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Benefizkonzert mit Polizeimusikkorps - Stadt Wiehe

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<strong>Stadt</strong>bote <strong>Wiehe</strong>, Freitag, 7. Juni 2013<br />

Amtlicher Teil <strong>Wiehe</strong><br />

Beschlüsse der 25. Öffentlichen Sitzung<br />

des <strong>Stadt</strong>rates <strong>Wiehe</strong> am 13.05.2013<br />

Beschluss-Nr.: 96-25/2013<br />

Beschlussfassung zur Bestellung des Kameraden Gerhard Gläßer<br />

zum Wehrführer der FFw Langenroda<br />

Beschluss-Nr.: 97-25/2013<br />

Beschlussfassung zur Bestellung des Kameraden Michael Bierbach<br />

zum stellv. Wehrführer der FFw Langenroda<br />

Beschluss-Nr.: 98-25/2013<br />

Beschlussfassung zur Bestellung des Kameraden Axel Petzoldt<br />

zum stellv. Wehrführer der FFw Langenroda<br />

Beschluss-Nr.: 99-25/2013<br />

Beschlussfassung zur Aufnahme eines Bewerbers in die Vorschlagsliste<br />

für die Wahl als Schöffe<br />

Beschluss-Nr.: 100-25/2013<br />

Beschlussfassung zum Haushaltssicherungskonzept der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Wiehe</strong><br />

Beschluss-Nr.: 101-25/2013<br />

Beschlussfassung zur Benutzungssatzung für die Benutzung der<br />

Räume im Schloss <strong>Wiehe</strong><br />

Beschluss-Nr.: 102-25/2013<br />

Beschlussfassung zur Gebührensatzung für die Benutzung der<br />

Räume im Schloss <strong>Wiehe</strong><br />

Beschluss-Nr.: 103-25/2013<br />

Beschlussfassung zur Benutzungssatzung für das Objekt „<strong>Stadt</strong>park<br />

<strong>Wiehe</strong>“<br />

Beschluss-Nr.: 104-25/2013<br />

Beschlussfassung zur Gebührensatzung für das Objekt „<strong>Stadt</strong>park<br />

<strong>Wiehe</strong>“<br />

Beschluss-Nr.: 105-25/2013<br />

Beschlussfassung über die Änderung der Hundesteuersatzung<br />

Beschluss-Nr.: 106-25/2013<br />

Beschlussfassung zum Abschluss eines Vertrages <strong>mit</strong> dem Familienbad<br />

„Hohe Schrecke“ zur Verpachtung des Freibades in <strong>Wiehe</strong><br />

D. Dittmer, Bürgermeisterin<br />

Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung<br />

der Vorschlagsliste<br />

Wahl der Schöffinnen und Schöffen der <strong>Stadt</strong> <strong>Wiehe</strong> für die<br />

Amtszeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2018 in den Schöffengerichten<br />

des Amtsgerichtsbezirkes Sondershausen und den Strafkammern<br />

des Landgerichts<br />

1. Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>Wiehe</strong> hat in der Sitzung am 13.05.2013 den<br />

Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und<br />

Schöffen für das Landgericht und den Amtsgerichtsbezirk Sondershausen<br />

gefasst. Die Liste ist gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz<br />

(GVG) in der Zeit vom 20.06.2013 – 04.07.2013<br />

zu jedermanns Einsicht in den Schaukästen der <strong>Stadt</strong> <strong>Wiehe</strong><br />

ausgehängt und in der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Wiehe</strong>, Leopold-von-<br />

Vorschlagsliste für Schöffinnen/Schöffen<br />

Ranke-Str. 33, 06571 <strong>Wiehe</strong>, Einwohnermeldeamt zu den üblichen<br />

Dienstzeiten ausgelegt.<br />

Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer<br />

Woche nach Schluss der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll<br />

(<strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Wiehe</strong>) Einspruch <strong>mit</strong> der Begründung erhoben<br />

werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die<br />

nach §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder<br />

sollten. Die Vorschriften sind dem Anhang beigefügt und können<br />

eingesehen werden.<br />

<strong>Wiehe</strong>, d. 07.06.2013, D. Dittmer, Bürgermeisterin<br />

Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) §§ 32-34<br />

§ 32 GVG [Unfähigkeit zum Schöffenamt]Unfähig zu dem Amt<br />

eines Schöffen sind:<br />

1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung<br />

öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen<br />

Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten<br />

verurteilt sind;<br />

2. Personen, gegen die ein Er<strong>mit</strong>tlungsverfahren wegen einer Tat<br />

schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher<br />

Ämter zur Folge haben kann.<br />

§33 GVG [Nicht zu berufende Personen] Zu dem Amt eines<br />

Schöffen sollen nicht berufen werden:<br />

1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste<br />

Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;<br />

2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder<br />

es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;<br />

3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht<br />

in der Gemeinde wohnen;<br />

4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht<br />

geeignet sind;<br />

5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen<br />

Sprache für das Amt nicht geeignet sind;<br />

6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.<br />

§ 34 GVG [Weitere nicht zu berufende Personen]<br />

(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:<br />

1. der Bundespräsident;<br />

2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;<br />

3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand<br />

versetzt werden können;<br />

4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;<br />

5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte,<br />

Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungsund<br />

Gerichtshelfer;<br />

6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen,<br />

die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet<br />

sind;<br />

7. Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege<br />

in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind,<br />

von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung<br />

der Vorschlagslisten noch andauert.<br />

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten<br />

höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines<br />

Schöffen nicht berufen werden sollen.

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