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Handbuch gesundheitliche Eignung - Bundesministerium für ...

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Allgemeiner Teil<br />

dung der Verkehrssicherheit) unter entsprechenden Befristungen, Auflagen oder (zeitlichen,<br />

örtlichen und sachlichen) Beschränkungen (wieder-)erteilt werden (§ 5 Abs 5 FSG).<br />

Die Einschränkungen der Lenkberechtigung sind gemäß § 13 Abs 4 dritter Satz FSG in<br />

den Führerschein einzutragen.<br />

Empfehlung: Stets sollten klare Vorstellungen über die Zweckmäßigkeit und Durch­<br />

führbarkeit einer empfohlenen Maßnahme bestehen. Auflagen und Beschränkungen können<br />

von erheblich einschneidender Wirkung <strong>für</strong> den Lenker sein.<br />

2.6.1 Befristungen<br />

2.6.1.1 Allgemeines<br />

Die Befristung ist eine Nebenbestimmung, die die Rechtswirksamkeit eines Verwaltungsaktes<br />

von einem bestimmten, künftigen Ereignis abhängig macht. 29 Das FSG sieht<br />

gesetzliche Befristungen (Klassen C, C1 und D) und bescheidmäßige Befristungen vor. Die<br />

Gültigkeit der Lenkberechtigung endet mit Ablauf der Befristung durch Erlöschen (§ 27 Abs<br />

1 Z 2 FSG).<br />

Zur bescheidmäßigen Befristung kommt es, wenn eine ärztliche Kontrolluntersuchung<br />

und/oder eine amtsärztliche Nachuntersuchung insbesondere wegen einer fortschreitenden<br />

Erkrankung notwendig ist.<br />

Wird vom Amtsarzt eine Befristung vorgeschlagen, so hat er<br />

- unter Einbeziehung fachärztlicher Befunde<br />

- auch <strong>für</strong> Nichtmediziner verständlich und nachvollziehbar<br />

- nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft<br />

- <strong>für</strong> den konkreten Fall 30 darzulegen, ob bzw warum eine die <strong>Eignung</strong> zum Lenken<br />

von Kfz ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes<br />

nicht bloß möglich ist bzw nicht ausgeschlossen werden kann, sondern<br />

warum diese Verschlechterung geradezu zu erwarten ist. 31<br />

- Außerdem hat sich der Amtsarzt in der Begründung seines Gutachtens mit den Inhalten<br />

der fachärztlichen Stellungnahmen entsprechend auseinanderzusetzen. Insbesonders<br />

muss ersichtlich sein, auf welchem Weg der Verfasser des Befundes zu seinen<br />

Schlussfolgerungen gelangt ist 32 .<br />

Das ärztliche Gutachten hat in diesen Fällen gemäß § 8 Abs 3 Z 2 FSG abschließend<br />

auszusprechen: „Bedingt geeignet“.<br />

Nach Vorliegen des Gutachtens des Amtsarztes hat sich die Behörde mit dem Gutachten<br />

auseinanderzusetzen, dieses auf seine Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen – gegebenenfalls<br />

den Amtsarzt zur Ergänzung aufzufordern – und zu beurteilen, ob der Besitzer<br />

der Lenkberechtigung zum Lenken von Kfz gesundheitlich geeignet ist. 33<br />

29<br />

Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht (1996) 558.<br />

30<br />

Pauschale Hinweise auf den gegenwärtigen fachlichen Wissensstand reichen – sofern dieser nicht näher dargelegt<br />

wird – <strong>für</strong> eine vom amtsärztlichen Sachverständigen als notwendig erachtete Befristung samt Kontroll- und<br />

Nachuntersuchung nicht.<br />

31<br />

VwGH 23.5.2003, 2002/11/0066.<br />

32<br />

Kaltenegger/Koller, Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot ( 2003) 64.<br />

33<br />

VwGH 20.2.2001, 2001/11/0287.<br />

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