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Automatische KfZ-Kennzeichen-Erfassung in Brandenburg

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Landtag <strong>Brandenburg</strong> Drucksache 4/6816<br />

4. Wahlperiode<br />

Antwort<br />

der Landesregierung<br />

auf die Kle<strong>in</strong>e Anfrage Nr. 2565<br />

des Abgeordneten Christoph Schulze<br />

Fraktion der SPD<br />

Landtagsdrucksache 4/6711<br />

<strong>Automatische</strong> <strong>KfZ</strong>-<strong>Kennzeichen</strong>-<strong>Erfassung</strong> <strong>in</strong> <strong>Brandenburg</strong><br />

Wortlaut der Kle<strong>in</strong>en Anfrage Nr. 2565 vom 9. September 2008:<br />

Im Land <strong>Brandenburg</strong> ist seit dem 21.12.2006 die automatische <strong>KfZ</strong>-<strong>Kennzeichen</strong>-<strong>Erfassung</strong> erlaubt.<br />

Ich frage die Landesregierung<br />

1. Wie viele Geräte für die <strong>KfZ</strong>-<strong>Kennzeichen</strong>-<strong>Erfassung</strong> hat das Land <strong>Brandenburg</strong> gekauft?<br />

2. Wie teuer ist e<strong>in</strong> Gerät?<br />

3. Wie viel Geld hat das Land <strong>Brandenburg</strong> <strong>in</strong>sgesamt für die E<strong>in</strong>führung der gem. § 36 a PolG<br />

notwendigen Technik ausgegeben?<br />

4. Wofür wurde dieses Geld im E<strong>in</strong>zelnen ausgegeben (aufgeschlüsselt nach Schulungskosten,<br />

Personalkosten, Ausgaben für den Erwerb der technischen Geräte, Wartung und Reparatur<br />

etc.)?<br />

5. Wie oft ist die automatische <strong>KfZ</strong>-<strong>Kennzeichen</strong>-<strong>Erfassung</strong> im Jahr 2007 zur Gefahrenabwehr<br />

nach § 36 a PolG zum E<strong>in</strong>satz gekommen?<br />

6. Wie oft ist die automatische <strong>KfZ</strong>-<strong>Kennzeichen</strong>-<strong>Erfassung</strong> im Jahr 2008 bisher zur Gefahrenabwehr<br />

nach PolG zum E<strong>in</strong>satz gekommen?<br />

7. Kann die <strong>KfZ</strong>-<strong>Kennzeichen</strong>-<strong>Erfassung</strong> auch zur Strafverfolgung gemäß StPO verwendet werden<br />

(Ermächtigungsgrundlage)?<br />

8. Wenn ne<strong>in</strong>, wie wird kontrolliert, dass die <strong>Brandenburg</strong>er Polizei das automatische <strong>KfZ</strong>-Massen-<br />

Scann<strong>in</strong>g nur zur Gefahrenabwehr nach Polizeigesetz verwendet und die Geräte nicht rechtswidrig<br />

zur Strafverfolgung nutzt?<br />

Datum des E<strong>in</strong>gangs: 09.10.2008 / Ausgegeben: 14.10.2008


9. Die <strong>Kennzeichen</strong>, nach denen zur Gefahrenabwehr gesucht wird, müssen auf e<strong>in</strong>er speziellen<br />

„Gefahrenabwehrliste-Liste“ geführt werden. <strong>Kennzeichen</strong> aus der Strafverfolgung dürfen nicht<br />

verwendet werden.<br />

Welche <strong>Kennzeichen</strong> kommen auf die Liste, die für die automatische Fahrzeugerfassung verwendet<br />

wird?<br />

10. Wie kann <strong>in</strong> der Praxis durch e<strong>in</strong>e <strong>Erfassung</strong> e<strong>in</strong>es <strong>KfZ</strong>-<strong>Kennzeichen</strong>s e<strong>in</strong>e gegenwärtige Gefahr<br />

für Leib oder Leben e<strong>in</strong>er Person abgewendet werden (Nr.1 der Ermächtigung <strong>in</strong> § 36 a<br />

