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Ratgeber Steuern 35<br />

Aktuelle Entwicklungen in Sachen Steuerrecht<br />

Neue Regelungen beachten<br />

1-Prozent-Regelung verfassungsrechtlich<br />

unbe<strong>de</strong>nklich<br />

Nutzt ein Arbeitnehmer einen<br />

Dienstwagen auch privat, sind<br />

die Vorteile aus <strong>de</strong>r Überlassung<br />

nach <strong>de</strong>r sogenannten 1 -Prozent-<br />

Regelung als Arbeitslohn zu berücksichtigen.<br />

Das be<strong>de</strong>utet, dass<br />

für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat 1 % <strong>de</strong>s<br />

inländischen Listenpreises im<br />

Zeitpunkt <strong>de</strong>r Erstzulassung zuzüglich<br />

Kosten für Son<strong>de</strong>rausstattungen<br />

inklusive Umsatzsteuer<br />

anzusetzen sind. Diese Regelung<br />

gilt auch dann, wenn für Gebrauchtfahrzeuge<br />

ein wesentlich<br />

geringerer Betrag bezahlt wird.<br />

Beispiel: Einem Arbeitnehmer<br />

wird ein gebrauchter Dienstwagen<br />

(Anschaffungskosten<br />

20.000 €) überlassen. Der Bruttolistenneupreis<br />

im Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />

Erstzulassung betrug 50.000 €.<br />

Zu versteuern sind monatlich 1 %<br />

von 50.000 €. Der Bun<strong>de</strong>sfinanzhof<br />

hat erneut bestätigt, dass gegen<br />

die 1 -Prozent-Regelung auf<br />

Grundlage <strong>de</strong>s Bruttolistenneupreises<br />

keine verfassungsrechtlichen<br />

Be<strong>de</strong>nken bestehen.<br />

Hinweis: Um diese Besteuerung<br />

zu vermei<strong>de</strong>n, kann und sollte ein<br />

Fahrtenbuch geführt wer<strong>de</strong>n.<br />

Verrechenbare Verluste aus<br />

privaten Wertpapiergeschäften<br />

Kapitalanleger, die noch steuerlich<br />

verrechenbare Verluste aus<br />

privaten Wertpapiergeschäften<br />

aus <strong>de</strong>r Zeit vor <strong>de</strong>m 1.1.2009 (vor<br />

Einführung <strong>de</strong>r Abgeltungsteuer)<br />

haben, können diese sog. Altverluste<br />

nur noch mit <strong>de</strong>n im Laufe<br />

<strong>de</strong>s Jahres 2013 erzielten Wertpapierveräußerungsgewinnen<br />

verrechnen. Diese Altverluste<br />

sind bis einschließlich 2013 auch<br />

mit bestimmten Gewinnen aus<br />

<strong>de</strong>r Veräußerung von Kapitalvermögen<br />

verrechenbar.<br />

Die Verrechnung <strong>de</strong>r Altverluste<br />

erfolgt durch das Finanzamt im<br />

Rahmen <strong>de</strong>r Einkommensteuererklärung.<br />

Dazu muss <strong>de</strong>m Finanzamt<br />

eine Jahressteuerbescheinigung<br />

<strong>de</strong>r Bank vorgelegt wer<strong>de</strong>n,<br />

aus <strong>de</strong>r die <strong>de</strong>m Steuerabzug<br />

unterworfenen Veräußerungsgewinne<br />

ersichtlich sind. Dies gilt<br />

letztmalig im Jahr 2014 für die<br />

Veranlagung <strong>de</strong>s Jahres 2013.<br />

Nach Ablauf <strong>de</strong>s Jahres 2013 ist<br />

eine Verrechnung von Altverlusten<br />

nur noch mit Gewinnen aus<br />

<strong>de</strong>r Veräußerung an<strong>de</strong>rer Wirtschaftsgüter<br />

(Kunstgegenstän<strong>de</strong>,<br />

Devisen, E<strong>de</strong>lmetalle) innerhalb<br />

<strong>de</strong>r einjährigen Spekulationsfrist<br />

möglich, wenn diese jährlich<br />

min<strong>de</strong>stens 600 € betragen.<br />

Darüber hinaus besteht noch<br />

eine Verrechnungsmöglichkeit<br />

mit Gewinnen aus <strong>de</strong>m Verkauf<br />

nicht selbst genutzter Immobilien<br />

innerhalb <strong>de</strong>r zehnjährigen Spekulationsfrist.<br />

Hinweis: Wer noch über Altverluste<br />

aus privaten Spekulationsgeschäften<br />

verfügt, kann Wertsteigerungen<br />

seines nach 2008<br />

