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Gemeinde Fronhausen Ortsrecht 7.3 Friedhofsordnung der ...

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<strong>Ortsrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Fronhausen</strong><br />

Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> nicht<br />

zulässig.<br />

(3) Alle Umbettungen werden von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr<br />

Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Umbettung.<br />

(4) Die Kosten <strong>der</strong> Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten<br />

Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die<br />

Antragstellerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antragsteller zu tragen.<br />

IV. Grabstätten<br />

§ 14 Grabarten<br />

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung<br />

gestellt:<br />

a) Reihengrabstätten (Einzelgrabstätten) für Erdbestattung,<br />

b) Reihengrabstätten (Wahlgrabstätten) für eine Erd- und Urnenbestattung,<br />

c) Doppelgrabstätten (Wahlgrabstätten) für Erdbestattung,<br />

außer auf dem Ortsteilfriedhof <strong>Fronhausen</strong><br />

d) Urnenreihengrabstätten,<br />

e) Urnenwahlgrabstätten für bis zu drei Urnenbeisetzungen,<br />

f) Tiefengräber im Grabkammersystem auf dem Ortsteilfriedhof <strong>Fronhausen</strong><br />

g) anonyme Urnenreihengrabstätten<br />

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer <strong>der</strong> Lage<br />

nach bestimmten Grabstätte o<strong>der</strong> auf Unverän<strong>der</strong>lichkeit <strong>der</strong> Umgebung.<br />

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten<br />

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser<br />

<strong>Friedhofsordnung</strong> begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die<br />

Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.<br />

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über<br />

die Verwaltung o<strong>der</strong> Gestaltung einer Grabstätte o<strong>der</strong> eines Grabmals kann die<br />

Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung o<strong>der</strong> rechtskräftigen<br />

gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

vorläufigen Regelungen treffen.<br />

§ 16 Grabbelegung<br />

(1) In je<strong>der</strong> Grabstelle darf während des Laufs <strong>der</strong> Ruhefrist grundsätzlich nur eine<br />

Erdbestattung vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Urnenzweitbestattungen<br />

in einem Einzelgrab, wenn das Einzelgrab vorher als Wahlgrabstätte erworben<br />

wurde.

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