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Die Ermächtigung umfasst die Befugnis, weitere Vorzugsaktien mit oder ohne<br />
Stimmrecht auszugeben, die auf Grund dieser Ermächtigung ausgegebenen<br />
Vorzugsaktien vorgehen oder gleichstehen. Die Eintragung in das Handelsregister<br />
erfolgte am 13.07.2009.<br />
Im Geschäftsjahr 2009 erfolgte eine Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital<br />
im Zuge des Erwerbs der Solibro AB. Im Rahmen dieser Kapitalerhöhung wurden<br />
3.988.170 Aktien aus dem Genehmigten Kapital ausgegeben. Die Eintragung<br />
in das Handelsregister erfolgte am 02.10.2009.<br />
Das Genehmigte Kapital 2009/1 betrug zum 01.01.2010 50.538.483,00 EUR.<br />
Während des gesamten Berichtszeitraums erfolgte eine Kapitalerhöhung in<br />
zwei Tranchen aus dem Genehmigten Kapital 2009/1. Dabei wurden im Rahmen<br />
einer ersten Tranche 9.900.000 Aktien aus dem Genehmigten Kapital<br />
2009/1 und im Rahmen einer zweiten Tranche 40.638.483 Aktien aus dem Genehmigten<br />
Kapital 2009/1 ausgegeben. Die Eintragung der ersten Tranche in<br />
das Handelsregister erfolgte am 29.09.2010 und die Eintragung der zweiten<br />
Tranche erfolgte am 13.10.2010. Das Genehmigte Kapital 2009/1 wurde somit<br />
vollständig ausgeschöpft.<br />
In der Hauptversammlung vom 24.06.2010 wurde ein weiteres Genehmigtes<br />
Kapital 2010 wie folgt beschlossen: Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung<br />
des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23.06.2015<br />
durch Ausgabe von neuen Stammaktien und/oder durch Ausgabe von neuen<br />
Vorzugsaktien mit oder ohne Stimmrecht gegen Sach- oder Bareinlagen einmalig<br />
oder mehrm<strong>als</strong>, insgesamt jedoch um höchstens EUR 8.227.472,00 zu erhöhen<br />
(Genehmigtes Kapital 2010/1). Die Ermächtigung umfasst die Befugnis,<br />
weitere Vorzugsaktien mit oder ohne Stimmrecht auszugeben, die sonstigen<br />
aufgrund der Ermächtigung gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung in der Fassung der<br />
Beschlussfassung vom 18.06.2009 oder aufgrund des Genehmigten Kapit<strong>als</strong><br />
2010/1 ausgegebenen Vorzugsaktien bei der Verteilung des Gewinns oder des<br />
Gesellschaftsvermögens gleichstehen oder vorgehen. Den Aktionären ist<br />
grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Das Bezugsrecht kann den Aktionären<br />
auch mittelbar, gemäß § 186 Abs. 5 AktG, gewährt werden. Der Vorstand<br />
ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von<br />
dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht bei Ausgabe<br />
der Aktien gegen Sacheinlage oder bei Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter<br />
der Gesellschaft oder verbundener Unternehmen auszuschließen. Ferner kann<br />
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre<br />
ausschließen, wenn die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben<br />
werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung<br />
nicht wesentlich unterschreitet.<br />
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