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Sitzung vom 12. Juni 2013 - Mosbach

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TOP 6 öffentlich <strong>12.</strong>06.<strong>2013</strong> Gemeinderat<br />

Drucksache-Nummer: 080/<strong>2013</strong><br />

gefertigt: Service, Bildung und Generationen/<br />

Anja Spitzer / Gf<br />

Änderung der Verwaltungsgebührensatzung<br />

BERATUNGSWEG<br />

Ohne.<br />

BESCHLUSSVORSCHLAG<br />

Der Gemeinderat beschließt, die der Beratungsvorlage beigefügten Satzung zur Änderung<br />

der Verwaltungsgebührensatzung.<br />

SACHVERHALT<br />

Gemäß § 4 Abs. 5 Landesgebührengesetz sind die von der Stadtverwaltung festgelegten<br />

gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren regelmäßig zu überprüfen und<br />

nach Bedarf anzupassen.<br />

Die einzelnen Fachämter haben daher die sie betreffenden Bereiche unter die Lupe<br />

genommen und entsprechende Anpassungen vorgenommen.<br />

Wenige Tatbestände sind überholt und konnten gestrichen werden, bei zahlreichen anderen<br />

Tatbeständen haben die aufgrund der Besoldungs- u. Tarifentwicklung und der allgemeinen<br />

Preissteigerung der letzten Jahre verursachten gestiegenen Personal-/ Arbeitsplatzkosten<br />

die Gebühr entsprechend erhöht.<br />

Im Bereich der Gaststättenerlaubnisse (Gebührenziffern 2.2.1 bis 2.2.6) ergab sich<br />

Änderungsbedarf durch die sog. Europäische Dienstleistungsrichtlinie (EU-DLR). Dort ist<br />

u.a. für bestimmte Genehmigungsverfahren (auch für die Gaststättenerlaubnisse) geregelt,<br />

dass die Gebühren für das Genehmigungsverfahren die entsprechenden Verfahrenskosten<br />

nicht übersteigen dürfen.<br />

Die Gebührengesetze in der BRD (so auch das Landesgebührengesetz<br />

Baden-Württemberg) sehen hingegen seit jeher die Möglichkeit vor, bei der<br />

Gebührenfestsetzung neben dem Verwaltungsaufwand auch wirtschaftliche u. sonstige<br />

Vorteile für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Bislang wurde von dieser<br />

Möglichkeit im Bereich der Gaststättenerlaubnisse bei der Stadtverwaltung (wie auch bei<br />

allen anderen Großen Kreisstädten und Kreisen üblich) hiervon Gebrauch gemacht<br />

(Gebührenfestsetzung nach Verwaltungsaufwand und nach Größe der Gaststätte). Dies ist<br />

nach der EU-DLR künftig nicht mehr zulässig. Die Gebühren für Gaststättenerlaubnisse<br />

orientieren sich künftig daher nur noch am Verwaltungsaufwand.<br />

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