01.11.2012 Aufrufe

Gemeinde Fronhausen Ortsrecht 7.3 Friedhofsordnung der ...

Gemeinde Fronhausen Ortsrecht 7.3 Friedhofsordnung der ...

Gemeinde Fronhausen Ortsrecht 7.3 Friedhofsordnung der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

V. Gestaltung <strong>der</strong> Grabstätten<br />

§ 31 Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />

<strong>Ortsrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Fronhausen</strong><br />

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:<br />

1. Jede Grabstätte ist unbeschadet <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen für Grabfel<strong>der</strong> mit<br />

beson<strong>der</strong>en Gestaltungsvorschriften (§ 32) so zu gestalten und so an die<br />

Umgebung anzupassen, dass <strong>der</strong> Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes<br />

und die Pietät gewahrt werden.<br />

2. Auf den Grabstätten dürfen insbeson<strong>der</strong>e zum Gedenken an die dort<br />

Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht<br />

werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus<br />

wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.<br />

3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von<br />

§ 34 sein.<br />

3. Die Mindeststärke <strong>der</strong> Grabmale beträgt<br />

ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m,<br />

ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m<br />

und ab 1,5 m Höhe 0,18 m.<br />

5. Das Anbringen von Firmenbezeichnungen ist nicht gestattet.<br />

§ 32 Beson<strong>der</strong>e Gestaltungsvorschriften<br />

(1) Auf den Grabstätten sind insbeson<strong>der</strong>e nicht zugelassen Grabmale<br />

a) aus schwarzem Kunststein o<strong>der</strong> Gips<br />

b) aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und<br />

handwerksgerecht bearbeitet sind,<br />

c) mit in Zement aufgesetztem figürlichem o<strong>der</strong> ornamentalem<br />

Schmuck,<br />

d) mit Farbanstrich auf Stein<br />

e) mit Kunststoffen in je<strong>der</strong> Form,<br />

f ) mit Inschrift, die <strong>der</strong> Weihe des Ortes nicht entsprechen.<br />

Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für sonstige<br />

Grabausstattungen.<br />

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen<br />

zulässig:<br />

a) auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 7 Jahren:<br />

1) stehende Grabmale: Mindeststärke: 0,14 m.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!