Textliche Darstellungen und Festsetzungen - Schwelm
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In der Regel hat der Ennepe-Ruhr-Kreis die Entwicklungs-, Pflege- <strong>und</strong> Erschließungsmaßnahmen<br />
selbst durchzuführen. Die Durchführung forstlicher<br />
Maßnahmen soll auf die Forstbehörde übertragen werden (§ 36 LG).<br />
Sind Gemeinden, Gemeindeverbände oder andere Gebietskörperschaften Eigentümer<br />
oder Besitzer von Flächen, auf denen Entwicklungs-, Pflege oder<br />
Erschließungsmaßnahmen festgesetzt sind, haben sie die Maßnahmen selbst<br />
durchzuführen (§ 37 LG).<br />
Ansonsten kann in bestimmten Fällen die Durchführung oder Duldung von<br />
Maßnahmen Gr<strong>und</strong>stückseigentümern oder -besitzern aufgegeben werden<br />
oder es werden vertragliche Vereinbarungen getroffen (§§ 38 bis 42 LG).<br />
Die mit öffentlichen Mitteln geförderten Anpflanzungen außerhalb des Waldes<br />
sind gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile, deren Beschädigung<br />
oder Beseitigung verboten ist, soweit es sich nicht um Pflegemaßnahmen o-<br />
der die bestimmungsgemäße Nutzung der Anpflanzungen handelt.<br />
Von den Ge- <strong>und</strong> Verboten dieses Landschaftsplanes kann die untere Landschaftsbehörde<br />
unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eine Befreiung<br />
nach § 69 LG oder eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Über die Befreiung<br />
von Ge- <strong>und</strong> Verboten für die forstliche Nutzung hat die untere Forstbehörde<br />
im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde zu entscheiden.<br />
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die in diesem Landschaftsplan<br />
festgesetzten Ge- <strong>und</strong> Verbote für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete,<br />
Naturdenkmale <strong>und</strong> geschützte Landschaftsbestandteile, Verbote für<br />
Zweckbestimmungen für Brachflächen <strong>und</strong> Gebote <strong>und</strong> Verbote für besondere<br />
<strong>Festsetzungen</strong> für die forstliche Nutzung sind Ordnungswidrigkeiten nach §<br />
70 LG. Gleiches gilt für die verbotswidrige Beseitigung oder Beschädigung<br />
gesetzlich geschützter Landschaftsbestandteile. Derartige Ordnungwidrigkeiten<br />
können mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 71 LG).