchschnittliches<br />

rentenversicherungspflichtiges Einkommen bezogen und d<strong>am</strong>it pro Jahr einen<br />

Entgeltpunkt erzielt. Das RV-Nachhaltigkeitsgesetz schuf nun eine neue Rechtslage, nach<br />

<strong>der</strong> Zeiten beruflicher Ausbildung und <strong>des</strong> Besuchs von Fachschulen weiter mit<br />

Entgeltpunkten bewertet werden, Hochschulzeiten aber nur noch als Anrechnungszeiten<br />

zählen. Letztere dienen dazu, die Wartezeiten bei <strong>der</strong> Regelaltersrente zu erfüllen, Laut<br />

dem früheren Be<strong>am</strong>tenversorgungsgesetz waren Ausbildungszeiten, die <strong>für</strong> die jeweilige<br />

Laufbahnstufe erfor<strong>der</strong>lich sind, in einer Höhe von bis zu drei Jahren ruhegehaltsfähig,<br />

wurden also mit dem jährlichen Steigerungsfaktor in Höhe von 1,7935 Prozent bewertet.<br />

Mittlerweile wurde diese Berücksichtigung zwar auf 855 Tage beschränkt, dennoch<br />

besteht hier eine Ungleichbehandlung. Bei Be<strong>am</strong>ten zählen bis zu 855 Tage Studienzeit<br />

weiterhin pensionserhöhend, während dies bei einem Angestellten lediglich<br />

Anrechnungszeiten darstellt.<br />

Das GRV-Reformpaket in <strong>der</strong> fünften Spalte <strong>der</strong> Tabelle zeigt auf, welche Einsparungen in<br />

Brandenburg erzielt werden könnten, wenn man <strong>für</strong> Be<strong>am</strong>te die Regelaltersgrenze bis<br />

2029 auf 67 Jahre heraufsetzt, den Nachhaltigkeitsfaktor einführt sowie die<br />

Berücksichtigung von 855 Tagen Ausbildungszeit abschaffen würde.<br />

Mit dem Rechtsakt <strong>der</strong> Verbe<strong>am</strong>tung geht <strong>der</strong> Dienstherr eine lebenslange<br />

Versorgungszusage ein, die aber erst in Zukunft kassenwirks<strong>am</strong> werden wird. Je<strong>des</strong><br />

Unternehmen müsste <strong>für</strong> eine solche Zusage Rückstellungen auf <strong>der</strong> Passivseite seiner<br />

Bilanz bilden. In <strong>der</strong> K<strong>am</strong>eralistik gilt dies aber nicht. Um <strong>für</strong> die Zukunft die Problematik<br />

schweben<strong>der</strong> Versorgungszusagen nicht erneut entstehen zu lassen, ist aus<br />

finanzwissenschaftlicher Sicht die Verpflichtung zu einer ausreichenden Rücklagenbildung<br />

bei neuen Verbe<strong>am</strong>tungen zu be<strong>für</strong>worten. Das Bun<strong>des</strong>land Sachsen hat jüngst eine<br />

entsprechende Verpflichtung in seine Lan<strong>des</strong>verfassung aufgenommen. Es ist davon<br />

auszugehen, dass <strong>für</strong> Be<strong>am</strong>te <strong>des</strong> höheren Dienstes ein Wert von rund 38 Prozent <strong>der</strong><br />

monatlichen Besoldung als Rückstellung zu bilden ist, um eine aus<br />

versicherungsmathematischer Sicht ausreichende Deckung zu erreichen. Aus Gründen <strong>der</strong><br />

Generationengerechtigkeit ist eine solche Rücklagenbildung aber zu begrüßen, um im<br />

Zuge neuer Verbe<strong>am</strong>tungen nicht Lasten auf die Zukunft zu verschieben. Um es auf den<br />

Punkt zu bringen: Nicht die Verbe<strong>am</strong>tungen <strong>der</strong> Vergangenheit selbst sind das Problem,<br />

son<strong>der</strong>n die unterlassene ausreichende Rücklagenbildung.


Die Ausgabenprojektion in <strong>der</strong> nachstehenden Tabelle zeigt, dass neben den Pensionen<br />

und <strong>der</strong> Hinterbliebenenversorgung vor allem die Beihilfeausgaben eine tickende<br />

Zeitbombe <strong>für</strong> den Lan<strong>des</strong>haushalt darstellen. Dies umso mehr, da mit steigendem Alter<br />

die Wahrscheinlichkeit, Gesundheits- und Pflegeleistungen in Anspruch zu nehmen,<br />

ansteigt. Die Be<strong>am</strong>tenpopulation Brandenburgs wird in den kommenden Jahrzehnten<br />

stark altern, was zu einer starken Zunahme <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Versorgungsempfänger führt.<br />

Wie im ges<strong>am</strong>ten Gesundheitsbereich feststellbar, ist es bei <strong>der</strong> Beihilfe in den<br />

vergangenen Jahrzehnten zudem zu überproportionalen Ausgabenanstiegen als<br />

unmittelbare Folge <strong>des</strong> medizinisch-technischen Fortschritts gekommen. Es ist<br />

wahrscheinlich, dass diese Entwicklung auch in Zukunft anhalten wird. Im Bereich <strong>der</strong><br />

Beihilfe besteht d<strong>am</strong>it weiterhin dringen<strong>der</strong> Reformbedarf.<br />

Tabelle 1: Ausgabenprojektion <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tenversorgung in Brandenburg in Mio. Euro<br />

(jährliche nominales Wachstumsrate 2 Prozent, bei Beihilfe 4,5 Prozent)<br />

Jahr<br />

Pensionen -<br />

Stetns qun Pension mit 67 bis 2029 Pension rnit 67 bis 2019 GRV-Reformpaket<br />

Beihilfe<br />

Hinterbliebenen-<br />

versorgung<br />

aggregierte<br />

Versorgungsausgaben<br />

• • • •<br />

eggregierte<br />

Versorgungsausgaben<br />

-<br />

. mit GRV-Ref annpaket<br />

2009 57 57.0 57.0 57,0 6_7 4.7 68.4 68.4<br />

2010. 80 • •60.0 - • 60.0 59.8 83 5.3 73.5 - 73.3<br />

2011 65 64.9 64.9 643 10.1 5.9 81.0 80.3<br />

2012 70 - . 70.3 70.2 69.2 12.3 6.6 88.9 89.1<br />

2013 76 76.7 76.6 75.2 14.9 7.3 98.2 97.4<br />

2014 83 83.8 83.6 81.8 17.9 8.2 109.1 107.8<br />

2015 91 91.7 91.3 99.0 21.4 9.2 121.5 119.5<br />

2016 99 99.5 .98.8 96.0 25.3. 103 134.6 - 131.6<br />

2017 107 107.5 106,6 103.3 29.9 11.5 148.3 144.6<br />

2018 116 116.4 • - 115.1 . 111.2 • . 34.9 12.8 1618 158.9<br />

2019 125 125.6 123.9 119.3 40.6 14.3 179.9 174.2<br />

• 2020 134 135.0. 132.9 127.5 46.9 • - 16.0 • 196.8 • • - 190.3<br />

2021 144 144.7 142.2 135.9 53.6 17.9 215.5 207.4<br />

2022 154 154.2 151.2 143.8 610 19.9 235.0 224,8<br />

2023 153 163.6 160.2 151.5 69.1 22.2 254.3 242.8<br />

2024 173 - 173.2 169.6 159.2 77.7 '24.7 275:4 • • •• - 261.6<br />

2025 182 182.4 178_5 166.3 85.9 27,3 299.3 280.5<br />

2026 191 191.1 186.9 • 172.7 - 96,7 .302 317.9 • •• • 299.5<br />

2027 200 199.4 195.1 178.6 106.8 33.4 340.2 318.8<br />

2028 208 .206.7 202.3 • 183.7 117,5 36.7 - 362.1 • 337.8<br />

2029 215 213.4 209.0 188.2 128.4 40.2 383.6 3568<br />

2030 - 221. 219.3 214,9 -192.1 139.6 . 43.9 404.5 375.5<br />

2031 227 224.4 220.1 195.3 150.9 <strong>47.</strong>8 4757 394.1<br />

2032 • 231 . 228.7 . 224.4 198.0 162.2 51.8 445.1 412:1<br />

2033 235 231.7 227.4 199.8 173.5 56_0 464.5 429.3<br />

2034 237 - 234.0 229.7. • • 2012 184.6 60.3 481.9 446.0<br />

2035 239 235.6 231.3 202,2 195.4 64.5 498.9 452.1<br />

2036 241- 236.8 2325 : • 203.2 • 205,8 • 68.8 .618. 6 477.8<br />

2037 241 237.0 232.8 203.4 215.7 72.9 529.0 492.0<br />

2038 241 • 236.4 - 232.3 203.0 225.0 77.1 543.2 • 505.2<br />

2039 240 235.0 231,0 201.8 233.8 81.1 554.9 516.7<br />

2040 238 •232.9 228.9. 204.9 241.9 84.9 964.8 526.8<br />

2041 236 230.2 226.4 197.7 249.2 88.4 573.5 535.2<br />

2042 233 • 226.8 . 223.0 194.7 255.5 91.6 580.0 541.7<br />

2043 229 222.7 219.1 191.0 260_7 94.5 584.2 546.2<br />

2044 •224' 217.6 214.2 186.5 264.8 97.0 585.8 548,3<br />

2045 219 212.0 208.7 181.4 267.8 99.1 586.0 548.4<br />

2046 213 205.7 202.6 176.0 .269.7 100.8 583:5 - 546.5<br />

2047 206 199.1 196.2 170.2 270.3 102.0 578.4 542.5<br />

2048 200 • • ' 192.2 199.4 164.2 269.7 . . 102 . 7 572.4 536.5<br />

2049 192 184.7 182.1 157,1 267.7 102.8 552.5 528.1<br />

2050 • 184 170.8 174.4 150.5 264.5 102.6 551.3 517.6<br />

Quelle: Eigene Berechnungen


ENGEGANC;E<br />

FORSCHUNGS<br />

ZENTRUM<br />

• GENERA IONEN<br />

VERTRÄGE<br />

Erledigt:<br />

2 1. OKT. 2013<br />

Anhörung zum<br />

Gesetz über ergänzende Regelungen zur Neuordnung<br />

<strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tenrechts im Land Brandenburg<br />

Dipl.-Volkswirt Tobias Benz<br />

Forschungszentrum Generationenverträge<br />

Albert-Ludwigs-Universität Freiburg<br />

Potsd<strong>am</strong>, 24. Oktober 2013


Entwicklung <strong>der</strong> Ruhegehaltsausgaben<br />

FORSCHUNGS<br />

ZENTRUM<br />

GENERATK)NEN<br />

VERTRAGE<br />

250<br />

200<br />

2<br />

3<br />

150<br />

100<br />

50<br />

0) 0 1, 1, 1>


Struktur und Entwicklung <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tenpopulation<br />

FORSCHUNGS<br />

ZENTRUM<br />

GENERATiONEN<br />

VERTRAGE<br />

100<br />

95<br />

90<br />

85<br />

80<br />

75<br />

70<br />

J<br />

•••<br />

3<br />

65<br />

60<br />

4.<br />

•■■,<br />

MR&<br />

55<br />

1_<br />

as 50<br />

45<br />

40<br />

35<br />

30<br />

25<br />

20<br />

15<br />

10<br />

5<br />

0<br />

1000<br />

Frauen<br />

800 600 400 200 0 200 400 600 800 1000<br />

Männer<br />

2012 Frauen — 2030 Frauen —2012 Männer — — 2030 Männer


Entwicklung <strong>der</strong> aggregierten Versorgungsausgaben<br />

FORSCHUNGS<br />

ZENTRUM'<br />

GENERATiONEN<br />

VERTRÄGE<br />

600<br />

500<br />

2<br />

=<br />

"'<br />

d<br />

400<br />

300<br />

200<br />

100<br />

c) ''..<br />

1,<br />

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I I I<br />

II I II<br />

I I I I I<br />

I I I I I I I II II<br />

I<br />

1, s>. (.) > , '3, (.-,<br />

&,<br />

> 1 > ,'. 03 e>1 > 9 c.' d° ol> d 1 d'' ol"" cl-


Weitergehende Reformansätze<br />

FORSCNUNGS<br />

ZENTRUM<br />

GENERATIONEN<br />

VERTRÄGE<br />

Übertragung <strong>des</strong> rentenrechtlichen Nachhaltigkeitsfaktors<br />

Ruhegehaltsfähigkeit von Ausbildungszeiten<br />

Verpflichtung, bei neuen Verbe<strong>am</strong>tungen ausreichend<br />

Rückstellungen zu bilden<br />

Reform <strong>der</strong> Beihilfe


FORSCHUNGS<br />

ZENTRUM<br />

GENERATiONEN<br />

VER1-i3iAGE<br />

Vielen Dank <strong>für</strong> die Aufmerks<strong>am</strong>keit!<br />

www.generationenvertraege,de


WgecttAy pc(v_<br />

Anlage<br />

EeK4E-GANGEN<br />

Stellungnahme zu dem Gesetz über ergänzende Regelungen zur Neuor nung <strong>des</strong><br />

Be<strong>am</strong>tenrechts im Land Brandenburg<br />

7 3. OMI 702/(N-<br />

14. reki. ( ?L4-(<br />

Erledigt:<br />

In dem vorliegenden Gesetzentwurf werden wichtige Reformtatbestände adressiert. k/U—' ( 1( 4(`L<br />

Der erste Schwerpunkt <strong>des</strong> Gesetzesentwurfs beschäftigt sich mit <strong>der</strong> Anpassung <strong>der</strong><br />

Pensionsaltersgrenzen <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten. Die Regelaltersgrenze wird dabei um<br />

zwei Jahre auf 67 Jahre angehoben. Dies geschieht in 16 Stufen von 2014 an bis zum Jahr<br />

2029. Ein Dienstverhältnis kann auch weiterhin um drei Jahre über die Altersgrenze hinaus<br />

verlängert werden, so dass nun ein aktives Dienstverhältnis bis zum vollendeten 70.<br />

Lebensjahr möglich ist. Die Antragsaltersgrenze bleibt bei 63 Jahren. Für<br />

Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>tinnen und —be<strong>am</strong>ten sowie Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te <strong>des</strong><br />

feuerwehrtechnischen Dienstes und im Justizvollzugsdienst wird die Altersgrenze<br />

differenziert nach Laufbahngruppe angehoben. Für die Laufbahngruppe <strong>des</strong> gehobenen<br />

Diensts gelten zusätzlich Son<strong>der</strong>regeln zur individuellen Reduzierung <strong>der</strong> Altersgrenze.<br />

Die Anhebung <strong>der</strong> Pensionsaltersgrenze auf 67 Jahre ist vor dem Hintergrund <strong>des</strong><br />

demografischen Wandels dringend notwendig. Die aktuelle Belastung und die implizite<br />

Verschuldung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>haushaltes kann durch die kürzere Versorgungsphase verkleinert<br />

werden. Die Anhebung erscheint aufgrund <strong>der</strong> immer weiter steigenden Lebenserwartung<br />

gerechtfertigt und ist aufgrund <strong>des</strong> steigenden Altersquotienten fiskalisch dringend<br />

anzuraten. Die Anhebung <strong>der</strong> Altersgrenze bis 2029 ist konsistent mit <strong>der</strong> Anhebung <strong>der</strong><br />

Regelaltersgrenze in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung und drückt eine Gleichbehandlung<br />

von Be<strong>am</strong>ten und sozialversicherungspflichtig Beschäftigten aus. Die weiterhin mögliche<br />

dreijährige Verlängerung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses bewahrt die Möglichkeit einer längeren<br />

Tätigkeit <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten und ist positiv zu bewerten. Die Beibehaltung <strong>der</strong><br />

Antragsaltersgrenze von 63 ermöglicht eine größere Wahlfreiheit beim Pensionseintritt. Bei<br />

gleichem Pensionseintritt müssen die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten allerdings zukünftig<br />

konsequenter und richtiger Weise höhere Abschläge in Kauf nehmen.<br />

Die abweichenden Altersgrenzen <strong>für</strong> Polizeivollzugsbe<strong>am</strong>tinnen und —be<strong>am</strong>ten sowie<br />

Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te <strong>des</strong> feuerwehrtechnischen Dienstes und im Justizvollzugsdienst<br />

erscheinen im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung als ungewöhnlich, da dort alle<br />

Berufsgruppen und Tätigkeiten gleich behandelt werden und eine einheitliche Altersgrenze<br />

von 67 Jahren gilt. Geson<strong>der</strong>te Regelungen existieren nur <strong>für</strong> Bergleute. Ein früherer<br />

Pensionszutritt sollte nur ermöglicht werden, wenn die Ausübung <strong>der</strong> Berufe aus physischen<br />

o<strong>der</strong> psychischen Gründen ab einem bestimmten Alter nicht mehr möglich o<strong>der</strong> zumutbar<br />

ist. Generell erscheinen die unterschiedlichen Altersgrenzen <strong>der</strong> verschiedenen<br />

Laufbahngruppen arbiträr gewählt. Für die Son<strong>der</strong>regelungen im gehobenen Dienst gilt<br />

auch, dass eine Reduzierung <strong>der</strong> Altersgrenze nur gewährt werden sollte, wenn die<br />

Belastung durch den Schichtdienst und die aufgeführten Tätigkeiten dazu führen, dass eine<br />

Beschäftigung schon vor <strong>der</strong> regulären Altersgrenze nicht mehr möglich ist.


Der zweite Schwerpunkt <strong>des</strong> Gesetzesentwurfs behandelt die Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

laufbahnrechtlichen Bestimmungen. Hier sollen die Möglichkeiten <strong>des</strong> Personaleinsatzes<br />

flexibilisiert und <strong>der</strong> Verwaltungsaufwand reduziert werden. Dabei sollen erweitere<br />

Möglichkeiten <strong>für</strong> einen Laufbahnwechsel geschaffen werden. Die Entscheidungen über<br />

einen Laufbahnwechsel sollen zukünftig dezentraler getroffen werden. Konkret wird <strong>der</strong><br />

Verwendungsaufstieg abgeschafft. An seine Stelle treten neue Verzahnungs- bzw.<br />

Überlappungsämter. Aufwendige Befähigungsfeststellungsverfahren entfallen im Rahmen<br />

dieser Neustrukturierung.<br />

Die Schaffung <strong>der</strong> Verzahnungs- bzw. Überlappungsämter anstelle <strong>des</strong><br />

Verwendungsaufstiegs ist positiv zu bewerten. Den Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten bieten sich<br />

zukünftig erweiterte Möglichkeiten <strong>für</strong> einen Laufbahnwechsel und d<strong>am</strong>it auch <strong>für</strong> einen<br />

Karriereaufstieg. Durch den erleichterten Laufbahnwechsel und Karriereaufstieg werden<br />

positive Leistungsanreize geschaffen. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e <strong>für</strong> die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te<br />

denen ein Verwendungsaufstieg aufgrund ihrer beson<strong>der</strong>en Fachrichtung bisher verwehrt<br />

war. Durch die vielfältigeren Möglichkeiten <strong>des</strong> Laufbahnwechsels erweitern sich auch die<br />

personalpolitischen Gestaltungsmöglichkeiten <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>verwaltung. Der Abbau von<br />

aufwendigen bürokratischen Verfahren sowie eine Dezentralisierung <strong>der</strong><br />

Entscheidungsprozesse sollten die Effizienz <strong>der</strong> Personalpolitik erhöhen.<br />

Der dritte Schwerpunkt <strong>des</strong> Gesetzentwurfs soll den Wechsel zwischen Lan<strong>des</strong>verwaltung<br />

sowie Lan<strong>des</strong>regierung und <strong>der</strong> Kommunalverwaltung erleichtern. Konkret ist dabei<br />

angedacht, die Übernahme kommunaler Wahlämter <strong>für</strong> Lan<strong>des</strong>be<strong>am</strong>tinnen und<br />

Lan<strong>des</strong>be<strong>am</strong>ten attraktiver zu gestalten. Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te die ein kommunales<br />

Wahl<strong>am</strong>t auf Zeit antreten, werden zukünftig nicht mehr entlassen, son<strong>der</strong>n ihre Rechte und<br />

Pflichten ruhen lediglich während ihrer Tätigkeit in dem kommunalen Wahl<strong>am</strong>t.<br />

Die Attraktivität von kommunalen Wahlämtern <strong>für</strong> Lan<strong>des</strong>be<strong>am</strong>tinnen und Lan<strong>des</strong>be<strong>am</strong>ten<br />

wird durch die Möglichkeit einer Rückkehr in ihr früheres Amt gestärkt. Den Be<strong>am</strong>tinnen und<br />

Be<strong>am</strong>ten wird eine sichere Rückfallposition eingeräumt. Die Erleichterung <strong>des</strong> Wechsels<br />

zwischen <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>verwaltung bzw. <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung und <strong>der</strong> Kommunalverwaltung ist<br />

generell positiv zu bewerten. Durch den Erfahrungs- und Wissenstransfer kann die<br />

Verwaltungseffizienz gesteigert werden. Die Personalpolitik muss aber da<strong>für</strong> Rechnung<br />

tragen, dass ruhende Stellen zeitnah übernommen werden und bei <strong>der</strong> Rückkehr <strong>der</strong><br />

Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten die Stellen nicht doppelt besetzt sind.


Antworten auf den Fragenkatalog<br />

1. Der vorliegende Gesetzentwurf adressiert wichtige Reformtatbestände und weist dabei in<br />

die richtige Richtung. Eine höhere Flexibilisierung im Laufbahnrecht ist zu begrüßen. Dies<br />

setzt richtige Anreize und erweitert die personalpolitischen Handlungsmöglichkeiten. Die<br />

Anhebung <strong>der</strong> Pensionsaltersgrenze ist vor dem Hintergrund <strong>des</strong> demografischen Wandels<br />

dringend notwendig. Der Lan<strong>des</strong>haushalt wird dadurch entlastet und die implizite<br />

Verschuldung verkleinert. Die Anhebung <strong>der</strong> Altersgrenze auf 67 Jahre ist konsistent mit <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Rentenversicherung und als positiv zu bewerten. Der erleichterte<br />

Personalaustausch zwischen <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>- und Kommunalverwaltung erscheint ebenfalls<br />

positiv, da dadurch <strong>der</strong> Erfahrungs- und Wissenstransfer zwischen <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>- und <strong>der</strong><br />

Kommunalebene geför<strong>der</strong>t wird.<br />

2. Ich kenne das Be<strong>am</strong>tenrecht an<strong>der</strong>er Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong> lei<strong>der</strong> zu wenig um ein einen<br />

belastbaren Vergleich ziehen zu können.<br />

3. Die erweiterten Möglichkeiten <strong>für</strong> einen Laufbahnwechsel, <strong>der</strong> Abbau von bürokratischen<br />

Hürden und starren Vorschriften sind zu begrüßen. Durch flexiblere Aufstiegsmöglichkeiten<br />

werden positive Leistungsanreize <strong>für</strong> die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten geschaffen. Der Wegfall<br />

von aufwendigen bürokratischen Verfahren und eine Dezentralisierung <strong>der</strong><br />

Entscheidungsprozesse sollte eine effizientere Personalpolitik weiter för<strong>der</strong>n.<br />

4. Eine höhere Flexibilität ist positiv zu bewerten. Zum einen werden dadurch <strong>für</strong> die<br />

Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten die beruflichen Perspektiven erweitert und d<strong>am</strong>it auch zusätzliche<br />

Leitungsanreize geschaffen. Zum an<strong>der</strong>en erweitert es die Möglichkeiten <strong>des</strong><br />

Personaleinsatzes und <strong>der</strong> Personalentwicklung <strong>für</strong> den Dienstherrn.<br />

5. Generell ist eine Erleichterung <strong>des</strong> Wechsels zwischen Lan<strong>des</strong>verwaltung bzw. <strong>der</strong><br />

Lan<strong>des</strong>regierung und <strong>der</strong> Kommunalverwaltung positiv zu bewerten. Der Erfahrungs- und<br />

Wissenstransfer zwischen den beiden staatlichen Ebenen könnte die Zus<strong>am</strong>menarbeit und<br />

d<strong>am</strong>it die Verwaltungseffizienz steigern. Flexiblere Entwicklungsmöglichkeiten erhöhen die<br />

Attraktivität einer Laufbahn als Be<strong>am</strong>tin bzw. Be<strong>am</strong>ter im Lan<strong>des</strong>dienst.<br />

6. Für die För<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Personalaustausches zwischen Lan<strong>des</strong>verwaltung bzw.<br />

Lan<strong>des</strong>regierung und den kommunalen Wahlämtern spricht <strong>der</strong> Erfahrungs- und<br />

Wissenstransfer zwischen <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>- und Kommunalebene. Die Personalpolitik muss aber<br />

da<strong>für</strong> Rechnung tragen, dass ruhende Stellen zeitnah übernommen werden und bei <strong>der</strong><br />

Rückkehr <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>tin o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>ten nicht doppelt besetzt sind.<br />

7. Um eine konkrete Handlungsempfehlungen auszusprechen, fehlen mir hinsichtlich <strong>des</strong><br />

Be<strong>am</strong>tenrechts lei<strong>der</strong> hinreichende Kenntnisse.<br />

8. Generell ist eine höhere Leistungsorientierung wünschenswert. Die Effizienz <strong>der</strong><br />

öffentlichen Verwaltung könnte dadurch gesteigert werden, da <strong>für</strong> die Be<strong>am</strong>tinnen und


Be<strong>am</strong>ten Anreize geschaffen werden, produktiver zu sein. Die bisher oft praktizierte<br />

Orientierung <strong>am</strong> Dienstalter schafft diesbezüglich keine Anreize. Die Leistung muss aber<br />

transparent und nach objektiven Kriterien festgestellt werden.<br />

9. Leistungsstufen tragen den Gedanken <strong>der</strong> Leistungsorientierung in sich und sind daher<br />

grundsätzlich positiv zu bewerten. Meines Wissens orientiert sich die positive Evaluierung<br />

<strong>der</strong> Leistung an den mit dem Dienst verbundenen Min<strong>des</strong>tanfor<strong>der</strong>ungen. D<strong>am</strong>it wird zwar<br />

ein Anreiz gesetzt, nicht negativ aufzufallen, eine beson<strong>der</strong>s positive Leistung wird in diesem<br />

System allerdings nicht belohnt. Auch bleibt eine Orientierung an dem Dienstalter<br />

vorhanden, da das Vorrücken in die nächste Leitungsstufe nur turnusgemäß erfolgt. In einem<br />

leistungsbezogenen System sollten auch positive Leistungen beson<strong>der</strong>s gewürdigt werden<br />

können.<br />

10. Die Leistung <strong>der</strong> Be<strong>am</strong>ten sollte transparent evaluiert und nach möglichst objektiven<br />

Kriterien festgestellt werden. Die Kriterien können sich nach Tätigkeitsfel<strong>der</strong>n<br />

unterscheiden. Eine allgemeine Festlegung von konkreten Leistungskriterien ist aufgrund <strong>der</strong><br />

unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche von den Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten eher problematisch,<br />

eine Differenzierung erscheint hier sinnvoll.<br />

11. Eine Steigerung <strong>der</strong> monetären Bezüge und <strong>der</strong> Karriereaufstieg stellen wohl die<br />

wichtigsten Anreize <strong>für</strong> die Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten dar. Neben dem Aufrücken in eine<br />

höhere Gehaltsstufe können aber auch temporäre Anreize gesetzt werden. Denkbar wären<br />

hier z.B. Leistungsprämien. Wichtig ist allerdings immer die Transparenz und Objektivität<br />

solcher Prämien.<br />

12. Die Anhebung <strong>der</strong> Pensionsaltersgrenze ist vor dem Hintergrund <strong>des</strong> demografischen<br />

Wandels als dringend notwendig zu bewerten.<br />

13. Eine Anhebung <strong>der</strong> Altersgrenze auf 67 Jahre ist vor dem Hintergrund <strong>der</strong><br />

demographischen Entwicklung dringend notwendig. Die Anhebung bis zum Jahr 2029<br />

durchzuführen ist konsistent mit <strong>der</strong> Anhebung <strong>der</strong> Regelaltersgrenze in <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Rentenversicherung und erscheint d<strong>am</strong>it angemessen.<br />

Für eine geson<strong>der</strong>te Berücksichtigung einzelner Berufsfel<strong>der</strong> müssten Ausnahmeregelungen<br />

geschaffen werden. Ob und inwiefern bei Tätigkeiten in bestimmten Berufsgruppen<br />

beson<strong>der</strong>e Belastungen bestehen, kann ich nicht seriös beurteilen. Festzuhalten bleibt<br />

allerdings, dass in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung keine Ausnahmen <strong>für</strong> bestimmte<br />

Berufsfel<strong>der</strong> berücksichtigt werden. Geson<strong>der</strong>te Regelungen greifen lediglich <strong>für</strong> Bergleute.<br />

Als Anreiz <strong>für</strong> eine freiwillige längere Lebensarbeitszeit wäre analog zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung ein Aufschlag <strong>für</strong> jeden über die Altersgrenze hinaus gearbeiteten<br />

Monat denkbar. Solch ein Anreizmodell, ohne eine Anhebung <strong>der</strong> Altersgrenze, kann aber<br />

nicht die gleichen entlastenden fiskalischen Effekte liefern.


14. Mir fehlt die Expertise um belastbare Aussagen zu <strong>der</strong> Verbesserung <strong>der</strong><br />

Arbeitsbedingungen zu treffen. Generell gilt aber, dass die Lebenserwartung immer weiter<br />

ansteigt und auch die körperliche Gesundheit länger anhält. Es ist daher nicht automatisch<br />

davon auszugehen, dass längere Lebensarbeitszeit schwerer durchzustehen ist als bisher.<br />

15. Die generelle Anhebung <strong>der</strong> Altersgrenze <strong>für</strong> Be<strong>am</strong>te ist zu be<strong>für</strong>worten. Die<br />

Son<strong>der</strong>regelungen <strong>für</strong> die Polizei bzw. den feuerwehrtechnischen und den<br />

Justizvollzugsdienst erscheinen im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung als<br />

ungewöhnlich. Auch unter den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten finden sich ganz<br />

unterschiedliche Tätigkeitsfel<strong>der</strong> mit unterschiedlichen physischen und psychischen<br />

Belastungen. Vor diesem Hintergrund spräche <strong>für</strong> eine geson<strong>der</strong>te Behandlung nur, dass die<br />

Ausübung einer Tätigkeit in <strong>der</strong> Polizei bzw. dem feuerwehrtechnischen und dem<br />

Justizvollzugsdienst aus physischen o<strong>der</strong> psychischen Grün<strong>der</strong> über einem bestimmten Alter<br />

nicht mehr möglich o<strong>der</strong> zumutbar ist. Inwiefern dies <strong>der</strong> Fall ist, kann ich nicht beurteilen.<br />

Die Anhebung <strong>der</strong> Altersgrenze entlastet den Lan<strong>des</strong>haushalt. Die implizite Verschuldung<br />

wird verkleinert, da die Versorgungsphase verkürzt wird.<br />

16. Die Son<strong>der</strong>regelungen im Justizvollzugsbereich sind, wie bereits in <strong>der</strong> Antwort zu Frage<br />

15 dargelegt, nur nachzuvollziehen, wenn durch die Belastung die Tätigkeit aus physischen<br />

o<strong>der</strong> psychischen Gründen ab einem bestimmten Alter nicht mehr möglich o<strong>der</strong> zumutbar<br />

ist.<br />

17. Die Erhöhung <strong>der</strong> Pensionsaltersgrenze <strong>für</strong> Polizeibe<strong>am</strong>te und Feuerwehrleute <strong>des</strong><br />

feuerwehrtechnischen Dienstes ist sinnvoll. Generell sollte <strong>für</strong> alle Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>ten<br />

die gleiche Altersgrenze gelten. Aufgrund von physischen und psychischen Belastungen in<br />

dem jeweiligen Tätigkeitsfeld, kann die Altersgrenze dann nach unten verschoben werden,<br />

sofern aufgrund dieser Belastungen eine Beschäftigung über einem bestimmten Alter nicht<br />

mehr möglich o<strong>der</strong> zumutbar ist. Inwiefern dies gegeben ist kann ich nicht beurteilen.<br />

18. Im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung erscheinen die unterschiedlichen<br />

Altersgrenzen <strong>für</strong> die unterschiedlichen Laufbahngruppen als nicht nachvollziehbar. Auch<br />

unter den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist die Bandbreite <strong>der</strong> Belastungen sehr<br />

hoch, ohne dass Ausnahmeregelungen geschaffen wurden. Eine frühere Pensionierung wäre<br />

wie<strong>der</strong> nur mit beson<strong>der</strong>en physischen und psychischen Belastungen zu rechtfertigen.<br />

19. Die Regelungen erscheinen nur dann als nachvollziehbar, wenn eine Tätigkeit in einem<br />

<strong>der</strong> genannten Einsatzbereiche o<strong>der</strong> im Schichtdienst dazu führt, dass die Tätigkeit bereits<br />

vor <strong>der</strong> festgelegten Altersgrenze aus physischen o<strong>der</strong> psychischen Gründen nicht mehr<br />

möglich o<strong>der</strong> zumutbar ist. Inwiefern dass dies <strong>der</strong> Fall ist kann ich lei<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>um nicht<br />

beurteilen.


Landtag Brandenburg P-AI 5/47-2<br />

5. Wahlperiode<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres<br />

<strong>Protokoll</strong> - Teil 2<br />

<strong>47.</strong> <strong>Sitzung</strong> (öffentlich)<br />

24. Oktober 2013<br />

Potsd<strong>am</strong> - Haus <strong>des</strong> Landtages<br />

10.00 Uhr bis 17.11 Uhr<br />

Vorsitz:<br />

Britta Stark (SPD)/Henryk Wichmann (CDU)<br />

<strong>Protokoll</strong>:<br />

Solveig Herrmannsen/Stenografischer Dienst<br />

Anwesende Ausschussmitglie<strong>der</strong>:<br />

stellvertretend Ludwig Burkardt (CDU)<br />

Bettina Fortunato (DIE LINKE)<br />

Hans-Peter Goetz (FDP)<br />

stellvertretend Michael Jungclaus (GRÜ-<br />

NE/B90)<br />

Björn Lakenmacher (CDU)<br />

stellvertretend Sylvia Lehmann (SPD)<br />

stellvertretend Matthias Loehr (DIE LINKE)<br />

Stefan Ludwig (DIE LINKE)<br />

Ursula Nonnemacher (GRÜNE/B90)<br />

stellvertretend Manfred Richter (SPD)<br />

Holger Rupprecht (SPD)<br />

Dr. Hans-Jürgen Scharfenberg (DIE LINKE)<br />

Henryk Wichmann (CDU)<br />

Datum <strong>der</strong> Ausgabe: 14.11.2013


Landtag Brandenburg P-AI 5/47-2 S. 2<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

<strong>47.</strong> <strong>Sitzung</strong> (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

Tagesordnung:<br />

Teil 1:


Landtag Brandenburg P-AI 5/47-2 S. 3<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

<strong>47.</strong> <strong>Sitzung</strong> (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

Aus <strong>der</strong> Beratung:<br />

Zu TOP 2:


Landtag Brandenburg P-AI 5/47-2 S. 4<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

<strong>47.</strong> <strong>Sitzung</strong> (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we


Landtag Brandenburg P-AI 5/47-2 S. 5<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

<strong>47.</strong> <strong>Sitzung</strong> (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we


Landtag Brandenburg P-AI 5/47-2 S. 6<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

<strong>47.</strong> <strong>Sitzung</strong> (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we


Landtag Brandenburg P-AI 5/47-2 S. 7<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

<strong>47.</strong> <strong>Sitzung</strong> (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we


Landtag Brandenburg P-AI 5/47-2 S. 8<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

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Landtag Brandenburg P-AI 5/47-2 S. 9<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

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Landtag Brandenburg P-AI 5/47-2 S. 10<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

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Landtag Brandenburg P-AI 5/47-2 S. 11<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

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Landtag Brandenburg P-AI 5/47-2 S. 12<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

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Landtag Brandenburg P-AI 5/47-2 S. 13<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

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Landtag Brandenburg P-AI 5/47-2 S. 14<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

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Landtag Brandenburg P-AI 5/47-2 S. 15<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

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Landtag Brandenburg P-AI 5/47-2 S. 16<br />

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Landtag Brandenburg P-AI 5/47-2 S. 17<br />

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Landtag Brandenburg P-AI 5/47-2 S. 19<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

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Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

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Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

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Landtag Brandenburg P-AI 5/47-2 S. 23<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

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Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

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Landtag Brandenburg P-AI 5/47-2 S. 37<br />

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Landtag Brandenburg P-AI 5/47-2 S. 38<br />

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Das möchte ich vorausschicken, denn nach <strong>der</strong> Entscheidung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtes<br />

im März hat sich <strong>der</strong> Rechtsirrtum verbreitet, das KAG sei verfassungswidrig<br />

und wir müssten jetzt etwas machen, d<strong>am</strong>it hier nicht alles zus<strong>am</strong>menbricht.<br />

Das ist genauso falsch wie die Aussage, wir müssten zum Rechtszustand zurück,<br />

<strong>der</strong> bis zum 01.02.2004 galt. Eine weitere Behauptung ist verbreitet, denn sie<br />

wird, wie ich denke, von Interessengruppen gezielt falsch genährt: Es gebe im Land<br />

Brandenburg eine Verjährungssituation. Auch das ist zwar formal möglich gewesen,<br />

tatsächlich aber nicht eingetreten. Auch nach <strong>der</strong> alten Rechtslage bis zum<br />

31.01.2004 - im Geltungsbereich <strong>des</strong> alten KAG, ohne den Begriff „rechtswirks<strong>am</strong>“ -


Landtag Brandenburg P-AI 5/47-2 S. 41<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

<strong>47.</strong> <strong>Sitzung</strong> (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

war eine rechtswirks<strong>am</strong>e Satzung erfor<strong>der</strong>lich, die allerdings auf den ersten Satzungsversuch<br />

zurückwirken musste. Kein einziger Aufgabenträger im Land Brandenburg<br />

verfügte über eine solche wirks<strong>am</strong>e Beitragssatzung. Also gab es vor dem<br />

01.02.2004 keine wirks<strong>am</strong>e Satzung, somit auch kein Berufen auf eine Verjährung<br />

und das haben alle Gerichte immer wie<strong>der</strong> deutlich herausgestellt. Das wird gegenüber<br />

dem Volk ein bisschen falsch dargestellt: Es gibt keinen Vertrauensschutz.<br />

Vor dem 5. Dezember 2001 ging kein Interessenvertreter davon aus, dass altangeschlossene<br />

Grundstücke veranlagt werden dürfen. An diesem Tag hat das Oberverwaltungsgericht<br />

in einem Normenkontrollurteil - d<strong>am</strong>als gegenüber <strong>der</strong> Stadt Oranienburg<br />

- zum ersten Mal als Leitsatz festgestellt, dass diese Grundstücke im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Abgabengerechtigkeit nicht nur erhoben werden dürfen, son<strong>der</strong>n müssen.<br />

Vorher hat kein einziger Aufgabenträger diese Gruppe von Beitragspflichtigen bei <strong>der</strong><br />

Kalkulation und Erhebung berücksichtigt. D<strong>am</strong>it war automatisch - auch das ist mittlerweile<br />

ständige Rechtsprechung - die diesen Umstand nicht berücksichtigende Beitragssatzung<br />

nichtig; folglich konnte sachlich keine Beitragspflicht entstehen.<br />

Im Urteil <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtes vom 5. März 2013 wurde herausgestellt -<br />

das war <strong>der</strong> Anknüpfungspunkt <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts -, dass eine Abwägung<br />

vorzunehmen ist: zwischen dem Abgabenerhebungsinteresse <strong>der</strong> Öffentlichkeit<br />

einerseits und dem Einzelfallinteresse <strong>des</strong> von <strong>der</strong> Abgabenpflicht Betroffenen auf<br />

Gerechtigkeit und Rechtssicherheit an<strong>der</strong>erseits. Weil es in <strong>der</strong> Diskussion völlig untergeht,<br />

möchte ich darauf verweisen, was Rechtssicherheit hier meint: Dass <strong>der</strong><br />

Einzelne gegenüber dem Staat die Erwartung hegen darf, nicht mehr mit einer Geldfor<strong>der</strong>ung<br />

konfrontiert zu werden, wenn <strong>der</strong> berechtigte Hoheitsträger seine Befugnis<br />

über einen längeren Zeitraum nicht wahrgenommen hat. Wir haben eine klare Konditionierung,<br />

wann eine Fristenanordnung überhaupt erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Die neue Entscheidung vom 03.09.2013 schließt daran nahtlos an und ist sehr hilfreich,<br />

indem zum einen glasklar gesagt wird, das Kommunalabgabengesetz <strong>für</strong> das<br />

Land Brandenburg enthalte keine dem Artikel 13 Bayerisches Kommunalabgabengesetz<br />

vergleichbare Son<strong>der</strong>regelung <strong>des</strong> Beginns <strong>der</strong> Festsetzungsverjährung. Deutlicher<br />

kann man es nicht formulieren; da muss man dem Verfassungsgericht danken.<br />

Wir können also die Aussagen zum Bayerischen Kommunalabgabengesetz nach <strong>der</strong><br />

Ansage <strong>des</strong> Verfassungsgerichts nicht genau auf Brandenburg übertragen.<br />

Was dann beanstandet wird, ist § 8 Absatz 7 Satz 2 KAG. Nach dem gerade vom<br />

Kollegen benannten Satz findet sich die Aussage im Beschluss <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtes<br />

vom 3. September 2013:<br />

Auf diese Maßgaben möchte ich Sie hinweisen. Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht hat<br />

nicht gesagt: Macht eine feste Frist. - Son<strong>der</strong>n es hat dem Gesetzgeber einen Katalog<br />

an Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt. Der Gesetzentwurf nimmt lediglich eine<br />

davon wahr, indem er eine absolute zeitliche Grenze einführt. Der übrige Katalog<br />

wird nicht betrachtet, offensichtlich auch nicht weiter untersucht - was sicherlich auch


Landtag Brandenburg P-AI 5/47-2 S. 42<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

<strong>47.</strong> <strong>Sitzung</strong> (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

<strong>am</strong> kurzen zeitlichen Rahmen liegt, innerhalb <strong>des</strong>sen reagiert wurde.<br />

Das eigentlich Spannende ist: Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht nimmt auf den Beschluss<br />

<strong>des</strong> Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2013<br />

explizit Bezug, und zwar auf die dortige Randnummer 29. Dort hat das OVG das<br />

Ganze noch verfeinert und gesagt: Wir haben in Brandenburg eine sehr differenzierte<br />

Sachlage. Wir können nicht pauschal sagen: Alle Gruppen von Beitragspflichtigen<br />

sind in gleicher Weise von einer möglichen Lücke <strong>des</strong> Gesetzes betroffen, son<strong>der</strong>n<br />

es gibt im Prinzip vier Fallkonstellationen:<br />

Die einen haben das Glück o<strong>der</strong> Pech - je nachdem, wie man es sehen möchte -, im<br />

Gebiet eines Aufgabenträgers zu wohnen, <strong>der</strong> bereits seit 1992 versucht, Leute zur<br />

Zahlung heranzuziehen, ihnen also alle drei o<strong>der</strong> vier Jahre einen Beitragsbescheid<br />

schickt, d<strong>am</strong>it zum Verwaltungsgericht geht, die Hucke voll kriegt, und das ganze<br />

immer wie<strong>der</strong> von vorne anfängt. In diesen Fällen sagt das OVG unter Bezug auf die<br />

zitierte Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtes: Es kann schon <strong>des</strong>halb<br />

keinen Vertrauensschutz geben, weil die Bürger genau wissen, dass ihnen gegenüber<br />

erhoben wird; die schaffen das bloß nicht. - Da kann sich kein Vertrauensschutz<br />

bilden. Auf was sollen sie denn vertrauen? Dass die Gerichte immer in ihrem Sinne<br />

entscheiden? Dass <strong>der</strong> Verband immer verliert? Das kann nicht geschützt sein.<br />

Die zweite Gruppe: Erst gibt es eine wirks<strong>am</strong>e Beitragssatzung, dann wird die öffentliche<br />

Anlage hergestellt. Auch in diesem Fall gibt es einen festen Beginn: Die Anlage<br />

ist da, <strong>am</strong> Jahresende tickt die Uhr, dann sind vier Jahre vorbei. Auch bei dieser<br />

Gruppe gibt es kein Open end.<br />

Im dritten Fall geht es um die Anschlussmöglichkeit von Altanliegern bei Verbänden,<br />

die bereits eine wirks<strong>am</strong>e Satzung und durch die gesetzliche Sperrfrist in § 12 Absatz<br />

3a KAG zum 31.12.2011 eine Festsetzungsverjährungsfrist hatten. Auch sie betrifft<br />

das nicht, weil <strong>der</strong> Aufgabenträger dort verpflichtet ist, bis Ende 2011 seine letzten<br />

Beitragsbescheide zu versenden. Dort kann ausdrücklich keine Grenze fehlen.<br />

Somit bleibt nur die Gruppe von Grundstückseigentümern, wo es <strong>der</strong> Aufgabenträger<br />

bisher - warum auch immer - komplett unterlassen hat, den Beitragsbescheid zu<br />

schicken - obwohl die Vorteilslage begründet ist, sprich eine Anschlussmöglichkeit da<br />

ist - und er keine wirks<strong>am</strong>e Satzung hat; wenn er eine hat, hat er längst Pech. Nur <strong>für</strong><br />

diese Gruppe muss man überhaupt den Katalog, den das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

vorgegeben hat, in Betracht nehmen. Dieser Verfeinerung wird <strong>der</strong> Gesetzentwurf<br />

nach meiner Auffassung nicht gerecht, weil er pauschal zwei starre zeitliche Grenzen<br />

definiert: 20 Jahre Festsetzungsverjährung als Obergrenze, und zehn Jahre Hemmung.<br />

Die Hemmung halte ich <strong>für</strong> begründet, allerdings in <strong>der</strong> Ausprägung von zehn Jahren<br />

<strong>für</strong> höchst willkürlich. Man kann sie genauso bei sieben, acht, fünf o<strong>der</strong> zwanzig Jahren<br />

festsetzen; bei dreißig Jahren fängt es an kritisch zu werden. Aber wie das Verfassungsgericht<br />

sagt, haben Sie als Gesetzgeber weiten Gestaltungsspielraum - den<br />

können Sie natürlich nutzen, wie Sie möchten. Allerdings sollte eine Sachanknüpfung<br />

vorgenommen werden: Dass es nicht nur allgemein auf die Wendezeit geschoben


Landtag Brandenburg P-AI 5/47-2 S. 43<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

<strong>47.</strong> <strong>Sitzung</strong> (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

werden kann, son<strong>der</strong>n sich die Begründung konkret auf Vorgänge im Land Brandenburg<br />

beziehen muss.<br />

Ich erinnere daran, dass wir in den 90er-Jahren in Brandenburg eine umfangreiche<br />

Judikatur hatten, wonach kein Zweckverband wirks<strong>am</strong> gegründet war und somit auch<br />

kein wirks<strong>am</strong>es Satzungsrecht schaffen konnte. Dieses Haus hat zwei Gesetzesanläufe<br />

gebraucht, um den Zustand zu heilen: erst das Zweckverbandssicherungsgesetz,<br />

dann das Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung <strong>der</strong> Zweckverbände <strong>für</strong> Wasserversorgung<br />

und Abwasserbeseitigung. Vor 1998, vor dem Ergehen <strong>des</strong> Stabilisierungsgesetzes,<br />

können Sie per se nicht von <strong>der</strong> rechtssicheren Möglichkeit eines<br />

Aufgabenträgers ausgehen, eine Satzung zu erlassen. Das ist aber nur das Gesetz;<br />

das Gesetz alleine hat den Aufgabenträgern nichts gebracht. Das Gesetz sieht in<br />

§ 14 vor, dass die Gründungswirkung erst eintritt, wenn die Kommunalaufsicht einen<br />

in Bestandskraft erwachsenen Feststellungsbescheid erlässt. Bevor dieser Bescheid<br />

den Aufgabenträgern nicht zugegangen ist, bestandskräftig wird, kann <strong>der</strong> Verband<br />

kein wirks<strong>am</strong>es Ortsrecht schaffen.<br />

Dieser Zeitraum lag etwa bei 1999 bis 2001, in Ausnahmefällen 2003/2004. Dann<br />

hätten Sie aus meiner Sicht einen sachlichen Anknüpfungspunkt, um zu sagen: Die<br />

Phase <strong>der</strong> Rechtssicherheit seitens <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> - <strong>des</strong> Gesetzgebers wie auch <strong>der</strong><br />

oberen Aufsichtsbehörde - endete 2004. Das wäre eine sachliche Fassung <strong>der</strong><br />

Hemmung.<br />

Es gibt einen zweiten Anknüpfungspunkt: die Rechtsprechung zu den Altanliegern<br />

überhaupt. Wie bereits ausgeführt, wusste niemand, dass es die Altanlieger als<br />

Gruppe überhaupt gibt. Es gibt sie zum ersten Mal <strong>am</strong> 05.12.2001. Dass sich das<br />

Gericht überhaupt mit ihnen befasst hat, liegt an einem an<strong>der</strong>en Urteil <strong>des</strong> OVG Berlin-Brandenburg<br />

vom 08.06.2000. Vor den Jahren 2000/2001 war die Problemlage<br />

nicht bekannt, konnte <strong>des</strong>halb auch nicht eingearbeitet werden. Hinzu k<strong>am</strong>, dass <strong>am</strong><br />

03.12.2003 das OVG Frankfurt (O<strong>der</strong>) sagte: Es gibt in Brandenburg faktisch nur eine<br />

Beitragsart. Ihr habt zwar einen gesetzlichen Katalog mit fünf Beitragsarten, aber<br />

theoretisch ist nur ein Herstellungsbeitrag möglich. - Dann, das wissen wir alle, k<strong>am</strong><br />

<strong>am</strong> 1. Februar 2004 <strong>der</strong> Gesetzgeber. Auch hier kommen wir wie<strong>der</strong> ins Jahr 2004:<br />

Aus unserer Sicht wäre sachlich die Hemmung bis zum Jahr 2004 notwendig und zu<br />

begründen, denn erst ab dann kann man sagen: Leute, ihr habt gepennt!<br />

Was die Verjährungsfrist anbetrifft, steht es dem Gesetzgeber offen, alles in einem<br />

zeitlichen Rahmen zwischen vier und 30 Jahren zu regeln. Der Gesetzgeber hat hier<br />

ein Ermessen. Beachten Sie allerdings bitte die Rechtswirklichkeit in Brandenburg!<br />

D<strong>am</strong>it meine ich noch nicht einmal die Lan<strong>des</strong>gesetze, son<strong>der</strong>n die Möglichkeit, sie<br />

objektiv umzusetzen. Es wird immer ein bisschen salopp gesagt: Das Gesetz steht<br />

fest und ihr wisst, was ihr machen müsst; ihr müsst nur eine Satzung machen, die<br />

Grundstücke durchzählen und allen einen Bescheid schicken. - Diese Einschätzung<br />

ist bestenfalls naiv. Sie haben zunächst einmal keine feststehende Rechtslage. Wer<br />

aus Ihrem Kreis wusste, ob § 8 Absatz 6 Satz 5 KAG - die meisten von Ihnen werden<br />

nicht wissen, worum es da geht; das brauchen Sie auch nicht - auszulegen ist?<br />

Brauchen Sie eine geson<strong>der</strong>te Regelung im Außenbereich <strong>für</strong> die Flächenheranziehung<br />

in <strong>der</strong> Beitragssatzung o<strong>der</strong> nicht? Diese Rechtsfrage war nicht nur unter den


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bösen Juristen umstritten, son<strong>der</strong>n auch unter Gerichten - und bis es keine höchstrichterliche<br />

Entscheidung dazu gibt, kann je<strong>der</strong> Richter eine an<strong>der</strong>e Auffassung vertreten.<br />

Und <strong>der</strong> Verband kann sich aussuchen, ob er das nach Meinung <strong>des</strong> Verwaltungsgerichtes<br />

(VG) Cottbus, <strong>des</strong> VG Potsd<strong>am</strong> o<strong>der</strong> <strong>des</strong> VG Frankfurt macht. Dann<br />

haben Sie eine Ein-Drittel-Chance, dass Ihre Satzung hält. Es kann sogar sein, dass<br />

gar keine Meinung hält und Sie alles komplett neu machen müssen.<br />

Je<strong>des</strong> Mal, wenn das Gericht einen Beitragsmaßstab än<strong>der</strong>t, müssen Sie gucken, ob<br />

das Rückwirkungen auf Ihre Kalkulation hat. Die Flächenerfassung kann sich än<strong>der</strong>n,<br />

die Satzungsanordnung eine an<strong>der</strong>e Heranziehung vorsehen, die Anrechnung <strong>der</strong><br />

Zahl <strong>der</strong> Geschosse, die Fläche o<strong>der</strong> <strong>der</strong> wirtschaftliche Grundstücksbegriff, <strong>der</strong> zwischenzeitlich<br />

vom Gericht verlangt wurde, können sich än<strong>der</strong>n: Je<strong>des</strong> Mal müssen<br />

Sie dann an die Kalkulation heran und alles entsprechend än<strong>der</strong>n. Im Übrigen schaffen<br />

die Gemeinden auch Planungsrecht. Was machen Sie, wenn Ihre Gemeinde inzwischen<br />

einen Bebauungsplan gemacht o<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>t hat? Auch da müssen Sie<br />

als Aufgabenträger hinterher bleiben. Sie haben je<strong>des</strong> Mal einen riesigen Aufwand,<br />

das umzusetzen.<br />

Dann müssen Sie die Vorgabe, die Sie allgemein in <strong>der</strong> Kalkulation haben, durch die<br />

Bescheidung umsetzen und bedenken, ob es Än<strong>der</strong>ungen gab, ob eine wirtschaftliche<br />

Grundstückseinheit zu bilden ist. Ein von mir sehr geschätzter Richter hat einmal<br />

gesagt: Am Ende hopst das Gericht mit einer Messlatte durch den Garten. Wie groß<br />

ist <strong>der</strong> Garten, wie hoch sind Gebäude und Decke? - All das hat Einfluss auf die<br />

Festsetzung <strong>der</strong> Beitragshöhe. Wenn Sie das mit 100 o<strong>der</strong> 1000 Grundstücken machen,<br />

dauert das seine Zeit. Und wenn Sie das zwei-, drei- o<strong>der</strong> viermal machen<br />

müssen, noch länger.<br />

Deswegen halten wir die Verjährungsfrist insges<strong>am</strong>t <strong>für</strong> nicht ausreichend und auch<br />

nicht <strong>für</strong> ausdifferenziert, dass das hier ein Anschlussbeitrag ist.<br />

Das Gesetz wird - weil es wie<strong>der</strong> missverstanden wird - dazu führen, dass sich von<br />

allgemeiner Beitragserhebung Betroffene in <strong>der</strong> falschen Annahme, es würde auf ihre<br />

Veranlagungswelle durchschlagen, ermutigt fühlen, Rechtsbehelfe zu führen. Das ist<br />

die allgemeine Hoffnung, die jede Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> KAG zum Schicksal hat, unabhängig<br />

davon, ob sie berechtigt ist o<strong>der</strong> nicht. Sie werden allerdings hier die Beson<strong>der</strong>heit<br />

haben, dass es durch das relativ zeitnahe Datum, nämlich 2015, zu einer Flut<br />

von Rechtsbehelfen kommen wird - und das ist nicht abstrakt, son<strong>der</strong>n real: In Einwohnervers<strong>am</strong>mlungen<br />

wurden Bürger aufgefor<strong>der</strong>t, massenhaft Rechtsbehelfe zu<br />

führen, um es den Aufgabenträgern nicht zu ermöglichen, bis zum Eintritt dieser Frist<br />

die Bescheidung abzuschließen. Da haben Sie eine konkrete Wirkung <strong>des</strong> Gesetzes<br />

auf die kommunale Ebene. Inwieweit diese beim Land landet, ist letztlich eine Frage<br />

<strong>der</strong> Abgabengerechtigkeit. Geht es von den Nutzern <strong>der</strong> öffentlichen Anlage aus?<br />

Landet es im allgemeinen Steuertopf <strong>der</strong> Kommune, <strong>des</strong> Gemeindehaushaltes - als<br />

Umlage o<strong>der</strong> direkte Zahlung o<strong>der</strong> allgemeine Steuermittel <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>? Das ist die<br />

Frage, die sich letztlich stellt. - Danke.


