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Nachhaltige Rohstoffnutzung und Abfallentsorgung - BAFU

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<strong>Nachhaltige</strong> <strong>Rohstoffnutzung</strong> <strong>und</strong> <strong>Abfallentsorgung</strong> 79<br />

3 3F Im Bereich der Sammlung der Abfälle aus den privaten Haushalten<br />

muss in Zukunft in erster Line dafür gesorgt werden, die Motivation<br />

der Bevölkerung für das differenzierte Sammelsystem (inkl. Separatsammlungen)<br />

auf dem hohen Niveau zu halten, welches für das Funktionieren<br />

des Systems erforderlich ist.<br />

3F-3<br />

3F-4<br />

3F-5 X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

7.4 Optimierung des Vollzugs durch B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Kantone<br />

Eine hohe Effektivität <strong>und</strong> eine hohe Effizienz sind zentrale Anforderungen 94 an den Vollzug der<br />

Instrumente <strong>und</strong> Massnahmen zur <strong>Abfallentsorgung</strong> <strong>und</strong> zur <strong>Rohstoffnutzung</strong>. Effektiv ist der Vollzug,<br />

wenn die beschlossenen Instrumente <strong>und</strong> Massnahmen zielkonform <strong>und</strong> konsequent umgesetzt<br />

werden, so dass ein möglichst grosser Beitrag zur Erreichung einer nachhaltigen <strong>Rohstoffnutzung</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Abfallentsorgung</strong> geleistet werden kann. Effizient ist der Vollzug, wenn eine bestimmte<br />

Umsetzungsaufgabe mit möglichst geringem Einsatz von finanziellen <strong>und</strong> sachlichen Mitteln erfüllt<br />

wird 95 .<br />

Die Integrierte Produktpolitik befindet sich in der Aufbauphase (vgl. Kapitel 4). Spezifische rechtliche<br />

Bestimmungen zur Organisation des Vollzugs existieren deshalb noch nicht. Im Bereich der<br />

<strong>Abfallentsorgung</strong> besteht eine differenzierte Vollzugsorganisation. Die Mehrzahl der Vollzugsaufgaben<br />

liegt bei den Kantonen 96 . Die Aufgaben des B<strong>und</strong>es sind<br />

- die Aufsicht über die Vollzugsaktivitäten der Kantone 97<br />

- die Erfüllung ausgewählter Vollzugsaufgaben, welche das Umweltrecht explizit dem B<strong>und</strong><br />

zuweist (z.B. Ein- <strong>und</strong> Ausfuhr von Abfällen, Einführung vorgezogener Entsorgungsgebühren,<br />

völkerrechtliche Vereinbarungen über die Entsorgung von Abfällen) 98<br />

Wie die Evaluation der Abfallpolitik des B<strong>und</strong>es zwischen 1986 <strong>und</strong> 2002 zeigt, weist der Vollzug<br />

der abfallpolitischen Massnahmen sowohl auf B<strong>und</strong>es- wie auf Kantonsebene im Allgemeinen eine<br />

hohe Effektivität auf. Auf die geschaffene Vollzugsorganisation kann damit auch in Zukunft gebaut<br />

werden. Neben zahlreichen Stärken ergibt die Evaluation aber auch einzelne Vollzugsschwächen,<br />

die sowohl die Effektivität als auch die Effizienz betreffen 99 . Ein unzureichender Vollzug des B<strong>und</strong>esrechts<br />

durch einzelne Kantone kann auch zu Marktverzerrungen führen, indem zwischen den<br />

Kantonen unterschiedliche Rahmenbedingungen für die Abfallwirtschaft bzw. für die Abfallinhaber<br />

entstehen. Der B<strong>und</strong> soll deshalb folgende Stossrichtung verfolgen:<br />

94 Ohne weitere Diskussion wird hier vorausgesetzt, dass der Vollzug nach demokratischen <strong>und</strong> rechtsstaatlichen<br />

Prinzipien erfolgt sowie der föderalistischen Struktur der Schweiz Rechnung trägt.<br />

95 Bei gegebenen finanziellen <strong>und</strong> personellen Ressourcen bedeutet Effizienz, mit den gegebenen Mitteln eine möglichst<br />

hohe Vollzugsqualität zu erreichen.<br />

96 Art. 74 BV, Art. 39 USG<br />

97 Art. 49 BV<br />

98 Art. 41 USG<br />

99 Vgl. Evaluation der Abfallpolitik des B<strong>und</strong>es zwischen 1986 <strong>und</strong> 2002, Kapitel 9.3

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