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Unterrichtsmaterialien_Hexenverfolgung höhere Auflösung

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<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> zum Thema „<strong>Hexenverfolgung</strong> im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen-Verden“ 85<br />

Das Verbot der Hexenprozesse durch Königin Christina (16.02.1649)<br />

In der Zeit des 30-jährigen Krieges (1618-1648) gab es im Stift Verden keine<br />

öffentlichen Hexenprozesse. Die Leute hatten in dieser schweren Zeit bestimmt<br />

andere Sorgen als angeblichen Hexen und Zauberern nachzuspüren. Und je länger<br />

die Hexenprozesse dauerten, desto mehr wurde ihr Missbrauch bewusst und desto<br />

schneller verfielen auch die theologischen Gründe, die man für sie anführte. Es<br />

bedurfte dann oft nur eines Machtworts der Obrigkeit, das zum Unwesen gewordene<br />

Treiben zu beenden. Doch nach der Besetzung des Stifts Verden durch schwedische<br />

Truppen (Februar 1645) allmählich wieder ruhigere Verhältnisse einkehrten, begann in<br />

Verden die <strong>Hexenverfolgung</strong> von neuem und in noch größerem Umfang als zuvor.<br />

In einem Hexenprozess, der 1647 vom Domprediger und Superintendenten Heinrich<br />

Rimphof in der Süderstadt auf Grund der Aussage einer Neunjährigen (die<br />

Großmutter hätte sie zur Zauberei verführt) angestrengt wurde, denunzierten auf der<br />

Folter sieben Frauen aus der Süderstadt (alle Frauen wurden verbrannt) auch fünf<br />

Personen, die zur Elite der Norderstadt zählten. Das Domkapitel, die Anklagebehörde<br />

der Süderstadt, hatte den Magistrat der Norderstadt offiziell über die<br />

Anschuldigungen der Norderstädter unterrichtet. Daraufhin verhaftete der Rat sofort<br />

Franz Panning und Catharine Wolpmann, während die anderen „besagten“<br />

Personen fliehen konnten. Die Angehörigen der beiden Inhaftierten setzten für deren<br />

Freilassung alle Hebel in Bewegung. Die provisorische schwedische Regierung<br />

empfahl der Norderstadt, die beiden Häftlinge gegen eine Kaution aus der Haft zu<br />

entlassen und ihnen eine angemessene Verteidigung zu ermöglichen. Doch die Stadt<br />

blieb stur. Daraufhin setzte die schwedische Regierung trotz heftiger Proteste eine<br />

besondere Untersuchungskommission ein. Daraufhin bittet der Magistrat in einem<br />

Schreiben, das direkt an die Königin von Schweden gerichtet ist, um die Auflösung<br />

der Kommission. Doch die Bitte schlägt ins Gegenteil um. Nach Befragung der<br />

Untersuchungskommission macht Christina die Sache der Angeklagten zu ihrer und<br />

verbietet die Fortführung der Hexenprozesse in Verden. Die Gefangenen sollen<br />

entlassen und rehabilitiert werden. Ansprüche gegen die Stadt werden ihnen jedoch<br />

unter Androhung exemplarischer Strafen und königlicher Ungnade des lieben<br />

Friedens willen vorenthalten. Wie ernst es der Königin mit ihrem Verbot war, zeigt sich<br />

u. a. darin, dass sie noch am gleichen Tag die Regierung in Stade von ihrem<br />

Schreiben an Bürgermeister und Rat der Norderstadt in Kenntnis setzt und von der<br />

Regierung genaue Beobachtung fordert, ob ihr Befehl auch ausgeführt wurde. Franz<br />

Panning und Catharine Wolpmann wurde gegen eine Kaution in Höhe von<br />

zusammen 1.000 Gulden aus der Haft entlassen. Dibke Wulf, die geflüchtet war,<br />

konnte erst ein Jahr später unbehelligt nach Verden zurückkehren. Die Verordnung ist<br />

das zweitfrüheste Verbot einer Landesregierung in Deutschland.<br />

Der schwedische Feldprediger Johann Seifert hatte während seines Aufenthalts in<br />

Bremen von den Hexenprozessen in Verden erfahren und beschloss dagegen<br />

vorzugehen. Er übersetzte die von Friedrich Spee verfasste Schrift „Cautio Criminalis“<br />

(Die Bedeutsamkeit beim peinlichen Gericht oder das Buch von den Prozessen<br />

gegen Hexen) 1647 ins Deutsche („Gewissensbuch“). Nur sechs Wochen später<br />

veröffentlichte sein Widersacher Heinrich Rimphof seine Gegenschrift „Der Drachen-<br />

König“.

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