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Gemeinde Fronhausen Ortsrecht 7.3 Friedhofsordnung der ...

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<strong>Ortsrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Fronhausen</strong><br />

(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit <strong>der</strong> Nutzungszeit<br />

ab. Während <strong>der</strong> Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden,<br />

wenn das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist für diese<br />

Beisetzung vorher verlängert worden ist.<br />

§ 23 Instandhaltung (Wahlgrabstätte)<br />

Wahlgräber sind spätestens 6 Monate nach einer Beisetzung würdig herzurichten<br />

und für die Dauer <strong>der</strong> Nutzungszeit entsprechend den Vorschriften dieser<br />

<strong>Friedhofsordnung</strong> instand zu halten. Die Frist zur Herrichtung nach einer Beisetzung<br />

kann aus wichtigen Gründen verlängert werden. Die Verpflichtung zur Herrichtung<br />

und Instandhaltung <strong>der</strong> Wahlgrabstätte obliegt dem Nutzungsberechtigten. Wird<br />

dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so kann das Nutzungsrecht entzogen<br />

werden. Der Nutzungsberechtigte ist vorher 2-mal schriftlich aufzufor<strong>der</strong>n, innerhalb<br />

angemessener Frist seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dabei ist auf die<br />

Möglichkeit des Rechtsentzuges hinzuweisen. Ist <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte nicht zu<br />

ermitteln, so können die 2-maligen Auffor<strong>der</strong>ungen durch ortsübliche<br />

Bekanntmachung erfolgen.<br />

§ 24 Maße <strong>der</strong> Wahlgrabstätte<br />

Die Wahlgrabstätten haben folgende Maße:<br />

a) Reihenwahlgrab für eine Erd- und Urnenbestattung:<br />

Länge: 2,00 m<br />

Breite: 0,90 m<br />

Abstand zwischen den Wahlgräbern: 0,40 m<br />

b) Doppelgrab für Erdbestattung:<br />

Länge: 2,00 m<br />

Breite: 2,00 m<br />

Abstand zwischen den Wahlgräbern: 0,40 m<br />

c) Tiefengrab auf dem Friedhof im Ortsteil <strong>Fronhausen</strong>:<br />

Länge: 2,00 m<br />

Breite: 0,90 m<br />

Abstand zwischen den Wahlgräbern: 0,40 m<br />

C. Urnengrabstätten<br />

§ 25 Formen <strong>der</strong> Aschenbeisetzung<br />

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden:<br />

a) in Urnenreihengrabstätten bis zu 1 Aschenurne<br />

b) in anonymen Urnenreihengrabstätten bis zu 1 Aschenurne,

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