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Schutzbedürftigkeit des Dritten<br />
43<br />
BGHZ 133, 168<br />
Eine Einbeziehung des Dritten ist ... abzulehnen, wenn<br />
ein Schutzbedürfnis des Dritten nicht besteht. Sie ist im<br />
allgemeinen dann zu verneinen, wenn dem Dritten<br />
eigene vertragliche Ansprüche – gleich gegen wen –<br />
zustehen, die denselben oder zumindest einen<br />
gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche,<br />
die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich<br />
eines Vertrages zukämen."