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Zuverlässigkeit | RECHT & ORDNUNG<br />

Schlafzimmer nur für den <strong>Waffen</strong>besitzer<br />

zugänglich ist und nur dieser den<br />

Schlüssel zum Schrank besitzt. (VGH<br />

München, 11. 6. 2001, AZ: 21 ZB 01.631).<br />

Für solche Fälle muss niemand die<br />

Rechtssprechung studieren, der gesunde<br />

Menschenverstand führt zum gleichen<br />

Ergebnis. <strong>Das</strong> gilt ebenso beim<br />

Schlüsselproblem: Auch der beste Tresor<br />

schützt nicht vor unbefugtem Zugriff,<br />

wenn der Schlüssel offen herumliegt<br />

oder die Zahlenkombination an der Tür<br />

klebt, weil der Besitzer sie sich nicht<br />

merken kann.<br />

Eigentor: Trotzdem bietet die Rechtsprechung<br />

zum Thema „Aufbewahrung<br />

von Schusswaffen“ hin und wieder Überraschendes.<br />

Zum Beispiel der Beschluss<br />

des Bundesverwaltungsgerichts vom<br />

3. März 2014 (AZ: 6 B 36.13). Dabei entschied<br />

das BVerwG über die Nichtzulassung<br />

einer Revision durch das Oberverwaltungsgericht<br />

Münster. Der dem<br />

Beschluss vorangestellte Leitsatz<br />

spricht für sich:<br />

„1. Die Verwendung für die Kaninchenjagd<br />

im eigenen Garten erfordert es nicht, dafür<br />

eine geladene Waffe bereit zu halten.<br />

2. Sorgfältig und sicher werden die dem<br />

<strong>Waffen</strong>recht unterliegenden Gegenstände<br />

– d.h. außer <strong>Waffen</strong> auch vom <strong>Waffen</strong>recht<br />

umfasste Munition – nach § 13<br />

AWaffV jedenfalls nur dann aufbewahrt,<br />

wenn sie vor dem unberechtigten Zugriff<br />

geschützt sind. Dem widerspricht die Aufbewahrung<br />

in einem Raum, der ohne weiteres<br />

von Familienmitgliedern oder Hauspersonal<br />

betreten werden kann.“<br />

Soweit, so klar – interessant ist der Fall<br />

aus einem anderen Grund: Unter anderem<br />

ging es nämlich um die Frage, ob<br />

eine Waffe geladen im Tresor aufbewahrt<br />

werden darf. Die zuständige Behörde<br />

hatte dem Betroffenen wegen<br />

Verstoßes gegen die Aufbewahrungsbestimmungen<br />

die Zuverlässigkeit abgesprochen<br />

und seine WBK widerrufen.<br />

Dieser wollte das nicht hinnehmen,<br />

klagte und verlor 2010 vor dem Verwaltungsgericht<br />

Düsseldorf. Dann suchte<br />

der Kläger Rettung vor dem Oberverwaltungsgericht<br />

(OVG) Münster. Doch auch<br />

hier blitzte er 2013 ab, wie schon der<br />

zitierte Leitsatz verrät. Und das nicht<br />

nur, weil seine <strong>Waffen</strong> nicht ausreichend<br />

vor unberechtigtem Zugriff geschützt<br />

waren. Sondern offenbar auch, weil eine<br />

Waffe geladen, also mit Patrone im<br />

Patronenlager, im Tresor stand. <strong>Das</strong><br />

mochte der <strong>Waffen</strong>besitzer nicht einsehen.<br />

Denn das Corpus Delicti stand<br />

schließlich in einem Tresor, in dem <strong>Waffen</strong><br />

und Munition gemeinsam aufbewahrt<br />

werden durften. <strong>Das</strong> Bundesverwaltungsgericht<br />

fasst die Argumentation<br />

des Betroffenen so zusammen:<br />

„Der § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG erlaube in<br />

<strong>Waffen</strong>schränken der Norm DIN/EN 1143-1<br />

Widerstandsgrad 0 die gemeinsame Aufbewahrung<br />

ohne weitere behördliche Genehmigung.<br />

Ebenso sei eine gemeinsame<br />

Verwahrung aufgrund behördlicher Genehmigung<br />

möglich. Sei jedoch die gemeinsame<br />

Verwahrung von Waffe und zugehöriger<br />

Munition in einem Behältnis<br />

erlaubt, so mache es keinen Unterschied,<br />

ob die Munition sich dann im Patronenlager<br />

befinde oder neben der Waffe liege.“<br />

Lagerwirtschaft: Die Sichtweise der<br />

OVG-Richter war eine völlig andere. <strong>Das</strong>s<br />

der Kläger die Waffe mit Patrone im Patronenlager<br />

in seinen <strong>Waffen</strong>raum stellte,<br />

sei ein unsachgemäßer Umgang,<br />

„weil ein sachgemäßer Umgang die Beachtung<br />

grundlegender Vorsichtsmaßregeln<br />

erfordere.“ Und weiter: „Die Aufbewahrung<br />

einer durchgeladenen Waffe sei per<br />

se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig). Es<br />

handele sich um eine Selbstverständlichkeit,<br />

Schusswaffen nach dem Gebrauch zu<br />

Mindestanforderungen <strong>Waffen</strong>aufbewahrung<br />

Art und Anzahl der <strong>Waffen</strong><br />

1 max. 10 Langwaffen A nach VDMA 24992<br />

Tresor-Mindestanforderung<br />

(Sicherheitsstufe / Widerstandsgrad)<br />

2 max. 10 Langwaffen + Munition A mit verschließbarem Innenfach Stufe B nach VDMA 24992<br />

3 max. 10 Langwaffen + max. 5 Kurzwaffen A für Langwaffen, verschließbares Innenfach<br />

für Kurzwaffen nach VDMA 24992<br />

4 mehr als 10 Langwaffen + max. 10 Kurzwaffen B nach VDMA 24992*<br />

5 mehr als 10 Langwaffen + max. 10 Kurzwaffen + Munition B nach VDMA 24992, Munition im verschließbaren Innenfach*<br />

6 mehr als 10 Langwaffen + max. 10 Kurzwaffen + Munition 0 nach DIN/EN 1143-1 (verschließbares Innenfach verzichtbar)*<br />

7 mehr als 10 Langwaffen + mehr als 10 Kurzwaffen<br />

+ Munition<br />

1 nach DIN/EN 1143-1 (verschließbares Innenfach verzichtbar)<br />

Hinweise: * Zusätzliche Bedingung: <strong>Das</strong> Tresorgewicht muss über 200 kg liegen oder der Schrank mit einem entsprechenden Abrissgewicht an der<br />

Wand verankert sein. <strong>Das</strong> Über-Kreuz-Lagern von Munition ist zulässig: Munition, die sich nicht aus den im Tresor lagernden <strong>Waffen</strong> verschießen<br />

lässt, darf im Tresor aufbewahrt werden. Die Klassifizierung des <strong>Waffen</strong>schranks (Sicherheitsstufe / Widerstandsgrad) obliegt ggf. dem Erlaubnisinhaber;<br />

deshalb sollten entsprechende Hinweisschilder im Tresor vorhanden sein. Die Entnahme von wesentlichen Teilen aus der Waffe und deren<br />

Lagerung im verschließbaren Innenfach oder einem anderen <strong>Waffen</strong>schrank ermöglicht kein Abweichen von den im WaffG bzw. in der AWaffV<br />

geregelten Mindestanforderungen für die Aufbewahrung!<br />

August 2014<br />

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