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Obligatorische Gefahrentlastung<br />
60<br />
Spreequelle gegen D gem. §823 Abs.1<br />
Rechtsgutsverletzung<br />
Schaden<br />
• Kein Schaden! Denn […]<br />
• Spreequelle steht gem. § 433 Abs.2 ein Kaufpreisanspruch<br />
gegen B zu, der trotz Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 Abs.1)<br />
nicht gem. § 326 Abs.1 erloschen ist. Denn die Preisgefahr ist<br />
gem. § 447 bereits übergegangen!<br />
Spreequelle gegen D gem. § 823 Abs.1 i.V.m. DSL<br />
Ja!