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Automatische KfZ-Kennzeichen-Erfassung in Brandenburg

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zu Frage 7:<br />

Die Strafprozessordnung enthält Ermächtigungsgrundlagen für bestimmte Strafverfolgungsmaßnahmen<br />

(z.B. <strong>in</strong> §§ 100h Abs. 1 Nr. 2, 163e Abs. 2 StPO), bei denen unter Beachtung der jeweils engen gesetzlichen<br />

Voraussetzungen auch der E<strong>in</strong>satz des für die Maßnahme nach § 36a BbgPolG vorgesehenen<br />

technischen Gerätes im E<strong>in</strong>zelfall sachgerecht se<strong>in</strong> kann.<br />

Frage 8:<br />

Wenn ne<strong>in</strong>, wie wird kontrolliert, dass die <strong>Brandenburg</strong>er Polizei das automatische <strong>KfZ</strong>-Massen-Scann<strong>in</strong>g<br />

nur zur Gefahrenabwehr nach Polizeigesetz verwendet und die Geräte nicht rechtswidrig zur Strafverfolgung<br />

nutzt?<br />

zu Frage 8:<br />

Entfällt.<br />

Frage 9:<br />

Die <strong>Kennzeichen</strong>, nach denen zur Gefahrenabwehr gesucht wird, müssen auf e<strong>in</strong>er speziellen „Gefahrenabwehrliste-Liste“<br />

geführt werden. <strong>Kennzeichen</strong> aus der Strafverfolgung dürfen nicht verwendet werden.<br />

Welche <strong>Kennzeichen</strong> kommen auf die Liste, die für die automatische Fahrzeugerfassung verwendet<br />

wird?<br />

zu Frage 9:<br />

Gemäß § 36a Abs. 2 BbgPolG können die durch die anlassbezogene automatische <strong>Kennzeichen</strong>fahndung<br />

erhobenen Daten mit zur Abwehr der Gefahr nach § 36a Abs. 1 BbgPolG gespeicherten polizeilichen<br />

Daten automatisch abgeglichen werden. Der Abgleich f<strong>in</strong>det daher nur mit solchen Kfz-<strong>Kennzeichen</strong><br />

statt, die der Polizei im Zusammenhang mit der im konkreten E<strong>in</strong>zelfall bestehenden gegenwärtigen<br />

Gefahr oder unmittelbar bevorstehenden Straftat bereits bekannt s<strong>in</strong>d. Etwa bei der Verh<strong>in</strong>derung<br />

gewalttätiger Ause<strong>in</strong>andersetzungen bei Fußballspielen können dies zum Beispiel <strong>Kennzeichen</strong>daten<br />

von Personen se<strong>in</strong>, die der Polizei als gewaltbereit bekannt s<strong>in</strong>d und von denen zu erwarten ist, dass<br />

sie sich an solchen Ausschreitungen beteiligen werden (sog. Gewalttäter Sport).<br />

Frage 10:<br />

Wie kann <strong>in</strong> der Praxis durch e<strong>in</strong>e <strong>Erfassung</strong> e<strong>in</strong>es <strong>KfZ</strong>-<strong>Kennzeichen</strong>s e<strong>in</strong>e gegenwärtige Gefahr für<br />

Leib oder Leben e<strong>in</strong>er Person abgewendet werden (Nr.1 der Ermächtigung <strong>in</strong> § 36 a Abs. 1 PolG)?<br />

zu Frage 10:<br />

Konkrete oder gegenwärtige Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung lassen sich <strong>in</strong> der Regel<br />

alle<strong>in</strong> durch die Erhebung von Daten nicht abwehren. Dies gilt für die anlassbezogene automatische<br />

<strong>Kennzeichen</strong>fahndung nach § 36a BbgPolG ebenso wie für die übrigen Befugnisse zur Datenerhebung<br />

nach den §§ 31 bis 36 BbgPolG. Die polizeiliche Datenerhebung ermöglicht erst weitere Ermittlungsansätze<br />

oder konkrete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.<br />

Durch die automatische <strong>Kennzeichen</strong>fahndung können bei bestimmten E<strong>in</strong>satzlagen <strong>Kennzeichen</strong> von<br />

Fahrzeugen erfasst und bestimmten Personen zugeordnet werden. E<strong>in</strong>e Überprüfung dieser Personen<br />

im Rahmen weiterer Ermittlungen kann wichtige Anhaltspunkte dafür liefern, gezielt und zeitnah solche<br />

Maßnahmen e<strong>in</strong>zuleiten, die zur Abwehr e<strong>in</strong>er gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben e<strong>in</strong>er anderen<br />

Person führen. Daher schließen sich <strong>in</strong> den so genannten Trefferfällen, also bei Übere<strong>in</strong>stimmung e<strong>in</strong>es<br />

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