Abs. 1 PolG)?<br />

11. Wie kann <strong>in</strong> der Praxis e<strong>in</strong>e <strong>Erfassung</strong> e<strong>in</strong>es <strong>KfZ</strong>-<strong>Kennzeichen</strong>s auf e<strong>in</strong>er <strong>Brandenburg</strong>er Straße<br />

e<strong>in</strong> geeignetes Mittel zur vorbeugenden Bekämpfung von unmittelbar bevorstehenden Straftaten<br />

se<strong>in</strong> (Nr. 3 der Ermächtigung <strong>in</strong> § 36 a Abs. 1 PolG)?<br />

12. Alle automatisch erfassten <strong>KfZ</strong>-<strong>Kennzeichen</strong> werden zum zentralen Polizeiserver übertragen<br />

und dort mit der Liste der „gefährlichen <strong>KfZ</strong>-<strong>Kennzeichen</strong>“ verglichen. Bei Datenübere<strong>in</strong>stimmung<br />

werden die Daten gespeichert.<br />

Welche e<strong>in</strong>zelnen Informationen werden gespeichert (<strong>Kennzeichen</strong>, <strong>Erfassung</strong>sort, Uhrzeit,<br />

Fahrtrichtung, Halter, Geburtsdatum, Wohnort, etc.)?<br />

13. Nach der Speicherung der Daten muss geklärt werden, ob von dem Fahrer bzw. Insassen des<br />

<strong>KfZ</strong> tatsächlich e<strong>in</strong>e Gefahr ausg<strong>in</strong>g bzw. geht.<br />

a) Welche Maßnahmen ergreift die Polizei nach e<strong>in</strong>er Datenübere<strong>in</strong>stimmung, um den Sachverhalt<br />

zu klären?<br />

b) Wann ergreift die Polizei die notwendigen Maßnahmen zur Klärung des Sachverhalts?<br />

14. Für den Fall, dass sich der Gefahrenverdacht als unbegründet erweist, wann werden die gespeicherten<br />

Daten wieder gelöscht?<br />

15. Wer kontrolliert, ob die Daten unverzüglich gelöscht wurden?<br />

16. Wer kontrolliert, dass die Daten sowohl auf dem zentralen Polizeiserver als auch nach erfolgter<br />

Weiterleitung an andere Polizeidienststellen auf den Computern dieser Stellen gelöscht werden?<br />

Namens der Landesregierung beantwortet der M<strong>in</strong>ister des Innern die Kle<strong>in</strong>e Anfrage wie folgt:<br />

Frage 1:<br />

Wie viele Geräte für die <strong>KfZ</strong>-<strong>Kennzeichen</strong>-<strong>Erfassung</strong> hat das Land <strong>Brandenburg</strong> gekauft?<br />

zu Frage 1:<br />

Das Land <strong>Brandenburg</strong> hat zur anlassbezogenen automatischen <strong>Kennzeichen</strong>fahndung drei Geräte für<br />

den mobilen E<strong>in</strong>satz beschafft. Darüber h<strong>in</strong>aus s<strong>in</strong>d durch verschiedene Hersteller im ersten Halbjahr<br />

des Jahres 2008 <strong>in</strong>sgesamt vier Geräte für den stationären Betrieb zu Testzwecken unentgeltlich zur<br />

Verfügung gestellt worden.<br />

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Frage 2:<br />

Wie teuer ist e<strong>in</strong> Gerät?<br />

zu Frage 2:<br />

Die durchschnittlichen Anschaffungskosten für die drei mobilen Geräte belaufen sich auf 46.750,- Euro.<br />

Im E<strong>in</strong>zelnen kosteten die Geräte jeweils 41.200,- Euro, 33.500,- Euro sowie 65.500,- Euro.<br />

