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Gemeinde Fronhausen Ortsrecht 7.3 Friedhofsordnung der ...

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§ 28 Definition <strong>der</strong> Urnenwahlgrabstätte<br />

<strong>Ortsrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Fronhausen</strong><br />

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an<br />

denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren<br />

(Nutzungszeit) verliehen wird.<br />

(2) Die Zahl <strong>der</strong> Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden<br />

können, richtet sich nach <strong>der</strong> Größe <strong>der</strong> Grabstätte; die für eine Urne<br />

bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m². Gemäß § 25 Ziffer c werden in<br />

einer Urnenwahlgrabstätte max. 3 Urnen beigesetzt.<br />

(3) Auf <strong>der</strong> Erweiterungsfläche des Friedhofes im Ortsteil <strong>Fronhausen</strong> (neuer Teil,<br />

halbkreisförmige Anlegung) und am Fußweg Marburger Straße / Steinäcker<br />

(alter teil, halbkreisförmige Anlegung) – anonyme Urnenreihengräber - haben<br />

die Urnengräber folgende Maße:<br />

Länge: 0,70 m<br />

Breite: 0,70 m<br />

Der Abstand seitlich zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,30 m<br />

(4) Auf den Friedhöfen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> – ausgenommen (3) haben die<br />

Urnengräber folgende Maße:<br />

Länge: 1,00 m<br />

Breite: 0,90 m<br />

Abstand seitlich zwischen den Urnenreihengrabstätten: 0,40 m<br />

§ 29 Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist bei Urnengrabstätten<br />

Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechtes ist die<br />

Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die<br />

Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise <strong>der</strong> Erde<br />

übergeben.<br />

§ 30 Verweisungsnorm<br />

Die Vorschriften dieser <strong>Friedhofsordnung</strong> über Reihen- und Wahlgrabstätten für<br />

Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den<br />

vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

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