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Vorsitzende:<br />

Vielen Dank, Herr Hornauf. Jetzt bitte Herr Schmidt-Wottrich.<br />

Herr Jörg Schmidt-Wottrich (SWKH - Rechtsanwälte):<br />

Ich möchte mich auf drei Fragenkomplexe, die ich <strong>für</strong> wesentlich halte, beschränken<br />

(Anlage 18). Die erste Frage betrifft die Verfassungsgemäßheit <strong>der</strong> Regelung <strong>der</strong><br />

zeitlichen Obergrenze <strong>für</strong> den Vorteilsausgleich, wie es in <strong>der</strong> Gesetzesvorlage heißt.<br />

Die zweite Frage: Wäre auch eine höhere Verjährungshöchstfrist - diskutiert wird Ende<br />

2020 - verfassungsgemäß? Die dritte Frage betrifft die auch vom Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

ins Spiel gebrachten Alternativen; gibt es Alternativen zu <strong>der</strong> Regelung?<br />

Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht hat den Vertrauensschutz <strong>des</strong> Einzelnen neu in den<br />

Mittelpunkt gestellt. D<strong>am</strong>it ist zu den zwei bisher bestehenden Grundsätzen -<br />

Rechtsstaatlichkeit, Gleichheitsgebot - ein weiterer Grundsatz hinzugekommen, <strong>der</strong><br />

sich aus <strong>der</strong> freien Entfaltung <strong>der</strong> Persönlichkeit nach Artikel 2 GG ergibt. Die unbestritten<br />

durch alle Instanzen geltenden Grundsätze <strong>der</strong> Rechtsstaatlichkeit und Abgabenerhebung<br />

- dass es grundsätzlich erst einmal keinen Vertrauensschutz gibt, dahingehend,<br />

dass niemand hoffen kann, einen Abgabenbescheid zu bekommen, dass<br />

Satzungen mit Rückwirkung erlassen werden können, im Laufe <strong>der</strong> Verfahren Bescheide<br />

heilen können -, sind nicht angetastet worden, aber es ist ein neuer Grundsatz<br />

hinzugekommen: <strong>der</strong> <strong>der</strong> Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit: Er<br />

muss jetzt vom Gesetzgeber bei <strong>der</strong> Abwägung berücksichtigt werden.<br />

Dazu muss sich <strong>der</strong> Gesetzgeber die soziale Lebenswirklichkeit im Land Brandenburg<br />

und die Rechtswirklichkeit vor Augen führen. Wir alle kennen diese Wirklichkeit.<br />

Sie ist auf <strong>der</strong> einen Seite durch hohe Rechtssicherheit gekennzeichnet; Fragen <strong>der</strong><br />

Abgabenerhebung sind in Brandenburg höchstrichterlich entschieden und durchkonjugiert.<br />

Auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite haben wir Massenklagen, Bürgerinitiativen und ein zum<br />

Teil nahe 100 % gehen<strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>spruchsaufkommen bei den Aufgabenträgern. Ich<br />

möchte behaupten, dass kein im Land Brandenburg ansässiger Grundstückseigentümer<br />

von einer Abgabenerhebung überrascht ist. Die Fragen <strong>der</strong> Altanliegerproblematik<br />

und <strong>der</strong> grundsätzlichen Heranziehung dürften jedem hier ansässigen Hauseigentümer<br />

bekannt sein - höchstens vielleicht nicht jedem, <strong>der</strong> von Bayern nach<br />

Brandenburg gezogen ist.<br />

Die Diskussion ist zum Teil überhitzt. Sie wird seit Jahrzehnten geführt: lokal, regional,<br />

überregional. Bei mir war sogar das ZDF und hat den Beitrag dann aber nicht<br />

gesendet; ich war wahrscheinlich zu provokant. Mit den Worten <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtes<br />

ausgedrückt sei hier niemand dauerhaft im Unklaren, ob er noch mit<br />

Belastungen rechnen muss. Das ist sozusagen <strong>der</strong> Grundsatz, den das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

aufgestellt hat. Es ist eher genau das Gegenteil <strong>der</strong> Fall: Der Wi<strong>der</strong>stand<br />

gegen eine Veranlagung ist <strong>des</strong>halb so groß, weil je<strong>der</strong> Bürger weiß, dass er<br />

noch einen Bescheid bekommt, aber die Hoffnung hegt, dass er möglicherweise davonkommt.<br />

Unter „Bürger“ verstehe ich natürlich auch Unternehmen, also alle, die als<br />

Grundstückseigentümer und Bescheidempfänger infrage kommen.


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Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

<strong>47.</strong> <strong>Sitzung</strong> (öffentlich) Stenografischer Dienst/he-we<br />

D<strong>am</strong>it ist eigentlich auch die zweite Frage beantwortet: Ob eine höhere Verjährungshöchstfrist,<br />

also bis zum Jahr 2020, verhältnismäßig wäre. Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

hat in seinem Beschluss vom März 2013 nicht gefor<strong>der</strong>t, dass die absolute<br />

Verjährungshöchstfrist nicht Jahrzehnte betragen dürfe. Es hat lediglich, bezogen auf<br />

den bayerischen Sachverhalt, die Tatsache festgestellt, dass nach <strong>der</strong> bayerischen<br />

Regelung „die Verjährung (…) so unter Umständen erst Jahrzehnte nach dem Eintritt<br />

einer beitragspflichtigen Vorteilslage beginnen“ könne. Das ist eine reine Tatsachenfeststellung,<br />

keine rechtliche Schlussfolgerung. Das muss sauber auseinan<strong>der</strong>gehalten<br />

werden.<br />

Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht hat jedoch nicht gesagt, wann <strong>der</strong> Zeitpunkt erreicht<br />

ist, in dem das grundsätzlich nicht bestehende Vertrauen doch in Vertrauensschutz<br />

umschlägt. O<strong>der</strong>, wie<strong>der</strong>um nach den Worten <strong>des</strong> Gerichts, wann sich die „Legitimation“<br />

zur Beitragserhebung „verflüchtigt“ hat. Aber um nicht in rechtsesoterische Auslegungssphären<br />

zu gelangen, sollten wir von <strong>der</strong> eingangs skizzierten Rechtslage<br />

und Lebenswirklichkeit im Land Brandenburg ausgehen.<br />

Die entscheidende Frage bei <strong>der</strong> Frist ist nicht, ob die vorgelegte Gesetzesfassung<br />

ein verfassungsrechtlich unkalkulierbares Risiko birgt - meines Erachtens ist das<br />

nicht <strong>der</strong> Fall -, son<strong>der</strong>n ob <strong>der</strong> Gesetzgeber mit dem vorliegenden Entwurf den ihm<br />

zustehenden Gestaltungsspielraum ausreichend genutzt hat. Bei einer Verjährungshöchstfrist<br />

von 20 Jahren und einer Ablaufhemmung bis zum 03.10.2000 - zu <strong>der</strong> ich<br />

im Gegensatz zu meinem Kollegen grundsätzlich keine abweichende Auffassung habe;<br />

ich plädiere <strong>für</strong> sie - wäre meines Erachtens noch ein angemessener Ausgleich<br />

nötig: zwischen Beitragsschuldnern, die noch nicht veranlagt worden sind, und denen,<br />

die bereits veranlagt worden sind, und auch dem öffentlichen Interesse. Man<br />

darf aber nicht vergessen, dass die Abgabengleichheit auch diejenigen Beitragsschuldner<br />

und <strong>der</strong>en Lebenswirklichkeit betrifft, die bereits einen Beitrag gezahlt haben.<br />

Ein weiterer Aspekt ist bei <strong>der</strong> Gesetzesnovellierung zu beachten: die Zielerreichung.<br />

Es kommt nicht nur auf die Abwägung im engeren Sinne an, son<strong>der</strong>n auch darauf, ob<br />

ein Gesetz notwendig ist und ob das Ziel, das erreicht werden soll, auch tatsächlich<br />

erreicht wird. Man darf nicht über das Ziel hinausschießen - das hat Herr Kollege<br />

Professor Martini schon in <strong>der</strong> Anhörung im Mai dieses Jahres gesagt. Aber wird das<br />

Ziel erreicht? Ich habe selber keine empirischen Grundlagen. Die Aufgabenträger, die<br />

wir vertreten, denke ich, würden auch den Zeitraum 2015 einhalten. Aber wenn wir<br />

von Aufgabenträgern und Verbandsvertretern hören, dass <strong>der</strong> Zeitraum einer Festsetzungsverjährungshöchstfrist<br />

- so müsste es eigentlich heißen, nicht nur Verjährungshöchstfrist<br />

- bis 2015 ernsthafte Probleme bringt und das Land möglicherweise<br />

Schadensersatzansprüchen aussetzt, dann fragt man sich, ob das Ziel mit dieser<br />

Frist tatsächlich erreicht wird. Deshalb würde ich <strong>für</strong> eine erweiterte Frist, nämlich<br />

Ende 2020, plädieren.<br />

Zum dritten Punkt: Kann das Entstehen <strong>der</strong> Beitragspflicht an die Verwirklichung <strong>der</strong><br />

Vorteilslage geknüpft werden? Das ist eine mögliche Gestaltungsfrage, die von Eigentümerverbänden<br />

- wie dem Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht in Randnummer 50 seines<br />

Beschlusses vom 5. März 2013 selbst - ins Spiel gebracht wird; auf den ersten Blick


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Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

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ist sie auch nicht ohne Charme. Ich habe das selbst im Jahr 2008/2009 - nun auch<br />

mit Verbandsvertretern - diskutiert und überlegt, ob das eine Möglichkeit wäre. Aber<br />

auch bei dieser Auslegung - das hat das Verfassungsgericht mit Verwirklichung <strong>der</strong><br />

Vorteilslage gemeint - ist das Orakel mehr zu deuten.<br />

Es fällt meines Erachtens in zwei Komponenten: eine zeitliche und eine inhaltliche.<br />

Bei <strong>der</strong> zeitlichen Komponente hat das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht mit Verwirklichung<br />

<strong>der</strong> Vorteilslage bestimmt etwas an<strong>der</strong>es gemeint als Entstehen, wie wir es in <strong>der</strong><br />

jetzigen Diktion juristisch auslegen, denn wir müssen auf eine gewisse Begriffsschärfe<br />

auf dieser Höhe <strong>der</strong> Rechtsprechung vertrauen. Ist mit „Verwirklichung <strong>der</strong> Vorteilslage“<br />

gemeint, dass die Beitragspflicht erst entsteht, wenn alle Anlagen nach dem<br />

Trinkwasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungskonzept hergestellt sind? Das ist<br />

bei vielen Aufgabenträgern erst ab 2020, bei einigen noch später <strong>der</strong> Fall. Das würde<br />

den Altanliegern nichts nützen, denn die Verbände müssten bis zu diesem Zeitpunkt<br />

Vorausleistungsbescheide erlassen, d<strong>am</strong>it ihre Liquidität gewährleistet ist. Der Zeitpunkt<br />

<strong>des</strong> endgültigen Entstehens zur Beitragspflicht wäre ohnehin erst weit in <strong>der</strong><br />

Zukunft angesiedelt. Das kann nicht gemeint sein.<br />

Bei <strong>der</strong> inhaltlichen Komponente hat das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht mit dem Vorteilsbegriff<br />

sicherlich nichts an<strong>der</strong>es gemeint als das, was alle Instanzengerichte in<br />

<strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>republik bisher zum Vorteilsbegriff gesagt haben. Auf die Anschlussmöglichkeit<br />

an die Ges<strong>am</strong>tanlage, die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung<br />

kommt es an - nicht auf irgendwelche Teilstücke o<strong>der</strong> Baumaßnahmen direkt vor dem<br />

Grundstück.<br />

Ich verstehe die Eigentümerverbände, wenn gesagt wird, dass die Akzeptanz von<br />

Anschlussbeiträgen steigt, wenn <strong>der</strong> Bürger quasi physisch wahrnimmt, dass auch<br />

vor seinem Grundstück etwas passiert, er einen neuen Hausanschluss o<strong>der</strong> <strong>der</strong>gleichen<br />

bekommt. Das Ges<strong>am</strong>tsystem ist zu virtuell und - wie wir in <strong>der</strong> politischen Diskussion<br />

sehen - schwer vermittelbar. Auf die Vorteile, die die Ges<strong>am</strong>tanlage bietet,<br />

kommt es letztlich an: Dass aus dem Wasserhahn hygienisch einwandfreies Trinkwasser<br />

kommt und das Abwasser - entsprechend <strong>der</strong> hier noch dritten Reinigungsstufe<br />

gereinigt - in ein Gewässer geleitet wird und wir in diesem Gewässer möglicherweise<br />

auch noch baden können. Darauf kommt es an, nicht auf ein Stück Straße<br />

vor dem Gartenzaun.<br />

Somit gibt es meines Erachtens keine - ohne große Risiken durchsetzbare - Alternative<br />

zum vorliegenden Gesetzesentwurf, <strong>der</strong> Verjährungshemmung mit Festsetzung<br />

einer Verjährungshöchstfrist, die ich allerdings, wie gesagt, auf 2020 festsetzen würde,<br />

d<strong>am</strong>it das Restrisiko von Anspruchslagen gegen das Land Brandenburg so gering<br />

wie möglich gehalten wird. Auf diese Diskussion bin ich gespannt. - Danke.<br />

Vorsitzende:<br />

Vielen Dank, Herr Schmidt-Wottrich. Wir kommen jetzt zur Herrn Schiebold; bitte.


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Herr Daniel Schiebold (Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Becker<br />

Büttner Held):<br />

Ich möchte etwas an den Anfang stellen, das viel öfter erwähnt werden müsste:<br />

Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sind kein Selbstzweck, son<strong>der</strong>n eine<br />

ganz wichtige Aufgabe. Wenn ich die Diskussion nicht nur im Land Brandenburg,<br />

son<strong>der</strong>n in <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>republik Deutschland allgemein sehe, hat je<strong>der</strong> Wasserversorger<br />

und Abwasserentsorger seinen eigenen Strauß in <strong>der</strong> Entgeltthematik auszufechten.<br />

Gucken wir uns die kartellrechtliche Wasserpreiskontrolle an! In <strong>der</strong> Zeitung<br />

haben Sie heute die Ergebnisse <strong>der</strong> Sektorenuntersuchung <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>kartellbehörde<br />

Brandenburg gesehen. Wer privatrechtliche Wasserpreise erhebt, macht auch<br />

nicht alles richtig, hat Probleme. Es gibt Konsequenzen: In Hessen o<strong>der</strong> Nordrhein-<br />

Westfalen fliehen erste Wasserversorger in die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung<br />

von Nutzungsverhältnissen. In Nie<strong>der</strong>sachsen erhebt jemand privatrechtliche Entgelte<br />

im Abwasserbereich. Die Rechtsprechung ist <strong>der</strong> Meinung: Die Preisanpassung<br />

auf <strong>der</strong> Grundlage einer allgemeinen Preisanpassungsklausel kann man nicht einfach<br />

so vornehmen. Die Kosten sind da, eine Umlage dieser Entgelte funktioniert<br />

nicht. In den neuen Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong>n haben wir schließlich die Altanschließerthematik,<br />

auf die kein Deckel zu kriegen ist.<br />

Jetzt zum eigentlichen Thema: Was würde ich vom Gesetzgeber erwarten? Die eigentliche<br />

Diskussion zu den Altanschließern hat hier im Haus 2008/2009 stattgefunden.<br />

Man sollte sie nicht neu aufmachen. Der Gesetzentwurf trägt dem Rechnung,<br />

indem er sich auf das eigentliche Problem fokussiert. Wir dürfen aber nicht aus dem<br />

Blick verlieren, dass wir nicht nur über Altanlieger, son<strong>der</strong>n über Anschlussbeiträge<br />

und, soweit ich es sehe, auch über Erschließungsbeiträge sprechen.<br />

Was möchte ich Ihnen als wesentliche Botschaft meiner Rechtsauffassung o<strong>der</strong> Einschätzung<br />

mitgeben? Ich habe mir die Frage gestellt, ob <strong>der</strong> Gesetzgeber handeln<br />

muss. Ja, er muss handeln. Die bisherige Ausführung und Rechtsprechung in Brandenburg<br />

sagt eindeutig: Die Entscheidung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtes ist auch<br />

auf Brandenburg zu übertragen.<br />

Muss <strong>der</strong> Gesetzgeber jetzt handeln? Könnte man nicht sagen: Die Bayern haben<br />

uns das eingebrockt, jetzt gucken wir doch einmal, was die machen. Vielleicht bewegen<br />

sich ein paar an<strong>der</strong>e Län<strong>der</strong>, und dann entscheiden wir. - Meiner Meinung nach:<br />

Nein. Das Problem stellt sich in Brandenburg jetzt, <strong>des</strong>halb muss das Problem auch<br />

jetzt angegangen werden.<br />

Die Verjährungsregelung wurde schon ein- o<strong>der</strong> zweimal im Detail auseinan<strong>der</strong>gepflückt.<br />

Ich fange mit <strong>der</strong> allgemeinen Frist von 15 Jahren an - das ist nämlich <strong>der</strong><br />

eine Teil, und da<strong>für</strong> gibt es eigene Abwägungselemente. Der an<strong>der</strong>e Punkt ist die Anlaufhemmung:<br />

Wann laufen die 15 Jahre an?<br />

Welche Anwendungsfälle sind betroffen? Im Ausbaubeitragsrecht greift die Frist, über<br />

die wir heute diskutieren, nicht. Da haben wir eine absolute Vierjahresfrist, weil auf<br />

den Zeitpunkt <strong>der</strong> Fertigstellung <strong>der</strong> Anlage abgestellt wird; ab da vier Jahre - dann<br />

kommt man nicht mehr heran. Reden wir über Anschlussbeiträge von einem Aufga-


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benträger, <strong>der</strong> eine wirks<strong>am</strong>e Satzung hat, greift die Frist, über die wir heute diskutieren,<br />

nicht. Wir brauchen sie nicht, denn wir haben dann vier Jahre. Wer eine wirks<strong>am</strong>e<br />

Satzung hat, hat vier Jahre Zeit, Beiträge <strong>für</strong> Anschlüsse, die bereits realisiert<br />

worden sind, beizutreiben. Ich bin übrigens <strong>der</strong> Meinung, dass die Aufgabenträger<br />

nicht absichtlich fehlerhafte Satzungen in die Welt setzen. Wer will sich in gerichtlichen<br />

Verhandlungen gerne sagen lassen, dass alles falsch war, was er gemacht hat?<br />

Über diese Fälle reden wir nicht.<br />

Wir reden nur über solche Fälle, in denen eine Satzung unwirks<strong>am</strong> ist. In <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />

wurde auch <strong>der</strong> Fall diskutiert, dass jemand Gebühren verlangt hat und<br />

jetzt rückwirkend Anschlussbeiträge erheben möchte. Allein die heutige Diskussion<br />

zeigt, dass das realitätsfern ist. Warum sollte, wer zehn Jahre seine Ruhe hat - mit<br />

einer reinen Gebührenerhebung -, jetzt Anschlussbeiträge erheben?<br />

Also zurück: Jemand hat eine Einrichtung eröffnet, baut sie gerade auf und hat eine<br />

unwirks<strong>am</strong>e Satzung. Die Probleme, die man bei einer unwirks<strong>am</strong>en Satzung hat,<br />

sind massiv. Man kann nicht einfach so tun, als hätte es in <strong>der</strong> Vergangenheit nichts<br />

gegeben. Man muss alles, was in <strong>der</strong> Vergangenheit gemacht und entschieden wurde,<br />

wie<strong>der</strong> in den Kontext stellen und überlegen: Wie möchte ich mit den neu gewonnenen<br />

Erkenntnissen aus <strong>der</strong> Rechtsprechung - wir haben es heute gehört, die<br />

sind sehr vielfältig - in Zukunft umgehen? Alleine schon die Komplexität dieses Punktes<br />

rechtfertigt, meine ich, eine erhebliche Frist.<br />

Gucken wir einmal kurz in den Beschluss <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtes; da ging<br />

es um die Nacherhebung von Anschlussbeiträgen. Das Grundstück war wahrscheinlich<br />

schon länger angeschlossen; dann wurde festgestellt, dass ein Dachboden ausgebaut<br />

wurde. Also sollte ein Beitrag nacherfasst werden, und zwischen <strong>der</strong> Erfassung<br />

<strong>der</strong> Daten und <strong>der</strong> Versendung <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> vergingen zwölf Jahre. Das<br />

Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht hat sich an <strong>der</strong> Stelle nicht bewegt, son<strong>der</strong>n gesagt: Irgendwo<br />

muss es eine Grenze geben. - Aber nirgendwo in dem ganzen Beschluss ist<br />

zu lesen, dass zwölf Jahren schon kritisch wären. Für die Frist hat man - wie ich meine,<br />

weiten - Spielraum. Man kann zehn Jahre ansetzen; Sie haben mehr angesetzt.<br />

Man könnte 15 o<strong>der</strong> 20 Jahre ansetzen; das ist meines Erachtens alles im Rahmen<br />

<strong>des</strong> Möglichen. Zu berücksichtigen ist nicht nur das Interesse <strong>des</strong> Bürgers, möglichst<br />

schnell den Bescheid zu bekommen, son<strong>der</strong>n auch, wie komplex die Aufgabe ist.<br />

Nun zur Anlaufhemmung; <strong>der</strong> Ansatz, mit ihr zu arbeiten, ist gut. Es sind viele Argumente<br />

genannt worden. Wenn man sie noch einmal chronologisch ordnet: Es fing mit<br />

<strong>der</strong> Neusortierung <strong>des</strong> Vermögens an. Die volkseigenen Betriebe <strong>der</strong> Wasserversorgung<br />

und Abwasserentsorgung mussten auf die neuen Strukturen übertragen werden;<br />

nur da - aus dieser Umstrukturierung <strong>des</strong> volkseigenen Vermögens - kommt das<br />

Problem <strong>der</strong> Altanlieger her. Das wurde nicht von heute auf morgen gemacht. Dann<br />

hatten wir keine wirks<strong>am</strong>en Zweckverbände. Im Jahr 2000 gab es die glorreiche Entscheidung<br />

<strong>des</strong> Oberverwaltungsgerichtes, 2004 die Gesetzesän<strong>der</strong>ung und richtig<br />

auf dem Tisch lag das Problem dann 2008/2009 nach einer weiteren Entscheidung<br />

<strong>des</strong> OVGs. Wenn man alle Beson<strong>der</strong>heiten berücksichtigt - Wie<strong>der</strong>vereinigung,<br />

Schwierigkeiten in Brandenburg, Zweckverbandsrecht und <strong>der</strong> Umstand, dass die<br />

Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsgerichtes und <strong>der</strong> Oberverwaltungsgerichte


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aller an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong> wie selbstverständlich davon ausgegangen sind, dass, wenn<br />

die Satzung nicht wirks<strong>am</strong> ist, die Beitrittspflicht nicht entsteht und die Verjährung<br />

nicht anfängt -, ergibt sich ein ganzes Bündel von Motiven, um sagen zu können: Wir<br />

suchen uns einen Zeitpunkt, vielleicht sogar einen späteren Zeitpunkt als 2000, aus -<br />

vielleicht 2009.<br />

Ich fasse zus<strong>am</strong>men: Der Gesetzgeber muss jetzt tätig werden. Sie haben Gestaltungsmöglichkeiten,<br />

die Frist <strong>für</strong> die Altanliegerproblematik in ein verträgliches Maß<br />

zu bringen. Sie sollten die Einwände <strong>der</strong> Aufgabenträger - dass es Probleme mit einem<br />

kurzen Ablaufen 2015 gibt - ernst nehmen und in die Ges<strong>am</strong>tbetrachtung <strong>der</strong><br />

Altanliegerthematik aufnehmen. Wenn Sie vermeiden wollen, dass Sie wie<strong>der</strong> jahrzehntelang<br />

hinterherrennen, gibt es durchaus Möglichkeiten <strong>der</strong> Differenzierung. Mit<br />

einer längeren Anlaufhemmung, einer kürzeren Frist <strong>für</strong> die Zukunft, können Sie das<br />

so modellieren, dass <strong>der</strong> Ansporn <strong>für</strong> die Lösung <strong>der</strong> Altanliegerfälle da ist, ohne das,<br />

was mühs<strong>am</strong> auf den Weg gebracht wurde, wie<strong>der</strong> abzuschneiden o<strong>der</strong> zu vernichten.<br />

- Vielen Dank.<br />

Vorsitzende:<br />

Vielen Dank, Herr Schiebold. - Liebe Kolleginnen und Kollegen Abgeordnete, gibt es<br />

Fragen? - Es war sehr klar und umfangreich, die Anzuhörenden haben alle Fragen<br />

gleich selbst beantwortet; weitere scheint es nicht zu geben. Ich bedanke mich bei<br />

allen, die uns heute mit ihrem Sachverstand geholfen haben, dieses Gesetzgebungsverfahren<br />

besser zu bewerten, und wünsche Ihnen einen schönen Heimweg.<br />

Vor dem nächsten Teil <strong>der</strong> <strong>Sitzung</strong> machen wir nun eine kurze Pause.


Anhörung zum<br />

Anlage g<br />

Sechsten Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes <strong>für</strong> das Land<br />

Brandenburg (KAG), Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung, Drucksache 5/7642<br />

Donnerstag, 24. Oktober 2013, 14.00 Uhr, Landtag Brandenburg<br />

Liste <strong>der</strong> Anzuhörenden<br />

Karl-Ludwig Böttcher<br />

Städte- und Gemeindebund Brandenburg e.V.<br />

Dr. Paul-Peter Humpert<br />

Landkreistag Brandenburg e.V.<br />

Dr. Lutz Müller<br />

Investitionsbank <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg,<br />

Schuldenmanagementfonds<br />

Jana Frost<br />

IHK Cottbus<br />

Turgut Pencereci<br />

Lan<strong>des</strong>wasserverbandstag Brandenburg e. V.<br />

Otto Ripplinger<br />

Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband<br />

Thomas Kaiser<br />

N.A-Was (Netzwerk Ab-/Wasser)<br />

Sven Hornauf<br />

Rechtsanwaltskanzlei Zarzycki & Hornauf<br />

Jörg Schmidt-Wottrich<br />

SWKH - Rechtsanwälte<br />

Daniel Schiebold<br />

Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater<br />

Becker Büttner Held


Anhörung zum<br />

Anlage AD<br />

Sechsten Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes <strong>für</strong> das Land<br />

Brandenburg (KAG), Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung, Drucksache 5/7642<br />

Donnerstag, 24. Oktober 2013, 14.00 Uhr, Landtag Brandenburg<br />

Fragenkatalog<br />

1. Wie beurteilen Sie den vorliegenden Gesetzentwurf?<br />

2. Ergibt sich aus Ihrer Sicht ein dringen<strong>des</strong> Erfor<strong>der</strong>nis einer gesetzlichen Regelung<br />

<strong>der</strong> Verjährungsfristen aufgrund <strong>der</strong> Rechtsprechung im Land Brandenburg seit<br />

Mai 2013?<br />

3. Wird <strong>der</strong> Gesetzentwurf den durch das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht formulierten<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen gerecht?<br />

4. Wie bewerten Sie die Länge <strong>der</strong> Verjährungshöchstfrist?<br />

5. Ist die in diesem Gesetzentwurf vorgeschlagene Höchstfristenregelung von<br />

15 Jahren seit Eintritt <strong>der</strong> Vorteilslage, die <strong>für</strong> alle Abgabenkonstellationen im KAG<br />

gelten soll, insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf den Beschluss <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts<br />

vom 05.03.2013 (1 BvR 2457/08) und <strong>der</strong> in dieser Entscheidung gefor<strong>der</strong>ten<br />

Abwägung verfassungsgemäß o<strong>der</strong> ist das gesetzgeberische Ermessen<br />

überschritten?<br />

6. Wie bewerten Sie die geplante Ablaufhemmung von 10 Jahren bis zum<br />

3. Oktober 2000?<br />

7. Ist die in diesem Gesetzentwurf vorgeschlagene Höchstfristenregelung von<br />

15 Jahren seit Eintritt <strong>der</strong> Vorteilslage in Verbindung mit <strong>der</strong> Hemmungsregelung<br />

von 10 Jahren, die <strong>für</strong> Altfälle gilt, also insges<strong>am</strong>t 25 Jahre, insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick<br />

auf den Beschluss <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts vom 05.03.2013 (1 BvR<br />

2457/08) und <strong>der</strong> in dieser Entscheidung gefor<strong>der</strong>ten Abwägung verfassungsgemäß<br />

o<strong>der</strong> ist das gesetzgeberische Ermessen überschritten?<br />

8. Wie häufig wird es Ihrer Meinung nach in Brandenburg zur Anwendung/Wirkung<br />

<strong>der</strong> Erhebungssperre zum 31.12.2015 kommen und wie realistisch und konkret<br />

sind d<strong>am</strong>it verbundene Beitragsausfälle bei den Aufgabenträgern?<br />

9. Welche Wirkung hätte diesbezüglich eine Aufweitung <strong>der</strong> Verjährungsfrist auf<br />

2020?<br />

10. Sehen Sie - das Urteil <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts berücksichtigende - Alternativen<br />

zu <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung vorgeschlagenen Regelung <strong>der</strong> Verjährungsfristen?<br />

1


20. Welche praktischen Auswirkungen sehen Sie bei <strong>der</strong> Anwendung <strong>des</strong> § 19 Absatz<br />

2 und Absatz 3 (Erstattung <strong>der</strong> Mehrbelastungen durch das Land)? Mit welchen finanziellen<br />

Folgen <strong>für</strong> das Land rechnet die Lan<strong>des</strong>regierung?<br />

21. Welche Rechtsakte und Handlungen muss eine Gemeinde o<strong>der</strong> Zweckverband<br />

typischerweise vollziehen, bevor eine Beitragserhebung stattfinden kann (Anlagenplanung,<br />

Grundstückserfassung, Kostenschätzung, Grundstückserfassung)?<br />

22. Welche dieser Rechtsakte und Handlungen fallen typischerweise o<strong>der</strong> rechtlich<br />

zwingend in die Zeit, bevor die Anschlussmöglichkeit an die Anlage besteht?<br />

23. Welche dieser Rechtsakte und Handlungen fallen typischerweise o<strong>der</strong> rechtlich<br />

zwingend in die Zeit, nachdem die Anschlussmöglichkeit an die Anlage besteht?<br />

24. Welche dieser Rechtsakte und Handlungen fallen typischerweise o<strong>der</strong> rechtlich<br />

zwingend in die Zeit, bevor ein Beitrag festgesetzt werden kann?<br />

25. Welche Rechtsakte und Handlungen fallen typischerweise o<strong>der</strong> rechtlich zwingend<br />

in die Zeit zwischen Satzungserlass und Abgabenfestsetzung?<br />

26. Aufgrund welcher Erwägungen ist die Festsetzungsverjährung <strong>für</strong> Beitragsansprüche<br />

auf vier Jahre festgelegt worden?<br />

27. Welche Rechtsakte und Handlungen fallen typischerweise o<strong>der</strong> rechtlich zwingend<br />

in die Zeit <strong>der</strong> Festsetzungsverjährung?<br />

3


11. Welche praktischen Folgen entstehen durch den vorliegenden Gesetzentwurf <strong>für</strong><br />

Vermieter, Mieter sowie Eigenheimbesitzer und Unternehmen in Brandenburg?<br />

12. Wie viel Zeit braucht die Verwaltung in den verschiedenen denkbaren Beitrags-,<br />

Gebühren- und sonstigen Abgabenfallkonstellationen <strong>des</strong> KAG (auch unter Mitbeachtung<br />

von Mitwirkungsrechten <strong>der</strong> Abgabenschuldner) maximal, um in ordentlicher<br />

und angemessener Weise die jeweiligen Abgaben festsetzen zu können?<br />

(Fallkonstellationen in diesem Sinne sind zum einen die unterschiedlichen Abgabenbereiche<br />

<strong>des</strong> KAG, wie z.B. Wasser, Abwasser und Straßenbau, und zum an<strong>der</strong>en<br />

die möglichen praktischen Konstellationen innerhalb dieser Fallgruppen)<br />

13. Welche Möglichkeiten zur Umgehung <strong>der</strong> Wirkung <strong>der</strong> vorgeschlagenen Regelungen<br />

durch an<strong>der</strong>e Beitragsarten (Verbesserungs- /Erneuerungs- / Erweiterungsbeiträge)<br />

sehen Sie?<br />

14. Welche Wirkung hat die „Konnexitätsklausel" im Zus<strong>am</strong>menhang mit dem Gesetzentwurf<br />

<strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung?<br />

15. Welche abstrakt-rechtlichen Auswirkungen <strong>des</strong> Gesetzentwurfs <strong>für</strong> die Aufgabenträger<br />

sehen Sie bei folgenden Aspekten:<br />

a. Auf die Kalkulationen aufgrund <strong>des</strong> Zus<strong>am</strong>menhangs zwischen Beiträgen<br />

und Gebühren und die Rechtssicherheit bei <strong>der</strong> Gebührenerhebung nach<br />

einer Verjährung o<strong>der</strong> durch den Aus-/Wegfall von Beiträgen?<br />

b. Auf die Wechselmöglichkeit im Abgabenerhebungsmodell?<br />

c, Auf die Gebührenentwicklung und die wirtschaftliche Entwicklung <strong>der</strong><br />

Aufgabenträger (Investitionsfähigkeit, Verschuldungsquote, Bonität,<br />

Versorgungs- und Netzsicherheit)?<br />

d. Auf die wirtschaftlichen Standortfaktoren in den Kommunen <strong>für</strong> die<br />

Gewerbeansiedlung, insb. bei verbrauchsintensivem Gewerbe?<br />

e. Auf die (bestandskräftigen) Beitragsbescheidungen von 1992 bis 2015 (bei<br />

den sog. Neuanliegern)?<br />

f. Auf die Kompatibilität <strong>der</strong> Aufgabenträger <strong>für</strong> die Schaffung größerer<br />

Strukturen o<strong>der</strong> interkommunale Zus<strong>am</strong>menarbeit? Was passiert, wenn<br />

Verbände, die die Gebührenerhebung abgeschlossen haben mit<br />

Nachbarverbänden, die bis 2015 dazu nicht in <strong>der</strong> Lage sind,<br />

zus<strong>am</strong>mengelegt werden sollen?<br />

16. Welche konkreten örtlichen Auswirkungen in den Kommunen/ Zweckverbänden<br />

sehen Sie durch die beabsichtigte Regelung, wenn die Aufgabenträger notwendige<br />

Erhebungen unterlassen/ aufgeben, weil sie absehbar bis 2015 nicht erfolgreich<br />

abzuschließen ist?<br />

17. Sehen Sie die Gefahr einer auseinan<strong>der</strong> fallenden Entwicklung <strong>der</strong> Lebensverhältnisse<br />

in Brandenburg, wenn Verbände mit abgeschlossener Beitragserhebung<br />

die Gebühren senken können, an<strong>der</strong>e aber die Gebühren erhöhen müssen?<br />

18. Wie beurteilen Sie den Gesetzentwurf bezüglich <strong>des</strong> Anreizes <strong>für</strong> Wi<strong>der</strong>spruchs-<br />

/Klageverfahren? Erwarten Sie ein Anwachsen <strong>der</strong> Anzahl an Streitverfahren an<br />

den Verwaltungsgerichten?<br />

19. Stärkt o<strong>der</strong> schwächt <strong>der</strong> Gesetzentwurf den Rechtsfrieden und die Rechtssicherheit<br />

in Brandenburg?<br />

2


STÄDTE- UND GEMEINDEBUND<br />

- BRANDENBURG<br />

Städte- und Gemeindebund Brandenburg, Stephensonstr<br />

Landtag Brandenburg<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres<br />

Frau Vorsitzende Britta Stark<br />

Am Havelblick 8<br />

14473 Potsd<strong>am</strong><br />

Per E-Mail<br />

4, 14482 Potsd<strong>am</strong><br />

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EINGEGANGEN<br />

2 3. OKT. 2013 kg<br />

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Erledigt: ,t17eft:WIrlereietey<br />

Der Geschäftsführer<br />

Stephensonstraße 4<br />

14482 Potsd<strong>am</strong><br />

Telefon: 03 31 / 7 43 51-0<br />

Telefax: 03 31 / 7 43 51-33<br />

E-Mail: mail@stgb-brandenburg.de<br />

Internet: htlp://www.stgb-brandenburg.de<br />

Datum: 2013-10-22<br />

Aktenzeichen: 910-06<br />

Auskunft erteilt: Sebastian Kunze<br />

Sechstes Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes <strong>für</strong> das Land Brandenburg<br />

(KAG), Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung, Drucksache 5/7642<br />

Ihr Schreiben vom 27. September 2013<br />

Sehr geehrte Frau Stark,<br />

zunächst möchten wir uns <strong>für</strong> die eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme recht herzlich bedanken.<br />

Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg begrüßt ausdrücklich die Initiativen <strong>des</strong> Landtages<br />

zur Umsetzung <strong>der</strong> Vorgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtes aus <strong>der</strong> Entscheidung vom 05. März<br />

2013 (Az. BVR 2457/08).<br />

Vorbemerkung<br />

In die Stellungnahme wurde neben dem Gesetzentwurf auch die Formulierungshilfe <strong>des</strong> Innenministeriums<br />

vom 25. April 2013 einbezogen, die bereits Gegenstand einer Anhörung im Innenausschuss<br />

<strong>des</strong> Landtages <strong>am</strong> 23. Mai 2013 war. Aus <strong>der</strong> Sicht <strong>des</strong> Städte- und Gemeindebun<strong>des</strong> Brandenburg<br />

ist insbeson<strong>der</strong>e die Diskussion über die Länge einer sachgerechten Verjährungshöchstfrist zu führen.<br />

Während <strong>der</strong> vorliegende Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung eine lediglich 15-jährige Verjährungshöchstfrist<br />

vorschlägt, hatte die Formulierungshilfe <strong>des</strong> Innenministeriums eine 20-jährige Höchstfrist<br />

vorgesehen, die wir ausdrücklich begrüßt hatten. Aus diesem Grund werden wir uns im Folgenden<br />

insbeson<strong>der</strong>e mit <strong>der</strong> Frage auseinan<strong>der</strong>setzen, ob 15 o<strong>der</strong> eher 20 Jahre eine sachgerechte Frist<br />

darstellen.<br />

A. Regelung einer zeitlichen Obergrenze<br />

1. Regelungsbedarf<br />

Das KAG Brandenburg hat insofern eine Regelungslücke, als dass nicht geregelt ist, zu welchem<br />

Zeitpunkt nach Beginn <strong>der</strong> Vorteilslage <strong>der</strong> Beitragsschuldner nicht mehr mit einer Inanspruchnahme<br />

zu rechnen hat. Zu vergleichbarer Rechtslage hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 05.03.2013<br />

Bankverbindung: Mittelbrandenburgische Sparkasse, Potsd<strong>am</strong> (BLZ 160 500 00) Konto-Nr. 350 222 1501; S 7 (Haltestelle Babelsberg); Tr<strong>am</strong> 94, 95 (Haltestelle Wattstraße)


-2-<br />

Stellung genommen. Die Regelungslücke im KAG Brandenburg dürfte jedoch auch nach <strong>der</strong> Ansicht<br />

<strong>des</strong> BVerfG (noch) nicht unvereinbar mit dem Grundgesetz sein. In Brandenburg wird - an<strong>der</strong>s als in<br />

den alten Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong>n - <strong>der</strong> Zeitpunkt, zu dem die Beitragsfestsetzung wegen Ablauf einer längeren<br />

Frist nach Entstehung <strong>der</strong> Vorteilslage verfassungsrechtlich ausgeschlossen ist, noch nicht erreicht,<br />

da <strong>der</strong> Beginn <strong>der</strong> Vorteilslage nicht länger als 23 Jahre zurück liegt. Das Brandenburgische KAG<br />

wüchse gewissermaßen erst in die Verfassungswidrigkeit hinein. Gleichwohl benötigen die Allgemeinheit<br />

sowie die Gemeinden und Zweckverbände, aber auch die Beitragspflichtigen, Rechtssicherheit<br />

über die Finanzierung <strong>der</strong> kommunalen Daseinsvorsorge. Daher ist im KAG eine zeitliche Obergrenze<br />

im Sinne einer Verjährungshöchstfrist zu regeln.<br />

2. Länge einer Verjährungshöchstfrist - angemessene Abwägung <strong>der</strong> Interessen<br />

Die im öffentlichen Recht geltende hergebrachte absolute Höchstverjährungsfrist beträgt 30 Jahre.<br />

Auch im Bürgerlichen Recht beträgt die Verjährungshöchstfrist 30 Jahre, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist<br />

nunmehr drei Jahre beträgt. Wenn man sich vergegenwärtigt, <strong>für</strong> welche Fälle <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

30 Jahre als Verjährungsfrist ansetzt (§ 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG — „unanfechtbare Verwaltungsakte";<br />

§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB — „rechtskräftig festgestellte Ansprüche"; § 197 Abs. 1 Nr. 3<br />

BGB — „Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen o<strong>der</strong> vollstreckbaren Urkunden") so wird deutlich,<br />

dass eine 30-jährige Verjährungsfrist auf endgültig feststehenden Sachverhalten beruht und vom<br />

Gesetzgeber als Ausnahme angesehen wird. Insofern ist die Frage zu stellen, ob die beabsichtigte<br />

Regelung diesen Maßstäben entspricht.<br />

Eine absolute 30-jährige Verjährungshöchstfrist kann aus unserer Sicht zunächst durchaus als richtige<br />

Höchstfrist angesehen werden, denn es geht bei den anstehenden Regelungen im KAG um eine absolute<br />

Höchstfrist und eben nicht um spezielle Verjährungsregelungen. Sie kann und sollte aber aus<br />

unserer Sicht - wegen <strong>des</strong> Interesses <strong>des</strong> einzelnen Beitragszahlers auf einen erkennbaren „Schlussstrich"<br />

begrenzt werden, wenn den Aufgabenträgern noch ausreichend Zeit verbleibt, den Vorteilsausgleich<br />

zu realisieren.<br />

Aus unserer Sicht kann und sollte eine ausgewogene Abwägung zu einer Reduzierung um 10 Jahre<br />

führen, so dass <strong>der</strong> Vorteilsausgleich durch Kommunalabgaben in Brandenburg regelmäßig 20 Jahren<br />

nach Eintritt <strong>der</strong> Vorteilslage ausgeschlossen ist. Der Formulierungsvorschlag <strong>des</strong> Innenministers<br />

vom 25. April 2013 nimmt insoweit eine sachgerechte Interessenabwägung vor.<br />

Die Interessenabwägung im vorliegenden Gesetzentwurf halten wir jedoch <strong>für</strong> fehlerhaft.<br />

Es ist unvertretbar, im Ergebnis <strong>der</strong> Interessenabwägung die hergebrachte absolute Verjährungshöchstfrist<br />

von 30 Jahren zu halbieren und d<strong>am</strong>it das Interesse <strong>des</strong> einzelnen Beitragspflichtigen an<br />

Rechtssicherheit — <strong>des</strong>sen Vorteilslage ja noch anhält - auf eine Stufe mit dem Interesse <strong>der</strong> Kommunen<br />

und <strong>der</strong> Allgemeinheit an einer gerechten Finanzierung <strong>der</strong> kommunalen Daseinsvorsorge zu<br />

stellen.<br />

Das Interesse <strong>des</strong> einzelnen Beitragsschuldners an <strong>der</strong> Erkennbarkeit eines „Schlussstrichs" sollte<br />

max. zu einer Reduzierung um 10 Jahre führen. Eine Halbierung <strong>der</strong> hergebrachten absoluten Verjährungshöchstfrist<br />

von 30 Jahren würde die Interessen <strong>des</strong> Beitragsschuldners über das angemessene<br />

Maß hinaus berücksichtigen, denn - wie das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht ausgeführt hat - ist lediglich<br />

das Interesse <strong>des</strong> Abgabeschuldners, überhaupt einen „Schlussstrich" erkennen zu können, zu berücksichtigen.<br />

Es geht we<strong>der</strong> darum, den Einzelnen von einer Beitragspflicht zu befreien, noch irgendein


-3-<br />

Vertrauen darauf, überhaupt nicht in Anspruch genommen zu werden, zu schützen, denn Grundstückseigentümer<br />

dürfen nicht darauf vertrauen, nicht in Anspruch genommen zu werden (siehe Lan<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

Brandenburg — Beschluss vom 21.09.2012, Az. VfGBbg 46/11).<br />

Das Interesse <strong>der</strong> Kommunen und <strong>der</strong> Allgemeinheit an einer gleichmäßigen und gerechten Finanzierung<br />

<strong>der</strong> Daseinsvorsorge ist min<strong>des</strong>tens mit 20 Jahren zu berücksichtigen. Innerhalb dieser 20<br />

Jahre überwiegt das öffentliche Interesse an <strong>der</strong> Beitragserhebung das Interesse <strong>des</strong> einzelnen Beitragsschuldners.<br />

Erst 20 Jahre nach Beginn <strong>der</strong> individuellen Vorteilslage kann davon ausgegangen<br />

werden, dass sich — trotz anhalten<strong>der</strong> Vorteilslage — die Legitimation <strong>der</strong> Kommune zur Beitragserhebung<br />

so weit verflüchtigt hat, dass das Interesse <strong>des</strong> einzelnen Beitragsschuldners das Kommunalinteresse<br />

überwiegen könnte.<br />

Ein Erlöschen nicht festgesetzter Beitragsansprüche bereits 15 Jahre nach Beginn <strong>der</strong> Vorteilslage<br />

würde dagegen zu unangemessenen Folgen führen, denn ein Erlöschen <strong>der</strong> Beitragsansprüche wäre<br />

nicht nur im Ausnahmefall zu besorgen. Insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong> Finanzierung <strong>der</strong> kommunalen Wasserund<br />

Abwasserwerke wäre <strong>der</strong> verfassungsrechtliche Gleichheitssatz und <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Abgabengerechtigkeit<br />

gefährdet, wenn einige Beitragsschuldner befreit werden, während an<strong>der</strong>e sich an <strong>der</strong><br />

Finanzierung beteiligt haben.<br />

Das letztgenannte Argument <strong>der</strong> Beitragsgerechtigkeit wird noch durch den Umstand verstärkt, dass<br />

die Nichtinanspruchnahme Einzelner zu einer erhöhten Belastung an<strong>der</strong>er, ebenfalls zum Vorteilsausgleich<br />

Verpflichteter, führen kann. Insofern haben diejenigen, die zum Vorteilsausgleich herangezogen<br />

werden, ein direktes Interesse an <strong>der</strong> Heranziehung aller Abgabenschuldner.<br />

3. Vereinbarkeit mit Art. 97 Lan<strong>des</strong>verfassung — Erstattungspflicht <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> gern. Art. 97 Abs. 3<br />

Lan<strong>des</strong>verfassung.<br />

Der Formulierungsvorschlag <strong>des</strong> Innenministers vom 25. April 2013 beachtet das Recht auf kommunale<br />

Selbstverwaltung in seiner Ausprägung als Konnexitätsprinzip gern. Art. 97 Abs. 3 Satz 3 LV,<br />

da <strong>für</strong> die Kommunen voraussichtlich keine Mehrbelastungen entstehen. Der vorliegende Gesetzentwurf<br />

<strong>für</strong> ein Sechstes Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> KAG könnte dagegen, mit Blick auf das Recht auf<br />

kommunale Selbstverwaltung, nur dann akzeptiert werden, wenn <strong>der</strong> Gesetzentwurf gleichzeitig einen,<br />

dem strikten Konnexitätsprinzip entsprechenden Kostenausgleich <strong>für</strong> die Mehrbelastungen vorsehen<br />

würde, die den Kommunen durch das Erlöschen ihrer Beitragsfor<strong>der</strong>ungen nach § 19 KAG-E<br />

mit hoher Wahrscheinlichkeit entstehen würden.<br />

Die Einführung einer Verjälu-ungshöchstfrist (§ 19 KAG-E) stellt einen konnexitätsrelevanten neuen<br />

Standard dar. Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verfassungsgerichts gebietet die Lan<strong>des</strong>verfassung<br />

mit Art. 97 Abs. 3 Satz 3 LV grundsätzlich eine vollständige Erstattung <strong>der</strong> Mehrbelastungen<br />

durch das Land, sofern diese den Kommunen durch die Erhöhung kostenträchtiger Standards entstehen.<br />

Die Schutzfunktion <strong>des</strong> Konnexitätsprinzips gewährleistet die kommunale Selbstverwaltung von<br />

<strong>der</strong> Finanzierungsseite her. Es soll verhin<strong>der</strong>t werden, dass <strong>der</strong> Spielraum <strong>für</strong> Selbstverwaltungsaufgaben<br />

unangemessen verengt und d<strong>am</strong>it die Eigenverantwortlichkeit ausgehöhlt wird.<br />

Der Landtag hat dazu durch den Beschluss zur „Erläuterung" <strong>der</strong> Einführung <strong>des</strong> strikten Konnexitätsprinzips<br />

wörtlich festgehalten:<br />

„Die Verpflichtung zur Erfüllung 'neuer öffentlicher Aufgaben' erfasst alle Aufgaben, <strong>für</strong> <strong>der</strong>en Erfüllung<br />

- auch hinsichtlich <strong>des</strong> Umfanges o<strong>der</strong> Standards — die Kommunen durch das Land neu o<strong>der</strong><br />

zusätzlich in die Pflicht genommen werden. Die Ausgleichszahlung soll auch erfolgen, wenn bisher<br />

freiwillige Aufgaben zu pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben werden und wenn die Gemeinden


-4-<br />

und Gemeindeverbände bestimmte Aufgaben bereits wahrnehmen, jedoch Standards <strong>der</strong> Aufgabenerfüllung<br />

erhöht werden, die zu einer Mehrbelastung <strong>der</strong> Kommunen führen."<br />

Die Regelung einer 20-jährigen Verjährungshöchstfrist bei gleichzeitiger Hemmung <strong>des</strong> Fristablaufs<br />

bis 3.10.2000 entsprechend dem Formulierungsvorschlag <strong>des</strong> Innenministers vom 25. April 2013<br />

führt voraussichtlich nicht zu finanziellen Mehrbelastung <strong>der</strong> Kommunen, die durch das Land zu<br />

erstatten wären. Eine 10+20-Regelung, wonach Beitragsansprüche <strong>für</strong> die Trink- und Abwasseranlagen<br />

frühestens im Jahr 2020 erlöschen, würde den Gemeinden und Zweckverbänden eine realistische<br />

Möglichkeit geben, alle Einnahmeausfälle abzuwenden.<br />

Die Regelung einer 15-jährigen Verjährungshöchstfrist in § 19 KAG-E, die nur halb so lang wie die<br />

hergebrachte absolute Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren ist, führt dagegen zu finanziellen Belastungen<br />

<strong>der</strong> Kommunen, die vom Land auszugleichen sind.<br />

In <strong>der</strong> Begründung ging <strong>der</strong> Gesetzesentwurf vom 8. Mai 2013 davon aus, dass bestehende Beitragsansprüche<br />

<strong>der</strong> kommunalen Aufgabenträger erlöschen und die Kommunen durch Einnahmeausfälle<br />

belastet werden würden. Im Gesetzentwurf vom 8. Mai 2013 wurde weiter davon ausgegangen, dass<br />

weniger als die Hälfte von den insges<strong>am</strong>t 97 Gemeinden und Zweckverbänden, die ihre zentrale Abwasseranlage<br />

über Beiträge finanzieren, die Beitragserhebung abgeschlossen hat (47 Prozent). Im<br />

Trinkwasserbereich war die Beitragserhebung im November 2012 lediglich in 19 Gemeinden o<strong>der</strong><br />

Zweckverbänden abgeschlossen.<br />

Die Mehrbelastungen <strong>der</strong> Gemeinden und Zweckverbände, die mit einer 10+15-Regelung verbunden<br />

wären, können auch nicht durch zumutbare eigene Anstrengungen <strong>der</strong> Kommunen ausgeglichen werden.<br />

An<strong>der</strong>s als im Gesetzentwurf vom 8. Mai 2013 angenommen, wird es den Gemeinden und<br />

Zweckverbänden nicht möglich sein, alle drohenden Einnahmeausfälle abzuwenden, die Kostenprognose<br />

im Gesetzentwurf ist unrealistisch. Theoretisch scheint es zwar denkbar, dass die Gemeinden<br />

und Zweckverbände durch umfangreiche Personalaufstockungen die Ansprüche noch innerhalb <strong>der</strong><br />

nächsten Monate nach Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes festsetzen.<br />

Diese Einschätzung ist jedoch unrealistisch, da die Beitragsfestsetzung insbeson<strong>der</strong>e bei denjenigen<br />

Aufgabenträgern noch aussteht, in denen die Ermittlung <strong>der</strong> Beitragsflächen problematisch ist. In<br />

diesen Fällen haben die Aufgabenträger in <strong>der</strong> Regel noch alle bevorteilten Grundstücke neu zu erfassen,<br />

Grundstücksteilungen und planungsrechtliche Än<strong>der</strong>ungen (B-Plan) nachzuvollziehen und<br />

die beitragsfähige Fläche unter Berücksichtigung <strong>der</strong> aktuellen Rechtsprechung zu berechnen. Sodann<br />

sind die Ges<strong>am</strong>taufwendungen <strong>für</strong> die Anlage neu zu prognostizieren und eine aktuelle (rechtmäßige)<br />

Kalkulation unter Beachtung <strong>der</strong> neueren Rechtsprechung zu Maßstabseinheiten etc. zu erstellen.<br />

Auf dieser Grundlage ist <strong>für</strong> je<strong>des</strong> aktuelle Grundstück <strong>der</strong> Beitrag zu bestimmen und zu<br />

prüfen, welche bisherigen Zahlungen ggf. auch durch Voreigentümer anzurechnen sind, ob Beiträge<br />

noch zu erheben sind o<strong>der</strong> in welcher Höhe ggf. nachzuerheben ist.<br />

Sollte sich <strong>der</strong> Gesetzgeber trotz <strong>der</strong> Fülle von Argumenten, die <strong>für</strong> eine 20-jährige Verjährungshöchstfrist<br />

sprechen, gegen eine solche entscheiden und die im Entwurf genannte Höchstfrist von 15<br />

Jahren umsetzen, so wird es in <strong>der</strong> Praxis zu erheblichen Einnahmeausfällen bei den Aufgabenträgern<br />

kommen. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg geht davon dass diese Ausfälle schätzungsweise<br />

im dreistelligen Millionenbereich liegen werden. Sollte die Lan<strong>des</strong>regierung bzw. <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

dies sehenden Auges in Kauf nehmen, so ist sie den Aufgabenträgern aufgrund <strong>der</strong> verfassungsrechtlich<br />

normierten Erstattungspflicht zum Ersatz aller Mehrbelastungen verpflichtet, die den Aufgabenträgern<br />

und den Städten und Gemeinden entstehen.


