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Textliche Darstellungen und Festsetzungen - Schwelm

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In der Regel hat der Ennepe-Ruhr-Kreis die Entwicklungs-, Pflege- <strong>und</strong> Erschließungsmaßnahmen<br />

selbst durchzuführen. Die Durchführung forstlicher<br />

Maßnahmen soll auf die Forstbehörde übertragen werden (§ 36 LG).<br />

Sind Gemeinden, Gemeindeverbände oder andere Gebietskörperschaften Eigentümer<br />

oder Besitzer von Flächen, auf denen Entwicklungs-, Pflege oder<br />

Erschließungsmaßnahmen festgesetzt sind, haben sie die Maßnahmen selbst<br />

durchzuführen (§ 37 LG).<br />

Ansonsten kann in bestimmten Fällen die Durchführung oder Duldung von<br />

Maßnahmen Gr<strong>und</strong>stückseigentümern oder -besitzern aufgegeben werden<br />

oder es werden vertragliche Vereinbarungen getroffen (§§ 38 bis 42 LG).<br />

Die mit öffentlichen Mitteln geförderten Anpflanzungen außerhalb des Waldes<br />

sind gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile, deren Beschädigung<br />

oder Beseitigung verboten ist, soweit es sich nicht um Pflegemaßnahmen o-<br />

der die bestimmungsgemäße Nutzung der Anpflanzungen handelt.<br />

Von den Ge- <strong>und</strong> Verboten dieses Landschaftsplanes kann die untere Landschaftsbehörde<br />

unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eine Befreiung<br />

nach § 69 LG oder eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Über die Befreiung<br />

von Ge- <strong>und</strong> Verboten für die forstliche Nutzung hat die untere Forstbehörde<br />

im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde zu entscheiden.<br />

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die in diesem Landschaftsplan<br />

festgesetzten Ge- <strong>und</strong> Verbote für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete,<br />

Naturdenkmale <strong>und</strong> geschützte Landschaftsbestandteile, Verbote für<br />

Zweckbestimmungen für Brachflächen <strong>und</strong> Gebote <strong>und</strong> Verbote für besondere<br />

<strong>Festsetzungen</strong> für die forstliche Nutzung sind Ordnungswidrigkeiten nach §<br />

70 LG. Gleiches gilt für die verbotswidrige Beseitigung oder Beschädigung<br />

gesetzlich geschützter Landschaftsbestandteile. Derartige Ordnungwidrigkeiten<br />

können mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 71 LG).

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