Protokoll - Neuhausen Enzkreis
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Allerdings ist die Gemeinde an die Bestimmungen der Eingemeindungsvereinbarung<br />
aus dem Jahr 1972 rechtlich nicht mehr gebunden, da die Bindungswirkung nach<br />
§ 27 Abs. 5 Gemeindeordnung inzwischen entfallen ist. Diese Bestimmung könnte<br />
allenfalls noch als Belang von örtlichen Verhältnissen bei der Ermessenentscheidung<br />
berücksichtigt werden, wobei jedoch deren Gewicht in der vorzunehmenden<br />
Abwägung um so geringer anzusehen ist, je länger der Gemeindezusammenschluss<br />
zurückliegt. Hierzu ist ferner festzustellen, dass die Sockelregelung aus der<br />
Eingemeindungsvereinbarung in den zurückliegenden Kommunalwahlen (1980,<br />
1984, 1989, 1994, 1999, 2004 und 2009) bei der Sitzverteilung des Gemeinderates<br />
auf die Ortsteile nicht angewandt wurde. Diese Regelung sollte deshalb in der<br />
Ermessensentscheidung des Gemeinderates keine Berücksichtigung finden.<br />
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die derzeitig gültige, vorstehend unter<br />
Ziffer A) aufgeführte Sitzverteilung im Rahmen der unechten Teilortswahl nach dem<br />
vorgenannten Berechnungssystem verhältnismäßig geringe Disparitäten aufweist<br />
und somit gewährleistet, dass die einzelnen Ortsteile bei der Verteilung der Sitze des<br />
Gemeinderates entsprechend ihrer Bevölkerungszahl angemessen repräsentiert<br />
sind. Dies gilt in gleicher Weise für die unter Ziffer B) aufgeführte Sitzverteilung mit<br />
17 Ratssitzen (<strong>Neuhausen</strong> 6 / Schellbronn 5 / Hamberg 3 / Steinegg 3).<br />
Die unter Ziffer C) aufgeführte Sitzverteilung mit 22 Ratssitzen (<strong>Neuhausen</strong> 8 /<br />
Schellbronn 6 / Hamberg 4 / Steinegg 4) weist zwar die geringsten Disparitäten auf,<br />
jedoch würde sich das Gremium gegenüber dem derzeitigen Stand um 6 Sitze zzgl.<br />
eventueller Ausgleichssitze vergrößern.<br />
Für eine Änderung der Hauptsatzung ist eine qualifizierte Mehrheit – d.h. die<br />
Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates – somit 11 Stimmen erforderlich.<br />
Im Gremium wird mit Hinweis auf die Ausführungen der Verwaltung die Auffassung<br />
vertreten, dass bei der derzeit gültigen, vorstehend unter Ziffer A) aufgeführten<br />
Sitzverteilung die Ortsteile bei der Verteilung der Sitze des Gemeinderates entsprechend<br />
ihrer Bevölkerungszahl angemessen repräsentiert sind und sich darüber<br />
hinaus in den zurück liegenden Jahren die Größe des Gremiums mit 16 Sitzen<br />
bewährt hat.<br />
Der Gemeinderat spricht sich deshalb einstimmig dafür aus, die bisher in § 14 der<br />
Hauptsatzung enthaltene Regelung über die Anzahl der Ratssitze und deren<br />
Zuordnung auf die einzelnen Ortsteile auch weiterhin beizubehalten.