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Handbuch gesundheitliche Eignung - Bundesministerium für ...

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Allgemeiner Teil<br />

2.4.2 Vorlage des ärztlichen Gutachtens durch den Antragsteller<br />

Der Antragsteller muss der Behörde ein ärztliches Gutachten vorlegen, aus dem hervorgeht,<br />

dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist (§ 8 Abs 1 FSG).<br />

Für die Vorlage des Gutachtens ist der Antragsteller somit selbst verantwortlich. Die Möglichkeit<br />

zur zwangsweisen Vorführung des Antragsstellers beim Arzt sieht das Gesetz nicht<br />

vor. Dies führt insofern zu einer Verwaltungsvereinfachung, da die Behörden nicht mit der<br />

Terminzuweisung und -evidenthaltung befasst werden. 20<br />

2.4.3 Zuständigkeit<br />

Für die im Führerscheingesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts<br />

anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich<br />

einer Bundespolizeibehörde diese zuständig (§ 35 Abs 1 FSG).<br />

2.4.4 Rechtsschutz<br />

Gegen das amtsärztliche Gutachten und dessen Teilbefunde (fachärztliche oder verkehrspsychologische<br />

Stellungnahme) kann kein eigenständiges Rechtsmittel erhoben werden.<br />

Es ist ein Teil des Ermittlungsverfahrens und kann nur bekämpft werden, indem der Bescheid<br />

über die <strong>Eignung</strong> zum Lenken angefochten wird.<br />

2.5 Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder<br />

<strong>gesundheitliche</strong>r <strong>Eignung</strong><br />

2.5.1 Allgemeines<br />

Ist der Führerscheinwerber laut ärztlicher Untersuchung gesundheitlich geeignet und hat<br />

– wie es in der Regel ist – eine unbefristete Lenkberechtigung bekommen, wird er sich – nach<br />

der derzeitigen gesetzlichen Lage – in den meisten Fällen als Kraftfahrer in seinem weiteren<br />

Leben keiner ärztlichen Überprüfung unterziehen müssen; 21 es sei denn, er fällt besonders auf,<br />

so dass die Behörde Bedenken hinsichtlich seiner Fahrtauglichkeit bekommt. 22 Den Führerscheinbesitzer<br />

selbst trifft grundsätzlich über eine ihm bekannte <strong>gesundheitliche</strong> Einschränkung,<br />

die seine Fahrtüchtigkeit schmälert, keine Meldepflicht gegenüber der Führerscheinbehörde.<br />

Die Entziehung (aber auch die Einschränkung und die Befristung) der Lenkberechtigung<br />

kommt nur dann in Betracht, wenn sich seit ihrer Erteilung die Umstände unter anderem in<br />

Bezug auf die bei der Erteilung angenommene geistige oder körperliche <strong>Eignung</strong> entscheidend<br />

geändert haben. 23<br />

Ist die Behörde darüber im Zweifel, ob die Voraussetzungen der <strong>gesundheitliche</strong>n <strong>Eignung</strong><br />

noch gegeben sind, muss sie ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten darüber einho­<br />

20<br />

Grundtner/Pürstl, FSG, 89.<br />

21<br />

Gilt nicht bei C- und D-Lenkern, die in regelmäßigen Abständen ein ärztliches Gutachten vorzulegen haben.<br />

22<br />

Trippel, Die ärztliche Schweigepflicht und das Kraftfahrrecht, ZVR 1998, 357.<br />

23<br />

VwGH 13.8.2003, 2001/11/0183.<br />

21

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