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Gemeinde Fronhausen Ortsrecht 7.3 Friedhofsordnung der ...

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<strong>Ortsrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Fronhausen</strong><br />

Stehende Grabmäler für Kin<strong>der</strong> dürfen nicht höher als 0,70 m sein. Das<br />

Verhältnis Breite zu Höhe soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.<br />

2) liegende Grabmale: Mindeststärke: 0,14 m.<br />

Liegende Grabmäler für Kin<strong>der</strong> dürfen nicht länger als 0,70 m sein. Das<br />

Verhältnis Breite zu Länge soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.<br />

b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 7 Jahren:<br />

1) stehende Grabmale: Mindeststärke: 0,16 m.<br />

Stehende Grabmäler für Erwachsene dürfen nicht höher als 1,20 m sein.<br />

Das Verhältnis Breite zu Höhe soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.<br />

2) liegende Grabmale: Mindeststärke: 0,14 m.<br />

Liegende Grabmäler für Erwachsene dürfen nicht länger als 1,20 m sein.<br />

Das Verhältnis Breite zu Länge soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.<br />

c) auf Wahlgrabstätten:<br />

1) stehende Grabmale:<br />

aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat:<br />

Mindeststärke: 0,18 m;<br />

Stehende Grabmäler für Erwachsene dürfen nicht höher als 1,20<br />

m sein. Das Verhältnis Breite zu Höhe soll möglichst 1:1,5 bis<br />

1:2,5 betragen.<br />

bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende<br />

Maße zulässig:<br />

Mindeststärke: 0,22 m;<br />

Stehende Grabmäler für Erwachsene dürfen nicht höher als 1,20<br />

m sein. Das Verhältnis Breite zu Höhe soll möglichst 1:1,5 bis<br />

1:2,5 betragen.<br />

2) liegende Grabmale:<br />

aa) bei einstelligen Grabstätten:<br />

Mindesthöhe : 0,16 m;<br />

Liegende Grabmäler für Erwachsene dürfen nicht länger als<br />

1,20 m sein. Das Verhältnis Breite zu Länge soll möglichst 1:1,5<br />

bis 1:2,5 betragen.

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