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Seite 36<br />

Bei Gebäuden wurde eine Nutzungsdauer von höchstens 50 Jahren zugrunde gelegt. Die Abschreibungen<br />

wurden überwiegend linear, in der Vergangenheit zum Teil degressiv, vorgenommen. Im Falle<br />

voraussichtlich dauernder Wertminderungen werden außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen.<br />

Bei Bauten auf fremden Grundstücken sowie Einbauten in gemieteten Räumen erfolgt die Verteilung<br />

der Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend der Dauer des jeweiligen Mietverhältnisses,<br />

wenn diese kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.<br />

Die Abschreibung der Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung einschließlich der<br />

Betriebsvorrichtungen erfolgt generell linear. Für die Bemessung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer<br />

der Gegenstände werden die von der Finanzverwaltung veröffentlichten AfA-Tabellen für die<br />

Kreditwirtschaft bzw. für die allgemein verwendbaren Anlagegüter zugrunde gelegt. Für nach dem<br />

31. Dezember 2003 angeschaffte Wirtschaftsgüter wird die pro rata temporis-Abschreibungsregelung<br />

gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG angewandt. Vermögensgegenstände von geringem Wert (Anschaffungskosten<br />

bis 150 EUR) werden sofort als Sachaufwand erfasst; bei Anschaffungswerten von bis zu<br />

1.000 EUR (ohne Mehrwertsteuer) und immateriellen Anlagewerten (Software bis zu 410 EUR ohne<br />

Mehrwertsteuer im Einzelfall) erfolgt im Jahr der Anschaffung eine Vollabschreibung. Für die<br />

immateriellen Anlagewerte (Software mit Anschaffungswerten über 410 EUR im Einzelfall ohne<br />

Mehrwertsteuer) wird generell ein Abschreibungszeitraum von fünf Jahren zu Grunde gelegt.<br />

Das Beibehaltungswahlrecht für in Vorjahren vorgenommene ausschließlich steuerlich bedingte<br />

Abschreibungen (§ 254 HGB a. F.) wurde im Rahmen der BilMoG-Umstellung vollständig ausgeübt<br />

(Artikel 67 Abs. 4 Satz 1 EGHGB).<br />

Die auf Fremdwährung lautenden Schecks sind zu den EZB-Referenzkursen, die Sortenbestände zum<br />

Bankenankaufskurs der NORD/LB am Bilanzstichtag in Euro umgerechnet worden.<br />

Die sonstigen Vermögensgegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb<br />

zu dienen, werden nach den für das Umlaufvermögen geltenden Vorschriften bewertet.<br />

Die Verbindlichkeiten werden mit dem Erfüllungsbetrag angesetzt. Der Unterschied zwischen<br />

Erfüllungs- und Ausgabebetrag bei Anleihen wird unter den Rechnungsabgrenzungsposten<br />

ausgewiesen.<br />

Die Rückstellungen werden in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen<br />

Erfüllungsbetrags angesetzt, sie berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen.<br />

Beträgt die Zeitspanne bis zum erwarteten Erfüllungszeitpunkt mehr als ein Jahr, erfolgt eine<br />

Abzinsung mit einem laufzeitadäquaten Zinssatz gemäß Rückstellungsabzinsungsverordnung<br />

(RückAbzinsV).<br />

Für das Zinsänderungsrisiko ist eine Gesamtbetrachtung aller zinstragender Aktiva und Passiva des<br />

Bankbuchs einschließlich der Derivate vorgenommen worden. Hierbei ist die Ermittlung anhand einer<br />

barwertigen Betrachtung erfolgt. Als Zinsstrukturkurve wurde je nach Teilmarktzuordnung die DSGV-<br />

Standardkurve, die Swapkurve oder die Pfandbriefkurve zugrunde gelegt. Zum 31. Dezember 2012<br />

ergab sich kein Rückstellungsbedarf.<br />

Die Pensionsrückstellungen sind nach dem modifizierten Teilwertverfahren unter Zugrundelegung der<br />

Richttafeln Heubeck 2005 G ermittelt worden. Für die Abzinsung wurde der von der Deutschen<br />

Bundesbank gemäß Rückstellungsabzinsungsverordnung nach dem Stand von Ende November 2012<br />

bekannt gegebene Zinssatz in Höhe von 5,05 % verwendet. Dieser beruht auf einer pauschal<br />

angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren. Die bis zur voraussichtlichen Erfüllung zu erwartenden<br />

Gehalts- und Rentensteigerungen wurden mit jährlich 1,75 % berücksichtigt.<br />

Die <strong>Sparkasse</strong> ist tarifvertraglich verpflichtet, für ihre Beschäftigten eine zu einer Betriebsrente<br />

führende Versicherung bei einer kommunalen Zusatzversorgungskasse abzuschließen. Sie erfüllt<br />

diese Verpflichtung durch Anmeldung der betreffenden Mitarbeiter bei der Emder Zusatzversorgungskasse<br />

für <strong>Sparkasse</strong>n (ZVK-<strong>Sparkasse</strong>n) mit Sitz in Emden. Die ZVK-<strong>Sparkasse</strong>n ist eine kommunale<br />

Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne des § 1 des Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) vom<br />

1. März 2002. Träger der ZVK-<strong>Sparkasse</strong>n ist der <strong>Sparkasse</strong>nverband Niedersachsen in Hannover,

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