29.04.2014 Aufrufe

Protokoll - Neuhausen Enzkreis

Protokoll - Neuhausen Enzkreis

Protokoll - Neuhausen Enzkreis

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Allerdings ist die Gemeinde an die Bestimmungen der Eingemeindungsvereinbarung<br />

aus dem Jahr 1972 rechtlich nicht mehr gebunden, da die Bindungswirkung nach<br />

§ 27 Abs. 5 Gemeindeordnung inzwischen entfallen ist. Diese Bestimmung könnte<br />

allenfalls noch als Belang von örtlichen Verhältnissen bei der Ermessenentscheidung<br />

berücksichtigt werden, wobei jedoch deren Gewicht in der vorzunehmenden<br />

Abwägung um so geringer anzusehen ist, je länger der Gemeindezusammenschluss<br />

zurückliegt. Hierzu ist ferner festzustellen, dass die Sockelregelung aus der<br />

Eingemeindungsvereinbarung in den zurückliegenden Kommunalwahlen (1980,<br />

1984, 1989, 1994, 1999, 2004 und 2009) bei der Sitzverteilung des Gemeinderates<br />

auf die Ortsteile nicht angewandt wurde. Diese Regelung sollte deshalb in der<br />

Ermessensentscheidung des Gemeinderates keine Berücksichtigung finden.<br />

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die derzeitig gültige, vorstehend unter<br />

Ziffer A) aufgeführte Sitzverteilung im Rahmen der unechten Teilortswahl nach dem<br />

vorgenannten Berechnungssystem verhältnismäßig geringe Disparitäten aufweist<br />

und somit gewährleistet, dass die einzelnen Ortsteile bei der Verteilung der Sitze des<br />

Gemeinderates entsprechend ihrer Bevölkerungszahl angemessen repräsentiert<br />

sind. Dies gilt in gleicher Weise für die unter Ziffer B) aufgeführte Sitzverteilung mit<br />

17 Ratssitzen (<strong>Neuhausen</strong> 6 / Schellbronn 5 / Hamberg 3 / Steinegg 3).<br />

Die unter Ziffer C) aufgeführte Sitzverteilung mit 22 Ratssitzen (<strong>Neuhausen</strong> 8 /<br />

Schellbronn 6 / Hamberg 4 / Steinegg 4) weist zwar die geringsten Disparitäten auf,<br />

jedoch würde sich das Gremium gegenüber dem derzeitigen Stand um 6 Sitze zzgl.<br />

eventueller Ausgleichssitze vergrößern.<br />

Für eine Änderung der Hauptsatzung ist eine qualifizierte Mehrheit – d.h. die<br />

Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates – somit 11 Stimmen erforderlich.<br />

Im Gremium wird mit Hinweis auf die Ausführungen der Verwaltung die Auffassung<br />

vertreten, dass bei der derzeit gültigen, vorstehend unter Ziffer A) aufgeführten<br />

Sitzverteilung die Ortsteile bei der Verteilung der Sitze des Gemeinderates entsprechend<br />

ihrer Bevölkerungszahl angemessen repräsentiert sind und sich darüber<br />

hinaus in den zurück liegenden Jahren die Größe des Gremiums mit 16 Sitzen<br />

bewährt hat.<br />

Der Gemeinderat spricht sich deshalb einstimmig dafür aus, die bisher in § 14 der<br />

Hauptsatzung enthaltene Regelung über die Anzahl der Ratssitze und deren<br />

Zuordnung auf die einzelnen Ortsteile auch weiterhin beizubehalten.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!