Sitzung vom 12. Juni 2013 - Mosbach
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TOP 6 öffentlich <strong>12.</strong>06.<strong>2013</strong> Gemeinderat<br />
Drucksache-Nummer: 080/<strong>2013</strong><br />
gefertigt: Service, Bildung und Generationen/<br />
Anja Spitzer / Gf<br />
Änderung der Verwaltungsgebührensatzung<br />
BERATUNGSWEG<br />
Ohne.<br />
BESCHLUSSVORSCHLAG<br />
Der Gemeinderat beschließt, die der Beratungsvorlage beigefügten Satzung zur Änderung<br />
der Verwaltungsgebührensatzung.<br />
SACHVERHALT<br />
Gemäß § 4 Abs. 5 Landesgebührengesetz sind die von der Stadtverwaltung festgelegten<br />
gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren regelmäßig zu überprüfen und<br />
nach Bedarf anzupassen.<br />
Die einzelnen Fachämter haben daher die sie betreffenden Bereiche unter die Lupe<br />
genommen und entsprechende Anpassungen vorgenommen.<br />
Wenige Tatbestände sind überholt und konnten gestrichen werden, bei zahlreichen anderen<br />
Tatbeständen haben die aufgrund der Besoldungs- u. Tarifentwicklung und der allgemeinen<br />
Preissteigerung der letzten Jahre verursachten gestiegenen Personal-/ Arbeitsplatzkosten<br />
die Gebühr entsprechend erhöht.<br />
Im Bereich der Gaststättenerlaubnisse (Gebührenziffern 2.2.1 bis 2.2.6) ergab sich<br />
Änderungsbedarf durch die sog. Europäische Dienstleistungsrichtlinie (EU-DLR). Dort ist<br />
u.a. für bestimmte Genehmigungsverfahren (auch für die Gaststättenerlaubnisse) geregelt,<br />
dass die Gebühren für das Genehmigungsverfahren die entsprechenden Verfahrenskosten<br />
nicht übersteigen dürfen.<br />
Die Gebührengesetze in der BRD (so auch das Landesgebührengesetz<br />
Baden-Württemberg) sehen hingegen seit jeher die Möglichkeit vor, bei der<br />
Gebührenfestsetzung neben dem Verwaltungsaufwand auch wirtschaftliche u. sonstige<br />
Vorteile für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Bislang wurde von dieser<br />
Möglichkeit im Bereich der Gaststättenerlaubnisse bei der Stadtverwaltung (wie auch bei<br />
allen anderen Großen Kreisstädten und Kreisen üblich) hiervon Gebrauch gemacht<br />
(Gebührenfestsetzung nach Verwaltungsaufwand und nach Größe der Gaststätte). Dies ist<br />
nach der EU-DLR künftig nicht mehr zulässig. Die Gebühren für Gaststättenerlaubnisse<br />
orientieren sich künftig daher nur noch am Verwaltungsaufwand.<br />
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