zur Eröffnungsbilanz der Stadt Rheinberg zum 01.01.2009
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Anhang <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Rheinberg</strong> <strong>zur</strong> Eröffnungsbilanz<br />
<strong>der</strong> Vereinfachungsregel einen von-Hun<strong>der</strong>t-Anteil <strong>der</strong> erhaltenen Beiträge für Entwässerungs-<br />
und Abwasserbeseitigungsanlagen ermittelt. Hierbei wurde nach Regenwasser,<br />
Mischwasser und Schmutzwasser geglie<strong>der</strong>t. Die ermittelten Prozentsätze wurden<br />
auf ganze Zahlen ohne Nachkommastelle gerundet.<br />
Es ergab sich folgen<strong>der</strong> Anteil:<br />
Regenwasserbeseitigungsanlagen<br />
55 von Hun<strong>der</strong>t<br />
Mischwasserbeseitigungsanlagen<br />
66 von Hun<strong>der</strong>t<br />
Schmutzwasserbeseitigungsanlagen 74 von Hun<strong>der</strong>t<br />
Dieser Anteil wurde über alle Vermögensgegenstände entsprechend berücksichtigt.<br />
Beiträge für Sickerbrunnen:<br />
Bei den städtischen Sickerbrunnen handelt es sich um unterirdische, perforierte Baukörper,<br />
die ausschließlich <strong>der</strong> Versickerung von Nie<strong>der</strong>schlagswasser dienen. Der Auflistung<br />
<strong>der</strong> <strong>Rheinberg</strong>er Vermögensgegenstände kann entnommen werden, dass sich<br />
die meisten dieser Sickerbrunnen innerhalb <strong>der</strong> Ortsteile Alpsray und Millingen, vereinzelt<br />
in Borth, Wallach, Ossenberg, Budberg und Eversael befinden. In den genannten<br />
Ortsteilen werden die entsprechenden Straßen nicht über Regenwasserkanäle, son<strong>der</strong>n<br />
über diese Sickerbrunnen entwässert.<br />
Die Kosten <strong>der</strong> Straßenentwässerung sind gemäß § 128 Abs. 1 Ziff. 2 BauGB Bestandteil<br />
des Erschließungsaufwandes. Nach §129 BauGB trägt die Gemeinde mindestens 10<br />
von Hun<strong>der</strong>t des Erschließungsaufwandes für die Straßen, 90 von Hun<strong>der</strong>t <strong>der</strong> beitragsfähigen<br />
Kosten können auf die Eigentümer <strong>der</strong> angrenzenden Grundstücke verteilt werden.<br />
Nach § 56 Ansatz 5 GemHVO wurde bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>posten für die Erschließungsbeiträge<br />
das Vereinfachungsverfahren angewandt. Es wurden 10 Prozent<br />
<strong>der</strong> entsprechenden Straßen herangezogen. Für diese Straßen wurde das Verhältnis<br />
von tatsächlich angefallenen Herstellungskosten und tatsächlich hierfür vereinnahmten<br />
Erschließungsbeiträgen betrachtet. Der ermittelte Prozentsatz wurde bei <strong>der</strong> Ermittlung<br />
des ansetzbaren Wertes <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>posten unter Berücksichtigung des angesetzten<br />
Zeitwertes <strong>der</strong> Sickerbrunnen zu Grunde gelegt.<br />
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