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Ratgeber Steuern 35<br />
Aktuelle Entwicklungen in Sachen Steuerrecht<br />
Neue Regelungen beachten<br />
1-Prozent-Regelung verfassungsrechtlich<br />
unbe<strong>de</strong>nklich<br />
Nutzt ein Arbeitnehmer einen<br />
Dienstwagen auch privat, sind<br />
die Vorteile aus <strong>de</strong>r Überlassung<br />
nach <strong>de</strong>r sogenannten 1 -Prozent-<br />
Regelung als Arbeitslohn zu berücksichtigen.<br />
Das be<strong>de</strong>utet, dass<br />
für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat 1 % <strong>de</strong>s<br />
inländischen Listenpreises im<br />
Zeitpunkt <strong>de</strong>r Erstzulassung zuzüglich<br />
Kosten für Son<strong>de</strong>rausstattungen<br />
inklusive Umsatzsteuer<br />
anzusetzen sind. Diese Regelung<br />
gilt auch dann, wenn für Gebrauchtfahrzeuge<br />
ein wesentlich<br />
geringerer Betrag bezahlt wird.<br />
Beispiel: Einem Arbeitnehmer<br />
wird ein gebrauchter Dienstwagen<br />
(Anschaffungskosten<br />
20.000 €) überlassen. Der Bruttolistenneupreis<br />
im Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />
Erstzulassung betrug 50.000 €.<br />
Zu versteuern sind monatlich 1 %<br />
von 50.000 €. Der Bun<strong>de</strong>sfinanzhof<br />
hat erneut bestätigt, dass gegen<br />
die 1 -Prozent-Regelung auf<br />
Grundlage <strong>de</strong>s Bruttolistenneupreises<br />
keine verfassungsrechtlichen<br />
Be<strong>de</strong>nken bestehen.<br />
Hinweis: Um diese Besteuerung<br />
zu vermei<strong>de</strong>n, kann und sollte ein<br />
Fahrtenbuch geführt wer<strong>de</strong>n.<br />
Verrechenbare Verluste aus<br />
privaten Wertpapiergeschäften<br />
Kapitalanleger, die noch steuerlich<br />
verrechenbare Verluste aus<br />
privaten Wertpapiergeschäften<br />
aus <strong>de</strong>r Zeit vor <strong>de</strong>m 1.1.2009 (vor<br />
Einführung <strong>de</strong>r Abgeltungsteuer)<br />
haben, können diese sog. Altverluste<br />
nur noch mit <strong>de</strong>n im Laufe<br />
<strong>de</strong>s Jahres 2013 erzielten Wertpapierveräußerungsgewinnen<br />
verrechnen. Diese Altverluste<br />
sind bis einschließlich 2013 auch<br />
mit bestimmten Gewinnen aus<br />
<strong>de</strong>r Veräußerung von Kapitalvermögen<br />
verrechenbar.<br />
Die Verrechnung <strong>de</strong>r Altverluste<br />
erfolgt durch das Finanzamt im<br />
Rahmen <strong>de</strong>r Einkommensteuererklärung.<br />
Dazu muss <strong>de</strong>m Finanzamt<br />
eine Jahressteuerbescheinigung<br />
<strong>de</strong>r Bank vorgelegt wer<strong>de</strong>n,<br />
aus <strong>de</strong>r die <strong>de</strong>m Steuerabzug<br />
unterworfenen Veräußerungsgewinne<br />
ersichtlich sind. Dies gilt<br />
letztmalig im Jahr 2014 für die<br />
Veranlagung <strong>de</strong>s Jahres 2013.<br />
Nach Ablauf <strong>de</strong>s Jahres 2013 ist<br />
eine Verrechnung von Altverlusten<br />
nur noch mit Gewinnen aus<br />
<strong>de</strong>r Veräußerung an<strong>de</strong>rer Wirtschaftsgüter<br />
(Kunstgegenstän<strong>de</strong>,<br />
Devisen, E<strong>de</strong>lmetalle) innerhalb<br />
<strong>de</strong>r einjährigen Spekulationsfrist<br />
möglich, wenn diese jährlich<br />
min<strong>de</strong>stens 600 € betragen.<br />
Darüber hinaus besteht noch<br />
eine Verrechnungsmöglichkeit<br />
mit Gewinnen aus <strong>de</strong>m Verkauf<br />
nicht selbst genutzter Immobilien<br />
innerhalb <strong>de</strong>r zehnjährigen Spekulationsfrist.<br />
Hinweis: Wer noch über Altverluste<br />
aus privaten Spekulationsgeschäften<br />
verfügt, kann Wertsteigerungen<br />
