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Gemeinde Fronhausen Ortsrecht 7.3 Friedhofsordnung der ...

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<strong>Ortsrecht</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Fronhausen</strong><br />

ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und<br />

gegebenenfalls Abhilfe verlangen.<br />

(2) Die stehenden Grabmale müssen mindestens einmal im Jahr, und zwar nach<br />

Beendigung <strong>der</strong> Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch<br />

überprüft werden, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind o<strong>der</strong> nicht.<br />

Die Beauftragung hier für erfolgt durch die <strong>Gemeinde</strong>. Dabei festgestellte<br />

Mängel sind unverzüglich auf Kosten <strong>der</strong> Inhaberinnen/Inhaber <strong>der</strong> Grabstätte<br />

bzw. die/ <strong>der</strong> Nutzungsberechtigten zu beseitigen o<strong>der</strong> beseitigen zu lassen.<br />

Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen<br />

Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus<br />

ergebende Schäden. Die Kosten für die Überprüfung trägt <strong>der</strong> o<strong>der</strong> die<br />

Nutzungsberechtigte <strong>der</strong> Grabstätte. Die Kosten sind im Nutzungsentgelt<br />

enthalten.<br />

(3) Wird <strong>der</strong> ordnungswidrige Zustand eines Grabmals o<strong>der</strong> sonstiger baulicher<br />

Anlagen trotz schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung nicht innerhalb<br />

einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die<br />

Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal o<strong>der</strong> Teile davon auf Kosten des<br />

Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen,<br />

Absperrung) o<strong>der</strong> zu entfernen. Die <strong>Gemeinde</strong> ist verpflichtet, diese<br />

Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist <strong>der</strong> Verantwortliche nicht bekannt<br />

o<strong>der</strong> ohne beson<strong>der</strong>en Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Auffor<strong>der</strong>ung<br />

eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. <strong>der</strong><br />

sonstigen baulichen Anlage, <strong>der</strong> für die Dauer von einem Monat angebracht<br />

wird.<br />

Bei unmittelbar drohen<strong>der</strong> Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

(4) Künstlerisch o<strong>der</strong> historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen o<strong>der</strong><br />

solche, die als beson<strong>der</strong>e Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen,<br />

werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die<br />

Zustimmung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong>artiger Grabmale und baulichen Anlagen<br />

versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden<br />

nach Maßgabe <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.<br />

§ 36 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen<br />

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor<br />

Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit o<strong>der</strong> des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung<br />

<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung von <strong>der</strong> Grabstelle entfernt werden.<br />

(2) Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten o<strong>der</strong> nach<br />

Ablauf <strong>der</strong> Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden<br />

Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich <strong>der</strong><br />

Fundamente und Befestigungsmaterialien von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong>en Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer<br />

gesetzten Frist von 4 Wochen die Möglichkeit abgeräumte Grabmale und die<br />

Abdeckplatten an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist<br />

jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal o<strong>der</strong> sonstige bauliche Anlagen über

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