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Bau - Gemeinde Ufhusen

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Vor Einholen der Bewilligung sind die vorgesehenen Änderungen mit dem Amt für<br />

Natur- und Landschaftsschutz abzusprechen. Bei erheblichen Abweichungen ist das<br />

Nutzungs- und Schutzkonzept entsprechend anzupassen und neu genehmigen zu<br />

lassen.<br />

8 In Bereichen, für die eine landwirtschaftliche Nachnutzung vorgesehen ist, gelten<br />

mit Einsetzen dieser Nutzung bis zur nächsten Zonenplanänderung die Bestimmungen<br />

der Landwirtschaftszone sinngemäss. Nach Abschluss der Lager-,<br />

Aufbereitungs- und Abbautätigkeit ist das Areal etappenweise im ordentlichen Verfahren<br />

einer Nachnutzung zuzuführen. Dabei sind die naturnahen Lebensräume in<br />

eine Naturschutzzone zu überführen. Die übrigen Flächen sind der Landwirtschaftszone<br />

zuzuweisen.<br />

§ 60 PBG Begriff<br />

Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz<br />

Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler<br />

Art. 18 Kulturobjekte<br />

1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat erstellt ein Inventar der bekannten Kulturobjekte von lokaler<br />

Bedeutung (<strong>Bau</strong>werke, historische Relikte usw.). Das Inventar wird laufend ergänzt<br />

und nachgeführt. Es ist öffentlich und kann auf der <strong>Gemeinde</strong>kanzlei eingesehen<br />

werden.<br />

2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann bei Umbauten und Änderungen an Kulturobjekten und bei<br />

<strong>Bau</strong>ten und Terrainveränderungen in deren Umgebung Auflagen hinsichtlich Gestaltung,<br />

Materialwahl, Farbgebung und Umgebungsgestaltung machen. Er kann<br />

Massnahmen für die Erhaltung von Kulturobjekten ergreifen, insbesondere deren<br />

Abbruch oder Beseitigung verbieten. In wichtigen Fällen holt er ein Gutachten der<br />

kantonalen Denkmalschutzkommission ein.<br />

3 Die im Zonenplan und im Anhang zum BZR bezeichneten Kulturobjekte sind – nach<br />

Massgabe der verfügbaren finanziellen Mittel – in ihrem Bestand und in ihrer Gestalt<br />

zu erhalten bzw. entsprechend zu restaurieren.<br />

4 Bei archäologischen Fundstellen ist vor baulichen Eingriffen der Kantonsarchäologe<br />

zu informieren. Dessen Anordnungen sind zu befolgen.<br />

5 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Beiträge für Massnahmen zur Inventarisierung, Dokumentation,<br />

Pflege, Erhaltung und Restaurierung von Kulturobjekten ausrichten.<br />

Art. 19 Naturnahe Lebensräume und Naturobjekte<br />

1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat erstellt ein Inventar von naturnahen und vielfältigen Lebensräumen<br />

sowie von landschaftlich oder naturkundlich interessanten Einzelobjekten<br />

von lokaler Bedeutung wie<br />

- Feldgehölzen, Hecken<br />

- Markanten Einzelbäumen, <strong>Bau</strong>mgruppen und Alleen<br />

- Waldrändern<br />

- Hochstamm-Obstgärten<br />

- Magerwiesen, (feuchte, frische und trockene Standorte)<br />

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