Ausgezeichnete Dissertationen - Johannes Gutenberg-Universität ...
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effektiv gegen terroristische Gewalt schützen können. Auch für das<br />
Grundgesetz, das 1949 unter dem Eindruck des vier Jahre vorher beendeten<br />
Weltkrieges entstanden ist, war es eines der wichtigsten verfassungsrechtlichen<br />
Anliegen, einen Beitrag zum internationalen Frieden zu leisten.<br />
Die vorliegende Arbeit untersucht die Normen des Grundgesetzes, die den<br />
internationalen Frieden zum Gegenstand haben. Diese Normen fügen sich<br />
zu einem Gesamtbild des Friedens zusammen: Dabei greift das<br />
Grundgesetz als Verfassungsdokument mit erstaunlicher Weitsicht diejenigen<br />
Entwicklungen auf, die für das Völkerrecht nach dem Zweiten<br />
Weltkrieg prägend geworden sind. Dies gilt für das völkerrechtliche<br />
Gewaltverbot, die internationalen Menschenrechte, das Selbstbestimmungsrecht<br />
der Völker sowie für die internationale Zusammenarbeit.<br />
Gemeinsam ist allen Friedensnormen des Grundgesetzes der Verweis auf<br />
das Völkerrecht. Mit diesem Verweis öffnet sich das Grundgesetz dem<br />
weiten völkerrechtlichen Friedensbegriff, der maßgeblich durch die UN-<br />
Charta und die Entwicklungen des Völkerrechts nach dem Zweiten<br />
Weltkrieg geprägt ist. Gleichzeitig liefert sich das Grundgesetz aber dem<br />
Völkerrecht und seiner zukünftigen Entwicklung mit all ihren<br />
Unwägbarkeiten nicht bedingungslos aus. So stößt etwa der dynamische<br />
Verweis auf die Menschenrechte in Art. 1 Abs. 2 GG an seine verfassungsrechtliche<br />
Grenze, wenn die Verpflichtung der Menschenrechte auf die<br />
unantastbare Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG gefährdet ist. Hier<br />
findet deshalb auch die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes ihre<br />
verfassungsrechtlichen Schranken. Die letzte Prüfungskompetenz obliegt<br />
dabei dem Bundesverfassungsgericht, wie es das Gericht für den Bereich<br />
der Europäischen Union in seinem Maastricht-Urteil skizziert hat.<br />
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