Gemeinde Fronhausen Ortsrecht 7.3 Friedhofsordnung der ...
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V. Gestaltung <strong>der</strong> Grabstätten<br />
§ 31 Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />
<strong>Ortsrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Fronhausen</strong><br />
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:<br />
1. Jede Grabstätte ist unbeschadet <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen für Grabfel<strong>der</strong> mit<br />
beson<strong>der</strong>en Gestaltungsvorschriften (§ 32) so zu gestalten und so an die<br />
Umgebung anzupassen, dass <strong>der</strong> Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes<br />
und die Pietät gewahrt werden.<br />
2. Auf den Grabstätten dürfen insbeson<strong>der</strong>e zum Gedenken an die dort<br />
Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht<br />
werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus<br />
wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.<br />
3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von<br />
§ 34 sein.<br />
3. Die Mindeststärke <strong>der</strong> Grabmale beträgt<br />
ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m,<br />
ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m<br />
und ab 1,5 m Höhe 0,18 m.<br />
5. Das Anbringen von Firmenbezeichnungen ist nicht gestattet.<br />
§ 32 Beson<strong>der</strong>e Gestaltungsvorschriften<br />
(1) Auf den Grabstätten sind insbeson<strong>der</strong>e nicht zugelassen Grabmale<br />
a) aus schwarzem Kunststein o<strong>der</strong> Gips<br />
b) aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und<br />
handwerksgerecht bearbeitet sind,<br />
c) mit in Zement aufgesetztem figürlichem o<strong>der</strong> ornamentalem<br />
Schmuck,<br />
d) mit Farbanstrich auf Stein<br />
e) mit Kunststoffen in je<strong>der</strong> Form,<br />
f ) mit Inschrift, die <strong>der</strong> Weihe des Ortes nicht entsprechen.<br />
Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für sonstige<br />
Grabausstattungen.<br />
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen<br />
zulässig:<br />
a) auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 7 Jahren:<br />
1) stehende Grabmale: Mindeststärke: 0,14 m.