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Gemeinde Fronhausen Ortsrecht 7.3 Friedhofsordnung der ...

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) bei zweistelligen Grabstätten:<br />

Mindesthöhe 0,18 m;<br />

<strong>Ortsrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Fronhausen</strong><br />

Liegende Grabmäler für Erwachsene dürfen nicht länger als<br />

1,20 m sein. Das Verhältnis Breite zu Länge soll möglichst 1:1,5<br />

bis 1:2,5 betragen<br />

cc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten:<br />

Mindesthöhe : 0,18 m.<br />

Liegende Grabmäler für Erwachsene dürfen nicht länger als<br />

1,20 m sein. Das Verhältnis Breite zu Länge soll möglichst 1:1,5<br />

bis 1:2,5 betragen<br />

Die völlige Abdeckung einer Grabstätte durch ein liegendes Grabmal o<strong>der</strong><br />

eine Grabplatte ist zulässig.<br />

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgende Größen zulässig:<br />

liegende Grabmale bis zu 0,30 m 2 Ansichtsfläche.<br />

Höhe <strong>der</strong> Hinterkante: 0,15 m;<br />

Liegende Grabmale dürfen nur flach o<strong>der</strong> flach geneigt auf die Grabstätte<br />

gelegt werden.<br />

(4) Grabeinfassungen je<strong>der</strong> Art - auch aus Pflanzen - sind nur zulässig, soweit<br />

nicht zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen<br />

durch die <strong>Gemeinde</strong> verlegt werden.<br />

(5) Grabflächen von Grabstätten in Fel<strong>der</strong>n mit beson<strong>der</strong>en<br />

Gestaltungsvorschriften dürfen nicht mit Kies bestreut o<strong>der</strong> vollständig mit<br />

Steinen belegt werden.<br />

(6) Unbeschadet <strong>der</strong> Vorschrift des § 31 kann <strong>der</strong> Friedhofsträger Ausnahmen von<br />

den Vorschriften <strong>der</strong> Abs. 1 bis 3 zulassen.<br />

§ 33 Beson<strong>der</strong>e Gestaltungsvorschriften für Tiefengräber<br />

Abweichend von den Bestimmungen dieser <strong>Friedhofsordnung</strong> gelten für Tiefengräber<br />

folgende Einschränkungen:<br />

a) vollständige Abdeckplatten und Einfassungen sind nicht gestattet.<br />

b) Auf Grabstätten sind stehende Grabmale bis zu 0,80 qm Ansichtsfläche<br />

zulässig, wobei die Höhe von 0,80 m nicht überschritten werden darf.<br />

c) Auf Grabstätten sind liegende Grabmale bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche<br />

zulässig.

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