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Schutzbedürftigkeit des Dritten<br />

43<br />

BGHZ 133, 168<br />

Eine Einbeziehung des Dritten ist ... abzulehnen, wenn<br />

ein Schutzbedürfnis des Dritten nicht besteht. Sie ist im<br />

allgemeinen dann zu verneinen, wenn dem Dritten<br />

eigene vertragliche Ansprüche – gleich gegen wen –<br />

zustehen, die denselben oder zumindest einen<br />

gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche,<br />

die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich<br />

eines Vertrages zukämen."

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