Werkvertrag
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Begriff und Rechtsnatur<br />
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Brox/Walker, Bes. SR, 30. Aufl. 2005, § 22 Rn. 1: „Der<br />
<strong>Werkvertrag</strong> ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich<br />
der eine Teil (Unternehmer) zur Herstellung des<br />
versprochenen Werkes und der andere (Besteller) zur<br />
Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§<br />
631 Abs. 1).“<br />
Unternehmer und Besteller<br />
Geschuldet wird ein bestimmter Arbeitserfolg<br />
§§ 631 ff.