-5-<br />

An<strong>der</strong>s als im Entwurf vom 8. Mai 2013 hat <strong>der</strong> Gesetzgeber zwar nunmehr in § 19 Abs. 2 und 3<br />

KAG-E Regelungen vorgesehen, wonach die Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen Kostenersatz<br />

vom Land erhalten können. Allerdings entspricht <strong>der</strong> Wortlaut dieser Regelung keineswegs<br />

unseren For<strong>der</strong>ungen. Die nunmehr geplante verschuldensabhängige Regelung mit Beweislastumkehr<br />

zum Nachteil <strong>der</strong> Gemeinden lässt erahnen, was die Intention <strong>des</strong> Gesetzgebers an dieser Stelle<br />

ist: Den Gemeinden möglichst wenig an Mehrbelastungen zu erstatten. Diese Zielrichtung ist auch<br />

weiter in <strong>der</strong> Begründung zu § 19 Abs. 2 KAG-E sichtbar, wonach Personal- und Organisationsmehraufwendungen<br />

ebenso wenig erstattet werden sollen wie diejenigen Mehrbelastungen, die gebührenseitig<br />

kompensierbar sind. Dies ist <strong>für</strong> den Städte- und Gemeindebund Brandenburg schlichtweg inakzeptabel.<br />

Das Land will sich offensichtlich durch die geplanten Regelungen <strong>des</strong> § 19 Abs. 2 und 3<br />

KAG-E aus seiner Verantwortung zur Kostenerstattung — die nach dem Konnexitätsprinzip unstreitig<br />

besteht — herauswinden und die Hürden <strong>für</strong> eine tatsächliche Erstattung so hoch setzen, dass kaum<br />

eine Gemeinde in den Anwendungsbereich <strong>der</strong> Kostenerstattung fallen wird.<br />

Wir for<strong>der</strong>n daher anstelle <strong>der</strong> geplanten Absätze 2 und 3 die Aufnahme <strong>der</strong> folgenden Regelung in<br />

19:<br />

„Das Land hat den kommunalen Aufgabenträgern alle Mehrbelastungen zu erstatten, die ihnen durch<br />

Absatz 1 entstehen."<br />

Nur durch eine solche klare und unbedingte Formulierung kann gewährleistet werden, dass den Gemeinden<br />

die Einnahmeausfälle vom Land auch in tatsächlicher Höhe erstattet werden und das Land<br />

d<strong>am</strong>it seiner verfassungsrechtlich normierten Erstattungspflicht nachkommt.<br />

4. Warum gibt es immer noch offene Beitragsfor<strong>der</strong>ungen in Brandenburg?<br />

Den Gemeinden und Zweckverbänden kann nicht vorgeworfen werden, bisher nicht alle Beitragsfor<strong>der</strong>ungen<br />

festgesetzt zu haben. Dem Gesetzgeber in Brandenburg ist es über viele Jahre nicht gelungen,<br />

Rechtssicherheit über die Inanspruchnahme <strong>der</strong> so genannten „Altanschließer" zu schaffen. We<strong>der</strong><br />

die Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG im Jahr 2004, noch die Urteile <strong>des</strong> OVG Berlin-Brandenburg<br />

vom 12. Dezember 2007 (Az.: OVG 9 B 44.06; OVG 9 B 45.06) brachten Rechtssicherheit<br />

<strong>für</strong> die Brandenburger Gemeinden und Zweckverbände. Insbeson<strong>der</strong>e aufgrund <strong>der</strong> Anhörung zu den<br />

Urteilen im Innenausschuss <strong>am</strong> 16. April 2008, den darauf folgenden Entschließungen <strong>des</strong> Landtages<br />

im Mai und September 2008 (Drs. 4/6333, 4/6729), <strong>der</strong> eingeleiteten umfangreichen Datenabfrage<br />

<strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung (LT-Inf 4/148), den von <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung eingeholten Rechtsgutachten (LT-<br />

Inf 4/142), dem von <strong>der</strong> SPD-Fraktion eingeholten Rechtsgutachten (LT-Inf 4/147), <strong>der</strong> im Landtag<br />

diskutierten Stichtagsregelung (Drs. 4/7077) und <strong>des</strong> im Landtag diskutierten und später verabschiedeten<br />

zusätzlichen Beitragsmodells (Drs. 4/7225, Inkrafttreten <strong>am</strong> 4. Juni 2009) war ein Abwarten<br />

<strong>der</strong> Gemeinden und Zweckverbände bei <strong>der</strong> Überprüfung ihres eigenen Finanzierungsmodells angemessen<br />

und sachgerecht.<br />

Auch ein weiteres Abwarten <strong>der</strong> Aufgabenträger bis zu einer abschließenden Entscheidung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verfassungsgerichts<br />

kann den Gemeinden und Zweckverbänden nicht vorgeworfen werden. Das<br />

verfassungsrechtliche Konnexitätsprinzip kennt insofern keine rückwärtsgewandte Schuldzuweisung.<br />

Bis zum 21.09.2012 stand verfassungsrechtlich nicht abschließend und rechtssicher fest, dass<br />

auch die Eigentümer von Grundstücken, die bereits <strong>am</strong> 3. Oktober 1990 anschließbar waren (sog.<br />

Altanschließer), einzubeziehen sind. Erst <strong>am</strong> 21.09.2012 stellte das Lan<strong>des</strong>verfassungsgericht fest,<br />

dass die Inanspruchnahme von Eigentümern altangeschlossener Grundstücke zu Abwasseranschluss-


-6-<br />

beiträgen und die Neuregelung <strong>des</strong> § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG im Jahr 2004, wonach die sachliche Beitragspflicht<br />

frühestens mit dem Inkrafttreten <strong>der</strong> rechtswirks<strong>am</strong>en Satzung entsteht, nicht gegen das<br />

Rechtsstaatsprinzip verstößt.<br />

Dass selbst eine solche Entscheidung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verfassungsgerichts keine endgültige Rechtssicherheit<br />

bringt, hat die Entscheidung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts vom 05.03.2013 gezeigt.<br />

5. Ziel ist Rechtssicherheit<br />

Ziel <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> KAG ist es, Rechtssicherheit sowohl <strong>für</strong> die einzelnen Beitragsschuldner als<br />

auch <strong>für</strong> die Gemeinden und Zweckverbände zu schaffen, ohne dass nicht absehbare neue Risiken <strong>für</strong><br />

den Lan<strong>des</strong>haushalt o<strong>der</strong> die kommunalen Haushalte entstehen. Mit einem Gesetz, das gegen das<br />

Konnexitätsprinzip verstößt und zu nicht überschaubaren finanziellen Risiken <strong>für</strong> kommunale Wasserver-<br />

und Abwasserentsorger führt, kann dieses Ziel nicht erreicht werden. Der Vorschlag einer<br />

regelmäßigen 20-jährigen Verjährungshöchstfrist dürfte Belastungen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>- und <strong>der</strong> kommunalen<br />

Haushalte ausschließen und bringt u.E. die erfor<strong>der</strong>liche Rechtssicherheit.<br />

In den Blick zu nehmen sind auch mögliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, da bei wesentlichen<br />

Einnahmeausfällen bei den Aufgabenträgern Investionsrückgänge die unvermeidliche Folge wären.<br />

Nicht zuletzt gebietet <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Beitragsgerechtigkeit, eine zeitliche Obergrenze einzuführen,<br />

die es den Aufgabenträgem ermöglicht, alle Bevorteilten zum Vorteilsausgleich heranzuziehen und<br />

somit alle Bevorteilten gleich zu behandeln.<br />

B. Zus<strong>am</strong>menfassung<br />

Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg spricht sich <strong>für</strong> die Regelung einer 20-jährigen Verjährungshöchstfrist<br />

aus und begrüßt den Formulierungsvorschlag <strong>des</strong> Innenministers vom 25. April<br />

2013. Der Gesetzentwurf <strong>für</strong> ein Sechstes Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> KAG wird abgelehnt, da erhebliche<br />

Zweifel hinsichtlich <strong>der</strong> Vereinbarkeit mit <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>verfassung und dem Rechtsstaatsprinzip<br />

bestehen. Des Weiteren berücksichtigt <strong>der</strong> Entwurf die Interessen <strong>der</strong> Gemeinden, Zweckverbände<br />

sowie <strong>der</strong> kommunalen Wasserver- und Abwasserentsorger nicht angemessen. Er könnte nur dann<br />

akzeptiert werden, wenn im Gesetz selbst klar und eindeutig ein vollständiger Kostenersatz entsprechend<br />

<strong>des</strong> Konnexitätsprinzips vorgesehen wird.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Karl-Ludwig Böttcher


Landkreistag Brandenburg<br />

Anlage 42_<br />

Landkreistag Brandenburg<br />

Postfach 60 10 35, 14410 Potsd<strong>am</strong><br />

Landtag Brandenburg<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres<br />

Die Vorsitzende<br />

Britta Stark, MdL<br />

Am Havelblick 8<br />

14473 Potsd<strong>am</strong><br />

EINGEGANGEN<br />

2 4. ORT. .2613/WZ<br />

Erledigt: Uet /(e/<br />

Hausanschrift:<br />

Jägerallee 25<br />

14469 Potsd<strong>am</strong><br />

Postanschrift:<br />

Postfach 60 10 35<br />

14410 Potsd<strong>am</strong><br />

E-Mail:<br />

poststelle@landkreistag-brandenburg.de<br />

Telefon: (03 31) 2 98 74 — 0<br />

Telefax: (03 31) 2 98 74 — 50<br />

Durchwahl:<br />

(03 31) 2 98 74-23<br />

Datum: 2013-10-21<br />

Az.: 20 00-10/Iw/chr<br />

(bei Antwort bitte angeben)<br />

texte/landtagialLgemein1201311201323.doc<br />

Ihr Schreiben vom<br />

27. September 2013<br />

Ihr Zeichen<br />

Anhörung zum Sechsten Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetz<br />

<strong>für</strong> das Land Brandenburg (KAG), Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung,<br />

Drucksache 5/7642<br />

hier: Stellungnahme <strong>des</strong> Landkreistages Brandenburg<br />

Sehr geehrte Frau Stark,<br />

<strong>für</strong> die Übersendung <strong>des</strong> o. g. Gesetzentwurfs und die Möglichkeit,<br />

vor dem Ausschuss <strong>für</strong> Inneres im Rahmen <strong>der</strong> Anhörung hierzu<br />

Stellung nehmen zu können, dürfen wir uns zunächst herzlich<br />

bedanken.<br />

Der Gesetzentwurf zielt, vor dem Hintergrund <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Gesetzesbegründung<br />

dargestellten Entscheidung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts<br />

zum Bayerischen Kommunalabgabengesetz darauf, <strong>für</strong> die<br />

so genannte Altanschließerproblematik schnellstmöglich Rechtssicherheit<br />

<strong>für</strong> die kommunalen Aufgabenträger einerseits, die Beitragsschuldner<br />

an<strong>der</strong>erseits herzustellen.<br />

Zu diesem Zwecke soll im Kommunalabgabengesetz eine zeitliche<br />

Obergrenze im Sinne einer Verjährungsfrist von 15 Jahren, die<br />

bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt sein soll, eingezogen werden.<br />

Beitragsfor<strong>der</strong>ungen werden vor diesem Hintergrund spätestens mit<br />

Ablauf <strong>des</strong> Jahres 2015 verjähren.<br />

Wie wir bereits in <strong>der</strong> Anhörung im Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>am</strong><br />

23. Mai 2013 ausgeführt haben, sprechen wir uns jedoch aus den<br />

nachfolgend nochmals dargestellten Gründen nachdrücklich <strong>für</strong> eine<br />

großzügigere Ausgestaltung <strong>der</strong> zeitlichen Obergrenze im Sinne<br />

einer 20-jährigen Verjährungsfrist aus.


2<br />

Eine zeitliche Obergrenze von 15 Jahren würde, soviel wurde in<br />

<strong>der</strong> letzten Anhörung im Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>am</strong> 23. Mai d. J.<br />

sehr deutlich, zu hohen Einnahmeausfällen bei den kommunalen<br />

Aufgabenträgern und d<strong>am</strong>it zu hohen Belastungen <strong>der</strong> kommunalen<br />

Haushalte führen. Hierauf hatten neben dem Landkreistag auch <strong>der</strong><br />

Städte- und Gemeindebund, <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>wasserverbandstag, <strong>der</strong> Verband<br />

kommunaler Unternehmen sowie weitere Verbände und insbeson<strong>der</strong>e<br />

auch die kommunalen Aufgabenträger eingehend hingewiesen.<br />

Diese Folgen würden durch die Aufstellung einer 20-jährigen Verjährungsfrist<br />

absehbar vollständig vermieden, und die zentralen<br />

Anliegen <strong>des</strong> Gesetzentwurfs würden erreicht werden: Den kommunalen<br />

Aufgabenträgern würde ebenso wie den Beitragsschuldnern<br />

Rechtssicherheit über das Bestehen <strong>der</strong> Beitragsansprüche bzw.<br />

über den Ablauf <strong>der</strong> Heranziehungsmöglichkeit gewährleistet. Dem<br />

stünde lediglich ein längerer Zeitraum gegenüber, in dem die<br />

Beitragsschuldner mit einer Heranziehung zu den Beiträgen zu<br />

rechnen hätten. Dies erscheint aber durchaus zumutbar, da die<br />

hinter <strong>der</strong> jetzigen Diskussion um die Ausgestaltung <strong>der</strong> Verjährungsfrist<br />

bestehende, so genannte Altanschließerproblematik<br />

seit langem bekannt ist und ein Vertrauensschutz <strong>der</strong> Beitragsschuldner<br />

insoweit äußert zweifelhaft erscheint.<br />

Wägt man daher das Interesse <strong>der</strong> Aufgabenträger an einer möglichst<br />

vollständigen Beitragserhebung gegen das Interesse <strong>der</strong><br />

Beitragsschuldner an einer möglichst zeitnah erfolgenden Heranziehung<br />

gegeneinan<strong>der</strong> ab, muss das <strong>für</strong> die Aufgabenträger bestehende<br />

Ausfallwagnis den Ausschlag zugunsten einer angemessenen<br />

Ausgestaltung <strong>der</strong> Verjährungsfrist geben.<br />

Dies gilt zumal vor dem Hintergrund <strong>des</strong> Bestehens <strong>der</strong> regelmäßigen,<br />

absoluten Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren, die nach<br />

gefestigter Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsgerichts eine<br />

zutreffende Konkretisierung <strong>des</strong> Grundsatzes <strong>der</strong> Rechtssicherheit<br />

in Abwägung mit dem Grundsatz <strong>der</strong> Gesetzmäßigkeit <strong>der</strong> Verwaltung<br />

darstellt. Es ist nicht erkennbar, warum von diesem Grundsatz<br />

vorliegend zu Lasten <strong>der</strong> kommunalen Ebene abgewichen werden<br />

sollte.<br />

An diesem Ergebnis vermag auch die neu in den Gesetzentwurf aufgenommene<br />

Regelung <strong>des</strong> § 19 Abs. 2, Abs. 3 <strong>des</strong> Entwurfs nichts<br />

Grundsätzliches zu verän<strong>der</strong>n. Hier ist vorgesehen, dass das Land<br />

den Gemeinden die von ihnen nachzuweisenden Mehrbelastungen, die<br />

durch die Verjährungshöchstgrenze entstehen, erstattet. Voraussetzung<br />

ist allerdings, dass diese Mehrbelastungen "ohne Verschulden"<br />

<strong>der</strong> Gemeinden entstanden sind, was dann <strong>der</strong> Fall sein<br />

soll, wenn diese sie nicht durch zumutbare eigene Anstrengungen<br />

abwenden konnten.<br />

Mit einer <strong>der</strong>artigen Regelung, bei <strong>der</strong> die Gemeinden <strong>für</strong> das<br />

Vorliegen <strong>der</strong> tatbestandlichen Voraussetzungen beweispflichtig<br />

sein sollen, wird die mit dem Gesetzentwurf erstrebte Rechtssicherheit<br />

jedenfalls <strong>für</strong> die kommunale Seite, keinesfalls erreicht<br />

werden, da <strong>für</strong> diese in <strong>der</strong> absehbaren Vielzahl <strong>der</strong> Fälle,<br />

in <strong>der</strong> die Verjährungshöchstgrenze von 15 Jahren nicht gehalten<br />

werden kann, die Frage auftritt, ob ein kommunales Verschulden<br />

vorliegt o<strong>der</strong> nicht. Dies wird ebenso absehbar zu massiven<br />

(Rechts-) Streitigkeiten zwischen den Kommunen und dem<br />

Land Brandenburg führen, was keinesfalls Sinn und Zweck eines<br />

Heilungsgesetzes sein kann.


3<br />

Wir hatten bereits in <strong>der</strong> Anhörung im Mai d. J. darauf aufmerks<strong>am</strong><br />

gemacht, dass die kommunale Ebene die Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes<br />

vor dem Hintergrund <strong>der</strong> Geltung <strong>des</strong> strikten<br />

Konnexitätsprinzips einer verfassungsgerichtlichen Prüfung zuführen<br />

könnte. Dies gilt auch mit Blick auf den nunmehr vorlegten<br />

Gesetzentwurf: Dieser könnte von den Kommunen innerhalb <strong>der</strong><br />

<strong>für</strong> die Verfassungsbeschwerde einzuhaltenden Jahresfrist ab Inkrafttreten<br />

<strong>des</strong> Gesetzes rein vorsorglich angegriffen werden, um<br />

nicht schlussendlich auf den unsicheren Ausgleichsanspruch <strong>des</strong><br />

§ 19 Abs. 2 <strong>des</strong> Entwurfs verwiesen zu werden. In diesem Zus<strong>am</strong>menhang<br />

sei (nochmals) darauf hingewiesen, dass <strong>der</strong> Gesetzentwurf<br />

keinerlei Kostenfolgenabschätzung im Sinne <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />

<strong>des</strong> Verfassungsgerichtes Brandenburg enthält.<br />

Für den Lan<strong>des</strong>haushalt zöge die kurze Verjährungshöchstfrist von<br />

15 Jahren erhebliche Haushaltsrisiken nach sich: In <strong>der</strong> letzten<br />

Anhörung war von einem finanziellen Volumen <strong>der</strong> Altanschließerproblematik<br />

von bis zu über 1 Mrd. Euro ausgegangen worden. Da<br />

we<strong>der</strong> absehbar ist, ob <strong>der</strong> vorgelegte Gesetzentwurf den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>des</strong> strikten Konnexitätsprinzips genügt, noch feststeht,<br />

wie sich die Regelung <strong>des</strong> § 19 Abs. 2 <strong>des</strong> Entwurfs schließlich<br />

tatsächlich finanziell auswirkt, besteht auch unter diesem Gesichtspunkt<br />

aller Anlass, die Verjährungshöchstfrist auf 20 Jahre<br />

festzusetzen. Aus kreislicher Sicht gilt dies umso mehr, als<br />

be<strong>für</strong>chtet werden muss, dass das Land bestrebt sein wird, etwaige<br />

finanzielle Folgen aus <strong>der</strong> Altanschließerproblematik schließlich<br />

zu Lasten <strong>des</strong> kommunalen Finanzausgleiches "aufzulösen".<br />

Mit freundlichen Grüßen


175( ( 12r(eC<br />

EINGEGANGEN<br />

2 2. OKT. 2 013 16 01<br />

Anlage 43<br />

ILB • Postfach 90 02 61 • 14438 Potsd<strong>am</strong><br />

Landtag Brandenburg<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres<br />

Die Vorsitzende<br />

Am Havelblick 8<br />

14473 Potsd<strong>am</strong><br />

Erledigt: '14 V?Ir<br />

Ut c utkemo )( Ui), ✓<br />

Landwirtschaft und Umwelt<br />

Dr. Lutz Müller<br />

Telefon: 0331 660 - 1556<br />

Telefax: 0331 660 - 62402<br />

lutz.mueller@ilb.<br />

Potsd<strong>am</strong>, 21. Oktober 2013<br />

Anhörung<br />

zum Sechsten Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetztes <strong>für</strong> das<br />

Land Brandenburg (KAG), Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung, Drucksache<br />

5/7642<br />

Sehr geehrte D<strong>am</strong>en und Herren,<br />

<strong>für</strong> die Gelegenheit, zum Gesetzentwurf über die Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes<br />

Stellung zu nehmen, danke ich sehr.<br />

Einschätzung zum Gesetzentwurf<br />

Der Gesetzentwurf ist m.E. die gebotene rechtliche Reaktion <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg auf<br />

die Entscheidung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtes (BVerfG) vom 05. März 2013, Az BvR<br />

2457/08.<br />

Die Regelung einer konkret bestimmbaren Obergrenze im Sinne einer Verjährungshöchstfrist<br />

(unabhängig vom Ablauf einer allgemeinen Festsetzungsfrist) trifft die Interessenlage von<br />

Bürgern, Aufgabenträgern und Unternehmen richtig.<br />

Jedoch sind nach meiner Einschätzung sowohl die Entscheidungsvorschläge zur<br />

Bestimmung einer zeitlichen Obergrenze <strong>für</strong> den Vorteilsausgleich gemäß § 19 Abs. 1 KAG<br />

als auch die Erstattungsregelung <strong>für</strong> die Gemeinden aus dem Lan<strong>des</strong>haushalt gemäß § 19<br />

Abs. 2 KAG nicht zielführend bei <strong>der</strong> gleichzeitig zu schaffenden Rechtssicherheit <strong>für</strong> die<br />

Grundstückseigentümer, die wirtschaftliche Stabilität <strong>der</strong> Aufgabenträger und die zu<br />

erreichende Ausgeglichenheit <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>haushaltes unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Einhaltung<br />

<strong>der</strong> Schuldenbremse gemäß Artikel 109 Abs. 3 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Artikel<br />

115 GG.<br />

Die Festlegung zu einer Verjährungshöchstfrist sollte zudem rechtssicher und<br />

allgemeinverständlich sein. Das ist mit <strong>der</strong> Fixierung einer Höchstfrist von 15 Jahren und<br />

Investitionsbank <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg Vorstand: Tillmann Stenger (Vorsitzen<strong>der</strong>) Kontonummer: 1 009<br />

Steinstraße 104-106 • 14480 Potsd<strong>am</strong> Jacqueline Tag • Gabriela Pantring Bankleitzahl: 160 103 00<br />

Telefon: 0331 660-0 • Telefax: 0331 660-1234 Vorsitzen<strong>der</strong> <strong>des</strong> Verwaltungsrates: BIC: ILBX DE 8X<br />

E-Mail: postbox@ilb.de • www.ilb.de Dr. Helmuth Markov Handelsregister Potsd<strong>am</strong>, HRA 2414


Seite 2/6<br />

dem Erstattungsprinzip <strong>für</strong> nicht realisierbare Beiträge aus dem Lan<strong>des</strong>etat m.E. nicht<br />

gewährleistet.<br />

§ 19 Abs. 1 KAG bedarf folglich einer Än<strong>der</strong>ung, die den o.g. Maßstäben entspricht.<br />

Meine Vorschläge zu Än<strong>der</strong>ungen in § 19 Abs. 1 und 2 KAG unterbreite ich bei <strong>der</strong><br />

Beantwortung <strong>der</strong> Fragen gemäß vorgegebenen Katalog.<br />

Zum Fragenkatalog<br />

Zu Frage 1.<br />

Mit dem Gesetzentwurf reagiert das Land Brandenburg auf die Entscheidung <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtes (BVerfG) vom 05. März 2013, Az BvR 2457/08, indem<br />

eine konkret bestimmbare Obergrenze im Sinne einer Verjährungshöchstfrist (unabhängig<br />

vom Ablauf einer allgemeinen Festsetzungsfrist) <strong>für</strong> Abgaben zum Vorteilsausgleich eine<br />

Verjährungshöchstfrist vorgesehen wird. Hiermit wird grundsätzlich dem Gebot <strong>des</strong> vom<br />

BVerfG beson<strong>der</strong>s betonten Grundsatzes <strong>der</strong> Rechtssicherheit Rechnung getragen.<br />

§ 19 Abs. 1 <strong>des</strong> Entwurfs lässt die Verjährungsfrist mit dem "Eintritt <strong>der</strong> Vorteilslage"<br />

beginnen, womit eine entsprechende Formulierung aus dem Urteil <strong>des</strong> BVerfG übernommen<br />

wurde. Dies ist nicht zu beanstanden, aber unpräzise. Zur Vermeidung unnötiger Klagen<br />

wäre die genaue Definition <strong>des</strong> "Eintritts <strong>der</strong> Vorteilslage" empfehlenswert. Soweit <strong>der</strong><br />

Gesetzentwurf eine Verjährungshöchstfrist von 15 Jahren vorsieht, stellt dies jedenfalls eine<br />

mögliche, in Betracht kommende Frist dar. Hierauf komme ich aber noch zurück. Insges<strong>am</strong>t<br />

ist <strong>der</strong> Gesetzentwurf daher grundsätzlich zu begrüßen.<br />

Zu Frage 2.<br />

Ja. Das dringende Erfor<strong>der</strong>nis folgt zum Beispiel aus folgen<strong>der</strong> Rechtsprechung:<br />

Urteil OVG Berlin-Bbg 9 B 64.11 (Schmutzwasser -Anschlussbeitrag)<br />

Urteil OVG Berlin-Bbg 9 S 75.11 (Anschlusspflicht im Außenbereich)<br />

Urteil VG Cottbus v. 28.08.2013 VG 6 L 52/13 (Gebühren)<br />

Urteil VG Cottbus v. 20.06.2013 VG 6 L 338/13 (Anschlussbeitrag)<br />

Darüber hinaus gibt es zahlreiche Klagen gegen Verbandsbescheidungen, die sich mit <strong>der</strong><br />

Klagebegründung auf das Urteil <strong>des</strong> BverfG berufen.<br />

Zu Frage 3.<br />

Grundsätzlich ja.<br />

Zu Fragen 4. bis 7.<br />

Fragen 4. bis 7. stehen m.E. in einem logischen Zus<strong>am</strong>menhang. Aus diesem Grund<br />

werde ich diese zus<strong>am</strong>menfassend beantworten.<br />

Die Länge <strong>der</strong> Verjährungshöchstfrist von 15 Jahren seit Eintritt <strong>der</strong> Vorteilslage ist m.E.<br />

nicht vertretbar. Zwar ist <strong>der</strong> Abwägungsprozess verfassungsgemäß verlaufen und das<br />

gesetzgeberische Ermessen ist auch nicht überschritten worden. Doch <strong>der</strong> unterbreitete<br />

Gesetzesvorschlag trifft die tatsächlichen Handlungserfor<strong>der</strong>nisse im Land Brandenburg<br />

nicht zielgenau. Die Ablaufhemmung im Zus<strong>am</strong>menhang mit <strong>der</strong> Bewältigung <strong>der</strong><br />

Son<strong>der</strong>situation <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> deutschen Einheit von 10 Jahren bis zum 03.<br />

Oktober 2000 ist willkürlich gewählt worden. Es fehlt an einer überzeugenden Begründung<br />

<strong>für</strong> diesen Zeitraum. We<strong>der</strong> liegt eine empirische Begründung noch eine rechts- o<strong>der</strong>


Seite 3/6<br />

wirtschaftstheoretische Begründung vor. Es hätten auch sieben o<strong>der</strong> fünfzehn Jahre benannt<br />

sein können. Auch die Verkürzung <strong>der</strong> zivilrechtlichen regelmäßigen Verjährungsfrist auf 3<br />

Jahre könnte nicht als Argument herangezogen werden, da diese verkürzte Verjährungsfrist<br />

kenntnisabhängig ausgestaltet wurde und d<strong>am</strong>it ebenfalls wesentlich längere Zeiträume<br />

umfassen kann. Für beson<strong>der</strong>s wichtige Ansprüche, z.B. aus Gerichtsurteilen, beträgt die<br />

zivilrechtliche Verjährungsfrist im Übrigen weiterhin 30 Jahre. Die grundsätzlich verkürzte<br />

zivilrechtliche Verjährungsfrist kann d<strong>am</strong>it nicht - und wird von <strong>der</strong> Gesetzesbegründung<br />

auch nicht - <strong>für</strong> eine Verkürzung <strong>der</strong> regulären verwaltungsrechtlichen Verjährungsfrist<br />

herangezogen werden. Beliebigkeit darf kein Auswahlkriterium <strong>für</strong> die Fixierung einer Frist<br />

<strong>für</strong> die Ablaufhemmung sein.<br />

Rechtssicherheit folgt auch aus Einhaltung <strong>der</strong> Rechtssystematik. Hinzu kommt, dass bei<br />

einer von allen Betroffenen auch in <strong>der</strong> Öffentlichkeit mit beson<strong>der</strong>er Empfindlichkeit<br />

behandelten Rechtssache wie Anschlussbeiträgen im Trink- und Schmutzwasserbereich<br />

daher das verfassungsrechtliche Prinzip von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit<br />

beson<strong>der</strong>en Stellenwert haben sollte. Und natürlich sollte die Bestimmung<br />

allgemeinverständlich sein und in sich nicht zusätzlicher zeitlicher Begründungen bedürfen.<br />

Der Gesetzgeber ist von einer Fixierung einer Ablaufhemmung unbedingt zu entbinden, da<br />

es an einer empirischen o<strong>der</strong> gar theoretisch fundierten Unterfütterung einer Zeitspanne<br />

mangelt.<br />

Daher empfehle ich, die regelmäßige absolute verwaltungsrechtliche Verjährungshöchstfrist<br />

von 30 Jahren — <strong>für</strong> die Altfälle im Land Brandenburg beginnend ab dem 03. Oktober 1990 -<br />

im KAG gesetzlich als zeitliche Obergrenze einer Verjährungsfrist <strong>für</strong> Beiträge festzulegen.<br />

Zu Frage 8.<br />

Eine belastbare Vorhersage zu Häufigkeit und Anwendung <strong>der</strong> Erhebungssperre zum<br />

31.12.2015 bezogen auf das ges<strong>am</strong>te Land Brandenburg ist m.E. <strong>der</strong>zeit nicht möglich.<br />

Bei acht Aufgabenträgern, die vom Schuldenmanagement <strong>des</strong> Ausgleichsfonds betreut<br />

werden, könnte bei drei Aufgabenträgern Beitragsausfälle eintreten. Das wertmäßige<br />

Volumen könnte eine Größenordnung von etwa T€ 7.000 erreichen.<br />

Darüber hinaus sind weitere Aufgabenträger betroffen, die nicht in unserer Betreuung sind.<br />

Zu Frage 9.<br />

Die Ausweitung <strong>der</strong> Verjährungsfrist würde dazu führen, dass ausstehende Beiträge<br />

vollumfänglich erhoben werden könnten.<br />

Gleichzeitig stehen die Verbände und an<strong>der</strong>en Aufgabenträger vor weiteren<br />

Herausfor<strong>der</strong>ungen, die mit einer Ausweitung <strong>der</strong> Frist erst die entsprechenden Personalund<br />

Zeitressourcen erschließen würden. So müssen Konzepte erstellt und praktische<br />

Tätigkeiten vollzogen werden bezüglich Anpassungsreaktionen auf Klimawandel,<br />

demografische Verän<strong>der</strong>ungen und wasserwirtschaftlich —ökologische Standards <strong>der</strong><br />

Europäischen Wasserrahmenrichtlinie.<br />

Dabei sind u.a. solche Fragen zu beantworten: wie ist die öffentliche Anlage künftig zu<br />

strukturieren?, welche Organisationsform sollte <strong>der</strong> Aufgabenträger haben ?und inwieweit<br />

sind neue Finanzierungsmodelle einzurichten?<br />

Ohne Fristausweitung muss überproportional viel Personal in die Beitragsbescheidung und<br />

<strong>der</strong>en Vorbereitung eingewiesen werden, steht also nicht <strong>für</strong> die Inangriffnahme <strong>der</strong><br />

genannten Problemstellungen zur Verfügung.


Seite 4/6<br />

Zu Frage 10. Die Einführung einer Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren entspricht dem<br />

Grundsatz <strong>des</strong> Rechtsfriedens und <strong>der</strong> Rechtssicherheit <strong>am</strong> besten. Daher besteht hierzu<br />

keine sachgerechte Alternative.<br />

Zu Frage 11.<br />

Praktischen Folgen <strong>für</strong> die Grundstückseigentümer und Vermieter rasche Rechtssicherheit,<br />

ggf. Beitragszahlungen o<strong>der</strong> Beitragsfreistellung,<br />

Mieter: Mietkonstanz bei Nicht —Beitragsveranlagung <strong>der</strong> Eigentümer, Mietsteigerung bei<br />

Beitragsbescheidung <strong>der</strong> Eigentümer,<br />

Unternehmen: Liquiditätsabfluss bei Beitragsbescheidung, Liquiditäts —Schonung, falls Nicht<br />

—Bescheidung durch Wirkung <strong>der</strong> Erhebungssperre,<br />

Zu Frage 12.<br />

25 -30 Jahre Wasser/Abwasser (Herstellungsbeitrag)<br />

10 Jahre Wasser/Abwasser (Erneuerungs-, Sanierungs- o<strong>der</strong> Verbesserungsbeitrag)<br />

Zu Frage 13.<br />

Die Umgehungsmöglichkeiten sind wenig bis nicht umgesetzt in Brandenburg. Es würden<br />

ggf. Liquiditätsausfälle auftreten im Zus<strong>am</strong>menhang mit Wi<strong>der</strong>sprüchen und Klagen bei<br />

Nutzung einer solchen Umgehungsmöglichkeit.<br />

Besser wäre die Begründung zukunftsträchtiger neuen Finanzierungsmodelle. Das könnten<br />

die Einbindung von genossenschaftlichen Organisationsformen o<strong>der</strong> die Nutzung von<br />

Obligationen (wie ehedem Kommunalobligationen) sein.<br />

Zu Frage 14.<br />

Keine Aussage möglich.<br />

Zu Frage 15.<br />

a) Der gebührenfähige Aufwand wird steigen. In dem Ergebnis folgen<br />

Gebührensteigerungen.<br />

b) Grundsätzlich gegeben, jedoch mit hohem Aufwand verbunden. Hinzu kommen<br />

Darlehensbeschaffung und Darlehensgenehmigung. Die Refinanzierungsmöglichkeit<br />

<strong>des</strong> Schuldendienstes aus den Gebühreneinnahmen muss schlüssig belegt werden.<br />

c) Die Gebührenentwicklung kann tendenziell sinken, wenn Beiträge wie geplant<br />

kassenwirks<strong>am</strong> werden. Ebenso werden dadurch die Investitionsfähigkeit und Bonität<br />

gestärkt, die Verschuldungsquote sinkt. Versorgungs- und Netzsicherheit können<br />

erhöht werden.<br />

Umgekehrt würde die Entwicklung verlaufen, würde die Erhebungssperre greifen.<br />

d) Geringe Auswirkungen. Hohe Anteile an Beitragsfinanzierung senken den<br />

gebührenfähigen Aufwand. Grund- und Mengengebühren wären vergleichsweise<br />

niedrig. Allerdings: Staffelgebühren bei degressiver Verbrauchs- und<br />

Aufkommensentwicklung sind rechtlich nicht zulässig. Unabhängig von den<br />

Beiträgen, die gezahlt wurden.<br />

e) Ggf. Neubescheidung mit niedrigerem Beitrag.<br />

f) Interkommunale Kooperation: keine Auswirkungen<br />

Beitritte/Neugründungen: über einen Zeitraum von mehreren Jahren müssten<br />

unterschiedliche Gebühren — und Beitragsgebiete innerhalb eines Verban<strong>des</strong>


Seite 5/6<br />

bestehen.<br />

Zu Frage 16.<br />

Die unter Frage 9. aufgezeigten Handlungsfel<strong>der</strong> könnten nur verzögert und mit geringeren<br />

Ressourcen in Angriff genommen werden.<br />

Investitionsengpässe können auftreten, Darlehenstilgungen verzögern sich und höhere<br />

Gebühren könnten beschlossen werden.<br />

Zu Frage 17.<br />

Diese Sachlage ist bereits gegeben. Die Gesetzesän<strong>der</strong>ung wird darauf m.E. keinen<br />

signifikanten Einfluss haben.<br />

Zu Frage 18.<br />

Der Anreiz <strong>für</strong> Wi<strong>der</strong>spruchs-und/o<strong>der</strong> Klageverfahren wird zunehmen. Einzelklagen aber<br />

mehr noch koordiniertes Vorgehen von Bürgerinitiativen sind absehbar.<br />

Zu Frage 19.<br />

Der Rechtsfrieden wird meines Erachtens eher geschwächt, aufgrund <strong>der</strong> vielfältigen neuen<br />

Angriffspunkte <strong>für</strong> Klagen, z.B. im Zus<strong>am</strong>menhang mit Bescheidung auf <strong>der</strong> Grundlage<br />

rechtsunwirks<strong>am</strong>er Satzungen o<strong>der</strong> mit § 19 Abs. 2.<br />

Zu Frage 20.<br />

Die praktischen Auswirkungen bei <strong>der</strong> Anwendung von § 19 Abs. 2 können weitere<br />

Verzögerungen bei <strong>der</strong> Beitragserhebung und Klagen von Aufgabenträgern wegen<br />

Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (einerseits Aufgabenträger, die Beiträge erhoben<br />

haben, an<strong>der</strong>erseits Aufgabenträger die Steuergel<strong>der</strong> <strong>für</strong> den gleichen Sachverhalt<br />

empfingen) nach sich ziehen.<br />

Darüber hinaus werden die laufenden Kosten (Betriebskosten) <strong>der</strong> Aufgabenträger, die gern.<br />

§ 19 Abs. 2 verfahren, ansteigen. Die Gründe da<strong>für</strong> liegen in zusätzlichen Leistungen (die die<br />

Verbände beauftragen werden) von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und an<strong>der</strong>en<br />

Beratern, die die Inanspruchnahme von § 19 Abs. 2 vom jeweiligen Aufgabenträger<br />

legitimieren müssen.<br />

Die finanziellen Folgen <strong>für</strong> den Lan<strong>des</strong>haushalt sind schwer abschätzbar. M.E. wird ein<br />

Betrag in zweistelliger EUR — Millionenhöhe an zusätzlichen Belastungen auf den<br />

Lan<strong>des</strong>haushalt zukommen. Dabei ist nicht auszuschließen, dass Aufgabenträger versuchen<br />

werden, Mitnahmeeffekte zu realisieren.<br />

Zu Frage 21.<br />

Rechtsakte und Handlungen vor Beitragserhebung: Nachweis einer rechtssicheren<br />

Verbandssatzung, Erarbeitung <strong>der</strong> Kalkulationsgrundlagen (Abwasserbeseitigungskonzept —<br />

ABK -beraten, beschließen und aktualisieren, Grundstücksdaten erfassen und digital<br />

aufbereiten, Investitionsaufwendungen beraten und mittels LAWA —Kosten —<br />

Vergleichsrechnung bewerten, Investitionsauswahl treffen und beschließen,<br />

Beitragskalkulation erarbeiten, Beitragskalkulation in Verbandsvers<strong>am</strong>mlung beraten und<br />

beschließen, Gebührenfähigen Investitionsaufwand n<strong>am</strong>haft machen, weitere<br />

Datengrundlagen <strong>der</strong> Gebührenkalkulation erarbeiten, Gebührenkalkulation erstellen,<br />

Gebührenkalkulation in <strong>der</strong> Verbandsvers<strong>am</strong>mlung beraten und beschließen, Beratung und<br />

Beschluss <strong>der</strong> Beitrags- und Gebührensatzungen in <strong>der</strong> Verbandsvers<strong>am</strong>mlung, Anzeige <strong>der</strong><br />

Kalkulationen bei <strong>der</strong> zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde, Veröffentlichung <strong>der</strong><br />

Gebühren- und Beitragssatzung im gebotenen Veröffentlichungsorgan.


Seite 6/6<br />

Zu Frage 22.<br />

Sämtliche unter Frage 21 genannten Sachverhalte.<br />

Zu Frage 23.<br />

Hier bestehen Überschneidungen.<br />

Die Überarbeitung <strong>der</strong> ABK ist zu nennen. Auch Nachkalkulationen und <strong>der</strong>en<br />

Beschlussfassung zählen dazu.<br />

Zu Frage 24.<br />

Sämtliche Sachverhalte, die zu Frage 21. angeführt wurden.<br />

Zu Frage 25.<br />

Sämtliche Sachverhalte, die zu Frage 21. Angeführt worden sind (dann, wenn mit Satzung<br />

die Beitragssatzung gemeint ist).<br />

Zu Frage 26.<br />

Die Hintergründe liegen m.E. im Steuerrecht (vgl. AO § 169 Abs. 2 , Besitz- u.<br />

Verkehrssteuern). Ausgangspunkt da<strong>für</strong> bildet zunächst und grundsätzlich § 197 BGB.<br />

Zu Frage 27.<br />

Zunächst bedarf es sämtlicher Rechtsakte und Handlungen gemäß Frage 21. Sollten<br />

technische Satzungen teilweise nichtig sein, sind diese zunächst rechtswirks<strong>am</strong> zu machen.<br />

Hinzu kommen die Handlungen in Bezug auf die jeweils individuelle Beitragsbescheid -<br />

Erstellung, die vorherige Prüfung <strong>der</strong> Grundstücksdaten <strong>des</strong> betreffenden<br />

Grundstückseigentümers und <strong>der</strong> entsprechenden Bebauung. Dann erfolgt die eigentliche<br />

technische Bescheidung in Gestalt <strong>der</strong> Bescheid -Versendung an den<br />

Grundstückseigentümer.<br />

Herzlichen Dank <strong>für</strong> Ihre Aufmerks<strong>am</strong>keit!<br />

Dr. Lutz Müller


IHK<br />

Industrie- und Handelsk<strong>am</strong>mer<br />

Cottbus<br />

EINGEGANGEN<br />

Anlage A9-<br />

infra ‹.<br />

struktur<br />

1111L2WILMITM1<br />

IHK Cottbus 1 Goethestraße 1 1 03046 Cottbus<br />

Landtag Brandenburg<br />

Innenausschuss<br />

Am Havelblick 8<br />

14473 Potsd<strong>am</strong><br />

2 4. OKT. 21:113W<br />

Erledigt_ \i‚f - 11, U-2L-`<br />

Der Hauptgeschäftsführer<br />

Bearbeitet von E-Mail<br />

Jana Frost<br />

frost@cottbus.ihk.de<br />

Telefon<br />

0355 365-1603<br />

Fax<br />

0355 36526-1603<br />

22. Oktober 2013<br />

Anhörung zum 6. Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> KAG <strong>am</strong> <strong>24.10.2013</strong><br />

Sehr geehrte D<strong>am</strong>en und Herren,<br />

im N<strong>am</strong>en <strong>der</strong> Industrie- und Handelsk<strong>am</strong>mern Brandenburgs danke ich Ihnen <strong>für</strong> die Gelegenheit, zur<br />

geplanten Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes in Brandenburg einige Überlegungen aus Sicht <strong>der</strong><br />

Wirtschaft einzubringen.<br />

Im Hinblick auf die begrenzte Redezeit und meine Kernkompetenz gestatte ich mir, lediglich auf die<br />

Fragen einzugehen, die <strong>für</strong> die Wirtschaft in Brandenburg von Bedeutung sind. Außerdem möchte ich<br />

auf zus<strong>am</strong>menhängende Fragen eine zus<strong>am</strong>mengefasste Antwort geben.<br />

Zu 1. und 2.)<br />

Aus unserer Sicht besteht ein dringen<strong>des</strong> Erfor<strong>der</strong>nis zur Regelung <strong>der</strong> gesetzlichen Verjährungsfristen.<br />

Die vorgeschlagene Regelung wird den Erfor<strong>der</strong>nissen und Anfor<strong>der</strong>ungen an eine Neuregelung nicht<br />

gerecht.<br />

Eine Regelung, nach <strong>der</strong> es Verwaltung unendlich lange möglich war, immer wie<strong>der</strong> neue Abgabensatzungen<br />

zu beschließen, ohne dass es hier<strong>für</strong> eine zeitlich Obergrenze gibt, genügt nach unserer Auffassung<br />

nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 20 III Grundgesetz. Von einigen Verwaltungsgerichten<br />

wird argumentiert, das Urteil <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtes vom 5. März 2013 habe <strong>für</strong><br />

Brandenburg keine Auswirkungen, da <strong>der</strong> Herstellungsbegriff <strong>der</strong> Abwassserbeseitungsanlage das Inkrafttreten<br />

einer rechtswirks<strong>am</strong>en Satzung umfasst. Diese Ansicht geht nach unserer Auffassung <strong>am</strong><br />

Kernproblem vorbei. In diesem Fall kann <strong>der</strong> Bürger ebenfalls nicht erkennen, wann <strong>für</strong> den Anschluss<br />

an die Kläranlage vom Aufgabenträger keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können. Entscheidend<br />

ist, wann das Grundstück tatsächlich an die Kläranlage angeschlossen werden konnte. Durch<br />

diese technische Voraussetzung gewinnt das Grundstück an Wert. Von diesem Zeitpunkt ausgehend, ist<br />

die Verjährung zu berechnen. Hier<strong>für</strong> ist die Regelung einer Verjährungshöchstfrist unbedingt geboten.<br />

Zu 3., 4., 5., 9., 10. und 19.)<br />

Der vorliegende Gesetzentwurf kommt zwar <strong>der</strong> Grundfor<strong>der</strong>ung nach, eine zeitliche Obergrenze <strong>für</strong> die<br />

Verjährung einzuführen. Die gewählten Zeiträume werden aber nach unserer Einschätzung Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

nicht gerecht. Eine Stärkung <strong>des</strong> Rechtsfriedens wird durch diese Regelung nicht erzielt, denn in<br />

<strong>der</strong> Vergangenheit liegende Tatbestände bleiben so weiterhin offen.<br />

Grundsätzlich wird <strong>für</strong> die Erhebung von verwaltungsrechtlichen Abgaben die Festsetzungsfrist von 4<br />

Jahren aus 5 169 AO herangezogen. Vorgesehen ist hier aber eine Verjährung von min<strong>des</strong>tens 15 Jahren.<br />

Diese Frist ist unserer Einschätzung nach zu lang. Sachgerecht wäre die Orientierung an 5 196 BGB,<br />

Industrie- und Handelsk<strong>am</strong>mer Cottbus<br />

Goethestraße 1 1 03046 Cottbus 1 Telefon 0355 365-0 1 Fax 0355 365-266 1 ihkcb@cottbuslhk.de 1 www.cottbusthk.de<br />

Deutsche Bank Cottbus 1 BLZ 120 700 00 1 Konto 5 004 650 1 NC DEUTDEBBI 60 1 IBAN DE28 1207 0000 0500 4650 00<br />

UniCredit Bank AG Cottbus 1 BLZ 180 200 86 1 Konto 7 922 922 1 BIC HYVEDENIM472 IBAN DE81 1802 0086 0007 9229 22<br />

Sparkasse Spree-Neiße Cottbus 1 BLZ 180 500 00 1 Konto 3 204 108 600 1 BIC WELADED1CBN 1 IBAN DE54 1805 0000 3204 1086 00


-2-<br />

wonach Ansprüche aus dem Verkauf von Grundstücken in 10 Jahren verjähren. Diese Verjährungsdauer<br />

würde die Einheitlichkeit <strong>der</strong> Rechtordnung gewährleisten. Insbeson<strong>der</strong>e wäre d<strong>am</strong>it ausgeschlossen,<br />

dass Städte und Gemeinden Grundstücke zunächst lastenfrei verkaufen könnten und später durch entsprechende<br />

Satzungen nachträglich belasten könnten. Zivilrechtlich könnte zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Belastung<br />

die Verjährung eingetreten sein (10 Jahre); verwaltungsrechtlich wäre die Verjährung noch nicht<br />

eingetreten (15 Jahre). Eine solche Regelung liefe erneut Gefahr einer verfassungsrechtlichen Beanstandung<br />

wegen eines Verstoßes gegen Art. 14 GG.<br />

Zu 6.)<br />

Die Ablaufhemmung von 10 Jahren bis zum 31.12.2000 halten wir <strong>für</strong> ungerechtfertigt. Die oben genannten<br />

Probleme, die bei <strong>der</strong> „normalen" Verjährung von 15 Jahren auftreten würden, würden dadurch<br />

verstärkt. Es ist we<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lich noch geboten, den öffentlichen Aufgabenträgern nachträglich einen<br />

Zeitraum von 10 Jahren zur Schaffung eines rechtskonformen Satzungsrechts einzuräumen. Der Aufbau<br />

funktionsfähiger Verwaltungsstrukturen ist bis zum Jahr 2000 in an<strong>der</strong>en Bereichen weitgehend reibungslos<br />

gelungen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Wasser- und Abwasserversorgern eine Son<strong>der</strong>rolle<br />

zugestanden werden soll, eine vereinigungsbedingte Son<strong>der</strong>situation lag jedenfalls nicht vor. Mit Unterstützung<br />

von Beratern und Erfahrungsträgern aus westdeutschen Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong>n und Sachbearbeitern,<br />

die nach dem ab 1990 geltendem Recht ausgebildet worden sind, gab es beinahe durchgehend<br />

eine funktionierende Verwaltung auch in diesem Bereich. Die Situation erfor<strong>der</strong>t unserer Einschätzung<br />

keinesfalls eine 10jährige Hemmung <strong>der</strong> Verjährung.<br />

Zu 7. und 9.)<br />

Vor diesem Hintergrund gehen wir davon aus, dass das gesetzgeberische Ermessen überschritten worden<br />

ist. In <strong>der</strong> zitierten Entscheidung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtes vom 5. März 2013 wird mehrfach<br />

darauf verwiesen, dass die in diesem Verfahren angegriffene Entscheidung gegen die Grundsätze <strong>der</strong><br />

Rechtssicherheit in <strong>der</strong> Ausprägung <strong>der</strong> Belastungsklarheit- und Vorhersehbarkeit verstößt. Je weiter die<br />

Erlangung <strong>des</strong> Vorteils zurückliegt, <strong>des</strong>to mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung von Beiträgen.<br />

Ein Anhaltspunkt <strong>für</strong> die Ausübung <strong>des</strong> denkbaren Ermessens können die oben genannten zivilrechtlichen<br />

Verjährungsregelungen <strong>für</strong> Rechte an Grundstücken sein. Darüber hinaus ist davon auszugehen,<br />

dass <strong>der</strong> tatsächliche Vorteil sich 10 Jahre nach Eintritt <strong>der</strong> Vorteilslage auch praktisch verringert,<br />

weil die Abwasserbeseitigungsanlage selbst Verfallsprozessen unterliegt. Darüber hinaus lagen in<br />

dem Fall, den das BVerfG zu entscheiden hatte, zwischen Eintreten <strong>der</strong> Vorteilslage und Erlass <strong>der</strong> Satzung<br />

noch nicht einmal 10 Jahre. Mit einer Verjährungshöchstdauer von 15 Jahren wäre das gesetzgeberische<br />

Ermessen unseres Erachtens nach überschritten.<br />

Vor diesem Hintergrund wäre eine Aufweitung <strong>der</strong> Verjährung bis 2020 mit <strong>der</strong> oben genannten Entscheidung<br />

<strong>des</strong> BVerfG nicht vereinbar.<br />

Zu 11.)<br />

Für betroffene Unternehmen führt ein Beitragsbescheid in <strong>der</strong> Regel zu einer Senkung <strong>des</strong> Eigenkapitals.<br />

Der geltend gemachte Vorteil, <strong>der</strong> Anschluss, ist im Grundstück aufgegangen und kann nicht mehr<br />

geson<strong>der</strong>t als Wertsteigerung ausgewiesen werden. Die Beitragsfor<strong>der</strong>ung ist aber sofort fällig und als<br />

Rechnungsabzugsposten zu berücksichtigen. Dieser Vorgang vermin<strong>der</strong>t das Eigenkapital <strong>des</strong> Unternehmens.<br />

Im Extremfall wird das Eigenkapital <strong>des</strong> Unternehmens durch die Beitragsfor<strong>der</strong>ung sofort<br />

verbraucht. Berücksichtigt man, dass Unternehmen üblicherweise auch weitere Verbindlichkeiten haben,<br />

neben die <strong>der</strong> Beitrag tritt, kann es zur Überschuldung kommen. Für Kapitalgesellschaften ist Überschuldung<br />

nach § 19 Ins° ein Insolvenzgrund, <strong>der</strong> Geschäftsführer o<strong>der</strong> Vorstände verpflichtet, einen<br />

Insolvenzantrag zu stellen.<br />

In jedem Fall bewirkt die Vermin<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Eigenkapitals eine Schlechterstellung im Rating und führt<br />

zu einer Verteuerung von Krediten <strong>für</strong> betroffene Unternehmen.<br />

In einer Umfrage <strong>der</strong> IHK Cottbus zur Situation haben 9 von 122 in Cottbus betroffenen IHK-<br />

Mitglie<strong>der</strong>n angegeben, sie müssten aus vorbenanntem Grund einen Insolvenzantrag stellen, 56 gehen<br />

davon aus, dass sich <strong>für</strong> sie die Kredite verteuern und 104 Unternehmen werden Investitionen aus diesem<br />

Grund verschieben.


3<br />

Überdies geht von dieser Belastung ein negatives Signal <strong>für</strong> den Wirtschaftsstandort Brandenburg aus.<br />

Einige Unternehmen erwägen die Verlagerung vorhandener Zweigstellen o<strong>der</strong> Betriebsstätten. Der Immobilienmarkt<br />

wird aufgrund <strong>der</strong> Unsicherheit über bestehende Abgaben geschwächt. Weit über die<br />

Grenzen Brandenburgs hinaus führt diese Abgabe zur Verunsicherung über die Rahmenbedingungen von<br />

Grundstückseigentum im Land. Diese negativen Wirkungen werden voraussichtlich weit über das Ende<br />

<strong>des</strong> Jahres 2015 hinaus andauern.<br />

Vermieter werden die Kosten von Kanalanschlussbeiträgen mittelfristig auf die Mieten umlegen. So<br />

werden Mietsteigerungen eintreten, ohne dass Steigerungen <strong>der</strong> Wohnqualität entgegenstünden. Darüber<br />

hinaus werden gerade kommunale Wohnungsbaugesellschaften Umbauten und an<strong>der</strong>e Investitionsmaßnahmen<br />

verschieben, um die fälligen Beiträge finanzieren zu können. Einige Wohnungsbaugesellschaften<br />

haben bereits Verzögerungen bei <strong>der</strong> Beseitigung von Mietmängeln angekündigt. Durch die<br />

Geltendmachung von Mietmin<strong>der</strong>ung gehen <strong>der</strong> Gesellschaft und d<strong>am</strong>it <strong>der</strong> Gemeinde durch die zuvor<br />

eingenommenen Anschlussbeiträge wie<strong>der</strong>um Mieteinnahmen verloren.<br />

Darüber hinaus wird Wohneigentum <strong>der</strong> Funktion <strong>der</strong> Alterssicherung durch lastenfreies Wohneigentum<br />

nicht mehr gerecht. Die Anschlussgebühr zwingt finanziell schwächere Grundstückseigentümer zur<br />

Belastung ihres Grundstückes. Wegen <strong>der</strong> geringen Grundstückswerte übersteigt <strong>der</strong> durch den Anschlussbeitrag<br />

ausgewiesene Vorteil <strong>des</strong> Grundstücks häufig die <strong>am</strong> Immobilienmarkt geltend zu machende<br />

Preissteigerung. Zur Rückzahlung entsprechen<strong>der</strong> Kredite werden dann Unterstützungsleistungen<br />

<strong>der</strong> Kommune beansprucht.<br />

Zu 15. d und 17.)<br />

Für die Standortwahl von Unternehmen ist relevant, welche Kosten insges<strong>am</strong>t <strong>am</strong> neuen Standort entstehen.<br />

Ein Kanalanschlussbeitrag ist dabei nur eine von vielen Kostenpositionen. Problematischer ist<br />

die Unsicherheit durch die drohende Beitragsfor<strong>der</strong>ung. Uns sind Beitragsbescheide bis zu 1,2 Mio Euro<br />

bekannt. Eine Kostenplanung, die den hohen kaufmännischen Sorgfaltsanfor<strong>der</strong>ungen gerecht wird, ist<br />

mit <strong>der</strong>artigen Unsicherheiten nicht möglich. Unternehmen werden sich von solchen Standorten zurückziehen.<br />

Diese Reaktion ist im Zuge <strong>der</strong> oben erwähnten Umfrage immer wie<strong>der</strong> genannt worden.<br />

Langfristig und in <strong>der</strong> Ges<strong>am</strong>tschau weiterer öffentlicher Abgaben besteht bereits jetzt <strong>der</strong> Eindruck,<br />

dass öffentliche Lasten insges<strong>am</strong>t ein unkalkulierbares Kostenrisiko darstellen und die Lan<strong>des</strong>regierung<br />

bereit ist, auf dem Altar <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>haushaltes die <strong>für</strong> die Wirtschaft unverzichtbare Rechtssicherheit zu<br />

opfern. Im Zus<strong>am</strong>menhang mit <strong>der</strong> ohnehin schwierigen demografischen Entwicklung in einzelnen Regionen<br />

werden sich diese Abgaben als zusätzlicher Standortnachteil darstellen, <strong>der</strong> auch durch Maßnahmen<br />

<strong>der</strong> För<strong>der</strong>politik nicht ausgeglichen werden kann. Da es zunehmend zu einer Bevölkerungskonzentration<br />

auf die brandenburgischen Städte kommen wird, kann die Beitragsentwicklung in einzelnen<br />

ländlichen Regionen Bedeutung <strong>für</strong> die regionale Entwicklung entfalten.<br />

Zu 17., 18., und 19.)<br />

Nach unserer Einschätzung wird <strong>der</strong> Gesetzesentwurf nicht dazu führen, dass die Anzahl <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>sprüche<br />

o<strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsverfahren sinkt. Vor dem Hintergrund <strong>der</strong> erheblichen Auswirkungen<br />

<strong>für</strong> Unternehmen besteht weiterhin ein massives Interesse daran, gegen die Bescheide vorzugehen.<br />

Durch die Entscheidung <strong>des</strong> BVerfG vom 5. März 2013 sind nach unserer Einschätzung die Erfolgsaussichten<br />

<strong>für</strong> Betroffene deutlich gestiegen. Ein weiterer Unsicherheitsfaktor liegt in <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Satzungsgebungsverfahren.<br />

Je länger die Kalkulation <strong>für</strong> die Satzung zurückliegt, <strong>des</strong>to schwieriger wird es<br />

nachzuweisen, dass wirklich nur zulässige Kosten in <strong>der</strong> Kalkulation berücksichtigt worden sind. Mit<br />

dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden all diese Probleme nicht ausgeräumt.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

dev<br />

Dr. Wolfgang Krüger


Lan<strong>des</strong>wasserverbandstag Brandenburg e. V.<br />

Behlertstraße 33 a, D-14467 Potsd<strong>am</strong><br />

Landtag Brandenburg<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres<br />

Frau Vorsitzende MdL Britta Stark<br />

Am Havelblick 8<br />

14473 Potsd<strong>am</strong><br />

EINGEGANGEN<br />

Erledigt . 0 ' 14<br />

21. OKT. 2013W<br />

. (<br />

.( ex/<br />

)2.<br />

Anlage AS-<br />

LWT<br />

LAND ESWASSERVE RBAN DsTAG<br />

BRANDENBURG e.V.<br />

Behlertstraße 33 a<br />

D-14467 Potsd<strong>am</strong><br />

Telefon: 0331 / 7 47 43 10<br />

Telefax: 0331 / 7 47 43 33<br />

E-Mail:<br />

info@twt-brandenburg.de<br />

Internet:<br />

www.lwt-brandenburg.de<br />

Vorab per E-Mail: solveig.hermannsen@landtag.brandenburg.de<br />

Vereinsregister-Nr.:<br />

VR 1204 P<br />

Ihr Zeichen: Unser Zeichen Datum<br />

pe-fr 18.10.2013<br />

Anhörung zum Sechsten Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes <strong>für</strong><br />

das Land Brandenburg (KAG), Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung, Drucksache<br />

517642<br />

Sehr geehrte D<strong>am</strong>en und Herren,<br />

sehr geehrte Frau Stark,<br />

<strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>wasserverbandstag Brandenburg e. V. bedankt sich <strong>für</strong> die Möglichkeit, diese<br />

Stellungnahme abgeben und <strong>am</strong> <strong>24.10.2013</strong> vor dem Ausschuss erörtern zu dürfen.<br />

Bei unserer Stellungnahme orientieren wir uns strikt <strong>am</strong> Fragenkatalog, <strong>der</strong> uns zugeleitet<br />

worden ist. Nachfolgend finden Sie die Antworten zum<br />

Fragenkatalog:<br />

1. Wie beurteilen Sie den vorliegenden Gesetzentwurf?<br />

Der Lan<strong>des</strong>wasserverbandstag Brandenburg e. V. begrüßt den Gesetzentwurf, die in<br />

<strong>der</strong> Begründung zum Gesetz genannte Argumentation wird von uns grundsätzlich geteilt.<br />

Präsident: Dr. agr. Iris Homuth Geschäftsführer:<br />

Vizepräsident: Dipl.-Ing. Johannes Schwanz<br />

RA und FAVerwR Turgut Pencereci<br />

Bankverbindung:<br />

Mittelbrandenburgische Sparkasse Potsd<strong>am</strong><br />

BLZ: 160 500 00 Kto.-Nr. 35 250 55098


Lan<strong>des</strong>wasserverbandstag Brandenburg e. V.<br />

Seite 2 zum Schreiben vom 18.10.2013<br />

2. Ergibt sich aus Ihrer Sicht ein dringen<strong>des</strong> Erfor<strong>der</strong>nis einer gesetzlichen Regelung<br />

<strong>der</strong> Verjährungsfristen aufgrund <strong>der</strong> Rechtsprechung im Land Brandenburg<br />

seit Mai 2013?<br />

In <strong>der</strong> Tat ergibt sich ein recht dringen<strong>des</strong> Erfor<strong>der</strong>nis einer gesetzlichen Regelung <strong>der</strong><br />

Verjährungsfristen, dies gilt sowohl aufgrund <strong>der</strong> Rechtsprechung im Land Brandenburg<br />

seit Mai 2013 als auch aufgrund <strong>der</strong> Vorgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts.<br />

Mit recht kurzem Beschluss vom 03.09.2013 (1 BvR 1282/13) hat das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

nun in einem obiter dictum (Nebenbeibemerkung) angemerkt, dass § 8<br />

Abs. 7 S. 2 <strong>des</strong> brandenburgischen KAG verfassungswidrig sein könnte. In <strong>der</strong> Ges<strong>am</strong>tschau<br />

mit dem Beschluss 1 BvR 2457/08 zum bayerischen KAG besteht also<br />

Handlungsbedarf.<br />

3. Wird <strong>der</strong> Gesetzentwurf den durch das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht formulierten<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen gerecht?<br />

Der Gesetzentwurf wird den durch das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht formulierten und<br />

<strong>der</strong>zeit erkennbaren Anfor<strong>der</strong>ungen gerecht, allerdings ergeben sich Beson<strong>der</strong>heiten<br />

hinsichtlich <strong>des</strong> Zeitablaufes, auf die wir weiter unten eingehen.<br />

4. Wie bewerten Sie die Länge <strong>der</strong> Verjährungshöchstfrist?<br />

Die Länge <strong>der</strong> Verjährungshöchstfrist erscheint rechtlich akzeptabel, allerdings sollte<br />

davon ausgegangen werden, dass im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 197) generell als<br />

Höchstfrist 30 Jahre genannt werden. Mit dieser Prämisse könnte auch im Gesetzgebungsverfahren<br />

gearbeitet werden, so dass eine längere Höchstfrist denkbar und auch<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist. Bei <strong>der</strong> Bemessung <strong>der</strong> Höchstgrenze kann also diese 30-jährige Frist<br />

herangezogen werden. So könnte bezogen auf das Jahr 1990 die 30-jährige Verjährung<br />

auf 2020 festgelegt werden. Dieses scheint rechtlich sauberer begründet zu sein<br />

als ein „griffweise" ermitteltes Datum 31.12.2015.<br />

5. Ist die in diesem Gesetzentwurf vorgeschlagene Höchstfristenregelung von<br />

15 Jahren seit Eintritt <strong>der</strong> Vorteilslage, die <strong>für</strong> alle Abgabenkonstellationen im<br />

KAG gelten soll, insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf den Beschluss <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts<br />

vom 05.03.2013 (1 BvR 2457/08) und <strong>der</strong> in dieser Entscheidung<br />

gefor<strong>der</strong>ten Abwägung verfassungsgemäß o<strong>der</strong> ist das gesetzgeberische<br />

Ermessen überschritten?