Frage 3:<br />

Wie viel Geld hat das Land <strong>Brandenburg</strong> <strong>in</strong>sgesamt für die E<strong>in</strong>führung der gem. § 36 a PolG notwendigen<br />

Technik ausgegeben?<br />

zu Frage 3:<br />

Für die E<strong>in</strong>führung der für Maßnahmen nach § 36a BbgPolG notwendigen Technik s<strong>in</strong>d bisher <strong>in</strong>sgesamt<br />

247.700,- Euro aufgewendet worden.<br />

Frage 4:<br />

Wofür wurde dieses Geld im E<strong>in</strong>zelnen ausgegeben (aufgeschlüsselt nach Schulungskosten, Personalkosten,<br />

Ausgaben für den Erwerb der technischen Geräte, Wartung und Reparatur etc.)?<br />

zu Frage 4:<br />

Die Kosten s<strong>in</strong>d wie folgt aufgeschlüsselt:<br />

- Anschaffung mobiler Geräte 140.200,- Euro<br />

- Personalaufwand 39.400,- Euro<br />

- Installations- und Betriebskosten für den Test stationärer Geräte 41.900,- Euro<br />

- Beschaffung notwendiger Peripherietechnik 26.200,- Euro<br />

Frage 5:<br />

Wie oft ist die automatische <strong>KfZ</strong>-<strong>Kennzeichen</strong>-<strong>Erfassung</strong> im Jahr 2007 zur Gefahrenabwehr nach § 36 a<br />

PolG zum E<strong>in</strong>satz gekommen?<br />

zu Frage 5:<br />

Die anlassbezogene automatische <strong>Kennzeichen</strong>fahndung gemäß § 36a BbgPolG ist im Jahre 2007 <strong>in</strong><br />

drei Fällen e<strong>in</strong>gesetzt worden.<br />

Frage 6:<br />

Wie oft ist die automatische <strong>KfZ</strong>-<strong>Kennzeichen</strong>-<strong>Erfassung</strong> im Jahr 2008 bisher zur Gefahrenabwehr nach<br />

PolG zum E<strong>in</strong>satz gekommen?<br />

zu Frage 6:<br />

Die anlassbezogene automatische <strong>Kennzeichen</strong>fahndung gemäß § 36a BbgPolG ist im Jahre 2008 bisher<br />

<strong>in</strong> drei Fällen e<strong>in</strong>gesetzt worden.<br />

Frage 7:<br />

Kann die <strong>KfZ</strong>-<strong>Kennzeichen</strong>-<strong>Erfassung</strong> auch zur Strafverfolgung gemäß StPO verwendet werden (Ermächtigungsgrundlage)?<br />

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zu Frage 7:<br />

Die Strafprozessordnung enthält Ermächtigungsgrundlagen für bestimmte Strafverfolgungsmaßnahmen<br />

(z.B. <strong>in</strong> §§ 100h Abs. 1 Nr. 2, 163e Abs. 2 StPO), bei denen unter Beachtung der jeweils engen gesetzlichen<br />

Voraussetzungen auch der E<strong>in</strong>satz des für die Maßnahme nach § 36a BbgPolG vorgesehenen<br />

technischen Gerätes im E<strong>in</strong>zelfall sachgerecht se<strong>in</strong> kann.<br />

Frage 8:<br />

Wenn ne<strong>in</strong>, wie wird kontrolliert, dass die <strong>Brandenburg</strong>er Polizei das automatische <strong>KfZ</strong>-Massen-Scann<strong>in</strong>g<br />

nur zur Gefahrenabwehr nach Polizeigesetz verwendet und die Geräte nicht rechtswidrig zur Strafverfolgung<br />

nutzt?<br />

zu Frage 8:<br />

Entfällt.<br />

Frage 9:<br />

Die <strong>Kennzeichen</strong>, nach denen zur Gefahrenabwehr gesucht wird, müssen auf e<strong>in</strong>er speziellen „Gefahrenabwehrliste-Liste“<br />

geführt werden. <strong>Kennzeichen</strong> aus der Strafverfolgung dürfen nicht verwendet werden.<br />

