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Werkvertrag

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Abgrenzung<br />

38<br />

Palandt/Sprau, 70. Aufl. 2011, Einf. v § 631,<br />

Rdnr.6: Der Kauvertrag "ist auf Übereignung des<br />

fertigen Gegenstands gerichtet. Dessen Herstellung<br />

ist im Gegensatz zum <strong>Werkvertrag</strong> nicht<br />

Vertragsinhalt, es fehlt die Wertschöpfung für den<br />

Besteller (BGHZ 87, 112)."

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