Lan<strong>des</strong>wasserverbandstag Brandenburg e. V.<br />

Seite 3 zum Schreiben vom 18.10.2013<br />

Das gesetzgeberische Ermessen halten wir <strong>für</strong> nicht überschritten. Die Begründung<br />

da<strong>für</strong> ergibt sich aus <strong>der</strong> Antwort zu 4. Wir halten aber die Frist <strong>für</strong> zu kurz!<br />

6. Wie bewerten Sie die geplante Ablaufhemmung von 10 Jahren bis zum<br />

3. Oktober 2000?<br />

Die geplante Ablaufhemmung berücksichtigt grundsätzlich zutreffend die Son<strong>der</strong>situation,<br />

die sich durch die Deutsche Einheit ergeben hat. Die 10jährige Frist ist natürlich<br />

eine solche, die nicht vollständig begründbar ist, sie dürfte jedoch im Hinblick auf eine<br />

angemessene Ablaufhemmung gut vertretbar sein.<br />

7. Ist die in diesem Gesetzentwurf vorgeschlagene Höchstfristenregelung von<br />

15 Jahren seit Eintritt <strong>der</strong> Vorteilslage in Verbindung mit <strong>der</strong> Hemmungsregelung<br />

von 10 Jahren, die <strong>für</strong> Altfälle gilt, also insges<strong>am</strong>t 25 Jahre, insbeson<strong>der</strong>e<br />

im Hinblick auf den Beschluss <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts vom 05.03.2013<br />

(1 BvR 2457/08) und <strong>der</strong> in dieser Entscheidung gefor<strong>der</strong>ten Abwägung verfassungsgemäß<br />

o<strong>der</strong> ist das gesetzgeberische Ermessen überschritten?<br />

Die Höchstfristenregelung dürfte vom Grundsatz her verfassungsgemäß sein, das gesetzgeberische<br />

Ermessen halten wir hier nicht <strong>für</strong> überschritten. Allerdings dürfte die<br />

<strong>am</strong> 31.12.2015 endende Frist zu kurz sein, um allen abgabenerhebenden Körperschaften<br />

die Möglichkeit einzuräumen, die sog. „Altanschließer" auch tatsächlich zum<br />

Beitrag zu veranlagen. Wir haben hier erhebliche Bedenken, die bei <strong>der</strong> Beantwortung<br />

<strong>der</strong> Frage 8 näher erläutert werden.<br />

Ein Hinweis sei aber schon hier gegeben: Es werden massive Rechtsstreitigkeiten zu<br />

erwarten sein, wenn Aufgabenträger bis 2015 die Beitragserhebung nicht vollständig<br />

durchführen könnten und das Land Brandenburg über § 19 Abs. 2 KAG in die Haftung<br />

nehmen müssten. Wären sie erfolgreich, müsste das Land einen hohen, wohl zweistelligen<br />

Millionenbetrag da<strong>für</strong> aufwenden.<br />

8. Wie häufig wird es Ihrer Meinung nach in Brandenburg zur Anwendung/Wirkung<br />

<strong>der</strong> Erhebungssperre zum 31.12.2015 kommen und wie realistisch und konkret<br />

sind d<strong>am</strong>it verbundene Beitragsausfälle bei den Aufgabenträgern?<br />

Die konkreten Zahlen dürfte das Ministerium <strong>des</strong> Innern kennen. Wir haben in unserer<br />

Mitgliedschaft die Situation <strong>der</strong> Beitragsausfälle ermittelt und festgestellt, dass mehre-


Lan<strong>des</strong>wasserverbandstag Brandenburg e. V.<br />

Seite 4 zum Schreiben vom 18.10.2013<br />

re Aufgabenträger vorhanden sind, die es unverschuldet schlichtweg nicht schaffen<br />

werden, alle Altanschließer bis zum 31.12.2015 zum Beitrag zu veranlagen. Dies hat<br />

seine Ursache zum einen in <strong>der</strong> Vielzahl <strong>der</strong> Fälle, zum an<strong>der</strong>en auch in <strong>der</strong> daraus<br />

resultierenden notwendigen Abarbeitungszeit. Es stehen auch schlichtweg nicht genügend<br />

Fachleute zur Verfügung, die die Beitragsveranlagung durchführen können. Die<br />

Beitragsveranlagung hat sorgfältig zu erfolgen, schon im Interesse <strong>der</strong> einzelnen Abgabenschuldner<br />

kann hier nicht mit einem groben Raster gearbeitet werden. Je<strong>der</strong><br />

Beitragsschuldner hat Anspruch auf eine faire, rechtmäßige und, dies mag paradox<br />

klingen, bürgerfreundliche Behandlung. Dem wi<strong>der</strong>spräche es völlig, wenn jetzt aus<br />

Gründen <strong>der</strong> Zeitnot Bescheide einfach versandt würden, ohne dass diese exakt vorbereitet<br />

und geprüft wären.<br />

Als Beispiel sei, mit <strong>des</strong>sen Einverständnis, <strong>der</strong> Zweckverband KMS in Zossen genannt.<br />

Dieser Aufgabenträger <strong>der</strong> Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bemüht<br />

sich mehr als intensiv, die Altanschließerveranlagung durchzuführen. Ihm gelingt<br />

es aber nicht, eine ausreichende Zahl von Verwaltungsfachkräften zu generieren, die<br />

dann die Beitragsveranlagung durchführen. Solche Kräfte gibt es schlichtweg nicht <strong>am</strong><br />

Markt, sie stehen auch nicht kurzfristig zur Verfügung. Vielmehr müssen diese quasi<br />

selber ausgebildet werden und können nur befristet eingestellt werden. Ein Diplom-<br />

Verwaltungswirt, dem eine solche Tätigkeit übertragen wird, durchläuft ein dreijähriges<br />

Studium, es ist also schlichtweg nicht möglich, hier jemanden im ,,Schnellkurs" einzusetzen.<br />

Die Folge könnten massive Beitragsausfälle sein. Sofern Kräfte <strong>am</strong> Markt „eingekauft"<br />

werden könnten, müssten diese später wie<strong>der</strong> entlassen werden.<br />

9. Welche Wirkung hätte diesbezüglich eine Aufweitung <strong>der</strong> Verjährungsfrist<br />

auf 2020?<br />

Es würden schlichtweg fünf Jahre mehr zur Verfügung stehen, um in Ruhe die Altanschließerveranlagung<br />

durchzuführen. In diesem Zeitraum könnten dann auch Gespräche<br />

mit betroffenen Grundstückseigentümern geführt werden, wenn es Unklarheiten<br />

über die Grundstücksfläche o<strong>der</strong> auch genereller Art gibt. Eine Verlängerung <strong>der</strong> Frist<br />

bringt <strong>für</strong> niemanden Nachteile mit sich!<br />

10. Sehen Sie — das Urteil <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts berücksichtigende —<br />

Alternativen zu <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung vorgeschlagenen Regelung <strong>der</strong><br />

Verjährungsfristen?


Lan<strong>des</strong>wasserverbandstag Brandenburg e. V.<br />

Seite 5 zum Schreiben vom 18.10.2013<br />

Die Aufweitung <strong>der</strong> Verjährungsfrist auf 2020 ist das Mittel <strong>der</strong> Wahl, es ist jedoch<br />

auch das notwendige Mittel, um Beitragsausfälle zu vermeiden.<br />

11. Welche praktischen Folgen entstehen durch den vorliegenden Gesetzentwurf <strong>für</strong><br />

Vermieter, Mieter sowie Eigenheimbesitzer und Unternehmen in Brandenburg?<br />

Das Gesetz ermöglicht die Veranlagung von Grundstückseigentümern in den sog. Altanschließerfällen<br />

bis zum 31.12.2015. Würde die Verjährungsfrist nicht auf das<br />

Jahr 2020 aufgeweitet, würden nicht wenige Grundstückseigentümer das „Glück" haben,<br />

Beiträge nicht mehr zahlen zu müssen. Sie würden dann, sofern die Mittel nicht<br />

von an<strong>der</strong>er Seite aufgebracht werden, günstiger behandelt als diejenigen, die die Beiträge<br />

gezahlt haben. Hier würde sich die Situation <strong>der</strong> gesplitteten Gebühren ergeben.<br />

Altanschließer, die noch einen Beitrag gezahlt haben, würden versuchen, günstigere<br />

Gebühren zu erhalten. Wie dies umgesetzt werden kann, ist rechtlich kaum darstellbar,<br />

wir halten es <strong>für</strong> geradezu utopisch.<br />

Würden unter dem zeitlichen Druck die Aufgabenträger von einer Altanschließerveranlagung<br />

absehen und den Neuanschließern die schon gezahlten Beiträge zurückzahlen,<br />

um das sog. „reine Gebührenmodell" einzuführen, würden insbeson<strong>der</strong>e die Mieter<br />

über die Wasser- und Abwassergebühren erheblich belastet, während die Grundstückseigentümer<br />

entlastet würden.<br />

12. Wie viel Zeit braucht die Verwaltung in den verschiedenen denkbaren Beitrags-,<br />

Gebühren- und sonstigen Abgabenfallkonstellationen <strong>des</strong> KAG (auch unter Mitbeachtung<br />

von Mitwirkungsrechten <strong>der</strong> Abgabenschuldner) maximal, um in ordentlicher<br />

und angemessener Weise die jeweiligen Abgaben festsetzen zu können?<br />

(Fallkonstellationen in diesem Sinne sind zum einen die unterschiedlichen<br />

Abgabenbereiche <strong>des</strong> KAG, wie z. B. Wasser, Abwasser und Straßenbau, und<br />

zum an<strong>der</strong>en die möglichen praktischen Konstellationen innerhalb dieser Fallgruppen)<br />

Ein Zeitrahmen von 2020 würde den Aufgabenträgern ausreichend Zeit geben, um, sicher<br />

auch unter Mitbeachtung <strong>der</strong> Mitwirkungsrechte <strong>der</strong> Abgabenschuldner, die Veranlagung<br />

durchzuführen.<br />

13. Welche Möglichkeiten zur Umgehung <strong>der</strong> Wirkung <strong>der</strong> vorgeschlagenen Regelungen<br />

durch an<strong>der</strong>e Beitragsarten (Verbesserungs- /Erneuerungs-<br />

/Erweiterungsbeiträge) sehen Sie?


Lan<strong>des</strong>wasserverbandstag Brandenburg e. V.<br />

Seite 6 zum Schreiben vom 18.10.2013<br />

Verbesserungsbeiträge haben mit <strong>der</strong> jetzigen Situation nichts zu tun, dies gilt auch <strong>für</strong><br />

Erweiterungsbeiträge. Man könnte Erneuerungsbeiträge heben, dies setzt jedoch die<br />

Feststellung <strong>der</strong> vollständigen erstmaligen Herstellung voraus. Hier sehen wir ebenso<br />

Probleme wie bei <strong>der</strong> Hebung <strong>der</strong> Erneuerungsbeiträge, die sich ja auf die ges<strong>am</strong>te öffentliche<br />

Einrichtung beziehen, insges<strong>am</strong>t.<br />

14. Welche Wirkung hat die „Konnexitätsklausel" im Zus<strong>am</strong>menhang mit dem Gesetzentwurf<br />

<strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung?<br />

Eine unmittelbare Wirkung können wir hier nicht ohne Weiteres erkennen. Allerdings<br />

ist es in <strong>der</strong> Tat so, dass die Lan<strong>des</strong>regierung mit dem KAG den Aufgabenträgern die<br />

Möglichkeit (gegebenenfalls sogar die Verpflichtung) gibt, Abgaben zu erheben. Dies<br />

würde durch eine zu kurze Verjährungsfrist konterkariert.<br />

15. Welche abstrakt-rechtlichen Auswirkungen <strong>des</strong> Gesetzentwurfs <strong>für</strong> die Aufgabenträger<br />

sehen Sie bei folgenden Aspekten:<br />

a. Auf die Kalkulationen aufgrund <strong>des</strong> Zus<strong>am</strong>menhangs zwischen Beiträgen und<br />

Gebühren und die Rechtssicherheit bei <strong>der</strong> Gebührenerhebung nach einer<br />

Verjährung o<strong>der</strong> durch den Aus-/Wegfall von Beiträgen?<br />

Würden Beitragsausfälle entstehen und diese nicht durch Dritte kompensiert werden,<br />

wären Beitragsansprüche verjährt. Verjährte Beitragsansprüche erlöschen im<br />

Abgabenrecht (§ 47 A0). Erloschene Ansprüche dürfen nicht mehr geltend gemacht<br />

werden. Dies führt zur Schaffung gesplitteter Gebühren und gegebenenfalls<br />

zu Unterstützungszahlungen aus dem allgemeinen Haushalt bei Gemeinden bzw.<br />

Umlagen bei Zweckverbänden.<br />

b. Auf die Wechselmöglichkeit im Abgabenerhebungsmodell?<br />

Diese Frage impliziert <strong>für</strong> uns den Ansatz, auf ein reines Gebührenmodell zu wechseln.<br />

Dies halten wir <strong>für</strong> wenig zielführend, da die Beitragserhebung den Sinn in <strong>der</strong><br />

Generationengerechtigkeit und im gerechten Ausgleich zwischen Grundstückseigentümern<br />

und Mietern hat.


Lan<strong>des</strong>wasserverbandstag Brandenburg e. V.<br />

Seite 7 zum Schreiben vom 18.10.2013<br />

c. Auf die Gebührenentwicklung und die wirtschaftliche Entwicklung <strong>der</strong> Aufgabenträger<br />

(Investitionsfähigkeit, Verschuldungsquote, Bonität, Versorgungsund<br />

Netzsicherheit)?<br />

Beiträge helfen dabei, die Verschuldensquote niedriger zu halten. Sie schaffen Liquidität,<br />

um investieren zu können.<br />

d. Auf die wirtschaftlichen Standortfaktoren in den Kommunen <strong>für</strong> die Gewerbeansiedlung,<br />

insb. bei verbrauchsintensivem Gewerbe?<br />

Verbrauchsintensives Gewerbe würde bei einem reinen Gebührenmodell deutlich<br />

mehr Wasser- und Abwassergebühren zahlen als in einem kombinierten Beitragsund<br />

Gebührenmodell.<br />

e. Auf die (bestandskräftigen) Beitragsbescheidungen von 1992 bis 2015 (bei<br />

den sog. Neuanliegern)?<br />

Die Wirkungen sind bereits in den Antworten auf die vorstehenden Fragen aufgezeigt.<br />

f. Auf die Kompatibilität <strong>der</strong> Aufgabenträger <strong>für</strong> die Schaffung größerer Strukturen<br />

o<strong>der</strong> interkommunale Zus<strong>am</strong>menarbeit? Was passiert, wenn Verbände,<br />

die die Gebührenerhebung abgeschlossen haben mit Nachbarverbänden, die<br />

bis 2015 dazu nicht in <strong>der</strong> Lage sind, zus<strong>am</strong>mengelegt werden sollen?<br />

Die Kompatibilität <strong>der</strong> Aufgabenträger dürfte nur marginal beeinträchtigt sein.<br />

Grundsätzlich vertritt <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>wasserverbandstag Brandenburg e. V. die Auffassung,<br />

dass bei <strong>der</strong> Fusion von Aufgabenträgern zunächst eigene öffentliche Einrichtungen<br />

als eigene Beitrags- und Gebührengebiete verbleiben. Hier ist zwar die<br />

Rechtsprechung (so z. B. BVerwG, U. v. 22.03.2007 — 10 BN S. 06) bekannt, die<br />

eine gewisse Großzügigkeit bei <strong>der</strong> Fusion von Aufgabenträgern im Hinblick auf das<br />

Beitrags- und Gebührenrecht sieht, konsequent ist das aber nicht. Insofern zeigt<br />

sich hier, dass letztlich die Aufgaben <strong>der</strong> Wasserver- und Abwasserentsorgung zu<br />

erledigen sind. Wenn Verbände, bei denen unterschiedliche abgabenrechtliche<br />

Strukturen bestehen, zus<strong>am</strong>mengelegt werden, ergeben sich dadurch möglicherweise<br />

(dies ist in jedem Einzelfall genau zu untersuchen!) Effizienz- und Effektivitätsvorteile.<br />

Aber: Schwierigkeiten bleiben, insbeson<strong>der</strong>e im rechtlichen Bereich.


Lan<strong>des</strong>wasserverbandstag Brandenburg e. V.<br />

Seite 8 zum Schreiben vom 18.10.2013<br />

16. Welche konkreten örtlichen Auswirkungen in den Kommunen! Zweckverbänden<br />

sehen Sie durch die beabsichtigte Regelung, wenn die Aufgabenträger notwendige<br />

Erhebungen unterlassen/ aufgeben, weil sie absehbar <strong>für</strong> 2015 nicht erfolgreich<br />

abzuschließen ist?<br />

Die Auswirkungen sehen wir zum einen in einem erheblichen Imageschaden, weil den<br />

Aufgabenträgern vorgeworfen werden könnte, sie seien schlichtweg zur Aufgabenerledigung<br />

nicht in <strong>der</strong> Lage. Zum an<strong>der</strong>en werden Aufgabenträger versuchen, sich in das<br />

reine Gebührenmodell zu retten. In jedem Falle sehen wir erhebliche abgabenrechtliche<br />

Schwierigkeiten.<br />

17. Sehen Sie die Gefahr einer auseinan<strong>der</strong> fallenden Entwicklung <strong>der</strong> Lebensverhältnisse<br />

in Brandenburg, wenn Verbände mit abgeschlossener Beitragserhebung<br />

die Gebühren senken können, an<strong>der</strong>e aber die Gebühren erhöhen müssen?<br />

Ganz soweit möchten wir nicht gehen, denn letztlich sind die Wasserver- und Abwasserentsorgung<br />

geschlossene Systeme, in denen ein festes Refinanzierungssystem installiert<br />

ist.<br />

18. Wie beurteilen Sie den Gesetzentwurf bezüglich <strong>des</strong> Anreizes <strong>für</strong> Wi<strong>der</strong>spruchs-/Klageverfahren?<br />

Erwarten Sie ein Anwachsen <strong>der</strong> Anzahl an Streitverfahren<br />

an den Verwaltungsgerichten?<br />

Diese Frage ist sehr hypothetisch zu beantworten. Wir erwarten allerdings eine erhebliche<br />

Steigerung von Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren im Verhältnis zum Status Quo, wenn beispielsweise<br />

auf ein reines Gebührenmodell umgeschwenkt wird. Denn dann werden<br />

die Gebührenzahler einwenden, man hätte ja Beiträge erheben können, um die Gebührenlasten<br />

zu senken. Dies werden insbeson<strong>der</strong>e Vertreter von Mietern anführen.<br />

19. Stärkt o<strong>der</strong> schwächt <strong>der</strong> Gesetzentwurf den Rechtsfrieden und die Rechtssicherheit<br />

in Brandenburg?<br />

Eindeutige Antwort: Die Rechtssicherheit in Brandenburg wird gestärkt.<br />

20. Welche praktischen Auswirkungen sehen Sie bei <strong>der</strong> Anwendung <strong>des</strong> § 19 Absatz<br />

2 und Absatz 3 (Erstattung <strong>der</strong> Mehrbelastungen durch das Land)? Mit welchen<br />

finanziellen Folgen <strong>für</strong> das Land rechnet die Lan<strong>des</strong>regierung?


Lan<strong>des</strong>wasserverbandstag Brandenburg e. V.<br />

Seite 9 zum Schreiben vom 18.10.2013<br />

Wir rechnen mit erheblichen finanziellen Folgen <strong>für</strong> das Land, denn wir <strong>für</strong>chten, dass<br />

eine große Zahl von Aufgabenträgern unverschuldet nicht in <strong>der</strong> Lage sein wird, rechtzeitig<br />

bis zum 31.12.2015 die Altanschließer zu veranlagen. Eine genaue Zahl können<br />

wir hier nicht nennen, allerdings dürften sich die Zahlungen im mittleren zweistelligen<br />

Bereich bewegen, gegebenenfalls auch schon den dreistelligen Bereich erreichen.<br />

21. Welche Rechtsakte und Handlungen muss eine Gemeinde o<strong>der</strong> Zweckverband<br />

typischerweise vollziehen, bevor eine Beitragserhebung stattfinden kann (Anlagenplanung,<br />

Grundstückserfassung, Kostenschätzung, Grundstückserfassung)?<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> eine Beitragserhebung ist die Kalkulation, die zu einem kalkulierten<br />

Beitragssatz führt, <strong>der</strong> dann in <strong>der</strong> Satzung verankert wird. Dazu ist es erfor<strong>der</strong>lich,<br />

den beitragsfähigen und -pflichtigen Aufwand sowie die beitragspflichtigen Grundstücke<br />

zu erfassen (Merksatz: Aufwand und Flächen müssen sich entsprechen.). Dies<br />

nimmt eine erhebliche Zeit in Anspruch, da auch die politischen Gremien (Verbandsvers<strong>am</strong>mlung<br />

bzw. Gemeindevertretervers<strong>am</strong>mlung etc.) zu beteiligen sind.<br />

22. Welche dieser Rechtsakte und Handlungen fallen typischerweise o<strong>der</strong> rechtlich<br />

zwingend in die Zeit, bevor die Anschlussmöglichkeit an die Anlage besteht?<br />

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, allerdings sind <strong>für</strong> die Beitragserhebung<br />

kumulativ zwei Voraussetzungen zu erfüllen: Das Vorhandensein einer rechtmäßigen<br />

Satzung (§ 8 Abs. 7 S. 2 KAG) sowie die Anschlussmöglichkeit.<br />

Es gibt durchaus Fälle, in denen die Anschlussmöglichkeit vorhanden ist, während die<br />

rechtmäßige Satzung noch lange nicht erstellt ist.<br />

23. Welche dieser Rechtsakte und Handlungen fallen typischerweise o<strong>der</strong> rechtlich<br />

zwingend in die Zeit, nachdem die Anschlussmöglichkeit an die Anlage besteht?<br />

Siehe Antwort auf Frage 22.<br />

24. Welche diese Rechtsakte und Handlungen fallen typischerweise o<strong>der</strong> rechtlich<br />

zwingend in die Zeit, bevor ein Beitrag festgesetzt werden kann?<br />

Siehe Antwort auf Frage 22.


Lan<strong>des</strong>wasserverbandstag Brandenburg e. V.<br />

Seite 10 zum Schreiben vom 18.10.2013<br />

25. Welche Rechtsakte und Handlungen fallen typischerweise o<strong>der</strong> rechtlich zwingend<br />

in die Zeit zwischen Satzungserlass und Abgabenfestsetzung?<br />

Wenn die Satzung erlassen und die Anschlussmöglichkeit vorhanden ist, läuft das<br />

vollständige Beitragserhebungsverfahren ab. Hierzu sind noch einmal die konkreten<br />

Daten zu erfassen und abzugleichen, <strong>der</strong> Bescheid ist zu erstellen, gegebenenfalls die<br />

Anhörung durchzuführen und die EDV-technischen Voraussetzung sind natürlich zu<br />

schaffen.<br />

26. Aufgrund welcher Erwägungen ist die Festsetzungsverjährung <strong>für</strong> Beitragsansprüche<br />

auf vier Jahre festgelegt worden?<br />

Diese Frage beantwortet sich durch eine Inblicknahme <strong>des</strong> Steuerrechts. Generell ist<br />

man davon ausgegangen, dass die Festsetzungsverjährung mit vier Jahren so ausreichend<br />

bemessen worden ist, dass die Beitragsveranlagung auch tatsächlich erfolgen<br />

kann.<br />

27. Welche Rechtsakte und Handlungen fallen typischerweise o<strong>der</strong> rechtlich zwingend<br />

in die Zeit <strong>der</strong> Festsetzungsverjährung?<br />

Die Festsetzungsverjährung tritt ein, wenn nach Ablauf von vier Jahren ab Entstehen<br />

<strong>der</strong> sachlichen Beitragspflicht keine Festsetzung <strong>der</strong> Beiträge erfolgt.<br />

Mit den vorstehenden Ausführungen haben wir unsere Antworten auf die gestellten Fragen<br />

dargestellt.<br />

Gerne stehen wir <strong>für</strong> Nachfragen in <strong>der</strong> Anhörung zur Verfügung.<br />

Mit freu<br />

ichen i -ü en<br />

Turgu encereci<br />

Gesch ftsführer<br />

e Mkal/C4P4<br />

(


Anlage 46<br />

Landtag Brandenburg<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres<br />

Postfach 60 10 64<br />

14410 Potsd<strong>am</strong><br />

EINGEGANGEN<br />

Erledigt<br />

2 4. OKT. 20131( 01—<br />

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D bER flüRG1:0 1‘ '<br />

Anhörung zum sechsten Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong><br />

Kommunalabgabengesetzes <strong>für</strong> das Land Brandenburg, <strong>24.10.2013</strong><br />

Sehr geehrte D<strong>am</strong>en, sehr geehrte Herren,<br />

zunächst bedanke ich mich <strong>für</strong> die Möglichkeit, im N<strong>am</strong>en vieler Brandenburger<br />

hier als Vertreter <strong>der</strong> Betroffenen Stellung nehmen zu dürfen.<br />

Ich beschäftige ich mich seit 2008 intensiv mit dem Thema Kommunalabgaben,<br />

unter an<strong>der</strong>em in <strong>der</strong> Bürgerbewegung „wir-von-hier" in Lübben und im<br />

Rahmen von überörtlichen Vereinigungen von Bürgerinitiativen, wie etwa dem<br />

bisherigen Netzwerk: „Na-Was". Es geht uns darum, wie sich die<br />

Kommunalabgaben auf die einzelnen Bürger auswirken, als auch darum,<br />

Lösungen <strong>für</strong> eine Zukunft in Brandenburg aufzuzeigen und mit zu entwickeln.<br />

In <strong>der</strong> Vorbereitung zu dieser Anhörung haben einzelne Mitstreiter<br />

Initiative mit dem N<strong>am</strong>en „Das Wassernetz" Ihre Fragen beantwortet.<br />

Exemplarisch sind Ihnen die Antworten <strong>der</strong> Bürgerinitiative „WAV-<br />

Panke/Finow" aus Bernau zugegangen.<br />

1


Lassen Sie mich nun auf einzelne Ihrer Fragen antworten:<br />

Zu den Fragen eins, zwei und elf: Wie beurteilen wir den vorliegenden<br />

Gesetzentwurf, ist dieser dringend erfor<strong>der</strong>lich und welche Auswirkungen hat<br />

dieser auf die Bürger und Unternehmen:<br />

Dass wir hier überhaupt zus<strong>am</strong>men gekommen sind und über die sechste<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes Brandenburg diskutieren, reicht<br />

zurück in das Jahr 2004. D<strong>am</strong>als wurde § 8 Abs. 7 Satz 2 <strong>des</strong> KAG um das<br />

Wörtchen „rechtswirks<strong>am</strong>" ergänzt. Seitdem ist eine rechtswirks<strong>am</strong>e Satzung<br />

eine <strong>der</strong> Voraussetzungen <strong>für</strong> das Entstehen <strong>der</strong> sachlichen Beitragspflicht.<br />

Diese Än<strong>der</strong>ung hatte keinen juristischen Auftrag, son<strong>der</strong>n ist rein politisch<br />

erfolgt.<br />

So war etwa das OVG Frankfurt/O<strong>der</strong> vor dem Gesetzgebungsverfahren im Jahr<br />

2003 <strong>der</strong> Ansicht, die Festsetzungsfrist beginne ab erster Satzung - unabhängig<br />

davon, ob sich diese später als fehlerhaft herausstellen sollte o<strong>der</strong> nicht (vgl.<br />

OVG Frankfurt/O<strong>der</strong>, Urteil vom 8. Juni 2000 — AZ: 2 D 29/98. NE, Neue Justiz<br />

1/2001, Seite 56 ). Das OVG Berlin/Brandenburg stellte in seinen Urteilen vom<br />

12.12.2007 (AZ: 9 B 445.06, 9 B 45.06) klar:<br />

„Dies gilt jedenfalls <strong>des</strong>halb, weil die Heranziehung <strong>der</strong> Klägerin vorliegend<br />

nicht durch eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung,<br />

son<strong>der</strong>n durch eine Gesetzesän<strong>der</strong>ung ermöglicht wurde."<br />

Auch im Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung (Drucksache 3/632) ist dies auf<br />

Seite 31 so nachzulesen.<br />

Der Grund <strong>der</strong> Gesetzesän<strong>der</strong>ung von 2004 war es, künftige Beitragsausfälle<br />

bei den Gemeinden und Verbänden zu vermeiden.<br />

Diese Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Gesetzes 2004 begründete seitdem <strong>für</strong> Unternehmen und<br />

Bürger im Land große Rechtsunsicherheit. Kommunen und Verbände können<br />

durch die Gesetzesän<strong>der</strong>ung von 2004 nach dem aktuellen<br />

2


Kommunalabgabengesetz <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg, Beiträge faktisch zeitlich<br />

unbegrenzt erheben.<br />

Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht entschied <strong>am</strong> 5. März 2013 (AZ: 1 BvR 2457/08)<br />

anlässlich einer ähnlichen Regelung in Bayern:<br />

Der Grundsatz <strong>der</strong> Rechtssicherheit gebiete es, dass ein so genannter<br />

Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und<br />

in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss.<br />

Dies ist in Brandenburg nicht <strong>der</strong> Fall. Daher ist <strong>der</strong> hier vorliegende<br />

Gesetzentwurf veranlasst durch diesen Beschluss <strong>des</strong> höchsten deutschen<br />

Gerichtes vom März 2013 sowie durch den Beschluss vom 8. Mai 2013 <strong>des</strong><br />

Verwaltungsgerichtes Cottbus (AZ: VG L 328/12).<br />

Nun setzt sich ein ganz aktueller Beschluss <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtes<br />

vom 3. September mit dem AZ: 1 BvR 1282/13 konkret mit dem<br />

Kommunalabgabengesetz Brandenburg auseinan<strong>der</strong>. Wir zitieren das<br />

Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht in Bezug auf<br />

§ 8 Absatz 7 Satz 2 <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes Brandenburg:<br />

„Diese Regelung ermöglicht ebenfalls eine zeitliche unbegrenzte Festsetzung<br />

von Beiträgen nach Erlangung <strong>des</strong> Vorteils und begegnet <strong>des</strong>halb im Hinblick<br />

auf den Grundsatz <strong>der</strong> Rechtssicherheit verfassungsrechtlichen Bedenken."<br />

Welche Auswirkungen hat <strong>der</strong> Gesetzentwurf auf Bürger und Unternehmen?<br />

Das Wörtchen „rechtswirks<strong>am</strong>" im aktuellen Text <strong>des</strong> KAG hat darüber hinaus<br />

sehr vielschichtige Auswirkungen. Seit <strong>der</strong> Wende ist es den wenigsten<br />

Aufgabenträgern gelungen, rechtwirks<strong>am</strong>e Satzungen zu erlassen. Viele halten<br />

einer gerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Dies führt neben <strong>der</strong> nicht<br />

eintretenden Festsetzungsverjährung oft gleichzeitig dazu, dass über einzelne<br />

Tatsachenfragen <strong>der</strong> Betroffenen vor Gericht gar nicht erst entschieden wird,<br />

wenn sich Gerichte auf die Satzungen konzentrieren. Formal beginnen<br />

3


Rechtsstreite d<strong>am</strong>it immer wie<strong>der</strong> von vorn, sofern die Satzung <strong>für</strong> unwirks<strong>am</strong><br />

o<strong>der</strong> nichtig erklärt wird.<br />

Der Verband kann alternativ im laufenden Prozess die Satzung heilen, etwa vor<br />

dem OVG. Dann geht dem Bürger eine gerichtliche Instanz verloren und er<br />

bleibt <strong>am</strong> Ende auf den Kosten <strong>für</strong> zwei Instanzen sitzen, obwohl seine<br />

Erfolgsaussichten bei Klageerhebung gut waren.<br />

Hinzu kommt, dass die Anzahl <strong>der</strong> „Satzungsversuche" durch das Wörtchen<br />

„rechtswirks<strong>am</strong>" quasi unbegrenzt ist. Auf den Bürger kommen immer wie<strong>der</strong><br />

neue Rechtsverfolgungskosten zu. Die Auswirkungen auf jeden einzelnen<br />

Beitragspflichtigen sind enorm.<br />

Hinter jedem „juristischen Fall" steht ein persönliches Schicksal.<br />

Beitragsbescheide in Höhe von 80.000 € und mehr <strong>für</strong> zwei bis vierköpfige<br />

F<strong>am</strong>ilien sind dabei kein Einzelfall. Teilweise übersteigen die<br />

Beitragsfor<strong>der</strong>ungen den Wert <strong>der</strong> Grundstücke. D<strong>am</strong>it ist eine angebliche<br />

Wertsteigerung wohl nicht mehr erklärbar. Hinzu kommen hohe<br />

Rechtsverteidigungskosten. Die Betroffenen sind gezwungen, sich vollkommen<br />

aufzuopfern, nur um ihr eigenes Grundstück zu erhalten. Es müssen Rücklagen<br />

<strong>für</strong> das Alter aufgelöst o<strong>der</strong> neue Kreditverpflichtungen aufgenommen werden.<br />

Einige Bürgerinnen und Bürger sind sogar zu Notverkäufen gezwungen, nur um<br />

sich nicht zu überschulden. Und selbst ein Notverkauf hilft in Teilen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />

nicht mehr. Denn einige Verbandssatzungen sehen in <strong>der</strong> Praxis vor, dass<br />

<strong>der</strong>jenige <strong>der</strong> Beitragsschuldner sein soll, <strong>der</strong> im Zeitpunkt <strong>des</strong> Entstehens <strong>der</strong><br />

sachlichen Beitragspflicht Eigentümer <strong>des</strong> Grundstückes gewesen ist. Werden<br />

nun heilende Satzungen rückwirkend erlassen, kann ein ehemaliger Eigentümer<br />

immer noch Beitragsschuldner sein. Übrigens ein Problem nicht nur <strong>für</strong> Bürger,<br />

denn auch <strong>für</strong> den Verband ist es u.U. sehr problematisch, wenn <strong>der</strong> Bürger<br />

gegen den er vollstreckt, nicht mehr Eigentümer <strong>des</strong> Grundstückes ist und mit<br />

leeren Händen dasteht.<br />

Kennzeichnend <strong>für</strong> Brandenburg ist viel Fläche, große geerbte Grundstücke,<br />

leer stehende Gewerbegebiete, theoretisch bebaubare Abrissflächen. Für all<br />

4


diese Flächen, die teilweise sehr groß sind und faktisch nicht bebaubar, werden<br />

die Bürger zur Kasse gebeten — oft nach mehr als 20 Jahren.<br />

Hinzu kommt die Tatsache, dass es diese momentane Gesetzeslage ermöglicht,<br />

auf Verwaltungsvorgänge zurück zu greifen, die bereits abgeschlossen sind. Ein<br />

Beispiel: In den neunziger Jahren wurden Beitragsfor<strong>der</strong>ungen erfüllt. So hat in<br />

Lübben eine Grundstückseigentümerin im Jahr 1993, 2.500,- DM <strong>für</strong> die<br />

Herstellung <strong>der</strong> Kanalanlage bezahlt. 2011 soll diese Summe nun plötzlich nur<br />

noch ein Vorschuss auf die heutige Beitragsfor<strong>der</strong>ung von ca. 5.300,- €<br />

gewesen sein. Davon war d<strong>am</strong>als nie die Rede.<br />

Der Bürger wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf <strong>für</strong> die Versäumnisse<br />

und Fehler <strong>der</strong> Vergangenheit ganz allein verantwortlich gemacht, seien es<br />

Fehleinschätzungen <strong>der</strong> demographischen Entwicklungen, überdimensionierte<br />

Kanal- und Verbandsanlagen, fehlerhafte Satzungen o<strong>der</strong> Kalkulationen und<br />

Kommunalaufsichten, die zu wenig kontrollieren.<br />

Brandenburg hat ohnehin mit dem demographischen Wandel und vielen<br />

ländlichen Räumen ein großes Problem. Stellen Sie sich bitte eine junge F<strong>am</strong>ilie<br />

vor, die nach <strong>der</strong> Wende hier Ihren Lebensmittelpunkt begründet hat und nicht<br />

den vielen an<strong>der</strong>en gen Westen o<strong>der</strong> Berlin gefolgt ist. Denen wurde das<br />

elterliche Grundstück überschrieben. Da<strong>für</strong>, dass diese F<strong>am</strong>ilie hier geblieben<br />

ist, in <strong>der</strong> Heimat, da<strong>für</strong> belasten wir Sie zum Dank mit hohen<br />

Beitragsfor<strong>der</strong>ungen. Auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite gibt es "Lockprämien" d<strong>am</strong>it junge<br />

Menschen wie<strong>der</strong> in unser Land zurückkommen.<br />

Eine wi<strong>der</strong>sprüchliche Politik.<br />

O<strong>der</strong> stellen sie sich bitte ein älteres Rentnerpärchen vor. Die Ersparnisse sind<br />

durch die zwei letzten Währungsreformen schon auf ein Vielfaches gekürzt.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> ehemaligen Verdienstsituationen ist hier kaum mit einer üppigen<br />

Altersrente zu rechnen, so dass ein Erhalt <strong>des</strong> Grundstückes von den Rücklagen<br />

5


abhängen wird. Und genau diese Reserven sind mit <strong>der</strong> Beitragserhebung in<br />

akuter Gefahr.<br />

Viele Menschen im Land überraschte <strong>der</strong> Beitragsbescheid. Noch<br />

überraschen<strong>der</strong> waren und sind teilweise Nacherhebungen, <strong>für</strong><br />

Beitragsfor<strong>der</strong>ungen die schon vor vielen Jahren erledigt worden sind. Binnen<br />

weniger Wochen sollen diese Betroffenen mehrere tausend Euro bezahlen.<br />

Dabei mussten viele von Ihnen mit einer solchen For<strong>der</strong>ung nicht rechnen und<br />

hatten dementsprechend da<strong>für</strong> keine Rücklagen gebildet.<br />

Auch <strong>für</strong> die heimischen Unternehmen stellt eine Beitragserhebung lange<br />

Jahre nach dem Anschluss eine hohe Belastung dar. Zum einen ist auch hier<br />

nicht klar, wann und in welcher Höhe eine Belastung erfolgen wird,<br />

Rückstellungen sind d<strong>am</strong>it nicht planbar. Zum an<strong>der</strong>en hemmt eine Ausgabe<br />

ohne Gegenleistung die Liquidität, behin<strong>der</strong>t die Investitionsbereitschaft und<br />

kann Arbeitsplätze gefährden, wie es aktuell im Verbandsgebiet <strong>des</strong> TAZV<br />

Luckau <strong>der</strong> Fall ist. Hier sind, durch die rückwirkenden For<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong><br />

Verban<strong>des</strong>, über 200 Arbeitsplätze akut bedroht.<br />

Verbände wenden ein, es gäbe ja Billigkeitsmaßnahmen nach § 12 c KAG wie<br />

zum Beispiel Stundung o<strong>der</strong> Ratenzahlung etc. Diese sind <strong>für</strong> Unternehmen als<br />

auch <strong>für</strong> die Bürger jedoch kaum geeignet, eine Entlastung zu schaffen. Im<br />

Urteil <strong>des</strong> VG Cottbus vom 29.08.2013 (AZ: 6 K 372/ 12) wurde ausgeführt, dass<br />

zur Anwendung <strong>des</strong> § 12 c KAG — eine Erlassbedürftigkeit und/o<strong>der</strong> -würdigkeit<br />

<strong>für</strong> Billigkeitsmaßnahmen vorliegen müsse. Das Gericht meint, es müsse<br />

entwe<strong>der</strong> eine durch die Beitragserhebung drohende Notlage <strong>des</strong><br />

Unternehmens o<strong>der</strong> eine unverschuldete finanzielle Notlage vorliegen. Eine<br />

solche Erklärung kollidiert unserer Ansicht nach aber direkt mit § 18 Abs. 2 Ins0<br />

weil dadurch die Zahlungsunfähigkeit drohen könnte.<br />

An<strong>der</strong>s herum formuliert, liegt <strong>für</strong> den Beitragsschuldner keine drohende<br />

(finanzielle) Zwangslage vor, muss <strong>der</strong> Verband nach dem Urteilsspruch <strong>des</strong> VG<br />

6


Cottbus, keine <strong>der</strong> hoch gepriesenen Billigkeitsmaßnahmen gewähren. Droht<br />

hingegen durch eine Beitragsfor<strong>der</strong>ung die (vorübergehende)<br />

Zahlungsunfähigkeit, liegt wohl ein Insolvenzgrund, nämlich die "drohende<br />

Zahlungsunfähigkeit" vor. Das passt nicht zus<strong>am</strong>men und bringt die<br />

Unternehmen in arge Bedrängnis.<br />

Zu den Fragen vier, fünf, sechs und sieben: Zur Frage <strong>der</strong><br />

Höchstfristenregelung und einer Ablaufhemmung von 10 Jahren<br />

Für viele Alt- als auch Neuanschließer, die vor <strong>der</strong> Gesetzesän<strong>der</strong>ung von 2004<br />

angeschlossen waren, dürften die Beitragsfor<strong>der</strong>ungen bereits lange<br />

festsetzungsverjährt sein.<br />

Mit <strong>der</strong> Schaffung einer zehnjährigen Ablaufhemmung geht Brandenburg einen<br />

in <strong>der</strong> deutschen Kommunalgesetzgebung einzigartigen und alleinigen Weg.<br />

Bis heute sind ca. 929,6 Millionen Euro an För<strong>der</strong>gel<strong>der</strong>n <strong>für</strong> die Investitionen<br />

in Trink- und Abwassernetze geflossen. Gerade in <strong>der</strong> Zeit von 1990 bis 2000<br />

sind weit über 50 % <strong>der</strong> Investitionen in die Kanalnetze, nämlich 562,6 Mio.<br />

Euro, getätigt worden, es sind die Verbände gegründet worden, es sind ganz<br />

alltägliche Rechtsgeschäfte abgewickelt worden. Sind all diese Geschäfte,<br />

Investitionen und Gründungen d<strong>am</strong>it auch unter dem Gesichtspunkt <strong>der</strong><br />

Ablaufhemmung zu sehen und d<strong>am</strong>it nicht verjährt? Nein. Dann ist es absolut<br />

nicht verständlich, warum mit <strong>der</strong> Schaffung einer Ablaufhemmung <strong>der</strong><br />

Gesetzgeber, nämlich Sie meine sehr geehrten D<strong>am</strong>en und Herren, den<br />

öffentlichen Aufgabenträgern eine Frist einräumen wollen, die den Bürgern<br />

und Unternehmen nicht gegeben worden ist. Schlag Glockenschlag null Uhr <strong>am</strong><br />

03.10.1990 sind wir alle Bun<strong>des</strong>bürger geworden. Bun<strong>des</strong>bürger mit allen<br />

Rechten und Pflichten ohne jegliche „Übergangsfrist".<br />

7


Ferner ist es so, dass Kommunen und Verbände als auch Gerichte und <strong>der</strong><br />

Gesetzgeber zahlreich von juristischen Kollegen und Rechtsanwaltskanzleien<br />

aus Westdeutschland unterstützt worden sind, die Ostdeutschland als den<br />

neuen Markt wohlwollend annahmen. Es waren mithin seit <strong>der</strong> Wende<br />

Experten im bun<strong>des</strong>deutschen Recht in Brandenburg tätig, die die Verbände bei<br />

den Verbandsgründungen und Satzungen nach Lan<strong>des</strong>recht juristisch beraten<br />

haben. Es besteht mithin <strong>für</strong> eine solche Frist keinerlei Rechtfertigung.<br />

Zur konkret vorgeschlagenen Fristlänge im Gesetzentwurf möchten wir uns aus<br />

verfassungsrechtlichen Gründen nicht äußern.<br />

In Frage 18 und 19 fragen Sie nach <strong>der</strong> möglichen Ausweitung von<br />

Streitigkeiten durch den vorliegenden Gesetzentwurf und nach <strong>der</strong> Stärkung<br />

o<strong>der</strong> Schwächung <strong>des</strong> Rechtsfriedens.<br />

Beide Fragen lassen sich schnell beantworten. Der vorliegende Gesetzentwurf<br />

wird we<strong>der</strong> Rechtssicherheit noch Rechtsfrieden bringen. Im Gegenteil:<br />

Rechtsstreite werden zunehmen.<br />

Traurig ist nur, dass <strong>der</strong> Leidtragende zunächst <strong>der</strong> Bürger ist. Er muss erneut<br />

alle Instanzen vor Gericht ausschöpfen und in Vorleistung gehen, um zu seinem<br />

Recht zu kommen, etwa durch ein Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtsurteil. Aus diesem<br />

Grund konnte auch das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht <strong>am</strong> 3. September 2013 die<br />

Regelungen <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetz <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg nicht<br />

gleich <strong>für</strong> nichtig erklären (AZ: 1 BvR 1282/13).<br />

Durch den Gesetzentwurf werden also erhebliche Rechtsverteidigungskosten<br />

auf die Bürger zukommen, aber auch - meine D<strong>am</strong>en und Herren - auf<br />

Verbände und Kommunen. Denn, werden rechtswidrige Bescheide auf <strong>der</strong><br />

Grundlage eines nicht verfassungskonformen Kommunalabgabengesetzes<br />

aufgehoben und dazu wird es irgendwann einmal kommen, so müssen<br />

8


Verbände den Bürgern sämtliche Rechtsverfolgungskosten <strong>für</strong> Wi<strong>der</strong>sprüche<br />

und Klagen ersetzen. Dies sieht das Prozess- als auch das Staatshaftungsrecht<br />

so vor.<br />

Hinzu kommt, dass vor Gericht oft nur die Vergütung <strong>des</strong> Anwaltes nach den<br />

Gebührensätzen <strong>des</strong> RVG erstattet wird nach einem erfolgreichen Prozess. Der<br />

Bürger wird selbst im Fall <strong>des</strong> Sieges oft auf einem erheblichen Teil seiner<br />

Kosten sitzen bleiben. Kaum einen Fachanwalt arbeitet nach den<br />

Gebührensätzen <strong>des</strong> RVG, son<strong>der</strong>n nur gegen Vergütungsvereinbarung mit<br />

Stundensätzen um die 150 € bis 300 € und höher in <strong>der</strong> Praxis.<br />

Wir plädieren zudem erneut <strong>für</strong> ein Lan<strong>des</strong>gesetz, welches Musterprozesse<br />

erlaubt. Nicht alle Verbände stimmen einem Musterverfahren von sich aus<br />

freiwillig zu.<br />

In Nummer 10 fragen Sie nach möglichen Alternativen, die im Idealfall auch<br />

verfassungskonform sind.<br />

Ja diese gibt es. Erstens: Zum einen ist das Adjektiv „rechtswirks<strong>am</strong>" aus § 8<br />

Abs. 7 Satz 2 <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes zu streichen. Heilende Satzungen<br />

müssen rückwirkend zum Datum <strong>der</strong> ersten erlassenen Satzung in Kraft treten.<br />

Es ist nicht verständlich, warum das Kommunalabgabengesetz eine vierjährige<br />

Frist vorsieht, wenn diese durch die Regelung <strong>des</strong> § 8 Abs. 7 Satz 2 immer<br />

wie<strong>der</strong> ausgehebelt wird.<br />

Eine weitere Alternative wäre es, realistisch in die Zukunft zu blicken und den<br />

Anschluss- und Benutzungszwang neu zu überdenken. Das Lan<strong>des</strong>recht könnte<br />

<strong>für</strong> Verbände zwingend vorsehen, Investitionskosten über gerechte,<br />

transparente und mit dem Kartellrecht im Einklang stehende Gebühren zu<br />

refinanzieren. Mit diesem Thema wird sich die Lan<strong>des</strong>regierung ohnehin<br />

9


auseinan<strong>der</strong>setzen müssen, denn Studien erwarten <strong>für</strong> Brandenburg in Sachen<br />

Landflucht und demographische Entwicklung keine rosige Zukunft. Die Kosten<br />

<strong>für</strong> eine Wasserversorgung allein den Eigentümern im Land aufzubürden,<br />

halten wir <strong>für</strong> keine bürgerfreundliche und sozialverträgliche Lösung.<br />

Dritte Alternative: Dass wir heute keine rechtssicheren Zustände haben, ist<br />

nicht das Verschulden <strong>der</strong> Bürgerinnen und Bürger. Unter diesen<br />

Gesichtspunkten ist es nicht erklärlich, warum <strong>für</strong> diese Fehler ausschließlich<br />

die Bürgerinnen und Bürger in die Haftung genommen werden, Man könnte<br />

da<strong>für</strong> auch die Verbände o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Rechtsberater in die Haftung nehmen, die<br />

<strong>für</strong> Fehlberatungen, etwa zu fehlerhaften Satzungen und Verbandsgründungen<br />

Ihre Haftpflichtversicherungen in Anspruch nehmen könnten.<br />

Vierte Alternative: Es könnten ferner die Fehler aus <strong>der</strong> Vergangenheit<br />

korrigiert werden und zu große Verbände wie<strong>der</strong> aufgespalten werden.<br />

Vielfach werden Verbände über den Schuldenmanagementfonds nur künstlich<br />

<strong>am</strong> Leben gehalten, die unter dem Hintergrund <strong>des</strong> demographischen Wandels<br />

ohnehin kaum kostendeckend arbeiten.<br />

Zur Frage 13: Gibt es Möglichkeiten <strong>der</strong> Umgehung <strong>der</strong> vorgeschlagenen<br />

Regelungen?<br />

Es kann nicht garantiert werden, dass die Beitragserhebung eine einmalige Last<br />

darstellt. Die Anlagen über die wir reden, sind teilweise gut 20 Jahre alt. Es<br />

stehen die ersten kostspieligen Sanierungen an. D<strong>am</strong>it werden demnächst<br />

zusätzlich Erneuerungsbeiträge auf die Eigentümer zukommen. Dies wird <strong>der</strong>en<br />

Liquidität als auch ihre Rentenvorsorge stark strapazieren und nicht zuletzt<br />

auch die Kaufkraft und d<strong>am</strong>it die Wirtschaft im Land stark in Mitleidenschaft<br />

ziehen. Woher sollen die Bürgerinnen und Bürger das Geld noch nehmen?<br />

10


Hinzu kommt eine Belastung von Kommunen und Verbänden: Denn sind die<br />

gefor<strong>der</strong>ten Beiträge von den Bürgern nicht mehr vollstreckbar und können<br />

diese Ihre Häuser nicht mehr erhalten, werden sich in <strong>der</strong> Zukunft die<br />

Gemeinden und Verbände vermehrt um leer stehende Immobilien im Ort<br />

kümmern und <strong>für</strong> <strong>der</strong>en Erhalt aufkommen müssen.<br />

Zus<strong>am</strong>menfassend<br />

meinen wir, dass <strong>der</strong> vorliegende Gesetzesentwurf<br />

kommunale Aufgabenträger einseitig begünstig.<br />

Worin liegt <strong>der</strong> Vorteil <strong>für</strong> die Bürgerinnen und Bürger?<br />

