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Protokoll - Neuhausen Enzkreis

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Bevor der Faschingsverein in weitere Planungen einsteigt möchte er von Seiten des<br />

Gemeinderates ein Signal erhalten, ob die Überlassung des Anwesens zum Ausbau<br />

als Vereinsheim in Erbpacht denkbar ist.<br />

Nach den Ausführungen des Bürgermeisters ist es begrüßenswert, dass sich für das<br />

denkmalgeschützte, seit 8 Jahren leer stehende Wohnhaus nun endlich eine Anschlussnutzung<br />

abzeichnet. Ungeachtet dessen hat der Fastnachtsverein im Lauf<br />

des weiteren Verfahrens noch zahlreiche offene Fragen bezüglich der Planung, des<br />

Ausführungszeitraums, der Finanzierung, des Baurechts und des Erbbaurechts zu<br />

klären. Nach Ansicht des Vorsitzenden sollte die Gemeinde diesen Prozess positiv<br />

begleiten, damit das Anwesen Pforzheimer Straße 21 wieder einer neuen Nutzung<br />

zugeführt werden kann.<br />

In der sich anschließenden Beratung wird aus den Reihen der Ratsmitglieder die<br />

Absicht des Vereins, das seit Jahren leer stehende Gebäude einer neuen Nutzung<br />

zuzuführen, grundsätzlich begrüßt, wenngleich auch, wie vom Bürgermeister<br />

ausgeführt, noch zahlreiche offene Fragen geklärt werden müssen. In diesem<br />

Zusammenhang wird auch angeregt zu prüfen, inwieweit für eine Sanierung des<br />

Gebäudes Zuschüsse im Rahmen von städtebaulichen Förderprogrammen beantragt<br />

werden können.<br />

Auf den Hinweis, dass das Anwesen keine Scheunengebäude zum Bau von<br />

Faschingswagen besitzt, merkt Herr Buchter an, dass in den vorhandenen<br />

Räumlichkeiten zumindest Flächen für Werk- und Lagerstätten vorhanden sind, in<br />

denen Teilelemente der Wagen hergestellt und später zusammengesetzt werden<br />

können.<br />

Im Hinblick auf den Hofbereich mit Garagen wird die Frage aufgeworfen, ob diese<br />

Fläche nicht für eine spätere Erschließung des Gebietes „Falter“ benötigt werden<br />

könnte. Bei einer langfristigen Verpachtung im Rahmen eines Erbbaurechts wird die<br />

Verfügbarkeit dieser Fläche in Frage gestellt. Aus dem Gremium wird hierzu die<br />

Auffassung vertreten, dass die Anlegung einer Erschließungsstraße zum Gebiet<br />

„Falter“ in diesem Bereich wenig sinnvoll erscheint, da das Gelände erheblich<br />

ansteigt und das gemeindeeigene Grundstück auch nicht unmittelbar an das künftige<br />

Baugebiet angrenzt. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass nur unweit vom<br />

Hofbereich des Anwesens die Calwer Straße in Richtung Unterhaugstett abzweigt,<br />

weshalb eine Erschließung im Gewann „Falter“ über die Landesstraße L 573 für<br />

zweckmäßiger angesehen wird.

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