Automatische KfZ-Kennzeichen-Erfassung in Brandenburg
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zu Frage 7:<br />
Die Strafprozessordnung enthält Ermächtigungsgrundlagen für bestimmte Strafverfolgungsmaßnahmen<br />
(z.B. <strong>in</strong> §§ 100h Abs. 1 Nr. 2, 163e Abs. 2 StPO), bei denen unter Beachtung der jeweils engen gesetzlichen<br />
Voraussetzungen auch der E<strong>in</strong>satz des für die Maßnahme nach § 36a BbgPolG vorgesehenen<br />
technischen Gerätes im E<strong>in</strong>zelfall sachgerecht se<strong>in</strong> kann.<br />
Frage 8:<br />
Wenn ne<strong>in</strong>, wie wird kontrolliert, dass die <strong>Brandenburg</strong>er Polizei das automatische <strong>KfZ</strong>-Massen-Scann<strong>in</strong>g<br />
nur zur Gefahrenabwehr nach Polizeigesetz verwendet und die Geräte nicht rechtswidrig zur Strafverfolgung<br />
nutzt?<br />
zu Frage 8:<br />
Entfällt.<br />
Frage 9:<br />
Die <strong>Kennzeichen</strong>, nach denen zur Gefahrenabwehr gesucht wird, müssen auf e<strong>in</strong>er speziellen „Gefahrenabwehrliste-Liste“<br />
geführt werden. <strong>Kennzeichen</strong> aus der Strafverfolgung dürfen nicht verwendet werden.<br />
Welche <strong>Kennzeichen</strong> kommen auf die Liste, die für die automatische Fahrzeugerfassung verwendet<br />
wird?<br />
zu Frage 9:<br />
Gemäß § 36a Abs. 2 BbgPolG können die durch die anlassbezogene automatische <strong>Kennzeichen</strong>fahndung<br />
erhobenen Daten mit zur Abwehr der Gefahr nach § 36a Abs. 1 BbgPolG gespeicherten polizeilichen<br />
Daten automatisch abgeglichen werden. Der Abgleich f<strong>in</strong>det daher nur mit solchen Kfz-<strong>Kennzeichen</strong><br />
statt, die der Polizei im Zusammenhang mit der im konkreten E<strong>in</strong>zelfall bestehenden gegenwärtigen<br />
Gefahr oder unmittelbar bevorstehenden Straftat bereits bekannt s<strong>in</strong>d. Etwa bei der Verh<strong>in</strong>derung<br />
gewalttätiger Ause<strong>in</strong>andersetzungen bei Fußballspielen können dies zum Beispiel <strong>Kennzeichen</strong>daten<br />
von Personen se<strong>in</strong>, die der Polizei als gewaltbereit bekannt s<strong>in</strong>d und von denen zu erwarten ist, dass<br />
sie sich an solchen Ausschreitungen beteiligen werden (sog. Gewalttäter Sport).<br />
Frage 10:<br />
Wie kann <strong>in</strong> der Praxis durch e<strong>in</strong>e <strong>Erfassung</strong> e<strong>in</strong>es <strong>KfZ</strong>-<strong>Kennzeichen</strong>s e<strong>in</strong>e gegenwärtige Gefahr für<br />
Leib oder Leben e<strong>in</strong>er Person abgewendet werden (Nr.1 der Ermächtigung <strong>in</strong> § 36 a Abs. 1 PolG)?<br />
zu Frage 10:<br />
Konkrete oder gegenwärtige Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung lassen sich <strong>in</strong> der Regel<br />
alle<strong>in</strong> durch die Erhebung von Daten nicht abwehren. Dies gilt für die anlassbezogene automatische<br />
<strong>Kennzeichen</strong>fahndung nach § 36a BbgPolG ebenso wie für die übrigen Befugnisse zur Datenerhebung<br />
nach den §§ 31 bis 36 BbgPolG. Die polizeiliche Datenerhebung ermöglicht erst weitere Ermittlungsansätze<br />
oder konkrete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.<br />
Durch die automatische <strong>Kennzeichen</strong>fahndung können bei bestimmten E<strong>in</strong>satzlagen <strong>Kennzeichen</strong> von<br />
Fahrzeugen erfasst und bestimmten Personen zugeordnet werden. E<strong>in</strong>e Überprüfung dieser Personen<br />
im Rahmen weiterer Ermittlungen kann wichtige Anhaltspunkte dafür liefern, gezielt und zeitnah solche<br />
Maßnahmen e<strong>in</strong>zuleiten, die zur Abwehr e<strong>in</strong>er gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben e<strong>in</strong>er anderen<br />
Person führen. Daher schließen sich <strong>in</strong> den so genannten Trefferfällen, also bei Übere<strong>in</strong>stimmung e<strong>in</strong>es<br />
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