Liegt dieser in <strong>der</strong> 10 jährigen Ablaufhemmung, bei <strong>der</strong> Beibehaltung <strong>der</strong><br />

Regelungen <strong>des</strong> § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG mit dem Wörtchen „rechtswirks<strong>am</strong>"<br />

o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Ausweitung <strong>der</strong> Festsetzungsfrist von vier auf fünfundzwanzig<br />

Jahre? Wir sehen im vorliegenden Gesetzentwurf nur eine einseitige<br />

Begünstigung <strong>der</strong> kommunalen Aufgabenträger und <strong>der</strong>en Rechtsbeiständen<br />

<strong>für</strong> Falschberatungen in den neunziger Jahren.<br />

Unseres Erachtens und d<strong>am</strong>it kommen wir nun abschließend zu Ihrer Frage<br />

Nummer 3, setzt <strong>der</strong> vorliegende Gesetzentwurf die Vorgaben <strong>der</strong><br />

Leitsatzentscheidung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts nicht ansatzweise um.<br />

Der Bürger hat nach dem Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht einen Anspruch darauf,<br />

dass er disponieren kann. Dies ist jedem Brandenburger Bürger auch nach dem<br />

aktuell vorliegenden Gesetzentwurf <strong>der</strong>zeit unmöglich, wenn er jeden Tag und<br />

auch noch nach mehr als 20 Jahren mit einem Beitragsbescheid rechnen muss.<br />

Das höchste deutsche Gericht äußerte <strong>am</strong> 3. September 2013<br />

verfassungsrechtliche Zweifel <strong>am</strong> KAG Brandenburg, die <strong>der</strong> Gesetzentwurf<br />

nicht ausräumt. Wir sehen enorme weitere Belastungen auf die Bürger und<br />

Unternehmen zukommen.<br />

Wir for<strong>der</strong>n von Ihnen ein Kommunalabgabengesetz, welches den<br />

Vertrauensschutz <strong>des</strong> Bürgers ausreichend berücksichtigt und d<strong>am</strong>it das<br />

Rechtsstaatsprinzip aus <strong>der</strong> Verfassung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg, ohne dass<br />

Bürger und Verbände erneut mit Rechtsverfolgungskosten belastet werden.<br />

11


Wir werden als Bürgerbewegung „wir-von-hier" und dem lan<strong>des</strong>weiten<br />

„Wassernetz" von Bürgerinitiativen<br />

(www.wasser-netz.de ) aktiv das weitere Gesetzgebungsverfahren begleiten<br />

und stehen gern <strong>für</strong> schlichtende Gespräche zur Verfügung.<br />

Vielen Dank.<br />

Thomas Kaiser<br />

<strong>für</strong> www.wir-von-hier.info & www.wasser-netz.de<br />

Am Dorfanger 17<br />

15907 Lübben (Spreewald)<br />

Tel: 03546 212098, 0152 29 222 722<br />

AbwasserLn@online.de<br />

Lübben, den 23.10.2013<br />

12


Anlage<br />

ZARZYCKI & HORNAUF<br />

RECHTSANWÄLTE<br />

Zarzycki & Hornauf • Bachgasse 2 • 15230 Frankfurt (0.)<br />

Landtag Brandenburg<br />

—Ausschuß ftir Inneres —<br />

z. Hd. <strong>der</strong> Vorsitzenden<br />

Frau Britta Stark<br />

Am Havelblick 8<br />

14473 Potsd<strong>am</strong><br />

—vorab per E-Mail —<br />

Unser Zeichen: V-allg Ho/Ma<br />

Bei Zuschriften und Zahlungen bitte angeben<br />

uodo<br />

EINGEGANGEN<br />

2 4. OKT. 2013 i1C4<br />

Erledigt .<br />

-V-evi<br />

w -L-111.(-9/1A QL<br />

0.4 t'ut.4e<br />

Frankfurt (0.), 22.10.2013<br />

Stellungnahme HarnauEdnot<br />

Anhörung zum 6. KAG-ÄG, Gesetzentwurf LR LT-DS 5/7642,<br />

Ihr Schreiben vom 27.09.2013<br />

Sehr geehrte D<strong>am</strong>en und Herren,<br />

sehr geehrte Frau Vorsitzende,<br />

in vb. Angelegenheit danke ich <strong>für</strong> die Einladung zur Anhörung<br />

<strong>am</strong> 27.09.2013 und übermittele Ihnen die gewünschte Stellungnahme.<br />

Daher beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:<br />

1. Wie beurteilen Sie den vorliegenden Gesetzesentwurf?<br />

Der Gesetzentwurf enthält eine zwar mögliche, in <strong>der</strong> Sache aber<br />

unzureichende pauschale und <strong>für</strong> die Lan<strong>des</strong>entwicklung insges<strong>am</strong>t<br />

nachteilige reine Fristenlösung, die das erste Element <strong>der</strong><br />

notwendigen Abwägung im Ausgleich zwischen dem öffentlichen<br />

Interesse an <strong>der</strong> Beitragserhebung und dem Interesse <strong>des</strong> Beitragsschuldners<br />

(s. BVerfG, B. v. 05.03.13, Rn 53) vernachlässigt bzw.<br />

sogar ausschließt. Insbeson<strong>der</strong>e enthält <strong>der</strong> Gesetzentwurf keine<br />

ausreichende Reflexion <strong>des</strong> Handlungskataloges, den das BVerfG<br />

selbst (siehe ebenda, Rn 60 m.w.N.) benannt und aufgezeigt hat.<br />

Anlaß <strong>für</strong> den Gesetzesentwurf ist das Verlangen <strong>des</strong> BVerfG, eine<br />

verbindliche Kopplung <strong>der</strong> Vorteilslage an die hierdurch bedingte<br />

Abgabenerhebung vorzusehen, die danach in zeitlicher und persönlicher<br />

Hinsicht zu einer Beschränkung <strong>der</strong> Veranlagungsmöglichkeiten<br />

führt. Eine vollständige Loslösung <strong>des</strong> Zeitpunktes <strong>des</strong><br />

Verjährungsbeginns/-en<strong>des</strong> zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Entstehung <strong>der</strong><br />

Vorteilslage und <strong>der</strong>en Wahrnehmung ist verfassungswidrig. Die<br />

Beitragserhebung muß in einem überschaubaren Zeitraum nach<br />

Entstehung <strong>der</strong> Vorteilslage gegenüber dem Inhaber dieser Vorteilslage<br />

erfolgen. Aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz <strong>der</strong><br />

FRANKFURT (ODER)<br />

Bachgasse 2<br />

15230 Frankfurt (O<strong>der</strong>)<br />

Telefon: 03 35 / 56 53 40<br />

Telefax: 03 35 / 32 21 67<br />

Gerichtsfach Nr. 34<br />

E-Mail• franItfurt@homauf.de<br />

Rechd. Hinweise und Informationen<br />

unter www.hornauf.de<br />

RA SVEN HORNAUF<br />

Verwaltungsrecht<br />

Kommunales Satzungs- u. Abgabenrecht<br />

RAin ANNEDORE MEIBNER<br />

F<strong>am</strong>ilien- u. Erbrecht<br />

Arbeitsrecht<br />

RA ANSGAR ROEDER<br />

Lehrbeauftragter <strong>der</strong> Europa-Universität<br />

Strafrecht<br />

Presserecht<br />

Vertragsrecht<br />

RA u. Mediator BERND SCHUTZA<br />

Strafrecht<br />

Verwaltungsrecht<br />

RAin ANTJE GROTH-SIMONIDES<br />

Arbeits- u. Sozialrecht<br />

Recht <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>einrichtungen<br />

RAin BIANCA HORNAUF<br />

Kommunales Satzungs- u. Abgabenrecht<br />

Verwaltungsrecht<br />

Zivilrecht<br />

RA MATTHIAS SIMONIDES<br />

Verwaltungsrecht<br />

Umweltrecht<br />

Kommunales Satzungs- u. Abgabenrecht<br />

RAin KATJA HERRLICH<br />

Strafrecht<br />

Verwaltungsrecht<br />

RAin ANJA BAHRO<br />

Verwaltungsrecht<br />

Kommunales Satzungs- u. Abgabenrecht<br />

RAin ANJA SEIB-SOSTARIC, M.E.S.<br />

öffentliches und privates Baurecht<br />

Verwaltungsrecht<br />

Vertragsrecht<br />

POTSDAM<br />

Schopenhauerstraße 27<br />

14467 Potsd<strong>am</strong><br />

Telefon: 03 31 / 2 01 98-0<br />

Telefax: 03 31 / 2 01 98-20<br />

F Mail potsd<strong>am</strong>@hornadde<br />

RA Ing. Ing. WOLFGANG ZARZYCKI<br />

Privatdozent Architekten- und Baurecht<br />

Schiedsrichter in Bausachen<br />

RA JÖRN LASSAN<br />

Mietrecht<br />

Verkehrsrecht<br />

Vertragsrecht<br />

Arbeitsrecht<br />

RA RALF SCHÖFSKI<br />

Öffentliches u. privates Baurecht<br />

Verwaltungsrecht<br />

RAM YVONNE ZILLNER<br />

Sozialrecht<br />

Verwaltungsrecht<br />

St-Nr.: 061/233/00813<br />

Geschäftskonto: DKB AG • BLZ 120 300 00 • Konto-Nr. 529 222 IBAN: DE 78 1203 0000 0000 5292 22 SWIFT-BIC: BYLADEM 11)01<br />

An<strong>der</strong>konto: DKB AG • BLZ 120 300 00 • Konto-Nr. 529 909 IBAN: DE 56 1203 0000 0000 5299 09 SWIFT-BIC: BYLADEM 1001


Rechtssicherheit folgt, daß <strong>der</strong> Einzelne gegenüber dem Staat die Erwartung hegen darf, irgendwann<br />

nicht mehr mit einer Geldfor<strong>der</strong>ung überzogen zu werden, wenn <strong>der</strong> berechtigte<br />

Hoheitsträger über einen längeren Zeitraum seine Befugnis nicht wahrgenommen hat (s.<br />

ebenda, Rn 54). Dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (s. ebenda,<br />

Rn 56).<br />

Hierzu übersieht <strong>der</strong> Entwurf bereits die Tatsache, daß es sich bei <strong>der</strong> vom BVerfG mit dem B.<br />

v. 05.03.13 beanstandeten Teilnorm in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) cc) Spiegelstrich 2 BayKAG<br />

um eine absolute Son<strong>der</strong>regelung handelt; das KAG <strong>für</strong> das Land Brandenburg enthält dazu<br />

keine vergleichbare Son<strong>der</strong>regelung zum Beginn <strong>der</strong> Festsetzungsverjährung,<br />

so ausdrücklich zuletzt BVerfG, B. v. 03.09.13, 1 BvR 1282/13, juris Rn 6.<br />

Konkret sah die spezielle bayrische Rechtslage vor, daß einerseits die sachliche Beitragspflicht<br />

durch rückwirkende (ggf. heilende) Satzungsanordnung in <strong>der</strong> Vergangenheit entsteht und den<br />

dortigen (ggf. d<strong>am</strong>aligen) Eigentümer als persönlich Beitragspflichtigen definiert, an<strong>der</strong>erseits<br />

die Festsetzungsverjährung erst mit Ablauf <strong>des</strong> Jahres beginnt, in dem diese rückwirkende (die<br />

sachliche Beitragspflicht begründende) Satzung erlassen wurde. Dies war und ist in Brandenburg<br />

ausgeschlossen: Wird hier eine solche Satzung mit Rückwirkung erlassen, beginnt die<br />

Festsetzungsfrist mit Ablauf <strong>des</strong> Jahres, in dem diese rückwirkende Satzung in Kraft tritt. Zusätzlich<br />

beschränkt die gesetzliche Anordnung in § 8 Abs. 2 BbgKAG, <strong>für</strong> die in den kommunalen<br />

Satzungen das Zitiergebot gilt, den Kreis <strong>der</strong> Beitragspflichtigen strikt auf die zum Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Bekanntgabe <strong>des</strong> Beitragsbeschei<strong>des</strong> aufscheinenden Pflichtigen (Eigentümer, Erbbauberechtige,<br />

qualifizierte Nutzer). Die Heranziehung eines ehemaligen Eigentümers, <strong>der</strong><br />

denklogisch nicht (mehr) von <strong>der</strong> Vorteilslage profitieren kann, ist ausgeschlossen.<br />

Als insoweit relevant verbleibt mithin nur die brandenburgische Vorschrift in § 8 Abs. 7 S. 2<br />

Hs 1 BbgKAG, <strong>für</strong> die § 8 Abs. 7 S. 2 Hs 2 BbgKAG die Entstehung <strong>der</strong> sachlichen Beitragspflicht<br />

(als Beginn <strong>des</strong> Laufes <strong>der</strong> Festsetzungsverjährungsfrist und d<strong>am</strong>it auch <strong>der</strong>en Ende) zu<br />

einem späteren Zeitpunkt als den Eintritt <strong>der</strong> Vorteilslage eröffnet (so BVerfG, ebenda, Rn 6).<br />

Für die Rechtslage speziell in Brandenburg und <strong>der</strong>en Erfor<strong>der</strong>nissen hat das BVerfG durch<br />

das Judikat vom 03.09.2013, 1 BvR 1282/13, explizit auf die Entscheidung <strong>des</strong> OVG Berlin-<br />

Brandenburg vom 27.05.13, 9 S 75.12, BA S. 10 ff. bzw. juris Rn 28 ff., verwiesen. Aufgrund<br />

<strong>der</strong> dortigen Erwägungen, zwischenzeitlich verfeinert im Urteil vom 23.07.13, 9 B 64.11, UA<br />

S. 30 f., ist bsplw. die — durchaus häufige — Fallgestaltung zu reflektieren, in <strong>der</strong> ein Aufgabenträger<br />

sich bereits seit Jahren (im Ergebnis aber durch die Judikatur <strong>der</strong> örtlichen Verwaltungsgerichte<br />

fruchtlos) bemüht, den Anschlußbeitrag zu erheben und d<strong>am</strong>it <strong>für</strong> den Pflichtigen<br />

ersichtlich keine Erwartungshaltung entstehen konnte, nicht (mehr) zu einem Beitrag herangezogen<br />

zu werden. An<strong>der</strong>erseits unterfallen alle Aufgabenträger, die im Anwendungsbereich<br />

<strong>des</strong> § 12 Abs. 3a BbgKAG bereits mit einer wirks<strong>am</strong>en Erhebungsgrundlage i.S.d. § 2<br />

Abs. 1 BbgKAG arbeiten, überhaupt nicht <strong>der</strong> Beanstandung durch das BVerfG. In <strong>der</strong> vom<br />

BVerfG <strong>am</strong> 03.09.13 (ebenda, Rn 6) verwiesenen Passage <strong>der</strong> Entscheidung <strong>des</strong> OVG vom<br />

27.05.13 (BA S. 11 f.) heißt es dazu wörtlich:<br />

„... Die (vierjährige) Festsetzungsfrist <strong>für</strong> Anschlussbeiträge beginnt im Land Brandenburg — wie oben ausgeführt<br />

— mit Ablauf <strong>des</strong> Kalen<strong>der</strong>jahres zu laufen, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist (vgl. §<br />

12 Abs. 1 Nr. 4 KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 Alt. 1 A0). Die sachliche (Anschluss—)Beitragspflicht<br />

entsteht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG, sobald das Grundstück an die Einrichtung o<strong>der</strong> Anlage angeschlossen<br />

werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten <strong>der</strong> rechtswirks<strong>am</strong>en Satzung; die Satzung kann einen<br />

späteren Zeitpunkt bestimmen Diese Regelungen erfassen eine Vielzahl von Fallgestaltungen. Sie sind<br />

auch im Lichte <strong>des</strong> zitierten Beschlusses <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts keineswegs hinsichtlich aller<br />

geregelten Fallgestaltungen problematisch; insoweit könnte hier eine Teilunvereinbarkeit (vgl. u.a.<br />

BVerfG, Urteil vom 12. März 2008 — 2 BvF 4703 Juris; Maunz/Schmidt—Bleibtreu/Kleineethge,<br />

BVerfGG, Stand: Dezember 2012, § 78 Rn. 34, 95 ff.) <strong>der</strong> Gesetzesnormen über die Festsetzungsverjährung<br />

und Entstehung <strong>der</strong> sachlichen Beitragspflicht in Betracht kommen.<br />

2


Ist die Anschlussmöglichkeit <strong>für</strong> ein Grundstück erst nach Inkrafttreten <strong>der</strong> (wirks<strong>am</strong>en) Beitragssatzung geschaffen<br />

worden, so entsteht die sachliche Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG mit <strong>der</strong> Anschlussmöglichkeit;<br />

die Festsetzungsfrist beginnt in diesem Fall mit Ablauf <strong>des</strong> Kalen<strong>der</strong>jahres, in dem die Anschlussmöglichkeit<br />

geschaffen wurde. Das ist im Lichte <strong>des</strong> zitierten Beschlusses nicht zu beanstanden, und<br />

zwar auch nicht, wenn die Beitragssatzung rückwirkend auf die Zeit vor <strong>der</strong> Schaffung <strong>der</strong> Anschlussmöglichkeit<br />

in Kraft getreten ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 —1 BvR 2457/08 Rn. 50).<br />

Die sich daraus ableitende Gruppenbildung bei den Aufgabenträgern (wird zu Frage 2. weiter<br />

ausgeführt) wird im Gesetzentwurf nicht abgebildet. Vielmehr pauschaliert <strong>der</strong> Entwurf durch<br />

Einführung einer allgemeinen Erhebungsgrenze <strong>für</strong> sog. altangeschlossene Grundstücke und<br />

„alte Neuanlieger" zum 31.12.2015 unzureichend, wird <strong>der</strong> Rechtswirklichkeit im Land Brandenburg<br />

nicht gerecht und wird zu massiven Beitragsausfällen führen, in <strong>der</strong>en Ergebnis neben<br />

den wirtschaftlichen Verwerfungen auch die Zielerreichung <strong>des</strong> Gesetzes akut in Frage steht.<br />

Schlußendlich regt er geradezu zur Führung ansonsten aussichtsloser Rechtsbehelfsverfahren<br />

(wird weiter ab Frage 8. ff ausgeführt) an.<br />

Ausgehend von den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Rechtsprechung (siehe seit OVG Berlin-Brandenburg,<br />

Urt. v. 12.12.07, a.a.O.) zum Dauervorteilstatbestand <strong>der</strong> Anschlußmöglichkeit verlangen die<br />

Grundsätze <strong>der</strong> Abgaben- und Vorteilsgerechtigkeit, <strong>der</strong> Belastungsgleichheit und <strong>der</strong> Vollständigkeit<br />

<strong>der</strong> Einziehung entstandener Abgabenansprüche, daß die Aufgabenträger die objektive<br />

Möglichkeit haben müssen, in ausreichendem zeitlichen Umfang eine rechtskonforme<br />

Beitragserhebung durchzuführen. Wenn und soweit den Aufgabenträgern nach unverän<strong>der</strong>ter<br />

Gesetzeslage überhaupt das Recht eingeräumt wird, das sich bekanntlich nach <strong>der</strong> Systementscheidung<br />

zur gemischten Refmanzierung zur Beitragserhebungspflicht verdichtet, Anschlußbeiträge<br />

zu erheben, muß dies auch durch Einführung einer zeitlichen Grenzgrenze faktisch<br />

möglich bleiben. Dem wird eine Grenze im Jahre 2015 nicht gerecht.<br />

Es wi<strong>der</strong>spricht in beson<strong>der</strong>er Weise dem vom BVerfG betonten Gebot <strong>der</strong> Abwägung und<br />

Berücksichtigung <strong>des</strong> öffentlichen Interesses an <strong>der</strong> Abgabenerhebung, wenn durch die Einführung<br />

<strong>der</strong> zeitlichen Obergrenze 2015 in Verbindung mit <strong>der</strong> dann unabdingbaren Abwälzung<br />

<strong>der</strong> Beitragsausfälle (wird unten weiter ausgeführt) auf den Haushalt <strong>der</strong> verbandstragenden<br />

Kommunen o<strong>der</strong> den Lan<strong>des</strong>haushalt nach § 19 Abs. 2 BbgKAG-Entwurf eine unterschiedliche<br />

Behandlung <strong>der</strong> Vorteilsnehmer (Grundstücke mit Anschlußmöglichkeit) aus allgemeinen<br />

Steuermitteln hochsubventioniert und die unterschiedliche wasserwirtschaftliche<br />

Entwicklung im Land nochmals potenziert wird. Es macht letztlich keinen Unterschied, warum<br />

eine einzelne Gruppe von Pflichtigen nicht in gleicher Weise <strong>für</strong> dieselbe Vorteilslage<br />

herangezogen werden kann und diese aus einem allgemeinen Steuerhaushalt getragen werden.<br />

Letztlich würde es zur Beliebigkeit <strong>der</strong> örtlichen Verhältnisse, die vom Aufgabenträger nur<br />

bedingt gesteuert respektive beeinflußt werden können, verkommen, ob und wer zu demselben<br />

Anschlußbeitrag herangezogen wird und <strong>für</strong> wen die Allgemeinheit leistet. Allerdings stellt<br />

sich in<strong>des</strong> die Frage, was eine (quantitativ kleine, da<strong>für</strong> aber politisch und propagandistisch<br />

sehr agile) Gruppe von Altanliegern bzw. alten Neuanliegern — trotz gleicher Vorteilslage —<br />

privilegieren soll, die Abgeltung dieser Vorteilslage durch die Allgemeinheit zu rechtfertigen.<br />

Die mögliche Abwälzung von Beitragsausfällen auf dem Lan<strong>des</strong>haushalt, wobei die Beschränkung<br />

<strong>des</strong> Wortlautes in § 19 Abs. 2 BbgKAG-Entwurf auf Gemeinden und die Beweislastverteilung<br />

<strong>am</strong> Maßstab <strong>des</strong> verfassungsmäßigen Konnexitätsprinzips geson<strong>der</strong>t bedenklich<br />

ist (siehe weitere Ausführungen zu Frage 20.), rechtfertigt keinen <strong>der</strong>artigen Eingriff. Wenn<br />

<strong>der</strong> Gesetzgeber eine undifferenzierte absolute zeitliche Obergrenze definieren will, sollte es<br />

aus Gründen <strong>der</strong> Rechtseinheit und Sicherstellung gleicher Verhältnisse bei <strong>der</strong> ansonsten im<br />

öffentlichen Verfahrensrecht aufscheinenden 30-jährigen Frist verbleiben. Neben <strong>der</strong> kaum zu<br />

begründenden Son<strong>der</strong>behandlung <strong>der</strong>artiger Beitragsfälle fmdet sich schlicht keine vernünftige<br />

Rechtfertigung <strong>für</strong> die rein „gegriffene" Zahl von 15 Jahren, die rechtstechnisch eher an die<br />

Beliebigkeit eines politischen Würfelspiels erinnert, bislang ohne sachliche Rechtfertigung.<br />

3


2. Ergibt sich aus Ihrer Sicht ein dringen<strong>des</strong> Erfor<strong>der</strong>nis einer gesetzlichen Regelung <strong>der</strong><br />

Verjährungsfristen aufgrund <strong>der</strong> Rechtsprechung im Land Brandenburg seit Mai 2013?<br />

Unter Verweis auf die eigene Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG (siehe ausdrücklich im B. v.<br />

03.09.13, Rn 7 m.N.) ist zwar jedenfalls ein Bedarf <strong>für</strong> die Klärung <strong>der</strong> Rechtsfrage <strong>der</strong> ausreichenden<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> verfassungsrechtlichen Grundsätze <strong>der</strong> Rechtssicherheit vorhanden,<br />

allerdings besteht kein dringen<strong>des</strong> Erfor<strong>der</strong>nis einer gesetzlichen Regelung. Mit <strong>der</strong><br />

Begründung <strong>des</strong> BVerfG (ebenda),<br />

,Es bedarf allerdings zunächst <strong>der</strong> Klärung im Hauptsacheverfahren, wie den Maßgaben <strong>des</strong> Senatsbeschlusses<br />

vom 5. März 2013 Rechnung getragen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss<br />

vom 27. Mai 2013 — 9 S 7512 —juris Rn 29 a.E.).",<br />

ist in Anwendung und Umsetzung <strong>der</strong> Kriterien <strong>der</strong> zitierten OVG-Entscheidung (B. v.<br />

27.05.13, 9 S 75.12, BA S. 10 ff., weitergeführt im Urt. v. 23.07.13, 9 B 64.11, UA S. 30 f.<br />

m.w.N.) zunächst die jeweiligen Situation <strong>des</strong> beitragserhebenden Aufgabenträgers und <strong>des</strong><br />

herangezogenen bzw. heranzuziehenden persönlich Pflichtigen in Betracht zu nehmen — und<br />

eben abzuklären. Die undifferenzierte Behauptung, das Kommunalabgabengesetz <strong>für</strong> das Land<br />

Brandenburg sei verfassungswidrig und bedürfe dringend einer gesetzlichen Ergänzung, läßt<br />

sich danach ausschließen (siehe schon B. v. 27.05.13, BA S. 10 bzw. juris Rn 29). Danach<br />

kommt allenfalls eine Teilunwirks<strong>am</strong>keit in Betracht (so BVerfG, B. v. 03.09.13, juris Rn 7<br />

und OVG Berlin-Brandenburg, ebenda, BA S. 11 bzw. juris Rn 29). Danach ist die Betrachtung<br />

auf die einzelnen Fallgruppen <strong>der</strong> Beitragserhebung zu differenzieren. Dem wird die gesetzliche<br />

Regelung im Entwurf nicht gerecht.<br />

Gänzlich nicht betroffen von <strong>der</strong> Maßgabe <strong>des</strong> BVerfG (aus den B. v. 05.03.13 bzw. 03.09.13)<br />

sind die Beitragspflichtigen, die eine Anschlußmöglichkeit (erst) nach dem Inkrafttreten <strong>der</strong><br />

ersten wirks<strong>am</strong>en Beitragssatzung erhalten haben, auch wenn sich diese (erste wirks<strong>am</strong>e) Beitragssatzung<br />

ihrerseits Rückwirkung auf einen früheren Zeitraum beimißt. In diesem Falle<br />

greift <strong>der</strong> Fristlauf nach §§ 8 Abs. 7 S. 2, 12 Abs. 1 BbgKAG i.V.m. §§ 169 ff. AO <strong>am</strong> Ende<br />

<strong>des</strong> Jahres, in dem die Anschlußmöglichkeit (tatsächlich) geschaffen wurde und endet unwi<strong>der</strong>ruflich<br />

vier Jahre darauf. Diese Gruppe wird überhaupt nicht von <strong>der</strong> Neufassung <strong>des</strong> § 8<br />

Abs. 2 S. 2 BbgKAG seit dem 01.02.2004 tangiert und fällt daher aus dem Problemkreis.<br />

Gleiches gilt <strong>für</strong> alle Veranlagungs- und Vorteilsfälle, in denen <strong>der</strong> beitragsberechtigte Aufgabenträger<br />

von Anfang an, d.h. noch innerhalb von vier Jahren nach Herstellung <strong>der</strong> Anschlußmöglichkeit,<br />

mit <strong>der</strong> (erstmaligen) Heranziehung begonnen hat. In diesem Fällen konnte<br />

sich denklogisch kein Vertrauen <strong>des</strong> Beitragspflichtigen, von <strong>der</strong> Beitragserhebung verschont<br />

zu werden bzw. daß keine Veranlagung (mehr) erfolgt, aufbauen (siehe BVerfG, B. v.<br />

05.03.13, ebenda, Rn 54); dazu müßte <strong>der</strong> Aufgabenträger über einen längeren Zeitraum von<br />

<strong>der</strong> Beitragserhebung absehen (so ebenda und OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.07.13, 9 B<br />

64.11, UA S. 30). Dieses Vertrauen ist schon immer dann ausgeschlossen, wenn innerhalb <strong>der</strong><br />

Regelfrist von 4 Jahren die Beitragserhebung begonnen wurde. Mithin fällt auch diese zweite<br />

Gruppe aus dem Problemkreis heraus.<br />

Die dritte Gruppe bilden die Aufgabenträger, die unter die zeitliche Obergrenze <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Anordnung in § 12 Abs. 3a BbgKAG fallen (siehe OVG Berlin-Brandenburg, B. v.<br />

27.05.13, BA S. 13 f.). Dazu führt den Senat aus:<br />

„... Gleichwohl hat <strong>der</strong> Gesetzgeber durch die Einfügung <strong>des</strong> § 12 Abs. 3a KAG klar erkennen lassen,<br />

dass seiner Ansicht nach die Eigentümer <strong>der</strong> im Land Brandenburg schon mit einer Anschlussmöglichkeit<br />

o<strong>der</strong> mit einem Anschluss versehenen Grundstücke vorbehaltlich <strong>des</strong> § 12 Abs. 3a Satz 2 KAG jedenfalls<br />

bis 31. Dezember 2011 mit einer Beitragserhebung rechnen mussten. Mit Blick auf den im Beschluss vom<br />

5. März 2013 vom Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht betonten Spielraum <strong>des</strong> Gesetzgebers und vor dem Hintergrund<br />

<strong>der</strong> Schwierigkeiten beim Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, bei <strong>der</strong><br />

Gründung von Zweckverbänden und bei <strong>der</strong> Lösung <strong>des</strong> Altanschließerproblems sowie <strong>der</strong> sonstigen<br />

4


Schwierigkeiten, in einem neuen Land wie dem Land Brandenburg überhaupt wirks<strong>am</strong>es Satzungsrecht zu<br />

erlassen, erscheint dieser Stichtag bei überschlägiger Prüfung auch nicht als verfassungswidrig. Angesichts<br />

<strong>des</strong>sen könnten die brandenburgischen Regelungen insoweit teilbar sein, dass sie auch <strong>der</strong>zeit ohne<br />

weiteres solche Beitragsfestsetzungen tragen, die — wie die hier in Rede stehende Beitragsfestsetzung — bis<br />

zum Ablauf <strong>des</strong> 31. Dezember 2011 erfolgt sind. ..."<br />

Hierunter fallen alle Veranlagungsfälle von Aufgabenträgern, die bisher — nach obergerichtlicher<br />

Feststellung zumin<strong>des</strong>t 4 Aufgabenträger — schon über eine wirks<strong>am</strong>e Beitragssatzung<br />

verfügten und d<strong>am</strong>it den Beginn <strong>des</strong> Laufes <strong>der</strong> Festsetzungsfrist i.S.d. § 8 Abs. 7 S. 2 Bbg-<br />

KAG n.F. verfügten und <strong>der</strong>en gern. § 12 Abs. 3a BbgKAG <strong>am</strong> 31.12.2011 verjährten.<br />

Regelungsbedarf besteht somit lediglich <strong>für</strong> die vierte Gruppe, die quasi erst jetzt o<strong>der</strong> später<br />

mit <strong>der</strong> Beitragserhebung (gleich aus welchem Grund o<strong>der</strong> Anlaß) erstmalig beginnt o<strong>der</strong> die<br />

durch Entscheidungen <strong>der</strong> Verwaltungsgerichte nach Satzungsheilung erneut eine Beitragserhebung<br />

unternimmt respektive fortsetzt. Dazu führt <strong>der</strong> Abgabensenat (BA S. 12) aus:<br />

„... Im Lichte <strong>des</strong> Beschlusses <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts näher zu betrachten ist demgegenüber die<br />

durch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG geschaffene Möglichkeit, dass eine Gemeinde o<strong>der</strong> ein Zweckverband sich<br />

erst nach <strong>der</strong> Schaffung von Anschlussmöglichkeiten (durch den Erlass einer nicht rückwirkenden Anschlussbeitragssatzung)<br />

entscheidet, neben Gebühren <strong>für</strong> die Nutzung <strong>der</strong> Anlage auch Anschlussbeiträge<br />

zu erheben, also von einem reinen Gebührenmodell auf eine Mischfinanzierung durch Gebühren und Beiträge<br />

überzugehen (vgl. Urteile <strong>des</strong> Senats vom 26. Januar 2011 — 9 B 14.09 —, Juris Rn. 33 und vom 6.<br />

Juni 2007 — 9 B 77.05 —, Juris Rn. 36). Ebenfalls näher zu betrachten ist die Möglichkeit, dass eine<br />

Gemeinde nach einem wegen rechtlicher Fehler gescheiterten Satzungsgebungsversuch (o<strong>der</strong> nach<br />

mehreren solcher Versuche) eine neue Anschlussbeitragssatzung ohne Rückwirkung erlässt und<br />

d<strong>am</strong>it eine Grundlage <strong>für</strong> neue Beitragsbescheide schafft. In den genannten Fällen kann zwischen <strong>der</strong><br />

Schaffung <strong>der</strong> Anschlussmöglichkeit <strong>für</strong> ein Grundstück und dem — erst durch den Satzungserlass markierten<br />

—Entstehen <strong>der</strong> Beitragspflicht eine durch das Gesetz nicht beschränkte Zeitspanne liegen. ..."<br />

Diese allein i.S.d. Entscheidung <strong>des</strong> BVerfG vom 05.03.13 relevante Gruppe von Beitragspflichtigen<br />

erfaßt in<strong>des</strong> nur Veranlagungsfälle, bei denen die Aufgabenträger erst zukünftig<br />

(erstmals) mit <strong>der</strong> Beitragserhebung beginnen o<strong>der</strong> bisher nur unwirks<strong>am</strong>e Satzungsversuche —<br />

ohne tatsächlich begonnene bzw. versuchte Beitragserhebung (dann mit Zuweisung <strong>der</strong> vg.<br />

Gruppen 1 und/o<strong>der</strong> 2) aufweisen. Hier setzt aber die beson<strong>der</strong>e Verantwortung <strong>des</strong> Gesetzgebers<br />

an, die durch rudimentäre Regelungen <strong>der</strong> Beitragsmaßstäbe in § 8 BbgKAG (siehe weitere<br />

Ausführungen unten) faktisch begründete Rechtsunsicherheit im Land Brandenburg durch<br />

die oftmals sehr speziellen und zudem wechselnden judikativen Vorgaben zu berücksichtigen<br />

und bei <strong>der</strong> weiteren Ausgestaltung <strong>der</strong> Vorschrift die Rechtswirklichkeit zu berücksichtigen,<br />

indem eine tatsächlich ausreichende Frist zur Beitragserhebung statuiert wird.<br />

Soweit ersichtlich, vertreten die einzelnen Verwaltungsgerichte im Land trotz <strong>der</strong> vz. Vorgabe<br />

<strong>des</strong> OVG keine einheitliche Auffassung: Während allein die 6. K<strong>am</strong>mer <strong>des</strong> VG Cottbus von<br />

einem dringenden Erfor<strong>der</strong>nis ausgeht (etwa im B. v. 08.05.13, 6 L 327/12, B. v. 20.06.13, 6 L<br />

338/12 und B. v. 28.08.13, 6 L 52/13), vertreten die Beitragsk<strong>am</strong>mern <strong>des</strong> VG Potsd<strong>am</strong> und<br />

Frankfurt (O<strong>der</strong>) einhellig die rechtliche (o.g.) Linie <strong>des</strong> OVG (in Anknüpfung an B. v.<br />

27.5.13, 9 S 75.12; siehe zuletzt etwa 13. v. 5 L 277/13, B. v. 16.10.13, BA S. 5 m.w.N.).<br />

3. Wird <strong>der</strong> Gesetzentwurf den durch das BVerfG formulierten Anfor<strong>der</strong>ungen gerecht?<br />

Ja. Allerdings läßt er die vom BVerfG eröffneten Prüfungs- und Gestaltungsspielräume <strong>des</strong><br />

Gesetzgebers fast völlig ungenutzt, verkennt die differenzierte Erhebungs- und Satzungslage<br />

im Land Brandenburg und verschenkt d<strong>am</strong>it die Chance einer differenzierten und ausgewogenen<br />

Lösung <strong>der</strong> Problemlage durch angemessene Berücksichtigung <strong>des</strong> öffentlichen Interesses<br />

an einer (gleichen und vollständigen) Beitragserhebung. Auf die Ausführungen zu den Fragen<br />

1. und 2. wird insoweit verwiesen.<br />

5


4. Wie bewerten Sie die Länge <strong>der</strong> Verjährungshöchstfrist?<br />

Die Frist von 15 Jahren ist ihrerseits zwar jedenfalls verfassungskonform, aber rechtstechnisch<br />

unzureichend und offenkundig rein politisch — als klares wohl wahlmotiviertes „Entgegenkommen"<br />

an Kreise <strong>der</strong> von einer streitigen Beitragserhebung Betroffenen — begründet.<br />

Hier bietet sich eine Anknüpfung an an<strong>der</strong>e Regelungen (etwa § 53 Abs. 2 S. 1 VwVfG i.V.m.<br />

§ 1 BbgVwVfG o<strong>der</strong> § 197 BGB) gerade zu, also die 30-jährige Verjährungsfrist. Zugleich<br />

erübrigt sich mit dieser vielfach verfassungsrechtlich bestätigten Zeitgrenze die ges<strong>am</strong>te Frage<br />

<strong>der</strong> Abgabengerechtigkeit und <strong>der</strong> notwendigen objektiven Möglichkeit, Beitragsansprüche<br />

auch vollständig einziehen zu können. Geht man von <strong>der</strong> „alten" Rechtslage in Bezug auf § 8<br />

Abs. 7 S. 2 BbgKAG a.F. bis zum 31.01.2004 aus, also von <strong>der</strong> notwendigen Rückwirkung<br />

einer (ersten rechtswirks<strong>am</strong>en) Beitragssatzung auf den ersten (wenngleich unwirks<strong>am</strong>en) Satzungsversuch<br />

eines Aufgabenträgers aus, ergibt sich ohne Berücksichtigung einer geson<strong>der</strong>ten,<br />

wegen <strong>der</strong> tatsächlichen Umstände in<strong>des</strong> erfor<strong>der</strong>lichen, Hemmungsregelung bereits eine angemessene<br />

Zeitspanne zur Wahrung <strong>des</strong> öffentlichen Interesses an <strong>der</strong> vollständigen und<br />

gleichheitsgemäßen Heranziehung aller Abgabenpflichtigen.<br />

Dies wird auch durch die bisherige Rechtsprechung ausdrücklich gedeckt. Nachdem bereits<br />

das BVerfG im B v. 05.03.13 (ebenda, Rn 56) den weiten Gestaltungsspielraum <strong>des</strong> Gesetzgebers<br />

ausdrücklich herausstellte, wurde dies zwischenzeitlich durch die vz. Judikate <strong>des</strong> OVG<br />

(insbeson<strong>der</strong>e B. v. 27.05.13, a.a.O., BA S. 12) und <strong>des</strong>sen ausdrückliche Inbezugnahme durch<br />

das BVerfG mit dem B. v. 03.09.13 (ebenda, Rn 7) bekräftigt:<br />

„... In<strong>des</strong>sen bedeutet auch das nicht, dass je<strong>der</strong> - nicht auf die Zeit vor <strong>der</strong> Schaffung von Anschlussmöglichkeiten<br />

rückwirkende - Erlass von Anschlussbeitragssatzungen verfassungsrechtlich problematisch wäre.<br />

Wie oben schon wie<strong>der</strong>gegeben, hat das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013,<br />

a. a. 0. Rdnr. 45, darauf hingewiesen, dass die Vorteile einer Anschlussmöglichkeit auch in <strong>der</strong> Zukunft<br />

weiter fortwirkten und nicht zuletzt <strong>des</strong>halb eine Beitragserhebung auch noch relativ lange Zeit nach<br />

Anschluss an die Einrichtung trügen. Es hat ferner a. a. 0., Rdnr. 46, darauf hingewiesen, dass dem Gesetzgeber<br />

ein weiter Gestaltungsspielraum bei <strong>der</strong> Bewältigung seiner Aufgabe zustehe, die berechtigten<br />

Interessen <strong>der</strong> Allgemeinheit <strong>am</strong> Vorteilsausgleich (durch Beitragserhebung) und <strong>der</strong> Einzelnen an Rechtssicherheit<br />

durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zum Ausgleich zu bringen. ..."<br />

In diesem Zus<strong>am</strong>menhang muß die Rechtswirklichkeit im Land Beachtung finden. Mit Normierung<br />

von lediglich 15 Jahren lassen sich im Schnitt nur zwei bis drei vollständige Beitragserhebungsläufe<br />

in Brandenburg realisieren. Bsplw. mußte aber <strong>der</strong> Aufgabenträger, <strong>der</strong> mit<br />

den Grundsatzurteilen <strong>des</strong> OVG Berlin-Brandenburg v. 12.12.07 seine Beitragserhebung erstmalig<br />

obergerichtlich bestätigt erhielt, insges<strong>am</strong>t sieben Satzungsversuche unternehmen. Die<br />

ersten vier Satzungen scheiterten verwaltungsgerichtlich an bloßen Formalien, auf die <strong>der</strong><br />

Zweckverband keinen Einfluß hat (unwirks<strong>am</strong>e Verbandsgründung und Verbandssatzung,<br />

Formmangel im Stabilisierungsbescheid, falsches Amtsblatt <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde), die beiden<br />

folgenden Satzungen an geän<strong>der</strong>ten inhaltlichen Vorgaben <strong>der</strong> Rechtsprechung (keine allgemeine<br />

Tiefenbegrenzung IB, keine Differenzierung bei Geschoßmaßstäben IB/AB aus Urt. v.<br />

08.06.00 sowie keine Verbesserungsbeiträge aus Urt. v. 03.12.03). Selbst danach war dieser<br />

Aufgabenträger vor insoweiten Überraschungen nicht sicher: Trotz Bestätigung dieser Beitragserhebung<br />

durch OVG, BVerwG und LVerfG war nach zwischenzeitlicher Instanzenrechtsprechung<br />

<strong>der</strong> VG Cottbus u. Frankfurt (0.) wg. vermeintlichen Verstößen gg. § 8 Abs. 6 S. 5<br />

BbgKAG n.F. im AB und angeblich verdeckter Artabschläge erst durch abermalige Entscheidung<br />

<strong>des</strong> OVG (seit B. v. 24.10.12, 9 S 61.12) wie<strong>der</strong> die wirks<strong>am</strong>e Satzung anzunehmen und<br />

führte zur Entscheidung v. 27.05.13, 9 S 75.12. Problem<strong>am</strong>plifizierend wirkt die Tatsache, daß<br />

die durchschnittliche Bearbeitungs- und Entscheidungsdauer erstinstanzlicher Beitragsanfechtungen<br />

etwa beim VG Frankfurt (0.) <strong>der</strong>zeit durchschnittlich bei ca. vier Jahren liegt.<br />

6


5. Ist die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Höchstfristenregelung von 15 Jahren seit<br />

Eintritt <strong>der</strong> Vorteilslage, die <strong>für</strong> alle Abgabenkonstellationen im Bereich <strong>des</strong> KAG gelten<br />

soll, insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf den Beschluss <strong>des</strong> BVerfG vom 05.03.13 und <strong>der</strong> in<br />

dieser Entscheidung gefor<strong>der</strong>ten Abwägung verfassungsgemäß o<strong>der</strong> ist das gesetzgeberische<br />

Ermessen überschritten?<br />

Ja (siehe im Übrigen Beantwortung zu Frage 4.). Die Statuierung einer Frist von 15 Jahren<br />

dürfte in jedem Fall vom weiten Ermessen <strong>des</strong> Gesetzgebers gedeckt. Allerdings erscheint<br />

wegen <strong>der</strong> Sach- und Rechtslage im Land Brandenburg, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Rechtswirklichkeit<br />

und dem Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> objektiven Umsetzbarkeit <strong>der</strong> gesetzlichen Anordnungen, die Normierung<br />

einer Frist von 30 Jahren deutlich besser und ebenso verfassungskonform begründbar.<br />

Zusätzlich ist zu berücksichtigen, daß eine Neufassung in § 19 BbgKAG lediglich auf die Anschlußbeiträge<br />

nach § 8 Abs. 4 S. 3 BbgKAG i.V.m. § 8 Abs. 7 S. 2 BbgKAG (in <strong>der</strong> Fassung<br />

seit dem 01.02.2004) durchschlägt, da wegen <strong>der</strong> bestehenden und unverän<strong>der</strong>ten Anordnung<br />

in § 8 Abs. 7 S. 1 BbgKAG alle an<strong>der</strong>en Beitragsarten bereits jetzt „starr" im Verjährungsbeginn<br />

und -ablauf geregelt, mithin von den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> Beschlusses <strong>des</strong> BVerfG vom<br />

05.03.2013 überhaupt nicht tangiert sind (siehe ebenso B. v. 03.09.2013, Rn 6). Bsplw. stellt<br />

sich <strong>für</strong> Straßenbaubeiträge diese Problematik grundsätzlich nicht, da hier in <strong>der</strong> Regel mit<br />

dem Ablauf <strong>des</strong> Jahres <strong>der</strong> technischen Abnahme gern. § 12 VOB/B die Festsetzungsverjährungsfrist<br />

beginnt und vier Jahre danach endet.<br />

6. Wie bewerten Sie die geplante Ablaufhemmung von 10 Jahren bis zum 03.10.2000?<br />

Die Bemessung dieser Frist erscheint durchaus willkürlich gewählt, jedenfalls findet sich da<strong>für</strong><br />

keine veranlassungs- o<strong>der</strong> beitragserhebungsbezogene Rechtfertigung <strong>für</strong> die Dauer <strong>der</strong> Hemmung<br />

und/o<strong>der</strong> von <strong>der</strong>en Endtermin. Mit <strong>der</strong>selben Begründung lassen sich aber auch 15 o<strong>der</strong><br />

20 Jahre Ablaufhemmung problemlos rechtfertigen.<br />

Statt einer bloßen Inbezugnahme <strong>des</strong> Beitrittstermins nach Art. 23 GG a.F. sollte Anknüpfungspunkt<br />

einer Ablaufhemmung die — tatsächlich und unbestreitbar vorliegenden — Ereignisse<br />

und Vorgänge sein, die in den ersten Jahren nach Aufnahme <strong>der</strong> Tätigkeit <strong>der</strong> Aufgabenträger<br />

im Sinne einer Beitragserhebung gern. § 8 Abs. 4 S. 3 BbgKAG im Rechtssinn zu ungeordneten<br />

(Rechts-)Verhältnissen geführt haben und einer solchen Beitragserhebung entgegenstanden.<br />

Für den Bereich <strong>der</strong> ganz überwiegend von <strong>der</strong> Beitragserhebung betroffenen Zweckverbände<br />

gem. § 5 Abs. 1 BbgGKG bedeutet dies, daß die Grenze <strong>der</strong> Ablaufhemmung nicht<br />

vor <strong>der</strong> Bestandskraft <strong>des</strong> jeweiligen Beschei<strong>des</strong> nach § 14 Abs. 1 StabG (StabG - Gesetz zur<br />

rechtlichen Stabilisierung <strong>der</strong> Zweckverbände <strong>für</strong> Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung<br />

vom 06.07.1998). In dem von uns betreuten Kreis <strong>der</strong> Aufgabenträger sind diese sog.<br />

Stabilisierungsbescheide <strong>der</strong> Aufsichtsbehörden in <strong>der</strong> Regel in den Jahren 1999 bis 2001 ergangen,<br />

teilweise aber aufgrund von Wirks<strong>am</strong>keitsproblemen auch erst 2003/2004.<br />

Vor Ergehen dieser Stabilisierungsbescheiden galten die Zweckverbände als nicht rechtswirks<strong>am</strong><br />

gegründet und konnten bis dahin auch keinerlei wirks<strong>am</strong>es Satzungsrecht schaffen, zumal<br />

<strong>der</strong> Gesetzgeber bereits zuvor — mit dem sog. „Sicherungsgesetz" (Gesetz zur Sicherung <strong>der</strong><br />

Arbeitsfähigkeit von Zweckverbänden, ZwVerbSG vom 04.12.1996) — fruchtlos versucht hatte,<br />

die von <strong>der</strong> Rechtsprechung <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>verwaltungsgerichtsbarkeit <strong>für</strong> nichtig erklärten<br />

Verbandsgründen und d<strong>am</strong>it die Mängel <strong>der</strong> rechtlichen Konstitution im Land zu heilen. Mithin<br />

verbietet es sich, den Zeitraum <strong>der</strong> einigungsbedingten objektiven Rechtsunsicherheit, die<br />

klar lan<strong>des</strong>seitig durch einen Mangel <strong>der</strong> Gesetzgebung und fast vollständig fehlen<strong>der</strong> Kommunalaufsicht<br />

nebst unterbliebener Anleitung <strong>der</strong> Aufgabenträger <strong>am</strong> Maßstab <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> speziellen Lan<strong>des</strong>rechtsprechung, verursacht war, vor Ergehen <strong>der</strong> zeitlich letzten<br />

7


(d.h. insoweit jüngsten) Bescheide nach § 14 Abs. 1 StabG, abzuschließen. Dies führt schon<br />

zu einer notwendigen Ablaufhemmung bis Ende 2004.<br />

Zu berücksichtigen ist in diesem Zus<strong>am</strong>menhang ergänzend die Entstehungsgeschichte <strong>des</strong><br />

sog. Altanliegerproblems. Überhaupt erst durch die Rechtsprechung <strong>des</strong> OVG Frankfurt<br />

(O<strong>der</strong>) seit dem Urteil vom 05.12.2001, 2 A 611/00, gab es das Erfor<strong>der</strong>nis, sog. altangeschlossene<br />

Grundstücke zum Anschlußbeitrag heranzuziehen. Mit den Urteilen vom<br />

03.12.2003, u.a. 2 A 733/03, gab es dann die Vorgabe, dies — unter Ausschluß <strong>der</strong> übrigen<br />

Beitragsarten <strong>des</strong> Katalogs in § 8 Abs. 2 S. 1 BbgKAG — allein durch einen Herstellungsbeitrag<br />

bewirken zu können. Durch die Rechtsän<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> 2. Entlastungsgesetzes in § 8 Abs. 7<br />

S. 2 BbgKAG n.F. wurde wie<strong>der</strong>um die Möglichkeit von <strong>der</strong>en praktischer Heranziehung geschaffen,<br />

erst mit den Grundsatzurteilen <strong>des</strong> OVG vom 12.12.07, 9 B 44. und 45.06, diese<br />

Möglichkeit zur Wahrung <strong>des</strong> Gleichheitssatzes verbindlich als allgemeine Erhebung verlangt.<br />

Dies führt wie<strong>der</strong>um in das Jahr 2004 als Begründung <strong>für</strong> die vorliegende Problemlage.<br />

D<strong>am</strong>it sprechen Veranlassung und Sachzus<strong>am</strong>menhang da<strong>für</strong>, eine Ablaufhemmung jedenfalls<br />

bis in das Jahr 2004 anzusetzen; ob dies an dem Inkrafttreten <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> § 8 Abs. 7 S. 2<br />

BbgKAG n.F. festgemacht wird o<strong>der</strong> an dem diesbezüglich ersten Judikat <strong>des</strong> Obergerichts (s.<br />

B. v. 08.09.04, 2 B 112/03 MittStG Bbg 2004, S. 356, m.w.N.), kann dahinstehen.<br />

7. Ist die in diesem Gesetzentwurf vorgeschlagene Höchstfristenregelung von 15 Jahren<br />

seit Eintritt <strong>der</strong> Vorteilslage in Verbindung mit <strong>der</strong> Hemmungsregelung von 10 Jahren,<br />

die <strong>für</strong> Altfälle, gilt, also insges<strong>am</strong>t 25 Jahre, insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf den Beschluß<br />

<strong>des</strong> BVerfG v. 05.03.13 und <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Entscheidung gefor<strong>der</strong>ten Abwägung verfassungsgemäß<br />

o<strong>der</strong> ist das gesetzgeberische Ermessen überschritten?<br />

Unter Verweis auf die Beantwortung zu Frage 2. bis 6. ist <strong>der</strong> Entwurf jedenfalls unbedenklich<br />

und ersichtlich verfassungskonform. Die eindeutig <strong>am</strong> unteren Ende <strong>des</strong> weiten Ermessensspielraums<br />

<strong>des</strong> Gesetzgebers liegende Entwurfsfassung schöpft den Rahmen nicht aus.<br />

8. Wie häufig wird es ihrer Meinung nach in Brandenburg zur Anwendung/Wirkung <strong>der</strong><br />

Erhebungssperre zum 31.12.2015 kommen und wie realistisch und konkret sind d<strong>am</strong>it<br />

verbundene Beitragsausfälle bei den Aufgabenträgern?<br />

Wir schätzen aufgrund unserer Beratungsmandate, <strong>der</strong> laufenden Prozeßvertretungen und <strong>der</strong><br />

bekannten, auch <strong>der</strong> jüngeren Rechtsprechung (bsplw. sind allein in den letzten zwei Monaten<br />

durch die VG Cottbus und Potsd<strong>am</strong> insges<strong>am</strong>t sechs Aufgabenträger mit unwirks<strong>am</strong>en Beitragssatzungen<br />

benannt worden), daß ca. 1/3 <strong>der</strong> Aufgabenträger mit vorgesehener Beitragserhebung<br />

respektive Mischrefinanzierung es nicht bis zum 31.12.2015 schaffen kann, die Beitragserhebung<br />

vollständig i.S.d. Grenzen <strong>der</strong> Typengerechtigkeit wirks<strong>am</strong> abzuschließen.<br />

Diese Gruppe setzt sich aus den (allerdings nur wenigen) Aufgabenträgern zus<strong>am</strong>men, die<br />

bisher noch (überhaupt) nicht mit <strong>der</strong> Beitragserhebung bei sog. Altanliegern begonnen haben<br />

und dies wegen <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Vorbereitungsarbeiten (ggf. Überarbeitung ABK, danach in<br />

<strong>der</strong> Globalkalkulation Aktualisierung <strong>der</strong> Aufwandsseite und neue Flächenerfassung nach<br />

Maßgabe <strong>der</strong> an die zwischenzeitlichen, tw. geän<strong>der</strong>ten Rechtsprechung anzupassenden Beitragsmaßstäbe<br />

in <strong>der</strong> Satzung) im Junktim zur Gebührenkalkulation auch nicht mehr rechtzeitig<br />

schaffen können. Allein eine gehörige vollständige und satzungskonforme sowie verwaltungsgerichtlich<br />

belastbare Flächenerfassung dürfte nicht unter sechs Monaten dauern, effektiv<br />

aber neun bis zwölf Monate erfor<strong>der</strong>n. Jede wesentliche Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> insoweiten Beitragsmaßstäbe<br />

führt zur erneuten vollständigen Überarbeitung. D<strong>am</strong>it ist aber lediglich die allge-<br />

8


meine Voraussetzung zur Beitragserhebung gegeben. Für die konkrete Erhebung müssen die<br />

Veranlagungsfülle (oftmals viele Tausende) erfaßt und die Bescheidung dann auch grundstücksscharf<br />

vorgenommen werden.<br />

Allein die Qualität <strong>der</strong> beitragsrelevanten Daten aus dem allgemeinen Liegenschaftskataster ist<br />

— gemessen an den Prüfungsanfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Verwaltungsgerichte — bescheiden und verlangt<br />

vielfache Nachbearbeitungen in <strong>der</strong> Bescheidung. Amplifiziert wird dieses Problem<br />

durch den natürlichen Wechsel in den Verhältnissen <strong>der</strong> Grundstücksberechtigten. Die Ortsrechtsplanungen<br />

<strong>der</strong> Gemeinden sind, soweit wirks<strong>am</strong> und beachtlich, oftmals unscharf und<br />

veraltet. Die grundstücksscharfe Veranlagung führt — gerade im ländlichen Bereich — oftmals<br />

zum Bedarf konkreter Ermittlungen auf dem einzelnen Grundstück. Die aus verständlichen<br />

Kostengründen geringe Personaldecke <strong>der</strong> Aufgabenträger, gerade von mit Beitragssachen<br />

vertrautem Fachpersonal, kann dies nur bedingt und über lange Zeiträume leisten.<br />

In gleicher Weise gilt diese Sach- und Gemengelage auch <strong>für</strong> die Aufgabenträger, die bereits<br />

(teilweise seit Jahren o<strong>der</strong> mittlerweile schon zwei Jahrzenten) versuchen, Beiträge wirks<strong>am</strong><br />

zu erheben. Dies sind — wg. <strong>der</strong> Zuordnung zur sog. 1 und/o<strong>der</strong> 2. Gruppe nach <strong>der</strong> o.z. Rechtsprechungen<br />

<strong>des</strong> OVG — verfassungsmäßig nicht betroffen, werden durch die Sperrfrist<br />

31.12.2015 aber mit erfaßt. Hier wirkt bei unwirks<strong>am</strong>er Bescheidung zwar nominell die<br />

Hemmungswirkung <strong>des</strong> § 171 Abs. 3a AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) BbgKAG, aber nur<br />

