Handbuch gesundheitliche Eignung - Bundesministerium für ...
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2.7.2 Der sachverständige Arzt<br />
2.7.2.1 Qualifikation<br />
Als sachverständige Ärzte sind auf Antrag<br />
- Ärzte <strong>für</strong> Allgemeinmedizin,<br />
- die Besitzer einer gültigen Lenkberechtigung der Klasse B sind,<br />
Allgemeiner Teil<br />
- die die Physikatsprüfung gemäß der Verordnung des Ministers des Innern vom 21.<br />
März 1873 betreffend die Prüfung der Ärzte und Tierärzte zur Erlangung einer bleibenden<br />
Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst bei den politischen Behörden,<br />
RGBl. Nr. 37/1873 idF der Verordnung BGBl. Nr. 294/1986, abgelegt haben oder<br />
die eine Verkehrsmedizinische Schulung im Ausmaß von mind. 12 Stunden, deren<br />
Inhalt von der Österreichischen Ärztekammer und dem BMVIT genehmigt wurde,<br />
besucht haben<br />
- in die Ärzteliste als Ärzte <strong>für</strong> Allgemeinmedizin eingetragen sind<br />
zu bestellen (§ 22 Abs 1 und 2 FSG-GV). Die Bestellung erfolgt durch den Landeshauptmann<br />
auf die Dauer von höchstens fünf Jahren (§ 34 FSG). Beim Sachverständigen Arzt <strong>für</strong><br />
Allgemeinmedizin handelt es sich um einen so genannten „Praktischen Arzt“; dieser wird<br />
vom Landeshauptmann unter bestimmten Voraussetzungen dazu ermächtigt, „Führerscheingutachten“<br />
zu erstellen. Ein sachverständiger Arzt ist zudem verpflichtet, zumindest alle 3<br />
Jahre an verkehrsmedizinischen Fortbildungskursen im Ausmaß von mind. 4 Stunden teilzunehmen.<br />
2.7.2.2 Gutachterauswahl<br />
Die Erstuntersuchung sowie die regelmäßige Wiederholungsuntersuchung von Besitzern<br />
einer Lenkberechtigung der Klasse C, C1 und D ist grundsätzlich von dazu bestellten sog<br />
Sachverständigen Ärzten <strong>für</strong> Allgemeinmedizin durchzuführen. 45<br />
Wie bereits ausgeführt, hat der Antragsteller selbst vor Erteilung der Lenkberechtigung<br />
der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, welches darlegt, dass er zum Lenken von<br />
Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Die Auswahl des konkreten Gutachters bleibt<br />
somit dem Führerscheinwerber selbst überlassen.<br />
2.7.2.3 Widerruf der Bestellung eines sachverständigen Arztes<br />
§ 22 Abs 5 FSG-GV normiert, dass bei nachgewiesenen Missständen in der Gutachtenserstellung<br />
durch einen sachverständigen Arztes <strong>für</strong> Allgemeinmedizin die Behörde die<br />
Bestellung desselben zu widerrufen hat.<br />
Sowohl das FSG als auch die FSG-GV sind erkennbar davon geleitet, dass nur solche<br />
Ärzte in der Vertrauensposition eines sachverständigen Arztes verbleiben sollen, die nicht nur<br />
ihre Gutachten in fachlich einwandfreier Weise erstatten, sondern auch die normierte Abgrenzung<br />
der Zuständigkeitsbereiche beachten und dort, wo die Zuweisung zum Amtsarzt geboten<br />
ist, diese auch vornehmen und von einer unzuständigen Gutachtenserstattung Abstand nehmen<br />
46 . Der VwGH hat entschieden, dass es einen Missstand im Sinne der zitierten Bestimmung<br />
darstellt, wenn ein sachverständiger Arzt wiederholt die gebotene Zuweisung zum<br />
45 Grundtner/Pürstl, FSG, RZ 1 zu § 34 FSG.<br />
46 VwGH 30.9.2002, 2001/11/0301.<br />
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