angeschafften Wertpapierbestands<br />

durch Verkauf realisieren<br />

und die steuerbaren Veräußerungsgewinne<br />

mit <strong>de</strong>n Altverlusten<br />

verrechnen. Eine Abstimmung<br />

mit <strong>de</strong>m Steuerberater und <strong>de</strong>r<br />

Bank ist zu empfehlen.<br />

Einkünfteerzielungsabsicht<br />

bei langjährigem Wohnungsleerstand<br />

Die Finanzämter sind angewiesen,<br />

die Umstän<strong>de</strong> für Verluste<br />

aus Vermietung und Verpachtung<br />

zu prüfen. Dies führt in vielen Fällen<br />

zur Ablehnung <strong>de</strong>r Verluste,<br />

weil bestimmte Kriterien seitens<br />

<strong>de</strong>r Vermieter nicht beachtet wer<strong>de</strong>n.<br />

Bereits in <strong>de</strong>r Vergangenheit<br />

haben die Steuergerichte viele<br />

Fälle entschie<strong>de</strong>n, bei <strong>de</strong>nen es<br />

aufgrund von langjährigem Leerstand<br />

zu Werbungskostenüberschüssen<br />

gekommen ist. Dabei<br />

ist grundsätzlich für je<strong>de</strong>s Objekt<br />

einzeln zu prüfen, ob bei <strong>de</strong>r Vermietung<br />

einer Immobilie eine Einkünfteerzielungsabsicht<br />

besteht.<br />

Der Bun<strong>de</strong>sfinanzhof hat nunmehr<br />

präzisiert, unter welchen<br />

Voraussetzungen Aufwendungen<br />

für langjährig leer stehen<strong>de</strong> Wohnimmobilien<br />

als Werbungskosten<br />

zu berücksichtigen sind:<br />

!!<br />

Aufwendungen für eine nach<br />

Herstellung, Anschaffung o<strong>de</strong>r<br />

Selbstnutzung leer stehen<strong>de</strong><br />

Auch zum Thema „Wohnungsleerstand“ gibt es Neuregelungen.<br />

Wohnung können als vorab<br />

entstan<strong>de</strong>ne Werbungskosten<br />

abziehbar sein, wenn <strong>de</strong>r Vermieter<br />

die Einkünfteerzielungsabsicht<br />

hinsichtlich dieses Objekts<br />

erkennbar aufgenommen<br />

und sie später nicht aufgegeben<br />

hat.<br />

!!<br />

Aufwendungen für eine Wohnung,<br />

die nach vorheriger, auf<br />

Dauer angelegter Vermietung<br />

leer steht, sind auch während<br />

<strong>de</strong>r Zeit <strong>de</strong>s Leerstands als<br />

Werbungskosten abziehbar,<br />

solange <strong>de</strong>r Vermieter <strong>de</strong>n ursprünglichen<br />

Entschluss zur<br />

Einkünfteerzielung im Zusammenhang<br />

mit <strong>de</strong>m Leerstand<br />

<strong>de</strong>r Wohnung nicht endgültig<br />

aufgegeben hat.<br />

!!<br />

Im Einzelfall kann ein beson<strong>de</strong>rs<br />

lang andauern<strong>de</strong>r Leerstand<br />

– auch nach vorheriger,<br />

auf Dauer angelegter Vermietung<br />

– dazu führen, dass eine<br />

vom Steuerpflichtigen aufgenommene<br />

Einkünfteerzielungsabsicht<br />

ohne sein Zutun o<strong>de</strong>r<br />

Verschul<strong>de</strong>n wegfällt.<br />

!!<br />

Für die Ernsthaftigkeit und<br />

Nachhaltigkeit von Vermietungsbemühungen<br />

als Voraussetzung<br />

einer fortbestehen<strong>de</strong>n<br />

Einkünfteerzielungsabsicht<br />

trägt <strong>de</strong>r Vermieter die Feststellungslast.<br />

!!<br />

Sind Vermietungsbemühungen<br />

erkennbar nicht erfolgreich,<br />

muss <strong>de</strong>r Vermieter sein Verhalten<br />

anpassen, z. B. durch<br />

Einschalten eine Maklers, Nutzung<br />

alternativer Bewerbungsmöglichkeiten,<br />

Anpassung <strong>de</strong>r<br />

Mieten.<br />

Hinweis: Die Vermietungsbemühungen<br />

sollten grundsätzlich dokumentiert<br />

wer<strong>de</strong>n. Dabei wer<strong>de</strong>n<br />

sporadische Anzeigen o<strong>de</strong>r Hinweise<br />

am „schwarzen Brett“ nicht<br />

ausreichen. $

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