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Gemeinde Fronhausen Ortsrecht 7.3 Friedhofsordnung der ...

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2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 7. Lebensjahr<br />

Länge: 2,00 m<br />

Breite: 0,90 m<br />

<strong>Ortsrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Fronhausen</strong><br />

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,40 m<br />

§ 20 Instandhaltung (Reihengrab)<br />

Reihengräber sind spätestens 6 Monate nach <strong>der</strong> Beisetzung würdig herzurichten.<br />

Die Frist kann aus wichtigen Gründen verlängert werden. Bis zum Ablauf <strong>der</strong><br />

Ruhefrist sind die Gräber entsprechend den Vorschriften dieser <strong>Friedhofsordnung</strong><br />

instand zu halten. Geschieht dies nicht, so können die Gräber nach Ablauf einer<br />

angemessenen Frist eingeebnet werden.<br />

§ 21 Wie<strong>der</strong>belegung und Abräumung<br />

(1) Über die Wie<strong>der</strong>belegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist<br />

abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.<br />

(2) Das Abräumen von Reihengrabfel<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Teilen von ihnen vor <strong>der</strong><br />

Wie<strong>der</strong>belegung ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf<br />

dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Der o<strong>der</strong> die<br />

Nutzungsberechtigte(n) sind vorher schriftlich zeitnah zu informieren.<br />

B. Wahlgrabstätten<br />

§ 22 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes<br />

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Grabkammern<br />

(Tiefengräber), an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30<br />

Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an<br />

einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines<br />

Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das<br />

Nutzungsrecht kann in <strong>der</strong> Regel verlängert werden. Die Verlängerung ist nur<br />

auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Bei einer nicht voll<br />

belegten Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch auf Verlängerung nach<br />

Ablauf <strong>der</strong> Nutzungszeit <strong>der</strong> letzten Beisetzung. Die Verleihung eines<br />

Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab ist nur zulässig, wenn <strong>der</strong> hinterbliebene<br />

Nutzungsberechtigte das 60. Lebensjahr vollendet hat.<br />

Die Verlängerung ist von <strong>der</strong> Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß<br />

Friedhofsgebührenordnung abhängig.

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