Handbuch gesundheitliche Eignung - Bundesministerium für ...
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Allgemeiner Teil<br />
dung der Verkehrssicherheit) unter entsprechenden Befristungen, Auflagen oder (zeitlichen,<br />
örtlichen und sachlichen) Beschränkungen (wieder-)erteilt werden (§ 5 Abs 5 FSG).<br />
Die Einschränkungen der Lenkberechtigung sind gemäß § 13 Abs 4 dritter Satz FSG in<br />
den Führerschein einzutragen.<br />
Empfehlung: Stets sollten klare Vorstellungen über die Zweckmäßigkeit und Durch<br />
führbarkeit einer empfohlenen Maßnahme bestehen. Auflagen und Beschränkungen können<br />
von erheblich einschneidender Wirkung <strong>für</strong> den Lenker sein.<br />
2.6.1 Befristungen<br />
2.6.1.1 Allgemeines<br />
Die Befristung ist eine Nebenbestimmung, die die Rechtswirksamkeit eines Verwaltungsaktes<br />
von einem bestimmten, künftigen Ereignis abhängig macht. 29 Das FSG sieht<br />
gesetzliche Befristungen (Klassen C, C1 und D) und bescheidmäßige Befristungen vor. Die<br />
Gültigkeit der Lenkberechtigung endet mit Ablauf der Befristung durch Erlöschen (§ 27 Abs<br />
1 Z 2 FSG).<br />
Zur bescheidmäßigen Befristung kommt es, wenn eine ärztliche Kontrolluntersuchung<br />
und/oder eine amtsärztliche Nachuntersuchung insbesondere wegen einer fortschreitenden<br />
Erkrankung notwendig ist.<br />
Wird vom Amtsarzt eine Befristung vorgeschlagen, so hat er<br />
- unter Einbeziehung fachärztlicher Befunde<br />
- auch <strong>für</strong> Nichtmediziner verständlich und nachvollziehbar<br />
- nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft<br />
- <strong>für</strong> den konkreten Fall 30 darzulegen, ob bzw warum eine die <strong>Eignung</strong> zum Lenken<br />
von Kfz ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes<br />
nicht bloß möglich ist bzw nicht ausgeschlossen werden kann, sondern<br />
warum diese Verschlechterung geradezu zu erwarten ist. 31<br />
- Außerdem hat sich der Amtsarzt in der Begründung seines Gutachtens mit den Inhalten<br />
der fachärztlichen Stellungnahmen entsprechend auseinanderzusetzen. Insbesonders<br />
muss ersichtlich sein, auf welchem Weg der Verfasser des Befundes zu seinen<br />
Schlussfolgerungen gelangt ist 32 .<br />
Das ärztliche Gutachten hat in diesen Fällen gemäß § 8 Abs 3 Z 2 FSG abschließend<br />
auszusprechen: „Bedingt geeignet“.<br />
Nach Vorliegen des Gutachtens des Amtsarztes hat sich die Behörde mit dem Gutachten<br />
auseinanderzusetzen, dieses auf seine Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen – gegebenenfalls<br />
den Amtsarzt zur Ergänzung aufzufordern – und zu beurteilen, ob der Besitzer<br />
der Lenkberechtigung zum Lenken von Kfz gesundheitlich geeignet ist. 33<br />
29<br />
Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht (1996) 558.<br />
30<br />
Pauschale Hinweise auf den gegenwärtigen fachlichen Wissensstand reichen – sofern dieser nicht näher dargelegt<br />
wird – <strong>für</strong> eine vom amtsärztlichen Sachverständigen als notwendig erachtete Befristung samt Kontroll- und<br />
Nachuntersuchung nicht.<br />
31<br />
VwGH 23.5.2003, 2002/11/0066.<br />
32<br />
Kaltenegger/Koller, Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot ( 2003) 64.<br />
33<br />
VwGH 20.2.2001, 2001/11/0287.<br />
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