<strong>für</strong> den bisherigen Adressaten. Allein die natürliche Fluktuation im Grundstückseigentum<br />

sorgt innerhalb von wenigen Jahren zu einer beachtlichen Anzahl von Wechseln in <strong>der</strong> Person<br />

<strong>der</strong> Beitragspflichtigen und führt d<strong>am</strong>it gleichwohl zum Ausfall <strong>der</strong> Beitragsfor<strong>der</strong>ung auch<br />

bei schon erfolgter (erster bzw. fruchtloser) Grundstücksveranlagung, sofern es bei <strong>der</strong> Frist<br />

31.12.2015 verbleibt.<br />

9. Welche Wirkung hätte diesbezüglich eine Aufweitung <strong>der</strong> Verjährungsfrist auf 2020?<br />

Eine solche Aufweitung entschärft fraglos die Problemlage (siehe Ausführungen zu Frage 8.).<br />

Der weitere Zeithorizont <strong>für</strong> eine wirks<strong>am</strong>e Veranlagung sichert einen weiteren vollständigen<br />

Beitragsdurchlauf o<strong>der</strong> zumin<strong>des</strong>t zwei wesentliche (zusätzliche) Satzungsversuche. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

die Aufgabenträger, die bisher noch gar keine wirks<strong>am</strong>e Beitragssatzung zur Verfügung<br />

haben, können d<strong>am</strong>it immerhin eine gewisse Erwartung <strong>für</strong> eine rechtzeitige und vollständige<br />

Beitragserhebung verbinden. Allerdings wird das Problem nicht beseitigt, son<strong>der</strong>n nur entschärft.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e gilt dies problem<strong>am</strong>plifizierend dann, wenn es — erneut, wie zuletzt<br />

bsplw. 2011/2012 zur Frage <strong>der</strong> Auslegung und Anwendung von § 8 Abs. 6 S. 5 BbgKAG —<br />

zu Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Rechtsprechung an die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> satzungsmäßigen Beitragsmaßstäbe<br />

kommt, die u.a. neben einer Anpassung <strong>der</strong> Beitragssatzung zwingend zur Überarbeitung<br />

<strong>der</strong> Beitragssatzungsermittlung (Globalkalkulation) führt. Für die Aufgabenträger ist eine solche<br />

Entwicklung <strong>der</strong> Rechtsprechung, an die sie wg. Art. 20 Abs. 3 GG verbindlich gebunden<br />

sind, nicht vorhersehbar und in <strong>der</strong> rechtlichen Vorbereitung auch nicht zu antizipieren. Vielmehr<br />

bleibt den Aufgabenträgern dann nur, diese judikativen Vorgaben umzusetzen und ihre<br />

Beitragserhebung zu än<strong>der</strong>n bzw. im schlechtesten Fall gänzlich neu zu beginnen.<br />

10. Sehen Sie — das Urteil <strong>des</strong> BVerfG berücksichtigende — Alternativen zu <strong>der</strong> von <strong>der</strong><br />

Lan<strong>des</strong>regierung vorgeschlagenen Regelung <strong>der</strong> Verjährung?<br />

Ja. Das BVerfG hat die Art und Weise <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong> Sicherung <strong>des</strong> Zus<strong>am</strong>menspiels<br />

von Vorteilslage und vorteilsbezogener Abgabenerhebung ausdrücklich offen gelassen und<br />

dem Gesetzgeber anheimgestellt (s. B. v. 05.03.13, ebenda, Rn 60 m.w.N.). Hieran kann angeknüpft<br />

werden. Neben <strong>der</strong> Definition einer Höchstfrist (idealer Weise bei 30 Jahren) kommt<br />

9


nach <strong>der</strong> Vorgabe <strong>des</strong> BVerfG auch eine Verlängerung <strong>der</strong> Regelfestsetzungsfrist von vier<br />

Jahren o<strong>der</strong> die Anordnung einer weiteren Hemmung, etwa nach dem Vorbild <strong>des</strong> Kataloges<br />

in § 171 AO, etwa wenn die Durchsetzung <strong>des</strong> Abgabenanspruchs durch aktuelle Rechtsprechung<br />

zu den Anfor<strong>der</strong>ungen an die Satzungsinhalte, die von den Zweckverbände nicht beeinflußt,<br />

son<strong>der</strong>n nur nachvollzogen werden können, mit Än<strong>der</strong>ungs- o<strong>der</strong> Kalkulationsneubedarf<br />

zunächst unmöglich wird. Die weitere Variante <strong>des</strong> BVerfG, eine Zahlungspflicht (etwa im<br />

Wege <strong>der</strong> Vorauszahlung) auch dann zu statuieren, wenn die Erhebungsgrundlage unwirks<strong>am</strong><br />

ist (s. ebenda, Rn 60 a.E. m.w.N.) halten wir unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten und <strong>der</strong><br />

verfassungsrechtlichen Vorgabe zum ausschließlich rechtmäßigen Handeln <strong>der</strong> Verwaltung. In<br />

diesem Falle wäre auch das öffentliche Interesse nicht hinreichend berücksichtigt, da es letztlich<br />

im Sinne <strong>der</strong> Refinanzierung <strong>der</strong> öffentlichen Einrichtungen <strong>für</strong> das „Behaltenkönnen" nur<br />

auf die Endbescheidung ankommt und drohende Rückzahlungsansprüche den Effekt einer<br />

faktischen o<strong>der</strong> tatsächlichen Vorauszahlung nicht nur egalisieren, son<strong>der</strong>n umkehren.<br />

Geson<strong>der</strong>t ist die „Gruppenbildung" <strong>des</strong> OVG (aus dem B. v. 27.05.13, 9 S 75.12, BA S. 9 ff.)<br />

zu beachten und die Verjährungsanordnung als Obergrenze daran auszurichten. Der Gesetzgeber<br />

kann dieser höchst unterschiedlichen örtlichen Sach- und Rechtslage u.E. nur entsprechen,<br />

wenn er entwe<strong>der</strong> diese Gruppenbildung nachvollzieht und bei <strong>der</strong> Festsetzung <strong>der</strong> Vertrauensschutzgrenzen<br />

berücksichtigt o<strong>der</strong> aber sogleich eine ausreichende, allumfassende Ges<strong>am</strong>tobergrenze<br />

(dann aber einheitlich von 30 Jahren) normiert.<br />

11. Welche praktischen Folgen entstehen durch den vorliegenden Gesetzentwurf <strong>für</strong><br />

Vermieter, Mieter sowie Eigenheimbesitzer und Unternehmer in Brandenburg?<br />

Für die Beantwortung dieser Frage muß zuvor<strong>der</strong>st auf den Umstand hingewiesen werden, daß<br />

es sich bei <strong>der</strong> kommunalen Abgabenerhebung lediglich um eine bloße Refinanzierung handelt.<br />

Es geht also nicht um die Frage, ob bezahlt werden muß, son<strong>der</strong>n allein auf welchem<br />

Weg und von wem in welcher Höhe. Kern <strong>des</strong> sog. „Altanliegerstreits" ist also letztlich eine<br />

Verteilungsfrage und d<strong>am</strong>it eine Frage <strong>der</strong> Abgabengerechtigkeit. Grundsätzlich steht es den<br />

Aufgabenträgern <strong>der</strong> zentralen Ver-/Entsorgung frei, ihren investiven Aufwand allein durch<br />

Benutzungsgebühren o<strong>der</strong> gemischt durch Beiträge und Gebühren zu refinanzieren. Hat sich<br />

ein Aufgabenträger aber einmal zur gemischten Refinanzierung entschlossen, verdichtet sich<br />

das Beitragserhebungsrecht zur Beitragserhebungspflicht. Dann sind alle (in gleicher Weise<br />

bevorteilten) Grundstücke in ungefähr gleicher Weise zu demselben Beitrag heranzuziehen.<br />

Fehlt irgendein Element <strong>der</strong> Refinanzierung o<strong>der</strong> fällt dies aus, entsteht eine Deckungslücke,<br />

die — da regelmäßig die Investitionen bereits getätigt worden sind — an<strong>der</strong>weitig geschlossen<br />

werden muß. Ansonsten gerät <strong>der</strong> Aufgabenträger zwangsläufig in Liquiditätsschwierigkeiten.<br />

Jede Beitragserhebung führt zwingend zu einer Gebührensenkung: Gem. § 6 Abs. 2 S. 5 Bbg-<br />

KAG bleibt bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>des</strong> Investitionsaufwan<strong>des</strong> <strong>der</strong> durch die Beiträge refinanzierte<br />

Anteil außer Betracht. Daher haben alle reinen Gebührenzahler o<strong>der</strong> Eigentümer relativ kleiner<br />

Grundstücke bzw. mit hohem Trinkwasserbezug o<strong>der</strong> Abwasseranfall ein wirtschaftliches<br />

Interesse an einer möglichst hohen Beitragserhebung, im umgekehrten Fall alle nicht gebührenpflichtigen<br />

Beitragszahler bzw. Eigentümer großer o<strong>der</strong> baulich gut ausnutzbarer Grundstücke<br />

ein ebensolches Interesse an einem reinen Gebührenmodell. Die lg. Gruppe umfaßt<br />

auch Erschließungsträger. Die Diskussion um das „richtige" Modell zur Refinanzierung ist<br />

also interessengesteuert und hängt oftmals von <strong>der</strong> eigenen Betroffenheit ab.<br />

Vereinfacht profitieren Mieter, die nur gebührenpflichtig (bzw. durch Betriebskosten da<strong>für</strong><br />

umlagepflichtig) sind, staatliche Stellen mit Mietrefinanzierung (Wohngeld, KdU nach SGB ll<br />

und XII) und Industriebetriebe mit hohem Wasserverbrauch bzw. Wirtschaftsför<strong>der</strong>er von <strong>der</strong><br />

Beitragserhebung, während größere und Großvermieter mangels Umlagefähigkeit <strong>der</strong> Beiträge<br />

10


auf die Mieter naturgemäß eine reine Gebührenfinanzierung <strong>für</strong> Betriebskostenumlagen wünschen.<br />

Bleiben jetzt Beitragseinnahmen aus, fehlt es an den sog. Auflösungsbeträgen (aus den<br />

Beitragseinnahmen) und steigen d<strong>am</strong>it die Gebührensätze. D<strong>am</strong>it steigt <strong>der</strong> Aufwand <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Hand <strong>für</strong> die Mietkostenzuschüsse, die Belastung <strong>der</strong> Mieter und sinkt die Attraktivität<br />

eines Wirtschafisstandortes <strong>für</strong> Ansiedlungen.<br />

Wesentlich problematischer ist aber <strong>der</strong> Langzeiteffekt bzw. das hierdurch ggf. entstehende<br />

Erfor<strong>der</strong>nis, vom gemischten Modell auf die reine Gebührenfinanzierung umzusteigen. Zunächst<br />

fehlt den Aufgabenträgern erstmal „nur" die Einnahme aus <strong>der</strong> fehlenden Abgabe. Dies<br />

verlangt zusätzliche Liquiditätssicherung, d.h. Kredite o<strong>der</strong> Umlagen gegenüber den Verbandsmitglie<strong>der</strong>n.<br />

Dieser Aufwand ist nicht gebührenfähig und belastet den Aufgabenträger<br />

geson<strong>der</strong>t.<br />

Wird hingegen die gemischte Refinanzierung aus politischen Gründen ganz aufgegeben o<strong>der</strong><br />

ist <strong>der</strong> Aufgabenträger letztlich dazu gezwungen, weil er keine äquivalente (gleichheitsgemäße)<br />

Beitragsheranziehung mehr schafft, d<strong>am</strong>it die Grenze <strong>der</strong> Typengerechtigkeit (90 %) nicht<br />

mehr erreicht und schließlich diese Unterschiede ausgleichen muß, dürfte es zur wirtschaftlichen<br />

Existenzkrise bei einigen Aufgabenträgern mittelfristig kommen: Zum einen fallen dann<br />

rückwirkend die bereits in den (in den vergangenen Jahren erhobenen) Gebühren eingepreisten<br />

bzw. einkalkulierten Auflösungsbeträge aus Beitragseinnahmen weg, <strong>der</strong>en Nacherhebung<br />

durch § 6 Abs. 3 BbgKAG gesperrt ist. An<strong>der</strong>erseits untersagt die Rechtsprechung im Land<br />

den Aufgabenträgern, die sich durch freiwilligen Verzicht auf Entgeltansprüche ergebende<br />

Unterdeckung im Rahmen von Kostensteigerungen später bzw. nachträglich an die Mehligen<br />

weiter zu geben. Hier greift dann echter Vertrauensschutz ein.<br />

Die sich bildende und ständig (bis zum Ablauf <strong>des</strong> Beitragsauflösungshorizonts) vergrößernde<br />

Deckungslücke kann nur noch durch Umlagen <strong>der</strong> Verbandsmitglie<strong>der</strong> (aus <strong>der</strong>en allgemeinen<br />

Steuermitteln) o<strong>der</strong> letztlich das Land (ob durch § 19 Abs. 2 BbgKAG-Entwurf, durch das<br />

SchMF o<strong>der</strong> einfache Lan<strong>des</strong>haftung bei purer Zahlungsunfähigkeit) ausgeglichen werden.<br />

Die verursachungsgerechte und vorteilsbezogene Refinanzierung <strong>der</strong> öffentlichen Anlage<br />

durch <strong>der</strong>en Nutzer (als spezielles Entgelt mit Beiträgen und Gebühren) wird letztlich rechtswidrig<br />

aus dem allgemeinen Steueraufkommen zum Nachteil <strong>der</strong> Allgemeinheit bedient.<br />

In Einzelfällen dürfte es zudem zu einer Überteuerung von Mieten sowie dem Wegzug wasserwirtschaftlich<br />

intensiver Gewerbe/Industrien kommen. Das Überschreiten gewisser Schwellenwerte<br />

bei den Gebührensätzen (wir würden dies regional schwankend ab 5 bis 7 €/m' Mengengebühr<br />

einschätzen) führt zusätzlich zu einem entschiedenen Ablehnungseffekt, <strong>der</strong> wie<strong>der</strong>um<br />

erheblichen Verwaltungsaufwand und (wie<strong>der</strong>um nicht gebührenfähige) Rechtskosten<br />

nebst vielen Klageverfahren bedeutet.<br />

12. Wie viel Zeit braucht die Verwaltung in den verschiedenen denkbaren Beitrags-, Gebühren-<br />

und sonstigen Abgabenfallkonstellationen <strong>des</strong> KAG (auch unter Beachtung von<br />

Mitwirkungsrechten <strong>der</strong> Abgabenschuldner) maximal, um in ordentlicher und angemessener<br />

Weise die jeweiligen Abgaben festsetzen zu können?<br />

Auf die denkbare Breite <strong>der</strong> Möglichkeiten und Konstellationen kann hier aus Zeitgründen<br />

nicht eingegangen werden. In die Betrachtung kann insoweit nur eine halbwegs geordnete Beitragserhebung<br />

genommen werden. Ausgangspunkt <strong>für</strong> <strong>der</strong>en Bemessung wäre zunächst eine<br />

gesicherte (also feststehende) Rechtslage. Schon diese elementare Voraussetzung ist im Land<br />

Brandenburg — in Ansehung <strong>der</strong> sich än<strong>der</strong>nden und stetig entwickelnden Vorgaben <strong>der</strong><br />

Rechtsprechung i.S.d. Art. 20 Abs. 3 GG — <strong>der</strong>zeit nicht gegeben.<br />

11


Als Beispiel: Allein die — <strong>für</strong> die richtigen, also rechtmäßigen satzungsmäßigen Beitragsmaßstäbe<br />

— essentiellen Rechtsfragen, ob und wann sog. unechte o<strong>der</strong> verdeckte (unzulässige)<br />

Artabschläge vorliegen o<strong>der</strong> es <strong>für</strong> lediglich anschließbare Grundstücke im Außenbereich nach<br />

§ 8 Abs. 6 S. 5 BbgKAG einer eigenen Satzungsregelung bedarf o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Teiler von 2,3 <strong>für</strong><br />

Grundstücke im qualifizierten Planbereich äquivalent ist, hat in <strong>der</strong> gerichtlichen Klärung jeweils<br />

1,5 bis 2 Jahre gedauert. In dieser Zeit kann <strong>der</strong> Aufgabenträger nicht mit Sicherheit eine<br />

bestimmte Rechtslage unterstellen und seine Beitragssatzung danach ausrichten.<br />

Würde diese Grundlage je<strong>der</strong> Beitragserhebung gesichert feststehen, bedürfte es nach Aktualisierung<br />

von TWVK/ABK <strong>der</strong> Überarbeitung <strong>der</strong> Kalkulation in <strong>der</strong> o.b. Weise mit einem<br />

Aufwand von 1/2 bis 1 Jahr und sodann <strong>der</strong> Datenaufbereitung <strong>für</strong> die Einzelbescheidungen.<br />

Dabei ist es regelrecht naiv, von funktionierenden automatisierten Verfahren (etwa beim Datenimport<br />

aus dem Liegenschaftskataster) auszugehen. Insges<strong>am</strong>t ergibt sich eine technische<br />

Vorbereitung von 1,5 bis 2 Jahren.<br />

Für die Einzelbescheidungen ist dann neben dem Aufwand <strong>der</strong> Beitragsberechnung (ggf. mit<br />

örtlicher Untersuchung zur Geschoßhöhe, baulichen Ausnutzbarkeit o<strong>der</strong> wirtschaftlichen<br />

Einheit) und <strong>der</strong> reinen Tätigkeit in <strong>der</strong> Heranziehung (z.B. zur Auswahl <strong>des</strong> Pflichtigen) mit<br />

den üblichen Lebensentwicklungen (Scheidungen, Verzug auch ins Ausland, N<strong>am</strong>enswechsel,<br />

Tod, Insolvenz, Betreuungsanordnungen, etc.) zu rechnen, die in Summe durchschnittlich 1/3<br />

aller Veranlagungsfälle betreffen. Hinzu tritt <strong>der</strong> Aufwand <strong>für</strong> Rückfragen <strong>der</strong> Betroffenen,<br />

Beratungen, Informationsschreiben und -veranstaltungen, Stundungen, Ratenzahlungen,<br />

Nachermittlungen zu Adressen, Personen und Erben sowie wesentlich auch <strong>für</strong> Rechtsbehelfsund<br />

AdV-Verfahren, die in <strong>der</strong> Regel von demselben Personal betreut werden müssen. Spezielle<br />

Verfahren (Duldungen, Haftungen, Immobiliarvollstreckungen mit Rangfragen, Rücknahmen/Wi<strong>der</strong>rufe,<br />

Wie<strong>der</strong>aufgreifen, etc.) folgen ebenfalls nach.<br />

Schließlich dauern allein die Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO im günstigen Fall vier bis<br />

sechs Monate, Spitzenwerte liegen bei deutlich über einem Jahr. In diesem Kontext verbietet<br />

sich <strong>der</strong> Gebrauch <strong>des</strong> Terminus „Eilverfahren" vollkommen. Die Hauptsache dauern zwischen<br />

zwei und 5,5 Jahren in erster sowie zwischen drei Monaten und zwei Jahren in zweiter<br />

Instanz. Bsplw. begann <strong>der</strong> Rechtsstreit, <strong>der</strong> <strong>am</strong> 21.09.2012 beim LVerfG endete, im Jahre<br />

2008, insges<strong>am</strong>t also nur fünf Jahre. Im Bereich <strong>des</strong> VG Cottbus liegen die Bearbeitungszeiten<br />

<strong>am</strong> unteren Rand, in Frankfurt (O<strong>der</strong>) <strong>am</strong> Oberen; Potsd<strong>am</strong> ist das „Mittelfeld".<br />

Berücksichtigt man diesen Ablauf und die vb. Umstände, dürfte eine vollständige Erhebungsrunde<br />

mit Rechtsbehelfsverfahren in <strong>der</strong> Hauptsache insges<strong>am</strong>t nicht unter fünf Jahren zu bemessen<br />

sein. Stellen sich bereits im Laufe <strong>des</strong> Verfahrenszyklus Rechtsfehler heraus, kann die<br />

Behörde diese heilen und ggf. den Lauf dadurch verkürzen. Um wirklich einiger Maßen<br />

Rechtssicherheit zu erlangen, muß — ohne Eingreifen von gesetzlichen Än<strong>der</strong>ungen — <strong>der</strong> Aufgabenträger<br />

die Beitragserhebung durch das OVG Berlin-Brandenburg bestätigen lassen.<br />

13. Welche Möglichkeiten zur Umgehung <strong>der</strong> Wirkung <strong>der</strong> vorgeschlagenen Regelungen<br />

durch an<strong>der</strong>e Beitragsarten sehen Sie?<br />

Keine. Bis zur Endverwirklichung von TWVK/ABK ist allein die Erhebung eines Herstellungsbeitrages<br />

zulässig (so st. Rspr. seit OVG Frankfurt (O<strong>der</strong>), Urt. v. 03.12.03, a.a.O.). Die<br />

Statuierung und Erhebung an<strong>der</strong>er Beitragsarten aus dem gesetzlichen Katalog <strong>des</strong> § 8 Abs. 2<br />

S. 1 BbgKAG führt zur Nichtigkeit <strong>der</strong> Satzung und Rechtswidrigkeit <strong>des</strong> Abgabenbeschei<strong>des</strong>.<br />

12


14. Welche Wirkung hat die „Konnexitätsklausel" im Zus<strong>am</strong>menhang mit dem Gesetzesentwurf<br />

<strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung?<br />

Durch den beabsichtigten Eingriff in die <strong>der</strong>zeitigen Erhebungsmöglichkeiten <strong>der</strong> Aufgabenträger<br />

mittels Grenzziehung in § 19 Abs. 1 BbgKAG-Entwurf kommt es voraussichtlich zu<br />

erheblichen Einnahmeausfällen bei den Aufgabenträgern. Ist die neue gesetzliche Anordnung<br />

daftir kausal und nicht an<strong>der</strong>s <strong>für</strong> die Aufgabenträger in ihrer Wirkung zu egalisieren, was<br />

durch die Konstruktion <strong>der</strong> Finanzwirtschaft <strong>der</strong> Zweckverbände und dem Junktim in <strong>der</strong> Beitrags-<br />

und Gebührenfinanzierung in <strong>der</strong> Bezifferung <strong>des</strong> Schadens hochkomplexe Streitigkeiten<br />

und jahrelange Prozesse auslösen dürfte, muß das Land <strong>für</strong> die Wirkungen gegenüber den<br />

Aufgabenträgern eintreten. Soweit dies in <strong>der</strong> Entwurfsfassung, § 19 Abs. 2, mit erheblichen<br />

Hürden und sprachlich begrenzt ist, dürfte dies mit den insoweit klaren Maßgaben <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>verfassung,<br />

Art. 97 Abs. 3 LV, nicht zu vereinbaren sein.<br />

Unabhängig von dieser Überlegung stellt sich aber die Frage, warum sich das Land diesem<br />

Risiko überhaupt aussetzen will, da es eine vergleichsweise „harmlose" Alternative gibt: Anstößig<br />

an <strong>der</strong> Entwurfsfassung <strong>des</strong> § 19 Abs. 1 ist <strong>der</strong> Eingriff nur in zweifacher Hinsicht: hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> konkreten zeitlichen Verkürzung <strong>für</strong> die Aufgabenträger, die aktuell noch (gar<br />

keine) wirks<strong>am</strong>e Beitragssatzung haben von vier auf zwei Jahre und gegenüber den Aufgabenträgern,<br />

die noch mit einer Unwirks<strong>am</strong>keitsfeststellung ihrer bisher vermeintlich wirks<strong>am</strong>en<br />

Beitragssatzung gerichtlich konfrontiert werden und zukünftig dann nicht mehr (weitere) vier<br />

Jahre Zeit haben, son<strong>der</strong>n nur noch zurückliegende Erhebungszeiträume heilen können. Während<br />

die zweitgenannte Konstellation i.S.d. Art. 97 Abs. 3 LV folgenlos bleiben dürfte, weil<br />

auch die Aufgabenträger auf die Möglichkeit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> gesetzlichen Vorschriften<br />

verwiesen werden können und in <strong>der</strong> Zukunft liegende Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Rechtslage zur<br />

Verjährung nicht geschützt sein dürften, ist die konkrete Verkürzung <strong>der</strong> aktuell bis zum<br />

31.12.2017 laufenden Festsetzungsfrist bei Satzungsheilung auf den 31.12.2015 zu beanstanden<br />

und verwirkt die Lan<strong>des</strong>eintrittspflicht.<br />

Konkret fein die aktuelle Rechtslage in § 8 Abs. 7 S. 2 BbgKAG dazu, daß einem Aufgabenträger<br />

bei unwirks<strong>am</strong>er Satzung und <strong>der</strong>en Neufassung in 2013 (ohne Rückwirkung) ein neuer<br />

Fristlauf vom 01.01.2014 bis 31.12.2017 eröffnet wird, bei 2014 dann bis zum 31.12.2018<br />

usw. Würde die gesetzliche Regelung (bei Eingriff in 2013 also bis 31.12.2017, in 2014 also<br />

bis 31.12.2018) hingegen die laufende Erhebungsmöglichkeit <strong>der</strong> Aufgabenträger nicht einschränken,<br />

son<strong>der</strong>n nur spätere (und insoweit nicht mehr geschützte) Verläufe, stellt sich <strong>der</strong><br />

Aufgabenträger nicht schlechter, da er weiterhin volle vier Jahre Zeit bis zum Verjährungseintritt<br />

hat. Ein darüber hinausgehen<strong>der</strong> Schutz, quasi schranken- und zeitlos mit <strong>der</strong> aktuellen<br />

Gesetzeslage rechnen zu können, dürfte sich auch aus Art. 97 Abs. 3 LV nicht ergeben.<br />

15. Welche abstrakt-rechtlichen Auswirkungen <strong>des</strong> Gesetzentwurfs <strong>für</strong> die Aufgabenträger<br />

sehen Sie bei folgenden Aspekten:<br />

zu a) Zunächst fehlt es bei unvollständiger Beitragserhebung an <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen gleichmäßigen<br />

Heranziehung aller Pflichtigen, die Ausgleichsbedarf auslöst. Wenn dies bei unterschiedlichen<br />

Beiträgen auf <strong>der</strong> Gebührenebene gelöst werden soll, muß gesplittet werden. Dies<br />

ist wegen <strong>der</strong> dauerhaften Zuordnung <strong>der</strong> Vorteilslage aus den rein grundstücksbezogenen<br />

Beiträgen (Dauervorteil) in Relation zu den benutzungsbezogenen Gebühren (nur bei tatsächlicher<br />

Benutzung <strong>der</strong> öffentlichen Anlage) hoch problematisch und nicht durchführbar. Amplifizierend<br />

wirken Ablösemodelle, Erschließungsgebiete und bereits jetzt (etwa bei gewerblichen<br />

Vorklärungen, etc.) differenzierten Gebtihrensätzen.<br />

13


Dauerhaft fehlen in <strong>der</strong> Gebührenkalkulation dann die erwarteten Einnahmen aus den Beiträgen,<br />

wenn diese wg. Eintritts <strong>der</strong> Festsetzungsverjährung nicht (mehr) erhoben werden können.<br />

Es kommt zu einer Unterdeckung und Illiquidität. Dazu ist anzumerken, daß nach <strong>der</strong> st.<br />

Rspr. <strong>des</strong> OVG verjährte o<strong>der</strong> (durch die Behörde freiwillig) nicht realisierte Abgabenansprüche<br />

nicht durch gebührenfinanzierte Umlagen <strong>der</strong> Pflichtigen ersetzt o<strong>der</strong> nachgeholt werden<br />

dürfen. Die Aufgabenträger bleiben also auf diesen Unterdeckungen sitzen, es kommt zum<br />

Erfor<strong>der</strong>nis von Umlagen bei den Mitgliedskommunen.<br />

Noch problematischer wirkt eine Umstellung auf das Gebührenmodell. Abgesehen davon, daß<br />

dann eine Auskehr o<strong>der</strong> wirks<strong>am</strong>e Anrechnung <strong>der</strong> gezahlten Beiträge vorzunehmen ist, <strong>der</strong>en<br />

Finanzierung nicht von <strong>der</strong> Liquidität <strong>der</strong> Aufgabenträger gedeckt ist, führt <strong>der</strong> rückwirkende<br />

Wegfall <strong>der</strong> Beitragserhebung zu einem weiteren Finanzloch: den bereits in <strong>der</strong> zurückliegenden<br />

Gebührenerhebung berücksichtigten Auflösungsbetrag <strong>der</strong> bisher vereinnahmten Beiträge.<br />

Hier gilt das oben Gesagte: Eine Nachholung zu Lasten <strong>der</strong> Gebührenpflichtigen ist ausgeschlossen,<br />

da unzulässig.<br />

zu b) Keine Wesentlichen. Die Wechselmöglichkeit steht dem Aufgabenträger stets offen; er<br />

ist dann allerdings immer verpflichtet, im Ges<strong>am</strong>tsystem <strong>der</strong> Refinanzierung einen Ausgleich<br />

<strong>der</strong>gestalt herbeizuführen, daß alle Nutzer/Vorteilsnehmer in ungefähr gleicher Weise zur Refinanzierung<br />

<strong>der</strong> jeweiligen öffentlichen Anlage beitragen (siehe grundlegend OVG Berlin-<br />

Brandenburg, Urt. v. 06.06.07, 9 A 77.05).<br />

zu c) Die Beitragserhebung bedingt ein klares Schema: Eine Beitragserhebung bedeutet zwar<br />

den größtmöglichen kommunalpolitischen Unfall, führt aber stets zu einer deutlich (und über<br />

die Jahre zunehmenden) höheren Liquidität und Bonität nebst geringerer (o<strong>der</strong> sogar ausbleiben<strong>der</strong>)<br />

Verschuldung, höhere (Re-)Investitionstätigkeit und d<strong>am</strong>it zu einer besseren wasserwirtschaftlichen<br />

Qualität einschließlich höherer Versorgungs- und Netzsicherheit. Dies führt<br />

zu Zweit- und Drittrundeneffekten durch geringeren Unterhaltungs- und Verwaltungsaufwand<br />

sowie tatsächlich niedrigeren Zinsen (absolut und in Zinssätzen), leichterer Kofinanzierung<br />

von För<strong>der</strong>mitteln, letztlich zu niedrigeren Gebühren und d<strong>am</strong>it auch dort zu ausbleibenden<br />

Rechtsstreitigkeiten mit entsprechend niedrigeren Verwaltungs- und Rechtsverfolgungskosten.<br />

Es entsteht in beide Richtungen eine faktische Entwicklungsspirale.<br />

zu d) Gerade wasserwirtschaftlich affine Gewerbe/Industrien machen zur Bedingung <strong>für</strong> Ansiedlungen,<br />

daß die allgemeinen (teilweise hohen) Gebührentarife <strong>für</strong> sie keine Anwendung<br />

finden. Großverbraucher akzeptieren kaum Abwasserentgelte von über 1 €/m 3 . Der teilweise<br />

o<strong>der</strong> ges<strong>am</strong>te Aus- o<strong>der</strong> Wegfall von Beiträgen, die zur Gebührensatzerhöhung führen müssen,<br />

bedeuten die Erschwerung von Ansiedlung o<strong>der</strong> die Aufgabe <strong>des</strong> Solidarprinzips durch unterschiedliche<br />

Satzungs- o<strong>der</strong> sogar Aufgabenträgergebiete (also z.B. eigene Verbands- o<strong>der</strong> Satzungsgebiete<br />

<strong>für</strong> Großbetriebe), was wie<strong>der</strong>um zu noch höheren Entgeltsätzen bei <strong>der</strong> Ver-/<br />

Entsorgung <strong>der</strong> Bevölkerung und <strong>der</strong> Kleingewerbe führt.<br />

zu e) Keine unmittelbare. Insbeson<strong>der</strong>e stellt dies keinen Grund <strong>für</strong> ein Wie<strong>der</strong>aufgreifen o<strong>der</strong><br />

eine Rücknahme <strong>der</strong> bestandskräftigen Beitragsbescheide dar. Soweit aber keine allgemeine<br />

Beitragserhebung (mind. 90 % <strong>der</strong> Beitragsfälle) sichergestellt ist bzw. abschließend feststeht,<br />

daß diese nicht erfolgt, verlangt <strong>der</strong> Gleichheitssatz zwingend einen Ausgleich <strong>für</strong> diese bestandskräftigen<br />

Bescheidungen. Da dies tatsächlich nicht realisierbar ist, kommt es letztlich<br />

doch zur („freiwilligen") Rücknahme <strong>der</strong> bestandskräftigen Bescheide und Rückzahlung <strong>der</strong><br />

Beiträge. Ob und welche Zinsen und Kosten dann — gerade unter dem Aspekt von § 1 Abs. 1<br />

StHG-DDR — anfallen, dürfte hochstreitig sein und ggf. zu weiteren (refinanzierungsbedürftigen)<br />

Ausgaben <strong>für</strong> die Aufgabenträger führen.<br />

14


zu 0 Ein wesentliches Hin<strong>der</strong>nis bei den Modellen <strong>der</strong> interkommunalen Zus<strong>am</strong>menarbeit<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bildung größerer Einheiten, gleich auf welchem Rechtsweg, §§ 20 Abs. 2, 22a o<strong>der</strong><br />

22b, 23 Abs. 1 Alt. 1 o<strong>der</strong> Alt. 2 BbgGKG, sind unterschiedliche Formen <strong>der</strong> Refinanzierung;<br />

ebenso sind dauerhaft unterschiedliche Entgeltniveaus regelmäßig Anlaß <strong>für</strong> Austritts- und<br />

Spaltungsgedanken sowie Anlaß allgemeiner Unzufriedenheit auf <strong>der</strong> Verbandsebene. In unserer<br />

Praxis wird dann häufig von aufnehmenden bzw. wirtschaftlich starken Aufgabenträgern<br />

die ultimative For<strong>der</strong>ung nach dauerhaft getrennten Abgabengebieten o<strong>der</strong> einem Ausgleich<br />

erhoben. Bei<strong>des</strong> läßt die Bereitschaft, Synergien durch Zus<strong>am</strong>menarbeit zu heben, sinken.<br />

Unterfällt jetzt ein Aufgabenträger <strong>der</strong> Sperrwirkung <strong>des</strong> § 19 Abs. 1 BbgKAG-Entwurf und<br />

kann seine allgemeine Beitragserhebung nicht abschließen, wird dies einerseits Aufgabenträger<br />

als potentielle Partner abschrecken, <strong>für</strong> alle Beteiligten deutlich mehr Geld zum Ausgleich<br />

kosten und schließlich auch unterschiedliche (und d<strong>am</strong>it kostentreibende) Strukturen auf Jahre<br />

hinaus verfestigen. Kommt es dann zu einem Eingreifen <strong>des</strong> Gesetzgebers, <strong>der</strong> nach 2015 auf<br />

Verbandsebene Neuglie<strong>der</strong>ungen vornimmt, wäre dies wohl als geson<strong>der</strong>ter Tatbestand nach<br />

Art. 97 Abs. 3 LV ausgleichspflichtig.<br />

16. Welche konkreten örtlichen Auswirkungen in den Kommunen/Zweckverbänden sehen<br />

Sie durch die beabsichtigte Regelung, wenn die Aufgabenträger notwendige Erhebungen<br />

unterlassen/aufgeben, weil sie absehbar bis 2015 nicht erfolgreich abzuschließen<br />

ist?<br />

Naturgemäß wird eine nur teilweise Beitragserhebung zwangsläufig zu Streitigkeiten und<br />

Auseinan<strong>der</strong>setzungen führen, erst Recht, wenn die Erhebung nur komplex in einzelnen Gebieten<br />

erfolgte, an<strong>der</strong>e Gebiete gänzlich ohne Berührung geblieben sind. Der Streit zwischen<br />

den Kommunen lähmt die Aufgabenträger, bindet weitere Verwaltungskapazität und wird<br />

wie<strong>der</strong>um dazu führen, daß ein Ausgleich gefunden werden muß. Dieser löst geson<strong>der</strong>t Refinanzierungsbedarf<br />

aus, <strong>der</strong> wie<strong>der</strong>um das Solidarprinzip im Verband erschüttert, weil sich<br />

unterschiedliche Befindlichkeiten zum Erfor<strong>der</strong>nis und zum Umfang herausbilden. Es wird<br />

(analog zu den Auseinan<strong>der</strong>setzungen bei <strong>der</strong> Altanliegerhebung, siehe Austrittsbegehren<br />

Stadt Strausberg beim WSE, etc.) zu Zerwürfnissen und Verbandsauseinan<strong>der</strong>setzungen<br />

kommen. Regelmäßig führt Streit innerhalb <strong>der</strong> Aufgabenträger, erst Recht, wenn dieser in<br />

Klagen mündet, zu erhöhtem Rechtsbehelfsaufkommen und Verunsicherungen <strong>der</strong> Kunden,<br />

<strong>der</strong>en allgemeine Zahlungsmoral dann wie<strong>der</strong>um sinkt.<br />

Aus den bisherigen Erfahrungen <strong>der</strong> Umstellung <strong>des</strong> Refinanzierungsmodells wird deutlich,<br />

daß die finanziellen Ressourcen <strong>der</strong> Zweckverbände (bei den Eigenbetrieben <strong>der</strong> Kommunen<br />

wird dies meist durch schlichten Rückgriff auf den allgemeinen Haushalt kaschiert) d<strong>am</strong>it<br />

überstrapaziert sind, es zur massiven Streichung von (Re-)Investitionen und zum „Durchwursteln"<br />

auch in kalkulatorischer Hinsicht kommt. Diese Praxis funktioniert — gut zu verfolgen in<br />

den letzten 20 Jahren bei den bereits notleidenden Aufgabenträgern — dann irgendwie und<br />

zwar solange, bis die Aufnahme von weiteren Kassenkrediten durch die Kommunalaufsicht<br />

unterbunden o<strong>der</strong> allgemein die Liquidität erschöpft wird.<br />

17. Sehen Sie die Gefahr einer auseinan<strong>der</strong>fallenden Entwicklung <strong>der</strong> Lebensverhältnisse<br />

in Brandenburg, wenn Verbände mit abgeschlossener Beitragserhebung die Gebühren<br />

senken können, an<strong>der</strong>e aber die Gebühren erhöhen müssen?<br />

Eindeutig Ja. Diese Wirkung verstärkt sich — wie oben gezeigt — durch die Folgeeffekte nochmals<br />

und wird nachhaltig. Diese Wirkung vertieft die bereits bestehende Gruppenbildung (siehe<br />

Beschreibung VBV Haferkorn in Anhörung vom 23.05.13). Es gibt dann Aufgabenträger,<br />

15


die ohne Schulden auskommen, gut reinvestierte Anlagen auf dem neuesten Stand (mit entsprechend<br />

geringerem Betriebsaufwand und Umweltwirkungen) haben und <strong>der</strong>en Bevölkerung<br />

dank niedriger Entgelte die wasserwirtschaftliche Lokalpolitik wohlwollend erträgt; an<strong>der</strong>erseits<br />

Aufgabenträger, die den Sanierungsverfügungen <strong>der</strong> Wasserbehörde mangels Mitteln<br />

nicht nachkommen können, ihre Kalkulationen durch zusätzliche Betriebskosten selbst sprengen<br />

und <strong>der</strong>en Bevölkerung gegen die insges<strong>am</strong>t hohe Entgeltbelastung eine Verweigerungshaltung<br />

einnimmt, die letztlich die Kosten überlaufen läßt. Bsplw. können Beitragsverbände<br />

ihre Kläranlagenerweiterung vom Festgeldkonto bezahlen und fortlaufend ihre Gebührensätze<br />

senken, während an<strong>der</strong>e Aufgabenträger Probleme haben, einfach die Stromrechnung ihrer<br />

Kläranlage pünktlich zu bezahlen, bis zum nächsten Abschlagstermin „hungern" und ohne<br />

dauernde Zahlungen <strong>des</strong> SchMF nicht lebensfähig wären.<br />

Bereits jetzt gibt es (beitragserhebende) Zweckverbände, <strong>der</strong>en Mengenentgelt im Abwasser<br />

niedriger liegt, als das Mengenentgelt <strong>für</strong> Trinkwasser von Nachbarverbänden. Diese erheblichen<br />

Differenzen verstärken bestehende Wan<strong>der</strong>ungs- und Ansiedlungsbewegungen.<br />

18. Wie beurteilen Sie den Gesetzentwurf bzgl. <strong>des</strong> Anreizes <strong>für</strong> Wi<strong>der</strong>spruchs-/<br />

Klageverfahren? Erwarten Sie ein Anwachsen <strong>der</strong> Anzahl an Streitverfahren an den<br />

Verwaltungsgerichten?<br />

Eindeutig Ja. Die Eingangszahlen an Rechtsbehelfen verdeutlichen dies eindrucksvoll. Dabei<br />

ist nicht <strong>der</strong> Inhalt <strong>des</strong> Gesetzentwurfes <strong>der</strong> Anlaß, weil sich die Neufassung <strong>des</strong> § 19 Abs. 1<br />

BbgKAG-Entwurf nur auf künftige Bescheidungen nach dem 31.12.2015 auswirken kann und<br />

nicht auf bestehende Veranlagungsstreite, son<strong>der</strong>n die durch die Debatte hierüber geprägte<br />

Fehlansicht, daß doch irgendwie noch eine Erfolgsaussicht (nach dem Hoffnungsprinzip) gegeben<br />

sein könnte, um die Beitragszahlung „herumzukommen". Diese Eingangszahlen (wie<br />

auch die Erledigungen und Rücknahmen) sind sehr stark geprägt von Gerichtsentscheidungen<br />

und <strong>der</strong>en (zumeist Fehl-)Verständnis in <strong>der</strong> Öffentlichkeit, in diesem Jahr z.B. BVerfG v.<br />

05.03.13 o<strong>der</strong> OVG v. 27.05./23.07.13, im letzten Jahr die Entscheidung <strong>des</strong> LVerfG vom<br />

21.09.12, VfGBbg 46/11.<br />

Vorgeschoben wird <strong>der</strong> Entwurf hingegen von den Berufsklägern <strong>der</strong> Fachverbände <strong>der</strong> wirtschaftlichen<br />

Vorteilsnehmer <strong>der</strong> reinen Gebührenerhebung, insbeson<strong>der</strong>e BBU, Haus und<br />

Grund sowie VDGN. Diese verbreiten neben <strong>der</strong> üblichen, rein interessengerechten (und wg.<br />

dieser dortigen Interessenlage durchaus gut nachvollziehbaren) Propaganda zur angeblichen<br />

Verfassungswidrigkeit <strong>der</strong> sog. Altanlieger- und allgemeinen Beitragserhebung die Behauptung,<br />

auch mit <strong>der</strong> Statuierung <strong>der</strong> festen Zeitgrenze letztlich zu einer durchgreifenden Anfechtbarkeit<br />

<strong>der</strong> Beitragserhebung zu kommen. Bsplw. wurden zuletzt auf „Bürgervers<strong>am</strong>mlungen"<br />

<strong>des</strong> Vereins Haus und Grund die Anwesenden aufgefor<strong>der</strong>t, durch massenhafte (auch<br />

unstatthafte o<strong>der</strong> unzulässige) Rechtsbehelfe und Anträge eine Lähmung <strong>des</strong> Aufgabenträgers<br />

durch die Vielzahl an Begehren herbeizuführen mit dem Ziel, eine ausreichende Grundges<strong>am</strong>theit<br />

an Bescheidungen über die Frist <strong>des</strong> 31.12.2015 zu verschieben und d<strong>am</strong>it letztlich<br />

doch die Umstellung auf das reine Gebührenmodell zu erzwingen.<br />

Ein geson<strong>der</strong>ter Anreiz bildet das Datum 31.12.2015 als Endzeitpunkt <strong>für</strong> die Bescheidungen,<br />

wie im übrigen je<strong>des</strong> an<strong>der</strong>e Ablaufdatum auch. Insoweit würde auch 2020, etc. dieselbe Wirkung<br />

erzielen. Zuletzt war dieser Effekt vor bzw. nach dem 31.12.2011 — wg. § 12 Abs. 3a<br />

BbgKAG — gut feststellbar und führte zu teilweise absurden und sehr illustren Vorgängen, die<br />

alle das Ziel hatten, die Bekanntgabe <strong>der</strong> Beitragsbescheide i.S.d. § 124 AO zu vereiteln. Es ist<br />

d<strong>am</strong>it zu rechnen, daß die letzten Bescheidungen im III. und IV. Quartal 2015 aus Gründen<br />

<strong>des</strong> Zugangsnachweises zur rechtzeitigen Verjährungsunterbrechung alles<strong>am</strong>t förmlich zugestellt<br />

werden müssen, gleichwohl hohe Fehlerquoten bleiben werden, die letztlich zur Verjäh-<br />

16


ung <strong>der</strong> Beitragsfor<strong>der</strong>ungen und d<strong>am</strong>it zu <strong>der</strong>en Ausfall führen. Dies treibt die Verwaltungskosten,<br />

die Einnahmeverluste sowie den Streitumfang in vielen Verfahren nochmals nach<br />

oben.<br />

Schließlich wird <strong>der</strong> Ablauf <strong>des</strong> 31.12.2015 gerade die Beitragspflichtigen, bei denen die Beitragsfor<strong>der</strong>ung<br />

in einem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Kosten steht, dazu provozieren,<br />

einen Fehler in <strong>der</strong> Abgabenerhebung zu finden und durch parallele Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Person<br />

<strong>des</strong> Beitragspflichtigen den Hemmungseffekt <strong>des</strong> § 171 Abs. 3a AO zu umgehen. Bereits<br />

auf meinen diesbezüglichen Hinweis (und das zugehörige <strong>Protokoll</strong>) aus <strong>der</strong> Anhörung vom<br />

23.05.2013 meldete sich diverse Beitragspflichtige mit <strong>der</strong> Bitte um Mandatsübernahme zur<br />

Ausführung genau dieses Umgehungstatbestan<strong>des</strong>.<br />

19. Stärkt o<strong>der</strong> schwächt <strong>der</strong> Gesetzentwurf den Rechtsfrieden und die Rechtssicherheit<br />

in Brandenburg?<br />

Die Frage ist nicht einheitlich zu beantworten. Zunächst kann auf den Effekt „Rettung in die<br />

Verjährung" <strong>für</strong> Ende 2015 (siehe Ausführungen <strong>am</strong> Ende zu Frage 18.) verwiesen werden.<br />

Je<strong>des</strong> fixe (End-)Datum provoziert förmlich zur Vereitelung rechtzeitiger Unterbrechung bzw.<br />

zur nachfolgenden Entziehung von <strong>der</strong> (persönlichen) Beitragspflicht.<br />

Einerseits „enttäuscht" <strong>der</strong> Entwurf sodann natürlich diejenigen, die nach <strong>der</strong> Entscheidung<br />

<strong>des</strong> BVerfG v. 05.03.13 auf einen Wegfall <strong>der</strong> Beitragserhebung gehofft haben. An<strong>der</strong>erseits<br />

bestärkt er die subjektive (Fehl-)Einschätzung, letztlich doch (irgendwie) zu Unrecht, rechtsund/o<strong>der</strong><br />

verfassungswidrig zu dieser Abgabenart herangezogen zu werden. Er dient zugleich<br />

als Begründung (und Ausrede) <strong>für</strong> die Anhängigmachung und Fortführung an sich erfolgloser<br />

Klagen. Dies ist <strong>der</strong>zeit gut ersichtlich, wenn selbst nach rechtskräftiger (und <strong>für</strong> das irrevisible<br />

Lan<strong>des</strong>recht letztinstanzlicher) Entscheidung <strong>des</strong> OVG Berlin-Brandenburg gegen denselben<br />

Aufgabenträger, <strong>der</strong> gerade erst dort bestätigt wurde, mit absur<strong>der</strong> Begründung neu geklagt<br />

wird. Dies ist auch gut <strong>am</strong> beliebigen Austausch <strong>des</strong> jeweiligen „Lieblingsgerichts" <strong>der</strong><br />

Klägerbeteiligten (mal BVerwG, BVerfG o<strong>der</strong> LVerfG) ersichtlich, auf das sich die Hoffnungen<br />

<strong>für</strong> den Rechtsbehelfserfolg kaprizieren.<br />

Zwischen 50 % und 80 % <strong>der</strong> bei den von uns betreuten Aufgabenträgern eingehenden Wi<strong>der</strong>sprüche<br />

beinhaltet <strong>der</strong>zeit einen Verweis auf die Entscheidung <strong>des</strong> BVerfG v. 05.03.13 und die<br />

Behandlung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs. Dort wird <strong>der</strong> Zirkelschluß betrieben und auch durch Rechtsberater<br />

in Erwerbserwartung geschürt, daß bereits die dringende Vorlage <strong>des</strong> Gesetzentwurfs<br />

mit <strong>der</strong> Begründung <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung belegt, daß die <strong>der</strong>zeitige Beitragserhebung verfassungswidrig<br />

wäre.<br />

Die Vielzahl gerade <strong>des</strong>halb neu eingehen<strong>der</strong> Klagen führt wie<strong>der</strong>um zur Verlängerung <strong>der</strong><br />

allgemeinen Verfahrenszeiten bei den Verwaltungsgerichten, Aufwand auf allen Seiten und<br />

d<strong>am</strong>it ein subjektives verstärktes Gefühl <strong>der</strong> Rechtsunsicherheit. Deshalb werden auch von<br />

„Normalbürgern" jetzt Klagen eingereicht, die sonst keinesfalls den Rechtsweg beschritten<br />

hätten (Motto: Bevor ich <strong>der</strong> letzte Dumme bin!) bzw. die auf Mitnahmeeffekte unter <strong>der</strong> Geltung<br />

dieses Gesetzes setzen.<br />

An<strong>der</strong>erseits führt eine — wie auch immer geartete — absolute Erhebungsfrist natürlich auch zur<br />

Erfüllung <strong>der</strong> verfassungsmäßigen Anfor<strong>der</strong>ungen an die erfor<strong>der</strong>liche Rechtssicherheit <strong>für</strong><br />

alle Beteiligten und d<strong>am</strong>it zum Ausschluß letzter Zweifel an <strong>der</strong> Rechtmäßigkeit, insbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>der</strong> Verfassungsmäßigkeit, <strong>des</strong> BbgKAG. Als Fazit könnte man daher sagen: So wie mit <strong>der</strong><br />

Vorgabe <strong>des</strong> BVerfG v. 05.03.13 umgegangen wurde, ist es einfach schlecht gemacht.<br />

17


20. Welche praktischen Auswirkungen sehen Sie bei <strong>der</strong> Anwendung <strong>des</strong> § 19 Abs. 2 und<br />

3 (Erstattung <strong>der</strong> Mehrbelastung durch das Land)? Mit welchen finanziellen Folgen <strong>für</strong><br />

das Land rechnet die Lan<strong>des</strong>regierung?<br />

Zu Fragesatz 1: Es wird zu massiven Streitigkeiten, auch langwierigen Klageverfahren, kommen,<br />

die die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gerade bei ohnehin angeschlagenen Aufgabenträgern<br />

weiter verschlechtern und das ges<strong>am</strong>te Organisationsverhältnis im Land auf <strong>der</strong><br />

Ebene <strong>der</strong> betroffenen Zweckverbände zerrütten.<br />

Die Frage im Satz 2 kann hier nicht beantwortet werden. Aufgrund <strong>der</strong> möglichen Ausfälle bei<br />

den hier betreuten Aufgabenträgern dürfte aber mit einem mittleren zweistelligen Millionenbetrag<br />

zu rechnen sein.<br />

21. Welche Rechtsakte und Handlungen muß eine Gemeinde o<strong>der</strong> Zweckverband typischer<br />

Weise vollziehen, bevor eine Beitragserhebung stattfinden kann?<br />

El Schaffung wirks<strong>am</strong>en Haupt-Nerbandssatzungsrechts einschl. wirks<strong>am</strong>er Gründung<br />

ri Erstellung und fachbehördliche Genehmigung eines aktuellen stichtagsbezogenen TWVK<br />

bzw. ABK<br />

Erstellung einer Globalkalkulation, kosten- und flächenseitig nach Maßgabe TWVK/ABK<br />

und den Beitragsmaßstäben einer vollwirks<strong>am</strong>en Beitragssatzung<br />

El Erlaß einer vollwirks<strong>am</strong>en Beitragssatzung mit vollwirks<strong>am</strong>em Beitragssatz unter Beachtung<br />

<strong>des</strong> abgabenrechtlichen Junktims zur Gebührenerhebung und ohne Wi<strong>der</strong>sprüche im<br />

Anlagenbegriff zur erlassenen technischen Satzung<br />

U Grundstticksdaten- und Pflichtigenerfassung<br />

El Einbindung <strong>der</strong> Beitragserhebung in die Finanzbuchhaltung <strong>des</strong> Aufgabenträgers<br />

22.123. Welche dieser Rechtsakte und Handlungen fallen typischer Weise o<strong>der</strong> rechtlich<br />

zwingend in die Zeit, bevor/nachdem die Anschlußmöglichkeit an die Anlage besteht?<br />

Sämtliche Rechtsakte und Handlungen (siehe Beantwortung zu Frage 21.) können bereits vor<br />

Herstellung <strong>der</strong> Anschlußmöglichkeit erfolgen. Bei den sog. Altanliegern besteht in<strong>des</strong> zuerst<br />

(denklogisch) die Anschlußmöglichkeit.<br />

24. Welche dieser Rechtsakt und Handlungen fallen typischer Weise o<strong>der</strong> rechtlich<br />

zwingend in die Zeit, bevor ein Beitrag festgesetzt werden kann?<br />

Alle vg. Rechtsakte und Handlungen (siehe Beantwortung zu Frage 21.).<br />

25. Welche Rechtsakte und Handlungen fallen typischer Weise o<strong>der</strong> rechtlich zwingend<br />

in die Zeit zwischen Satzungserlaß und Abgaben festsetzung?<br />

Die Erfassung <strong>der</strong> Grundstücks- und Pflichtigendaten sowie <strong>der</strong>en Aufbereitung <strong>für</strong> die konkrete<br />

Bescheidung im Einzelfall können erst nach dem Feststellen <strong>des</strong> Satzungstextes durch<br />

die jeweilige Vertretungskörperschaft erfolgen. Dann ist die Bescheidung (Festsetzung <strong>des</strong><br />

Beitrages sowie Anfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Abgabenfor<strong>der</strong>ung) gegenüber dem Pflichtigen vorzunehmen.<br />

18


26. Aufgrund welcher Erwägungen ist die Festsetzungsverjährung <strong>für</strong> Beitragsansprüche<br />

auf vier Jahre festgelegt worden?<br />

Die Vorschrift, § 169 Abs. 2 AO, geht auf das Jahr 1976 zurück und beruht letztlich in <strong>der</strong><br />

Herleitung auf <strong>der</strong> Reichsabgabenordnung 1919.<br />

27. Welche Rechtsakte und Handlungen fallen typischer Weise o<strong>der</strong> rechtlich zwingend<br />

in die Zeit <strong>der</strong> Festsetzungsverjährung?<br />

Ich verstehe die Frage so, daß Auskunft zum Handlungsszenario nach Eintritt <strong>der</strong> Festsetzungsverjährung,<br />

unterstellt es bleibt beim 31.12.2015, gewünscht wird. Die bis dahin ergangenen<br />

Bescheide werden bei Anfechtung weiterhin nach Maßgabe <strong>der</strong> Rechtslage zum Zeitpunkt<br />

ihres Erlasses bewertet, unterliegen also <strong>der</strong> allgemeinen Rechtsprüfung durch die Verwaltungsgerichte.<br />

Kommt es aber nach dem 31.12.2015 zu Nichtigkeitsfeststellungen bzgl. <strong>der</strong><br />

Beitragssatzung und auf dieser Grundlage zu Aufhebungsurteilen, ist eine Heilung <strong>der</strong> Satzungslage<br />

<strong>für</strong> die Zukunft und eine hierauf gestützte Neubescheidung nur noch im Hinblick<br />

auf die Anwendung von § 170 Abs. 3a AO relevant, sofern Adressaten- und Pflichtigenidentität<br />

besteht; ansonsten umfaßt die Heilung dann nur die noch nicht aufgehobenen Bestandsbescheidungen<br />

aus <strong>der</strong> Zeit vor dem 31.12.2015. Soweit Son<strong>der</strong>- und Einzelfälle i.S.d. § 12 Abs.<br />

3 BbgKAG vorliegen, wirkt die Heilung und Neufassung natürlich auch <strong>für</strong> diese Veranlagungen<br />

durch, allerdings handelt es sich dabei um Anteile im Promillebereich.<br />

Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.<br />

19


EINGEGANGEN<br />

1 1. OKT. 70131A4<br />

Erledigt: r11)1 VJai<br />

Anlage Ag<br />

V<br />

SWKH<br />

RECHTSANWALI E<br />

SWKH Rechtsanwälte • Kantstraße 9.10625 Berlin<br />

Landtag Brandenburg<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres<br />