Welche <strong>Kennzeichen</strong> kommen auf die Liste, die für die automatische Fahrzeugerfassung verwendet<br />

wird?<br />

zu Frage 9:<br />

Gemäß § 36a Abs. 2 BbgPolG können die durch die anlassbezogene automatische <strong>Kennzeichen</strong>fahndung<br />

erhobenen Daten mit zur Abwehr der Gefahr nach § 36a Abs. 1 BbgPolG gespeicherten polizeilichen<br />

Daten automatisch abgeglichen werden. Der Abgleich f<strong>in</strong>det daher nur mit solchen Kfz-<strong>Kennzeichen</strong><br />

statt, die der Polizei im Zusammenhang mit der im konkreten E<strong>in</strong>zelfall bestehenden gegenwärtigen<br />

Gefahr oder unmittelbar bevorstehenden Straftat bereits bekannt s<strong>in</strong>d. Etwa bei der Verh<strong>in</strong>derung<br />

gewalttätiger Ause<strong>in</strong>andersetzungen bei Fußballspielen können dies zum Beispiel <strong>Kennzeichen</strong>daten<br />

von Personen se<strong>in</strong>, die der Polizei als gewaltbereit bekannt s<strong>in</strong>d und von denen zu erwarten ist, dass<br />

sie sich an solchen Ausschreitungen beteiligen werden (sog. Gewalttäter Sport).<br />

Frage 10:<br />

Wie kann <strong>in</strong> der Praxis durch e<strong>in</strong>e <strong>Erfassung</strong> e<strong>in</strong>es <strong>KfZ</strong>-<strong>Kennzeichen</strong>s e<strong>in</strong>e gegenwärtige Gefahr für<br />

Leib oder Leben e<strong>in</strong>er Person abgewendet werden (Nr.1 der Ermächtigung <strong>in</strong> § 36 a Abs. 1 PolG)?<br />

zu Frage 10:<br />

Konkrete oder gegenwärtige Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung lassen sich <strong>in</strong> der Regel<br />

alle<strong>in</strong> durch die Erhebung von Daten nicht abwehren. Dies gilt für die anlassbezogene automatische<br />

<strong>Kennzeichen</strong>fahndung nach § 36a BbgPolG ebenso wie für die übrigen Befugnisse zur Datenerhebung<br />

nach den §§ 31 bis 36 BbgPolG. Die polizeiliche Datenerhebung ermöglicht erst weitere Ermittlungsansätze<br />

oder konkrete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.<br />

Durch die automatische <strong>Kennzeichen</strong>fahndung können bei bestimmten E<strong>in</strong>satzlagen <strong>Kennzeichen</strong> von<br />

Fahrzeugen erfasst und bestimmten Personen zugeordnet werden. E<strong>in</strong>e Überprüfung dieser Personen<br />

im Rahmen weiterer Ermittlungen kann wichtige Anhaltspunkte dafür liefern, gezielt und zeitnah solche<br />

Maßnahmen e<strong>in</strong>zuleiten, die zur Abwehr e<strong>in</strong>er gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben e<strong>in</strong>er anderen<br />

Person führen. Daher schließen sich <strong>in</strong> den so genannten Trefferfällen, also bei Übere<strong>in</strong>stimmung e<strong>in</strong>es<br />

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erfassten <strong>Kennzeichen</strong>s mit den abzugleichenden Daten, stets unmittelbar Folgemaßnahmen an. Das<br />

