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Jahresfinanzbericht - Österreichische Post AG

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Vorwort des Vorstands<br />

/ Corporate-Governance-Bericht<br />

/ Konzernlagebericht 2010<br />

/ Konzernabschluss 2010<br />

/ Service<br />

gen Liberalisierung wurden mit dem <strong>Post</strong>marktgesetz neu<br />

geregelt, welches mit 1. Jänner 2011 zur Gänze in Kraft<br />

getreten ist. Dieses <strong>Post</strong>marktgesetz sieht in vielen<br />

Bereichen keine Gleichbehandlung zwischen der Österreichischen<br />

<strong>Post</strong> und ihren Mitbewerbern vor, sondern eine<br />

Mehrbelastung der Österreichischen <strong>Post</strong>.<br />

Die Österreichische <strong>Post</strong> ist im Rahmen des Universaldienstes<br />

verpflichtet, in ganz Österreich ein Mindestangebot<br />

von <strong>Post</strong>dienstleistungen in vergleichbarer Qualität<br />

anzubieten und ein flächendeckendes Netz von 1.650<br />

<strong>Post</strong>-Geschäftsstellen sicherzustellen. Mit eigenem<br />

Personal betriebene <strong>Post</strong>-Geschäftsstellen dürfen nur nach<br />

Durchführung eines behördlichen Verfahrens geschlossen<br />

werden, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass<br />

die Österreichische <strong>Post</strong> – zumindest vorübergehend – zur<br />

Führung unrentabler Standorte verpflichtet ist.<br />

Abgeltung des Universaldienstes und die Problematik der<br />

asymmetrischen Marktöffnung hinzuweisen.<br />

Die Österreichische <strong>Post</strong> geht derzeit nicht davon aus,<br />

dass sie verpflichtet wird, ihren Mitbewerbern Zugang zu<br />

Teilleistungen einzuräumen. In einem solchen Fall könnten<br />

diese jedoch in besonders lukrativen Marktsegmenten<br />

<strong>Post</strong>dienstleistungen selbst erbringen und in weniger<br />

lukrativen Marktsegmenten auf Teilleistungen der Österreichischen<br />

<strong>Post</strong> zurückgreifen. Dies könnte zu erheblichen<br />

Ergebnisbeeinträchtigungen führen.<br />

Aus der Änderung der umsatzsteuerlichen Behandlung der<br />

<strong>Post</strong>dienste könnten sich negative Auswirkungen auf die<br />

Umsatzentwicklung ergeben, insbesondere bei Kundengruppen,<br />

die nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt<br />

sind.<br />

Das <strong>Post</strong>marktgesetz sieht vor, dass die Österreichische<br />

<strong>Post</strong> – als einziger <strong>Post</strong>dienstanbieter in Österreich – zur<br />

umfassenden Erbringung des Universaldienstes verpflichtet<br />

ist. Der Ersatz der Universaldienst-Nettokosten wird<br />

über einen Ausgleichsfonds abgewickelt, dessen Kostenlast<br />

zwischen der Gesellschaft und den anderen konzessionierten<br />

<strong>Post</strong>dienstanbietern nach Marktanteilen geteilt<br />

wird. In diesen Ausgleichsfonds müssen nur solche<br />

konzessionierte <strong>Post</strong>dienstanbieter einzahlen, deren<br />

Jahresumsätze aus der konzessionierten Tätigkeit 1 Mio<br />

EUR übersteigen. Zudem werden der Gesellschaft Universaldienst-Nettokosten<br />

nur insoweit ersetzt, als diese 2%<br />

der jährlichen Gesamtkosten der Gesellschaft übersteigen.<br />

Davon ausgehend, dass die Gesellschaft auch nach der<br />

Marktöffnung einen beträchtlichen Marktanteil innehaben<br />

wird, wird die Österreichische <strong>Post</strong> den überwiegenden Teil<br />

der Universaldienst-Nettokosten und die Administration<br />

des Ausgleichsfonds selbst finanzieren müssen.<br />

Weiters verpflichtet das <strong>Post</strong>marktgesetz die Österreichische<br />

<strong>Post</strong> dazu, bestehende Hausbrieffachanlagen im<br />

Zeitraum von 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2012 derart<br />

umzurüsten, dass sie auch für den Mitbewerb zugänglich<br />

sind. Die dadurch entstehenden Umrüstungskosten sind<br />

zwischen der Österreichischen <strong>Post</strong> und den konzessionierten<br />

