Bau - Gemeinde Ufhusen
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Vor Einholen der Bewilligung sind die vorgesehenen Änderungen mit dem Amt für<br />
Natur- und Landschaftsschutz abzusprechen. Bei erheblichen Abweichungen ist das<br />
Nutzungs- und Schutzkonzept entsprechend anzupassen und neu genehmigen zu<br />
lassen.<br />
8 In Bereichen, für die eine landwirtschaftliche Nachnutzung vorgesehen ist, gelten<br />
mit Einsetzen dieser Nutzung bis zur nächsten Zonenplanänderung die Bestimmungen<br />
der Landwirtschaftszone sinngemäss. Nach Abschluss der Lager-,<br />
Aufbereitungs- und Abbautätigkeit ist das Areal etappenweise im ordentlichen Verfahren<br />
einer Nachnutzung zuzuführen. Dabei sind die naturnahen Lebensräume in<br />
eine Naturschutzzone zu überführen. Die übrigen Flächen sind der Landwirtschaftszone<br />
zuzuweisen.<br />
§ 60 PBG Begriff<br />
Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz<br />
Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler<br />
Art. 18 Kulturobjekte<br />
1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat erstellt ein Inventar der bekannten Kulturobjekte von lokaler<br />
Bedeutung (<strong>Bau</strong>werke, historische Relikte usw.). Das Inventar wird laufend ergänzt<br />
und nachgeführt. Es ist öffentlich und kann auf der <strong>Gemeinde</strong>kanzlei eingesehen<br />
werden.<br />
2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann bei Umbauten und Änderungen an Kulturobjekten und bei<br />
<strong>Bau</strong>ten und Terrainveränderungen in deren Umgebung Auflagen hinsichtlich Gestaltung,<br />
Materialwahl, Farbgebung und Umgebungsgestaltung machen. Er kann<br />
Massnahmen für die Erhaltung von Kulturobjekten ergreifen, insbesondere deren<br />
Abbruch oder Beseitigung verbieten. In wichtigen Fällen holt er ein Gutachten der<br />
kantonalen Denkmalschutzkommission ein.<br />
3 Die im Zonenplan und im Anhang zum BZR bezeichneten Kulturobjekte sind – nach<br />
Massgabe der verfügbaren finanziellen Mittel – in ihrem Bestand und in ihrer Gestalt<br />
zu erhalten bzw. entsprechend zu restaurieren.<br />
4 Bei archäologischen Fundstellen ist vor baulichen Eingriffen der Kantonsarchäologe<br />
zu informieren. Dessen Anordnungen sind zu befolgen.<br />
5 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Beiträge für Massnahmen zur Inventarisierung, Dokumentation,<br />
Pflege, Erhaltung und Restaurierung von Kulturobjekten ausrichten.<br />
Art. 19 Naturnahe Lebensräume und Naturobjekte<br />
1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat erstellt ein Inventar von naturnahen und vielfältigen Lebensräumen<br />
sowie von landschaftlich oder naturkundlich interessanten Einzelobjekten<br />
von lokaler Bedeutung wie<br />
- Feldgehölzen, Hecken<br />
- Markanten Einzelbäumen, <strong>Bau</strong>mgruppen und Alleen<br />
- Waldrändern<br />
- Hochstamm-Obstgärten<br />
- Magerwiesen, (feuchte, frische und trockene Standorte)<br />
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