Fahrzeug wird <strong>in</strong> den Fällen des § 36a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BbgPolG angehalten und es wird zum<strong>in</strong>dest<br />

die Identität des Fahrzeugführers und gegebenenfalls der Fahrzeug<strong>in</strong>sassen festgestellt. Ob und welche<br />

weiteren polizeilichen Maßnahmen getroffen werden, hängt von den Umständen des konkreten E<strong>in</strong>zelfalles<br />

ab.<br />

Zur weitergehenden Regelung des E<strong>in</strong>satzes der automatischen <strong>Kennzeichen</strong>fahndung sowie zur Stärkung<br />

der Handlungssicherheit der handelnden Polizeibeamten ist <strong>in</strong> Auswertung des Probebetriebes<br />

der automatischen <strong>Kennzeichen</strong>fahndung die Erarbeitung e<strong>in</strong>er entsprechenden Dienstanweisung<br />

durch das M<strong>in</strong>isterium des Innern beabsichtigt.<br />

Frage 11:<br />

Wie kann <strong>in</strong> der Praxis e<strong>in</strong>e <strong>Erfassung</strong> e<strong>in</strong>es <strong>KfZ</strong>-<strong>Kennzeichen</strong>s auf e<strong>in</strong>er <strong>Brandenburg</strong>er Straße e<strong>in</strong> geeignetes<br />

Mittel zur vorbeugenden Bekämpfung von unmittelbar bevorstehenden Straftaten se<strong>in</strong> (Nr. 3<br />

der Ermächtigung <strong>in</strong> § 36 a Abs. 1 PolG)?<br />

zu Frage 11:<br />

Die Verh<strong>in</strong>derung bevorstehender Straftaten ist e<strong>in</strong>e besondere Fallgestaltung der Gefahrenabwehr.<br />

Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. Im Unterschied zu den dort dargestellten polizeilichen Sofortmaßnahmen<br />

<strong>in</strong> Trefferfällen, können sich Folgemaßnahmen bei E<strong>in</strong>sätzen auf der Grundlage des §<br />

36a Abs. 1 Nr. 3 BbgPolG, also <strong>in</strong> Fällen e<strong>in</strong>er polizeilichen Ausschreibung oder e<strong>in</strong>er Ausschreibung<br />

zur verdeckten Registrierung darauf beschränken, die Umstände der <strong>Erfassung</strong> e<strong>in</strong>es ausgeschriebenen<br />

<strong>Kennzeichen</strong>s der ausschreibenden Stelle zu übermitteln, die dann gegebenenfalls eigene Maßnahmen<br />

trifft. Ob und welche polizeilichen Maßnahmen getroffen werden, hängt jedoch auch hier von<br />

jeweiligen Umständen des konkreten E<strong>in</strong>zelfalls ab.<br />

Frage 12:<br />

Alle automatisch erfassten <strong>KfZ</strong>-<strong>Kennzeichen</strong> werden zum zentralen Polizeiserver übertragen und dort<br />

mit der Liste der „gefährlichen <strong>KfZ</strong>-<strong>Kennzeichen</strong>“ verglichen. Bei Datenübere<strong>in</strong>stimmung werden die Daten<br />

gespeichert.<br />

Welche e<strong>in</strong>zelnen Informationen werden gespeichert (<strong>Kennzeichen</strong>, <strong>Erfassung</strong>sort, Uhrzeit, Fahrtrichtung,<br />

Halter, Geburtsdatum, Wohnort, etc.)?<br />

zu Frage 12:<br />

Zunächst f<strong>in</strong>det bei e<strong>in</strong>em so genannten Trefferfall überhaupt ke<strong>in</strong>e Speicherung statt. E<strong>in</strong> Treffer, also<br />

die Übere<strong>in</strong>stimmung e<strong>in</strong>es erfassten <strong>Kennzeichen</strong>s mit den abzugleichenden Daten, wird auf dem Arbeitsplatzrechner<br />

e<strong>in</strong>es mit dem E<strong>in</strong>satz befassten Beamten signalisiert. Dabei werden das von dem<br />

Gerät aufgenommene Bild des erfassten Fahrzeugs, das automatisch ausgelesene <strong>Kennzeichen</strong> sowie<br />

die abgeglichenen Daten angezeigt. Der Beamte überprüft das Ergebnis des automatischen Abgleichs<br />

und löscht die erhobenen Daten, sofern ke<strong>in</strong>e tatsächliche Übere<strong>in</strong>stimmung mit den abzugleichenden<br />