Die Vorsitzende<br />

Postfach 601064<br />

14410 Potsd<strong>am</strong><br />

Nur per Email<br />

solveig.herrmannsen@landtag.brandenburg.de<br />

oo Jörg Schmidt-Wottrich<br />

Rechtsanwalt<br />

Berlin, Falkensee<br />

oi Rainer Kühne<br />

Rechtsanwalt<br />

Berlin<br />

9 Dr. Jur. Andreas Harms<br />

Rechtsanwalt<br />

Berlin<br />

ro Antje Motz, M.B.L.<br />

angestellte Rechtsanwältin<br />

Berlin<br />

Anhörung <strong>24.10.2013</strong><br />

Gesetzentwurf d. Lan<strong>des</strong>regierung, 5/7642<br />

6. KAG-Än<strong>der</strong>ung<br />

461/13JS jrs D3/294-13<br />

Bine bei Schriftwechsel Immer angeben<br />

Sehr geehrte D<strong>am</strong>en und Herren,<br />

sehr geehrte Frau Herrmannsen,<br />

Berlin, 2013-10-1 0<br />

vielen Dank <strong>für</strong> die Einladung zur Anhörung <strong>des</strong> Innenausschusses <strong>am</strong><br />

<strong>24.10.2013</strong>, <strong>der</strong> ich gern nachkomme. Mit diesem Schreiben übersende ich<br />

Ihnen die Antworten auf den Fragenkatalog.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Sch idt-Wottrich<br />

Rech anwalt<br />

Büro Berlin<br />

Kantstraße 31<br />

10625 Berlin<br />

Tel +49 (0)3 0 204 549 3 -0<br />

Fax +49 (0)30 204 549 3 -33<br />

Büro Falkensee<br />

Foersterstraße 12b<br />

14612 Falkensee<br />

Tel +49 (0)33 22 43 6 49 70<br />

22 436 49 69 Fax +49 (0)33<br />

Bankverbindung<br />

Deutsche Kreditbank<br />

Konto 1 006 115 511<br />

BLZ 120 300 00<br />

IBAN 5812030001006115511<br />

USt-IdNr: DE 27304495 2<br />

Email Berlin: ra@swkh.de<br />

Email Falkensee: jrs@swkh.de<br />

Internet: www.swkh.de


Fragenkatalog<br />

Anhörung zum Sechsten Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> KAG <strong>24.10.2013</strong><br />

1. Wie beurteilen Sie den vorliegenden Gesetzentwurf?<br />

Das BVerfG verlangt in dem zitierten Beschluss vom 05.03.2013 eine Regelung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzgebers,<br />

„eine bestimmbare zeitliche Obergrenze <strong>für</strong> die Inanspruchnahme <strong>der</strong><br />

Beitragsschuldner" zu gewährleisten, die <strong>der</strong> Rechtssicherheit genügt. Mit Einführung <strong>der</strong><br />

vom BVerfG vorgeschlagenen Verjährungshöchstfrist in Verbindung mit <strong>der</strong> Verjährungshemmung<br />

kommt <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzgeber dieser Auffor<strong>der</strong>ung nach. Dabei ist nach <strong>der</strong><br />

hier vertretenen Auffassung sowohl die im KAG-E vorliegende Verjährungshöchstfrist von<br />

15 Jahren als auch ein Zeitraum von 20 Jahren verfassungsgemäß. Dies ergibt sich aus<br />

<strong>der</strong> vom Lan<strong>des</strong>gesetzgeber vorzunehmenden Abwägung innerhalb <strong>des</strong> ihm zustehenden<br />

Gestaltungsspielraums.<br />

In dieser Abwägung stehen mehrere Verfassungsgrundsätze nebeneinan<strong>der</strong>:<br />

• Das Grundrecht auf freie Entfaltung <strong>der</strong> Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG,<br />

aus dem das BVerfG „die Verlässlichkeit <strong>der</strong> Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung<br />

<strong>für</strong> die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen<br />

Vollzug" ableitet. Die staatlichen Eingriffe sollen <strong>für</strong> den Bürger voraussehbar<br />

sein und er soll sich dementsprechend einrichten können (Rn. 41 <strong>des</strong> Beschlusses).<br />

■<br />

Das Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG, <strong>der</strong> in dem Beschluss<br />

<strong>des</strong> BVerfG zwar nicht ausdrücklich herangezogen wird, aber aus dem<br />

wesentliche Grundsätze <strong>der</strong> Abgabenerhebung abgeleitet werden, wie Belastungsgleichheit,<br />

Gruppengerechtigkeit, Solidarprinzip. Aus diesem Grundrecht<br />

sind auch die Rechtsgrundsätze zur Beurteilung <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit entwickelt<br />

werden, die vorliegend bei <strong>der</strong> Beurteilung einer angemessenen Verjährungshöchstfrist<br />

heranzuziehen sind.<br />

• Das Rechtsstaatsgebot in Art. 20 Abs. 3 GG, aus dem <strong>für</strong> die hier zu beurteilende<br />

Rechtslage gleich verschiedene Grundsätze abgeleitet werden können, vor allem<br />

<strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Rechtssicherheit, <strong>der</strong> gebiete, „dass ein Vorteilsempfänger<br />

in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er<br />

die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss (Rn. 45 <strong>des</strong> Beschlusses).<br />

Ausdruck von Rechtssicherheit nicht nur <strong>für</strong> die Aufgabenträger, son<strong>der</strong>n auch <strong>für</strong> den<br />

Bürger ist zunächst, dass durch die obergerichtliche Rechtsprechung in den vergangenen<br />

Jahren die kommunalabgaben- und auch verfassungsrechtlichen Fragen <strong>der</strong> Anschlussbeitragserhebung<br />

im Land Brandenburg geklärt wurden, bis hin zum Brandenburgischen<br />

Lan<strong>des</strong>verfassungsgericht. Die von diesen Gerichten und dem Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht<br />

in ständiger Rechtsprechung ausgeurteilten Rechtsgrundsätze im Bereich <strong>der</strong> Kommunalabgabenerhebung<br />

hat das BVerfG nicht in Frage gestellt.<br />

Seite 2 von 13


Es hat aber den Vertrauensschutz neu justiert: dieser schütze „in seiner Ausprägung als<br />

Gebot <strong>der</strong> Belastungsklarheit und —vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in<br />

tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten<br />

herangezogen werden können" (Rn. 41 <strong>des</strong> Beschlusses). Deshalb müssten Verjährungsregelungen<br />

getroffen werden „o<strong>der</strong> jedenfalls im Ergebnis" sichergestellt werden,<br />

dass Beiträge „nicht unbegrenzt nach Erlangung <strong>des</strong> Vorteils festgesetzt werden können"<br />

(Rn. 45 <strong>des</strong> Beschlusses). Der Zeitpunkt <strong>der</strong> Vorteilserlangung könne so weit in <strong>der</strong> Vergangenheit<br />

liegen, dass sich die Legitimation zur Beitragserhebung „verflüchtigt" habe. Je<br />

weiter <strong>der</strong> Zeitpunkt zurück liege, umso weniger Berechtigung zur Beitragserhebung sei<br />

noch vorhanden, auch wenn die Vorteilslage in die Zukunft wirkt. Irgendwann, das BVerfG<br />

sagt aber nicht wann, ist dann <strong>der</strong> Zeitpunkt erreicht, wo <strong>der</strong> Vertrauensschutz <strong>des</strong> Bürgers<br />

überwiegt.<br />

Hier stellt sich die Frage, ob im Land Brandenburg überhaupt ein Beitragsschul<strong>der</strong> „dauerhaft<br />

im Unklaren" gelassen wird, „ob er noch mit Belastungen rechnen muss" (Rn. 45<br />

<strong>des</strong> Beschlusses) o<strong>der</strong> ob nicht vielmehr die ges<strong>am</strong>te Diskussion <strong>der</strong> vergangenen Jahre<br />

das genaue Gegenteil bewirkt hat. Beitragsschuldner stellen auch heute noch die Legitimität<br />

<strong>der</strong> Beitragserhebung in Frage und die Aufgabenträger ringen darum, ihr Verwaltungshandeln<br />

auf eine rechtmäßige Grundlage zu stellen und den Gerichten die Rechtmäßigkeit<br />

ihrer Abgabenerhebung nachzuweisen.<br />

In Ansehung <strong>der</strong> Rechtsentwicklung im Land Brandenburg kann nicht ernsthaft in Frage<br />

gestellt werden, „dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen<br />

kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen<br />

muss" (Rn. 45 <strong>des</strong> Beschlusses). Hier steht ihm nicht eine anonyme staatliche Institution<br />

gegenüber (wie das Finanz<strong>am</strong>t), son<strong>der</strong>n eine Selbstverwaltungskörperschaft (Art.<br />

28 Abs. 2 GG), in welcher die von den Beitragsschuldnern gewählten Vertreter über das<br />

Investitionsprogr<strong>am</strong>m und das Ortsrecht abstimmen. In diese Gremien bringen sich die<br />

Betroffenen direkt o<strong>der</strong> über „ihre" Abgeordneten mittelbar ein und bestimmen, welches<br />

Refinanzierungsmodell mit welchem Deckungsgrad an Beiträgen vor Ort umgesetzt werden<br />

soll. Die Ortsgesetzgebung wird lan<strong>des</strong>weit, regional und lokal medial begleitet, es<br />

finden Bürgervers<strong>am</strong>mlungen statt und an vielen Orten haben sich Bürgerinitiativen gebildet,<br />

die ausschließlich die Beitragsveranlagung zum Thema haben und dieses gerade bei<br />

Wahlen auf die Tagesordnung bringen.<br />

Bei <strong>der</strong> Abwägung hat <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzgeber von <strong>der</strong> sozialen Wirklichkeit auszugehen,<br />

die er <strong>für</strong> die Zukunft gestalten will. Diese tatsächlichen Verhältnisse sind <strong>der</strong>gestalt,<br />

dass die Betroffenen selbstverständlich nachvollziehen können, welche Refinanzierungsvariante<br />

ihr Aufgabenträger verfolgt, also ob nur Gebühren zu zahlen sind, o<strong>der</strong> die<br />

Grundstückseigentümer auch zu Beiträgen herangezogen werden. Die Bürger wissen genau,<br />

was auf Sie zukommt und womit sie rechnen müssen. Gerade <strong>des</strong>halb wird dieses<br />

Thema in den vergangenen Jahren so vehement politisch diskutiert und gerade <strong>des</strong>halb<br />

haben die Aufgabenträger Wi<strong>der</strong>spruchsquoten bis fast zu 100%.<br />

Die dem BVerfG vor Augen liegende Wirklichkeit eines Bürgers, <strong>der</strong> dauerhaft im Unklaren<br />

gelassen ist, ob er noch mit Belastungen rechnen muss, existiert <strong>des</strong>halb so im Land<br />

Brandenburg nicht: hier weiß nahezu je<strong>der</strong> worum es geht und was auf ihn zukommt<br />

(s.o.).<br />

Seite 3 von 13


Das BVerfG hat auch nicht gefor<strong>der</strong>t, dass die absolute Festsetzungsfrist nicht Jahrzehnte<br />

betragen dürfe, son<strong>der</strong>n in An. 47 <strong>des</strong> Beschlusses lediglich die tatsächliche Feststellung<br />

getroffen, dass nach <strong>der</strong> beanstandeten bayerischen Regelung die „Verjährung unter<br />

Umständen erst Jahrzehnte nach dem Eintritt einer beitragspflichtigen Vorteilslage beginnen"<br />

könne. (Hinsichtlich <strong>der</strong> Abwägungsgrundsätze bei <strong>der</strong> Fristlänge (S. 18 f.) und <strong>der</strong><br />

30-jährigen Regelverjährung (S. 16 f) kann auf die Ausführungen von Prof. Dr. Martini,<br />

Anl. 2 zur Anhörung <strong>am</strong> 23.05.2013 verwiesen werden, nebst dortigen Literaturnachweisen).<br />

Der Lan<strong>des</strong>gesetzgeber berücksichtigt den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum<br />

aber nicht ausreichend, wenn er eine Verjährungshöchstfrist regelt, von <strong>der</strong> er mit großer<br />

Sicherheit erwarten muss, dass diese das berechtige Interesse <strong>der</strong> Allgemeinheit <strong>am</strong> Vorteilsausgleich<br />

nicht in dem erfor<strong>der</strong>lichen Umfang herbeiführen wird, weil Beitragsausfälle<br />

und Deckungslücken als Folge <strong>der</strong> gesetzlichen Regelung bereits vorausgesehen werden.<br />

Er muss eine dem verfassungsrechtlichen Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit entsprechende<br />

Abwägung zwischen dem Interesse <strong>der</strong> Allgemeinheit und dem Interesse <strong>des</strong> individuellen<br />

Beitragsschuldners vornehmen, wobei angesichts <strong>der</strong> dargestellten Situation<br />

im Land Brandenburg ein zumutbarer Interessenausgleich <strong>für</strong> die Regelung einer Verjährungshöchstfrist<br />

von 20 Jahren spricht, in welcher den Aufgabenträgern die erstmalige<br />

Heranziehung von Grundstückseigentümern zu einem Anschlussbeitrag ermöglicht wird.<br />

Die Länge <strong>der</strong> Verjährungshöchstfrist darf dabei nicht deutlich über das hinausgehen, was<br />

zur Zielerreichung, also insbeson<strong>der</strong>e zur Herstellung von Abgabengerechtigkeit und<br />

Belastungsgleichheit geeignet, erfor<strong>der</strong>lich und angemessen ist. „Bei einer Ges<strong>am</strong>tabwägung<br />

zwischen dem Gewicht <strong>des</strong> enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und <strong>der</strong><br />

Dringlichkeit <strong>der</strong> die Rechtsän<strong>der</strong>ung rechtfertigenden Gründe" muss „die Grenze <strong>der</strong><br />

Zumutbarkeit gewahrt" bleiben (BVerfG, Beschluss v. 10.10.2012 — 1 11/1_ 6/07, Rn. 63).<br />

Aber die Frist sollte den Zeitraum umfassen, in welchem — umgangssprachlich ausgedrückt<br />

— die Probleme gelöst werden können. Dies wäre bei einer Verjährungshöchstfrist<br />

von 15 Jahren und einer Ablaufhemmung bis zum 03.10.2000 erkennbar nicht <strong>der</strong> Fall.<br />

Die Zielerreichung wäre nach <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> bisher vor dem Innenausschuss Angehörten<br />

jedoch weitgehend erreichbar, wenn die Verjährungshöchstfrist 20 Jahre beträgt, bei<br />

einer Ablaufhemmung bis zum 03.10.2000. Das dadurch die Beitragsschuldner weitere<br />

sieben Jahre — gerechnet ab heute — mit einem Herstellungsbeitrag rechnen müssen, ist<br />

angesichts <strong>der</strong> dargestellten Ges<strong>am</strong>tsituation und dem absehbaren Erreichen <strong>der</strong> Verjährungshöchstfrist<br />

zumutbar.<br />

2. Ergibt sich aus Ihrer Sicht ein dringen<strong>des</strong> Erfor<strong>der</strong>nis einer gesetzlichen Regelung<br />

<strong>der</strong> Verjährungsfristen aufgrund <strong>der</strong> Rechtsprechung im Land Brandenburg seit<br />

Mai 2013?<br />

An dem Erfor<strong>der</strong>nis einer gesetzlichen Regelung einer absoluten Verjährungsfrist im<br />

Brandenburgischen KAG besteht nach meiner Auffassung kein Zweifel. Dieses Erfor<strong>der</strong>nis<br />

besteht aufgrund <strong>der</strong> Ausführungen <strong>des</strong> BVerfG in dem Beschluss vom 05.03.2013<br />

und nicht aufgrund <strong>der</strong> Rechtsprechung im Land Brandenburg.<br />

Seite 4 von 13


3. Wird <strong>der</strong> Gesetzentwurf den durch das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht formulierten Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

gerecht?<br />

Siehe Antwort zu Frage 1.<br />

4. Wie bewerten Sie die Länge <strong>der</strong> Verjährungshöchstfrist?<br />

Alle Erfahrungen zum Verwaltungsvollzug im Bereich <strong>der</strong> kommunalen Abgabenerhebung<br />

und <strong>der</strong> sich hieran anschließenden Rechtsprechung weisen darauf hin, dass es zu den<br />

be<strong>für</strong>chteten Beitragsausfällen bei einigen Aufgabenträgern kommen wird. Dies scheint<br />

<strong>der</strong> Gesetzgeber mit <strong>der</strong> Regelung in § 19 Abs. 2 <strong>des</strong> Entwurfs bereits antizipiert zu haben.<br />

Auch die bisher in <strong>der</strong> Anhörung <strong>am</strong> 23.05.2013 beteiligten Praktiker haben dargelegt,<br />

dass eine Verjährungshöchstfrist zum 31.12.2015 zu kurz ist. Um Beitragsausfälle<br />

weitgehend zu vermeiden, wäre die Regelung einer Verjährungshöchstfrist zum<br />

31.12.2020 erfor<strong>der</strong>lich.<br />

5. Ist die in diesem Gesetzentwurf vorgeschlagene Höchstfristregelung von 15 Jahren<br />

seit Eintritt <strong>der</strong> Vorteilslage, die <strong>für</strong> alle Abgabenkonstellationen im KAG gelten<br />

soll, insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf den Beschluss <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts<br />

vom 05.03.2013 (1 BvR 2457/08) und <strong>der</strong> in dieser Entscheidung gefor<strong>der</strong>ten Abwägung<br />

verfassungsgemäß o<strong>der</strong> ist das gesetzgeberische Ermessen überschritten?<br />

Siehe Antwort zu Frage 1.<br />

6. Wie bewerten Sie die geplante Ablaufhemmung von 10 Jahren bis zum 03. Oktober<br />

2000?<br />

Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht hat in seinem Vorschlag, wie eine bestimmbare zeitliche<br />

Obergrenze durch den Gesetzgeber gewährleistet werden könnte, ausdrücklich auch die<br />

Verbindung einer Verjährungshöchstfrist mit Regelungen <strong>der</strong> Verjährungshemmung als<br />

rechtmäßig angesehen (Rn. 50 <strong>des</strong> Beschlusses).<br />

In <strong>der</strong> Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs wird m. E. zutreffend dargelegt, warum im Land<br />

Brandenburg eine Verjährungshemmung bis zum 03. Oktober 2000 gerechtfertigt ist.<br />

7. Ist die in diesem Gesetzentwurf vorgeschlagene Höchstfristenregelung von 15<br />

Jahren seit Eintritt <strong>der</strong> Vorteilslage, die <strong>für</strong> Altfälle gilt, also insges<strong>am</strong>t 25 Jahre,<br />

insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf den Beschluss <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts vom<br />

05.03.2013 (1 BvH 2457/08) und <strong>der</strong> in dieser Entscheidung gefor<strong>der</strong>ten Abwägung<br />

verfassungsgemäß o<strong>der</strong> ist das gesetzgeberische Ermessen überschritten?<br />

Siehe Antwort zu Frage 1.<br />

8. Wie häufig wird es Ihrer Meinung nach in Brandenburg zur Anwendung/Wirkung<br />

<strong>der</strong> Erhebungssperre zum 31.12.2015 kommen und wie realistisch und konkret sind<br />

d<strong>am</strong>it vorhandene Beitragsausfälle bei den Aufgabenträgern?<br />

Seite 5 von 13


SWKH<br />

*<br />

In Anbetracht <strong>der</strong> großen Anzahl an Rechtsmittelverfahren bei den Aufgabenträgern, von<br />

denen nur die Spitze <strong>des</strong> Berges bei den Gerichten anhängig ist, kann allein nicht auf den<br />

Umfang von Beitragsausfällen geschlossen werden, weil die Aufgabenträger in einem<br />

sich zeitlich auch über die Verjährungshöchstfrist hinaus erstreckenden Verfahren die<br />

Möglichkeit zur Korrektur <strong>der</strong> Satzung und <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> im laufenden Verfahren haben.<br />

Es wird möglicher Weise aber eine mir nicht bekannte Anzahl an Aufgabenträgern<br />

geben, die — aus welchen Gründen auch immer — mit <strong>der</strong> Bescheidung bis zum<br />

31.12.2015 nicht fertig sind. Dann sind Beitragsausfälle konkret. Für eine Angabe zur<br />

Häufigkeit zukünftiger Erhebungssperren fehlt mir die empirische Grundlage. Im Übrigen<br />

haben die Vertreter <strong>der</strong> Aufgabenträger (Herr Haferkorn, Herr Riplinger und Frau<br />

Nicolaus) in <strong>der</strong> Anhörung <strong>am</strong> 23.05.2013 hierzu nähere Ausführungen gemacht, die belegen,<br />

dass ein ernsthaftes Risiko solcher Ausfälle besteht.<br />

9. Welche Wirkung hätte diesbezüglich eine Ausweitung <strong>der</strong> Verjährungsfrist auf<br />

2020?<br />

Eine Verjährungshöchstfrist bis Ende 2020 würde das Risiko von Beitragsausfällen auf<br />

Ausnahmefälle reduzieren. D<strong>am</strong>it würden sich auch eventuelle Haftungsansprüche gegen<br />

das Land (§ 19 Abs. 2) auf ein Minimum reduzieren.<br />

10. Sehen Sie - das Urteil <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts berücksichtigende - Alternativen<br />

zu <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung vorgeschlagenen Regelung <strong>der</strong> Verjährungsfristen?<br />

Alle weiteren vom BVerfG angesprochenen Alternativen lösen das Problem nicht, weil sie<br />

zwangsläufig zu Beitragsausfällen führen würden. Dies wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz<br />

aus Art. 3 GG und dem Rechtsstaatsgebot ebenfalls nicht vereinbar. Die Aufgabenträger<br />

sind zur gleichmäßigen Abgabenveranlagung verpflichtet. Wenn <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

die Verjährung an den Zeitpunkt <strong>des</strong> Inkrafttretens <strong>der</strong> ersten Satzung knüpft o<strong>der</strong> einen<br />

an<strong>der</strong>en, weit in <strong>der</strong> Vergangenheit liegenden Zeitpunkt, dann wären alle heute noch nicht<br />

abgeschlossenen Erhebungsverfahren bereits verjährt und zukünftige Beiträge könnten<br />

nur noch bei solchen Grundstücken erhoben werden, die erst innerhalb <strong>der</strong> letzten vier<br />

Jahre angeschlossen wurden.<br />

Neben <strong>der</strong> Regelung einer Verjährungshöchstfrist könnte <strong>der</strong> Gesetzgeber nach Ansicht<br />

<strong>des</strong> BVerfG „auch das Entstehen <strong>der</strong> Beitragspflicht an die Verwirklichung <strong>der</strong> Vorteilslage<br />

anknüpfen" (Rn. 50 <strong>des</strong> Beschlusses). Fraglich ist, ob das BVerfG hiermit einen an<strong>der</strong>en<br />

Zeitpunkt vor Augen hatte, als dieser nach dem geltenden KAG definiert wird: danach<br />

entsteht die Vorteilslage mit <strong>der</strong> Anschlussmöglichkeit (§ 8 Abs. 7 S. 2 KAG „sobald<br />

das Grundstück an die Einrichtung o<strong>der</strong> Anlage angeschlossen werden kann").<br />

Für die Anschlussnehmer, die bereits mit Inkrafttreten <strong>des</strong> KAG an die öffentlichen Anlagen<br />

angeschlossen waren, entstand die Vorteilslage bereits in diesem Zeitpunkt, auch<br />

wenn die Herstellung <strong>der</strong> Ges<strong>am</strong>tanlage nach dem Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungskonzept<br />

noch Jahre andauern kann. Das BVerfG hat jedoch mit Sicherheit<br />

nicht den Zeitpunkt <strong>der</strong> Fertigstellung <strong>der</strong> öffentlichen Anlage gemeint, an den das Entstehen<br />

<strong>der</strong> Beitragspflicht geknüpft werden kann, weil dann alle Beitragsansprüche erst<br />

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zu einem (z.T. weit) in <strong>der</strong> Zukunft liegenden Zeitpunkt entstehen würden und vorab nur<br />

Vorausleistungsbescheide auf diese Beitragsschuld ergehen könnten.<br />

Zweifelhaft ist auch, ob mit dem Begriff „Verwirklichung <strong>der</strong> Vorteilslage" <strong>der</strong> grundstücksbezogene<br />

Anschluss gemeint sein könnte, etwa in dem Sinne, wie ihn die Eigentümerschutz-Gemeinschaft<br />

Haus & Grund versteht. Hiernach ist die Vorteilslage dann eingetreten,<br />

„wenn dem Abgabepflichtigen grundstücksbezogen eine <strong>für</strong> einen objektiven Dritten<br />

erkennbare bautechnisch hergestellte und benutzbare Anlage o<strong>der</strong> eine sonstige Einrichtung<br />

errichtet wurde" (Anlage 8, S. 3 zur Anhörung vom 23.05.2013).<br />

Die Ermittlung dieser grundstücksbezogenen Vorteilslage würde in <strong>der</strong> Praxis zu kaum<br />

lösbaren Problemen führen und führt grundsätzlich vom Solidargrundsatz weg, nach <strong>der</strong><br />

alle Grundstückseigentümer nach einem einheitlichen Verteilungsmaßstab an den Kosten<br />

<strong>der</strong> Ges<strong>am</strong>tanlage partizipieren, unabhängig davon, ob und wann ein neuer Grundstücksanschluss<br />

hergestellt wurde.<br />

In Anbetracht <strong>der</strong> eindeutigen Rechtslage zur grundsätzlichen Beitragspflicht <strong>der</strong> alt angeschlossenen<br />

Grundstücke ist bereits in den Anhörungen vor fünf Jahren vor Einführung<br />

<strong>des</strong> sog. Optionsmodells vorgeschlagen worden, <strong>der</strong> brandenburgische Gesetzgeber möge<br />

prüfen, ob das Entstehen <strong>der</strong> Beitragspflicht (§ 8 Abs. 7 S. 2 KAG) <strong>für</strong> die Grundstücke,<br />

die bereits vor Inkrafttreten <strong>des</strong> KAG <strong>am</strong> 9.07.1991 tatsächlich an das von <strong>der</strong> Gemeinde<br />

übernommene öffentliche Wasserver- und/o<strong>der</strong> Abwasserentsorgungssystem angeschlossen<br />

waren, an einen späteren Zeitpunkt geknüpft werden könne. Dieser Zeitpunkt<br />

könnte dann gegeben sein, wenn die ursprüngliche Anschlusssituation <strong>des</strong> alt angeschlossenen<br />

Grundstücks durch einen technisch neuen Anschluss im öffentlichen Bereich<br />

ersetzt wird.<br />

In beiden vorgenannten Fällen „grundstücksbezogene technische Leistungen" o<strong>der</strong> „technisch<br />

neuer Anschluss im öffentlichen Bereich" müsste <strong>für</strong> jeden Einzelfall definiert werden,<br />

welche Leistungen wann zu einer „verwirklichten Vorteilslage" bereits angeschlossener<br />

Grundstückseigentümer führen. Je weiter man sich dabei wie<strong>der</strong>um vom Grundstück<br />

entfernt (z.B. Sanierung <strong>des</strong> Haupts<strong>am</strong>mlers, in den <strong>der</strong> vor dem Grundstück verlaufende<br />

Kanal einleitet), würde sich, um im Bild <strong>des</strong> BVerfG zu bleiben, die Vorteilslage immer<br />

weiter verflüchtigen. Ist eine Auswechslung von Leitungen im unmittelbaren Wohnumfeld<br />

zur Verwirklichung <strong>des</strong> Wasserver- und/o<strong>der</strong> Abwasserbeseitigungskonzeptes nicht geplant<br />

und nicht erfor<strong>der</strong>lich, gäbe es in diesem Bereich keine technischen Leistungen, die<br />

- wie auch immer - bestimmten Grundstückssituationen zurechenbar wären. Diese<br />

Grundstücke blieben dann mangels „neuer" Vorteilslage ganz frei von Herstellungsbeiträgen.<br />

Dieses Ergebnis ist nicht systemgerecht.<br />

11. Welche praktischen Folgen entstehen durch den vorliegenden Gesetzentwurf <strong>für</strong><br />

Vermieter, Mieter sowie Eigenheimbesitzer und Unternehmen in Brandenburg?<br />

Soweit dies noch nicht geschehen ist, werden Eigenheimbesitzer (Vermieter) und Unternehmen<br />

als Grundstückseigentümer ihre Anschlussbeitragsbescheide erhalten. Wenn alles<br />

ordnungsgemäß verläuft, hat die Beitragsveranlagung keine Auswirkungen auf Mieter,<br />

weil Beiträge nicht auf die Miete umgelegt werden dürfen. Die mit dem Anschluss an die<br />

öffentliche Anlage verbundenen Vorteile hinsichtlich <strong>der</strong> Wertsteigerungen <strong>des</strong> Grund-<br />

Seite 7 von 13


stücks kommen nur dem Eigentümer zugute. Wechselt <strong>der</strong> Aufgabenträger sein Refinanzierungsmodell<br />

aber auf eine reine Gebührenerhebung o<strong>der</strong> ist er gezwungen, gespaltene<br />

Gebührensätze einzuführen, dann trifft diese Gebührenerhöhung auch die Mieter. Dies ist<br />

insofern problematisch, als diese an <strong>der</strong> Wertsteigerung <strong>des</strong> Grundstücks <strong>des</strong> Eigentümers<br />

nicht partizipieren. Dem Gedanken <strong>des</strong> KAG, wonach grundsätzlich <strong>der</strong> Grundstückseigentümer<br />

eine Gegenleistung <strong>für</strong> die durch den Anschluss seines Grundstücks<br />

erwachsenen wirtschaftlichen Vorteile zu erbringen hat, läuft dies di<strong>am</strong>etral entgegen.<br />

12. Wie viel Zeit braucht die Verwaltung in den verschiedenen denkbaren Beitrags-,<br />

Gebühren- und sonstigen Abgabenfallkonstellationen <strong>des</strong> KAG (auch unter Mitbeachtung<br />

von Mitwirkungsrechten <strong>der</strong> Abgabenschuldner) maximal, um in ordentlicher<br />

und angemessener Weise die jeweiligen Abgaben festsetzen zu können?<br />

(Fallkonstellationen in diesem Sinne sind zum einen die unterschiedlichen Abgabenbereiche<br />

<strong>des</strong> KAG, wie z. B. Wasser, Abwasser und Straßenbau, und zum an<strong>der</strong>en<br />

die möglichen praktischen Konstellationen innerhalb dieser Fallgruppen)<br />

Eine Abrechnung im Straßenbau wird nicht das Problem sein, weil hier Aufwand und Verteilung<br />

zeitnah nach Abschluss <strong>der</strong> jeweiligen Maßnahme ermittelt werden können.<br />

Bei den leitungsgebundenen Anlagen können hierzu keine pauschalen Aussagen gemacht<br />

werden. Die Ausgangsvoraussetzungen <strong>für</strong> die Erstellung rechtmäßiger Bescheide<br />

sind je nach Aufgabenträger sehr unterschiedlich. Wer jetzt beginnt, die Flächen <strong>der</strong> bisher<br />

nicht veranlagten sog. Altanlieger zu ermitteln und den Sanierungsaufwand bereits<br />

vormals angeschlossener Gebiete in ein überarbeitetes Abwasserbeseitigungs- o<strong>der</strong><br />

Wasserversorgungskonzept einzuarbeiten, um dann hinsichtlich <strong>der</strong> Aufwands- und Flächenseite<br />

die Grundlage <strong>für</strong> eine neue Globalkalkulation zu haben, dürfte hier<strong>für</strong> ein<br />

Mehrfaches an Zeit aufwenden als ein Aufgabenträger, <strong>der</strong> in bereits laufenden Erhebungsverfahren<br />

gezwungen ist, seine Satzung nachzubessern. Im ersten Fall hängt die<br />

Zeitspanne wie<strong>der</strong>um vom Umfang <strong>der</strong> bisher unterlassenen Flächen- und Aufwandsermittlung<br />

ab.<br />

13. Welche Möglichkeiten <strong>der</strong> Umgehung <strong>der</strong> Wirkung <strong>der</strong> vorgeschlagenen Regelungen<br />

durch an<strong>der</strong>e Beitragsarten (Verbesserungs- /Erneuerungs-1 Erweiterungsbeiträge)<br />

sehen Sie?<br />

Keine. Die in <strong>der</strong> Frage angesprochenen Beitragsarten setzen die erstmalige Herstellung<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Anlage voraus. Dies ist erst dann eingetreten, wenn alle im Abwasserbeseitigungs-<br />

o<strong>der</strong> Wasserversorgungskonzept vorgesehenen Anlagen hergestellt sind.<br />

Dies ist nach den mir bekannten Aufgabenträgern im Land Brandenburg erst etwa ab dem<br />

Jahr 2020 plus x-Jahre <strong>der</strong> Fall.<br />

14. Welche Wirkung hat die „Konnexitätsklausel" im Zus<strong>am</strong>menhang mit dem Gesetzentwurf<br />

<strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung?<br />

Wenn mit „Konnexitätsklausel" die Bestimmung in § 19 Abs. 2 <strong>des</strong> Entwurfs gemeint ist,<br />

so soll hiermit offensichtlich ein entsprechen<strong>der</strong> finanzieller Ausgleich im Sinne von Art.<br />

97 Abs. 3 Satz 3 <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>verfassung herbeigeführt werden. Dies bedeutet nach dem<br />

Urteil <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verfassungsgerichts vom 30.04.2013 „eine vollständige und finanzkraft-<br />

Seite 8 von 13


unabhängige Erstattung <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Wahrnehmung <strong>der</strong> übertragenen Aufgabe verbundenen<br />

notwendigen Kosten". Inwieweit die Bedeutung dieses Prinzips und die Aussagen<br />

dieser Entscheidung auf den vorliegenden Fall übertragbar sind und wie sich die Rechtslage<br />

darstellen würde, wenn eine angemessene Frist bis zum 31.12.2020 zur Vermeidung<br />

von Deckungslücken bestehen würde, bedarf einer eingehen<strong>der</strong>en Prüfung.<br />

15. Welche abstrakt-rechtlichen Auswirkungen <strong>des</strong> Gesetzentwurfs <strong>für</strong> die Aufgabenträger<br />

sehen Sie bei folgenden Aspekten:<br />

a. Auf die Kalkulation aufgrund <strong>des</strong> Zus<strong>am</strong>menhangs zwischen Beiträgen und<br />

Gebühren und die Rechtssicherheit bei <strong>der</strong> Gebührenerhebung nach einer<br />

Verjährung o<strong>der</strong> durch den Aus-/Wegfall von Beiträgen?<br />

Aufgabenträger, die absehbar keine komplette Bescheidung innerhalb <strong>der</strong> Verjährungshöchstregelung<br />

organisieren können, werden die Einführung gespaltener Gebührensätze<br />

prüfen müssen, um nicht Gefahr zu laufen, dass erloschene Beitragsfor<strong>der</strong>ungen<br />

abgabenrechtlich nicht mehr berücksichtigt werden können.<br />

Wenn Beitragsfor<strong>der</strong>ungen verjähren, also erlöschen, und unterstellt wird, diese seien<br />

gleichwohl als Abzugskapital bei <strong>der</strong> Gebührenermittlung zu berücksichtigen,<br />

kann die hierdurch entstehende Deckungslücke eigentlich nur durch Umlagen o<strong>der</strong><br />

Zuschüsse <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> gedeckt werden. Das würde <strong>der</strong> Einführung gespaltener Gebührensätze<br />

zuwi<strong>der</strong> laufen. Es wird also in diesem Fall zu klären sein, ob im Fall <strong>der</strong><br />

Verjährung <strong>der</strong> Beitragsansprüche in Größenordnungen die Einführung gespaltener<br />

Gebührensätze erfor<strong>der</strong>lich wird o<strong>der</strong> ein Ausgleich aus dem allgemeinen Haushalt,<br />

<strong>der</strong> Umlage o<strong>der</strong> durch Zuschüsse vorzunehmen ist.<br />

b. Auf die Wechselmöglichkeit im Abgabenerhebungsmodell?<br />

Allein auf Grund <strong>des</strong> Umfangs bereits vereinnahmter Beiträge wird es den meisten<br />

Aufgabenträgern nicht möglich sein, auf eine reine Gebührenfinanzierung zu wechseln.<br />

Die Finanzierung <strong>der</strong> Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge dürfte sie vor<br />

unlösbare Probleme stellen. Regelmäßig wird hier<strong>für</strong> die Aufnahme von Krediten<br />

notwendig werden, die jedoch ebenso regelmäßig mit <strong>der</strong> Begründung, dass es sich<br />

bei <strong>der</strong> Rückzahlung <strong>der</strong> Beiträge nicht um Investitionen handelt, bisher von den<br />

Kommunalaufsichten nicht genehmigt wurden.<br />

c. Auf die Gebührenentwicklung und die wirtschaftliche Entwicklung <strong>der</strong> Aufgabenträger<br />

(Investitionsfähigkeit, Verschuldungsquote, Bonität, Versorgungsund<br />

Netzsicherheit)?<br />

Die Investitionstätigkeit ist im Wesentlichen bedingt durch die Sicherstellung <strong>der</strong> Verund<br />

Entsorgung. Hier müssen die sich aus den gesetzlichen und genehmigungsrechtlichen<br />

Verpflichtungen ergebenden Maßnahmen umgesetzt werden. Insoweit<br />

können notwendige Investitionen nicht unterbleiben, ohne Haftungsansprüche <strong>der</strong><br />

Verantwortlichen auszulösen. Die Versorgungs- und Netzsicherheit muss gewährleistet<br />

werden, auch wenn dies dann zu Gebührenerhöhungen führt, weil geplante Einnahmen<br />

aus Beiträgen ausbleiben. Da diese Investitionen in <strong>der</strong> Regel nicht mit Ei-<br />

Seite 9 von 13


SWKH<br />

■ R7et0T.,.e.e7W/LT,■<br />

genmitteln finanziert werden können, wird dies zwangsläufig zu einem Ansteigen <strong>der</strong><br />

Verschuldungsquote führen.<br />

d. Auf die wirtschaftlichen Standortfaktoren in den Kommunen <strong>für</strong> die Gewerbeansiedlung,<br />

insb. verbrauchsintensivem Gewerbe?<br />

Die Wasser- und Abwassergebühren sind nur ein Kostenfaktor bei Ansiedlungen. Es<br />

entzieht sich meiner Kenntnis, ob ansiedlungswillige Unternehmen allein wegen hoher<br />

Wasser- und/o<strong>der</strong> Abwassergebühren (und Beiträge) einen bestimmten, ansonsten<br />

favorisierten Standort nicht gewählt haben. Überdurchschnittlich hohe laufende<br />

Kosten in diesem Bereich dürften aber bereits bei <strong>der</strong> Vorauswahl von möglichen<br />

Standorten eine wichtige Rolle spielen.<br />

e. Auf die (bestandskräftigen) Beitragsbescheidungen von 1992 bis 2015 (bei<br />

sog. Neuanliegern)?<br />

Keine.<br />

f. Auf die Kompatibilität <strong>der</strong> Aufgabenträger <strong>für</strong> die Schaffung größerer Strukturen<br />

o<strong>der</strong> interkommunale Zus<strong>am</strong>menarbeit? Was passiert, wenn Verbände,<br />

die die Gebührenerhöhung abgeschlossen haben mit Nachbarverbänden, die<br />

bis 2015 dazu nicht in <strong>der</strong> Lage sind, zus<strong>am</strong>mengelegt werden sollen?<br />

Auch in diesem Fall ist zu prüfen, ob eine Nacherhebung noch in Betracht kommt<br />

und ob bzw. wie die ggf. unterschiedlichen Finanzierungsmodelle bzw. finanziellen<br />

Situationen gelöst werden können (z.B. unterschiedliche Tarifgebiete). Allein <strong>der</strong><br />

Verwaltungsaufwand aufgrund <strong>der</strong> Zus<strong>am</strong>menlegung dürfte erheblich sein, so dass<br />

eine Beitragserhebung bis zum Ablauf <strong>der</strong> angedachten Frist bis zum 31.12.2015<br />

daneben kaum möglich sein dürfte.<br />

16. Welche konkreten örtlichen Auswirkungen in den Kommunen/ Zweckverbänden<br />

sehen Sie durch die beabsichtigte Regelung, wenn die Aufgabenträger notwendige<br />

Erhebungen unterlassen/ aufgeben, weil sie absehbar bis 2015 nicht erfolgreich<br />

abzuschließen ist?<br />

Die Aufgabenträger müssten dann, um die Gruppengerechtigkeit herzustellen, unterschiedliche<br />

Gebühren einführen <strong>für</strong> die Gruppe <strong>der</strong>jenigen, die bereits mit ihrem Beitrag<br />

zur Refinanzierung <strong>der</strong> Anlagen beigetragen haben und denjenigen, die keinen Beitrag<br />

mehr leisten werden (sog. „gesplittete o<strong>der</strong> gespaltete Gebührensätze"). Auch in diesem<br />

Zus<strong>am</strong>menhang sind Fragen strittig: Nach <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Rechtsprechung werden eingenommene<br />

Beiträge als Abzugskapital berücksichtigt. Verjährte Beiträge sind nicht eingenommen.<br />

Bei einer Finanzierungsumstellung vor dem 31.12.2015 wären die Beiträge<br />

aber nicht verjährt!<br />

Die Zweckverbände könnten aber auch gezwungen sein, Umlagen von ihren Mitgliedsgemeinden<br />

zu erheben, weil die Finanzierung <strong>der</strong> Ausgaben nicht vollständig über Ge-<br />

bühren gedeckt werden kann und ein Erstattungsanspruch gegen das Land nicht, noch<br />

Seite 10 von 13


nicht o<strong>der</strong> nicht im erfor<strong>der</strong>lichen Umfang festgestellt ist. Dann fehlt <strong>der</strong> Gemeinde dieses<br />

Geld <strong>für</strong> an<strong>der</strong>e Ausgaben.<br />

17. Sehen Sie die Gefahr einer auseinan<strong>der</strong> fallenden Entwicklung <strong>der</strong> Lebensverhältnisse<br />

in Brandenburg, wenn Verbände mit abgeschlossener Beitragserhebung die<br />

Gebühren senken können, an<strong>der</strong>e aber die Gebühren erhöhen müssen?<br />

Ein Auseinan<strong>der</strong>fallen <strong>der</strong> Lebensverhältnisse in <strong>der</strong> Gesellschaft und in den Regionen<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg (demografischer Wandel, Migration) findet statt. Die ohnehin<br />

bestehenden Probleme in benachteiligten Regionen (Bevölkerungsverluste, Verarmung,<br />

Rückbau) werden durch die hier diskutierten Probleme verschärft. Dies ist keine Gefahr,<br />

son<strong>der</strong>n Realität.<br />

18. Wie beurteilen Sie den Gesetzentwurf bezüglich <strong>des</strong> Anreizes <strong>für</strong> die Wi<strong>der</strong>spruchs-<br />

/ Klageverfahren? Erwarten Sie ein Anwachsen <strong>der</strong> Anzahl an Streitverfahren<br />

vor den Verwaltungsgerichten?<br />

Bei Wi<strong>der</strong>spruchsquoten, die zwischen 73 % und nahezu 100 % bei den von unserem Büro<br />

vertretenen Aufgabenträgern liegen, ist kaum noch eine Steigerung zu erwarten. Es<br />

steht allerdings zu be<strong>für</strong>chten, dass Bürger weniger von <strong>der</strong> Möglichkeit zur Vereinbarung<br />

<strong>des</strong> Ruhens <strong>des</strong> Verfahrens Gebrauch machen werden und statt<strong>des</strong>sen eine Klage anstrengen,<br />

weil sie die Erwartung hegen könnten, dem Verband im Fall eines gegen ihn<br />

ergehenden negativen Urteils die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechtsgrundlage noch<br />

einmal nachbessern zu können. Diese Vermutung ist von den Anzuhörenden (Haferkorn,<br />

Riplinger, Nicolaus) <strong>am</strong> 23.05.2013 auch geäußert worden. Da <strong>der</strong> Aufgabenträger seine<br />

Rechtsgrundlage jedoch im laufenden Verfahren bis zum Abschluss <strong>des</strong>selben vor Gericht<br />

nachbessern kann, werden die eventuell nur vorsorglich mit <strong>der</strong> Einlegung von Wi<strong>der</strong>sprüchen<br />

verbundenen Hoffnungen, „noch einmal davon zu kommen", enttäuscht werden.<br />

19. Stärkt o<strong>der</strong> schwächt <strong>der</strong> Gesetzentwurf den Rechtsfrieden und die Rechtssicherheit<br />

in Brandenburg?<br />

Rechtsfrieden setzt die Einsicht und den Willen <strong>der</strong> Beteiligten voraus, sich mit einer bestimmten<br />

Rechtslage zu arrangieren und seine Lebensverhältnisse hierauf einzurichten,<br />

ohne weiterhin die gerichtlichen Instanzen zu bemühen. Die Entwicklungen <strong>der</strong> letzten<br />

Jahre lassen wenig Hoffnung aufkommen, dass mit diesem Gesetzentwurf wie<strong>der</strong> mehr<br />

Ruhe in die Gerichtsflure einkehrt. Dies liegt jedoch nicht <strong>am</strong> Gesetzentwurf, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong><br />

Beschluss <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts hat da eher Öl ins Feuer gegossen. Die Festsetzung<br />

einer Verjährungshöchstgrenze wird bei vielen Abgabenschuldnern falsche Hoffnung<br />

wecken.<br />

20. Welche praktischen Auswirkungen sehen Sie bei <strong>der</strong> Anwendung <strong>des</strong> § 19 Absatz<br />

2 und Absatz 3 (Erstattung <strong>der</strong> Mehrbelastungen durch das Land)? Mit welchen finanziellen<br />

Folgen <strong>für</strong> das Land rechnet die Lan<strong>des</strong>regierung?<br />

Diese Norm ist kritisch und wird - höchstwahrscheinlich auch mit ausführlicher Begründung<br />

und Kommentierung, die noch aussteht - zu Streit führen. Den Gemeinden (nur die-<br />

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SWKH<br />

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sen?) steht offensichtlich ein Anspruch gegen das Land zu, <strong>des</strong>sen Voraussetzungen<br />

sehr unbestimmt sind. Worauf beziehen sich die Mehrbelastungen, wie sind diese nachzuweisen,<br />

in welchem Umfang werden sie erstattet? Welche Anstrengungen <strong>der</strong> Gemeinden<br />

sind nötig, um ein fehlen<strong>des</strong> Verschulden belegen zu können? Wie und in welchem<br />

Umfang sollen sie ihrer Darlegungs- und Beweislast nachkommen?<br />

Den zweiten Teil <strong>der</strong> Frage kann nur die Lan<strong>des</strong>regierung beantworten, wenn hierzu<br />

überhaupt im gegenwärtigen Stadium Aussagen gemacht werden können. Ob und in welchem<br />

Umfang Härtefälle auf Seiten <strong>der</strong> Gemeinden eintreten, die zu einer Erstattungspflicht<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> führen können, hängt zunächst von den Verwaltungsabläufen <strong>der</strong> abgabenerhebenden<br />

Gemeinden, bzw. ihren Verbänden ab, in denen sie Mitglie<strong>der</strong> sind.<br />

21. Welche Rechtsakte und Handlungen muss eine Gemeinde o<strong>der</strong> Zweckverband typischerweise<br />

vollziehen, bevor eine Beitragserhebung stattfinden kann (Anlagenplanung,<br />

Grundstückserfassung, Kostenschätzung)?<br />

Ein Teil <strong>der</strong> Antwort liegt bereits in <strong>der</strong> Fragestellung:<br />

Aufstellung eines Abwasserbeseitigungs- o<strong>der</strong> Trinkwasserversorgungskonzepts,<br />

Erstellung einer sog. Globalkalkulation (Ermittlung <strong>des</strong> beitragsfähigen Aufwan<strong>des</strong><br />

und <strong>der</strong> beitragsfähigen Fläche),<br />

Erlass von rechtswirks<strong>am</strong>er Anschluss- und Beitragssatzung mit Festlegung <strong>des</strong> Beitragssatzes,<br />

Planung, Bau und Finanzierung <strong>der</strong> Anlagen entsprechend Wirtschaftsplan,<br />

Ermittlung <strong>der</strong> grundstücksbezogenen Beitragspar<strong>am</strong>eter und <strong>des</strong> richtigen Bescheidadressaten.<br />

22. Welche dieser Rechtsakte und Handlungen fallen typischerweise o<strong>der</strong> rechtlich<br />

zwingend in die Zeit, bevor die Anschlussmöglichkeit an die Anlage besteht?<br />

- Siehe Frage 21.<br />

23. Welche dieser Rechtsakte und Handlungen fallen typischerweise o<strong>der</strong> rechtlich<br />

zwingend in die Zeit, nachdem die Anschlussmöglichkeit an die Anlage besteht?<br />

- Erlass eines Beitragsbeschei<strong>des</strong>,<br />

- Überarbeitung von Abwasserbeseitigungs- o<strong>der</strong> Trinkwasserversorgungskonzept,<br />

- ggf. Überarbeitung von Anschlusssatzung und Beitragssatzung.<br />

24. Welche dieser Rechtsakte und Handlungen fallen typischerweise o<strong>der</strong> rechtlich<br />

zwingend in die Zeit, bevor ein Beitrag festgesetzt werden kann?<br />

Ermittlung <strong>der</strong> grundstücksbezogenen Beitragspar<strong>am</strong>eter und <strong>des</strong> richtigen Bescheidadressaten.<br />

25. Welche Rechtsakte und Handlungen fallen typischerweise o<strong>der</strong> rechtlich zwingend<br />

in die Zeit zwischen Satzungserlass und Abgabenfestsetzung?<br />

Seite 12 von 13


- Veröffentlichung <strong>der</strong> Satzung mit rechtmäßigem Inkrafttreten,<br />

- Erlass und Bekanntgabe eines Beitragsbeschei<strong>des</strong>.<br />

26. Aufgrund welcher Erwägungen ist die Festsetzungsverjährung <strong>für</strong> Beitragsansprüche<br />

auf vier Jahre festgelegt worden?<br />

Siehe hierzu die Gesetzesbegründung zum Erlass <strong>der</strong> Abgabenordnung (§ 169 AO) als Bun<strong>des</strong>recht,<br />

auf das § 12 KAG verweist.<br />

27. Welche Rechtsakte und Handlungen fallen typischerweise o<strong>der</strong> rechtlich zwingend<br />

in die Zeit <strong>der</strong> Festsetzungsverjährung?<br />

Hoffentlich keine. Es ist jedoch zu erwarten, dass ein Großteil <strong>der</strong> bereits anhängigen o<strong>der</strong> in<br />

den nächsten Jahren vor den Gerichten auszutragenden Rechtsstreitigkeiten erst nach dem<br />

31.12.2015 entschieden werden. Dann ist im Einzelfall zu prüfen, ob und wie beanstandete Bescheide<br />

im laufenden Verfahren korrigiert werden können, indem z.B. eine nichtige Satzung<br />

durch Erlass einer neuen rechtmäßigen Satzung evtl. mit Rückwirkung ersetzt wird. Hieran hat<br />

sich auch nach dem Beschluss <strong>des</strong> BVerfG nichts geän<strong>der</strong>t.<br />

Sc 1- idt-Wottrich<br />

1-1<br />

Rec tsanwalt<br />

Seite 13 von 13


Landtag Brandenburg P-AI 5/47-3<br />

5. Wahlperiode<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres<br />

<strong>Protokoll</strong> - Teil 3<br />

<strong>47.</strong> <strong>Sitzung</strong> (öffentlich)<br />

24. Oktober 2013<br />

Potsd<strong>am</strong> - Haus <strong>des</strong> Landtages<br />

10.00 Uhr bis 17.11 Uhr<br />

Vorsitz:<br />

Britta Stark (SPD)<br />

<strong>Protokoll</strong>:<br />

Solveig Herrmannsen<br />

Anwesende Ausschussmitglie<strong>der</strong>:<br />

stellvertretend Ludwig Burkardt (CDU)<br />

Bettina Fortunato (DIE LINKE)<br />

Hans-Peter Goetz (FDP)<br />

stellvertretend Michael Jungclaus (GRÜ-<br />

NE/B90)<br />

Björn Lakenmacher (CDU)<br />

stellvertretend Sylvia Lehmann (SPD)<br />

stellvertretend Matthias Loehr (DIE LINKE)<br />

Stefan Ludwig (DIE LINKE)<br />

Ursula Nonnemacher (GRÜNE/B90)<br />

stellvertretend Manfred Richter (SPD)<br />

Holger Rupprecht (SPD)<br />

Dr. Hans-Jürgen Scharfenberg (DIE LINKE)<br />

Henryk Wichmann (CDU)<br />

Datum <strong>der</strong> Ausgabe: 14.11.2013


Landtag Brandenburg P-AI 5/47-3 S. 2<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

<strong>47.</strong> <strong>Sitzung</strong> (öffentlich) he-we<br />

Tagesordnung:<br />

Teil 1:<br />

1. Gesetz über ergänzende Regelungen zur Neuordnung <strong>des</strong> Be<strong>am</strong>tenrechts im<br />

Land Brandenburg, Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung, Drucksache 5/7743<br />

Anhörung<br />

Teil 2:<br />

2. Sechstes Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Kommunalabgabengesetzes <strong>für</strong> das Land<br />

Brandenburg, Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung, Drucksache 5/7642<br />

Anhörung<br />

Teil 3:<br />

3. Aktuelles<br />

4. Gesetz zur Neuregelung <strong>des</strong> brandenburgischen Besoldungsrechts und<br />

<strong>des</strong> brandenburgischen Be<strong>am</strong>tenversorgungsrechts, Gesetzentwurf <strong>der</strong><br />

Lan<strong>des</strong>regierung, Drucksache 5/7742, 2. Neudruck<br />

Abschließende Beratung (Erarbeitung einer Stellungnahme an den Ausschuss<br />

<strong>für</strong> Haushalt und Finanzen)<br />

5. Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Gesetzes über die Feststellung <strong>des</strong> Haushaltsplanes<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg <strong>für</strong> die Haushaltsjahre 2013 und 2014<br />

(Nachtragshaushaltsgesetz 2013/2014 - NTHG 2013/2014), Gesetzentwurf<br />

<strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung, Drucksache 5/7910<br />

Abschließende Beratung (Erarbeitung einer Stellungnahme an den Ausschuss<br />

<strong>für</strong> Haushalt und Finanzen)


Landtag Brandenburg P-AI 5/47-3 S. 3<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

<strong>47.</strong> <strong>Sitzung</strong> (öffentlich) he-we<br />

6. Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verfassung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg (Antirassismus-Novelle),<br />

Gesetzentwurf <strong>der</strong> SPD-Fraktion, <strong>der</strong> Fraktion DIE LINKE,<br />

<strong>der</strong> FDP-Fraktion und <strong>der</strong> Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Drucksache<br />

5/7321<br />

Beratung (Erarbeitung einer Stellungnahme an den Hauptausschuss)<br />

7. Viertes Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes,<br />

Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung, Drucksache 5/7722<br />

Beratung<br />

8. Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>personalvertretungsgesetzes, Gesetzentwurf<br />

<strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung, Drucksache 5/7889<br />

Beratung<br />

9. Staatsanwaltschaft prüft die Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens gegen<br />

den Leiter <strong>der</strong> Polizeidirektion West<br />

Bericht <strong>des</strong> Ministeriums <strong>des</strong> Innern<br />

10. Verschiedenes


Landtag Brandenburg P-AI 5/47-3 S. 4<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

<strong>47.</strong> <strong>Sitzung</strong> (öffentlich) he-we<br />

Festlegungen und Beschlüsse:<br />

Zu TOP 4:<br />

Der Antrag <strong>der</strong> CDU-Fraktion auf Durchführung einer außerplanmäßige <strong>Sitzung</strong> <strong>am</strong><br />

7. November 2013 um 8.00 Uhr wird mehrheitlich (3 : 5 : 1) abgelehnt.<br />

Der Ausschuss beschließt sodann mehrheitlich (5 : 3 : 1) bei Enthaltung seitens <strong>der</strong><br />

Fraktion GRÜNE/B90, dem Ausschuss <strong>für</strong> Haushalt und Finanzen zu empfehlen, dieser<br />

möge dem Landtag die unverän<strong>der</strong>te Annahme <strong>des</strong> Gesetzes zur Neuregelung<br />

<strong>des</strong> brandenburgischen Besoldungsrechts und <strong>des</strong> brandenburgischen Be<strong>am</strong>tenversorgungsrechts,<br />

Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung, Drucksache 5/7742, 2. Neudruck,<br />

empfehlen. Das Votum wird mit dem Vorbehalt abgegeben, dass gegebenenfalls<br />

noch Än<strong>der</strong>ungen in den fe<strong>der</strong>führenden Ausschuss <strong>für</strong> Haushalt und Finanzen<br />

eingebracht werden.<br />

Zu TOP 5:<br />

Der Ausschuss <strong>für</strong> Inneres votiert einstimmig (9 : 0 : 0) da<strong>für</strong>, die Annahme <strong>des</strong> Entwurfs<br />

<strong>des</strong> Nachtragshaushaltsgesetzes 2013/2014 (Drucksache 5/7910) - Einzelplan<br />

03 - zu empfehlen.<br />

Zu TOP 6:<br />

Der Ausschuss verständigt sich darauf, das Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verfassung <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong> Brandenburg (Antirassismus-Novelle), Gesetzentwurf <strong>der</strong> SPD-Fraktion, <strong>der</strong><br />

Fraktion DIE LINKE, <strong>der</strong> FDP-Fraktion und <strong>der</strong> Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,<br />

Drucksache 5/7321, in <strong>der</strong> kommenden <strong>Sitzung</strong> <strong>am</strong> 7. November 2013 abschließend<br />

zu beraten.<br />

Zu TOP 7:<br />

Der Ausschuss verständigt sich darauf, das Vierte Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Brandenburgischen<br />

Kommunalwahlgesetzes, Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung, Drucksache<br />

5/7722, ebenfalls in <strong>der</strong> kommenden <strong>Sitzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Ausschusses</strong> <strong>für</strong> Inneres <strong>am</strong><br />

7. November 2013 abschließend zu beraten.<br />

Zu TOP 8:<br />

Das Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>personalvertretungsgesetzes, Gesetzentwurf<br />

<strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung, Drucksache 5/7889, wird nach Verständigung <strong>des</strong> <strong>Ausschusses</strong><br />

<strong>für</strong> Inneres in <strong>der</strong> kommenden <strong>Sitzung</strong> <strong>am</strong> 7. November 2013 abschließend beraten.