seines nach 2008<br />
angeschafften Wertpapierbestands<br />
durch Verkauf realisieren<br />
und die steuerbaren Veräußerungsgewinne<br />
mit <strong>de</strong>n Altverlusten<br />
verrechnen. Eine Abstimmung<br />
mit <strong>de</strong>m Steuerberater und <strong>de</strong>r<br />
Bank ist zu empfehlen.<br />
Einkünfteerzielungsabsicht<br />
bei langjährigem Wohnungsleerstand<br />
Die Finanzämter sind angewiesen,<br />
die Umstän<strong>de</strong> für Verluste<br />
aus Vermietung und Verpachtung<br />
zu prüfen. Dies führt in vielen Fällen<br />
zur Ablehnung <strong>de</strong>r Verluste,<br />
weil bestimmte Kriterien seitens<br />
<strong>de</strong>r Vermieter nicht beachtet wer<strong>de</strong>n.<br />
Bereits in <strong>de</strong>r Vergangenheit<br />
haben die Steuergerichte viele<br />
Fälle entschie<strong>de</strong>n, bei <strong>de</strong>nen es<br />
aufgrund von langjährigem Leerstand<br />
zu Werbungskostenüberschüssen<br />
gekommen ist. Dabei<br />
ist grundsätzlich für je<strong>de</strong>s Objekt<br />
einzeln zu prüfen, ob bei <strong>de</strong>r Vermietung<br />
einer Immobilie eine Einkünfteerzielungsabsicht<br />
besteht.<br />
Der Bun<strong>de</strong>sfinanzhof hat nunmehr<br />
präzisiert, unter welchen<br />
Voraussetzungen Aufwendungen<br />
für langjährig leer stehen<strong>de</strong> Wohnimmobilien<br />
als Werbungskosten<br />
zu berücksichtigen sind:<br />
!!<br />
Aufwendungen für eine nach<br />
Herstellung, Anschaffung o<strong>de</strong>r<br />
Selbstnutzung leer stehen<strong>de</strong><br />
Auch zum Thema „Wohnungsleerstand“ gibt es Neuregelungen.<br />
Wohnung können als vorab<br />
entstan<strong>de</strong>ne Werbungskosten<br />
abziehbar sein, wenn <strong>de</strong>r Vermieter<br />
die Einkünfteerzielungsabsicht<br />
hinsichtlich dieses Objekts<br />
erkennbar aufgenommen<br />
und sie später nicht aufgegeben<br />
hat.<br />
!!<br />
Aufwendungen für eine Wohnung,<br />
die nach vorheriger, auf<br />
Dauer angelegter Vermietung<br />
leer steht, sind auch während<br />
<strong>de</strong>r Zeit <strong>de</strong>s Leerstands als<br />
Werbungskosten abziehbar,<br />
solange <strong>de</strong>r Vermieter <strong>de</strong>n ursprünglichen<br />
Entschluss zur<br />
Einkünfteerzielung im Zusammenhang<br />
mit <strong>de</strong>m Leerstand<br />
<strong>de</strong>r Wohnung nicht endgültig<br />
aufgegeben hat.<br />
!!<br />
Im Einzelfall kann ein beson<strong>de</strong>rs<br />
lang andauern<strong>de</strong>r Leerstand<br />
– auch nach vorheriger,<br />
auf Dauer angelegter Vermietung<br />
– dazu führen, dass eine<br />
vom Steuerpflichtigen aufgenommene<br />
Einkünfteerzielungsabsicht<br />
ohne sein Zutun o<strong>de</strong>r<br />
Verschul<strong>de</strong>n wegfällt.<br />
!!<br />
Für die Ernsthaftigkeit und<br />
Nachhaltigkeit von Vermietungsbemühungen<br />
als Voraussetzung<br />
einer fortbestehen<strong>de</strong>n<br />
Einkünfteerzielungsabsicht<br />
trägt <strong>de</strong>r Vermieter die Feststellungslast.<br />
!!<br />
Sind Vermietungsbemühungen<br />
erkennbar nicht erfolgreich,<br />
muss <strong>de</strong>r Vermieter sein Verhalten<br />
anpassen, z. B. durch<br />
Einschalten eine Maklers, Nutzung<br />
alternativer Bewerbungsmöglichkeiten,<br />
Anpassung <strong>de</strong>r<br />
Mieten.<br />
Hinweis: Die Vermietungsbemühungen<br />
sollten grundsätzlich dokumentiert<br />
wer<strong>de</strong>n. Dabei wer<strong>de</strong>n<br />
sporadische Anzeigen o<strong>de</strong>r Hinweise<br />
am „schwarzen Brett“ nicht<br />
ausreichen. $