Protokoll - Neuhausen Enzkreis
Protokoll - Neuhausen Enzkreis
Protokoll - Neuhausen Enzkreis
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Bevor der Faschingsverein in weitere Planungen einsteigt möchte er von Seiten des<br />
Gemeinderates ein Signal erhalten, ob die Überlassung des Anwesens zum Ausbau<br />
als Vereinsheim in Erbpacht denkbar ist.<br />
Nach den Ausführungen des Bürgermeisters ist es begrüßenswert, dass sich für das<br />
denkmalgeschützte, seit 8 Jahren leer stehende Wohnhaus nun endlich eine Anschlussnutzung<br />
abzeichnet. Ungeachtet dessen hat der Fastnachtsverein im Lauf<br />
des weiteren Verfahrens noch zahlreiche offene Fragen bezüglich der Planung, des<br />
Ausführungszeitraums, der Finanzierung, des Baurechts und des Erbbaurechts zu<br />
klären. Nach Ansicht des Vorsitzenden sollte die Gemeinde diesen Prozess positiv<br />
begleiten, damit das Anwesen Pforzheimer Straße 21 wieder einer neuen Nutzung<br />
zugeführt werden kann.<br />
In der sich anschließenden Beratung wird aus den Reihen der Ratsmitglieder die<br />
Absicht des Vereins, das seit Jahren leer stehende Gebäude einer neuen Nutzung<br />
zuzuführen, grundsätzlich begrüßt, wenngleich auch, wie vom Bürgermeister<br />
ausgeführt, noch zahlreiche offene Fragen geklärt werden müssen. In diesem<br />
Zusammenhang wird auch angeregt zu prüfen, inwieweit für eine Sanierung des<br />
Gebäudes Zuschüsse im Rahmen von städtebaulichen Förderprogrammen beantragt<br />
werden können.<br />
Auf den Hinweis, dass das Anwesen keine Scheunengebäude zum Bau von<br />
Faschingswagen besitzt, merkt Herr Buchter an, dass in den vorhandenen<br />
Räumlichkeiten zumindest Flächen für Werk- und Lagerstätten vorhanden sind, in<br />
denen Teilelemente der Wagen hergestellt und später zusammengesetzt werden<br />
können.<br />
Im Hinblick auf den Hofbereich mit Garagen wird die Frage aufgeworfen, ob diese<br />
Fläche nicht für eine spätere Erschließung des Gebietes „Falter“ benötigt werden<br />
könnte. Bei einer langfristigen Verpachtung im Rahmen eines Erbbaurechts wird die<br />
Verfügbarkeit dieser Fläche in Frage gestellt. Aus dem Gremium wird hierzu die<br />
Auffassung vertreten, dass die Anlegung einer Erschließungsstraße zum Gebiet<br />
„Falter“ in diesem Bereich wenig sinnvoll erscheint, da das Gelände erheblich<br />
ansteigt und das gemeindeeigene Grundstück auch nicht unmittelbar an das künftige<br />
Baugebiet angrenzt. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass nur unweit vom<br />
Hofbereich des Anwesens die Calwer Straße in Richtung Unterhaugstett abzweigt,<br />
weshalb eine Erschließung im Gewann „Falter“ über die Landesstraße L 573 für<br />
zweckmäßiger angesehen wird.