Daten besteht, sofort. Erkennt auch der Beamte e<strong>in</strong>en Treffer, so werden auf se<strong>in</strong>em Arbeitsplatzrechner<br />

das erfasste Bild, das automatisch ausgelesene <strong>Kennzeichen</strong>, der Standort und der Typ des e<strong>in</strong>gesetzten<br />

Gerätes sowie Datum und Uhrzeit des Treffers gespeichert. Auf den zentralen Rechnersystemen<br />

der Polizei werden diese Daten nicht abgelegt. Die Entscheidung über die weitere Verwendung,<br />

e<strong>in</strong>schließlich weiterer Datenverarbeitung trifft sodann der zuständige Polizeiführer. Aufgrund e<strong>in</strong>er<br />

Maßnahme nach § 36a BbgPolG gespeicherte Daten, werden nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich<br />

wieder gelöscht, soweit ihre weitere Verarbeitung gemäß § 36a Abs. 2 Satz 2 BbgPolG nicht erforderlich<br />

ist.<br />

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Frage 13:<br />

Nach der Speicherung der Daten muss geklärt werden, ob von dem Fahrer bzw. Insassen des <strong>KfZ</strong> tatsächlich<br />

e<strong>in</strong>e Gefahr ausg<strong>in</strong>g bzw. geht.<br />

a) Welche Maßnahmen ergreift die Polizei nach e<strong>in</strong>er Datenübere<strong>in</strong>stimmung, um den Sachverhalt<br />

zu klären?<br />

b) Wann ergreift die Polizei die notwendigen Maßnahmen zur Klärung des Sachverhalts?<br />

zu Frage 13 a):<br />

Auf die Antworten zu den Fragen 10, 11 und 12 wird verwiesen.<br />

zu Frage 13 b):<br />

Erforderliche Folgemaßnahmen bei e<strong>in</strong>er Übere<strong>in</strong>stimmung e<strong>in</strong>es von der anlassbezogenen automatischen<br />

<strong>Kennzeichen</strong>fahndung erfassten <strong>Kennzeichen</strong>s mit dem abzugleichenden Datenbestand werden<br />

stets unverzüglich getroffen. Dies ergibt sich unter anderem aus der gesetzlichen Verpflichtung zur unverzüglichen<br />

Löschung der erhobenen Daten gemäß § 36a Abs. 2 Satz 3 BbgPolG.<br />

Frage 14:<br />

Für den Fall, dass sich der Gefahrenverdacht als unbegründet erweist, wann werden die gespeicherten<br />

Daten wieder gelöscht?<br />

zu Frage 14:<br />

Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.<br />

Frage 15:<br />

Wer kontrolliert, ob die Daten unverzüglich gelöscht wurden?<br />

zu Frage 15:<br />

Die Verantwortung für die Löschung der durch die anlassbezogene automatische <strong>Kennzeichen</strong>fahndung<br />

obliegt dem Leiter des E<strong>in</strong>satzes sowie der Behördenleitung. Daneben nehmen <strong>in</strong> den Polizeibehörden<br />

und -e<strong>in</strong>richtungen des Landes <strong>Brandenburg</strong> die behördlichen Datenschutzbeauftragten ihre<br />

Aufgaben nach § 7a des <strong>Brandenburg</strong>ischen Datenschutzgesetzes wahr. Im Übrigen s<strong>in</strong>d alle hoheitlichen<br />

Maßnahmen der Polizei der une<strong>in</strong>geschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich.<br />

Frage 16:<br />

Wer kontrolliert, dass die Daten sowohl auf dem zentralen Polizeiserver als auch nach erfolgter Weiterleitung<br />

an andere Polizeidienststellen auf den Computern dieser Stellen gelöscht werden?<br />

zu Frage 16:<br />

Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen.<br />

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