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Zuverlässigkeit | RECHT & ORDNUNG<br />
Schlafzimmer nur für den <strong>Waffen</strong>besitzer<br />
zugänglich ist und nur dieser den<br />
Schlüssel zum Schrank besitzt. (VGH<br />
München, 11. 6. 2001, AZ: 21 ZB 01.631).<br />
Für solche Fälle muss niemand die<br />
Rechtssprechung studieren, der gesunde<br />
Menschenverstand führt zum gleichen<br />
Ergebnis. <strong>Das</strong> gilt ebenso beim<br />
Schlüsselproblem: Auch der beste Tresor<br />
schützt nicht vor unbefugtem Zugriff,<br />
wenn der Schlüssel offen herumliegt<br />
oder die Zahlenkombination an der Tür<br />
klebt, weil der Besitzer sie sich nicht<br />
merken kann.<br />
Eigentor: Trotzdem bietet die Rechtsprechung<br />
zum Thema „Aufbewahrung<br />
von Schusswaffen“ hin und wieder Überraschendes.<br />
Zum Beispiel der Beschluss<br />
des Bundesverwaltungsgerichts vom<br />
3. März 2014 (AZ: 6 B 36.13). Dabei entschied<br />
das BVerwG über die Nichtzulassung<br />
einer Revision durch das Oberverwaltungsgericht<br />
Münster. Der dem<br />
Beschluss vorangestellte Leitsatz<br />
spricht für sich:<br />
„1. Die Verwendung für die Kaninchenjagd<br />
im eigenen Garten erfordert es nicht, dafür<br />
eine geladene Waffe bereit zu halten.<br />
2. Sorgfältig und sicher werden die dem<br />
<strong>Waffen</strong>recht unterliegenden Gegenstände<br />
– d.h. außer <strong>Waffen</strong> auch vom <strong>Waffen</strong>recht<br />
umfasste Munition – nach § 13<br />
AWaffV jedenfalls nur dann aufbewahrt,<br />
wenn sie vor dem unberechtigten Zugriff<br />
geschützt sind. Dem widerspricht die Aufbewahrung<br />
in einem Raum, der ohne weiteres<br />
von Familienmitgliedern oder Hauspersonal<br />
betreten werden kann.“<br />
Soweit, so klar – interessant ist der Fall<br />
aus einem anderen Grund: Unter anderem<br />
ging es nämlich um die Frage, ob<br />
eine Waffe geladen im Tresor aufbewahrt<br />
werden darf. Die zuständige Behörde<br />
hatte dem Betroffenen wegen<br />
Verstoßes gegen die Aufbewahrungsbestimmungen<br />
die Zuverlässigkeit abgesprochen<br />
und seine WBK widerrufen.<br />
Dieser wollte das nicht hinnehmen,<br />
klagte und verlor 2010 vor dem Verwaltungsgericht<br />
Düsseldorf. Dann suchte<br />
der Kläger Rettung vor dem Oberverwaltungsgericht<br />
(OVG) Münster. Doch auch<br />
hier blitzte er 2013 ab, wie schon der<br />
zitierte Leitsatz verrät. Und das nicht<br />
nur, weil seine <strong>Waffen</strong> nicht ausreichend<br />
vor unberechtigtem Zugriff geschützt<br />
waren. Sondern offenbar auch, weil eine<br />
Waffe geladen, also mit Patrone im<br />
Patronenlager, im Tresor stand. <strong>Das</strong><br />
mochte der <strong>Waffen</strong>besitzer nicht einsehen.<br />
Denn das Corpus Delicti stand<br />
schließlich in einem Tresor, in dem <strong>Waffen</strong><br />
und Munition gemeinsam aufbewahrt<br />
werden durften. <strong>Das</strong> Bundesverwaltungsgericht<br />
fasst die Argumentation<br />
des Betroffenen so zusammen:<br />
„Der § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG erlaube in<br />
<strong>Waffen</strong>schränken der Norm DIN/EN 1143-1<br />
Widerstandsgrad 0 die gemeinsame Aufbewahrung<br />
ohne weitere behördliche Genehmigung.<br />
Ebenso sei eine gemeinsame<br />
Verwahrung aufgrund behördlicher Genehmigung<br />
möglich. Sei jedoch die gemeinsame<br />
Verwahrung von Waffe und zugehöriger<br />
Munition in einem Behältnis<br />
erlaubt, so mache es keinen Unterschied,<br />
ob die Munition sich dann im Patronenlager<br />
befinde oder neben der Waffe liege.“<br />
Lagerwirtschaft: Die Sichtweise der<br />
OVG-Richter war eine völlig andere. <strong>Das</strong>s<br />
der Kläger die Waffe mit Patrone im Patronenlager<br />
in seinen <strong>Waffen</strong>raum stellte,<br />
sei ein unsachgemäßer Umgang,<br />
„weil ein sachgemäßer Umgang die Beachtung<br />
grundlegender Vorsichtsmaßregeln<br />
erfordere.“ Und weiter: „Die Aufbewahrung<br />
einer durchgeladenen Waffe sei per<br />
se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig). Es<br />
handele sich um eine Selbstverständlichkeit,<br />
Schusswaffen nach dem Gebrauch zu<br />
Mindestanforderungen <strong>Waffen</strong>aufbewahrung<br />
Art und Anzahl der <strong>Waffen</strong><br />
1 max. 10 Langwaffen A nach VDMA 24992<br />
Tresor-Mindestanforderung<br />
(Sicherheitsstufe / Widerstandsgrad)<br />
2 max. 10 Langwaffen + Munition A mit verschließbarem Innenfach Stufe B nach VDMA 24992<br />
3 max. 10 Langwaffen + max. 5 Kurzwaffen A für Langwaffen, verschließbares Innenfach<br />
für Kurzwaffen nach VDMA 24992<br />
4 mehr als 10 Langwaffen + max. 10 Kurzwaffen B nach VDMA 24992*<br />
5 mehr als 10 Langwaffen + max. 10 Kurzwaffen + Munition B nach VDMA 24992, Munition im verschließbaren Innenfach*<br />
6 mehr als 10 Langwaffen + max. 10 Kurzwaffen + Munition 0 nach DIN/EN 1143-1 (verschließbares Innenfach verzichtbar)*<br />
7 mehr als 10 Langwaffen + mehr als 10 Kurzwaffen<br />
+ Munition<br />
1 nach DIN/EN 1143-1 (verschließbares Innenfach verzichtbar)<br />
Hinweise: * Zusätzliche Bedingung: <strong>Das</strong> Tresorgewicht muss über 200 kg liegen oder der Schrank mit einem entsprechenden Abrissgewicht an der<br />
Wand verankert sein. <strong>Das</strong> Über-Kreuz-Lagern von Munition ist zulässig: Munition, die sich nicht aus den im Tresor lagernden <strong>Waffen</strong> verschießen<br />
lässt, darf im Tresor aufbewahrt werden. Die Klassifizierung des <strong>Waffen</strong>schranks (Sicherheitsstufe / Widerstandsgrad) obliegt ggf. dem Erlaubnisinhaber;<br />
deshalb sollten entsprechende Hinweisschilder im Tresor vorhanden sein. Die Entnahme von wesentlichen Teilen aus der Waffe und deren<br />
Lagerung im verschließbaren Innenfach oder einem anderen <strong>Waffen</strong>schrank ermöglicht kein Abweichen von den im WaffG bzw. in der AWaffV<br />
geregelten Mindestanforderungen für die Aufbewahrung!<br />
August 2014<br />
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