<strong>Post</strong>dienstanbietern zu 90% im Verhältnis der<br />

Marktanteile und nur zu 10% nach der Zahl der konzessionierten<br />

<strong>Post</strong>dienstanbieter aufzuteilen. Geht man von<br />

einem hohen Marktanteil aus, wird die Österreichische<br />

<strong>Post</strong> den Großteil der Umrüstungskosten selbst tragen<br />

müssen.<br />

Sofern es infolge der Liberalisierung zu keiner Gleichbehandlung<br />

im Hinblick auf Beschäftigungsverhältnisse und<br />

gesetzliche Leistungsanforderungen zwischen der Österreichischen<br />

<strong>Post</strong> und ihren Mitbewerbern und einer<br />

adäquaten Abgeltung des Universaldienstes kommt, ist<br />

eine signifikante Ergebnisbelastung für die Österreichische<br />

<strong>Post</strong> nicht auszuschließen.<br />

In der Öffentlichkeitsarbeit des Österreichischen <strong>Post</strong><br />

Konzerns nimmt die Thematik der Liberalisierung im Dialog<br />

mit allen Stakeholdern großen Stellenwert ein. Das Unternehmen<br />

sieht es als seine Aufgabe, auf die ungenügende<br />

Die Österreichische <strong>Post</strong> unterliegt in der Gestaltung ihrer<br />

Geschäftsbedingungen (einschließlich ihrer Entgelte) im<br />

Universaldienst der Kontrolle durch die Regulierungsbehörde.<br />

Die Gesellschaft kann deshalb im Bereich des Universaldienstes<br />

nur eingeschränkt durch Preisanpassungen auf<br />

Marktveränderungen reagieren.<br />

Die Kompetenzen der Regulierungsbehörde sind unverändert<br />

geblieben. Hinsichtlich der Auslegung des Umfangs<br />

des Universaldienstes steht die Österreichische <strong>Post</strong> in<br />

Diskussion mit der Regulierungsbehörde. Eine unterschiedliche<br />

Definition der Grenzen des Universaldienstes kann<br />

sich in der marktkonformen Gestaltung des Produktportfolios<br />

und der Preisfestsetzung niederschlagen.<br />

Im europäischen Verkehr zwischen <strong>Post</strong>gesellschaften<br />

drängt das Abrechnungssystem nach dem „Agreement for<br />

the Remuneration of Mandatory Deliveries of Cross-Border<br />

Mails“ (REIMS III und IV) das Abrechnungssystem des<br />

Weltpostvereins zurück. Bei REIMS III und IV handelt es<br />

sich um eine Vereinbarung über Endvergütungen im<br />

grenzüberschreitenden <strong>Post</strong>dienst, der jedoch nicht alle<br />

europäischen <strong>Post</strong>unternehmen angehören. Die Parteien<br />

von REIMS III und REIMS IV gehen davon aus, dass diese<br />

Vereinbarung – wie ihre Vorgängerregelung (REIMS II) –<br />

gemäß Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag vom Kartellverbot<br />

freigestellt ist. Die Österreichische <strong>Post</strong> wird – wie auch<br />

andere europäische <strong>Post</strong>gesellschaften – mit 31. Dezember<br />

2011 aus REIMS IV austreten. Zurzeit laufen die Verhandlungen<br />

zum Abschluss bi- oder multilateraler Vereinbarungen<br />

mit anderen europäischen <strong>Post</strong>gesellschaften zur<br />

Abrechnung des grenzüberschreitenden <strong>Post</strong>dienstes nach<br />

31. Dezember 2011.<br />

Über das regulatorische Umfeld im <strong>Post</strong>markt hinaus muss<br />

der Österreichische <strong>Post</strong> Konzern im Rahmen seines<br />

ordentlichen Geschäftsbetriebs eine Vielzahl von rechtlichen<br />

Beschränkungen beachten. So sind die vertraglichen<br />

und faktischen Gestaltungsspielräume des Unternehmens<br />

etwa durch wettbewerbsrechtliche Regelungen eingeschränkt.<br />

Die kartellrechtliche Zulässigkeit von Vereinbarungen<br />

und Geschäftspraktiken des Österreichischen <strong>Post</strong><br />

Konzerns war in der Vergangenheit bereits Gegenstand<br />

kartellrechtlicher Untersuchungen und Verfahren. Sonstige<br />

konzernlagebericht<br />

Österreichische <strong>Post</strong> Geschäftsbericht 2010 Teil 2 / 39

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