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Gemeinde Fronhausen Ortsrecht 7.3 Friedhofsordnung der ...

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VII. Schluss- und Übergangsvorschriften<br />

§ 40 Übergangsregelung<br />

<strong>Ortsrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Fronhausen</strong><br />

(1) Bei Grabstätten, über welche die <strong>Gemeinde</strong> bei In-Kraft-Treten dieser<br />

<strong>Friedhofsordnung</strong> bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die<br />

Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden<br />

ortsrechtlichen Vorschriften.<br />

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von<br />

unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für<br />

Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die<br />

Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist <strong>der</strong> zuletzt<br />

vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene<br />

Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-<br />

Kraft-Treten dieser Satzung.<br />

(3) Nach Ablauf <strong>der</strong> Nutzungszeit und <strong>der</strong> Ruhefrist bei Reihen-/ Wahlgrabstätten<br />

und Urnengrabstätten werden Grabmäler, Einfassungen – einschließlich <strong>der</strong><br />

Betonfundamente bzw. aller Befestigungsmaterialien - und sonstige<br />

Grabausstattungen von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Beauftragten<br />

entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist die<br />

Möglichkeit, abgeräumte Grabmäler und die Abdeckplatten an einem zentralen<br />

Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist danach nicht verpflichtet, ein<br />

Grabmal o<strong>der</strong> sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Die Grabmale o<strong>der</strong><br />

bauliche Anlagen gehen dann entschädigungslos in das Eigentum <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> über und die Friedhofsverwaltung kann entsprechend den<br />

Vorschriften <strong>der</strong> §§ 383 ff. BGB verfahren.<br />

Die Kosten werden nach <strong>der</strong> Friedhofsgebührenordnung bei <strong>der</strong> Bestattung /<br />

bei dem Erwerb des Nutzungsrechtes an <strong>der</strong> Grabstätte mit berechnet bzw. für<br />

die früheren Bestattungen den Nutzungsberechtigten beim Abräumen in<br />

Rechnung gestellt.<br />

(1) Es werden folgende Listen geführt:<br />

§ 41 Listen<br />

a) Ein Grabregister <strong>der</strong> beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern<br />

<strong>der</strong> Reihengrabstätten, <strong>der</strong> Wahlgrabstätten und <strong>der</strong> Urnengrabstätten.<br />

b) eine Namenskartei <strong>der</strong> beigesetzten Personen unter Angabe des<br />

Beisetzungszeitpunktes,<br />

c) ein Verzeichnis nach § 35 Abs. 4 dieser <strong>Friedhofsordnung</strong>.<br />

(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe<br />

sind von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung zu verwahren.

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