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Obligatorische Gefahrentlastung<br />

60<br />

Spreequelle gegen D gem. §823 Abs.1<br />

Rechtsgutsverletzung<br />

Schaden<br />

• Kein Schaden! Denn […]<br />

• Spreequelle steht gem. § 433 Abs.2 ein Kaufpreisanspruch<br />

gegen B zu, der trotz Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 Abs.1)<br />

nicht gem. § 326 Abs.1 erloschen ist. Denn die Preisgefahr ist<br />

gem. § 447 bereits übergegangen!<br />

Spreequelle gegen D gem. § 823 Abs.1 i.V.m. DSL<br />

Ja!

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