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Bau - Gemeinde Ufhusen

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Art. 21 Landschaftsschutzzone<br />

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftzone überlagert. Sie dient der<br />

Erhaltung besonders schöner, typischer, vielfältiger und naturkundlich wertvoller<br />

Landschaften, die auch als Lebensräume für Tiere und Pflanzen wichtig sind.<br />

2 Die landwirtschaftliche Nutzung ist gewährleistet. Sie kann zur Aufwertung der<br />

Lebensräume über vertragliche Vereinbarungen zwischen <strong>Gemeinde</strong>rat und Bewirtschafter<br />

gemäss Art. 19 Abs. 6 eingeschränkt werden.<br />

3 Den Landschaftsraum und das Landschaftsbild prägende Elemente wie typische<br />

Geländeformen, Bachläufe, Einzelbäume, <strong>Bau</strong>mgruppen, Hecken, Hochstamm-<br />

Obstgärten usw. sind in ihrem Bestand zu erhalten. Veränderungen Geländeformen<br />

und Bachläufen erfordern in jedem Fall die Zustimmung des <strong>Gemeinde</strong>rates, der<br />

diese nur in gut begründeten Fällen erteilt.<br />

4 Neue <strong>Bau</strong>ten und Anlagen sind nur gestattet, wenn sie weder durch ihre Stellung<br />

noch durch ihre Gestaltung das Landschaftsbild und die Lebensräume für Tiere und<br />

Pflanzen beeinträchtigen.<br />

5 Bestehende <strong>Bau</strong>ten können im Rahmen der Raumplanungsgesetzgebung erneuert,<br />

teilweise geändert oder wieder aufgebaut werden. Form, Farbe und Material von zulässigen<br />

<strong>Bau</strong>ten und Anlagen dürfen das schutzwürdige Landschaftsbild nicht<br />

beeinträchtigen.<br />

e. Ortplanungsverfahren<br />

§ 61 PBG Öffentliche Auflage, Einsprachen<br />

§ 62 PBG Behandlung der Einsprachen<br />

§ 63 PBG Abstimmung<br />

§ 64 PBG Genehmigung, Rechtswirkung<br />

5. Bebauungsplan<br />

§§ 65-71 PBG<br />

6. Gestaltungsplan<br />

§§ 72-80 PBG<br />

§ 75 PBG Verhältnis zu Nutzungsplänen und zum <strong>Bau</strong>- und Zonenreglement<br />

Art. 22 Gestaltungsplan<br />

1 Die Mindestfläche für einen Gestaltungsplan, bei dem vom Zonenplan und <strong>Bau</strong>- und<br />

Zonenreglement und vom Bebauungsplan abgewichen werden kann, muss mindestens<br />

3000 m 2 umfassen.<br />

2 Je nach dem Masse, in dem der Gestaltungsplan und darauf abgestützte <strong>Bau</strong>projekte<br />

die Voraussetzungen des § 75 PBG erfüllen, kann der <strong>Gemeinde</strong>rat in allen<br />

Zonen, ausser der zweigeschossigen Wohnzone C, zur zonengemässen Ausnützungsziffer<br />

einen Zuschlag bis zu 10 % gewähren.<br />

3 Sofern der Gesuchsteller einen Ausnützungszuschlag oder andere Ausnahmen von<br />

den Vorschriften des BZR geltend macht, hat er den Gestaltungsplan zur Vorprüfung<br />

einzureichen. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann im Rahmen dieser Vorprüfung die<br />

Anforderungen für die Gewährung eines Zuschlages oder von Ausnahmen noch<br />

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