Landtag Brandenburg P-AI 5/47-3 S. 5<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

<strong>47.</strong> <strong>Sitzung</strong> (öffentlich) he-we<br />

Aus <strong>der</strong> Beratung:<br />

Zu TOP 3:<br />

Aktuelles<br />

Die Vorsitzende stellt fest, dass es keinen Beratungsbedarf zu dem Tagesordnungspunkt<br />

Aktuelles gibt.<br />

Zu TOP 4:<br />

Gesetz zur Neuregelung <strong>des</strong> brandenburgischen Besoldungsrechts<br />

und <strong>des</strong> brandenburgischen Be<strong>am</strong>tenversorgungsrechts,<br />

Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung, Drucksache 5/7742, 2. Neudruck<br />

Abschließende Beratung (Erarbeitung einer Stellungnahme an den<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Haushalt und Finanzen)<br />

Die Vorsitzende berichtet, dass <strong>der</strong> Landtag den Gesetzentwurf im August diesen<br />

Jahres zur Mitberatung an den Ausschuss <strong>für</strong> Inneres und zur Fe<strong>der</strong>führung an den<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Haushalt und Finanzen überwiesen habe. Dieser habe <strong>am</strong> 17. Oktober<br />

2013 eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf durchgeführt. Der Ausschuss <strong>für</strong> Inneres<br />

sei gehalten, dem Ausschuss <strong>für</strong> Haushalt und Finanzen eine Stellungnahme zukommen<br />

zu lassen. Heute sollte die abschließende Beratung erfolgen.<br />

Abgeordneter Lakenmacher (CDU) erklärt, man habe ihm mitgeteilt, Ausfluss dieser<br />

Anhörung im Ausschuss <strong>für</strong> Haushalt und Finanzen sei gewesen, dass ein Fragenkatalog<br />

an das Ministerium <strong>der</strong> Finanzen ergehen solle. Dieser müsse erst noch beantwortet<br />

werden. Insofern schlägt er vor, diese Antworten <strong>des</strong> Ministeriums <strong>der</strong> Finanzen<br />

abzuwarten, um anschließend den Tagesordnungspunkt abschließend zu beraten.<br />

Vor <strong>der</strong> Beantwortung <strong>der</strong> Fragen könne man nicht zu konkreten Vorschlägen<br />

kommen.<br />

Die Vorsitzende weist darauf hin, dass <strong>der</strong> Ausschuss <strong>für</strong> Haushalt und Finanzen<br />

mitgeteilt habe, dass er die abschließende Beratung <strong>am</strong> 7. November 2013 durchführen<br />

werde. Bis dahin müsse <strong>der</strong> Ausschuss <strong>für</strong> Inneres dem fe<strong>der</strong>führenden Ausschuss<br />

seine Stellungnahme zukommen lassen. Ansonsten würde das Verfahren verzögert.<br />

Der Ausschuss <strong>für</strong> Inneres müsste dann eine Son<strong>der</strong>sitzung durchführen, da<br />

<strong>der</strong> Ausschuss <strong>für</strong> Haushalt und Finanzen <strong>am</strong> 7. November 2013 noch vor dem Ausschuss<br />

<strong>für</strong> Inneres tage. Eigentlich sei <strong>für</strong> die heutige <strong>Sitzung</strong>, so auch auf <strong>der</strong> Einladung<br />

<strong>für</strong> diese <strong>Sitzung</strong> vermerkt, die abschließende <strong>Sitzung</strong> vorgesehen.<br />

Abgeordneter Dr. Scharfenberg (DIE LINKE) merkt an, dass <strong>der</strong> Ausschuss <strong>für</strong> Inneres<br />

mitberatend sei. Die Antworten <strong>des</strong> Ministeriums <strong>des</strong> Innern auf die Nachfrage<br />

würden den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>des</strong> <strong>Ausschusses</strong> <strong>für</strong> Haushalt und Finanzen zugänglich ge-


Landtag Brandenburg P-AI 5/47-3 S. 6<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

<strong>47.</strong> <strong>Sitzung</strong> (öffentlich) he-we<br />

macht. Unter dem Vorbehalt, dass im Ausschuss <strong>für</strong> Haushalt und Finanzen gegebenenfalls<br />

noch Än<strong>der</strong>ungsanträge eingebracht würden, könne heute ein Votum abgegeben<br />

werden. Er schlägt vor, das Votum unter dieser Voraussetzung heute herbeizuführen.<br />

Abgeordneter Goetz (FDP) erklärt, in <strong>der</strong> Anhörung sei deutlich geworden, dass es<br />

noch Än<strong>der</strong>ungsbedarf an dem Gesetzentwurf gebe. Daher wisse er bei einer heutigen<br />

Empfehlung noch nicht, was im Ergebnis in die 2. Lesung in das Plenum eingebracht<br />

werde, da noch Än<strong>der</strong>ungsbedarf angemeldet worden sei. Dies habe sich - er<br />

sei selbst nicht anwesend gewesen - wohl in <strong>der</strong> Anhörung ergeben. Teilweise sollten<br />

die vorgeschlagenen Än<strong>der</strong>ungen wohl Berücksichtigung finden. Daher wäre die<br />

Empfehlung heute auf <strong>der</strong> Basis eines Entwurfes, <strong>der</strong> sich vorhersehbar bis zur Behandlung<br />

im Plenum noch än<strong>der</strong>n werde. Insofern halte er eine abschließende Beratung<br />

heute <strong>für</strong> schwierig. Da pflichte er dem Abgeordneten Lakenmacher bei.<br />

Die Vorsitzende sagt, <strong>der</strong> Ausschuss könne - wenn gewünscht - dann eine zusätzliche<br />

<strong>Sitzung</strong> vor dem 7. November 2013 anberaumen. Die zweite Variante wäre, <strong>der</strong><br />

Ausschuss verständige sich auf den Vorschlag <strong>des</strong> Abgeordneten Dr. Scharfenberg.<br />

Es bestünde die Möglichkeit, Än<strong>der</strong>ungen im fe<strong>der</strong>führenden Ausschuss einzubringen.<br />

Abgeordneter Goetz (FDP) gibt zu bedenken, dass bis zu dem Zeitpunkt auch die<br />

Antworten <strong>des</strong> Ministeriums <strong>der</strong> Finanzen vorliegen müssten.<br />

Die Vorsitzende erklärt, dass da<strong>für</strong> <strong>der</strong> fe<strong>der</strong>führende Ausschuss zuständig sei. Ihr<br />

sei nicht bekannt, welcher Termin <strong>für</strong> die Beantwortung <strong>der</strong> Fragen festgesetzt worden<br />

sei. Sie fragt, wie weiter verfahren werden solle.<br />

Abgeordneter Lakenmacher (CDU) stellt den Antrag, <strong>am</strong> 7. November 2013 um<br />

8.00 Uhr eine außerplanmäßige <strong>Sitzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Ausschusses</strong> <strong>für</strong> Inneres durchzuführen,<br />

um die mitberatende Stellungnahme an den Ausschuss <strong>für</strong> Haushalt und Finanzen zu<br />

erarbeiten.<br />

Abgeordneter Dr. Scharfenberg (DIE LINKE) erklärt, er könne dies nicht nachvollziehen.<br />

Denn solche Fragen würden in den Fraktionen beraten. Daher könnten die<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> <strong>Ausschusses</strong> <strong>für</strong> Haushalt und Finanzen die Auffassung <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Fraktion vertreten. Ihm erscheine es vage, vorsorglich eine Son<strong>der</strong>sitzung anzuberaumen,<br />

in <strong>der</strong> eventuell Än<strong>der</strong>ungen beschlossen werden. Daher spreche er sich<br />

dagegen aus.<br />

Abgeordneter Goetz (FDP) berichtet, dass heute eine Anhörung im Ausschuss <strong>für</strong><br />

Inneres stattgefunden habe, die eigentlich das Thema betreffe. Es gebe Schnittmengen.<br />

Heute sei deutlich geworden, dass es gerade im Hinblick auf die Besoldung <strong>der</strong><br />

Kommunalwahlbe<strong>am</strong>ten erheblichen Nachbesserungsbedarf gebe. Das sei auch Bestandteil<br />

<strong>der</strong> Diskussion im Ausschuss <strong>für</strong> Haushalt und Finanzen gewesen. Auch<br />

dort sei als Frage formuliert worden, was mit den Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen<br />

<strong>der</strong> kommunalen Wahlbe<strong>am</strong>ten werden solle. Diese Frage sei offen. Insofern


Landtag Brandenburg P-AI 5/47-3 S. 7<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

<strong>47.</strong> <strong>Sitzung</strong> (öffentlich) he-we<br />

bestehe heute das Problem, dass die Diskussion im fe<strong>der</strong>führenden Ausschuss noch<br />

offen sei und hier heute eine Entscheidung getroffen werden solle. Das sei die<br />

Schwierigkeit. Die Empfehlung <strong>des</strong> <strong>Ausschusses</strong> <strong>für</strong> Inneres stünde dann im Raum.<br />

Er könne heute keine Empfehlung abgeben.<br />

Abgeordneter Lakenmacher (CDU) pflichtet dem Abgeordneten Goetz bei. Er sehe<br />

auch nicht, dass keine Än<strong>der</strong>ungen zu erwarten seien. Daher bleibe er bei seinem<br />

Antrag.<br />

Die Vorsitzende lässt über den Antrag auf außerplanmäßige <strong>Sitzung</strong> <strong>am</strong> 7. November<br />

2013 um 8.00 Uhr abstimmen. Der Antrag wird mehrheitlich (3 : 5 : 1) abgelehnt.<br />

Der Ausschuss beschließt sodann mehrheitlich (5 : 3 : 1) bei Enthaltung seitens <strong>der</strong><br />

Fraktion GRÜNE/B90, dem Ausschuss <strong>für</strong> Haushalt und Finanzen zu empfehlen, dieser<br />

möge dem Landtag die unverän<strong>der</strong>te Annahme <strong>des</strong> oben genannten Gesetzentwurfes<br />

empfehlen. Allerdings wurde das Votum mit dem Zusatz abgegeben, dass gegebenenfalls<br />

noch Än<strong>der</strong>ungen in den fe<strong>der</strong>führenden Ausschuss <strong>für</strong> Haushalt und<br />

Finanzen eingebracht werden.<br />

Zu TOP 5:<br />

Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Gesetzes über die Feststellung <strong>des</strong><br />

Haushaltsplanes <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg <strong>für</strong> die Haushaltsjahre<br />

2013 und 2014 (Nachtragshaushaltsgesetz 2013/2014 - NTHG<br />

2013/2014), Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung, Drucksache<br />

5/7910<br />

Abschließende Beratung (Erarbeitung einer Stellungnahme an den<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Haushalt und Finanzen)<br />

Die Vorsitzende erklärt, dass <strong>der</strong> Nachtragshaushalt in <strong>der</strong> 81. <strong>Sitzung</strong> <strong>des</strong> Landtages<br />

<strong>am</strong> 25. September 2013 beraten worden sei. Auch hier sei <strong>der</strong> Ausschuss <strong>für</strong><br />

Haushalt und Finanzen fe<strong>der</strong>führend und <strong>der</strong> Ausschuss <strong>für</strong> Inneres mitberatend. Zu<br />

dem Gesetzentwurf liege ein schriftlicher Bericht <strong>des</strong> Ministeriums <strong>des</strong> Innern vor<br />

(Anlage 19). Der fe<strong>der</strong>führende Ausschuss habe darum gebeten, <strong>der</strong> Ausschuss <strong>für</strong><br />

Inneres möge ihm die Stellungnahme bis zum 30. Oktober 2013 zuleiten. Daher sei<br />

Ziel, heute die Stellungnahme zu erarbeiten. Bislang seien keine Än<strong>der</strong>ungsanträge<br />

eingegangen.<br />

Abgeordneter Goetz (FDP) merkt an, dass es in diesem Fall lauten Jubel gebe. Dies<br />

zumin<strong>des</strong>t bezüglich den Bereich <strong>des</strong> Ministeriums <strong>des</strong> Innern betreffend. Bereits <strong>für</strong><br />

den Haushalt 2012 habe die FDP-Fraktion den Antrag gestellt, auf 250 neue Polizeianwärter<br />

aufzustocken. Ähnliche Anträge seien in die Haushaltsberatungen<br />

2013/2014 eingeflossen. Diese Aufstockung begrüße die FDP-Fraktion daher ausdrücklich.<br />

So werde er im Ausschuss <strong>für</strong> Inneres dem Entwurf zustimmen. In <strong>der</strong><br />

Fraktion werde insges<strong>am</strong>t aber noch beraten. Bedauerlich sei, dass die Aufstockung<br />

erst so spät geschehen sei. In <strong>der</strong> heutigen Anhörung sei deutlich geworden, dass<br />

207 Anwärter gefunden werden konnten. Er hoffe, dass mit den neuen Mitteln früher


Landtag Brandenburg P-AI 5/47-3 S. 8<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

<strong>47.</strong> <strong>Sitzung</strong> (öffentlich) he-we<br />

mit <strong>der</strong> Anwerbung <strong>der</strong> Polizeianwärter begonnen werde. Er empfinde es aber als<br />

bedauerlich, dass man nicht bereits im Jahr 2012 den Antrag <strong>der</strong> FDP-Fraktion genutzt<br />

habe, als es den doppelten Abiturjahrgang gegeben habe. D<strong>am</strong>als war eine<br />

große Anzahl an Bewerbern vorhanden.<br />

Minister Holzschuher freut sich, dass die FDP-Fraktion dies unterstütze. Das Ministerium<br />

sei sehr optimistisch, dass im kommenden Jahr nicht nur die Durchschnittszahl<br />

erreicht werde, son<strong>der</strong>n auch die Plätze, die jetzt nicht hätten besetzt werden<br />

können, zusätzlich besetzt würden. Die Kapazität wäre an <strong>der</strong> Fachhochschule vorhanden.<br />

Die angestrebte Zahl von 480 Anwärtern werde erreicht.<br />

Abgeordneter Lakenmacher (CDU) jubelt auch, aber etwas verhaltener. Auch die<br />

CDU-Fraktion freue sich immer über zusätzliche Einstellungen bei <strong>der</strong> Polizei. Insofern<br />

werde dem Gesetzentwurf zugestimmt. Allerdings seien es immer noch zu wenig<br />

Einstellungen. Er fragt, ob bei <strong>der</strong> Einstellungsoffensive mit den Einstellungskriterien<br />

schon herunter gegangen worden sei. Wenn dies <strong>der</strong> Fall sei, interessiere ihn, in welcher<br />

Form es geschehen sei.<br />

Minister Holzschuher erklärt, dass es perspektivisch ein Thema sei, inwieweit die<br />

Gewinnung von Fachkräften auch in dem Bereich erfor<strong>der</strong>e, die Kriterien zu überdenken.<br />

Derzeit seien nach seiner Information die alten Kriterien herangezogen worden.<br />

Noch gebe es auch hinreichend qualifizierte Bewerber.<br />

Sodann votiert <strong>der</strong> Ausschuss <strong>für</strong> Inneres einstimmig (9 : 0 : 0) da<strong>für</strong>, die unverän<strong>der</strong>te<br />

Annahme <strong>des</strong> Entwurfs <strong>des</strong> Nachtragshaushaltsgesetzes 2013/2014 (Drucksache<br />

5/7910) - Einzelplan 03 - zu empfehlen.<br />

Zu TOP 6:<br />

Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verfassung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg<br />

(Antirassismus-Novelle), Gesetzentwurf <strong>der</strong> SPD-Fraktion, <strong>der</strong> Fraktion<br />

DIE LINKE, <strong>der</strong> FDP-Fraktion und <strong>der</strong> Fraktion BÜNDNIS 90/DIE<br />

GRÜNEN, Drucksache 5/7321<br />

Beratung (Erarbeitung einer Stellungnahme an den Hauptausschuss)<br />

Die Vorsitzende führt aus, dass die sogenannte Antirassismus-Novelle fe<strong>der</strong>führend<br />

dem Hauptausschuss überwiesen worden sei. Der Ausschuss <strong>für</strong> Inneres sei mitberatend.<br />

Man sei daher gehalten, eine Stellungnahme an den Hauptausschuss zu erarbeiten.<br />

Der Hauptausschuss beabsichtige, <strong>am</strong> 13. November 2013 diesen Gesetzentwurf<br />

abschließend zu beraten. Daher stelle sich die Frage, ob <strong>der</strong> Ausschuss <strong>für</strong><br />

Inneres bereits heute die abschließende Beratung durchführen möchte, o<strong>der</strong> ob diese<br />

in <strong>der</strong> kommenden <strong>Sitzung</strong> <strong>am</strong> 7. November 2013 stattfinden solle.<br />

Abgeordneter Goetz (FDP) erklärt, dass es hilfreich wäre, in <strong>der</strong> heutigen <strong>Sitzung</strong><br />

noch nicht abschließend zu beraten. Es gebe weitgehend Einigkeit, aber es gebe<br />

auch eine klare Aussage <strong>der</strong> CDU-Fraktion. Es werde noch eine weitere Diskussions-


Landtag Brandenburg P-AI 5/47-3 S. 9<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

<strong>47.</strong> <strong>Sitzung</strong> (öffentlich) he-we<br />

runde geben. Diese sei wohl <strong>für</strong> die kommende Woche terminiert. Teils könne er heute<br />

bereits abstimmen. Eventuell solle das Thema auch getrennt im Plenum behandelt<br />

werden.<br />

Die Vorsitzende schlägt vor, den ges<strong>am</strong>ten Themenkomplex <strong>am</strong> 7. November 2013<br />

abschließend zu beraten. Dann seien auch die Abschlussberatungen in den Fraktionen<br />

vollzogen worden.<br />

Abgeordneter Dr. Scharfenberg (DIE LINKE) berichtet, dass es noch Klärungsbedarf<br />

zwischen den Fraktionen gebe. Das werde in <strong>der</strong> kommenden Woche erledigt. Unter<br />

diesem Vorzeichen sollte vor dem 7. November 2013 keine Empfehlung abgegeben<br />

werden. Er hoffe, dass es gelänge, in <strong>der</strong> nächsten Woche Klärung auch <strong>der</strong>art herbeizuführen,<br />

dass <strong>der</strong> Gesetzentwurf mit möglichst breiter Mehrheit beschlossen<br />

werden könne.<br />

Der Ausschuss verständigt sich darauf, das Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verfassung <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong> Brandenburg (Antirassismus-Novelle), Gesetzentwurf <strong>der</strong> SPD-Fraktion, <strong>der</strong><br />

Fraktion DIE LINKE, <strong>der</strong> FDP-Fraktion und <strong>der</strong> Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,<br />

Drucksache 5/7321 in <strong>der</strong> kommenden <strong>Sitzung</strong> <strong>am</strong> 7. November 2013 abschließend<br />

zu beraten.<br />

Zu TOP 7:<br />

Viertes Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes,<br />

Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung, Drucksache<br />

5/7722<br />

Beratung<br />

Die Vorsitzende berichtet, dass <strong>der</strong> Gesetzentwurf zur Beratung an den Ausschuss<br />

<strong>für</strong> Inneres überwiesen worden sei. Abgeordneter Wichmann habe in <strong>der</strong> letzten <strong>Sitzung</strong><br />

eine Frage zu den Fristen zur Einreichung <strong>der</strong> Wahlvorschläge gestellt, welche<br />

vom Ministerium <strong>des</strong> Innern bereits schriftlich beantwortet worden sei (Anlage 20).<br />

Der Ausschuss verständigt sich sodann darauf, das Vierte Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong><br />

Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes, Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung,<br />

Drucksache 5/7722 ebenfalls in <strong>der</strong> kommenden <strong>Sitzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Ausschusses</strong> <strong>für</strong> Inneres<br />

<strong>am</strong> 7. November 2013 abschließend zu beraten.<br />

Zu TOP 8:<br />

Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>personalvertretungsgesetzes,<br />

Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung, Drucksache 5/7889<br />

Beratung<br />

Die Vorsitzende führt aus, dass <strong>der</strong> Gesetzentwurf dem Ausschuss <strong>für</strong> Inneres zur<br />

fe<strong>der</strong>führenden Beratung überwiesen worden sei. Der Ausschuss <strong>für</strong> Bildung, Jugend<br />

und Sport sei mitberatend. Die mitberatende Stellungnahme werde voraussichtlich


Landtag Brandenburg P-AI 5/47-3 S. 10<br />

Ausschuss <strong>für</strong> Inneres <strong>24.10.2013</strong><br />

<strong>47.</strong> <strong>Sitzung</strong> (öffentlich) he-we<br />

heute vom Ausschuss <strong>für</strong> Bildung, Jugend und Sport erarbeitet. Der Ausschuss <strong>für</strong><br />

Inneres sei gehalten, dem Landtag eine Beschlussempfehlung zukommen zu lassen.<br />

Die Ausschussmitglie<strong>der</strong> verständigen sich darauf, das Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong>personalvertretungsgesetzes, Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung, Drucksache<br />

5/7889 in <strong>der</strong> kommenden <strong>Sitzung</strong> <strong>am</strong> 7. November 2013 abschließend zu beraten.<br />

Zu TOP 9:<br />

Staatsanwaltschaft prüft die Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens<br />

gegen den Leiter <strong>der</strong> Polizeidirektion West<br />

Bericht <strong>des</strong> Ministeriums <strong>des</strong> Innern<br />

Die Vorsitzende berichtet, dass die CDU-Fraktion diesen Tagesordnungspunkt angemeldet<br />

habe.<br />

Minister Holzschuher führt aus, dass <strong>der</strong> zur Rede stehende Sachverhalt auf eine<br />

anonyme Anzeige vom 19. März 2013 über die Internetwache zurückzuführen sei. Es<br />

sei <strong>der</strong> Verdacht geäußert worden, dass durch den Leiter <strong>der</strong> Polizeidirektion West<br />

eine unberechtigte Benutzung von Dienstfahrzeugen vorgelegen haben solle. Dieser<br />

Vorgang sei zur rechtlichen Bewertung an die Staatsanwaltschaft Potsd<strong>am</strong> abgegeben<br />

worden. Diese habe <strong>am</strong> 9. September 2013 mitgeteilt, dass mangels eines Anfangsverdachtes<br />

von <strong>der</strong> Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werde.<br />

Eine ebenfalls durchgeführte Prüfung im Polizeipräsidium, ob disziplinarrechtliche<br />

Maßnahmen einzuleiten seien, habe im Ergebnis ergeben, dass mangels Vorliegen<br />

einer Dienstpflichtverletzung dies nicht weitergeführt werde.<br />

Zu TOP 10: Verschiedenes<br />

Abgeordneter Goetz (FDP) berichtet, dass <strong>am</strong> Abend <strong>des</strong> 23. Oktober 2013 ein Polizeihubschrauber<br />

über Teltow gekreist sei und <strong>am</strong> Kanal viele Polizisten gewesen seien.<br />

Ihn interessiere, welcher Vorfall dazu geführt habe.<br />

Minister Holzschuher versichert, dies zu eruieren.<br />

(Dieses <strong>Protokoll</strong> wurde durch Beschluss <strong>des</strong> <strong>Ausschusses</strong> gemäß § 83 Satz 3 GOLT in <strong>der</strong> 48. <strong>Sitzung</strong><br />

<strong>am</strong> 07.11.2013 bestätigt.)<br />

Anlagen<br />

Anlage 19: Schriftlicher Bericht <strong>des</strong> Ministeriums <strong>des</strong> Innern zum Nachtragshaushaltsgesetz<br />

2013/2014, Drucksache 5/7910 (zu TOP 5)<br />

Anlage 20: Bericht <strong>des</strong> Ministeriums <strong>des</strong> Innern zu dem Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Vorverlegung<br />

<strong>der</strong> kommunalrechtlichen Frist <strong>für</strong> die Einreichung von Wahlvorschlägen<br />

(zu TOP 7)


Anlage Ag<br />

LAND BRANDENBURG<br />

Ministerium <strong>des</strong> Innern<br />

Der Minister<br />

Ministerium <strong>des</strong> Innern <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg 1 Postfach 601165 1 14411 Potsd<strong>am</strong><br />

Landtag <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg<br />

Vorsitzende<br />

<strong>des</strong> <strong>Ausschusses</strong> <strong>für</strong> Inneres<br />

Frau Britta Stark, MdL<br />

ENGEGANGEN<br />

14 CV,T. N13<br />

t: (141,<br />

Henning-von-Tresckow-Straße 9-13<br />

14467 Potsd<strong>am</strong><br />

Hausruf: 0331 866-2000<br />

Fax: 0331 866-2626<br />

Internet: www.mi.brandenburq.de<br />

Bus und Straßenbahn: Haltestelle Alter Markt<br />

Bahn und S-Bahn: Potsd<strong>am</strong> Hauptbahnhof<br />

Potsd<strong>am</strong>, 14. Oktober 2013<br />

<strong>Sitzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Ausschusses</strong> <strong>für</strong> Inneres <strong>am</strong> 24. Oktober 2013, Beratung <strong>des</strong><br />

Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Gesetzes über die Feststellung <strong>des</strong> Haushaltsplanes<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg <strong>für</strong> die Haushaltsjahre 2013 und 2014<br />

(Nachtragshaushaltsgesetz 2013/2014 — NTHG 2013/2014), Gesetzentwurf<br />

<strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung, Drucksache 5/7910<br />

Ihr Schreiben vom 25. September 2013<br />

Sehr geehrte Frau Vorsitzende,<br />

gern komme ich Ihrer Bitte um schriftliche Einschätzung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs <strong>der</strong><br />

Lan<strong>des</strong>regierung und insbeson<strong>der</strong>e die den Einzelplan 03 betreffenden Verän<strong>der</strong>ungen<br />

nach.<br />

Die Notwendigkeit <strong>der</strong> Vorlage eines Nachtragshaushalts ergibt sich zunächst aus<br />

formellen Gründen. Jegliche Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes<br />

(BbgFAG), die zur Folge hat, dass die geplanten Ausgaben bei min<strong>des</strong>tens<br />

einer Haushaltsstelle von den Haushaltsplanansätzen abweichen, erfor<strong>der</strong>t<br />

einen Nachtragshaushalt. Das Vierte Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> BbgFAG befindet<br />

sich <strong>der</strong>zeit als Gesetzentwurf <strong>der</strong> Regierungsfraktionen in <strong>der</strong> parl<strong>am</strong>entarischen<br />

Beratung. Die darin enthaltenen Regelungen führen zu Verän<strong>der</strong>ungen von Ausgabeansätzen<br />

und diese weichen in <strong>der</strong> Folge von den Ansätzen <strong>des</strong> Haushaltsgesetzes<br />

2013/2014 ab.<br />

20131133376


Seite 2<br />

Ministerium <strong>des</strong> Innern<br />

Der Minister<br />

Darüber hinaus gibt es, wie Sie wissen, aufgrund <strong>der</strong> Verzögerungen bei <strong>der</strong> Fertigstellung<br />

<strong>des</strong> Flughafens BER eine Verschiebung die Auszahlung <strong>der</strong> Gesellschafterzuweisungen<br />

betreffend, Insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Mittelbedarf <strong>für</strong> Investitionen<br />

verschiebt sich nach 2014. In <strong>der</strong> Folge sinkt <strong>der</strong> Zuweisungsbedarf an die FBB in<br />

2013 von 331,15 Mio. EURO auf 166,45 Mio, EURO.<br />

Des Weiteren war die Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zinsausgaben <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>für</strong> die Jahre<br />

2013 und 2014 im Nachtragshaushalt zu berücksichtigen.<br />

Im Folgenden möchte ich auf die das Innenressort betreffenden Verän<strong>der</strong>ungen<br />

im vorliegenden Gesetzentwurf näher eingehen, Die Än<strong>der</strong>ungen im Einzelplan 03<br />

beziehen sich vor allem auf den Haushaltsvollzug und würden <strong>für</strong> sich genommen<br />

keinen Nachtragshaushalt erfor<strong>der</strong>n.<br />

Die Darstellung <strong>des</strong> Mehrbedarfs bei <strong>der</strong> ZABH (Kapitel 03 810) ist sicher die politisch<br />

bedeuts<strong>am</strong>ste Än<strong>der</strong>ung. Aufgrund <strong>des</strong> im Laufe <strong>des</strong> Jahres 2013 gestiegenen<br />

und weiterhin steigenden Zugangs von Asylbewerbern nach Deutschland ist<br />

es notwendig geworden, hierauf seitens <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung zu reagieren. Mit<br />

<strong>der</strong> geplanten Erhöhung <strong>der</strong> Ansätze im Kapitel wird den aus <strong>der</strong> höheren Belegung<br />

resultierenden Kostensteigerungen in <strong>der</strong> ZABH Rechnung getragen. Bei <strong>der</strong><br />

Planung <strong>des</strong> Haushaltes 2013/2014 konnten die zuständigen Fachbereiche davon<br />

ausgehen, mit einer Aufnahmekapazität von 500 Plätzen in <strong>der</strong> ZABH ausreichend<br />

Vorsorge <strong>für</strong> die zu erwartenden Asylbewerber getroffen zu haben. Da diese Aufnahmekapazität<br />

seit dem Frühjahr 2013 dauerhaft überschritten wird, wurde die<br />

Ges<strong>am</strong>tkapazität <strong>der</strong> Erstaufnahmeeinrichtung inzwischen den tatsächlichen Erfor<strong>der</strong>nissen<br />

entsprechend auf rund 700 angehoben. Hierauf beziehen sich auch<br />

die Verän<strong>der</strong>ungen im Gesetzentwurf.<br />

Allerdings, und darauf möchte ich an dieser Stelle hinweisen, liegen mir aktuelle<br />

Prognosen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><strong>am</strong>tes <strong>für</strong> Migration und Flüchtlinge vor, nach denen ich<br />

nunmehr von einer nochmals deutlich höheren Anzahl von Asylbewerbern im Planungszeitraum<br />

bis Ende 2014 ausgehen muss. Stellt man diese neuen Erkenntnisse<br />

dem Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung zum Nachtragshaushalt


Seite 3<br />

Ministerium <strong>des</strong> Innern<br />

Der Minister<br />

2013/2014 gegenüber wird erkennbar, dass auch die neuen Ansätze bei Weitem<br />

nicht ausreichen werden. Zum einen ist mit steigenden Asylbewerbern aus <strong>der</strong><br />

Russischen Fö<strong>der</strong>ation und Serbien zu rechnen. Zum an<strong>der</strong>en erscheint wegen<br />

<strong>der</strong> seit mehr als einem Jahr bestehenden und andauernden schleppenden Weiterverteilung<br />

von Asylbewerbern in die Kommunen auf Grund von Engpässen bei<br />

<strong>der</strong> kommunalen Unterbringung sowie <strong>der</strong> langen Bearbeitungszeiten von Asylanträgen<br />

eine Erhöhung <strong>der</strong> Belegung <strong>der</strong> ZABH auf bis zu 1500 Personen (in 2014)<br />

nunmehr realistisch. Neben steigenden Ausgaben <strong>für</strong> den Einsatz zusätzlichen<br />

Personals <strong>für</strong> die Versorgung und Betreuung <strong>der</strong> Asylsuchenden sowie höheren<br />

Aufwendungen <strong>für</strong> die Bewirtschaftung <strong>der</strong> Liegenschaft führen auch Leistungen<br />

nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu einem erhöhten Finanzbedarf <strong>der</strong><br />

ZABH.<br />

Darüber hinaus enthält <strong>der</strong> vorliegende Gesetzentwurf eine Verän<strong>der</strong>ung bei den<br />

Ausgaben <strong>der</strong> Fachhochschule <strong>der</strong> Polizei (Kapitel 03 130). An <strong>der</strong> Fachhochschule<br />

ist <strong>für</strong> die Jahre 2013 und 2014 die Einstellung von jeweils 175 Polizeianwärterinnen<br />

und —anwärtern zuzüglich 10 Spitzensportler in 2014 vorgesehen. Auf<br />

diese Größenordnung sind auch die in diesem Kapitel <strong>für</strong> die Haushaltsjahre 2013<br />

und 2014 ausgebrachten Stellen und veranschlagten Personalmittel ausgerichtet.<br />

Am 21. Juni 2013 vereinbarte die Lan<strong>des</strong>regierung mit den Gewerkschaften <strong>des</strong><br />

öffentlichen Dienstes ein Besoldungs- und Beschäftigungspaket. Darin ist u. a.<br />

vorgesehen, in den Jahren 2013 und 2014 insges<strong>am</strong>t 130 Polizeianwärter mehr<br />

einzustellen. Diese sollen auch dem Ausgleich <strong>des</strong> <strong>für</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te<br />

<strong>des</strong> mittleren Polizeivollzugsdienstes vorgesehenen Altersteilzeitmodells dienen.<br />

Mit dem vorgelegten Entwurf <strong>des</strong> Nachtragshaushalts werden die hier<strong>für</strong> erfor<strong>der</strong>liche<br />

Stellenausstattung angepasst sowie die notwendigen Personalmittel entsprechend<br />

erhöht.<br />

Auf eine weitere Än<strong>der</strong>ung möchte ich hinweisen, auch wenn diese nicht den Einzelplan<br />

03 betrifft. Das Ministerium <strong>des</strong> Innern bewirtschaftet im Einzelplan 20 in<br />

Kapitel 20 710 den Titel 631 10. Hier ist eine Erhöhung <strong>des</strong> Ansatzes <strong>der</strong> Erstattungen<br />

an den Bund <strong>für</strong> <strong>des</strong>sen Ausgaben <strong>für</strong> Son<strong>der</strong>versorgungen <strong>der</strong> Angehöri-


Seite 4<br />

Ministerium <strong>des</strong> Innern<br />

Der Minister<br />

gen <strong>der</strong> Polizei, <strong>der</strong> Organe <strong>der</strong> Feuerwehr und <strong>des</strong> Strafvollzugs um 2,3 Mio.<br />

EURO in 2013 und 4 Mio. EURO in 2014 vorgesehen. Diese ist im Wesentlichen<br />

auf die <strong>der</strong> Höhe nach nicht vorhergesehene Rentenanpassung (3,29 %) zurückzuführen.<br />

Hinzu kommt aber auch dass, die Anzahl <strong>der</strong> Rentenempfänger insges<strong>am</strong>t<br />

zugenommen hat. So ist einerseits eine höhere Anzahl von „Neurentnern" zu<br />

verzeichnen und an<strong>der</strong>erseits erreichen die Versorgungsempfänger ein immer<br />

höheres Alter.<br />

Ich hoffe, mit meinen Ausführungen sowohl Ihrer im Schreiben vom 25. September<br />

2013 geäußerten Bitte gerecht zu werden als auch gleichzeitig den Ausschuss<br />

mit weitergehenden Informationen in seinen Beratungen unterstützen zu können.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

In Vertretung<br />

Rudolf Zeeb<br />

Dieses Dokument wurde <strong>am</strong> 14. Oktober 2013 durch Herrn Staatssekretär Rudolf Zeeb in Vertretung<br />

von Herrn Minister Ralf Holzschuher elektronisch schlussgezeichnet.


LAND BRANDENBURG<br />

Anlage 20<br />

Ministerium <strong>des</strong> Innern<br />

Der Minister<br />

Ministerium <strong>des</strong> Innern <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg 1 Postfach 601165 1 14411 Potsd<strong>am</strong> •••••• ■•.•••••••■••••<br />

Vorsitzende<br />

<strong>des</strong> <strong>Ausschusses</strong> <strong>für</strong> Inneres<br />

<strong>des</strong> Landtages Brandenburg<br />

Frau Britta Stark, MdL<br />

Am Havelblick 8<br />

14473 Potsd<strong>am</strong><br />

EINGEGANGEN<br />

2 3. SEP. 2013 )gif2,<br />

Erledigt: 4' V.tv (1\<br />

Henning-von-Tresckow-Straße 9-13<br />

14467 Potsd<strong>am</strong><br />

Hausruf: 0331 866-2000<br />

Fax: 0331 866-2626<br />

Internet: www.mi.brandenburq.de<br />

Bus und Straßenbahn: Haltestelle Alter Markt<br />

Bahn und S-Bahn: Potsd<strong>am</strong> Hauptbahnhof<br />

Potsd<strong>am</strong>, < O September 2013<br />

Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Vorverlegung <strong>der</strong> kommunalwahlrechtlichen Frist <strong>für</strong> die<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen<br />

Sehr geehrte Frau Vorsitzende,<br />

in <strong>der</strong> 46. <strong>Sitzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Ausschusses</strong> <strong>für</strong> Inneres hat <strong>der</strong> Abgeordnete Henryk<br />

Wichmann (Fraktion <strong>der</strong> CDU) bei <strong>der</strong> Beratung <strong>des</strong> Entwurfes <strong>für</strong> ein Viertes<br />

Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (Drucksache<br />

5/7722) die Frage nach dem Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Vorverlegung <strong>der</strong> kommunalwahlrechtlichen<br />

Frist <strong>für</strong> die Einreichung <strong>der</strong> Wahlvorschläge aufgeworfen. Hierzu<br />

möchte ich Ihnen und den übrigen Ausschussmitglie<strong>der</strong>n folgende Antwort geben:<br />

Für das Ziel <strong>des</strong> Gesetzentwurfes, einen zeitgleichen Beginn <strong>der</strong> Briefwahl bei<br />

den verbundenen Europa- und Kommunalwahlen zu gewährleisten, ist die Vorverlegung<br />

<strong>der</strong> Einreichungsfrist <strong>für</strong> Wahlvorschläge aus den nachstehend dargelegten<br />

Gründen zwingend erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> den Beginn <strong>der</strong> Briefwahl ist, dass die Parteien, Wählergruppen<br />

und sonstigen Wahlvorschlagsträger sowie ihre Kandidatinnen und Kandidaten<br />

feststehen.<br />

Dok-Nr.: 2013/126839


Seite 2<br />

Ministerium <strong>des</strong> Innern<br />

Der Minister<br />

Diese stehen fest, wenn die kommunalen Wahlausschüsse über die Zulassung<br />

o<strong>der</strong> Zurückweisung <strong>der</strong> eingereichten Wahlvorschläge sowie <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>wahlausschuss<br />

und die Kreiswahlausschüsse über etwaige Beschwerden entschieden<br />

haben. Diese Entscheidungen <strong>der</strong> Wahlausschüsse können naturgemäß erst nach<br />

Ablauf <strong>der</strong> Einreichungsfrist <strong>für</strong> Wahlvorschläge getroffen werden. Infolge<strong>des</strong>sen<br />

wird <strong>der</strong> Beginn <strong>der</strong> Briefwahl letztlich maßgeblich von <strong>der</strong> Einreichungsfrist <strong>für</strong><br />

Wahlvorschläge bestimmt. Wird also die Einreichungsfrist <strong>für</strong> Wahlvorschläge<br />

nicht wie in dem Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung vorgesehen, vorgelegt und<br />

d<strong>am</strong>it an die Einreichungsfrist <strong>des</strong> Europawahlrechts (§ 11 Absatz 1 <strong>des</strong> Europawahlgesetzes)<br />

angepasst, würde das Kernanliegen <strong>des</strong> Gesetzentwurfes, einen<br />

zeitgleichen Beginn <strong>der</strong> Briefwahl <strong>für</strong> die verbundenen Europa- und Kommunalwahlen<br />

zu sichern, verfehlt werden. Dieses sollte jedoch im Interesse <strong>der</strong> Briefwählerinnen<br />

und Briefwähler vermieden werden.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Ralf Holzschuher


Anlage Ag<br />

LAND BRANDENBURG<br />

Ministerium <strong>des</strong> Innern<br />

Der Minister<br />

Ministerium <strong>des</strong> Innern <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg 1 Postfach 601165 1 14411 Potsd<strong>am</strong><br />

Landtag <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg<br />

Vorsitzende<br />

<strong>des</strong> <strong>Ausschusses</strong> <strong>für</strong> Inneres<br />

Frau Britta Stark, MdL<br />

ENGEGANGEN<br />

14 CV,T. N13<br />

t: (141,<br />

Henning-von-Tresckow-Straße 9-13<br />

14467 Potsd<strong>am</strong><br />

Hausruf: 0331 866-2000<br />

Fax: 0331 866-2626<br />

Internet: www.mi.brandenburq.de<br />

Bus und Straßenbahn: Haltestelle Alter Markt<br />

Bahn und S-Bahn: Potsd<strong>am</strong> Hauptbahnhof<br />

Potsd<strong>am</strong>, 14. Oktober 2013<br />

<strong>Sitzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Ausschusses</strong> <strong>für</strong> Inneres <strong>am</strong> 24. Oktober 2013, Beratung <strong>des</strong><br />

Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Gesetzes über die Feststellung <strong>des</strong> Haushaltsplanes<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg <strong>für</strong> die Haushaltsjahre 2013 und 2014<br />

(Nachtragshaushaltsgesetz 2013/2014 — NTHG 2013/2014), Gesetzentwurf<br />

<strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung, Drucksache 5/7910<br />

Ihr Schreiben vom 25. September 2013<br />

Sehr geehrte Frau Vorsitzende,<br />

gern komme ich Ihrer Bitte um schriftliche Einschätzung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs <strong>der</strong><br />

Lan<strong>des</strong>regierung und insbeson<strong>der</strong>e die den Einzelplan 03 betreffenden Verän<strong>der</strong>ungen<br />

nach.<br />

Die Notwendigkeit <strong>der</strong> Vorlage eines Nachtragshaushalts ergibt sich zunächst aus<br />

formellen Gründen. Jegliche Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes<br />

(BbgFAG), die zur Folge hat, dass die geplanten Ausgaben bei min<strong>des</strong>tens<br />

einer Haushaltsstelle von den Haushaltsplanansätzen abweichen, erfor<strong>der</strong>t<br />

einen Nachtragshaushalt. Das Vierte Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> BbgFAG befindet<br />

sich <strong>der</strong>zeit als Gesetzentwurf <strong>der</strong> Regierungsfraktionen in <strong>der</strong> parl<strong>am</strong>entarischen<br />

Beratung. Die darin enthaltenen Regelungen führen zu Verän<strong>der</strong>ungen von Ausgabeansätzen<br />

und diese weichen in <strong>der</strong> Folge von den Ansätzen <strong>des</strong> Haushaltsgesetzes<br />

2013/2014 ab.<br />

20131133376


Seite 2<br />

Ministerium <strong>des</strong> Innern<br />

Der Minister<br />

Darüber hinaus gibt es, wie Sie wissen, aufgrund <strong>der</strong> Verzögerungen bei <strong>der</strong> Fertigstellung<br />

<strong>des</strong> Flughafens BER eine Verschiebung die Auszahlung <strong>der</strong> Gesellschafterzuweisungen<br />

betreffend, Insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Mittelbedarf <strong>für</strong> Investitionen<br />

verschiebt sich nach 2014. In <strong>der</strong> Folge sinkt <strong>der</strong> Zuweisungsbedarf an die FBB in<br />

2013 von 331,15 Mio. EURO auf 166,45 Mio, EURO.<br />

Des Weiteren war die Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zinsausgaben <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>für</strong> die Jahre<br />

2013 und 2014 im Nachtragshaushalt zu berücksichtigen.<br />

Im Folgenden möchte ich auf die das Innenressort betreffenden Verän<strong>der</strong>ungen<br />

im vorliegenden Gesetzentwurf näher eingehen, Die Än<strong>der</strong>ungen im Einzelplan 03<br />

beziehen sich vor allem auf den Haushaltsvollzug und würden <strong>für</strong> sich genommen<br />

keinen Nachtragshaushalt erfor<strong>der</strong>n.<br />

Die Darstellung <strong>des</strong> Mehrbedarfs bei <strong>der</strong> ZABH (Kapitel 03 810) ist sicher die politisch<br />

bedeuts<strong>am</strong>ste Än<strong>der</strong>ung. Aufgrund <strong>des</strong> im Laufe <strong>des</strong> Jahres 2013 gestiegenen<br />

und weiterhin steigenden Zugangs von Asylbewerbern nach Deutschland ist<br />

es notwendig geworden, hierauf seitens <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung zu reagieren. Mit<br />

<strong>der</strong> geplanten Erhöhung <strong>der</strong> Ansätze im Kapitel wird den aus <strong>der</strong> höheren Belegung<br />

resultierenden Kostensteigerungen in <strong>der</strong> ZABH Rechnung getragen. Bei <strong>der</strong><br />

Planung <strong>des</strong> Haushaltes 2013/2014 konnten die zuständigen Fachbereiche davon<br />

ausgehen, mit einer Aufnahmekapazität von 500 Plätzen in <strong>der</strong> ZABH ausreichend<br />

Vorsorge <strong>für</strong> die zu erwartenden Asylbewerber getroffen zu haben. Da diese Aufnahmekapazität<br />

seit dem Frühjahr 2013 dauerhaft überschritten wird, wurde die<br />

Ges<strong>am</strong>tkapazität <strong>der</strong> Erstaufnahmeeinrichtung inzwischen den tatsächlichen Erfor<strong>der</strong>nissen<br />

entsprechend auf rund 700 angehoben. Hierauf beziehen sich auch<br />

die Verän<strong>der</strong>ungen im Gesetzentwurf.<br />

Allerdings, und darauf möchte ich an dieser Stelle hinweisen, liegen mir aktuelle<br />

Prognosen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><strong>am</strong>tes <strong>für</strong> Migration und Flüchtlinge vor, nach denen ich<br />

nunmehr von einer nochmals deutlich höheren Anzahl von Asylbewerbern im Planungszeitraum<br />

bis Ende 2014 ausgehen muss. Stellt man diese neuen Erkenntnisse<br />

dem Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung zum Nachtragshaushalt


Seite 3<br />

Ministerium <strong>des</strong> Innern<br />

Der Minister<br />

2013/2014 gegenüber wird erkennbar, dass auch die neuen Ansätze bei Weitem<br />

nicht ausreichen werden. Zum einen ist mit steigenden Asylbewerbern aus <strong>der</strong><br />

Russischen Fö<strong>der</strong>ation und Serbien zu rechnen. Zum an<strong>der</strong>en erscheint wegen<br />

<strong>der</strong> seit mehr als einem Jahr bestehenden und andauernden schleppenden Weiterverteilung<br />

von Asylbewerbern in die Kommunen auf Grund von Engpässen bei<br />

<strong>der</strong> kommunalen Unterbringung sowie <strong>der</strong> langen Bearbeitungszeiten von Asylanträgen<br />

eine Erhöhung <strong>der</strong> Belegung <strong>der</strong> ZABH auf bis zu 1500 Personen (in 2014)<br />

nunmehr realistisch. Neben steigenden Ausgaben <strong>für</strong> den Einsatz zusätzlichen<br />

Personals <strong>für</strong> die Versorgung und Betreuung <strong>der</strong> Asylsuchenden sowie höheren<br />

Aufwendungen <strong>für</strong> die Bewirtschaftung <strong>der</strong> Liegenschaft führen auch Leistungen<br />

nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu einem erhöhten Finanzbedarf <strong>der</strong><br />

ZABH.<br />

Darüber hinaus enthält <strong>der</strong> vorliegende Gesetzentwurf eine Verän<strong>der</strong>ung bei den<br />

Ausgaben <strong>der</strong> Fachhochschule <strong>der</strong> Polizei (Kapitel 03 130). An <strong>der</strong> Fachhochschule<br />

ist <strong>für</strong> die Jahre 2013 und 2014 die Einstellung von jeweils 175 Polizeianwärterinnen<br />

und —anwärtern zuzüglich 10 Spitzensportler in 2014 vorgesehen. Auf<br />

diese Größenordnung sind auch die in diesem Kapitel <strong>für</strong> die Haushaltsjahre 2013<br />

und 2014 ausgebrachten Stellen und veranschlagten Personalmittel ausgerichtet.<br />

Am 21. Juni 2013 vereinbarte die Lan<strong>des</strong>regierung mit den Gewerkschaften <strong>des</strong><br />

öffentlichen Dienstes ein Besoldungs- und Beschäftigungspaket. Darin ist u. a.<br />

vorgesehen, in den Jahren 2013 und 2014 insges<strong>am</strong>t 130 Polizeianwärter mehr<br />

einzustellen. Diese sollen auch dem Ausgleich <strong>des</strong> <strong>für</strong> Be<strong>am</strong>tinnen und Be<strong>am</strong>te<br />

<strong>des</strong> mittleren Polizeivollzugsdienstes vorgesehenen Altersteilzeitmodells dienen.<br />

Mit dem vorgelegten Entwurf <strong>des</strong> Nachtragshaushalts werden die hier<strong>für</strong> erfor<strong>der</strong>liche<br />

Stellenausstattung angepasst sowie die notwendigen Personalmittel entsprechend<br />

erhöht.<br />

Auf eine weitere Än<strong>der</strong>ung möchte ich hinweisen, auch wenn diese nicht den Einzelplan<br />

03 betrifft. Das Ministerium <strong>des</strong> Innern bewirtschaftet im Einzelplan 20 in<br />

Kapitel 20 710 den Titel 631 10. Hier ist eine Erhöhung <strong>des</strong> Ansatzes <strong>der</strong> Erstattungen<br />

an den Bund <strong>für</strong> <strong>des</strong>sen Ausgaben <strong>für</strong> Son<strong>der</strong>versorgungen <strong>der</strong> Angehöri-


Seite 4<br />

Ministerium <strong>des</strong> Innern<br />

Der Minister<br />

gen <strong>der</strong> Polizei, <strong>der</strong> Organe <strong>der</strong> Feuerwehr und <strong>des</strong> Strafvollzugs um 2,3 Mio.<br />

EURO in 2013 und 4 Mio. EURO in 2014 vorgesehen. Diese ist im Wesentlichen<br />

auf die <strong>der</strong> Höhe nach nicht vorhergesehene Rentenanpassung (3,29 %) zurückzuführen.<br />

Hinzu kommt aber auch dass, die Anzahl <strong>der</strong> Rentenempfänger insges<strong>am</strong>t<br />

zugenommen hat. So ist einerseits eine höhere Anzahl von „Neurentnern" zu<br />

verzeichnen und an<strong>der</strong>erseits erreichen die Versorgungsempfänger ein immer<br />

höheres Alter.<br />

Ich hoffe, mit meinen Ausführungen sowohl Ihrer im Schreiben vom 25. September<br />

2013 geäußerten Bitte gerecht zu werden als auch gleichzeitig den Ausschuss<br />

mit weitergehenden Informationen in seinen Beratungen unterstützen zu können.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

In Vertretung<br />

Rudolf Zeeb<br />

Dieses Dokument wurde <strong>am</strong> 14. Oktober 2013 durch Herrn Staatssekretär Rudolf Zeeb in Vertretung<br />

von Herrn Minister Ralf Holzschuher elektronisch schlussgezeichnet.


LAND BRANDENBURG<br />

Anlage 20<br />

Ministerium <strong>des</strong> Innern<br />

Der Minister<br />

Ministerium <strong>des</strong> Innern <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg 1 Postfach 601165 1 14411 Potsd<strong>am</strong> •••••• ■•.•••••••■••••<br />

Vorsitzende<br />

<strong>des</strong> <strong>Ausschusses</strong> <strong>für</strong> Inneres<br />

<strong>des</strong> Landtages Brandenburg<br />

Frau Britta Stark, MdL<br />

Am Havelblick 8<br />

14473 Potsd<strong>am</strong><br />

EINGEGANGEN<br />

2 3. SEP. 2013 )gif2,<br />

Erledigt: 4' V.tv (1\<br />

Henning-von-Tresckow-Straße 9-13<br />

14467 Potsd<strong>am</strong><br />

Hausruf: 0331 866-2000<br />

Fax: 0331 866-2626<br />

Internet: www.mi.brandenburq.de<br />

Bus und Straßenbahn: Haltestelle Alter Markt<br />

Bahn und S-Bahn: Potsd<strong>am</strong> Hauptbahnhof<br />

Potsd<strong>am</strong>, < O September 2013<br />

Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Vorverlegung <strong>der</strong> kommunalwahlrechtlichen Frist <strong>für</strong> die<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen<br />

Sehr geehrte Frau Vorsitzende,<br />

in <strong>der</strong> 46. <strong>Sitzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Ausschusses</strong> <strong>für</strong> Inneres hat <strong>der</strong> Abgeordnete Henryk<br />

Wichmann (Fraktion <strong>der</strong> CDU) bei <strong>der</strong> Beratung <strong>des</strong> Entwurfes <strong>für</strong> ein Viertes<br />

Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (Drucksache<br />

5/7722) die Frage nach dem Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Vorverlegung <strong>der</strong> kommunalwahlrechtlichen<br />

Frist <strong>für</strong> die Einreichung <strong>der</strong> Wahlvorschläge aufgeworfen. Hierzu<br />

möchte ich Ihnen und den übrigen Ausschussmitglie<strong>der</strong>n folgende Antwort geben:<br />

Für das Ziel <strong>des</strong> Gesetzentwurfes, einen zeitgleichen Beginn <strong>der</strong> Briefwahl bei<br />

den verbundenen Europa- und Kommunalwahlen zu gewährleisten, ist die Vorverlegung<br />

<strong>der</strong> Einreichungsfrist <strong>für</strong> Wahlvorschläge aus den nachstehend dargelegten<br />

Gründen zwingend erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> den Beginn <strong>der</strong> Briefwahl ist, dass die Parteien, Wählergruppen<br />

und sonstigen Wahlvorschlagsträger sowie ihre Kandidatinnen und Kandidaten<br />

feststehen.<br />

Dok-Nr.: 2013/126839


Seite 2<br />

Ministerium <strong>des</strong> Innern<br />

Der Minister<br />

Diese stehen fest, wenn die kommunalen Wahlausschüsse über die Zulassung<br />

o<strong>der</strong> Zurückweisung <strong>der</strong> eingereichten Wahlvorschläge sowie <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>wahlausschuss<br />

und die Kreiswahlausschüsse über etwaige Beschwerden entschieden<br />

haben. Diese Entscheidungen <strong>der</strong> Wahlausschüsse können naturgemäß erst nach<br />

Ablauf <strong>der</strong> Einreichungsfrist <strong>für</strong> Wahlvorschläge getroffen werden. Infolge<strong>des</strong>sen<br />

wird <strong>der</strong> Beginn <strong>der</strong> Briefwahl letztlich maßgeblich von <strong>der</strong> Einreichungsfrist <strong>für</strong><br />

Wahlvorschläge bestimmt. Wird also die Einreichungsfrist <strong>für</strong> Wahlvorschläge<br />

nicht wie in dem Gesetzentwurf <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung vorgesehen, vorgelegt und<br />

d<strong>am</strong>it an die Einreichungsfrist <strong>des</strong> Europawahlrechts (§ 11 Absatz 1 <strong>des</strong> Europawahlgesetzes)<br />

angepasst, würde das Kernanliegen <strong>des</strong> Gesetzentwurfes, einen<br />

zeitgleichen Beginn <strong>der</strong> Briefwahl <strong>für</strong> die verbundenen Europa- und Kommunalwahlen<br />

zu sichern, verfehlt werden. Dieses sollte jedoch im Interesse <strong>der</strong> Briefwählerinnen<br />

und Briefwähler vermieden werden.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Ralf Holzschuher

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